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Fachbereichskonferenz „Ambulante Pflege“

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Präsentation zum Thema: "Fachbereichskonferenz „Ambulante Pflege“"—  Präsentation transkript:

1 Fachbereichskonferenz „Ambulante Pflege“
Aula des Berufsförderungswerkes Dresden Hellerhofstr. 35, Dresden 9.30 Uhr Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

2 Tagesordnung 1. „Besonderheiten bei privat Versicherten, der privaten Pflegeversicherung und der Abrechnung SGB V und SGB XI bei privat Versicherten für Sozialstationen und ambulante Pflegedienste“ 2. „Altenpflege vor dem Burnout?“ – Positionspapier des ASB Landesverbandes Sachsen e.V. 3. Verhandlungen für die ambulante Pflege SGB XI 4. Vorstellung des „Sächsischen Gesamtkonzeptes zur Versorgung älterer Menschen mit Behinderung“ 5. Heimgesetz Sachsen 6. Aktuelle Informationen 7. Freiwilligendienste und Bundesfreiwilligendienst in der Pflege 8. Sonstiges Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

3 1. „Besonderheiten bei privat Versicherten, der privaten Pflegeversicherung und der Abrechnung SGB V und SGB XI bei privat Versicherten für Sozialstationen und ambulante Pflegedienste“ Frau Bärbel Kahmke-Lundershausen Compass - Private Pflegeberatung, Regionalbüro Erfurt Vortrag und Diskussion Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

4 2. „Altenpflege vor dem Burnout
2. „Altenpflege vor dem Burnout?“ Positionspapier des ASB Landesverbandes Sachsen e.V. Der ASB-Landesverband hat ein Positionspapier „Altenpflege vor dem Burnout?“ veröffentlicht:

5 Der PARITÄTISCHE Sachsen fordert einheitliche Personalschlüssel für die Pflege in ganz Deutschland und eine Verbesserung der Personalausstattung in sächsischen Pflegeheimen zur Personalausstattung von Pflegheimen wurde vom Arbeitskreis Altenhilfe des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes ein Vergleich der Bundesländer erstellt Sachsen befindet sich danach auf einem der hinteren Plätze der PARITÄTISCHE Sachsen hat dazu am eine Pressemitteilung herausgegeben mit der Forderung nach bundesweit einheitlichen Personalschlüsseln die Pressemitteilung wurde von der Leipziger Volkszeitung, den Dresdener Neuesten Nachrichten und der Freien Presse, der Berliner Zeitung, CAREkonkret u.a. aufgenommen, am wurde dazu ein Beitrag im Sachsenspiegel gesendet

6 3. Verhandlungen für die ambulante Pflege SGB XI
aktuelle Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes die Verhandlung wurde durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom (Az.: B 3 P 3/08R) zu Vergütungsverhandlungen für die ambulante Pflege nach SGB XI mit folgendem Inhalt beeinflusst: das BSG hat darüber entschieden, nach welchen Grundsätzen die Vergütungen ambulanter Pflegedienste bzw. Hausbesuchspauschalen zu verhandeln sind es ist „…für jeden Pflegedienst eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu schließen … (§ 89 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) …" die Verhandlungen sind - analog der stationären Pflege - in zwei Stufen (Plausibilitätsprüfung, Wirtschaftlichkeitsprüfung durch externen Vergleich) durchzuführen

7 3. Verhandlungen für die ambulante Pflege SGB XI
Verhandlungsergebnis der Punktwert wird auf 0,0392 erhöht (4,1 % Steigerung) der Erstbesuch wird mit 26,40 Euro vergütet (8,6 % Steigerung) Laufzeit 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 für die Beratungsbesuche bleibt es beim gesetzlich normierten Betrag von 21 Euro bzw. 31 Euro Mit jeder Sozialstation/Pflegedienst werden einzelne Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen. Zwischen den Kassen und den Liga-Verbänden wurde eine Protokollnotiz zur Verhandlung unterzeichnet, die nachfolgend informativ zur Kenntnis gegeben wird.

