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Koordination Standortanforderungen

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Präsentation zum Thema: "Koordination Standortanforderungen"—  Präsentation transkript:

1 Koordination Standortanforderungen
Standortanforderungen Fachplanungsträger Standortkonkurrenz Bodenmarkt Abwägung Restriktionen Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

2 Standortanforderungen Fachplanungsträger
Wer ist Fachplanungsträger? = TÖB? (Vgl. öffentliche Planungsträger § 7 BauGB) Planung, Nutzungsregelung, Vorhaben mit eigener Zulassungskompetenz außerhalb von B-Plan und Bauordnung (vgl. § 7 und § 38 BauGB): verbindlich erklärter Plan Verordnung Planfeststellung Ca. raumbedeutsame 20 Fachplanungen Öffentlicher Planungsträger: nicht jeder Träger öffentlicher Belange (TÖB) ist auch ein öffentlicher Planungsträger. Öffentlichen Planungsträgern steht neben den Gemeinden kraft Fachgesetzes das Recht zu, mit rechtsverbindlicher Wirkung die Bodennutzung regeln zu dürfen. Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

3 Standortanforderungen Fachplanung
§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplans (4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ... sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.  § 9 Inhalt des Bebauungsplans   (6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen ... sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden § 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan   Öffentliche Planungsträger (TÖB) müssen sich FNP anpassen, wenn sie nicht widersprochen haben.  Nachträglicher Widerspruch möglich, bei wesentlichem Überwiegen der Belange des Fachplanungsträgers Übernahme der Kosten für FNP- und B-Planänderung  Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

4 Standortanforderungen Fachplanungsträger
I von Eigenbindung zur Außenwirksamkeit 1. vorbereitende Fachplanung 2. verbindliche Fachplanung 3. gebietsbezogene Fachplanung Nutzungsregelung, Schutzgebiete 4. Vorhaben-bezogene Fachplanung Planfeststellung (privilegiert, nicht-privilegiert) II erschließende bzw. schützende Fachplanung Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

5 1. vorbereitende Fachplanung
Abfall Abfallwirtschaftsplan Landschaft LaPro, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan, Landwirtschaft agrarstrukt. Entwicklungsplang., integr. ländl. Entwickl.-konzepte Lärm Lärmminderungsplan, Aktionsplan Luft Luftreinhalteplan Wald forstliche Rahmenplanung Wasser wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Krankenhaus Krankenhausplan Hochschule Hochschulplan Schule Schulentwicklungsplan Jugendhilfe Jugendhilfeplan, Kindertagesbetreuungs-Bedarfsplan Sport Sportstättenentwicklungsplan Wasser, wasserwirtschaftlicher Rahmenplan: in Brandenburg Veränderungssperre möglich Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

6 1. vorbereitende Fachplanung verbindlich erklärt
Abfall Abfallwirtschaftsplan Abwasser Abwasserbeseitigungsplan Boden Sanierungsplan (§ 13 Abs. 6 BBodSchG) Natur Grünordnungsplan (Satzung) Wasser Bewirtschaftungsplan, Wasserversorgungsplan Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

7 3. gebietsbezogene Fachplanung
„Nutzungsregelung“, Schutzgebiete rechtsverbindlich (RVO) Veränderungssperre/Sicherstellung Genehmigungsvorbehalt, Nutzungsbeschränkung ggf. entschädigungsrelevant von Gesamtplanung zu beachten: Übernahme nachrichtlich oder als Festsetzung Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

8 3. gebietsbezogene Fachplanung
“Nutzungsregelung“, Schutzgebiete Boden Bodensanierungs-, Bodenbelastungsgebiet Denkmal Denkmalbereiche, Grabungsschutzgebiete Gewässer Überschwemmungsgebiete Militär Schutzbereich Natur NSG, LSG, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Großschutzgebiet, Nationalpark (Gesetz) Natur örtlich Grünordnungsplan Wald Schutzwald /Bannwald/Erholungswald Wasser Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

9 4. Vorhaben-bezogene Fachplanung
Planfeststellung (u.a.) rechtsverbindliche Zulassung Veränderungssperre enteignungs-/entschädigungsrelevant von Gesamtplanung zu beachten: Übernahme nachrichtlich oder als Festsetzung Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

