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Das Verwaltungsverfahren
Unterrichtsmaterial für Angestelltenkurs AI Stadtoberverwaltungsrätin Christina Mayer
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Hoffentlich können wir das heute im Unterricht vermeiden!
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Wo finden wir „das“ Verwaltungsverfahren ?
Um sich mit dem Verwaltungsverfahren beschäftigen zu können, muss man zunächst einmal dessen Position im Rechtssystem bestimmen. Rechtssystem insgesamt Öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Völkerrecht - Verwaltungsrecht Privatrecht - Bürgerliches Gesetzbuch - Handelsrecht
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Tätigkeitsfelder der Verwaltung
- schlichtes Verwaltungshandeln Auskünfte, Berichte, tatsächliche Verrichtungen, Realakte - planendes Verwaltungshandeln Haushaltsplan, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan - internes Verwaltungshandeln Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Erlasse - Ordnungs- und Abgabenverwaltung Handeln der „Obrigkeit“ (Verbote, Zwang) - erwerbswirtschaftliche Tätigkeit TWK
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Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - Art 20 Abs. 3 GG
Grundsätze des Verwaltungshandelns, die immer zu beachten sind – gleich bei welcher Art des Handelns Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - Art 20 Abs. 3 GG - Vorrang des Gesetzes - negative Gesetzmäßigkeit kein Verwaltungshandeln gegen das Gesetz - Vorbehalt des Gesetzes - positive Gesetzmäßigkeit dem Handeln der Verwaltung muss eine Norm zugrunde liegen Ermessen der Verwaltung § 40 VwVfG Das Ermessen steht immer auf der Tatbestandsseite (der unbestimmte Rechtsbegriff steht auf der Rechtsfolgenseite) - Entschließungsermessen (soll gehandelt werden „ob“) - Auswahlermessen (in welcher Weise wird gehandelt „wie“) Beachten Sie bitte: Ein Ermessensfehler macht den VA rechtswidrig
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-Ermessensüber-schreitung -Ermessens-nichtgebrauch
Ermessensfehler -Ermessensüber-schreitung -gewählte Rechtsfolge hält sich nicht im Rahmen, der vorgegeben ist -Ermessens-nichtgebrauch - die Behörde verkennt, dass sie ein Ermessen hat -Ermessensmiss-brauch -falsche Motive oder unpassende Gesichtspunkte prägen die Entscheidung -Verstoß gegen Grundrecht und allgemeine Verfahrensgrundsätze -hier ist insbesondere an Artikel 3 und 5 zu denken -Ermessensreduzierung auf Null
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Grundzüge und systematische Einordnung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist in 8 Teile untergliedert. Teil I – Regelungen über den Anwendungsbereich des Gesetzes und die Amtshilfe Teil II – allgemeine Verfahrensbestimmungen, die sich sowohl auf den Erlass eine VA als auch auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beziehen Teil III – Kernstück des Gesetzes = Regelungen über den VA Teil IV – ebenfalls zentrale Bedeutung = Regelungen über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Teil V – besondere Verfahrensarten Teil VI – Rechtsbehelfsverfahren Teil VII – sehr allgemeine Vorschriften über ehrenamtliche Tätigkeiten und das Verfahren vor den Ausschüssen Teil VIII – Schlussvorschriften
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Verwaltungsver-fahren Widerspruchs-verfahren
- Rechtsgrundlage VwVfG - Ziel : VA oder ÖR Vertrag Widerspruchs-verfahren - Rechtsgrundlage: VwGO, AGVwGO - Ziel : Widerspruchsbe-scheid Verwaltungsge-richtliches Verfahren - Rechtsgrundlage :VwGO - Ziel : Urteil Rechts- mittel Widerspruch gegen VA Klage gegen den Widerspruchs-bescheid
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Das Verwaltungsverfahren
"§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein." "§ 10 VwVfG - Nichtförmlichkeit des Verfahrens Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen."
