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Kirchliches Vermögensrecht Einleitung

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Präsentation zum Thema: "Kirchliches Vermögensrecht Einleitung"—  Präsentation transkript:

1 Kirchliches Vermögensrecht Einleitung
Regelung des Vermögensrechts: Fünftes Buch des CIC: „De bonis Ecclesiae temporalibus: cc – 1310 Ordensrecht des CIC: cc. 634 – 640 Konkordatsrecht: Konkordat 1933/34 und Vermögensvertrag 1960 Kirchliches Partikularrecht: für Österreich insbesondere einige Dekrete der Österreichischen Bischofskonferenz Einseitig vom Staat erlassene Rechtsnormen: Kirchenbeitragsgesetz 1939

2 Kirchliches Vermögensrecht Träger des Kirchlichen Vermögens
Es handelt sich um ein Naturrecht (nativum ius) dass die Kirche berechtigt ist, Vermögen zu erwerben. Es gibt eine oberste Zuständigkeit des Apostolischen Stuhles bezüglich des Kirchenvermögens. Träger des kirchlichen Vermögens: Historisch der Papst, die Gesamtkirche und die Armen. Aktuell die öffentlichen juristischen Personen der Kirche (= Institutentheorie): Apostolische Stuhl, die Weltkirche, Diözesen, Orden, Pfarren usw. Öffentliche juristische Person: handeln innerhalb ihres Aufgabenbereiches im Namen der Kirche; wurden errichtet durch Gesetz oder durch ein spezielles Dekret.

3 Kirchliches Vermögensrecht Träger des Kirchlichen Vermögens
Rechtsträger im Bereich der Pfarre: Historisch: Die Kirchenfabrik und die Pfründe Aktuellrechtlich: Kirchenfabrik und Pfründe werden im CIC 1983 durch die Pfarrgemeinde ersetzt, und können nicht mehr neu errichtet werden. Bereits bis zum bestehende bleiben weiterhin existent. Österr. Partikularrecht: Dekret über die juristische Person der ÖBK von Demnach ist bei der Errichtung einer Pfarre immer auch eine Pfründe durch ein eigenes Dekret zu schaffen. In Altpfarren (vor 1983) demnach drei Rechtsträger, in Neupfarren nur zwei.

4 Kirchliches Vermögensrecht Erwerbsbeschränkungen im Staatskirchenrecht
Für kirchliche Vermögensträger gibt es im Staatskirchenrecht keine Beschränkung der Vermögensfähigkeit, insbes. Gibt es keine Amortisationsgesetze (Widerspruch: Art. 6 StGG 1867 und Art. XIII § 1 Konkordat 1933/34). Rechtslage der Bettelorden: In Ö gelten die Bettelorden gewohnheitsrechtlich als vermögensfähig und sind demnach selbst Eigentümer der von ihnen benutzten Liegenschaften. Rechtslage hinsichtlich des Armutsgelübdes von Religiosen in Ö: In der NS-Zeit und seit den 70er-Jahren wurde verfügt, dass die vermögensrechtlichen Wirkungen des Armutsgelübdes für den staatlichen Bereich nicht eintreten sollen. Damit fällt die Grundlage für den § 761 ABGB weg.

5 Kirchliches Vermögensrecht Erwerb Kirchlichen Vermögens
1. Kirchenbeitrag: Kirchenbeitragsgesetz 1939 (Katholische , Evangelische und Altkatholische Kirche). Kirchenbeitragsordnungen sind innerkirchliche Normen, die einer Genehmigung durch die staatliche Kultusverwaltung bedürfen. Aufgrund der Kirchenbeitragsordnungen ergehen individuelle Vorschreibungen, die mit Hilfe gerichtlicher Klagen durchsetzbar sind. 2. Kultussteuer: Die übrigen gesetzlich anerkannten K und RG haben die Möglichkeit der Einhebung einer Kultussteuer. Aufgrund eines Rückstandsausweises können diese im Verwaltungswege exekutiert werden. Keine staatliche Hilfe bei der Einhebung erhält die Orthodoxe Kirche (Orthodoxengesetz 1967).