10 4. Vorhaben-bezogene Fachplanung
privilegierte Fachplanung nach § 38 BauGB: Planfeststellung überörtlich bedeutsamer Vorhaben öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Landwirtschaft Flurbereinigung (Wege- und Gewässerplan Bergbau Rahmenbetriebsplan Militär Landbeschaffung Verkehr Straßen, Schienenwege, Magnetbahn, Wasserstraße, Luftverkehr, Personenbeförderung Energie Hochspannungsleitung, Gasdruckleitung Gewässer Gewässerausbau, Deichbau Abfall atomarer Abfall (L-Sammelstelle, Endlager), Deponie Abfallbeseitigungsanlage nach BimSchG ·        Überörtlichkeit (Einschränkung der Privilegierung zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltung) 1.     überörtlich: wenn es das Gebiet zweier Gemeinden berührt (bodenbeanspruchend) oder sich auswirkt oder über die Grenzen der Gemeinde hinausgehende Bedarfsdeckung Finke S. 69, 211 Überörtlichkeit (Zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltung vor übersteigerten Interessen der Fachplanungsbehörden. Einschränkung der Privilegierung auf Vorhaben, die die „städtebauliche Steuerungsfunktion der Gemeinde voraussichtlich überfordert angesichts überörtlicher und damit raumbedeutsamer Bezüge“, BverwG lt. Finke S. 76) zwei Kriterien für Einzelfallbeurteilung: ·        räumliche Wirkung ·        Allgemeinwohlbedeutung überörtlich: ·        das Gebiet zweier Gemeinden berührend (bodenbeanspruchend) oder ·        sich auswirkend und ·        über die Grenzen der Gemeinde hinausgehende Bedarfsdeckung /Bedeutung: für die Allgemeinheit über die Gemeinde hinaus bedeutsam? Finke S. 69, 211 Bsp.: Flughafen innerhalb einer Gemeinde, aber mit Wirkung auf 2 Gemeinden Bsp.: Nassauskiesung eines Sees im Gebiet zweier Gemeinden: Erweiterung oder Herstellung eines Gewässers 2 Gemeinden, aber keine Allgemeinwohlbedeutung Bsp. Ortsumgehung bei Bundesfernstraße (örtlich Bsp. Flurbereinigung (i.d.R. Gebiet innerhalb einer Gemeinde neuordnen) eigene Kollisionsregel in § 187 ff BauGB: Ist Flurbereinigung beabsichtigt, die sich auch auf die bauliche Entwicklung auswirkt, hat die Gemeinde rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen. Bsp. Personenbeförderung (Planfeststellungen) vgl. ROG-Vorbehalt ÖPNV-Träger: Kreise (überörtlich) und kreisfreie Städte, S-, U-Bahn, Straßenbahn genau hinzusehen in Bezug auf „überörtlich bedeutsam“: Gewässerausbau, Personenbeförderung Bundesverwaltungsgericht 1988: „...gesamträumliche ...Planungskompetenz soll Gemeinde nur genommen und durch einfache Beteiligung ersetzt werden, wenn Planung städtebauliche Steuerungsfunktion der Gemeinde angesichts überörtlicher und damit raumbedeutsamer Bezüge voraussichtlich überfordert. ...wenn Vorhaben Koordinierungsbedarf auslöst, der planerische Kraft der Gemeinde übersteigt.“ (Finke S. 76) ....wenn die Aufgabe keinen relevanten örtlichen Charakter besitzt, fällt sich aus dem Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG heraus Überörtlichkeit: o      wenn Planung mit eigenen Mitteln nicht selbständig erreicht werden kann, o      Aufgabe der Planung nicht in örtlicher Gemeinschaft wurzelt o      keinen spezifischen Bezug zu ihr aufweist. (relevanter örtlicher Charakter) (Finke S. 78) Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

11 Privilegierte Fachplanung
nach § 5 ROG (besondere Bundesmaßnahmen) besondere Zweckbestimmung erfordert best. Standort oder Linienführung Planungen und Maßnahmen in Verfahren (i.d.R. Planfeststellungsverfahren): Abfall Atomgesetz Verkehr Allgemeines Eisenbahngesetz Bundesfernstraßengesetz Bundeswasserstraßengesetz Luftverkehrsgesetz MagnetschwebebahnplanungsG Personenbeförderungsgesetz Verteidigung Landbeschaffungsgesetz Schutzbereichsgesetz Atom. Zwisch.-/Endlager BAV, beV Bundesfernstraßen BAV Art. 90 Bundeswasserstraßen beV Art. 87 Eisenbahn beV Art. 87e Luftverkehr beV/BAV Art. 87d Magnetschwebebahn MPG-Gesell. Personenbeförderung i.d.R Kreis Verteidigung beV Art. 87b Besondere Bundesmaßnahmen: von Verfassungswegen überörtliche Bedeutung, keine Selbstverwaltungsaufgabe ·        bundesunmittelbare Verwaltung Art GG   Personenbeförderung: Planfeststellung bei Straßenbahnen § 28, Genehmigungsbehörde durch Land bestimmt (Bezirk, Kreis) Verteidigung (Landbeschaffung, Schutzbereiche): bundeseigene Verwaltung 87b Luftverkehr: bundeseigene Verwaltung 87d Bundeswasserstraßen: bundeseigene Verwaltung 87 Eisenbahn: bundeseigene Verwaltung 87e atomare Zwischen- und Endlagerung: Bundesauftragsverwaltung Magnetschwebebahn: MPG - Gesellschaft Bundesfernstraßen: Bundesauftragsverwaltung 90 Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