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Beginn des Verwaltungsverfahrens
Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens liegt - soweit keine andere Regelung eingreift - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und geschieht von Amts wegen; das sogenannte Offizialprinzip § 22 VwVfG. Im Ermessen der Behörde liegt die Einleitung des Verfahrens dann nicht mehr, wenn die Behörde - von Amts wegen tätig werden muss (Amtsverfahren) oder - auf Antrag hin tätig werden muss bzw. nur auf Antrag hin tätig werden darf (Antragsverfahren).
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Unterscheidung zwischen Antragsverfahren und Amtsverfahren
- § 22 Satz 1 Nr. 1 VwVfG – Zwang zum Handeln (Gefahrenabwehr) - § 22 Satz 2 VwVfG – Antrag erfolgt durch den Beteiligten (Tätigwerden, bei Vorliegen eines Antrages – bzw. Verbot des Tätigwerdens ohne Antrag)
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Wer handelt im Verfahren ? An wen wendet sich die Behörde ?
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wer handelt im Verwaltungsverfahren ?
Die Beteiligungsfähigkeit - § 11 VwVfG Die Teilnahme am Verwaltungsverfahren setzt die Beteiligungsfähigkeit voraus § 11 VwVfG. Sie besteht darin Subjekt eines Verwaltungsverfahrens zu sein. Die Vorschrift regelt zusammen mit den §§ 12 – 19 die Voraussetzungen der Teilnahme des Bürgers am Verwaltungsverfahren. Erst die Beteiligungsfähig-keit eröffnet die Möglichkeit, Rechte und Pflichten im Verwaltungsverfahren zu besitzen. Die Handlungsfähigkeit § 12 VwVfG Diese Vorschrift regelt die Verfahrenshandlungsfähigkeit. Wer sich an einem Verwaltungsverfahren beteiligen will, muss hierfür nicht nur nach § 11 beteiligungsfähig, sondern auch handlungsfähig sein. Fehlt ihm die Handlungsfähigkeit, so ist seine dennoch vorgenommene Handlung unzulässig und unwirksam. Wer nicht selbst handeln kann, der braucht einen Vertreter. - § 14 VwVfG (siehe übernächste Folie)
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Tatbestände der Beteiligungsfähigkeit
Nr. 1 – Beteiligungsfähigkeit beginnt mit der Geburt der natürlichen Person. Auch juristische Personen sind beteiligungsfähig – da es dort keine Geburt gibt, gilt hier die Gründung als „Geburt“ . Nr. 2 – die nichtrechtsfähigen Personen sind als Vereinigungen beteiligungsfähig (z.B. nicht im Vereinsregister eingetragener Verein) Nr. 3 – auch Behörden und sonstige Organe haben Recht und Pflichten, die ihnen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verliehen wurden. (z.B. die Verwaltung der Burgen in Rheinland-Pfalz beantragt eine Sondernutzungserlaubnis) Sonderfall der Rechtsnachfolge – was passiert im Fall des Todes des Beteiligten oder der Auflösung der juristischen Person ? Der Rechtsnachfolger (Erbe bei nat. Person) tritt an die Stelle; nicht aber, wenn es um ein höchstpersönliches Recht geht.
