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Veröffentlicht von:Karlene Duden Geändert vor über 11 Jahren
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Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell
Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig
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Abgabenordnung Aktuell
1.1. Musterverfahren, vorläufige Steuerfestsetzung, Verfahrensruhe, AdV: 8 Besteuerungsgrundlagen stehen automatisch unter § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
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Abgabenordnung Aktuell
Die elektronische Rechnung Bundestag verabschiedet das neue Gesetz Bundesrat erteilt keine Zustimmung Anrufung des Vermittlungsausschusses Vorgabe der EU: Umsetzung bis spätestens
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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Es ergibt sich folgendes Prüfschema: 1. Echtheit der Herkunft der Rechnung (Authentizität) 2. Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung (Integrität) 3. Lesbarkeit der Rechnung innerhalb des Aufbewahrungszeitraums Angabe aller gesetzlichen Inhaltsvoraussetzungen des § 14 Abs. 4 und § 14a UStG
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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Wer ist von der elektronischen Rechnungsstellung betroffen? jeder Unternehmer Innerhalb des Unternehmens Steuerabteilung, Buchhaltung, Rechtsabteilung, Einkauf und Verkauf.
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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Was ist eine elektronische Rechnung in Abgrenzung zu einer Papierrechnung? Hierunter fallen Rechnungen welche, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) die per ggf. mit PDF oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, übermittelt werden.
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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Voraussetzungen: Echtheit der Herkunft Unversehrtheit des Inhalts Lesbarkeit der Rechnung wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind. Die Rechnung muss in einer für das menschliche Auge lesbaren Form geschrieben sein. Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungs-ausstellers sichergestellt ist.
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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Welche Verfahren können für die elektronische Übermittlung von Rechnungen verwendet werden? (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), im EDI-Verfahren, über Computer-Fax oder Faxserver oder per Web-Download. Auch D oder E-Post können zukünftig für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden.
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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren ist ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. ob die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d. h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches.
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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Was ist ein verlässlicher Prüfpfad im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG? ein Abgleich mit der Bestellung, dem Auftrag oder Vertrag und, ggf. dem Lieferschein überprüft der Unternehmer, ob die Rechnung inhaltlich ordnungsgemäß ist, also die Rechnungsangaben und der leistende Unternehmer zutreffend sind. Dies ist bereits aus anderen Gründen erforderlich, nämlich um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs festzustellen.
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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Was muss bei der Aufbewahrung elektronischer Rechnungen beachtet werden? Besteht eine Aufbewahrungspflicht, so sind elektronische Rechnungen in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs z.B.: digital als ggf. mit Anhängen in Bildformaten wie pdf oder tiff, digital als Computer-Telefax, digital als Web-Download oder in EDI-Formaten aufzubewahren
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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Die aufbewahrten Rechnungen müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein.
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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Checkliste: elektronische Rechnung: Ausgangsrechnung: 1. Wer ist zuständig für den Versandt der elektronischen Rechnung? 2. Hat der Rechungsempfänger der elektronischen Übermittlung zugestimmt? 3. An welche -Adresse (nicht ist die Rechnung zu versenden? 4. Wie wird der Vorgang (Ausgangsrechnung) dokumentiert? 5. Wo und wie werden die Rechnungen archiviert? 6. Wie erfolgen Rechnungskorrekturen? 7. Besteht die Möglichkeit auch bei grenzüberschreitenden Rechnungen? 8. Ist die Anpassung der AGBs notwendig?
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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Checkliste: elektronische Rechnung: Eingangsrechnungen: Einrichtung einer gesonderten -Adresse (z.B. 2. Einrichtung eines Prüfpfad (Verbindung zur Bestellung, Lieferschein u.s.w.) 3. Wer prüft den Inhalt der Lieferung? 4. Wer prüft den Inhalt (§14 Abs. 4 UStG) der Rechnung? 5. Wo und wie werden die Rechnungen archiviert? (Lesbarkeit 10 Jahre)
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Abgabenordnung Aktuell
E-Bilanz wird um ein Jahr verschoben Pilotprojekt mit freiwilligen Unternehmen Info siehe:
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E-Bilanz § 5b EStG § 5 b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 52 Absatz 15 a EStG i. V. m. § 1 der AnwZpvV).