12 II schützende und erschließende Fachplanung
Ca. 20 Fachplanungen in F-Planung (örtl. Gesamtplanung) und RO-Planung (reg. Gesamtplanung) zu beteiligen und Belange zu berücksichtigen (vgl. §§ 1 und 5 BauGB, §§ 2 und 7 ROG) schützende Fachplanungen: Agrarplanung Denkmalschutz Forstplanung Immissionsschutz (Luft, Lärm, Boden) Natur- und Landschaftsschutz Wasserwirtschaft (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz, Gewässerausbau, Hochwasserschutz) Nutzungsregelung/Schutzgebiet Planfeststellung Biotop Kleingewässer (Sölle, Toteisstellen der letzten Eiszeit; Teiche, Tümpel, Kiesgruben?) Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

13 II schützende und erschließende Fachplanung
Nutzungsregelung/Schutzgebiet Planfeststellung erschließende Fachplanungen: Abfallplanung Bergbau-, Rohstoffplanung Verkehrsplanung (Schiene, Straße, Wasserstraße, Luftverkehr) Verteidigung (Landbeschaffung, Schutzbereich) Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

14 Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

15 Wie groß sind „Fachplanungsinseln“?
1 . Planfeststellung Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

16 Wie groß sind „Fachplanungsinseln“?
1 . Nutzungsfestlegung Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

17 Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

18 Nutzungsansprüche - Auf wessen Kosten?
Landwirtschaftsfläche: geringster Widerstand urbar gemachtes Land i.d.R. gute Baugrundeigenschaften keine Beräumungskosten  Flächenumwandlung nicht wie bei Waldumwandlung öffentlicher Belang und gesondert genehmigungspflichtig (Bodenschutzklausel als Belang im Rahmen der Bauleitplanung überwindbar) Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

19 Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004
Bodenmarkt „Wanderung des Bodens zum besten Wirt“ Durch Baurecht teilweise konterkariert Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

20 Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004
Abwägung - Leitfragen 1. Hat Abwägung stattgefunden? A-Ausfall 2. Alle Belange eingestellt? A-Defizit 3. Bedeutung, Gewicht erkannt? A-Fehleinschätzung Konflikt-Ausgleich unverhältnismäßig? A-Disproportionalität Schranken planerischer Gestaltungsfreiheit Planungsentscheidung, Planungsermessen (Vorrang bestimmen, entscheiden bei Zielkonflikten) Abwägung nicht auf alle Zeit „richtig“ (Wertewandel) BVerwG, Flachglas, (BVerwGE 45, 309)  Handwörterbuch der Raumordnung 1995 S. 14 Abwägung ist fehlerhaft, wenn einer der Belange in eine Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (6. Leitsatz Flachglas-Urteil) Abwägungslehre: BVerwG, Flachglas, (BVerwGE 45, 309)  § 1 VI BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall, planungsrechtlicher Trennungsgrundsatz; Nachbarklage, § 35 II BauGB, Art. 14 GG, "schweres und unerträgliches" Betroffensein; § 65 II VwGO, zur notwendigen Beiladung BVerwGE 45, 309, NJW 1975, 70, DVBl 1974, 767 Abwägungen nicht auf alle Zeit richtig sein: Planungszeitraum muss überschaubar bleiben, Planungshorizont,Offenheit für neue gesellschaftliche Entwicklungen: Wertewandel, Gesetzesänderungen, neue Gesetze (Umweltrecht) Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

