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Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 1 B e r i c h t Arbeitsgruppe Inhaltslegistik Mit den Gesetzen ist es wie mit den.

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1 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 1 B e r i c h t Arbeitsgruppe Inhaltslegistik Mit den Gesetzen ist es wie mit den Würstchen. Es ist besser, wenn man nicht sieht, wie sie gemacht werden. Otto Graf von Bismarck

2 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 2 Grundlage Folgende Struktur (Schichtenaufbau) wird als Grundlage genommen: Prinzip Regel Check-Liste Muster Beispiel

3 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 3 Struktur Zunächst kann festgestellt werden: Die Struktur erscheint für die elektronische Fassung von Legistischen Richtlinien (LR) geeignet Sie kann sowohl für Fachlegistik als auch Zentrallegistik verwendet werden (primärer Adressat: die Legistin/der Legist) Sie soll im folgenden an einem konkreten Beispiel getestet werden

4 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 4 Umsetzung dieser Struktur in der Praxis Für die Umsetzung dieser Struktur in der Praxis empfiehlt die AG Folgendes zu beachten: Die Struktur soll über das bestehende Regelwerk gelegt werden und als den neuen elektronischen Medien gerecht werdende Neuordnung (Verlinkung) dieses Regelwerkes verstanden werden Dort wo keine LR bestehen, erleichtert die Struktur die Erarbeitung von LR Der Zugang zu LR soll nicht zwingend nur über diese Struktur, sondern auch (in klassischer Weise) über konventionelle Methoden (z B Inhaltsverzeichnis) erfolgen Es muss möglich sein, die gesamten LR als Gesamtheit zu sehen (z B Ausdruck), um die Zusammenhänge erkennen zu können In der Praxis ist wohl zu empfehlen, dass ein Zugang zunächst auf einer niedrigeren Ebene (z B Check-Liste) erfolgt

5 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 5 Prinzipien Methodik der AG: Prinzipien sind in LR noch nicht oder nur vereinzelt vorhanden Daher werden mögliche Prinzipien durch die Arbeitsgruppe formuliert

6 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 6 Mögliche Prinzipien – Verständlichkeit der Rechtsordnung – Beschränkung der Rechtsordnung auf das Notwendige (Deregulierung) – Rechtsstaatliches Prinzip – Gemeinschaftstreue – Demokratisches Prinzip – Gesetzesfolgenabschätzung (insbes Kostentransparenz)

7 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 7 Prinzip Verständlichkeit der Rechtsordnung Rechtsvorschriften sollen von denen verstanden werden, an die sie gerichtet sind.

8 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 8 Regeln Methodik der AG: Aus dem Ist-Bestand der verschiedenen existierenden LR werden Regeln dem ausgewählten Prinzip untergeordnet Exemplarisch

9 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 9 Regeln SATZBAU 15. Hauptwortstil Die Sätze sollen nicht zu umfangreich gestaltet und vor allem nicht mit Hauptwörtern überladen werden (vgl. auch Richtlinie 28). Als Faustregel gilt: Pro Satz nur eine Aussage. 16. Schachtelsätze Die wesentliche Information gehört in den Hauptsatz. Lange Satzketten mit mehrfachen Unterordnungen sind zu vermeiden. 17. Aktivkonstruktionen Rechtsvorschriften sind möglichst in der Aktivform zu verfassen. 18. Satzlänge Sätze sollen möglichst nicht mehr als 20 Wörter aufweisen. Wichtiger als die Satzlänge ist jedoch eine übersichtliche Satzstruktur; diese wird erreicht, indem der Abstand vom Satzanfang bis zum Hauptzeitwort möglichst kurz gehalten wird. Dabei kann der grundsätzliche Gehalt des Satzes schneller erkannt werden. (Handbuch der Rechtssetzungstechnik Teil 1: Legistische Richtlinien 1990 Herausgegeben vom Bundeskanzleramt, 15 - 18)

10 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 10 Regeln Rechtsvorschriften sollen sein: a) Einfach b) gut strukturiert c) Kurz und präzise (Vorschlag der AG)

11 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 11 Regeln Drucktechnische Hervorhebungen erleichtern das Schnelllesen des Textes. Grafiken, Formeln und Tabellen können sprachlich schwierige Formulierungen erläutern oder ersetzen (NÖ Legistische Richtlinien 1987, 2.1.8. Und 2.1.7)

12 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 12 Regeln Bei Änderung einer Norm ist zu prüfen, ob die Neuerlassung oder die Novellierung vorteilhafter ist. Die Neuerlassung kommt insbesondere ein folgenden Fällen in betracht: 1. Bei kurzen Rechtsvorschriften 2. Wenn die Wiederverlautbarung der Stammnorm erforderlich wäre 3. Wenn bestimmte formale Gründe dafür sprechen (z B Einführung der sprachlichen Gleichbehandlung) (Entwurf der neuen LR des Landes Steiermark)

