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Veröffentlicht von:Clothilda Rehfeldt Geändert vor über 11 Jahren
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Start Willkommen Folie 1 Vorschriften I Folie 2 Vorschriften II Folie 3 Höhenarbeiten Folie 4 Personenaufnahmemittel – Bauarten I Folie 5 Personenaufnahmemittel – Bauarten II Folie 6 Personenaufnahmemittel – Beschaffenheit – Prüfung Folie 7 Verhalten bei Störungen Folie 8 Kraneinsatz Folie 9 Sicherheitsgeschirr – Pendelsicherung Folie 10 Sicht-/Sprechkontakt Folie 11 Arbeitskorb-/-bühnenbelastung Folie 12 Arbeit mit Elektromaschinen Folie 13 Arbeiten nahe elektrischer Leitungen I – Abstand Folie 14 Arbeiten nahe elektrischer Leitungen II – Gefahrfall Folie 15 Rechtsgrundlagen Folie 16 Merkregeln für Personenaufnahmemittel Folie 17 Für was ist der Kranführer verantwortlich? Folie 18 Folgen bei Nichtbeachtung Folie 19 Zusammenfassung Hinweis zur Powerpoint-Vollversion: Von den Folien zu den Dozententexten kommen Sie über >Ansicht >Notizenseiten
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Willkommen zur jährlichen Unterweisung für Kranführer Start Begrüßung
Begrüßen Sie vorab die Teilnehmer in gewohnter Weise und erläutern Sie den Ablauf, das Ziel, die Dauer, etc. Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen der Unterweisung! zur jährlichen Unterweisung für Kranführer
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Vorschriften I Gitterbox ungeeignet – Anschlag mangelhaft.
Folie 1 zu Folie 1 Vorschriften I Absturzgefahr wirksam verhindern. Gitterbox ungeeignet – Anschlag mangelhaft. – Leichtsinn pur – Jüngst wieder ein Absturz. Folge: Bereits aus 2,50 m Fallhöhe Gehirntrauma. BetrSichV Anhang 1 Nr a bis c "Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten müssen so beschaffen sein, dass die Gefährdung durch Absturz des Lastaufnahmemittels, sofern ein solches vorhanden ist, mit geeigneten Vorrichtungen verhindert wird; das Herausfallen der Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels verhindert ist; c) die Gefährdung des Quetschens oder des Einklemmens der Beschäftigten oder des Zusammenstoßes mit den Beschäftigten, insbesondere infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, minimiert wird, die Sicherheit der bei einer Störung im Personenaufnahmemittel festsitzenden Beschäftig ten gewährleistet und ihre Befreiung ermöglicht wird." (s. a. Folie 7). BGV D6 § 36 Absatz 4: "Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das Arbeiten von diesem Personenaufnahmemitteln aus ist gestattet, wenn der Unternehmer geeignete Sicherheitsmaßnahmen trifft und die beabsichtigten Vorhaben der Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilt. Für die Personenbeförderung ist die Mitteilung mindestens 2 Wochen vor der geplanten Beförderung erforderlich. Der Unternehmer hat die mitgeteilten sicherheitstechnischen Maßnahmen durchzuführen." Durchführungsanweisung zu § 36 Absatz 4: "Diese Forderung beinhaltet auch die Mitteilung an andere Berufsgenossenschaften, falls deren Versicherte in die Personenbeförderung einbezogen werden. Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind die in den BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159 / bisherige ZH 1/461) genannten Bestimmungen." BGV A1 § 17 Absatz 1: "Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen Übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen." Anmerkung (s. a. Folie 15) BetrSichV = Betriebssicherheitsverordnung BGV A1 = UVV "Grundsätze der Prävention" UVV = Kürzel f. Unfallverhütungsvorschrift BGV D6 = UVV "Krane" Lagergeräte, z. B. Gitterboxpaletten, sind keine Personenaufnahmemittel. Den Einsatz regelt der Chef! Der Kranführer muss die Arbeitsschutzvorschriften beachten!
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Folie 3 zu Folie 3 Höhenarbeiten Personenabsturzsicherungen sind erforderlich Monteur für eine kurzzeitige, geringfügige Arbeit im Einsatz. Arbeiten von Arbeitssitzen oder -körben aus wäre ergonomischer. Personensicherung Aus einem Sicherheitsgeschirr Arbeiten auszuführen, erfordert von den Einsatzkräften einen zusätzlichen Körpereinsatz. Die Hauptaufgabe der "Persönlichen Schutzausrüstung" – PSA liegt im Absichern, Halten und Bergen von Personen, z. B. bei Höhenarbeiten, Gewerbekletterern und Rettungskräften. Ergonomie bedeutet die Gesetzmäßigkeit der Arbeit. Hierunter ist nicht nur die gewerbliche Arbeit an Maschinen mit Werkzeugen zu verstehen, sondern auch alles, was der Mensch tut, z. B. sitzen, stehen, hängen, essen, schlafen, sich wohl fühlen, Auto fahren u. dgl. Anschlagmittel in Sicherheitsgeschirren erfüllen oft nicht die Vorgaben für die Seile u. dgl. in den PSA-Geschirren. So darf z. B. beim Lastfall die auftretende hohe Fangkraft am Seil die Fließgrenze des Seiles nicht erreichen. Grundsätzlich dürfen Anschlagmittel nicht einmal zum Heben von Lasten und das andere Mal zum Einsatz an einem Sicherheitsgeschirr verwendet werden. Als Tragmittel-Verbindungsglied zum Kranhaken keine Anschlagmittel einsetzen! Mündliche Frage an die Teilnehmer: Welche Hauptgefahr besteht bei einem wechselseitigen Einsatz von Anschlagmitteln? è Anschlagmittel können beim Anschlagbetrieb beschädigt worden sein, z. B. durch Anschlagen an scharfen Kanten. Die Beschädigung wird bei der Montage am Korb nicht bemerkt.
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