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Veröffentlicht von:Baldewin Motl Geändert vor über 11 Jahren
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FGG-Reform Familiensachen am 30.06.2009 in Duisburg
<Bezeichnung der Veranstaltung> FGG-Reform Familiensachen am in Duisburg Referenten: Stefan Hoogen und Volker Zekl <Verfasser> 1
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Unsere Themen Herzlich Willkommen
<Bezeichnung der Veranstaltung> Herzlich Willkommen Unsere Themen Ein Überblick über das FGG-RG, die Folgeänderungen und die weiteren Gesetzesänderungen zum Die Zuständigkeiten des Familiengerichts nach dem FamFG Das Verfahren in Familiensachen nach dem FamFG Das Nebeneinander von altem und neuem Recht Die Umsetzung der Reform in JUDICA und TSJ <Verfasser> 2
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Überblick, Zuständigkeiten Hauptsacheverfahren Einstweilige Anordnung
Unser Zeitplan Überblick, Zuständigkeiten 15 Minuten Kaffeepause um Uhr Hauptsacheverfahren 45 Minuten Mittagspause um Uhr Einstweilige Anordnung Besondere Verfahren Übergangsvorschriften 15 Minuten Kaffeepause um Uhr Die 10 wichtigsten Änderungen Ihre Fragen
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„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht
Überblick über das FGG-RG 1 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen
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„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht
Überblick über das FGG-RG 1 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen
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Kodifikation Überblick über das FGG-RG 2
Zusammenfassung des geltenden Rechts in einem einheitlichen Gesetz Alle Familiensachen sind jetzt Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Schaffung eines eigenen Kostengesetzes in Familiensachen Einheitliche Begriffe Einheitliches Verfahren Einheitliche Rechtsmittel keine grundsätzliche Änderung im Geschäftsgang
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„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht
Überblick über das FGG-RG 3 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen
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„Großes“ Familiengericht
Überblick über das FGG-RG 3 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Erweiterung der Zuständigkeiten ehemalige Zivilsachen ehemalige Vormundschaftssachen Abschaffung des Vormundschaftsgericht Dauerverfahren als neue Verfahrensart Aufhebung des FGG und von Teilen der HausratsVO und der ZPO
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„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht
Überblick über das FGG-RG 4 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen
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„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung
Überblick über das FGG-RG 4 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Einführung isolierter Eilverfahren Veränderung eingeführter Begriffe Einführung des Umgangspflegers
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„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht
Überblick über das FGG-RG 5 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen
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„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht
Überblick über das FGG-RG 5 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Altes Recht für am laufende Verfahren Neues Recht für ab dem eingehende Verfahren Überleitung laufender Verfahren gem. Art. 111 FGG-RG
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„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht
Überblick über das FGG-RG 6 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen
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„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht
Überblick über das FGG-RG 6 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen Anpassung der Aktenordnung Anpassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen
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Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu:
Überblick über weitere Änderungen 1 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB
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Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu:
Überblick über weitere Änderungen 1 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB
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Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu:
Überblick über weitere Änderungen 1 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Sondergesetz für den Versorgungsausgleich (VersAusglG) als ausgelagerter Teil des BGB Aufhebung des VAHRG Aufhebung der BarwertVO Aufhebung des VAÜG Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB
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Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu:
Überblick über weitere Änderungen 2 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB
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Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu:
Überblick über weitere Änderungen 2 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Änderung des Stichtags für die Berechnung Einführung einer Belegpflicht Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens Maßnahmen zur Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes Überführung der HausratsVO in das BGB
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Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu:
Überblick über weitere Änderungen 3 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB
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Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu:
Überblick über weitere Änderungen 3 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB Neuer Begriff: Ehewohnungs- und Haushaltssachen Aufhebung der restlichen HausratsVO
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Keine Angst Warum? Das FamFG schreibt vor allem fest, was bisher schon gilt, Vieles wird einfacher (wenn man sich einmal daran gewöhnt hat) Das FamFG ist übersichtlich Das FamGKG funktioniert wie das GKG JUDICA und TSJ haben viel vorbereitet Das neue Recht ist eine Chance für die Zusammenarbeit
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Das FamFG schreibt fest, was bisher schon gilt