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Wer ist Beteiligter ? - § 13 VwVfG
Antragsteller und Antragsgegner = also der, der einen eigenen Antrag stellt (Antragsteller) und der der von dem Verfahren in seinen Rechten betroffen wird (Antragsgegner) Diejenigen, an die die Behörde den VA richtet oder gerichtet hat = hier geht es nicht um das Antragsverfahren, sondern das Amtsverfahren Denjenigen, mit denen die Behörde einen ör-Vertrag schließen will oder geschlossen hat Diejenigen, die nach § 13 Abs. 2 VwVfG zum Verfahren hinzugezogen wurden. = die Hinzuziehung erfolgt, wenn man vom Verfahren in seinen Rechten betroffen ist
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Die Vertretung im Verwaltungsverfahren § 14 VwVfG
Im Verwaltungsverfahren besteht kein Vertretungszwang; jeder kann sich aber vertreten lassen, wenn er dies möchte. Eine ausdrücklich Beiordnung wie in der VwGO oder in der ZPO geregelt, kennt das Verwaltungsverfahren nicht. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen den Bevollmächtigten und den Beiständen. Ein Bevollmächtigter handelt anstelle des eigentlich Beteiligten, der Beistand steht bei, d.h. er ist dabei, ersetzt aber den Beteiligten nicht. Bei der Vorschrift des § 14 muss man genau unterscheiden, wo sich der Gesetzeswortlaut nur auf den Bevollmächtigten bzw. nur auf den Beistand bezieht und wo beide Vertretungsarten gleichgestellt werden. Auf Verlangen der Behörde hin, hat der Vertreter seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen, § 14 III VwVfG. Dies ist keine Schikanevorschrift, sondern dient der Sicherheit, dass die Behörde auch wirklich mit dem richtigen Bevollmächtig-ten verhandelt. Deshalb ist bei Anrufen absolute Vorsicht geboten. Am Telefon lässt sich nur sehr schwer prüfen, ob tatsächlich eine Bevollmächtigung vorliegt und ob dieser Bevollmächtigte, den man gerade in der Leitung hat, auch iden-tisch ist mit der Person, die bevollmächtigt wurde.
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Amtsträger - Ausschluss von Personen
Ausschluss kraft Gesetzes § 20 VwVfG - hier wird geregelt, wann ein Amtsträger kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteren Antrag oder Entscheidung von einem Verwaltungsverfahren ausgeschlossen ist. Wenn z.B. der Bruder des Sachbearbeiters im Bauamt eine Baugenehmigung beantragt, dann würde ein Angehöriger eines Beteiligten handeln und das ist nach dem Gesetz ausgeschlossen (Beachten : hier muss kein Vorgesetzter eine Entscheidung treffen. Die Entscheidung trifft das Gesetz !). Besorgnis der Befangenheit § 21 VwVfG § 21 betrifft den Fall, dass ein konkreter Grund für die Besorgnis der Befangenheit besteht oder dieser behauptet wird. Anwendungsfälle sind hier in erster Linie das Bestehen einer Freundschaft oder einer Feindschaft. Rechtsfolge des § 21 ist, dass der betroffene Amtsträger den Vorgesetzten unterrichten soll und sich der - auf dessen Anordnung hin - der Mitwirkung an dem Verwaltungsverfahren zu entziehen hat.
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Ermitteln im Verwaltungsverfahren
Beachte : Amtsermittlungsgrundsatz Mittel zur Erforschung des Sachverhalts Zweifel oder Unklarheiten am Sachverhalt ? Pflicht der Behörde zur Neutralität Möglichkeit der Amtshilfe Grenzen der Sachverhaltsermittlung Grenzen der Beweiswürdigung Beweismittel
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Untersuchungsgrundsatz
Die Behörde kann sich bei ihrer Entscheidung im Verwaltungsverfahren nicht auf das beschränken, was die Beteiligten vortragen. Nach § 24 VwVfG besteht der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. die Behörde ist verpflichtet, für die Grundlage ihrer Entscheidung, den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Dieser Grundsatz entspricht der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, d.h. die Verwaltung muss sich an die geltenden Gesetze und Vorschriften halten (erinnern Sie sich bitte an die Ausführungen zu Beginn zum Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes). Denken Sie an § 24 Abs. 2 VwVfG : Neutralität der Behörde durch die Ermittlung aller Tatsachen !! § 24 Untersuchungsgrundsatz (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
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Zweifel und Unklarheiten im Sachverhalt
Bestehen Zweifel oder Unklarheiten am Sachverhalt, darf auf weitere Beweiserhebungen nur verzichtet werden, wenn diese Unzulässig, untauglich oder für die Sachentscheidung unerheblich sind, Sie vom Vorliegen oder Fehlen der fraglichen Tatsachen überzeugt sind, Weitere Bemühungen im Verhältnis zum Erfolg nicht mehr vertretbar sind oder Eine von einem Beteiligten vorgetragene Tatsache als wahr unterstellt wird Offenkundige Tatsache sowie technische Normen oder wissenschaftliche Erkenntnisse bedürfen keines Beweises.
