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Öffentliche Belange und Fachplanung

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Präsentation zum Thema: "Öffentliche Belange und Fachplanung"—  Präsentation transkript:

1 Öffentliche Belange und Fachplanung
Öffentliche Belange, Träger öffentlicher Belange öffentliche Belange (am Bsp. BauGB) Träger öffentlicher Belange (Folien 1-10) öffentliche Planungsträger (Folie 11) 1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

2 Berührungspunkte mit Gesamtplanung
BauGB § 1 Aufgabe, Begriff u. Grundsätze d. Bauleitplanung (5) Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind ...zu berücksichtigen... (6) Bei Aufstellung der Bauleitpläne öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. BauGB § 4 Beteiligung der Träger öffentl. Belange (1) Gemeinde holt Stellungnahmen der TÖB, deren Aufgabenbereich durch Planung berührt wird, frühzeitig ein. (2) TÖB gibt Stellungnahme innerhalb eines Monats ab; Beschränkung auf den Aufgabenbereich 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

3 Träger öffentlicher Belange
Behörden oder sonstige TÖB: LOG, TÖB-Liste Oberste Bundes- und Landesbehörden, Oberbehörden Bund/Land Allgemeine untere Landesbehörden (Landkreise) Sonstige untere Landesbehörden Private (Energieversorger, Telekom, Post, Bahn) nehmen öffentliche Aufgaben/Interessen im Planbereich mit Auswirkung auf Bodennutzung, mit verbindlicher Wirkung nach außen wahr Koppitz, Schwarting, Finkeldei: Der Flächennutzungsplan in der kommunalen Praxis, 2. Auflage. 1996 Landesorganisationsgesetz Brandenburg – LOG Land Brandenburg: Runderlass 23/3/1999 MSWV ABl.S. 1040 Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl.I/94 S.406) zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom (GVBl.I/00 S.90, 97) § 3 Oberste Landesbehörden Oberste Landesbehörden nach diesem Gesetz sind die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Landesministerien. § 6 Landesoberbehörden (1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze Land zuständig sind. Sie nehmen vorrangig Aufgaben zur Unterstützung der obersten Landesbehörden wahr, insbesondere prüfende, sammelnde, beobachtende, beratende und vorbereitende Tätigkeiten. Vollzugsaufgaben nehmen sie dann wahr, wenn die besondere Art oder die Schwierigkeit oder der hohe Spezialisierungsgrad der Aufgabe eine Zuständigkeit erfordert, die über das Gebiet einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes hinausgeht und die Art der Aufgabe eine Übertragung auf untere Landesbehörden nicht zuläßt. Landesoberbehörden nehmen grundsätzlich keine begutachtenden Tätigkeiten wahr. (2) Landesoberbehörden sind: das Landesvermessungsamt, das Landeskriminalamt, das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, die Zentrale Ausländerbehörde für Asylbewerber, die Oberfinanzdirektion, die Landeshauptkasse, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, das Landesamt für Mess- und Eichwesen, das Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe, das Oberbergamt, das Landesamt für Soziales und Versorgung, das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft, das Landesjugendamt, das Landesumweltamt, das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen, das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum. (3) Soweit Landesoberbehörden nach Bundesrecht zugleich Landesmittelbehörde sind, nehmen sie die Aufgaben für das gesamte Land wahr. (4) Andere Landesoberbehörden dürfen nur durch Gesetz errichtet werden. § 7 Untere Landesbehörden (1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und für Teile des Landes zuständig sind. Abweichend von Satz 1 kann die Zuständigkeit sonstiger unterer Landesbehörden für das ganze Land bestimmt werden, wenn die Art der Aufgaben dies erfordert und die Aufgaben ihrem Wesen nach denen anderer sonstiger unteren Landesbehörden entsprechen. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 bleiben unberührt. (2) Allgemeine untere Landesbehörden sind der Landrat und der Oberbürgermeister. (3) Sonstige untere Landesbehörden sind: die Polizeipräsidien, das Präsidium der Wasserschutzpolizei, die Finanzämter, die Landesbauämter, die Grundstücks- und Vermögensämter, die staatlichen Schulämter, die Bergämter, die Ämter für Soziales und Versorgung, die Eichämter, die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, die Ämter für Immissionsschutz, die Straßenbauämter und das Autobahnamt, die Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung, die Ämter für Forstwirtschaft. (4) Die Aufgabenzuweisung auf sonstige untere Landesbehörden ist nur dann zulässig, wenn eine Verbindung des Aufgabenbestandes mit den von den allgemeinen unteren Landesbehörden bereits wahrgenommenen oder künftig wahrzunehmenden Aufgaben nicht sachgerecht ist oder die besondere Art oder die Schwierigkeit oder der hohe Spezialisierungsgrad der Aufgabe eine Zuständigkeit erfordert, die über das Gebiet einer allgemeinen unteren Landesbehörde hinausgeht und eine Verbindung mit dem Aufgabenbestand einer Landesoberbehörde nicht sachgerecht ist. (5) Andere sonstige untere Landesbehörden dürfen nur durch Gesetz errichtet werden. 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