Was sich nicht ändert 1 Das FamFG schreibt fest, was bisher schon gilt Aufgabenverteilung zwischen Serviceeinheit, Rechtspflegern, Richtern bleibt unverändert Keine grundsätzlichen Änderung im Geschäftsgang Antragsverfahren und Amtsverfahren
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Ladungen, Fristen, Termine Scheidungsverbund
Was sich nicht ändert 2 Ladungen, Fristen, Termine förmliche Ladung in FG-Verfahren nicht zwingend Scheidungsverbund aber keine einstweiligen Anordnungen im Scheidungsverbund Rechtskraftzeugnisse aber Abschaffung der Notfristanfrage Zuständigkeitsbestimmung durch Vorstücke
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Unterstützung durch JUDICA/TSJ
Was sich nicht ändert 3 Unterstützung durch JUDICA/TSJ JUDICA liefert die passende Arbeitsumgebung für altes und für neues Recht JUDICA gewährleistet Führung der Register und Kalender JUDICA gewährleistet die Erledigung der Zählkarten und die Erstellung der Monatsstatistiken TSJ liefert passende Verfügungsvorlagen für altes und neues Recht TSJdirekt liefert passendes Schreibwerk für altes und neues Recht
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Neue Begriffe Die wichtigsten Änderungen 1 Verfahren statt Prozess
Verfahrenskostenhilfe statt Prozesskostenhilfe Beteiligte statt Parteien Antragsteller statt Kläger Antragsgegner statt Beklagter Verfahrensbeistand statt Verfahrenspfleger (Verfahrenspfleger bleibt aber in Betreuungssachen) Beschluss statt Urteil Beschwerde statt Berufung
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Neue Verfahrensgegenstände
Die wichtigsten Änderungen 2 Neue Verfahrensgegenstände Adoptionsverfahren Gewaltschutzverfahren ohne Zusammenleben der Beteiligten Sonstige Familiensachen Neue Verfahrensart: Bestandsverfahren Vormundschaften Pflegschaften
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Neue Erledigungsfristen
Die wichtigsten Änderungen 3 Neue Zählkarten ab für neue und alte Verfahren werden automatisch von JUDICA erstellt Nachbearbeitung aber ggf. erforderlich neue Sachgebiete für neue Verfahren Neue Erledigungsfristen nach drei Monaten bei PKH- (zukünftig VKH-) Ablehnung nach drei Monaten bei einstweiligen Anordnungen
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Einstweilige Anordnung
Die wichtigsten Änderungen 4 Einstweilige Anordnung eigenes Verfahren mit eigener Zählkarte ohne anhängige Hauptsache Keine Einstweilige Anordnung im laufenden (Hauptsache-)Verfahren Rechtsbehelfsbelehrung Aufgabe des Entscheiders Katalog möglicher Belehrungen im TSJ
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Förmliche Zustellung Die wichtigsten Änderungen 5
in vielen Verfahren nicht mehr erforderlich unterschiedliche Regelungen bei unterschiedlichen Verfahrensarten
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Einheitliche Begriffe für alle Verfahren
Der Nutzen der Änderungen 1 Einheitliche Begriffe für alle Verfahren Gesetzliche Regelung der Beteiligten und der Beteiligung am Verfahren Einheitliche Struktur des Gesetzes
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Einheitliche Begriffe für alle Verfahren
Der Nutzen der Änderungen 1 Einheitliche Begriffe für alle Verfahren Gesetzliche Regelung der Beteiligten und der Beteiligung am Verfahren Einheitliche Struktur des Gesetzes
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Einheitliche Begriffe für alle Verfahren
Der Nutzen der Änderungen 1 Einheitliche Begriffe für alle Verfahren Gesetzliche Regelung der Beteiligten und der Beteiligung am Verfahren Einheitliche Struktur des Gesetzes Was ist das? Wer ist zuständig? Ggf: Bedarf es eines Antrags? Wer ist beteiligt? Weitere Regelungen zum Verfahren
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Chance für die Zusammenarbeit
Der Nutzen der Änderungen 2 Chance für die Zusammenarbeit Nutzung von TSJ Einheitliche Handhabung in allen Abteilungen
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Neue Zuständigkeiten Aus dem Vormundschaftsgericht
Aus dem Zivilgericht (Amts- und Landgericht) Verfahren nach dem PsychKG für Minderjährige XIV Gewaltschutz ohne gemeinsamen Haushalt C Genehmigungs-verfahren VII VIII X Sonstige Familiensachen O Vormundschaft VII Pflegschaft VIII Adoption XVI u. a.
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis Ab Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesache u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen Keine Änderung
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesache u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen NEU: Sachgebiet: 10 Verfahrensgegenstand: Scheidung Andere Ehesache
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis Ab Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
40
Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen Neuer Begriff
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen NEU: Sachgebiet (Neuanlage): 10 Hauptsache 30 einstweilige Anordnung Sonst. Verf. (o. ZK) Verfahrensgegenstand: Elterliche Sorge Umgangsrecht Kindesherausgabe Unterbringung nach § 1631 b BGB Unterbringung nach öff. Recht Sonstige Kindschaftssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis Ab Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
43
Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen Neuer Begriff
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Verfahrensgegenstand:
Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis Ab Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen NEU: Sachgebiet: 10 Verfahrensgegenstand: Abstammungssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis Ab Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen Neuer Gegenstand
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Verfahrensgegenstand:
Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis Ab Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen NEU: Sachgebiet: 10 Verfahrensgegenstand: Adoptionssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen Ehewohnungs- und Haushaltssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen Ehewohnungs- und Haushaltssachen Neuer Begriff
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Ehewohnungs- und Haushaltssachen NEU: Sachgebiet (Neuanlage): 10 Hauptsache 30 einstweilige Anordnung Verfahrensgegenstand: Ehewohnungs-/ Haushaltssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB
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auch ohne Zusammenleben
Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis Ab Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB auch ohne Zusammenleben