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Abgabenordnung Aktuell
Keine Anlaufhemmung bei Antrags-veranlagung für VZ 2002 und 2003: § 170 Abs. 2 AO BFH, Urteil vom VI R 53/10
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Abgabenordnung Aktuell
Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden der GbR Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der GbR aus § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977.
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Abgabenordnung Aktuell
Haftung im Steuerrecht Steuerschuldner Festsetzung durch Verwaltungsakt Steuerbescheid Steueranmeldung sonstiger Verwaltungsakt Haftungsschuldner Gesamtschuldner Festsetzung durch Verwaltungsakt Haftungsbescheid § 191 AO
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Umsatzarten des UStG innergem Leistung Einfuhr Erwerb
innergem Erwerb § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG Leistung § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Einfuhr § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG
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Umsatzarten des UStG innergem Erwerb Leistung Einfuhr
innergem Erwerb § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG Leistung § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Einfuhr § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG Lieferung Werk-lieferung sonstige Leistung Werk-leistung
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System der Regelbesteuerung
Art des Umsatzes steuerbarer Umsatz nicht steuerbarer Umsatz § 1 UStG steuerpflichtiger Umsatz steuerfreier Umsatz § 4 UStG Bemessungsgrundlage X Steuersatz Ausgangs- Umsatzsteuer = § 13a UStG § 13b UStG ./. Vorsteuer Zahllast / Überhang
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Systemprüfung: Leistungsgeber
1. Art des Umsatzes 2. Ort des Umsatzes 3. Steuerbarkeit des Umsatzes 4. Steuerpflicht des Umsatzes Bemessungsgrundlage des Umsatzes 6. Steuersatz des Umsatzes 7. Ausgangs-USt des Umsatzes 8. Wer ist Schuldner der Steuer § 13a UStG oder § 13b UStG
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Systemprüfung: Leistungsempfänger
Vorsteuerabzug § 15 UStG Abziehbare Vorsteuer § 15 Abs. 1 UStG Abzugsfähige Vorsteuer § 15 Abs. 2 UStG oder Abzugsverbote § 15 Abs. 3 UStG Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG Übernahme der Steuerschuld § 13b UStG
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Steuerschuldnerschaft im Inland
Normalfall § 13a UStG Ausnahme § 13b UStG Der Leistungsgeber Der Leistungsempfänger Reverse-Charge-Regel
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Reverse-Charge-Regel im Inland
§ 13b UStG EU – Tatbestand § 13b Abs. 1 UStG Inlands-Tatbestand § 13b Abs. 2 Nr UStG Rechtsfolge: §13b Abs. 5 UStG Leistungsempfänger – Unternehmer ist der Steuerschuldner
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§ 13b Abs. 1 UStG fremder EU-Unternehmer erbringt eine im Inland
steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung Ortsbestimmung § 3a Abs. 2 UStG
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§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG Ausländischer Unternehmer erbringt eine im
Inland steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung § 3 Abs. 1 UStG § 3 Abs. 4 UStG sonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG Werkleistung § 3 Abs. 9 UStG § 3 Abs. 4 UStG
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Steuersätze und Reverse-Charge-Regel im Ausland
1. Baustelle Reparatur Privatperson Frankreich 2. Baustelle Neubau Unternehmer Frankreich 3. Baustelle Neubau Unternehmer in Luxemburg; Schweden; Vereinigtes Königreich, Griechenland
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§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Bauleis-tungsunt-ernehmer Subunter-nehmer
General-unter-nehmer Werklieferung End- Kunde Netto Brutto Bauleistung Bauleistung
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Bauträger mit Baustelle im Inland
1. Eingangsrechnung Architekt aus Luxembourg € 2. Eingangsrechnung Rohbau PL-ID-NR 1,0 Mio. € 3. Eingangsrechnung Innenausbau DE-ID-NR 1,0 Mio. €
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Bauträger mit Baustelle im Inland
1. Eingangsrechnung Architekt aus Luxembourg € § 3 (9) UStG § 3a (3)1c UStG § 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG Eingangsrechnung Rohbau PL-ID-Nr. 1,0 Mio. € § 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG § 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG Eingangsrechnung Innenausbau DE-ID-NR 1,0 Mio. € § 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG § 13b (2) 4; § 13b(5)S. 2 UStG
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Bauträger und Bauleistungen § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Erbringung von: steuerpflichtigen Bauleistungsumsätze steuerfreien Werklieferungen
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Bauträger und Bauleistungen § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Bescheinigung § 48b EStG gilt auch für Umsatzsteuer. Wir sind Bauleistungsunternehmer § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Wir akzeptieren nur Nettorechnungen Übergangsregel bis