21 Abwägung der Belange – 3 Phasen
Ermittlung und Feststellung Bewertung Abwägung (Entscheidung) Keine überspannten Anforderungen an Ermittlungstiefe (bauleitplanerische Abwägung) Soviel ermitteln, wie für sachgerechte Planungsentscheidung erforderlich (Bsp. Bestandsaufnahme: Ist-Zustand Tier- und Pflanzenwelt versus wissenschaftliches Erfahrungswissen) BVerwG, Urt. V – 4 CN 14/01 (Kassel), NVwZ2003, Heft 6 S. 746 BVerwG, Flachglas, (BVerwGE 45, 309)  Handwörterbuch der Raumordnung 1995 S. 14 Prof. Dr. Winfried Kluth Vorlesungsskript zum Fachplanungsrecht, S. 44ff (a) Die Ermittlung von Belangen - Erste Phase Gegenwärtige Belange (diagnostische Ermittlung), zukünftige Belange (prognostische Ermittlung). "Zusammenstellung des Abwägungsmaterials" (BverwG) 1. die abstrakt-begriffliche, tatbestandliche Abgrenzung der Gesichtspunkte, die abwägungserheblich sind und 2. die Entscheidung darüber, welche konkret vorliegenden Umstände unter diese Begriffe subsumiert werden können. Grobselektion, Feinselektion (auf die besondere Lage Rücksicht nehmen). Unbeachtet bleiben alle Interessen, die objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. Zu Berücksichtigen sind auch Planungsalternativen und zwar solche, die aus der Sicht der Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. (b) Die Einstellung von Belangen - Zweite Phase Abwägungsgebot verletzt, "wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß" – BverwGE 34, 301 (309). Die Einstellung von Belangen stellt gegenüber der Ermittlung ein weiteres Filter der konkreten Abwägungsbeachtlichkeit dar, das durch die Betroffenheit der ermittelten Belange charakterisiert ist. Die Entscheidung über die Einstellung fordert eine Feinselektion wertender Art. (c) Die Gewichtung von Belangen - Dritte Phase Gewichtungsgebot verlangt, daß jedem konkret abwägungsrelevanten Belang das ihm nach den rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Gegebenheiten zukommende objektive Gewicht beigemessen wird. Dabei sind Gewichtungsmaßstäbe sowie gesetzliche und sonstige Vorrangregeln zu beachten. Besondere Gewichtungen können sich auch aus verfassungsrechtlichen Rechtspositionen ergeben. Wenngleich das Eigentum nicht generell Vorrang vor anderen Rechtspositionen genießt, so hat die Rechtsprechung doch wiederholt betont, daß das Eigentum bei der planerischen Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen ist. (d) Die Planungsentscheidung - Vierte Phase "geradezu elementaren planerischen Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will" (BVerwG). Mit jedem Planungsakt sind Entscheidungen verbunden über das Vorziehen oder Zurückstellen von Belangen. Diese Entscheidung ist ein integrierender Bestandteil von Planungsakten. Zwei Ausprägungen: Ausgleichsentscheidung und Optimierungsentscheidung. Das Ausgleichsgebot verlangt, daß der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange steht. Es ist zu prüfen, ob sachgerechte und hinreichend gewichtige Gründe es zu rechtfertigen vermögen, den einen Belang hinter dem anderen zurücktreten zu lassen. Das BVerwG spricht in einer neueren Entscheidung von einer "bilanzierenden Gesamtbeurteilung" und einem "bilanzierenden Abwägungsvorgang". - BVerwG NVwZ-RR 1992, 118 (122). Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

22 Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004
Abwägung Private und öffentliche Belange Private Belange Eigentum, Grundstück, Besitz (Mieter) Alle Interessen, die nicht objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind Gemeinde (Selbstverwaltungskompetenz, Planungshoheit) Öffentliche Belange (Allgemeinwohlbelange überörtlicher Fachplanung) Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