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB NEU: Sachgebiet: 10 Hauptsache 30 einstweilige Anordnung Verfahrensgegenstand: Maßnahmen nach § 1 GewSchG Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
<Bezeichnung der Veranstaltung> Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis Ab Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB keine Änderung <Verfasser> 55
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB NEU: Sachgebiet (Neuanlage): 10 Verfahrensgegenstand: Versorgungsausgleich
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB keine Änderung
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB NEU: Sachgebiet (Neuanlage): 10 Verfahrensgegenstand: Unterhalt für das Kind Unterhalt für den Ehegatten/ Lebenspartner Sonstige Unterhaltssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 3 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Güterrechtssachen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht Ansprüche nach §§ 1382, 1383 BGB Lebenspartnerschafts-sachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 3 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Güterrechtssachen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht Ansprüche nach §§ 1382, 1383 BGB Lebenspartnerschafts-sachen keine Änderung
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 3 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Güterrechtssachen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht Ansprüche nach §§ 1382, 1383 BGB Lebenspartnerschafts-sachen NEU: Sachgebiet (Neuanlage): 10 Hauptsache 30 einstweilige Anordnung Sonst. Verf. (o. ZK) Verfahrensgegenstand: Güterrechtssache
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 3 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Güterrechtssachen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht Ansprüche nach §§ 1382, 1383 BGB Lebenspartnerschafts-sachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 3 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Güterrechtssachen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht Ansprüche nach §§ 1382, 1383 BGB Lebenspartnerschafts-sachen keine Änderung
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 3 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Güterrechtssachen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht Ansprüche nach §§ 1382, 1383 BGB Lebenspartnerschafts-sachen NEU: Sachgebiet: 50 Verfahrensgegenstand: Aufhebung/Feststellung der Lebenspartnerschaft
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 4 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
--- Sonstige Familiensachen im Zusammenhang mit dem Verlöbnis aus der Ehe (steuerl. Veranlagung, Störung) im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung aus dem Eltern-Kind- Verhältnis aus dem Umgangsrecht
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 4 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
--- Sonstige Familiensachen im Zusammenhang mit dem Verlöbnis aus der Ehe (steuerl. Veranlagung, Störung) im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung aus dem Eltern-Kind- Verhältnis aus dem Umgangsrecht Insgesamt neu
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 4 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
--- Sonstige Familiensachen im Zusammenhang mit dem Verlöbnis aus der Ehe (steuerl. Veranlagung, Störung) im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung aus dem Eltern-Kind- Verhältnis aus dem Umgangsrecht NEU: Sachgebiet: 10 Verfahrensgegenstand: Sonstige Familiensachen gem. § 266 FamFG
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Verfahrensanlage 1 Auswahl des Registerzeichens (Altes Recht oder Neues Recht) FGG/ZPO - Angelegenheiten, für die altes Recht gilt FamFG - Angelegenheiten für die neues Recht gilt
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Verfahrensanlage 1 Auswahl des Registerzeichens (Altes Recht oder Neues Recht) FGG/ZPO - Angelegenheiten, für die altes Recht gilt FamFG - Angelegenheiten für die neues Recht gilt
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Verfahrensanlage 2 Auswahl des Sachgebiets
10 – Familiensachen, soweit nicht Sachgebiete 20 bis 50 20 – abgetrennte Folgesachen (automatische Anlage bei Abtrennung) 30 – einstweilige Anordnungen 40 – Abhilfeverfahren 50 – Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachgebiete 20 bis 40 Sonst. Verf. (o. ZK) sonst. Angelegenheiten (Rechtspfleger)
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nur Verfahren gem. § 44 FamFG (ohne praktische Relevanz)
Verfahrensanlage 2 Auswahl des Sachgebiets 10 – Familiensachen, soweit nicht Sachgebiete 20 bis 50 20 – abgetrennte Folgesachen (automatische Anlage bei Abtrennung) 30 – einstweilige Anordnungen 40 – Abhilfeverfahren 50 – Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachgebiete 20 bis 40 Sonst. Verf. (o. ZK) sonst. Angelegenheiten (Rechtspfleger) nur Verfahren gem. § 44 FamFG (ohne praktische Relevanz)
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Verfahrensanlage 2 Auswahl des Sachgebiets
10 – Familiensachen, soweit nicht Sachgebiete 20 bis 50 20 – abgetrennte Folgesachen (automatische Anlage bei Abtrennung) 30 – einstweilige Anordnungen 40 – Abhilfeverfahren 50 – Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachgebiete 20 bis 40 Sonst. Verf. (o. ZK) sonst. Angelegenheiten (Rechtspfleger)
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Verfahrensanlage 3 Auswahl des Verfahrensgegenstands
Sonstige Familiensache Weitere Familiensache
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Verfahrensanlage 3
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Bis 31.08.2009: Verfahrensarten 1 Familiensachen ZPO-Verfahren
FGG-Verfahren Sonstige Scheidung auf Antrag amtswegig Kläger/Beklagter Parteiherrschaft i. d. R. keine weiteren Beteiligten teilweise Anwaltszwang Vergleich streng förmliches Verfahren z. B. Unterhalt, Güterrecht - Antragsteller/ Antragsgegner Parteiherrschaft Beteiligung der Vers.-träger Anwaltszwang Vergleich nur in Folgesachen Entscheidung mit Urteil Zustellung an Dritte Antragsteller/ Antragsgegner ggf. Beteiligung Dritter Verf.-pfleger möglich kein Anwaltszwang Entscheidung mit Beschluss Aufklärung von Amts wegen - Beteiligte amtswegige Beteiligung Dritter Verf.-pfleger fast zwingend kein Anwaltszwang Entscheidung mit Beschluss Aufklärung von Amts wegen
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Ab 01.09.2009: Verfahrensarten 2 Familiensachen