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Amtshilfe §§ 4- 8 VwVfG Bereits im GG ist in Art 35 die Rechts- und Amtshilfe geregelt. Mit Amtshilfe sind folgende Handlungen/Maßnahmen gemeint (nicht abschließend): Erteilung von Auskünften Übersendung von Akten, Urkunden Bereitstellung von Akten oder Räumen und Personal Feststellung eines Sachverhaltes Ortsbesichtigungen, Zeugenvernehmungen Technische Untersuchungen und gutachterliche Stellungnahmen Amtshilfe erfolgt nicht automatisch – um sie muss ersucht werden (in aller Regel schriftlich).
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Ablehnung der Amtshilfe
Wie bzw. in welchen Fällen kann die Amtshilfe abgelehnt werden ? Regelungen in § 5 Abs. 2 – 5 VwVfG Abs. 2 – ersuchte Behörde DARF nicht leisten (Behörde ist nicht dazu in Lage oder Wohl des Bundes/Landes sind gefährdet - Geheimhaltung) Abs. 3 – ersuchte Behörde BRAUCHT nicht leisten (wenn es bei anderen Behörden leichter geht etc.) Abs. 4 – ersuchte Behörde DARF Hilfe nicht verweigern, weil sie das Ersuchen für unzweckmäßig befindet Abs. 5 – was tut die ersuchte Behörde, wenn Sie sich nicht zur Hilfe verpflichtet fühlt – im Streit erfolgt eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde
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§ 26 VwVfG Beweismittel 1 § 26 VwVfG normiert den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, d.h., dass die Behörde nicht auf die klassischen Beweismittel, die man aus dem Zivil- oder Strafprozess kennt, gebunden ist, sondern die Beweiserhebung auch auf andere Grundlagen stellen kann. Dies ist eine Folge der in § 10 VwVfG normierten Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass man bei der Würdigung und Abwägung aller für die Feststellung des Sachverhalts maßgeblichen Tatsachen frei ist. Dazu gehören : Inhalt der Akten Vortrag der Beteiligten Eingeholte Auskünfte Bereits bekannte Tatsachen Ergebnis einer Beweisaufnahme Die Auswahl der Beweismittel steht im Ermessen der Behörde (§ 40 VwVfG) – beachte : je schwerwiegender der Eingriff in Recht eines Betroffenen ist, um so intensiver muss die Sachverhaltsaufklärung sein.