8 3. Verhandlungen für die ambulante Pflege SGB XI
Protokollnotiz zur Verhandlung Die Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI werden für alle in der Anlage aufgeführten Träger der Pflegedienste, welche Mitglied der LIGA der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen sind und zwischen den in § 89 SGB XI aufgeführten Vertragsparteien per Einzelvergütungsvereinbarung mit vorgenannten Vergütungshöhen bzw. Rahmenbedingungen abgeschlossen. Die LIGA der freien Wohlfahrtpflege trägt die Verantwortung, dass die ausgehandelten Vergütungsvereinbarungen von ihren Mitgliedern rechtzeitig (mindestens 14 Tage) vor dem geplanten Laufzeitbeginn bei der AOK PLUS unterschrieben vorliegen. Anderenfalls verschiebt sich für diesen Träger der Laufzeitbeginn auf den 1. des übernächsten Monats nach Eingang der betreffenden unterzeichneten Vergütungsvereinbarungen.

9 3. Verhandlungen für die ambulante Pflege SGB XI
Protokollnotiz zur Verhandlung Die LIGA der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen wirkt darauf hin, dass alle Pflegedienste der LIGA bis zum 31. März 2012 die Einzelvergütungsvereinbarungen nach den vorgenannten Maßgaben abschließen. Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen, dass in nachfolgenden Vergütungsverhandlungen folgende Aspekte zu berücksichtigen sind: Definition und Berücksichtigung der Leistungserbringung in „betreuten Wohnanlagen“ und Versorgung von mehr als zwei Versicherten unter einer Adresse "gemeinsame Erbringung von Leistungen SGB V und SGB XI"

10 3. Verhandlungen für die ambulante Pflege SGB XI
Protokollnotiz zur Verhandlung Das Vorgehen zur Vergütungsfindung in der aktuellen Verhandlung entfaltet keine präjudizierende Wirkung. Soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen den Verhandlungspartnern getroffen wird, ist für die nachfolgende Vergütungsverhandlung jeder Träger eines Pflegedienstes verpflichtet, Unterlagen zur Vergütungsfindung entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen. Verändern sich während der vereinbarten Laufzeit die Grundlagen der Vergütungsvereinbarung (z. B. Einhaltung des Tarifvertrages oder dem Tarifvertrag gleichgestellte Vereinbarungen) sind sich die Verhandlungsparteien einig, dass es sich damit um eine unvorhersehbare wesentliche Veränderung im Sinne von § 85 Abs. 7 SGB XI handelt. In diesem Fall ist unverzüglich auf Grundlage vergütungsbezogener Einzelunterlagen der Pflegeeinrichtung neu zu verhandeln.

11 4. „Sächsisches Gesamtkonzept zur Versorgung älterer Menschen mit Behinderung“
extra Präsentation am findet gemeinsam mit der Eingliederungshilfe ein Fachtag im PARITÄTISCHEN statt, um das Gesamtkonzept weiter zu vertiefen, zu diskutieren und vor allem fachliche Positionen für die Altenhilfe und die Eingliederungshilfe zu erarbeiten

12 5. Heimgesetz Sachsen Bisheriger Verlauf zum Gesetzgebungsverfahren
Entwurf des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoG) - Landesregierung Entwurf des SächsBeWoG – Fraktionen der CDU und SPD Entwurf des SächsBeWoG – Landesregierung 2011 Vorlage des Regierungsentwurfes zum SächsBeWoG an den Landtag, dazu: Anhörung im Landtag am (Liga vertreten durch PARITÄTISCHEN) Pressemitteilung des PARITÄTISCHEN am zu Kritikpunkten am Gesetz Gespräche mit CDU/FDP Abgeordneten (PARITÄTISCHER, Volkssolidarität Landesverband) Gespräche mit der CDU-Fraktion am Verabschiedung voraussichtlich 1. Quartal 2012 außerdem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und der LINKEN für ein Sächsisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (SächsWoBeG)

13 5. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
Teil I Allgemeine Vorschriften § 1 Zweckbestimmung dieses Gesetzes § 2 Anwendungsbereich Teil II, Abschnitt 1 - Anforderungen an Träger und Leitung § 3 Qualitätsanforderungen an den Betrieb § 4 Anzeigepflichten § 5 Transparenz und Informationspflichten § 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 7 Leistungen an Träger u. Beschäftigte § 8 Mitwirkung an Bewohner Teil II, Abschnitt 2 - Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde § 9 Qualitätssicherung § 10 Aufklärung und Beratung bei Mängeln