Ehesachen und Familienstreitsachen FG-Verfahren Familienstreit- sachen Ehesachen (Scheidung) auf Antrag amtswegig Antragsteller / Antragsgegner Entscheidung durch Beschluss Erlass durch Verlesen der Formel oder Übergabe an die Geschäftsstelle (evtl. streitig) Anwaltszwang Förmliche Zustellung von Anträgen, Ladungen und Entscheidungen Kein Anwaltszwang Bekanntgabe von Anträgen, Ladungen und Entscheidungen Zustellung nur bei bestimmten Entscheidungen
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Ehesachen/Familienstreitsachen und FG-Verfahren
Verfahrensarten 3 Ehesachen/Familienstreitsachen und FG-Verfahren Grundlegende Unterscheidung Wegen des gleichen F-Aktenzeichens auf dem JUDICA-Aktendeckel nicht zu erkennen Maßgeblich ist der Verfahrensgegenstand
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FG-Verfahren sind: Verfahrensarten 4 Kindschaftsverfahren*
Abstammungsverfahren Adoptionsverfahren* Wohnungszuweisung-/Haushaltsverfahren* Gewaltschutzverfahren Versorgungsausgleichsverfahren* *) jeweils auch als Lebenspartnerschaftssache
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In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht
kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung
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In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht
kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung
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In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht
kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll gesetzliche Regelung: § 28 Abs. 4 FamFG keine Unterschiede in der äußeren Form Problem Vergleichsschluss: Niederschrift als Protokoll, § 36 FamFG Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung
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In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht
kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter § 7 FamFG oder auf Grund des Besonderen Teils Erfassen der notwendig Beteiligten in JUDICA zweckmäßig Absprache in der Gruppe bzw. mit Richter/Rechtspfleger erforderlich Übermittlung Bekanntgabe Zustellung
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In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht
kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Anträge, § 23 FamFG alle übrigen Dokumente kann formlos geschehen, § 15 Abs. 3 FamFG sofern kein Fall des § 15 Abs. 2 FamFG vorliegt Bekanntgabe Zustellung
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In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht
kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Termins- und Fristbestimmungen, § 15 Abs. 1 FamFG Ladungen, §§ 32 f. FamFG Entscheidungen an Beteiligte, § 41 FamFG durch Zustellung oder durch Aufgabe zur Post, § 15 Abs. 2 FamFG Zustellung
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Entscheidung nach pflichtgemäßem
Verfahrensarten 5 In FG-Verfahren gilt: keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Termins- und Fristbestimmungen, § 15 Abs. 1 FamFG Ladungen, §§ 32 f. FamFG Entscheidungen an Beteiligte, § 41 FamFG durch Zustellung oder durch Aufgabe zur Post, § 15 Abs. 2 FamFG Zustellung Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen
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In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht
kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung Ladung bei Anordnung des persönlichen Erscheinens und Ungewissheit über das Erscheinen, § 33 Abs. 2 FamFG Beschlüsse, die dem erklärten Willen des Beteiligten widersprechen, § 41 Abs. 2 FamFG Beschluss über die Annahme als Kind, § 197 Abs. 2 FamFG
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In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 Hinweis:
Arbeitserleichterung durch einfachere Formen der Übermittlung Beachten Sie Auswirkungen auf evtl. erforderliche Zustellungsnachweise (Rechtskraft) Das TSJ greift Erleichterungen auf In FG-Verfahren gilt: keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung
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In Ehe- und Familienstreitsachen gilt:
Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung
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In Ehe- und Familienstreitsachen gilt:
Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung
91
In Ehe- und Familienstreitsachen gilt:
Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang nicht bei Einstweiligen Anordnungen nicht für die Zustimmung zur Scheidung nicht bei Beistandschaft nicht für Behörden mit gesonderter Vollmacht Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung
92
In Ehe- und Familienstreitsachen gilt:
Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung
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In Ehe- und Familienstreitsachen gilt:
Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung
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In Ehe- und Familienstreitsachen gilt:
Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Keine Änderung der Rechtslage Beteiligung der Versorgungsträger Mitteilung der Entscheidung an das Standesamt Förmliche Zustellung
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In Ehe- und Familienstreitsachen gilt:
Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung von Anträgen Frist- und Terminsbestimmungen, Ladungen (an den Anwalt) Entscheidungen (Beschlüssen, Kostenfestsetzungsbeschlüssen etc.)
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Beteiligte und Beteiligungsarten 1
Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA
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<Bezeichnung der Veranstaltung>
Beteiligte und Beteiligungsarten 1 Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffener, z. B. Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA <Verfasser>
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Muss sofort in JUDICA erfasst werden
Beteiligte und Beteiligungsarten 1 Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffener, z. B. Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA Muss sofort in JUDICA erfasst werden
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Soll und kann i. d. R. sofort in JUDICA erfasst werden
Beteiligte und Beteiligungsarten 1 Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffene, z. B. betroffenes Kind, Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA Soll und kann i. d. R. sofort in JUDICA erfasst werden