23 Abwägung: Rangfolgen, „Gewichtsklassen“
„Ober sticht Unter“ Regel-, Planhierarchie Vorrang-, Vorbehaltsregeln bei Konkurrenzen; Privilegierung (§ 35, § 38 BauGB) „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ Gemeinwohl vor Eigenwohl (Art. 14 GG) 1. Mensch, 2. Tier, 3. Pflanze Planhierarchie Fachplanung (Bund, Land, Gemeinde, Private) Planfeststellung Nutzungsfestlegung Grundsätze der RO (Bund) Raumordnungsplan (Land, Region) Raumordnungsverfahren Bauleitplan (Gemeinde) Ober sticht unter Regelhierarchie (Grundgesetz, Verfassungen, Gesetz, RVO, Erlass) Artikel 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht. Frage der Macht, wer die Macht hat, schafft auch (positives) Recht Entwicklungs- und Anpassungsgebote innerhalb der Planungs- und Rechtshierarchie § 2 Abs. 3 ROG Grundsätze der Raumordnung des Bundes: Länder können weitere Grundsätze aufstellen, wenn sie den ROG-Grundsätzen nicht widersprechen § 7 Abs. 1 ROG: Grundsätze des ROG sind durch Raumordnungspläne zu konkretisieren. § 1 Abs. 4 BauGB: Bauleitpläne sind an die Ziele der Raumordnung anzupassen Grundgesetz, Verfassungen...gesetzliche Vorrangregeln: relative bzw. situationsabhängige und absolute bzw. situationsunabhängigen Vorrangregeln. Gesetzliches Gewichtungsprivileg haben Belange, denen nach gesetzlicher Regelung "besonders Rechnung zu tragen ist". Bsp. § 1 Abs. 1 BauMaßnG „dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung getragen werden soll“ Vorrang-, Vorbehaltsregeln: Vorranggebiete (Ziel – Ausschluss konkurrierender Nutzungen), Vorbehaltsgebiete (Grundsatz - höheres Gewicht gegenüber konkurrierenden Nutzungen) Privilegierung: Absolute Privilegierung (§ BauGB nicht anzuwenden) § 38 Privilegierte Fachplanung ROG § 5 Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen Relative Privilegierung: § 35 BauGB privilegierte Vorhaben im Außenbereich (solange öffentliche Belange nicht entgegenstehen, Erschließung gesichert ist) 1. land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb 2. Gartenbaubetrieb, 3. öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft, ortsgebundener gewerblicher Betrieb (öberflächennahe Rohstoffe – Standortgebundenheit), 4. Außenbereichsvorhaben (besondere Anforderungen an Umgebung, Immissionen, Zweckbestimmung), 5. Kernenergieanlagen, Entsorgung radioaktiver Abfälle dient oder 6. Wind- oder Wasserenergie Wer zuerst kommt....(Verhältnis örtliche und überörtliche Fachplanung): Je konkreter und verbindlicher gemeindliche Planung, umso strengere Anforderungen an das Gewicht überörtlicher Interessen (VerfGH NRW, Urteil vom /91, 2/92 – DVBl. 1993, 428) „Wer zuerst zur Mühle kommt, soll als erster mahlen.“ - Sachsenspiegel, sprichwörtlich geworden: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ Original: „Die ok irst to der molen kumt, die sal erst malen.“ (Ober sticht Unter und wer zuerst kommt...) Gemeinwohl vor Eigenwohl: Eine Bauleitplanung, zur städtebaulichen Ordnung und Entwicklung und damit aus einem Allgemeinwohlbelang heraus nicht erforderlich ist, steht im Widerspruch zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Mensch, Tier, Pflanze Rote-Liste-Arten: wenn das Aussterben droht erhöht sich das Gewicht bei Tieren und Pflanzen (Bsp. Trappe in Brandenburg) Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

24 Abwägung: 1. Mensch 2. Tier 3. Pflanze
Hierarchie des Lebens (Mensch - Einzeller) hoch entwickelt, niedrig entwickelt Tierschutz: Bsp. Vegetarier aus ethischen Motiven (Löwe frisst Stroh wie das Rind Jes. 11, 6-9) Natur- und Tierschutz neu im Grundgesetz Hierarchie menschlicher Bedürfnisse Bedürfnispyramide Abraham Maslow Lit.: Motivation und Persönlichkeit 1954 40 Tage ohne zu essen 8 Tage ohne zu trinken 3 Tage ohne zu schlafen 1 Minute ohne zu atmen Artikel 20a GG Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Ordnungsreflex in Weimarer Republik zur Diktatur „Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral“ (B. Brecht) Maslow 1954 bildete eine 5-stufige Pyramide aus dem Bedürfnissen des Menschen. Die unterste und breiteste Stufe nehmen die Grundbedürfnisse ein: atmen, schlafen, trinken, essen, Wärme. Darauf folgt die zweite Stufe, das Sicherheitsbedürfnis, Abgrenzung, Recht und Ordnung, Schutz. Auf der dritten Stufe sind Liebe, Zugehörigkeit zu einer Gruppe, ganz allgemein soziale Bedürfnisse angesiedelt. Die vierte Stufe umfasst Dinge wie Anerkennung, Ruhm, Aufmerksamkeit. Die fünfte, letzte und in der Pyramide auch kleinste Stufe wird vom Bedürfnis nach Selbstverwirklichung eingenommen. Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