6 Kirchliches Vermögensrecht Erwerb Kirchlichen Vermögens
3. Laufende staatliche Leistungen: in Form von Geldleistungen oder von „lebenden Subventionen“ Aus dem Rechtstitel der Wiedergutmachung von Schäden in der NS-Zeit erhalten die Katholische, die Evangelische und die Altkatholische Kirche sowie die Israelitische RG Staatszuschüsse. Diese beliefen sich im Jahr 2012 für die Altkatholische Kirche auf € Pauschalzahlung und vier Jahresgehälter von Kirchenbediensteten = ,60 €. Die Israelitische RG erhielt € Pauschalsumme und 23 Jahresgehälter von Bediensteten = ,60. Für die Evangelische Kirche wurden € ,00 als Pauschalsumme

7 Kirchliches Vermögensrecht Erwerb Kirchlichen Vermögens
zur Auszahlung gebracht, zudem 81 Jahresgehälter von Kirchenbediensteten = ,20 €. Den größten Betrag erhielt die Katholische Kirche nämlich eine Pauschalsumme in der Höhe von ,00 € als Pauschalsumme und Jahresgehälter von Kirchenbediensteten = ,00 €. Übernahme von Besoldungen: Kosten des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen für ges. anerkannte K und RG trägt der Staat, ebenso die Kosten für die hierfür notwendigen Schulbücher. An den konfessionellen Privatschulen weist der Staat die Lehrerdienstposten zu (er trägt die Kosten der Besoldung und Sozialversicherung). Ebenso wird der Personal- und Sachaufwand der Theologischen Fakultäten getragen.

8 Kirchliches Vermögensrecht Verwaltung Kirchlichen Vermögens
Grundsatz: Bischöfe haben sich um die Verwaltung des kirchlichen Vermögens wie ein „bonus pater familias“ zu sorgen. CIC 1983 normiert die oberste Jurisdiktionsgewalt des Apostolischen Stuhles in Vermögensdingen, somit auch in der Vermögensverwaltung. Möglichkeit, das Vermögen aufgelöster oder sonst um ihre Vitalität gebrachter kirchl. juristischer Personen umzuverteilen = eine Art Obereigentum des Apostolischen Stuhles. Beiräte unterstützen die Verwalter kirchl. Vermögens. Den Diözesanbischof unterstützt ein diözesaner Wirtschaftsrat. Diesen Rat u. die Diözesankonsultoren / Domkapitel hat der Bischof anzuhören oder deren Zustimmung einzuholen. Im Bereich der Pfarren gibt es den Pfarrkirchenrat in Vermögensdingen.

9 Kirchliches Vermögensrecht Veräußerung Kirchlichen Vermögens
Weitgehende Anerkennung des staatlichen Rechts bei der Veräußerung von Vermögen. Alienationsverbot: Alienation im engeren Sinn = Aufgabe vermögenswerter Rechte, insbes. von Eigentum. Alienation im weiteren Sinn = jedes Rechtsgeschäft, das die wirtschaftliche Situation eines Vermögensträgers verschlechtern könnte. Jede Veräußerung von kirchl. Vermögen bedarf einer causa canonica: Offensichtliche Nützlichkeit, Akte der Frömmigkeit und der Caritas, sonstige schwerwiegende Gründe. Alienationsverbot soll keine totale Verkehrsbeschränkung bewirken, sondern nur eine qualifizierte Kontrolle sichern.

10 Kirchliches Vermögensrecht Veräußerung Kirchlichen Vermögens
Kompetenz des Apostolischen Stuhles: Res pretiosae (künstlerisch, hostorisch oder sakral bemerkenswerte Objekte); Votivgaben; Veräußerung von Gegenständen über der Romgrenze (= € ,-) Kompetenz des Bischofs: Veräußerungen zwischen der Untergrenze und der Romgrenze. Kompetenz der jeweiligen Vermögensträgers : bis zur Untergrenze (80.000,- €) Für eine Veräußerungsbewilligung ist eine Schätzung Voraussetzung, ebenso das Vorliegen einer causa canonica. Auch etwa notwendige Anhörungsrechte müssen eingehalten bzw. eventuell notwendige Zustimmungsrechte beachtet werden.

11 Kirchliches Vermögensrecht Veräußerung Kirchlichen Vermögens
Ordinariatsklausel: Zu Art. XIII § 2: „Der Heilige Stuhl wird die Diözesanordinarien anweisen, bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften auf der Urkunde nach vorheriger Überprüfung eine Klausel beizusetzen, dass gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und dass die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hierzu berufen waren.“

12 Kirchliches Vermögensrecht piae causae und Stiftungen
Piae causae: c. 1299: Wer über sein Vermögen zu bestimmen vermag, kann es frommen Zwecken widmen, sowohl durch Verfügung unter Lebenden als auch von Todes wegen. Selbständige autonome Stiftungen: sind eigene Rechtspersönlichkeiten. Fromme Verfügungen, die auf die Schaffung solcher Rechtsträger abzielen, hat der Ordinarius nach Prüfung der Voraussetzungen mittels Dekret mit Rechtsfähigkeit auszustatten. Private (unselbständige) Stiftungen: ist nicht selbst Träger des Kirchenvermögens. Unterliegt hinsichtlich Zweckerfüllung und Substanzsicherung der Aufsicht des Ordinarius. Ein Beispiel hierfür sind die sogenannten Messstiftungen, deren Anfänge bereits in die Antike zurückreichen.


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