100
Beteiligte und Beteiligungsarten 1
Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffene, z. B. betroffenes Kind, Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA Soll und kann i. d. R. - je nach Verfahrensart - sofort in JUDICA erfasst werden
101
kann i. d. R. noch nicht sofort in JUDICA erfasst werden
Beteiligte und Beteiligungsarten 1 Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffene, z. B. betroffenes Kind, Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA kann i. d. R. noch nicht sofort in JUDICA erfasst werden
102
Beteiligte und Beteiligungsarten 1
Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren z. B. Verfahrensbeistand, Pflegeperson, Jugendamt in Kindschaftsverfahren z. B. Mutter, Vater, Kind in Abstammungsverfahren z. B. div. Personen in Adoptionsverfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA
103
Beteiligte und Beteiligungsarten 1
Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten Bei den Verfahrensbeteiligungsarten Bei den Vertretungsarten im Zweifel: Sonstiger Beteiligter und Schriftstückempfänger
104
Beteiligte und Beteiligungsarten 2
Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA
105
Fristen und Termine Keine grundlegenden Änderungen
Abweichende Terminsarten in FG-Verfahren Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll in FG-Verfahren
106
Entscheidung durch Beschluss
Die Entscheidung in Familiensachen 1 Entscheidung durch Beschluss Beschlussarten Inhalt des Beschlusses Existentwerden des Beschlusses
107
Entscheidung durch Beschluss
Die Entscheidung in Familiensachen 1 Entscheidung durch Beschluss Beschlussarten: in Familienstreitsachen auch als Versäumnisbeschluss Anerkenntnisbeschluss Teilbeschluss und diverse weiteren Variationen Inhalt des Beschlusses Existentwerden des Beschlusses
108
Entscheidung durch Beschluss
Die Entscheidung in Familiensachen 1 Entscheidung durch Beschluss Beschlussarten Inhalt des Beschlusses keine wesentlichen Änderungen Rubrum, Einleitungssatz, Tenor Begründung in vielen FG-Verfahren erleichtert Rechtsbehelfsbelehrung Unterschrift Existentwerden des Beschlusses
109
Entscheidung durch Beschluss
Die Entscheidung in Familiensachen 1 Entscheidung durch Beschluss Beschlussarten Inhalt des Beschlusses Existentwerden des Beschlusses Abgrenzung zum bloßen Entwurf Erlass gem. § 38 FamFG durch Übergabe an die Geschäftsstelle durch Verlesen der Beschlussformel Geltung des § 38 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen oder: Verkündung gem. §§ 113 FamFG, 310 ZPO? Vermerk des Erlasses auf dem Original durch die Servicekraft eingeschränkte Unterstützung durch das TSJ: Vorsicht bei signierten Verfügungen
110
Wirksamkeit des Beschlusses
Die Entscheidung in Familiensachen 2 Wirksamkeit des Beschlusses Bedeutung Anknüpfungspunkt für Geltung Anknüpfungspunkt für Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen, § 120 Abs. 2 FamFG Anknüpfungspunkt für Vollstreckung in FG-Verfahren, § 86 Abs. 2 FamFG in Ehesachen in Familienstreitsachen im FG-Verfahren
111
Wirksamkeit des Beschlusses
Die Entscheidung in Familiensachen 2 Wirksamkeit des Beschlusses Bedeutung in Ehesachen mit Rechtskraft, § 116 Abs. 1 FamFG für Folgesachen nicht vor Rechtskraft der Ehesache, § 148 FamFG in Familienstreitsachen im FG-Verfahren
112
Wirksamkeit des Beschlusses
Die Entscheidung in Familiensachen 2 Wirksamkeit des Beschlusses Bedeutung in Ehesachen in Familienstreitsachen mit Rechtskraft, § 116 Abs. 2 FamFG sofort bei Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, § 116 Abs. 2 FamFG (sofortige Wirksamkeit soll in Unterhaltssachen angeordnet werden) im FG-Verfahren
113
Wirksamkeit des Beschlusses
Die Entscheidung in Familiensachen 2 Wirksamkeit des Beschlusses Bedeutung in Ehesachen in Familienstreitsachen im FG-Verfahren mit Bekanntgabe, § 41 FamFG mit Zustellung an den Beteiligten, dessen erklärten Willen er widerspricht, § 41 FamFG mit Rechtskraft in Abstammungsverfahren, § 184 FamFG mit Zustellung an den Annehmenden in Adoptionsverfahren, § 197 Abs. 2 FamFG weitere Sonderregelungen in einzelnen Familiensachen
114
Rechtsmittel in der Hauptsache
Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1 Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung Beschwerde Beschwerdeverfahren Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen
115
Rechtsmittel in der Hauptsache
Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1 Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung nur ein grober Überblick Einzelheiten sind komplex und sprengen den Rahmen Beschwerde Beschwerdeverfahren Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen
116
Rechtsmittel in der Hauptsache
Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1 Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung Beschwerde gegen „Endentscheidungen“ in FG-Verfahren gem. § 58 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen gem. §§ 117, 58 FamFG Beschwerdeverfahren Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen
117
Rechtsmittel in der Hauptsache
Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1 Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung Beschwerde Beschwerdeverfahren Einzulegen nur beim Amtsgericht Beschwerdegericht: Oberlandesgericht wie bisher kein Abhilfeverfahren, § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG Veranlasst ist nur die Übersendung der Akte an das Beschwerdegericht Unterschrift Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen
118
Rechtsmittel in der Hauptsache
Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1 Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung Beschwerde Beschwerdeverfahren Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten: sofortige Erinnerung bei Verfahrenskostenhilfe: sofortige Beschwerde nach der ZPO mit Monatsfrist (mit Abhilfeverfahren) in der Zwangsvollstreckung: sofortige Beschwerde nach der ZPO (mit Abhilfeverfahren)
119
Rechtskraft Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 2
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, § 63 FamFG i. d. R. ein Monat ab schriftlicher Bekanntgabe/Zustellung zwei Wochen bei Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ab schriftlicher Bekanntgabe spätestens fünf Monate nach Erlass durch Rechtsmittelverzicht
120
Rechtskraft Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 2
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, §§ 45, 63 FamFG durch Rechtsmittelverzicht, § 67 FamFG
