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GEW-Seminar „Studium und Job“ Daniel Taprogge

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Präsentation zum Thema: "GEW-Seminar „Studium und Job“ Daniel Taprogge"—  Präsentation transkript:

1 GEW-Seminar „Studium und Job“ Daniel Taprogge

2 Gliederung I. Einführung in das Arbeitsrecht Gesetzeshierarchien
Rechtsquellen und -verweise II. Gesetzliche Regelungen an ein Arbeitsverhältnis/Individual-Arbeitsrecht Arbeitsverhältnis/Arbeitsvertrag Entgeltfortzahlung Urlaub Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sonderzuwendungen Teilzeitarbeit

3 Gliederung III. Tarifverträge und Betriebs-/Dienstvereinbarungen
Was kann ein Tarifvertrag? Was ist eine Betriebsvereinbarung? IV. Betriebs- und Personalräte/Gewerkschaften

4 Gesetzeshierarchie/Verhältnis der Rechtsquellen zueinander
Grundgesetz BGB und sonstige Arbeitsgesetze (Urlaubsgesetz, Kündigunsschutzgesetz,...) Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag

5 Regelungen des Grundgesetzes
Sozialstaatsprinzip: Art. 20 Staatsgrundsätze (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Staat. (-> BVerfG-Rechtsprechung). Art. 12 Berufsfreiheit Art. 14 Eigentum, Erbrecht, Enteignung Art. 9 Vereinigungsfreiheit Art. 74 Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung: (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Bereiche: Das Arbeitsrecht einschl. der Betriebsverfassung,...

6 Überblick: Arbeitsgesetze
Die arbeitsrechtliche Gesetze sind den Verfassungsnormen untergeordnet. Unter arbeitsrechtlichen Gesetzen sind: formelle Gesetze, Rechtsverordnungen (z.B. die ArbeitsstättenVO) und das Gewohnheitsrecht zu verstehen. Es gibt Gesetze mit zwingender Wirkung Þ sie stellen ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar. Abweichende Bestimmungen in Tarif- oder Arbeitsverträgen sind daher unwirksam. tarifdispositives Gesetzesrecht Þ bei diesen Gesetzen sind Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers in Tarifverträgen zulässig, nicht dagegen in Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen (§ 13 I BUrlaubG)

7 Individual-Arbeitsrecht Das Individual-Arbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kollektives Arbeitsrecht Das kollektive Arbeitsrecht regelt das Recht der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände auf betrieblicher und vor allem überbetrieblicher Ebene

8 Das Arbeitsverhältnis
Gesetzliche Regelungen - BGB Bürgerliches Gesetzbuch: § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag -> Wer Dienste zusagt muss die Leistung erfüllen, der andere Teil der Vertragsparteien muss die vereinbarte Vergütung erbringen. -> Regelung der abhängig-beschäftigten Dienstverhältnisse. § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag -> Werkverträge werden zwischen ‚Herstellern‘ und ‚Bestellern‘ geschlossen. -> keine abhängige Beschäftigung.

9 Das Arbeitsverhältnis
Weitere Quellen: Gewerbeordnung - GewO § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG § 1 Erlaubnispflicht § 9 Unwirksamkeit Tarifvertragsgesetz - TVG § 12a Arbeitnehmerähnliche Personen

10 Der Arbeitsvertrag Nachweisgesetz - NachwG § 2 Nachweispflicht
-> Arbeitgeber hat die Pflicht, spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhätnisses einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszustellen

11 Der Arbeitsvertrag Nachweisgesetz - NachwG § 2 Nachweispflicht
-> Inhalt des Arbeitsvertrages: 1. Name und Anschrift der Vertragsparteien 2. Zeitpunkt des Beginn des Arbeitsverhältnisses 3. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses 4. Arbeitsort 5. Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der Tätigkeit

12 Der Arbeitsvertrag -> Fortsetzung Inhalt des Arbeitsvertrages:
6. Zusammensetzung und Fälltigkeit des Arbeitsentgeltes 7. Vereinbarte Arbeitszeit 8. Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes 9. Fristen für Kündigung des Arbeitsverhältnisses 10. Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc.

13 Der Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag
zwischen (Firma, Vertretungsverhältnisse, Adresse) - Arbeitgeber - und (Personalien und Geburtsdatum des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin) § 1 Tätigkeit Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin wird als (genaue Bezeichnung) eingestellt. Er/Sie kann auch mit anderen Tätigkeiten befasst werden, soweit sie zumutbar sind. Damit ist keine Entgeltänderung verbunden. Er/Sie hat insbesondere folgende Arbeiten zu erledigen (kurze Beschreibung): Diese Tätigkeiten können ihm/ihr auch an einem auswärtigen Arbeitsplatz des Unternehmens übertragen werden.