14 5. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
§ 11 Anordnungen bei Mängeln § 12 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 13 Untersagung § 14 Informationspflicht der zuständigen Behörde § 15 Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelungen § 16 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften Teil III - Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 Zuständigkeit § 19 Rechtsverordnung Teil IV - Schlussvorschriften § 20 Einschränkung von Grundrechten § 21 Übergangsvorschriften § 22 Ersetzung von Bundesrecht § 23 Inkrafttreten

15 5. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
§ 1 Zweck des Gesetzes BeWoG Würde, Interessen und Bedürfnisse vor Beeinträchtigung schützen Selbstbestimmung, Selbstverantwortung, Lebensqualität Verbraucherschutz stärken, Mitbestimmung sichern § 2 Anwendungsbereich gilt für stationäre Einrichtungen, die dem Zweck dienen ältere Menschen pflegebedürftige Volljährige volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, die in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Anzahl der Bewohner sind und entgeltlich betrieben werden keine Anwendung auf Tages- und Nachtpflege

16 5. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
§ 2 Anwendungsbereich – Betreutes Wohnen gilt nicht für Betreutes Wohnen, wenn die Mieter oder Käufer lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung von bestimmten Anbietern anzunehmen und die darüber hinaus gehenden Pflege- und Betreuungsleistungen von den Bewohnern frei wählbar sind Betreutes Wohnen ist eine Wohnform, bei der Vermieter oder Verkäufer von abgeschlossenen Wohnungen durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellen, dass den Mietern oder Käufern neben der Überlassung des Wohnraums allgemeine Unterstützungsleistungen angeboten werden.

17 5. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
§ 2 Anwendungsbereich – Wohngemeinschaften Das Gesetz gilt nicht Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige, wenn diese von Dritten unabhängig sind, das ist der Fall, wenn die Mitglieder der Wohngemeinschaft alle Angelegenheiten in einer Auftraggebergemeinschaft selbst regeln die Wahlfreiheit bezüglich der Betreuungsleistungen darf nicht beschränkt werden eine Beschränkung liegt insbesondere dann vor, wenn Vermieter und Pflegedienstleister identisch sind oder rechtlich oder tatsächlich verbunden sind Das Gesetz ist demnach auf Wohngemeinschaften anzuwenden, wenn Beschränkungen der Wahlfreiheit vorliegen, Hinweise darauf sind z.B. es gibt eine Versorgungsgarantie, wesentliche Entscheidungen werden z.B. an Pflegedienste übertragen, Tagesstruktur wird vorgegeben, Vermieter und Pflegedienstleister sind identisch, rechtlich oder tatsächlich verbunden

18 5. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
§ 2 Anwendungsbereich – gilt für Wohngruppen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen, wenn mehr als 6 Plätze oder wenn weniger als 7 Plätze falls ein Bewohner rund um die Uhr Betreuung braucht § 3 Qualitätsanforderungen an den Betrieb (vgl. § 11 HeimG) Träger muss Zuverlässigkeit zum Betrieb von Einrichtungen besitzen Schutz der Würde, Qualität der Betreuung, Pflege und Verpflegung, allgemein anerkannter Stand fachlicher Erkenntnisse, Pflegeplanungen, Konzeptionen usw. Fachkraftquote im Gesetz: 50 Prozent der Beschäftigten in Pflege und Betreuung müssen Fachkraft sein (Ausnahmen möglich)

19 5. Heimgesetz Sachsen zum Regierungsentwurf SächsBeWoG
§ 15 Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelung zur Erprobung neuer Betreuungs- und Wohnformen für 5 Jahre, Verlängerung um weiter 5 Jahre, unbefristete Befreiung möglich „Die Träger sind verpflichtet, die Erprobungen gutachterlich begleiten und auswerten zu lassen“ und „Der von einem Sachverständigen Dritten zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen § 18 Zuständigkeit - geht ab an den KSV

20 5. Heimgesetz Sachsen Positionierung des PARITÄTISCHEN Sachsen
die Heimaufsicht darf nicht in die Zuständigkeit des KSV gehen, das wird zu Interessenkonflikten führen, der KSV ist Kostenträger und dann gleichzeitig Heimaufsicht, es ist zu befürchten, dass ordnungsrechtliche Aspekte und innovative Erprobungen finanziellen Zwängen untergeordnet werden, § 23 Abs. 3 des derzeitigen HeimG regelt eindeutig: „Die Landesregierungen haben sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die zuständigen Behörden nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.“ die UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen ist in das Gesetz als Grundlage aufzunehmen, mit dem Begriff „Teilhabe“ ist eindeutig Bezug auf die UN-Konvention und auf den künftigen Pflegebedürftigkeitsbegriff nehmen, der Begriff „Teilhabe“ fehlt im Gesetzentwurf.