121
Rechtskraftzeugnis Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 3
keine Änderung der Rechtslage Gesetzliche Regelung: § 46 FamFG Zuständigkeit: Geschäftsstelle Verfahren: in Ehe- und Abstammungssachen von Amts wegen, § 46 Abs. 2 FamFG im anderen Verfahren auf Antrag, § 46 Abs. 1 FamFG praktische Relevanz vor allem in Genehmigungsverfahren bei Anträgen von Notaren
122
Ehesachen und Familienstreitsachen
Zwangsvollstreckung 1 Ehesachen und Familienstreitsachen Gesetzliche Regelung: § 120 FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckbarkeit mit Wirksamkeit Wirksamkeit in Familienstreitsachen (Unterhalt!) mit Rechtskraft mit Anordnung der sofortigen Wirksamkeit Vollstreckung nach den Regeln der ZPO Ansonsten keine Änderung der Rechtslage Führung des Vollstreckungsverfahrens in der (Haupt-)Akte
123
FG-Verfahren Zwangsvollstreckung 2
Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckung mit Wirksamkeit Vollstreckungsverfahren Führung des Vollstreckungsverfahrens
124
FG-Verfahren Zwangsvollstreckung 2
Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Gerichtliche Beschlüsse Gerichtlich gebilligte Vergleiche Sonstige Vollstreckungstitel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschluss in FG-Verfahren) Vollstreckung mit Wirksamkeit Vollstreckungsverfahren Führung des Vollstreckungsverfahrens
125
FG-Verfahren Zwangsvollstreckung 2
Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckung mit Wirksamkeit i. d. R. mit Bekanntgabe, § 40 FamFG aber zahlreiche Ausnahmen Vollstreckungsverfahren Führung des Vollstreckungsverfahrens
126
FG-Verfahren Zwangsvollstreckung 2
Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckung mit Wirksamkeit Vollstreckungsverfahren Keine Klausel bei Titeln des eigenen Gerichts, § 86 Abs. 3 FamFG Vollstreckung von Amts wegen in Amtsverfahren Vollregelung für Herausgabe- und Umgangstitel, §§ 88 ff. FamFG mit Ordnungsmitteln Vollstreckung nach der ZPO gem. § 95 FamFG z. B. aus Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen Gerichtsvollziehervollstreckung bei Gewaltschutztiteln, § 96 FamFG Unmittelbarer Zwang zur Probenentnahme, § 96a FGG
127
FG-Verfahren Zwangsvollstreckung 2
Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckung mit Wirksamkeit Vollstreckungsverfahren Führung des Vollstreckungsverfahrens gem. § 13a Nr. 2 S. 4 AktO als ZV- bzw. OV-Sonderheft gem. § 12a Nr. 2 S. 6 AktO in der Hauptakte
128
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen –
Gesetzliche Regelung Möglicher Gegenstand einer einstweiligen Anordnung Verhältnis zur Hauptsache Erzwingung des Hauptsacheverfahrens Rechtsmittel und Abänderung Zwangsvollstreckung
129
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen –
Gesetzliche Regelung §§ 49 ff. FamFG Ergänzungen für Kindschaftssachen in § 157 Abs. 3 FamFG (ggf. neues Verfahren von Amts wegen) Ergänzung für Gewaltschutzsachen in § 214 FamFG Ergänzung für Unterhaltssachen in §§ 246 ff. FamFG Zusätzlich Arrestverfahren in Familienstreitsachen gem. § 119 Abs. 2 FamFG
130
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen –
Möglicher Gegenstand einer einstweiligen Anordnung Geltung in allen Familiensachen, d. h. Ehesachen Familienstreitsachen FG-Verfahren
131
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen –
Verhältnis zur Hauptsache Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung
132
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen –
Verhältnis zur Hauptsache Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung Neu: Erfassung als neue Sache Ggf. über Eingangs- geschäftsstelle Hauptsache Bemerkungsfeld
133
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen –
Verhältnis zur Hauptsache Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung Neu: Keine Erfassung als einstweilige Anordnung Entsprechende JUDICA- Funktion ist abgeschaltet
134
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen –
Verhältnis zur Hauptsache Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung Neu: Keine Erfassung als einstweilige Anordnung Entsprechende JUDICA- Funktion ist abgeschaltet
135
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen –
Verhältnis zur Hauptsache Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung
136
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen –
Erzwingung des Hauptsacheverfahrens Verfahren läuft m. E. im einstweiligen Anordnungsverfahren Nach fruchtlosem Fristablauf Aufhebung der einstweiligen Anordnung Verknüpfung von einstweiliger Anordnung und Hauptsache über Bemerkungsfeld
137
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen –
Rechtsmittel und Abänderung Aufhebung oder Abänderung auf Antrag Mündliche Verhandlung auf Antrag Im Regelfall unanfechtbar Ausnahmen gem. § 57 FamFG
138
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen –
Zwangsvollstreckung Im Regelfall keine Klausel erforderlich, § 53 Abs. 1 FamFG Vollstreckbarkeit mit Wirksamkeit, § 85 Abs. 2 FamFG bzw. Erlass
139
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Geschäftsgang –
Bildung des Geschäftszeichens Kein Zusatz „eA“ Ansonsten keine Besonderheiten JUDICA gewährleistet die richtige Bildung des Geschäftszeichens Verfahrensanlage in JUDICA Besonderheiten in der Zählkartenstatistik Übergangsrecht
140
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Geschäftsgang –
Bildung des Geschäftszeichens Verfahrensanlage in JUDICA Sachgebiet: 30 Verfahrensgegenstand: wie in der Hauptsache Besonderheiten in der Zählkartenstatistik Übergangsrecht
141
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Geschäftsgang –
Bildung des Geschäftszeichens Verfahrensanlage in JUDICA Besonderheiten in der Zählkartenstatistik Nur bei Einstweiligen Anordnungen auszufüllen: Neues Feld OA: Die Hauptsache wurde anhängig: ja/nein Auszutragen nach drei Monaten Übergangsrecht
142
Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Geschäftsgang –
Bildung des Geschäftszeichens Verfahrensanlage in JUDICA Besonderheiten in der Zählkartenstatistik Übergangsrecht Nach dem eingehende einstweilige Anordnungen zu laufenden Verfahren dürften nach neuem Recht zu behandeln sein Interpretationshilfe der Verwaltung anfordern Absprache innerhalb der Abteilung zweckmäßig
143
Verfahrenskostenhilfe
Einsichtnahme in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belege Gem. § 117 ZPO Besteht, wenn der Gegner Anspruch auf Auskunft bzw. Belegvorlage hat das dürfte zwischen Eheleuten allgemein gelten Anhörung/Unterrichtung erforderlich Nähere Absprache zwischen Richter/Rechtspfleger und Servicekraft zweckmäßig Verfahren im übrigen Erledigung im VKH-Verfahren - ZK-Anordnung
