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Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz - BBiG -

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Präsentation zum Thema: "Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz - BBiG -"—  Präsentation transkript:

1 Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz - BBiG -
Veränderungen und Bewertung Diese Präsentation gibt einen kurzen Überblick über die wesentlichen Veränderungen durch das Berufsbildungsgesetz. Die wesentlichen Veränderungen werden erläutert und aus Sicht der ver.di-Jugend bewertet. Arbeitskreis Ausbildung

2 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Berufsbildungsgesetz (BBiG) Das Berufsbildungsgesetz bildet die Rechtsgrundlage für eine bundeseinheitliche Regelung der Berufsbildung, soweit diese nicht in berufsbildenden Schulen unter Länderhoheit oder im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durchgeführt wird. Es regelt sehr detailliert, wie ein Ausbildungsverhältnis zustande kommt, welche Pflichten daraus für den Ausbildenden und den Auszubildenden entstehen und wie eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleistet werden soll. Arbeitskreis Ausbildung

3 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Berufsbildungsreformgesetz Das am 18. Februar 2005 durch den Bundesrat beschlossene Berufsbildungsreformgesetz verändert das Berufsbildungsgesetz ab dem 1. April 2005. Das Gesetzgebungsverfahren wurde durch die DGB-Kampagne zur Reform des BBiG begleitet. Die ver.di-Jugend hat die Kampagne maßgeblich mitgestaltet. Arbeitskreis Ausbildung

4 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Wesentliche Veränderungen Ausbildung im Ausland Interessenvertretungen der Auszubildenden in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen Qualität der Beruflichen Bildung Modifizierte Stufenausbildung Kammerabschlüsse für vollzeitschulische Ausbildungen Verlängerung der Probezeit für Auszubildende Modernisierung der Prüfungen Die wesentlichen Veränderungen sind stichpunktartig aufgeführt und werden im weiteren Verlauf der Präsentation näher erläutert. Die folgenden Paragraphenangaben beziehen sich auf die jeweilige Stelle im neuen Gesetz. Arbeitskreis Ausbildung

5 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Ausbildung im Ausland Teile der Berufsausbildung im Ausland möglich müssen dem Ausbildungsziel dienen nicht mehr als ein Viertel der Ausbildungsdauer ver.di-Jugend: die Veränderungen sind gut keine Aufwertung von Fremdsprachenkompetenzen BBiG §2 Abs. 3 Es gilt die Dauer, die in der Ausbildungsordnung festgelegt ist. Bei einem dreijährigen Beruf sind ein Viertel = 9 Monate. Diese gelten auch bei kürzeren Ausbildungsverträgen und vorzeitigem Auslernen. Arbeitskreis Ausbildung

6 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Interessenvertretung der Auszubildenden in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen Wahl einer Interessenvertretung ab 5 Azubis möglich notwendige Rechtsverordnung kann nun erlassen werden ver.di-Jugend: Wegfall der Bundesratszustimmung erleichtert zügige Umsetzung Begleitung der Ausgestaltung der Rechtsverordnung durch ver.di Anlehnung an JAV-Regelungen nach BetrVG BBiG §§ 51, 52 Anders als betriebliche Auszubildende sind die jungen Menschen in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten keine Arbeitnehmer/innen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Dadurch war ihnen die Gründung einer eigenen Interessenvertretung durch die bisherige Rechtslage unmöglich. Die Voraussetzungen zur Bildung einer Interessenvertretung für Auszubildende in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen wurden 2002 im BBiG verankert. Lediglich die ausgestaltende Rechtsverordnung gab es bisher nicht, da eine Zustimmung durch den Bundesrat notwendig und aufgrund der Mehrheitsverhältnisse nicht durchsetzbar war. Durch die jetzigen Veränderungen im BBiG ist eine Zustimmung im Bundesrat nicht mehr notwendig. Die Rechtsverordnung muss nun schnellstmöglich durch das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen werden. In der Rechtsverordnung müssen Zusammensetzung, Beteiligungsmöglichkeiten, Rechte und Pflichten usw. der Interessenvertretung geregelt werden. Arbeitskreis Ausbildung