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§ 26 VwVfG Beweismittel 2 - Auskünfte Formlose Info von Personen
Zeugenaussagen Zeugen sind am Verfahren nicht beteiligt – keine Bindung an eine Form, aber Schriftlichkeit ist sinnvoll aus Dokumentationszwecken Aussagegenehmigung bei Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes !!! Sachverständige Aufgrund des besonderen Sachverstandes und Fachwissens wird ein Sachverständiger herangezogen in Fragen, die man selbst nicht beurteilen kann Urkunden Schriftliche Äußerungen, die Beweiskraft nach der ZPO haben Augenschein Die eigene Wahrnehmung über Beschaffenheit von Personen und Sachen Amtshilfe Eine andere Behörde wird gemäß den §§ 4 – 8 VwVfG mit der Ermittlung eines Sachverhaltes beauftragt Freibeweis Alle Beweismittel sind zugelassen = keine Beschränkung (keine Beweismittel, die rechtswidrig erworben wurden)
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Beweislast 1 Die Frage stellt sich natürlich, wer was zu beweisen hat, also wer die Pflicht hat, etwas zu beweisen Eine Regelung der formellen Beweislast gibt es im VwVfG nicht – also richtet sich die Beweislast nach dem materiellen Recht. Kann also trotz aller Bemühungen der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden, dann entscheiden sich die Konsequenzen nach der Art des Verfahrens. Grundsatz : Derjenige, der sich auf eine positive Rechtsfolge beruft, muss diese beweisen. Beachte : Beweislast im Amtsverfahren – Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Behörde
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Beweislast 2 Beweislast im Antragsverfahren – einem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen für das Beantragte auch wirklich vorliegen. Hier geht Unaufklärbarkeit zu Lasten des Antragstellers. Geht eine Rechtsnorm von einem Anspruch des Beteiligten aus und regelt die Versagungsgründe, muss die Behörde dem Bürger nachweisen, dass Versagungsgründe vorliegen, wenn sie ablehnen will. Ist der Tatbestand positiv formuliert, dann muss der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den Tatbestand nachweisen. Die Unnachweisbarkeit einer Tatsache geht zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr günstige Rechtsfolgen herleiten will.
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Mitwirkungspflicht des Beteiligten
Nach § 26 II VwVfG sollen die Beteiligten am Verfahren mitwirken. Hierbei handelt es sich um eine Obliegenheit. Wird diese Obliegenheit von dem Beteiligten verletzt, muss er bedenken, dass die Untersuchungspflicht der Behörde dort endet, wo nur noch der Beteiligte selbst Klarheit schaffen könnte. Die Behörde kann im persönlichen Bereich eines Beteiligten nur sehr begrenzt ermitteln. Erhält die Behörde aber nicht die zur Entscheidung erforderlichen Informationen, so kann sie diese auch nicht berücksichtigen, was wiederum negative Folgen für den Beteiligten haben kann (– das ist z.B. in §§ 60 ff SGB X, dort sind der Behörde ausdrücklich Verfahrensweisen für die mangelnde Mitwirkung an die Hand gegeben – z. B. die Einstellung der Leistung).
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Verletzung der Mitwirkungspflicht
- kann erfolgen durch schuldhaft unterlassene Sachaufklärung oder Vereiteln von Beweisen. - allgemeine Mitwirkungspflicht kann nicht erzwungen werden (Soll-Vorschrift) – ABER es kann materiell-rechtliche Folgen haben : Im Antragsverfahren – kann Sachverhalt wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ermittelt werden, wird der Antrag abgelehnt Im Amtsverfahren – hier kann die Nichtaufklärbarkeit keine Folgen haben, denn die Behörde muss den Sachverhalt, der Grundlage ihrer Entscheidung ist, nachweisen können. Geht das nicht, dann darf die Behörde nicht tätig werden.
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Beratung und Auskunft § 25 VwVfG legt fest, dass die Behörde Helfer des i.d.R. unkundigen Bürgers sein soll. Der Bürger soll beraten werden und über seine Rechte aufgeklärt werden. So soll sichergestellt werden, dass jeder, dem das Gesetz ein Recht zuspricht, dieses auch kennt und weiß, wie er es geltend machen kann. Zu dieser Beratung und Aufklärung gehört z.B. auch die Erklärung, dass die Durchführung eines Verwaltungsverfahren i.d.R. Gebühren = Geld kostet und dass dies der Bürger im Falle des Unterliegens zahlen muss. Hierbei ist aber unbedingt auf eine Neutralität in der Beratung zu achten; hier darf nicht der Eindruck entstehen, dass man den Bürger von der Wahrnehmung bestimmter Rechte abhalten will. Wortlaut - § 25 Beratung, Auskunft. Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
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Anhörung In welchen Fällen muss im Verwaltungsverfahren angehört werden ? Wie wird die Anhörung durchgeführt ? Wozu muss die Anhörung erfolgen ? Welchen Inhalt hat die Anhörung ? Muss immer eine Anhörung erfolgen ? Absehen von der Anhörung ?