144
Verfahrenskostenhilfe
Einsichtnahme in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belege Verfahren im übrigen ohne Änderungen Erledigung im VKH-Verfahren - ZK-Anordnung
145
Verfahrenskostenhilfe
Einsichtnahme in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belege Verfahren im übrigen ohne Änderungen Erledigung im VKH-Verfahren - ZK-Anordnung Erledigung in der Statistik erst nach drei Monaten Neu
146
Vormundschaft und Pflegschaft
Bestandsverfahren 1 Vormundschaft und Pflegschaft Begriff Verhältnis zur Anordnung der Vormundschaft/Pflegschaft Beginn und Ende des Verfahrens „Verfahren im Verfahren“ Besonderheiten der Verfahrensanlage Besonderheiten der Aktenführung Übergangsrecht
147
Vormundschaft und Pflegschaft
Bestandsverfahren 2 Vormundschaft und Pflegschaft Begriff regelmäßig auf unbestimmten Zeit (bis zur Volljährigkeit) Zuständigkeit des Rechtspflegers Inhalt: Überwachung des Vormunds/Pflegers
148
Vormundschaft und Pflegschaft
Bestandsverfahren 3 Vormundschaft und Pflegschaft Verhältnis zur Anordnung der Vormundschaft/Pflegschaft Anordnung durch Richter/Rechtspfleger Führung gem. § 13a Nr. 12 AktO in einer neuen Akte
149
Vormundschaft und Pflegschaft
Bestandsverfahren 4 Vormundschaft und Pflegschaft Beginn und Ende des Verfahrens Beginn mit Anordnung der Vormundschaft Ende mit Aufhebung oder mit Volljährigkeit also kein echter Erledigungstatbestand
150
Vormundschaft und Pflegschaft
Bestandsverfahren 5 Vormundschaft und Pflegschaft „Verfahren im Verfahren“ Anträge zur laufenden Vormundschaft z. B. genehmigungspflichtiges Geschäft z. B. Vergütung endet mit einer (anfechtbaren) Entscheidung Akte ist damit aber nicht erledigt
151
Vormundschaft und Pflegschaft
Bestandsverfahren 6 Vormundschaft und Pflegschaft Besonderheiten der Verfahrensanlage eigenes Sachgebiet/Verfahrensgegenstand keine Zählkarte Anordnungsverfahren als Bemerkung/Beiakte
152
Vormundschaft und Pflegschaft
Bestandsverfahren 7 Vormundschaft und Pflegschaft Besonderheiten der Aktenführung regelmäßig lange Fristen („Jahresbericht“) ggf. Sonderfächer zweckmäßig
153
Vormundschaft und Pflegschaft
Bestandsverfahren 8 Vormundschaft und Pflegschaft Übergangsrecht neue Anordnungen ab führen zu neuen Verfahren bei bestehenden Vormundschaften/Pflegschaften sind neue „Verfahren im Verfahren“ neue Familiensachen Auswirkungen auf die bestehende „Rahmenakte“ ungeklärt
154
Besonderheiten der Adoptionsverfahren
Verhältnis zu Vormundschaft-/Pflegschaftsverfahren außerhalb der Vormundschafts-/Pflegschaftsakte Neues Verfahren weitere Beteiligte Besondere Geheimhaltungspflicht
155
Besonderheiten der Adoptionsverfahren
Verhältnis zu Vormundschaft-/Pflegschaftsverfahren weitere Beteiligte eingehende Regelungen im Gesetz Verfahren durch TSJ-Verfügungsvorlagen vorstrukturiert Besondere Geheimhaltungspflicht
156
Besonderheiten der Adoptionsverfahren
Verhältnis zu Vormundschaft-/Pflegschaftsverfahren weitere Beteiligte Besondere Geheimhaltungspflicht ggf. hausinterne Absprache über Sicherstellung der Geheimhaltung zweckmäßig Akteneinsicht nur nach Prüfung durch den Richter, § 13a Nr. 8 S. 3 AktO
157
<Bezeichnung der Veranstaltung>
Statistik 1 Erledigung von Verfahren/Statistik Unterstützung durch JUDICA Neue Einträge auf der Zählkarte Geänderte Vorgaben zur Erledigung Übergangsrecht <Verfasser>
158
Erledigung von Verfahren/Statistik
Unterstützung durch JUDICA Sachgebiet/Verfahrensgegenstand/Erledigungsart werden aus JUDICA übernommen Übernahme weiterer Daten abhängig von der Datenpflege in JUDICA Implementierung der Plausibilitäten Beanstandungen der Zählkarte dürften ausscheiden Monatsübersicht von JUDICA erstellt Am Anfang klappt vielleicht noch nicht alles
159
Statistik 1 Maske „Verfahren erledigen“
160
Statistik 1 Bekannte Erledigungsarten mit teilweise neuen Bezeichnungen
161
Erledigung von Verfahren/Statistik
Neue Einträge auf der Zählkarte teilweise geänderte Angaben entsprechend den geänderten Sachgebieten/Verfahrensgegenständen Neues Feld OA zu den einstweiligen Anordnungen
162
Erledigung von Verfahren/Statistik
Neue Einträge auf der Zählkarte teilweise geänderte Angaben entsprechend den geänderten Sachgebieten/Verfahrensgegenständen Neues Feld OA zu den einstweiligen Anordnungen
163
Erledigung von Verfahren/Statistik
Geänderte Vorgaben zur Erledigung Einstweilige Anordnung als selbstständiges Verfahren mit Zählkarte Erledigung von einstweiligen Anordnungen nach drei Monaten Erledigung von VKH-Verfahren (Ablehnung der VKH ohne sofortige Beschwerde) nach drei Monaten
164
Erledigung von Verfahren/Statistik
Übergangsrecht alle am laufenden Verfahren bekommen automatisch die neuen Zählkarten Begriffe der neuen Zählkarten sind auf das neue Recht abgestimmt gedankliche Anpassung der Zählkartenerledigung an das neue Recht bei Verfahren nach altem Recht z. B. Erledigung durch Urteil ist in der Zählkarte als Erledigung durch Beschluss zu erfassen Erläuterung ist vom Ministerium angekündigt
165
Aktenordnung Aktenordnung 1
Abschließende Fassung des § 13a liegt noch nicht vor Regelungsinhalt keine Änderung wesentliche Neuerungen ungeklärte Fragen
166
Aktenordnung Aktenordnung 2
Abschließende Fassung des § 13a liegt noch nicht vor Regelungsinhalt in JUDICA und TSJ umgesetzt heute vorgestellt keine Änderung wesentliche Neuerungen ungeklärte Fragen
167
Aktenordnung Aktenordnung 3
Abschließende Fassung des § 13a liegt noch nicht vor Regelungsinhalt keine Änderung vorausgehende VKH-Verfahren und anschließende Hauptsacheverfahren laufen in der gleichen Akte Scheidungsfolgesachen, ggf. mit Sonderheften in der Akte laufende Verfahren wie oben Sammelakten für Mitteilungen nach JGG u. a. wesentliche Neuerungen ungeklärte Fragen
168
Aktenordnung Aktenordnung 4
Abschließende Fassung des § 13a liegt noch nicht vor Regelungsinhalt keine Änderung wesentliche Neuerungen Anlage von Einstweiligen Anordnungsverfahren unter eigenem Geschäftszeichen Anlage und Führung von Bestandsverfahren Besonderheiten der Behandlung von Adoptionsverfahren ungeklärte Fragen
169
Aktenordnung Aktenordnung 5
Abschließende Fassung des § 13a liegt noch nicht vor Regelungsinhalt keine Änderung wesentliche Neuerungen ungeklärte Fragen Übergangsrecht von am laufenden Bestandsverfahren insbesondere bei neuen Anträgen zu „Verfahren im Verfahren“ Sonderhefte für Zwangs- und Ordnungsmittelverfahren u. a.