21 5. Heimgesetz Sachsen Positionierung des PARITÄTISCHEN Sachsen
die Reglungen zum Betreuten Wohnen und zu jeglichen anderen Wohnformen (z.B. Wohngemeinschaften), die keine Heime sind, müssen eindeutig sein, das Gesetz darf die Entwicklung innovativer Wohnformen nicht behindern die Zukunft und die demographische Entwicklung werden neue qualitative und quantitative Anforderungen an das Personal stellen – Fachkräfte, Fachkraftaufgaben und Fachkrafteinsatz sind neu zu definieren, die Fachkraftquote darf nicht im Gesetz, sondern muss in einer zeitnahen und qualifizierten Personalverordnung geregelt werden für Wohnformen, die keine stationären Einrichtungen sind, z.B. Wohngemeinschaften muss es abgestufte Anforderungen geben (z.B. keine Fachkraftquote in Wohngemeinschaften)

22 5. Heimgesetz Sachsen Positionierung des PARITÄTISCHEN Sachsen
die Erprobungs- und Ausnahmeregelungen dürfen keine gutachterliche Begleitung erfordern, dies würde neue Projekte behindern und muss gestrichen werden, die Verpflichtung zur einseitigen Kostenübernahme durch den Träger wird abgelehnt der Gesetzentwurf stellt an die Einrichtung erhebliche Anforderungen, die fachliche Konzeption entsprechend dem jeweils aktuellen Stand und die bauliche Umsetzung müssen übereinstimmen, dies muss in anderen Regelungen für die Einrichtungen Berücksichtigung finden (z.B. Investkosten) weitere Gesetzesziele – wie z.B. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sind aufzunehmen

23 5. Heimgesetz Sachsen weitere Aktivitäten des PARITÄTISCHEN Sachsen
erste Ergänzungen am Gesetzentwurf wurden von der CDU-Fraktion bereits vorgenommen, z.B. Aufnahme der Teilhabe in den Zweck des Gesetzes, Streichung der gutachterlichen Begleitung bei Ausnahmen und Erprobungen die Positionierungen des PARITÄTISCHEN wurden der CDU-Fraktion noch einmal schriftlich zugesendet mit der SPD werden Gespräche geführt, damit diese Änderungsanträge im Sinne unserer Positionen in den Landtag einbringt

24 6. Aktuelle Informationen
Pflegereform die Bundesregierung hat Eckpunkte zur Umsetzung des Koalitionsvertrages für die Pflegereform beschlossen: es sollen hinsichtlich der notwendigen Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs die noch offenen Fragen schnellstmöglich geklärt und ein Zeitplan für die Umsetzungsschritte erstellt werden die Arbeiten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sollen im Laufe der Wahlperiode abgeschlossen werden dazu soll der Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs einen Auftrag erhalten

25 6. Aktuelle Informationen
Pflegereform weiterhin möchte man die Leistungen für Pflegebedürftige verbessern, im Einzelnen wird im Kabinettsbeschluss hierzu aufgeführt: im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sollen Demenzkranke kurzfristig verbesserte Leistungen erhalten Betreuungsleistungen, die insbesondere für Demenzkranke erforderlich sind, sollen Bestandteil der Leistungen der Pflegeversicherung werden die Leistungen der Pflegeversicherung sollen flexibler ausgestaltet werden, Pflegebedürftige sollen zwischen Leistungspaketen und Zeiteinheiten frei wählen können, deren inhaltliche Ausgestaltung sie mit dem Pflegedienst vereinbaren können die Rehabilitation soll gestärkt werden, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu reduzieren, jeder Pflegebedürftige soll im Zuge der Antragsstellung ein eigenständiges Gutachten über seine individuelle Rehabilitationsfähigkeit erhalten