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Wortlaut des § 28 VwVfG - Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn 1.eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; 2.durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; 3.von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; 4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; 5.Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
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Die Anhörung § 28 VwVfG Gem. § 28 VwVfG ist die Anhörung der Beteiligten vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakten vorgeschrieben. Dies entspricht dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art 103 GG. Der Beteiligte soll nicht nur das Objekt der Entscheidung der Behörde sein, sondern er soll vor dem "Eingriff" der Verwaltung in seine Rechte hiervon unterrichtet werden und soll sich hierzu äußern können. – Keine Überraschungen für den Betroffenen ! Pflicht zur Aufklärung besteht immer, wenn in Rechte des Betroffenen eingegriffen wird; es sei, denn eine der Ausnahmen greift ein § 28 Abs VwVfG Was bedeutet Anhörung ? Den Beteiligten soll Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Abschluss des Verfahrens zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern können. Das bedeutet aber auch, dass man während eine laufenden Verfahrens, das noch nicht vor dem Abschluss (also dem Erlasse eines VA) steht, noch nicht anhören muss.
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Grundsätzliches zur Anhörung 1
Die Anhörung soll dem Beteiligten die Möglichkeit geben, sich zu dem, was auf von Seiten der Behörde auf ihn zukommt, zu äußern. Eine bestimmte Form der Anhörung gibt es nicht (§ 10 VwVfG). Wie die Anhörung durchgeführt wird, entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen; im Falle einer Eilbedürftigkeit z.B. auch telefonisch. Wenn der Beteiligte sein Recht auf Anhörung nicht wahrnimmt, dann wird nach Lage der Akte entschieden. Erfolgt eine Äußerung, dann ist diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen, aber das ist kein Anspruch auf eine Berücksichtigung im Sinne des Beteiligten.
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Grundsätzliches zur Anhörung 2
Beachten Sie : nur bei belastenden Verwaltungsakten muss angehört werden; also ein Eingriff in die Rechte muss bevorstehen. Vor der Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist keine Anhörung erforderlich, weil dies kein eigenständiger VA ist (die Anordnung setzt einen VA voraus). Dem gemäß wendet sich die Behörde bei der Anhörung an den Beteiligten und legt dar, welche Maßnahme geplant ist. Dabei sind sowohl die entscheidungserheblichen Tatsachen, als auch die Rechtslage dar zustellen. Dazu gehören die bisherigen Ermittlungsergebnisse, der Akteninhalt, Urkunden und auch Erkenntnisse, die man aus Zeugenaussagen etc. erzielt hat.
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Anhörung – welche Ausnahmen gelten ?
Im § 28 VwVfG sind in den Absätzen 2 und 3 Ausnahmen von dem Grundsatz zur Durchführung einer Anhörung geregelt. Dort steht also, unter welchen Bedingungen auf eine Anhörung verzichtet werden darf. Die Aufzählung in § 28 Abs. 2 VwVfG ist nicht abschließend (beachte : insbesondere !) - Bei der Ausdehnung der Anwendungsfälle ist jedoch Vorsicht geboten und eine genaue und gewissenhafte Prüfung angeraten. Die Ausnahmen des § 28 VwVfG sind eng auszulegen, da es hier um den Schutz der "Bürger"rechte (rechtliches Gehör, Rechtsstaatlichkeits-grundsatz aus dem Grundgesetz) geht. Eine unterlassene Anhörung stellt einen Verfahrensfehler dar. Der ohne Anhörung (wenn eine Pflicht dazu bestand) erlassene Verwaltungsakt ist fehlerhaft; dieser Fehler kann jedoch geheilt werden (siehe spätere Ausführungen)
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Ausnahmen bei der Anhörung § 28 Abs. 2 VwVfG
§ 28 Abs. 2 VwVfG ist eine Ermessensnorm, d.h. man muss das Ermessen ausüben und zwar erkennbar. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Sachlage können auch mit den im Gesetz aufgeführten Ausnahmen vergleichbare Situationen vorliegen, die auch zum Absehen von der Anhörung führen können. In jedem Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Nr. 1 – 5 oder vergleichbare Gründe vorliegen bzw. besondere Gründe eine Anhörung gebieten. Liegt kein Ausnahmegrund vor, bleibt kein Raum für eine Ermessensabwägung – die Anhörung muss erfolgen.