25 Verhältnis von RO zu Fachplanung
Überordnung der Raumordnung Arbeitsteilung (ROV;LEP Standortsicherung) Verhältnis Landesplanung – Fachplanung im Zusammenhang mit der Flughafenplanung s. Begründung zum Schönefeld-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Auszüge der Begründung Fazit: verschränkte Aufgabenteilung, gesetzlich kein hierarchisches Verhältnis Konkurrenz - Bund/Länder: eingreifende/schützende Belange (Bsp. Standort Großflughafen B-B; Bombodrom Wittstock) Unterordnung der Raumordnung (keine Investitionsmittel) Vorreiterrolle der Raumordnung (für schützende Fachplanung: Naturschutz, Hochwasserschutz, Bodenschutz) 6. Verhältnis von Fachplanung und Landes- und Regionalplanung (Raumordnung) 6.1 Überordnung der Raumordnung: „Die überörtliche Planung fällt unter den Begriff der "Raumordnung" im Sinne des Art. 75 Nr. 4 GG. Diese ist zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Sie ist übergeordnet, weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige Fachplanungen zusammenfaßt und aufeinander abstimmt.“ BVerfGE 3, 407 – Baugutachten, 16. Juni Diese Überordnung der Raumordnung zum Zwecke der Abstimmung und Ordnung aller Fachplanungen und Nutzungsinteressen entspricht einer maßstabsgerechten Arbeitsteilung bei der Entwicklung und Ordnung des Raumes und wird durch das dem Fachplanungsvorhaben regelmäßig vorgelagerte Raumordnungsverfahren praktisch vollzogen. Bsp. Hochspannungsleitungen: „Somit übernimmt das Raumordnungsverfahren eine wichtige Servicefunktion für Vorhabenträger: Durch die frühzeitige, dem Projektzulassungsverfahren vorgelagerte Beurteilung des Vorhabens hilft es zeit- und kostenintensive Detailplanungen des Vorhabensträgers für nicht zielführende Varianten zu vermeiden.“ „Die frühe Einbeziehung der Öffentlichkeit trägt erheblich zur Verbesserung der Akzeptanz des Vorhabens bei.“ 33. MKRO: Beschluss zum Aus- und Neubaubedarf des Höchstspannungsnetzes ( ) Tatsächlich lassen sich zwischen Fachplanung und Raumordnung als Sachwaltern überörtlicher Belange weitere Beziehungsmuster ausmachen: 6.2 Arbeitsteilung, Konfliktminimierung, Planungsbeschleunigung und Investitionssicherheit: Die Raumordnung für das Grobe (geeignete, konfliktarme Standorte und Trassen), Fachplanung für die zeit- und kostenintensive Detailplanung. Andersherum, was die weitergehende, detailliertere Fachplanung regelt, darum kümmert sich die Raumordnung nicht (Bsp. Flughafenplanung: Raumordnung weist Standort aus, legt Vorranggebiet fest; Fachplanung/Planfeststellung trifft die eigentumsrelevanten Festlegungen zur Bodennutzung; Zum Verhältnis Landesplanung – Fachplanung im Zusammenhang mit der Flughafenplanung s. - Begründung zum Schönefeld-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom - Auszüge der Begründung 6.3 Konkurrenz um den Vorrang vor allem zwischen Bund und Ländern, wobei eingreifende Planungen mit schützenden Belangen konkurrieren: Beispiel Bombodrom bei Wittstock zwischen dem Bund und den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Zum Widerspruchsrecht des Bundes gegen Ziele der Raumordnung bei besonderen Bundesmaßnahmen gem. § 5 ROG: „Typische Fälle bisher eingelegter Widersprüche betrafen u.a.: zwischen Bund und Land umstrittene Fernstraßenplanungen, die durch Ziele der Raumordnung verhindert oder erzwungen werden sollten; Ziele auf militärischem Gelände, die die militärische Nutzung einschränken oder beenden sollten; Ziele und deren Wegfall zu Standorten atomrechtlicher (End-)Lagerstätten. Dabei wurden z.T. allgemein politische Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und dem Land anhand konkreter Ziele der Raumordnung, die die Bundesplanung oder Maßnahme verhindern oder herbeiführen sollten, ausgetragen [Rdn.7]... Aktuell stellt sich dieses Problem z.B. bei dem Versuch der Bayerischen Staatsregierung, durch Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm dem Bund verbindliche Ziele für den vordringlichen Bedarf bestimmter Bundesfernstraßen- und Schienenwegebauprojekte im Hinblick auf die anstehende Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans und der Bedarfspläne Straße und Schiene vorzugeben.“ (Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar zu § 5 ROG, 42. Lfg. VII. 2000, [Rdn. 76].) „Wenn jedoch zwei Planungsträger wie die privilegierte Fachplanung und die Raumordnung mit Vorrangwirkungen aufeinander stoßen, wird es deutlich schwieriger. Nicht ohne Grund führen die gesetzlichen Regeln daher zu einer Art Zirkelschluss. Raumordnung und Fachplanung sind daher ebenso wie die einzelnen Fachverwaltungen auf ein Miteinander angewiesen, wobei sich die Beteiligten in Streitfällen vor allem auf ihr Kerngeschäft konzentrieren müssen.“ (Bernhard Stüer, Hochwasserschutz im Spannungsverhältnis zum übrigen Fachplanungsrecht, Raumordnungsrecht und zur Bauleitplanung, Natur und Recht 7/2004.) Zum Kernbereich der Bundeszuständigkeit bei Bundesfachplanungen im Bereich Verkehr und Verteidigung (besondere Bundesmaßnahmen, vgl. § 5 ROG) gehört die Frage des Ob (Bedarf, Investitionsplanung), da der Bund hierbei über Ländereigeninteressen hinweg fachliche Anforderungen sowie die Gesamtwohlfahrt im Bundesgebiet und den Abbau von Disparitäten im Blick haben muss. Bei den raumkonkreteren, territorialen Fragen des Wie und des Wo kommen Mitbestimmungsrechte der Länder zum Zuge. Ihnen obliegt es gem. § 1 Abs. 1 ROG, den Raum durch Raumordnungspläne und die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. In den regelmäßig durchzuführenden Raumordnungsverfahren (der Länder) wie auch den nachfolgenden Linienbestimmungsverfahren (des Bundes) nehmen die Länder auf Standorte und Trassenverläufe Einfluss. Bei der Neutrassierung von Schnellbahnstrecken zeigt sich, wie sehr die Bundeszuständigkeit für Vorhaben von überregionaler Bedeutung (Kompetenz „aus der Natur der Sache“) nicht nur bezogen auf das Ob sondern auch auf das Wie und Wo durch Länderansprüche in Frage gestellt wird. „Seit Jahrzehnten finden die ... fachplanerischen Verfahren zur Festsetzung neuer Eisenbahnstrecken in einem Spannungsfeld von Bundes- und Landesinteressen statt. Ein aktuelles Beispiel sind die langjährigen Streitigkeiten um die Streckenführung der künftigen ICE-Strecke Mannheim-Frankfurt, bei der das Land Hessen über Jahre hinweg auf einem Haltepunkt in Darmstadt bestand und diesen Anspruch auch durch eine ganze Reihe landesplanerischer Festsetzungen untermauerte. Erst im Frühjahr 2007 einigten sich Bund, Land und Bahn schließlich auf ein „Bypass-Lösung“, nach welcher der Darmstädter Hauptbahnhof über einen eingleisigen von der Hochgeschwindigkeitsstrecke abzweigenden Zubringer an die neue Hauptstrecke angebunden und mindestens einmal pro Stunde und Richtung von ICE-Zügen angefahren werden muss. Eindrucksvoll belegt dieser Vorgang einmal mehr, welch enormen Einfluss die Länder faktisch auf die Infrastrukturplanungen des Bundes ausüben ... Vor allem in den 80 und 90er Jahren forderten Länder und Kommunen bei der Neutrassierung von Schnellbahnverbindungen wiederholt eine größere Zahl von Haltepunkten, während die ... Eisenbahn des Bundes aus betriebswirtschaftlichen und Geschwindigkeitsgründen den ICE ‚nicht an jeder Milchkanne halten’ lassen wollte, ‚nur um auf alle Wünsche Rücksicht zu nehmen’“. Weiteres Beispiel: die Haltepunkte Limburg an der Lahn und Montabauer an der Hochgeschwindigkeitsstrecke Frankfurt-Köln. „Um den immer großräumigeren Zusammenhängen des europäischen Wirtschaftsraumes gerecht zu werden“, erscheine eine Stärkung der Raumordnung des Bundes unabdingbar, insbesondere müsse der Bund ermächtigt werden, eigene Raumplanungsziele aufzustellen, die nach außen gegenüber Ländern und Kommunen, aber auch nach innen gegenüber den Fachplanungen des Bundes abweichungsfest ausgestaltet seien. „Im Bundesstaat muss es ... auch eine Raumplanung für den Gesamtstaat geben. Die Zuständigkeit zu ihrer gesetzlichen Regelung kommt nach der Natur der Sache dem Bund als eine ausschließliche und Vollkompetenz zu.“ (Baugutachten des BVerfG) „Wenn ... dem Bund für Standorte und Trassen seiner Fachplanungsvorhaben ein Letztentscheidungsrecht zukommt, dann muss es ihm auch möglich sein, solche Entscheidungen in raumordnerisch bereinigter Form zu treffen oder ihre Wahrnehmung – gegebenenfalls gestützt auf seine fachplanerischen Kompetenztitel – im Rahmen seiner Raumordnungsgesetzgebung zu normieren.“ (Wolfgang Durner, Auswirkungen der Föderalismusreform auf das Eisenbahnplanungsrecht, Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 2/2008, S. 69f.) 6.4 Unterordnung der Raumordnung unter eingreifende Fachplanung: politisch schwache Raumordnung ("Verhinderungsplanung“) ordnet sich der privilegierten, oftmals mit Investitionen verbundenen eingreifenden Fachplanung (Bergbau, Energietrassen, Bundesverkehrswege, Verteidigung) unter (Argument „Arbeitsplätze“, „wirtschaftliche Impulse“). Gesetzlich lässt sich ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Fachplanung und Raumordnung nach Auffassung des BVerwG nicht herleiten (s.u. Schönefeld-Urteil), es handelte sich um ein verschränkte Aufgabenteilung, im Unterschied zum Verhältnis von Raumordnung und Bauleitplanung. Auf der anderen Seite gibt § 5 ROG mit einem Widerspruchsrecht der Bundesfachplanung im Verkehrs- und Atombereich ein starkes Interventionsinstrument in die Hand. 6.5 Vorreiterrolle der Raumordnung für schützende Fachplanung: Raumordnerische Ziele eröffnen und weiten den Handlungsspielraum für schützende Fachplanungen, indem sie mit ihren Festlegungen den fachplanerischen Sicherungen und Planfeststellungen vorauseilen und dabei mit ihrer raumordnerischen Grobsteuerung konterkarierende Bauleitplanungen verhindern (Bsp. Überschwemmungsgebiete, Naturschutzgebiete/Biotopverbund, Bodenschutz), um einem gebotenen, zusätzlichen Sicherungs- und Ordnungsbedarf Rechnung zu tragen, der schließlich auch von der Fachplanung nachvollzogen wird (Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Bsp.: Regionales Raumordnungsprogramm Region Hannover Entwurf 2005, D 2.2 Bodenschutz, 05 Für den Bereich der Leineniederung ist aufgrund der vorhandenen Schwermetallbelastungen ein Konzept zur Ausweisung eines Bodenplanungsgebietes zu erstellen. Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