7 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Qualität der Beruflichen Bildung Qualitätsaspekt nun auch Aufgabe der Berufsbildungsausschüsse und Landesausschüsse Ausgestaltung liegt bei den Ausschüssen ver.di-Jugend: grundsätzlich positiver Ansatz, leider zu unkonkret Ausgestaltung und Unterstützung durch ver.di keine Qualifizierungsmöglichkeiten für Ausbilder/innen Ausbildereignungsverordnung (AEVO) nach wie vor nur „Kann-Regelung“ BBiG §§ 79, 83 Die Frage der Qualität der beruflichen Bildung ist in den Aufgabenkatalog sowohl der Berufsbildungsausschüsse als auch der Landesausschüsse für Berufsbildung aufgenommen worden. Im Gesetz heißt es: „Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.“ Jedoch sind keine weiteren Konkretisierungen vorgenommen worden, wie diese Arbeit aussehen soll. Dies wird eine wichtige Aufgabe der Berufsbildungsausschüsse und auch der Landesausschüsse für Berufsbildung werden. Die Handlungsmöglichkeiten der BBAs bleiben jedoch beschränkt. Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) bleibt weiterhin ausgesetzt und ist eine „Kann-Reglung“. Arbeitskreis Ausbildung

8 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Modifizierte Stufenausbildung Stufenausbildungen wurden aufgewertet Prüfung auf Stufentauglichkeit bei Neuordnungsverfahren Ausbildungsvertrag über Gesamtausbildungszeit mehrere Stufenmodelle möglich ver.di-Jugend: Aufwertung der Stufenausbildung nicht sinnvoll Gefahr: Zunahme von Kurz- und Teilausbildungen BBiG §§ 5, 21 Eine detaillierte Beschreibung der Stufenmodell und der einzelnen Definition von Stufenausbildung ist Rahmen dieser Präsentation aufgrund der Komplexität nicht möglich.(DGB Bewertung wird derzeit erarbeitet) Stand: Bewertung: Die ver.di-Jugend bewertet die erweiterten Möglichkeiten zur Differenzierung der Berufsausbildungszeiten und damit die Schaffung unzureichender Einstiegsqualifikationen negativ. Vor dem wissenschaftlich belegten Hintergrund, dass der Anteil der Beschäftigungsmöglichkeiten für gering Qualifizierte in Deutschland beschleunigt abnehmen wird, bieten Kurz- oder Teilausbildungen keine ausreichende Grundlage für den Erhalt dauerhafter Beschäftigungsfähigkeit. Die Bundesregierung und die Wirtschaftsverbände haben jetzt auch offiziell bestätigt, dass zweijährige Ausbildungsberufe in Europa nur zweitklassig bewertet werden und diese Berufe direkt keine Aufstiegschancen eröffnen. Zweijährige Schmalspurausbildungen als Grundlage für das Anrechnungsmodell werden deshalb von den Gewerkschaften abgelehnt. Stufenausbildung im Sinne von Kurzausbildung bergen zudem die Gefahr einer Auflösung des Berufeprinzips und einer allgemeinen Dequalifizierung. Angesichts des sich auf Grund der demographischen Entwicklung abzeichnenden Fachkräftemangels wäre das volkswirtschaftlich unverantwortlich. Die Möglichkeit des vom Gesetzgeber in § 5 Abs.2 Nr.2. i.V.m. § 21 Abs.1 Satz 2 vorgesehenen Ausstiegsmodells für die/den einzelne/n Auszubildende/n könnten bei entsprechender Ausgestaltung durch die Sozialparteien zusätzliche Optionen für Jugendliche eröffnen und sollte deshalb intensiv auf seine Tragfähigkeit überprüft werden. Arbeitskreis Ausbildung

9 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Kammerabschlüsse für vollzeitschulische Ausbildung Absolventen/innen schulischer Ausbildungsgänge können zu Kammerprüfungen zugelassen werden vollzeitschulische gleichwertig mit dualer Ausbildung Zuständigkeit liegt bei Bundesländern Landesausschüsse für Berufsbildung sind beteiligt ver.di-Jugend: Abwertung der dualen Ausbildung Versuch, die Ausbildungsplatzsituation zu entspannen Arbeitsmarktchancen für schulische Ausbildung dadurch nicht höher BBiG §§ 43 Abs 2 Im Gesetz ist geregelt, dass schulische Bildungsgänge dann zugelassen werden können, wenn sie nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig sind und systematisch insbesondere im Rahmen einer sachlichen zeitlichen Gliederung durchgeführt werden. Darüber hinaus muss durch Lernortkooperation ein angemessener Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet sein. So sollen die schulischen Ausbildungsgänge der Länder an den bundeseinheitlichen Standards der Ausbildungsordnungen orientieren. Die Länder sind für die Erarbeitung du Einführung zuständig. Die Formulierung „im Benehmen mit dem Landesausschuss“ sichert die Einbindung der Sozialparteien in die inhaltliche Abstimmung der Landesverordnungen mit den bundeseinheitlichen Ausbildungsverordnungen. Abzuwarten bleibt, in welchen Bundesländern Kammerprüfungen und die dafür notwendigen Vorraussetzungen für schulische Ausbildungsgänge umgesetzt werden. Arbeitskreis Ausbildung