4 Öffentl. Belange - Fachplanung - TÖB
§ 1 (6) BauGB Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind ...zu berücksichtigen... gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Fachplanung und TÖB: Immissionsschutz (Lärm, Luft, Erschütterung, Licht, Wärme, Strahlen) Ämter für Immissionsschutz, Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Landesumweltamt Bodensanierungsplanung untere Bodenschutzbehörden Flughafenplanung (Lärm-, Bauschutzbereiche) Oberste Luftverkehrsbehörde, Flughafenbetreiber bergbauliche Rahmenplanung (Bergschaden) Oberbergamt, Bergämter Schutzwald (Erosionsschutz an Berghängen) Oberste Forstbehörde, Ämter für Forstwirtschaft  Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) In der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) § 3 Begriffsbestimmungen (1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. (3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen. (4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. 4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

5 Öffentl. Belange - Fachplanung - TÖB
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung Fachplanung und TÖB: Grünflächenplanung: Freizeit, Erholung: Gemeindeverwaltung Sportentwicklungsplanung, Jugendhilfeplanung Landkreise, Landesjugendamt Schulentwicklungsplanung Ministerium, Landkreise Krankenhausplanung Ministerium; Landesamt für Soziales und Versorgung, Landkreise 5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

6 Öffentl. Belange - Fachplanung - TÖB
5. Belange ... des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung, Fachplanung und TÖB: Denkmalschutz und Bodendenkmale Landesamt für Denkmalpflege Landkreise 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

7 Öffentl. Belange - Fachplanung - TÖB
6. die von den Kirchen u. Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge TÖB: Kirchen Religionsgesellschaften 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

8 Öffentl. Belange - Fachplanung – TÖB
7. Belange des Umweltschutzes, Nutzung erneuerbarer Energien, Naturschutz und Landschaftspflege, Naturhaushalt, Wasser, Luft, Boden, Rohstoffe sowie Klima Fachplanung und TÖB Immissionsschutz: Ämter für Immissionsschutz Energie: Energieversorgungsunternehmen, Ministerium f. Wirt. Naturschutz: Ministerium, Landesumweltamt, Landkreise, Landesanstalt für Großschutzgebiete Wasserhaushalt: Landesumweltamt, Landkreise (untere Wasserbehörden) Bodenschutz, Bodensanierung: Landkreise, Ämter für Immissionsschutz Bergbau: Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Oberbergamt, Bergämter 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

9 Öffentl. Belange - Fachplanung – TÖB
8. die Belange der Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Post- und Fernmeldewesen, Versorgung: Energie, Wasser, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung; Sicherung von Rohstoffvorkommen; Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Verbrauchernahe Versorgung, Zentrale Versorgungsbereiche: Einzelhandelsverband, Nachbargemeinden Landwirtschaft: Ministerium, Ämter für Flurneuordnung, Kreise Forstwirtschaft: Ministerium, Ämter für Forstwirtschaft, Kreise Verkehrsplanung, ÖPNV: Landesamt für Verkehr u. Straßenbau Post, Telekommunikation: Post AG, Telekom AG Energie: Ministerium, Energieversorgungsunternehmen Wasserver- und Wasserentsorgung: Landkreise, Zweckverb., LUA Abfallwirtschaft: Ministerium, Landesumweltamt, Landkreise Arbeitsmarkt, Regionale Wirtschaftspolitik: MASGF, MW, LAA, AA Gewerbe: MW, IHK, Handwerkskammer 9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