26 Konfliktvermeidung und -lösung
Zwischen verschiedenen Planungsträgern Kompetenzgrundsatz, kompetenzielle Beschränkung (Arbeitsteilung, „Revierbildung“) Abwägungsgebot („integrierende Interessenberücksichtigung“, Rücksichtnahmegebot) Stufenaufbau der Rechtsordnung, Normenhierarchie Wolfgang Durner, Konflikte räumlicher Planung, Tübingen Sebi 2006/1953 Wolfgang Durner, Konflikte räumlicher Planung, Tübingen Sebi 2006/1953 Konfliktvermeidung und Konfliktlösung: (545 Hintergrund: sprunghaft gestiegener Flächenverbrauch; Zugriff verschiedener Planungsträger auf identische Fläche mit unterschiedlichen Gestaltungsansprüchen, Unverträglichkeiten zwischen benachbarten Planungen und konkurrierende Festsetzungen für ein und dasselbe Vorhaben.) Kompetenzgrundsatz, Kompetenzordnung, kompetenzielle Beschränkung (Raumordnung/Überörtlichkeit: keine Parzellenschärfe), Arbeitsteilung, Revierbildung; Reduktion kompetenzwidriger Planinhalte („überschießender Erklärungsgehalt“). Substitution von Fachplänen (Bsp. Landschaftsprogramm, Landschaftsplan) durch Raumordnungsplan nur ausdrücklich und als Ausnahme, dagegen keine allgemeine Fachplanung durch Raumordnungsplan. Abwägungsgebot, planerische Gestaltungsfreiheit, Planungsermessen, „integrierende Interessenberücksichtigung“: materielle Koordinationsregel für das Verhältnis konkurrierender Planungen, universelle Geltung des Abwägungsgebotes für alle räumlichen Planungen, Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Pflicht zur Beteiligung konkurrierender Planungsträger (550), um Vielzahl und Vielfalt der entgegengesetzten privaten und öffentlichen Belange auszugleichen und einen schonenden Ausgleich grundgesetzlich geschützter Positionen zu erfüllen. Stufenaufbau der Rechtsordnung, Normenhierarchie: Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