14 Der Arbeitsvertrag § 2 Beginn, Ende, Probezeit
Die Tätigkeit beginnt am (bei Befristung: und endet am ). Die ersten (max. 6) Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis kann während dieser Zeit mit einer Frist von zwei Wochen (mind.) gekündigt werden. Danach beträgt die Kündigungsfrist (entweder Hinweis auf die gesetzliche Kündigungsfrist oder auf verlängerte Kündigungsfrist). Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen (falls gewünscht). § 3 Vergütung 1. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin erhält ein monatliches Bruttogehalt von EUR Über- und Mehrarbeitsstunden werden wie folgt vergütet: jedoch nur, wenn die Über- und Mehrarbeitsstunden angeordnet, vereinbart oder aus dringenden betrieblichen Interesse erforderlich waren. 2. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin erhält zusätzlich Urlaubsgeld in Höhe von und Weihnachtsgeld in Höhe von

15 Der Arbeitsvertrag 3. Die Arbeitsvergütung ist jeweils am Monatsende auszuzahlen. 4. Eine Verpfändung oder Abtretung der Arbeitsvergütung ohne vorhergehende Zustimmung der Firma ist unzulässig. § 4 Arbeitszeit 1. Es wird eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich Stunden vereinbart. 2.Beginn und Ende der Arbeitszeit richten sich nach den für den Betrieb geltenden tariflichen und betrieblichen Bestimmungen bzw. nach den Anordnungen der Betriebsleitung Im Rahmen des Gesetzes oder des Tarifvertrages ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet, zulässige Über- oder Mehrarbeit zu leisten.

16 Der Arbeitsvertrag § 5 Urlaub
Der Urlaub beträgt Arbeitstage im Jahr (mind. 24 Werktage). § 6 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Auf das Arbeitsverhältnis sind folgende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen anzuwenden: Ort, Datum ______________________________________ Unterschrift (Arbeitgeber) ___________________________ Unterschrift (Arbeitnehmer) __________________________

17 Entgeltfortzahlung Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG
§ 2 Entgeltfortzahlung an Feiertagen § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 4 Höhe des fortzuzahlenden Entgelts § 5 Anzeige und Nachweispflicht

18 Entgeltfortzahlung Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG
§ 2 Entgeltfortzahlung an Feiertagen -> die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, muss dem Arbeitnehmer vergütet werden. -> Auch Teilzeitbeschäftigte wie auch kurz- und geringfügigbeschäftigten steht dies zu! -> Sind feste Arbeitstage vereinbart, steht allerdings eine Fortzahlung nur dann zu, wenn der Feiertag auf einen der vereinbarten Tage fällt!

19 Entgeltfortzahlung Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG
§ 2 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall -> besteht auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte. -> Wichtig: Anspruch besteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses -> Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber unverzüglich von der Erkrankung informieren! Ärztliche Bescheinigung muss erst bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann diese jedoch bereits ab dem ersten Tag verlangen! -> Lohnfortzahlung beschränkt auf sechs Wochen, anschließend Krankengeld (70% durch Krankenkasse)

20 Urlaub Bundesurlaubsgesetz - BUrlG § 1 Urlaubsanspruch
§ 3 Dauer des Urlaubs § 5 Teilurlaub § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs § 9 Erkrankung während des Urlaubs

21 Urlaub Bundesurlaubsgesetz - BUrlG
§ 1 Urlaubsanspruch & § 3 Dauer des Urlaubs -> jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub im Kalenderjahr -> auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig sowie kurzfristig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub. Hier wird der Urlaub anteilig ihrer jeweiligen Arbeitszeit berechnet.

22 Urlaub Bundesurlaubsgesetz - BUrlG
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs -> der Zeitpunkt des Urlaubes muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgesprochen werden. Der Arbeitgeber muss unter bestimmten Gründen (betriebliche Belange,...) einem gewünschten Zeitpunkt nicht zustimmen. § 9 Erkrankung während des Urlaubs -> bei Erkrankung während des Urlaubes werden die nachgewiesenen Krankentage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

23 Urlaub Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
Das Urlaubsentgelt ist die Lohnfortzahlung während des gesetzlich festgelegten Jahresurlaubs. Hierauf besteht ein gesetzlicher Anspruch! Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige zusätzliche Leistung des Arbeitgebers. Sie wird im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt.