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Reverse-Charge-Regel § 13b UStG
Rechtsfolge der Falschanwendung § 13b UStG fehlerhaft angewandt § 13b UStG fehlerhaft nicht angewandt keine Rechtsfolge wenn Leistungsempfänger richtig versteuert hat Abschn. 13b.1. Abs. 23 UStAE Rechtsfolge: Leistungsgeber: § 14c UStG Leistungsempfänger: keine Vorsteuer schuldet USt auf den Bruttobetrag § 13b (5) UStG
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Jahressteuergesetz 2010 Änderungen des UStG zum 01.01.2010
1. Neuordnung; Ort der sonstigen Leistung § 3a und 3b UStG 2. Neuordnung und Erweiterung der Reverse-Charge-Regel § 13b UStG
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Gesetzänderung Änderungen des UStG zum 01.07.2010
Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG Lieferung von Gas und Elektrizität unter Beachtung des § 3 g UStG § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG Lieferung von Emissionen
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Gesetzänderung Änderungen des UStG zum 01.01.2011
Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG lt. Anlage 3 Schrotthandel § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG Gebäudereinigung § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG Goldlieferungen
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Gebäudereinigung § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
reiniger Subunter-nehmer Netto Gebäude- reiniger General-unter-nehmer 10 % der Umsätze Bescheinigung End- Kunde Brutto Gebäude-reinigung Gebäude-reinigung
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Gesetzänderung § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Änderungen des UStG zum Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Lieferung von - Mobilfunkgeräte (Handys) - integrierten Schaltkreisen
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§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1 UStG
Mobilfunkgeräte integrierten Schaltkreise (CPUs) vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand Umsatzsumme mindestens € im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs Rechtsfolge: § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG Reverse-Charge-Regel Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer
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§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Mobilfunkgeräte:
Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten,
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§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Keine Mobilfunkgeräte sind:
Navigationsgeräte; Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk- Netzwerke nicht ermöglichen (z.B. Tablet-PC); mp3-Player; Spielekonsolen; On-Board-Units.
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§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Integrierte Schaltkreise
Integrierte Schaltkreise sind z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in ein Endprodukt.
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Keine Integrierten Schaltkreise sind:
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Keine Integrierten Schaltkreise sind: - Antennen; - elektrotechnische Filter; Induktivitäten (passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem Induktivitätswert); - Kondensatoren; - Sensoren (Fühler).
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§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Umsatzgrenze wenn der Leistungsempfänger:
ein Unternehmer ist und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5 000 € beträgt.
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§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Umsatzgrenze Als Anhaltspunkt für einen
wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere die Bestellung, der Auftrag oder - der (Rahmen-)Vertrag
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§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Ein Gegenstand ist für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann geeignet, wenn er ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann. Einzelhandelsregelung
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§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Umsatzgrenze Als Anhaltspunkt für einen
wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere die Bestellung, der Auftrag oder - der (Rahmen-)Vertrag
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§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Rechnung: Nr. 250 / xxx
50 Straßenleuchten Dolphin-Serie à 1000 € € Transportkosten € Zwischensumme € zuzüglich 19 % USt € € 1.000 Schaltungen, elektronisch, integriert IC-Schaltungen als elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher Flash E²PROMs, mit einer Speicherkapazität von <= 512 Mbit à 25,00 € € Versicherung € Zwischensumme € steuerpflichtig berechnete USt € € der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer §13b Abs. 2 Nr. 10 UStG; Reverse-Charge-Regel _______________________________________________________________ zu zahlen € ========================================================================================== Zu zahlen bis zum xx.xx.xxxx 3 % Skonto bei Zahlung bis zum xx.xx.xxxx.