26 6. Aktuelle Informationen
Pflegereform dem Grundsatz "ambulant vor stationär" entsprechend sollen neue Wohnformen durch die Gewährung einer zweckgebundenen Pauschale für die Beschäftigung einer Kraft, die für die Organisation und Sicherstellung der Pflege in der Wohngruppe sorgt, gefördert werden es soll ein zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Förderung ambulanter Wohngruppen aufgelegt werden es soll die medizinische Versorgung in den Heimen verbessert werden die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen soll servicefreundlicher gestaltet werden, eine fristgerechte Begutachtung und Leistungsentscheidung der Pflegekassen soll sichergestellt werden die Beratung von Pflegebedürftigen soll verbessert werden, z. B. durch das verbindliche Angebot von Beratungen im häuslichen Umfeld Maßnahmepaket zum Bürokratieabbau soll vorgelegt werden

27 6. Aktuelle Informationen
Pflegereform ein weiterer Schwerpunkt der Pflegereform soll der Entlastung pflegender Angehöriger und Familien dienen, neben der Verbesserung der Leistungen, welche auch eine Erleichterung für diese Personengruppe darstellt, werden als weitere Maßnahmen benannt: Stärkung der Möglichkeiten zwischenzeitlicher Unterbrechungen der Pflege eines Angehörigen zuhause: Pflegende müssten sich leichter als bisher eine "Auszeit" nehmen können erleichterte Möglichkeiten zur Rehabilitation für pflegende Angehörige, ggf. auch in Einrichtungen gemeinsam mit der Pflege und Betreuung ihres zu pflegenden Angehörigen rentenrechtliche Berücksichtigung bei Pflege von gleichzeitig mehreren Pflegebedürftigen Förderung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen auch für pflegende Angehörige

28 6. Aktuelle Informationen
Pflegereform in Bezug auf die Verbesserung der Pflege- und Arbeitsbedingungen wird in den Eckpunkten zunächst darauf abgestellt, dass die Verbesserung der Rahmenbedingungen - insbesondere im Leistungsrecht - sich auch positiv auf die Arbeitsbedingungen auswirken es werde der Beruf mit der angestrebten einheitliche Berufsausbildung insgesamt attraktiver, es auch wird auf die Vorbereitung einer Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive in der Altenpflege verwiesen finanziert werden sollen die Leistungsverbesserungen durch eine Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 Beitragssatzpunkte zum zusätzlich zum heutigen System soll die private Vorsorge aus Baustein der persönlichen Absicherung für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit eingeführt werden, welche ab dem steuerlich gefördert werden soll

29 6. Aktuelle Informationen
Familienpflegezeitgesetz Verabschiedung am , am beschlossen im Bundesrat, tritt zum in Kraft Arbeitgeber muss zustimmen, schließt Arbeitnehmer entsprechende Vereinbarung ab Arbeitszeit kann auf bis zu 50 % reduziert werden, wöchentliche Mindestarbeitzeit dabei 15 Stunden (es wird der Jahresdurchschnitt gerechnet) Dauer der Familienpflegezeit bis 4 Jahre, die Pflegephase dabei höchstens 2 Jahre, die anschließenden 2 Jahre dienen zum Ausgleich von Gehalt und Arbeitszeit Grundsatz bei Arbeitszeit und Gehalt: 2 Jahre 50 % arbeiten und pflegen mit 75 % Gehalt, dann 2 Jahre 100 % arbeiten mit weiterhin 75 % Gehalt, Kündigungsschutz 4 Jahre

30 6. Aktuelle Informationen
Familienpflegezeitgesetz Arbeitgeber erhält für die ersten 2 Jahre (50 % Beschäftigung/75 % Gehalt) einen Zuschuss vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und zahlt diesen in den folgenden 2 Jahren (100 % Beschäftigung/75 % Gehalt) wieder zurück, der Arbeitgeber schließt für die Rückzahlung eine Versicherung ab Kritik des Paritätischen Sachsen: Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, Geringverdienern, Alleinverdienern (insbesondere pflegende Frauen) – Familienpflegezeit nur für die, die sich den Gehaltsverzicht leisten können, kein Anspruch auf Lohnersatz kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit - abhängig vom Willen des Arbeitgebers wenig flexibel und an den Realitäten des Lebens vorbei

