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Veröffentlicht von:Vinzenz Wemhoff Geändert vor über 11 Jahren
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Indizierung von Trägermedien und Rechtsfolgen
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§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JuSchG Keine indizierten Medien Kindern und Jugendlichen zugänglich machen! Zutritt für Kinder und Jugendliche verboten!
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§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 5 JuSchG Kein Verkauf am Kiosk; Beschränkungen im Versandhandel!
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§ 15 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 und 5 JuSchG Nicht für indizierte Medien werben!
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§ 15 Abs. 6 JuSchG Informationspflicht
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Verstoß der Regeln Mann kann eine Freiheitsstrafe bekommen und eine Geldstrafe wenn man die oben genannten Regeln nicht Einhält!!!!!!!!!!!!!!
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Kennzeichnung Deutsch Usk Dvd Fsk (In Austria und Deutschland)
Pegi in Österreich
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Quellen
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