13 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 13 Check-Liste Methodik der AG: Die Check-Liste dient dem in der Praxis tätigen Legisten dazu, die Einhaltung der Regeln an einem Entwurf überprüfen zu können (Produktkontrolle). Daher soll eine Checkliste nicht mehr enthalten, als für die praktische Überprüfung des Entwurfes zweckmäßig ist. Keinesfalls muss jede Regel in einen Punkt der Checkliste umgegossen werden! Im Bericht soll aufbauend auf das Prinzip Verständlichkeit und die (beispielhaft angeführten) Regeln die entsprechenden Punkte dieser Checkliste genannt werden:

14 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 14 Check-Liste Folgende zwei Punkte wären in einer Check-Liste vorzusehen: Lese den Entwurf nochmals durch und überprüfe, ob er verständlich ist. Achte dabei insbesondere auf..... Lasse den Entwurf von jemandem Unbeteiligten lesen

15 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 15 Muster Muster über die Struktur der Rechtsvorschrift: – Gliederungsebenen (Hauptstück, Abschnitt, Paragraphen, litera, Ziffer..) – Inhaltliche Abfolge (Geltungsbereich, Strafbestimmungen, Zuständigkeiten, Inkrafttreten...) – z B Zwingendes Inhaltsverzeichnis – Jedem Paragrafen seine Überschrift Für alle Muster, die immer wiederkehrende Fragen betreffen (Strafbestimmung, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Struktur einer Norm, Behördenzuständigkeit, Geltungsbereich, Inkrafttretensbestimmungen) gilt: – Sie sollen alle verständlich gefasst werden !!!

16 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 16 Beispiele Wesentlich wirksamer als Muster sind Beispiele und die Gegenüberstellung von schwer verständlichen (vorher) und leicht verständlichen (nachher) Beispielen Beispiele können durchaus erfunden werden (Kunsttexte), jedoch sind positive Beispiele aus bestehenden Rechtsnormen (die bereits realisiert wurden) viel überzeugender

17 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 17 Beispiel (vorher) §14 Beurteilungsstufen (Noten) (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten): Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). (2) Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

18 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 18 Beispiel (vorher) II (3) Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt. (4) Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen. (5) Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. (6) Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt. (Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl II Nr 371/1974)

19 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 19 Beispiel (nachher) Sehr gut GutBefriedigendGenügendNicht genügend a) Erfassen und Anwenden des Lehrstoffes b) Durchführ en der Aufgaben Anforderungen werden in einem weit über das Wesentliche hinausgehende m Ausmaß erfüllt Anforderungen werden in einem über das Wesentliche hinausgehende m Ausmaß erfüllt Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt c) Eigenstän digkeit muss deutlich vorliegen (wo dies möglich ist) merkliche Ansätze (wo dies möglich ist) Mängel bei b) werden durch merkliche Ansätze ausgeglichen d) Selbständi ges Anwenden des Wissens und Könnens muss vorliegenbei entsprechende r Anleitung (wo dies möglich ist)

20 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 20 Beispiel (nachher) § 2 Zuständigkeit (1) Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeindevorstand (Stadtrat) der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut) (örtliche Baupolizei). (NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200

21 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 21 Beispiel (vorher) Gebühren und Gebührenersatz § 177. (1) Für Anträge gemäß den §§ 163 Abs. 1, 164 Abs. 1, 171 Abs. 1 und 175 Abs. 1 hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten. (2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren und ist gemäß den in Anhang X ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. (Bundesvergabegesetz 2000, BGBl I 99/2002)

22 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 22 Beispiel (nachher) 19 Gebühren und Gebührenersatz (1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für: den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 5 Abs. 1), den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens (§ 6 Abs. 1), den Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren (§ 9) sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 13). (2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf das vom Auftraggeber durchgeführte Vergabeverfahren, den geschätzten Auftragswert, den mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen Personal- und Sachaufwand zur Deckung der Kosten der Rechtsschutzeinrichtung und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen. (NÖ Vergabne-Nachprüfungsgesetz, LGBl 7200)

23 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 23 Beispiel (vorher) In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. (§ 17 Abs 1 zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz 1986)

24 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 24 Beispiel (nachher) (2) Im Sinne des Abs. 1 sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere 1. den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend zu vermitteln, 2. eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, 3. den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, 4. die Selbsttätigkeit und die Mitarbeit der Studierenden zu fördern, 5. jeden Studierenden zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen und 6. den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. (§ 18 Abs 2 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige)

25 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 25 Zusammenfassend Der Test hat ergeben: – Die Struktur lässt sich an einem konkreten Prinzip (Verständlichkeit) umsetzen. – Die Umsetzung ausgehend vom Prinzip ist theoretisch sinnvoll, aber in der Praxis relativ schwer umzusetzen. – Eine Umsetzung ausgehend von Regeln der LR erscheint pragmatischer.

26 Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik" 26 Arbeitsgruppe Inhaltslegistik Renate Krenn-Mayer, Steiermark (VD) Ursula Wildner, Steiermark (VD) Gerhard Münster, BMBWK Gerold Glantschnig, Kärnten (VD) Michael Raffler, Wien (VD) Matthias Germann, Vorarlberg (Abt PrsG) Michaela Ley-Schabus, Kärnten (VD) Gerhard Brandmayr, Tirol Chriostoph Kleiser, Niederösterreich (VD)


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