31 6. Aktuelle Informationen
Qualitätsprüfungen seit Oktober prüft auch der Dienst der privaten Krankenversicherung für den Prüfdienst der privaten Krankenversicherung sind die Qualitätsprüfungsrichtlinien und die Pflegetransparenzvereinbarungen verbindlich zu den Pflegetransparenzvereinbarungen/Benotungen gibt es keine neuen Entwicklungen die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege hat ein eigenes Modell für die stationäre Pflege entwickelt Expertenstandards (§ 113a SGB XI) bisher keine neuen Standards nach wie vor auf Bundesebene Streit über die Rechtverwertung an den bisherigen Standards der Paritätische spricht sich dagegen aus, unabhängig von den jetzigen Standards neue und zusätzliche zu erarbeiten

32 6. Aktuelle Informationen
Ausbildung Krankenpflegehilfe das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport hat mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 die novellierte Ausbildung von Staatlich geprüften Krankenpflegehelferinnen/ Staatlich geprüften Krankenpflegehelfern und die neu konzipierte einjährige Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege eingeführt die Auszubildenden sollen befähigt werden, nach Anweisung durch eine Pflegefachkraft eigenverantwortlich grundpflegerische Maßnahmen durchzuführen und ausgeführte pflegerischen Leistungen zu dokumentieren sowie im Rahmen von Assistenz bei der Anwendung spezifischer Pflegekonzepte und der Durchführung der Behandlungspflege mitzuwirken. für die Krankenpflegehilfeausbildung sind folgende Änderungen vorgenommen worden: Erhöhung der Ausbildungszeit auf zwei Jahre generalistische Pflegeausbildung berufspraktische Ausbildung in den Arbeitsbereichen der Kranken- und der Altenpflege Möglichkeit der Anrechnung auf das erste Ausbildungsjahr einer nachfolgenden Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Altenpflege Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses bei einem Gesamtnotendurchschnitt von 3,0 auf dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Pflegehilfe bisher gibt es vom Kultusministerium keine Liste der ausbildenden Schulen

33 6. Aktuelle Informationen
Zusammenarbeit der Liga mit dem Verband der Sächsischen Wohnungsgenossenschaften (VSWG ) am 04./ wird unter dem Titel "Sicher und selbstbestimmt – Altern lebenswert gestalten – gemeinsame Strategien und Vorhaben von Wohnungsgenossenschaften und Freier Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen" eine gemeinsame Fachtagung stattfinden. inhaltliche Schwerpunkte sind: Abschluss des VSWG-Projektes Alter Leben Workshops zu „Wohnkonzept mitalternde Wohnung – Ambient Assisted Living“/ „Wohnen mit tagesstrukturierten Angeboten“ / „Gemeinschaftliches Wohnen mit Demenz“ Vortrag der Staatskanzlei zu den sächsischen Plänen Finanzierungen und rechtliche Rahmenbedingungen für Kooperationen (z.B. Heimrecht und Wohngemeinschaften) Ausblick auf die weitere Zusammenarbeit

34 6. Aktuelle Informationen
Sachstand Leistungskomplexe, Rahmenvertrag für die ambulante Pflege die Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege auf Bundesebene liegen vor, erforderliche Einarbeitungen in den Rahmenvertrag daraus sind: für PDL und stellv. PDL keine Vollzeit, sie „sollten“ sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein zum Erstbesuch "...Dabei sind erkennbare Probleme, Risiken und Gefährdungen unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des pflegebedürftigen Menschen zu erfassen. Die Möglichkeiten der aktivierenden Pflege, die Notwendigkeit von vorbeugenden Maßnahmen gegen Sekundärerkrankungen und die beim Pflegebedürftigen vorhandenen Ressourcen ...Der ambulante Pflegedienst informiert über das Leistungs- und Vergütungssystem und berät bei der Auswahl geeigneter Leistungen nach dem SGB XI (Leistungskomplexe/Einsätze) sowie über Prophylaxen unabhängig von deren rechtlicher Zuordnung". Stattdessen ist die bisherige Regelung zu den Prophylaxen zu streichen (§ 2 Abs. 6 des Rahmenvertrages)