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Die Tatbestände des § 28 Abs. 2 VwVfG
Nr. 1 – Gefahr in Verzug Durch die Anhörung würde der VA zu spät erfolgen Nr. 2 – Notwendigkeit zur Wahrung von Fristen Gesetzliche Fiktionen oder Verjährungs- und Ausschlussfristen sind hier gemeint Nr. 3 – Entscheidung aufgrund eigener Angaben eines Beteiligten Die Angaben des Beteiligten sind die einzige Erkenntnisquelle. Nr. 4 – Allgemeinverfügung, gleichartige VAs Bei Zweckmäßigkeit kann die Behörde mehrere Einzelfälle gemeinsam regeln. Nr. 5 – Vollstreckungsmaßnahmen Maßnahmen aufgrund eines vorangegangenen VAs oder auch Realakte
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Verbot der Anhörung § 28 Abs. 3 VwVfG
Eine Anhörung darf nicht erfolgen, wenn ihr ein zwingen-des öffentliches Interesse entgegensteht. Gemeint sind damit besonders gewichtige öffentliche Interessen, die gegenüber dem Interesse des Beteiligten auf Anhörungen überwiegen. Was ist die Folge einer nicht erfolgten Anhörung ? Der VA ist fehlerhaft; er leidet an einem Verfahrensfehler. Dieser kann jedoch durch die Nachholung der Anhörung (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) geheilt werden und zwar bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgericht-lichen Verfahren (OVG). Dies sollte jedoch nicht zu einem generellen Verzicht auf die Anhörung führen.
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Anhörung § 28 VwVfG
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Akteneinsichtsrecht § 29 VwVfG
§ 29 VwVfG schreibt vor, dass dem Beteiligten zur Wahrung seiner Rechte Einsicht in die Verwaltungsakte gewährt werden soll. Voraussetzungen sind : - nur die Beteiligten sind zur Akteneinsicht berechtigt - Akteneinsicht nur in "seine" Akten (nicht in Parallelverfahren) - Akteneinsicht muss zur Rechtswahrung erforderlich sein - die einzusehende Akte darf nicht nur aus Entscheidungsentwürfen oder Vorbereitungsarbeiten bestehen - der Akteneinsicht dürfen keine Geheimhaltungsinteressen der Behörde entgegenstehen Akteneinsicht kann grundsätzlich nur bei der aktenführenden Behörde beansprucht werden. Ausnahmen sind hier zulässig. Im Rahmen der Akteneinsicht stellt sich immer wieder die Frage, ob die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht vom Bürger angefochten werden kann und wie.
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§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht. (2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekannt werden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen. (3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
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Amtssprache Nach § 23 VwVfG ist die Amtssprache deutsch. Allerdings muss unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit auch eine Berücksichtigung von ausländischem = fremdsprachigem Vorbringen erfolgen können. (1) Die Amtssprache ist deutsch. (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Schriftstücke vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
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Die Geheimhaltung - DATENSCHUTZ !!
Der Geheimhaltungsanspruch aus § 30 VwVfG bezieht sich auf Tatsachen (persönliche Daten etc), die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Beteiligte ein berechtigtes Interesse hat. § 30 Geheimhaltung. Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
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