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Neue Ust-Voranmeldung ab dem 01.07.2011
Umsatzsteuer Aktuell Neue Ust-Voranmeldung ab dem Neuaufnahme KZ 68 für aktive Umsätze lt. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Neuaufnahme KZ 78 und 79 für passive Umsätze lt. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
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Änderung im Bereich des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anlage 3 des UStG)
„Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten, Heizkesseln und Fahrzeugwracks ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass sie unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen; dies gilt auch für Gegenstände, für die es eine eigene Zolltarifposition gibt.“
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Ort der sonstigen Leistung
Grund-regel § 3a Abs. 1 UStG B 2 C § 3a Abs. 2 UStG B 2 B Inland EU Drittland Aus-nahme § 3a Abs. 3 bis Abs. 7 UStG § 3b UStG
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Vermietung von Beförderungsmitteln § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG
Mehrfache kurzfristige Vermietung; Zeiträume sind zu addieren Zu den Beförderungsmitteln gehören auch: Auflieger, Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger, Eisenbahnwaggons, Elektro-Caddywagen, Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen
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Einräumung von Eintrittsberechtigung § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Durchführung von Seminare, Messen u.s.w. Personenkreis ist: 1. vor Beginn der Veranstaltung genau bekannt 2. von der Anzahl her begrenzt Personenkreis ist: 1. vor Beginn der Veranstaltung unbekannt 2. von der Anzahl her unbekannt und unbegrenzt an Privatperson: Tätigkeitsort § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG an Unternehmer B2B-Umsatz § 3a Abs. 2 UStG an Unternehmer oder Privat immer Tätigkeitsort § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
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Vermittlungsleistung § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
Verkaufsvermittlung Verkaufsvermittlung Einkaufsvermittlung Einkaufsvermittlung Leistung Unternehmer W Wien/ Österreich AT ID NR Unternehmer P PL – ID - NR Warschau Polen Verkaufsvermittlung Hans Handel Deutschland DE-ID-Nr. Einkaufsvermittlung Provision Provision Entgelt
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Grundstücksvermietung Grundstücksvermietung
Vermittlung im Zusammenhang mit einem Grundstück Vermittlung einer langfristigen Grundstücksvermietung kurzfristigen Grundstücksvermietung wie z.B. Zimmer in Hotels, Gaststätten, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück Die Vermittlung des Mietverhältnisses steht deshalb auch im Zusammenhang mit einem Grundstück Leistungsempfänger ist Privatperson Unternehmer Leistungsort § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Lageort Leistungsort § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG Leistungsort § 3a Abs. 2 UStG
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Beratungsleistung § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
Steuerberater DE-ID-Nr. FR-ID-Nr. FR-ID-Nr. und DE-ID-Nr. Lager in DE Beratungsleistung Beratungsleistung FR-ID-Nr. und DE-ID-Nr. eigenes Gebäude in DE
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Beförderungsleistung § 3b UStG
Spediteur DE - ID - NR Auftraggeber FR – ID - NR Entgelt 1. Stuttgart Hamburg Paris/Frankreich 2. Stuttgart Zürich / Schweiz 3. Stuttgart Paris/Frankreich 4. Lion/Frankreich Bern / Schweiz 5. Zürich / Schweiz
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Vorsteuerabzugsverbot § 15 Abs. 1b UStG
Umsatzsteuer Aktuell Vorsteuerabzugsverbot § 15 Abs. 1b UStG Anwendungsbereich: - alle gemischt genutzten Grundstücke: - Schwimmbäder der Gemeinden - - Festhallender Gemeinden - der Fall Seeling
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Jahressteuergesetz 2010 Neuregelung zum gemischt genutzten Grundstück
Das Ende vom Fall Seling § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG unentgeltliche Wertabgabe § 15 Abs. 1b UStG Vorsteuerabzugsmöglichkeit § 15a Abs. 6a UStG Vorsteuerberichtigung
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Jahressteuergesetz § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels des Gesetzes vom…(BGBl. I S. Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.“
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Gemischt genutztes Grundstück
Jahressteuergesetz 2010 Gemischt genutztes Grundstück Beratungshinweis Auch bei gemischt genutzten Grundstücken, für welche nach dem ein Bauantrag gestellt wird, ist die Zuordnungsentscheidung für die ausserunternehmerisch genutzten Gebäudeteile zeitnah durchzuführen. Es wird weiterhin eine 100%ige Zuordnung zum Unternehmensvermögen empfohlen.