24 Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses
BGB § 620 Ende des Dienstverhältnisses § 622 Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses § 623 Schriftform § 626 Ausserordentliche Kündigung Kündigungsschutzgesetz - KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen §2 Änderungskündigung

25 Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses
TZbFg § 14 Zulässigkeit der Befristung § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages

26 Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses
BGB § 620 Ende des Dienstverhältnisses -> Das Dienstverhältnis endet durch Kündigung gemäß §§ 622 bis 623 bzw. mit dem Ablauf der Befristung. § 622 Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses & § 623 Schriftform -> Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Die Fristen ändern sich je nach Länge der Beschäftigungszeit. -> Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform durch Kündigung oder Auflösungsvertrag.

27 Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses
KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen -> Sozial ungerechtfertigt sind Kündigungen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind (§1 Abs 2 KSchG). -> ebenso ist sie sozial ungerechtfertigt, wenn sie gegen § 95 BetrVG verstößt (Zustimmungspflicht des Betriebsrates) oder der Betriebsrat gem. § 102 BetrVG der Kündigung schriftlich widersprochen hat. -> weiterhin ist eine Kündigung nicht zulässtig, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz des Betriebes weiterbeschäftigt werden kann.

28 Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses
KSchG § 2 Änderungskündigung -> eine Änderungskündigung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fortsetzung zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet. Hier muss der Arbeitnehmer natürlich der Änderungskündigung zustimmen.

29 Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses
TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung & § 15 Ende des besfristeten Arbeitsverhältnisses -> Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss grundsätzlich ein sachlicher Grund vorliegen. Dies wäre z.B. der betriebliche Bedarf an einer vorübergehenden Arbeitsleistung, die Vertretung eines Arbeitnehmers und die Befristung zur Erprobung. -> Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

30 Sonderleistungen Weitere Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausserhalb der gesetzlichen Bestimmungen sind z.B. das Urlaubsgeld wie auch das Weihnachtsgeld/13. Monatsgehalt. Diese Leistungen werden im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen und in Tarifverträgen geregelt.

31 Teilzeitbeschäftigte
Gesetz zur Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse - TzBfG § 4 Verbot der Diskriminierung -> Teilzeit- und befristet-beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter behandelt werden al ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. -> Auswirkungen auf Gewährung von Sonderleistungen etc.

32 Tarifverträge Definition:
„Das Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, die strukturellen Unterlegenheiten der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichwertiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.“ BVerfG BvF 2/86

33 Tarifverträge Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt. In der Regel sind die Arbeitgeber ebenfalls in Verbänden organisiert. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung und die Eintragung im Tarifregister werden die Tarifverträge auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.

34 Tarifverträge Tarifverträge gelten auch für Teilzeitbeschäftigte und befristet-beschäftigte Arbeitnehmer, solange diese nicht explizit ausgeschlossen sind. Häufig wird in Tarifverträgen der Urlaubsanspruch erweitert, die Höhe und Zahlung von Sonderleistungen vereinbart etc.

35 Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen. Sie regeln konkrete Vereinbarungen für die Beschäftigten des Betriebes (z.B. Betriebsschließung, Betriebsferien etc.). Von einem geltenden Tarifvertrag abweichende Regelungen zu ungunsten der Arbeitnehmer kann in einer Betriebsvereinbarung nicht geregelt werden bzw. Bedarf der Zustimmung der Gewerkschaft. (Vgl. § 4 Abs. 3 und 4 TVG).

36 Betriebsrat Der Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Er wird alle vier Jahre gewählt und vertritt die Interessen der Arbeitnehmer. Die rechtliche Grundlage ist vor allem des Betriebsverfassungsgesetz. Hier werden die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates geregelt. Ansprechbar ist der Betriebsrat insbesondere in Fragen Kündigung, Mobbing, Fragen des Arbeitsschutzes und bei Problemen mit Vorgesetzten. In der öffentlichen Verwaltung heißt die Arbeitnehmervertretung Personalrat und wird durch das Bundespersonalvertretungsgesetz sowie die jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzes geregelt.

37 Gewerkschaften Die Gewerkschaften sind die Zusammenschlüsse der ArbeitnehmerInnen. Sie vertreten die Interessen ihrer Mitglieder im Betrieb und gegenüber den Arbeitgeberverbänden, handeln tarifpolitische Verbesserungen aus und bieten ihren Mitgliedern bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Rechtsberatung und -schutz. Unter dem Dach des DGB haben sich acht Einzel-/ Fachgewerkschaften zusammengefunden. Sie organisieren in ihren jeweiligen Organisationsbereichen die ArbeitnehmerInnen.


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