10 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Verlängerung der Probezeit für Auszubildende maximale Probezeit von drei auf vier Monate verlängert ver.di-Jugend: Verschlechterung der rechtlichen Situation von Auszubildenden ver.di-Jugend und JAV´n für Beibehaltung der „Alt-Regelung“ BBiG § 20 Tarifverträge mit dreimonatige Probezeit bleiben gültig. Es gilt das Günstigkeitsprinzip. Arbeitskreis Ausbildung

11 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Modernisierung der Prüfungen Prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen möglich Zwischenprüfung entfällt in diesem Fall Ausweisung von Berufsschulleistungen auf Zeugnis nur auf Antrag der Auszubildenden ver.di-Jugend: Veränderungen grundsätzlich zu begrüßen leider keine Qualifizierungs- und Freistellungsansprüche für Prüfer/innen BBiG § 48 Die Neuerungen im Bereich Prüfungswesen ermöglichen nun die Durchführung von Abschlussprüfungen in zwei Teilen (gestreckte Abschlussprüfung) . BBiG § 37 Abs. 3 Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. Arbeitskreis Ausbildung

12 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Weitere Veränderungen Kooperation der Lernorte Betrieb und Berufsschule festgeschrieben Bildung von Ausbildungsverbünden erleichtert Zertifizierung von Zusatzqualifikationen während der Ausbildung Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen möglich BBiG § 2 Abs. 2 (Kooperation) Durch den neuen Absatz 2 soll die Kooperation der Lernorte Betrieb und Berufsschule gefördert werden. Die durch Ausbildungsordnung im Rahmenlehrplan aufeinander abgestimmten Ausbildungsinhalte für die beiden Lernorte sollen mit Leben gefüllt werden. BBiG § 10 Abs. 5 (Verbünde) Mit dieser Formulierung können mehrere Ausbildungsträger oder Betrieb nun gemeinsam einen Ausbildungsvertrag abschließen. Damit ist der Ausbau von Ausbildungspartnerschaften in einer Verbundausbildung abgesichert. § 49 i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziffer 5 (Zusatzqualifikation) Zusatzqualifizierungen während der Ausbildungszeit können nun auch zertifiziert werden. BBiB § 6 (Erprobung) Die neu gestaltete Erprobungsklausel eröffnet Wege, die Gestaltung von Ausbildungsberufen an neue Entwicklungen anzupassen, die gegenwärtig noch nicht vorhergesehen werden können. Arbeitskreis Ausbildung

13 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Ziel der Bundesregierung „Das Berufsbildungsgesetz wird mit dem Ziel novelliert, die duale Ausbildung zu stärken, mehr Durchlässigkeit zwischen den Bildungswegen zu schaffen, die berufliche Bildung weiter zu internationalisieren, das Prüfungswesen zu modernisieren und den Geltungsbereich des Gesetzes zu erweitern“ (Koalitionsvereinbarung 2002) Arbeitskreis Ausbildung

14 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Bewertung Die Stärkung des dualen Ausbildungssystems hätte aus Sicht der ver.di-Jugend wesentlich deutlicher ausfallen müssen. Wesentliche Anforderungen im Bereich der Beruflichen Bildung wurden nicht berücksichtigt. Insbesondere der Qualitätsaspekt wurde nur unzureichend in das neue Gesetz integriert. Die Bundesregierung blieb hinter ihren eigenen Ansprüchen zurück. Arbeitskreis Ausbildung

15 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - Bewertung Ein Rechtsanspruch auf Ausbildung bzw. Finanzierungs-regelungen fand keine Berücksichtigung. Es wurden keine Anreize zur Steigerung des Angebots an betrieblichen Ausbildungsplätzen geschaffen. Der Geltungsbereich wurde nicht ausgeweitet. (Sozial- und Gesundheitsberufe) Das Gesetz enthält keine Regelung zur Anrechnung von Berufsschulzeiten. Zugangsmöglichkeit und Durchlässigkeit zwischen Berufsausbildung und Hochschule fehlt. Die genannten Forderungen an ein neues Gesetz wurden nicht berücksichtigt. Arbeitskreis Ausbildung

16 Arbeitskreis Ausbildung
Das „Neue“ Berufsbildungsgesetz BBiG - ver.di-Jugend Es gilt nun die Veränderungen als ver.di-Jugend gemeinsam mit den Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Betriebs- und Personalräten, Ausbildern/innen, Prüfer/innen und Vertreter/innen in den Bildungsausschüssen auszugestalten. Nach wie vor muss an den Themen und offenen Punkten aktiv weiter gearbeitet werden. Arbeitskreis Ausbildung


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