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Gemischt genutztes Grundstück
Jahressteuergesetz 2010 Gemischt genutztes Grundstück Beratungshinweis: Zuordnungsentscheidung ist wichtig für eine spätere Nutzungsänderung durch Vermietung oder Verkauf Des Grundstücks
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eigen-unternehmerisch genutzter Teil
Vorsteuer aus den HK € Selbstgenutzte Wohnung 80 % der Nutzfläche eigen-unternehmerisch genutzter Teil 20 % der Nutzfläche
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Erwerbsteuer / Vorsteuer
Kein Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben BMF-Schreiben vom Unternehmer FR - ID - NR Unternehmer DE - ID - NR Ware Anderes EU-Land z.B. Spanien
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Innergem. Lieferung Belegnachweis
CMR-Papier Feld 24 nicht allein entscheidend Beratungshinweis: Bestimmungslandangabe zwingend notwendig
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Empfangsbestätigung Empfangs- und Besteuerungsbestätigung des Leistungsempfängers
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Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
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Verzehr an Ort und Stelle § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Ermäßigter Steuersatz Grundlegende Änderung aufgrund Rechtsprechung des EuGH und BFH BMF, Schreiben in Vorbereitung
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Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG
Rechtsprechung BFH, Beschluss vom V R 19/09 Vorlage an den EuGH: Aufteilung nach Umsatzschlüssel soll möglich sein
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Golfeinzelunterricht kann steuerfrei sein
6. Sporteinzelunterricht kann umsatzsteuerfrei sein Rechtsgrundlage RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1 § 52, § 55 AO 1977 § 4 Nr. 22 UStG Rechtsprechung BFH, Urteil vom , XI R 21/09 Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht: Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch angestellte Golflehrer gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbringt, unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
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DE 1 Deutschland Gestaltungsvorschlag z.B. für Italien:
Unternehmer DE 2 aus Deutschland Unternehmer FR 1 USt-ID-Nr.: Fr Subunternehmer aus Italien oder Lieferanten aus Innergem. Lieferung von FR-ID-Nr. an IT-ID-Nr. In FR steuerfrei In IT Erwerb mit Vorsteuer Werklieferung in Deutschland nicht steuerbar in Spanien steuerpflichtig mit Anwendung der Reverse-Charge-Regel Werklieferung oder Lieferung in Italien steuerbar und steuerpflichtig DE 1 Deutschland Italienische Tochtergesellschaft von DE 1 in Italien mit IT-ID-Nr. Innergem. Lieferung von DE-ID-Nr. an IT-ID-Nr. In DE steuerfrei In IT Erwerb mit Vorsteuer Werklieferung in Italien steuerbar und steuerpflichtig Endkunde in Italien mit IT-ID-Nr.
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Umsatzsteuer Atuell 8.1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr: Rechtsgrundlage § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 3 a UStG Verwaltungsauffassung Abschn Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 UStAE BMF, Schreiben vom , IV D 3 - S 7134/10/10001
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Umsatzsteuer Atuell 8.3. Beförderung von kranken und verletzten Personen Rechtsgrundlage § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG Rechtsprechung BFH, Urteil vom , V R 45/03; BStBl II 2005,314 Verwaltungsauffassung BMF, Schreiben vom IV D 3 - S 7174/10/10002
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Umsatzsteuer Atuell 8.8. In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld Rechtsprechung: BFH, Urteil vom V R 39/09 BFH , Pressemitteilung Nr. 40
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