10 Öffentl. Belange - Fachplanung – TÖB
9. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes Verteidigung: Wehrbereichsverwaltung Zivilschutz: Landkreise Träger öffentlicher Belange (TÖB) Nicht jeder TÖB zu beteiligen: Berührtheit prüfen (öffentl. Aufgaben im Planbereich?), dann entscheiden. TÖB-Verzeichnis in Erlass (nicht abschließend) erleichtert Entscheidung Nicht jeder TÖB hat Einwendungen Stellungnahme-Formblatt erleichtert Bearbeitung Behördenverzeichnis der Landesregierung: 262 Einträge 10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

11 Öffentliche Planungsträger
Träger öffentlicher Belange bei Bauleitplanung, aber nicht jeder TÖB ist auch öffentlicher Planungsträger (gem. § 7 BauGB): in der Regel überörtliche Planungsträger, die raumbeanspruchende Planungen und Maßnahmen festsetzen und damit die Bodennutzung bestimmen (VGH Ba-Wü, NVwZ-RR 98, 221, 223); „Hoheitsverwaltungen, denen Kraft Gesetz Befugnis zusteht, mit rechtsverbindlicher Wirkung raumbedeutsam zu planen“ Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB-Kommentar Ca. 24 Fachplanungen mit Gebiets- bzw. Vorhabenbezug § 7 BauGB Anpassung an den Flächennutzungsplan Öffentliche Planungsträger, die...beteiligt wurden und nicht widersprachen (Widerspruch bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen), müssen sich an FNP anpassen. Ist abweichende Planung erforderlich, unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen setzen öffentlicher Planungsträger kann nachträglich widersprechen (dann Übernahme der entstehenden Kosten der Gemeinde für Neuplanung) ROG § 5 Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen Planungsträger nach Bundesfernstraßengesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Magnetschwebebahnplanungsgesetz, Bundeswasserstraßengesetz, Luftverkehrsgesetz, Atomgesetz 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

12 Fachplanung - Definition
Fachplanung/öffentliche Planungsträger: steht neben Gemeinden (beim B-Plan) kraft eines Fachgesetzes das Recht zu, Festsetzungen zur Bodennutzung für Fachbelang zu treffen (z.B. Straßenbehörden), gegenüber Eigentümern durchzusetzen (bei Ausgleich der Nachteile (Entschädigung) und wenn nötig durch Enteignung.) Gegenwärtig 24 Fachplanungen: bei Flächennutzungsplanung und Raumordnungsplanung zu beteiligen und mit Belangen zu berücksichtigen (vgl. §§ 1, 5, 7 BauGB, §§ 2 und 7 ROG). Öffentliche Planungsträger können beabsichtigten Darstellungen im Aufstellungsverfahren zum FNP widersprechen (§ 7 BauGB) (ebenso Planungsträger von besonderen Bundesmaßnahmen bei Raumordnungsplänen (§ 5 ROG). Tun sie das nicht, gilt für sie die Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan bzw. Raumordnungsplan. 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

13 Fachplanung – Übersicht
1. vorbereitende Fachplanung 2. Verbindliche Fachplanung 3. gebietsbezogene Nutzungsregelung 4. vorhabenbezogene Planfeststellung Rechtsgrundlage 1 Abfallwirtschaft Abfallwirtschaftsplan Deponie Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen Brandenburgisches Abfallgesetz 2 Bergbau Betriebsplan Baubeschränkungs-gebiet Rahmenbetriebsplan Bundesberggesetz 3 oberflächennahe Rohstoffe Änd., Entstehung Gewässer Wasserhaushaltsgesetz 4 Bodenschutz Sanierungsplan Sanierungs-plan Bodenplanungsgebiet, Bodenschutzgebiet Bundesbodenschutzgesetz Bundes-Bodenschutz- u. AltlastenVO Niedersächsisches Bodenschutzgesetz Landesbodenschutzgesetz NRW 5 Denkmalschutz Denkmalplan Denkmalbereiche, Grabungsschutzgebiete Denkmalschutzgesetz Brandenburg 6 Energiewirtschaft Hochspannungsfreileitungen von 110 kV und mehr, Gasleitungen > 300 mm Durchmesser Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

