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Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung 1 Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner Denkmalschutzgesetzes.

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Präsentation zum Thema: "Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung 1 Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner Denkmalschutzgesetzes."—  Präsentation transkript:

1 Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung 1 Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner Denkmalschutzgesetzes

2 Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner Denkmalschutzgesetzes Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung 2 Geltende Bauordnung a)verfahrensfrei, b) gilt als nicht verunstaltend, wenn gebaut wird, c) Sondernutzung Straßenland

3 Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner Denkmalschutzgesetzes Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung 3 Finanzierung durch Werbung – Charlottenburger Tor Mittelteil nicht genehmigungsfähig nach geltender und künftiger BauO

4 Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner Denkmalschutzgesetzes Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung 4 Werbeanlagen sollen einem bauaufsichtlichen Verfahren zugeführt werden, in dem die von Werbeanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen geprüft werden. Werbeanlagen, die in den Stadtraum hineinwirken, werden dem Verunstaltungsgebot wieder zugänglich gemacht. Berücksichtigt wurde hierbei, dass die Bauaufsichtsbehörden keiner Vorgangsflut ausgesetzt werden, die einerseits personell nicht zu bewältigen ist und andererseits dem liberalen Ansatz der Bauordnung konterkariert. Neuer Rechtsrahmen

5 Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner Denkmalschutzgesetzes Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung 5 Geltende Regelung Bauordnung Berlin (BauO Bln.)

6 Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung 6 Bestehendes Gebäude Baugerüst Bauzaun verfahrensfrei neues vereinf. BG-Verfahren für Werbeanlagen Verunstaltungsverbot gilt, Gründe des Denkmalschutzes können entgegen stehen (§ 11 (3) DSchG Bln) max. 6 Mon. VV Sonderfall Werbeanlage Werbeinhalt verfolgt vorrangig im öffentlichen Interesse liegende Ziele für höchstens 6 Monate angebracht entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes sind nicht anzunehmen (§ 11 (3) DSchG Bln) max. 6 Mon. max. 6 Mon. VV ! Änderung der Bauordnung Berlin (BauO Bln) VV in Denkmal- nähe VV


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