170
Übergangsrecht Übergangsrecht 1 Am 31.08.2009 laufende Verfahren
Nach dem eingehende Verfahren Besonderheiten im Versorgungsausgleich Besonderheiten bei einstweiligen Anordnungen Besonderheiten bei Bestandsverfahren
171
Übergangsrecht Übergangsrecht 1 Am 31.08.2009 laufende Verfahren
Bis zur Endentscheidung (in Richterverfahren: Erledigung) gilt altes Recht Was für das Verfahren nach Erledigung (Kostenfestsetzung, Zwangsmittel) gilt, ist nicht klar klarstellende Mitteilung des BMJ ist angekündigt
172
Übergangsrecht Übergangsrecht 2
Nach dem eingehende Verfahren Es gilt neues Recht
173
Übergangsrecht Übergangsrecht 3 Besonderheiten im Versorgungsausgleich
Neues Recht für alle am oder später ausgesetzten und ruhenden Verfahren Neues Recht für alle am oder später aus dem Verbund abgetrennte Verfahren alle Versorgungsausgleichsverfahren ab dem
174
Übergangsrecht Übergangsrecht 4
Besonderheiten bei einstweiligen Anordnungen Neues Recht für alle nach dem eingehenden Verfahren auch wenn sie zu am laufenden Verfahren gehören
175
Nicht zweifelsfrei; Auffassung der Referenten
Übergangsrecht 4 Übergangsrecht Besonderheiten bei einstweiligen Anordnungen Neues Recht für alle nach dem eingehenden Verfahren auch wenn sie zu am laufenden Verfahren gehören Nicht zweifelsfrei; Auffassung der Referenten
176
Übergangsrecht Übergangsrecht 5 Besonderheiten bei Bestandsverfahren
Das Vormundschaftsgericht besteht über den fort Es bleibt in Bestandsverfahren zuständig, solange das Gericht die Vormundschaft/Pflegschaft nur überwacht, im Extremfall bis zum Anträge auf Aufhebung bzw. Änderung der Vormundschaft nach dem führen für das Bestandsverfahren zur Geltung neuen Rechts Anträge auf „Verfahren im Verfahren“ nach dem sind neue F-Verfahren
177
Nicht zweifelsfrei; Auffassung der Referenten
Übergangsrecht 5 Übergangsrecht Besonderheiten bei Bestandsverfahren (1) Das Vormundschaftsgericht besteht über den fort Es bleibt in Bestandsverfahren zuständig, solange das Gericht die Vormundschaft/Pflegschaft nur überwacht, im Extremfall bis zum Anträge auf Aufhebung bzw. Änderung der Vormundschaft nach dem führen für das Bestandsverfahren zur Geltung neuen Rechts Anträge auf „Verfahren im Verfahren“ nach dem sind neue F-Verfahren Nicht zweifelsfrei; Auffassung der Referenten
178
Übergangsrecht Übergangsrecht 6
Besonderheiten bei Bestandsverfahren (2) zweckmäßig wäre es, zu diesem Zeitpunkt das gesamte Verfahren aus dem Vormundschaftsgericht an das Familiengericht abzugeben und dort neu einzutragen Die Übergangsvorschriften sprechen aber eher dafür, das „Verfahren im Verfahren“ als F-Verfahren in der Vormundschaftsakte zu führen Absprache ist zweckmäßig
179
Nicht zweifelsfrei; Auffassung der Referenten
Übergangsrecht 6 Übergangsrecht Besonderheiten bei Bestandsverfahren (2) zweckmäßig wäre es, zu diesem Zeitpunkt das gesamte Verfahren aus dem Vormundschaftsgericht an das Familiengericht abzugeben und dort neu einzutragen Die Übergangsvorschriften sprechen aber eher dafür, das „Verfahren im Verfahren“ als F-Verfahren in der Vormundschaftsakte zu führen Absprache ist zweckmäßig Nicht zweifelsfrei; Auffassung der Referenten
180
alte und neue Verfahren?
Übergangsrecht 7 Woran erkennt man alte und neue Verfahren? JUDICA/TSJ erkennen am Geschäftszeichen, ob das Verfahren als Verfahren nach altem Recht oder als Verfahren nach neuem Recht eingetragen ist Auf dem Papieraktendeckel nicht erkennbar, denn alle haben F-Geschäftszeichen Einrichtung neuer Abteilungen für neue Verfahren nicht erforderlich Ggf. zweckmäßig, die Akten eigens zu kennzeichnen
181
Die zehn wichtigsten Neuerungen
Zusammenfassung 1 Die zehn wichtigsten Neuerungen Im neuen Gesetz kann man sich zurecht finden Keine grundlegende Änderung des Geschäftsgangs Grundlegende Unterscheidung von Ehesachen und Familienstreitsachen einerseits, FG-Verfahren andererseits Einheitliche Begriffe und Bezeichnungen in allen Familienverfahren Entscheidung durch Beschluss
182
Die zehn wichtigsten Neuerungen
Zusammenfassung 2 Die zehn wichtigsten Neuerungen Mehr eigene Verantwortung beim Rechtskraftzeugnis Neue Erledigungsfristen bei einstweiliger Anordnung und Verfahrenskostenhilfe Dauerverfahren als neue Verfahrensart bei den Familiengerichten Einstweilige Anordnung als eigenes Verfahren außerhalb des Hauptsacheverfahrens Klärungsbedarf beim Übergangsrecht
183
Ihre Fragen Haben Sie Fragen?
184
für Ihre Aufmerksamkeit !
Schluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
185
Die neue Zählkarte 1 Zählkarte 31 - Vorderseite
186
Die neue Zählkarte 2 Zählkarte 31 - Vorderseite
187
Die neue Zählkarte 3 Zählkarte 31 - Vorderseite
188
Die neue Zählkarte 4 Zählkarte 31 - Rückseite
189
Die neue Zählkarte 5 Zählkarte 31 - Rückseite
190
Grundsätze für Präsentationen
Diese Präsentationsvorlage wird für alle Präsentationen gegenüber Externen eingesetzt. Durch das Corporate Design präsentiert sich die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nach außen in einem einheitlichen Bild. Denken Sie daran, dass von Ihren Präsentationen oft Handouts gedruckt werden: d. h. eigene Bilder und Fotos sollten eine Auflösung von mindestens 150 dpi haben Benutzerdefinierte Animationen können verwendet werden.
191
Text <Bezeichnung der Veranstaltung> 04.09.2007
<Verfasser> 191
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