27 Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004
Restriktionen Immissionsschutz Abstandsleitlinien § 50 BIMSchG: Trennungsgebot der Planung BauNVO; Zulässigkeit von Nutzungsarten in Baugebieten Vorrangschutz Nutzungsfestlegungen (Fachplanung, Gesamtplanung) Ge- und Verbote BImSchG (zuletzt geändert durch Art. 7 G v ) § 50 Planung Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004

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Abstandsleitlinie Abstand zur Wohn- und sonst. schutzbedürftigen Gebieten: Abstandsklasse I: m (Raffinerie) Abstandsklasse II: m (Spanplattenwerk) Abstandsklasse III: 700 m (Sauerkrautherstellung > 10 t/Tag, Automobilfabrik) Abstandsklasse IV: m (110 kV-Umspannanlagen, Haus-/Sondermülldeponie, Abfallbehandlungsanlagen) Abstandsklasse V: m (Windkraftanlagen > 500 kW, Steinbruch) Abstandsklasse VI: m (Mastbetriebe, Brotfabrik) Abstandsklasse VII: 100 m (Tischlerei, KFZ-Werkstatt) Quelle: Abstandsleitlinie Brandenburg Empfehlung zu den Abständen zwischen Industrie-/Gewerbegebieten sowie Hochspannungsfreileitungen/ Funksendestellen und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter den Aspekten des Immissionsschutzes (Abstandsleitlinie des MUNR) vom 6. Juni 1995 (ABl. 49/95, S. 590) Bodennutzungsplanung II - TU Berlin - ISR SoSe 2004


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