35 6. Aktuelle Informationen
Sachstand Leistungskomplexe, Rahmenvertrag für die ambulante Pflege Regelungen zur Dokumentation Aufbewahrungsfrist 3 Jahre in MuG , (RV 5 Jahre) aus MuG zu Ergebnisqualität: „Die Verantwortung des ambulanten Pflegedienstes für die Ergebnisqualität erstreckt sich auf die mit dem pflegebedürftigen Menschen vereinbarten und von diesem abgerufenen Leistungen“ Fort- und Weiterbildung, insbesondere eine jährliche Fortbildung wäre danach nicht mehr festzuschreiben. die Leistungskomplexe sind seit 1995 Bestandteil des Rahmenvertrages, sie können nicht einzeln und nur durch die Liga verhandelt werden, es muss zuerst der Rahmenvertrag unterschrieben werden, dann können/müssen alle Verbände (einschließlich private) gemeinsam mit den Leistungsträgern die LK verhandeln, der im Fachbeirat und der Liga abgestimmte Entwurf der LK wird dazu eingebracht

36 6. Aktuelle Informationen
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Personenbeförderung ist jede Beförderung von Personen von einem Ort zum anderen mit einem Kraftfahrzeug (§ 1 PBefG) wer entgeltlich oder geschäftsmäßig mit Kraftfahrzeugen Personen befördert, unterliegt dem Gesetz Entgeltlichkeit liegt vor, wenn ein Entgelt vom Fahrgast selbst oder von einem Dritten für diesen geleistet wird, ausgenommen davon sind lediglich Aufwendungen für Betriebskosten (z.B. Kraftstoff, Fahrzeugreinigung und Inspektionen), darüber hinausgehende Kosten wie z.B. Abschreibung und Versicherung sind keine Betriebskosten und als Entgelt einzuordnen geschäftsmäßig sind Beförderungen dann, wenn sie regelmäßig durchgeführt werden, ein Hol- und Bringedienst ist grundsätzlich geschäftsmäßig Entgeltlichkeit und Geschäftsmäßigkeit sind alternative Tatbestände, sobald also eines der Merkmale vorliegt, gilt das Gesetz

37 6. Aktuelle Informationen
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nun ist zu prüfen, ob der Fahrdienst unter eine der Befreiungen nach der Freistellungsverordnung fällt, allen Befreiungstatbeständen liegt zugrunde, dass diese unentgeltlich erfolgen müssen § 1 Nr. 3 Freistellungsverordnung: "Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, dass für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;„ § 1 Nr. 4 Freistellungsverordnung Buchstabe g) "Beförderungen von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen", Buchstabe e) Beförderung von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen“, für alle diese Ausnahmen gilt der Grundsatz "es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist". liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der jeweilige Fahrdienst genehmigungspflichtig und es bedarf eines Personenbeförderungsscheins

38 6. Aktuelle Informationen
Gesetzesinitiative zu § 19 Abs. 6 SGB XII - Rechtsnachfolge in der ambulanten Pflege Urteil des Bundessozialgerichtes vom (Az. B 8 SO 13/09 R): eine Übernahme weiterer Kosten durch den Sozialhilfeträger nach dem Tod des Pflegebedürftigen erfolgt nicht, ein ambulanter Pflegedienst ist keine Einrichtung nach § 19 Abs. 6 SGB XII, damit keine Kostenübernahme nach dem Tod des Pflegebedürftigen von der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) gab es dazu eine Gesetzesinitiative, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde keine Notwendigkeit gesehen, ambulante Dienste in die Regelung einzubeziehen, ambulante Dienste würden vom Gesetzgeber nicht als besonders schutzwürdig angesehen damit gibt sich die BAGFW nicht zufrieden, hat sich erneut an das BMAS gewendet und ein Gespräch eingefördert, um den Sachverhalt zu erläutern

39 6. Aktuelle Informationen
Richtlinie zur Heilkundeübertragung im Rahmen von Modellvorhaben Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V hat diese neue Richtlinie beschlossen gesetzliche Krankenkassen und Leistungserbringer können künftig im Rahmen von Modellvorhaben ärztliche Tätigkeiten von Heilkunde auf Angehörige der Kranken- und Altenpflegeberufe übertragen die Richtlinie beinhaltet die Grundlagen der Übertragung von Heilkunde auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege sowie Inhalt und Umfang der selbständigen Ausübung der Heilkunde, Beispiele dafür sind spezifische Infusionstherapien, Wund- oder Schmerztherapie die Diagnose und deren Überprüfung sowie die Indikationsstellung für bisher ausschließlich ärztliche Behandlungsmaßnahmen sollen laut Beschluss in ärztlicher Verantwortung bleiben der Beschluss des wurde dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt, er tritt bei Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, die Richtlinie ist noch nicht in Kraft getreten der Beschlusstext der Richtlinie ist unter nachlesbar