14 Fachplanung – Übersicht
1. Vorbereitende Fachplanung 2. Verbindliche Fachplanung 3. gebietsbezogene Nutzungsregelung 4. vorhabenbezogene Planfeststellung Rechtsgrundlage 7 Forstwirtschaft forstlicher Rahmenplan Schutzwald/Bannwald, Erholungswald Bundeswaldgesetz Waldgesetz Brandenburg Immissionsschutz 8 Luft Luftreinhalteplan Aktionsplan Bundesimmissionsschutzgesetz 9 Lärm (Umgebungslärm) Lärmminderungsplan EU-Umgebungslärmrichtlinie 10 Lärm (Fluglärm) Lärmschutzbereich Fluglärmgesetz 11 Landwirtschaft AEP, agrarstrukt. Entwickl.-Planung; integr. ländl./Reg. Entwickl.-Konzepte ILEK/REK Flurbereinigungsplan Flurbereinigung: Wege- und Gewässerplan mit landschaftspfleg. Begleitplan Flurbereinigungsgesetz Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz, GAK-Rahmenplan 2004 12 Natur- und Landschafts-schutz Landschafts-programm Landschaftsrahmenplan Landschaftsplan Grünordnungs-plan NSG, LSG, Nationalpark, Naturdenkmale, geschützte Landschafts-bestandteile, Großschutzgebiet Bundesnaturschutzgesetz Brandenburgisches Naturschutzgesetz 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

15 Fachplanung – Übersicht
1. Vorbereitende Fachplanung 2. Verbindliche Fachplanung 3. gebietsbezogene Nutzungsregelung 4. vorhabenbezogene Planfeststellung Rechtsgrundlage Verkehr 13 Luftverkehr Luftverkehrskonzept Bauschutzbereich Flugplatz Bauschutzbereich Luftverkehrsgesetz 14 Schiene Bundesverkehrs-wegeplan Bedarfsplan Bau/Änderung Bahnanlagen Allgemeines Eisenbahngesetz Bundesschienenwegeausbaugesetz 15 Straße Landesverkehrsplan Landesstraßenbedarfsplan Bau/Änderung B-Straßen; Landes-/Kreisstraßen Fernstraßengesetz; BFStrAusbauG Brandenburgisches Straßengesetz 16 Wasserstraße Neu-, Ausbau B-Wasserstr. Bundeswasserstraßengesetz 17 Personen-beförderung Nahverkehrsplan Nahverkehrs-plan Betriebsanlagen Straßen-bahn (inkl. U-Bahn) Personenbeförderungsgesetz ÖPNV-Gesetze (Länder) 18 Rohrleitung Rohrleitungen zum Befördern von Stoffen § 20 UVPG Unternehmen§ 20 UVPG 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

16 Fachplanung – Übersicht
1. Vorbereitende Fachplanung 2. Verbindliche Fachplanung 3. gebietsbezogene Nutzungsregelung 4. Vorhabenbezogene Planfeststellung Rechts-grundlage 19 Verteidigung Standort-planung Schutzbereich Landbeschaffung Landbeschaffungsgesetz NATO-Truppenstatut 1993 Schutzbereichsgesetz Wasserwirtschaft EU-Wasserrahmenrichtlinie Wasserhaushaltsgesetz Brandenburgisches Wassergesetz 20 Wasserversorgung Wasserversor-gungsplan WSG, Heilquellen-SG 21 Abwasser-beseitigung Abwasser- beseitigungsplan Abwasser-beseitigungsplan 22 Gewässerschutz wasserwirt. Rahmenplan Maßnahmeprogramm Bewirtschaftungsplan Heilquellen-SG 23 Gewässerausbau Änderung, Entstehung Gewässer; Deichbau 24 Hochwasserschutz (HWS) Generalplan HWS bzw. Küstenschutz Überschwemmungs-gebiete s.o.: Deichbau 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004

17 Sonstige Fachplanungen ohne „Bodenrecht“
1. Vorbereitende Fachplanung 2. Verbindliche Fachplanung 3. Gebiets-bezogene Nutzungsregelung 4. Vorhaben-bezogene Planfeststellung Rechts-grundlage Ressortfachplanungen: Schule, Sport, Gesundheit, Jugend, Senioren Bsp. Jugendhilfeplan, Kita-Bedarfsplan, Krankenhausplan Schulentwick-lungsplan, Sportstättenent-wicklungsplan Schulgesetz Sozialgesetzbuch Krankenhausgesetz Städtebauliche Entwicklungsplanung sektorale Vertiefung der Flächennutzungsplanung ohne eigene bodenrechtliche Umsetzung: Wohnen, Verkehr, Einzelhandel, Büro, Gewerbe, Kleingarten, Spielplatz, Sportstätten, Friedhof, Freiraum Stadtentwick-lungsplan Entwicklungsplan Bedarfsplan Stadtentwick-lungskonzept Landschaftsplan Grünordnungs-plan FNP Bebauungsplan Baugesetzbuch Spielplatzgesetz Friedhofsgesetz Bundeskleingartengesetz Den sektoralen Planungen bzw. Fachplanungen im hier verstandenen Sinne steht es neben den Gemeinden (beim B-Plan) kraft eines Fachgesetzes zu, mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für ihren Fachbelang im Wege der Planfeststellung oder einer gebietsbezogenen Nutzungsregelung (Bsp. Naturschutzgebiet) zu treffen, und diese gegenüber den Bodeneigentümern auch durchzusetzen - bei Ausgleich der Nachteile (Entschädigung) und wenn nötig durch Enteignung. Damit sind diese Fachplanungen von sonstigen Fach- oder Ressortplanungen zu unterscheiden, die zwar Pläne aufstellen (Bsp. Jugendhilfeplan, Kita-Bedarfsplan, Krankenhausplan, Schulentwicklungsplan, Sportstättenentwicklungsplan; (Stadt-)Entwicklungsplan bzw. Bedarfsplan für Büro/Einzelhandel/ Kleingarten/Friedhof/Spielplatz/Wohnen usw.), aber den damit verbundenen Anspruch an die Raum- und Bodennutzung nicht selbstständig sichern. Es gibt derzeit 24 Fachplanungen; ihre Träger („öffentliche Planungsträger“) sind bei Flächennutzungsplanung und Raumordnungsplanung zu beteiligen und mit ihren Belangen zu berücksichtigen (vgl. §§ 1, 5, 7 BauGB, §§ 2, 5 und 7 ROG). Das Verhältnis zur Raumplanung ist hin und wieder gespannt, da sowohl Fachplaner als auch Raumplaner gern Vorrang für sich in Anspruch nehmen. Dabei sind die „Vorfahrtregeln“ grundsätzlich klar: Fachplanungen von überörtlicher Bedeutung sind gegenüber der kommunalen Bauleitplanung privilegiert (§§ 7 und 38 BauGB), bei besonderen Bundesfachplanungen im Verkehrs- und Atombereich gilt die Widerspruchsmöglichkeit auch gegenüber der Raumordnung in Ländern und Regionen (§ 5 ROG). Haben allerdings öffentliche Planungsträger den Darstellungen im Aufstellungsverfahren zum Flächennutzungsplan oder zum Raumordnungsplan nicht widersprochen (§ 7 BauGB, § 5 ROG), gilt für sie die Anpassungspflicht. Damit wird gewährleistet, dass die Raumplanung/Gesamtplanung ihre übergeordnete/überfachliche/fachübergreifende, vielfältige Raumansprüche koordinierende und konfliktlösende Rolle wahrnehmen kann, indem sie den raumbedeutsamen Nutzungen Standorte, Trassen und Gebiete für Vorrang, Vorbehalt, Eignung zuweist bzw. sie ausschließt (Entwicklungs-, Ordnungs- und Sicherungsauftrag, § 1 Abs. ROG). 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2004


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