40 7. Freiwilligendienste und Bundesfreiwilligendienst in der Pflege
PARITÄTISCHE Freiwilligendienste Sachsen gGmbH bietet Akquisition, Bildung und Begleitung für engagierte Interessenten einen Rahmen für vielfältige Einsatzmöglichkeiten (Verträge, gesetzliche Grundlagen) eine seriöse, verlässliche Partnerschaft zu einem transparenten Preis, unterstützt durch Fördermittel, zuverlässige Ansprechpartner Beratung von Einsatzstellen Klärung von Sachfragen, Vermittlung bei Konflikten Qualität in den Freiwilligendiensten, Zertifizierte Organisationsstruktur durchdachtes, passendes Bildungskonzept Angebote für Anerkennungskultur und persönliche Begleitung Unterstützung und Entlastung im Alltag die PARITÄTISCHE Freiwilligendienste Sachsen gGmbH ist an stabilen, langfristigen Partnerschaften interessiert

41 7. Freiwilligendienste und Bundesfreiwilligendienst in der Pflege
Freiwilligendienste sind... ein in Selbstverpflichtung eingegangener Dienst für die Gesellschaft, eine geregelte Form des nicht erwerbsorientierten Engagements, zeitlich befristet und intensiv (Hauptbeschäftigung) eine Bildungszeit, die fachliche und persönliche Begleitung einschließt Freiwilligendienste in der Altenhilfe aktuell: von jungen Menschen zur Zeit wenig nachgefragt, herausforderungsvolle Bedingungen, Außenwahrnehmung : viel Arbeit und wenig Geld...) ältere Menschen wollen gern, es gibt jedoch keine Plätze in der Altenhilfe für sie, Öffnung für neue Zielgruppen sinnvoll, Aufwand für zusätzliches Engagement ist hoch, aber lohnend

42 7. Freiwilligendienste und Bundesfreiwilligendienst in der Pflege
Freiwilligendienste für die Altenhilfe/Pflege FSJ: Teilnehmer 15 bis 27 Jahre, Dauer 6 bis 18 Monate, 25 Bildungstage, 40 Stunden Wochenarbeitszeit, Platzkosten 700 €, Einsatzstellenbeiträge 400 bis 700 €/Monat, Ansprechpartnerin Frau Hornschild, 0351/ FSJ Chance: Teilnehmer 15 bis 27 Jahre, meist mit Hauptschulabschluss, Dauer 6 bis 18 Monate, 30 Bildungstage, 40 Stunden Wochenarbeitszeit, Platzkosten 815 €, Einsatzstellenbeitrag 280 €/Monat, Ansprechpartnerin Frau Gerlach, 0351/ Brückenzeit (FDAG): ab 18 Jahre, Dauer 6 bis 24 Monate bei laufendem Einstieg, 1 Bildungstag/Monat, Wochenarbeitszeit 10, 15 oder 20 Stunden, Platzkosten 370 €, Einsatzstellenbeitrag 200 bis 370 €/Monat, Ansprechpartnerin Frau John, 0351/ Bundesfreiwilligendienst: ab 15 Jahre, Dauer 6 bis 18 Monate, mindestens 1 Bildungstag/Monat, bei unter 27-jährigen 25 Tage, mindestens 21 bis 40 Stunden Wochenarbeitszeit, Platzkosten 725 € zuzüglich der Einsatzstellenbeiträge von 275 €, Ansprechpartner Herr Kreuzberg, 0351/

43 7. Freiwilligendienste und Bundesfreiwilligendienst in der Pflege
PARITÄTISCHE Freiwilligendienste Sachsen gGmbH Idee vom Curriculum „Freiwillig in der Altenhilfe“ Ehrenamtlicher Einsatz im Pflegeheim Rechtliche und inhaltliche Abgrenzung zur Fachkraftarbeit Umgang mit Angehörigen Entwicklungspsychologie im höheren Lebensalter Lebensaufgaben, die von alten Menschen zu bewältigen sind Selbsterfahrung/ Sensibilisierung für Einschränkungen im Alter Biographiearbeit Kreative Zugänge Validation Demenz und altersspezifische Erkrankungen Heben und Tragen Sterbebegleitung

44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
8. Sonstiges Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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