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II. Teil: Individualarbeitsrecht
Teilbereich: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wichtigste Fälle, wie Arbeitsverhältnisse enden können: Kündigung – wichtigster Beendigungsgrund Aufhebungsvertrag Anfechtung, §§ 119 ff. BGB Befristung/Bedingung Tod des ArbN, vgl. § 613 BGB Beendigung eines nichtigen, aber in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrages (faktisches ArbVh.) mit Wirkung ex nunc
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Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Fälle, die Arbeitsverhältnisse nicht beenden: Suspendierung (Freistellung, z.B. Arbeitskampf oder Elternzeit) Tod des ArbG -> § 1922 BGB Insolvenz des ArbG -> § 113 InsO Betriebsübergang -> § 613 a BGB Arbeitsunfähigkeit (z.B. Krankheit) Erreichen der sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenze, § 41 SGB VI; Problem: Altersdiskriminierung
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II. Teil: Individualarbeitsrecht
Teilbereich: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz (§§ 1 ff. KSchG) Die außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) Kündigungsschutz für spezielle Personengruppen Der befristete Arbeitsvertrag Die Anfechtung des Arbeitsvertrages Betriebsinhaberwechsel 4
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Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz
Themenschwerpunkte: A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchG C) Wirksamkeitsfiktion - § 7 D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/Abfindung F) Zusammenfassung und Fallprüfung
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A.1. Die Kündigungserklärung
= einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gerichtet auf Beendigung des Arbeitsvertrages -> einseitige Gestaltungserklärung, die das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet -> entweder sofort oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist -> allg. Regeln, wie z.B. Zugang einer WE (§ 130 BGB), Geschäftsfähigkeit, Vertretung
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A.1. Die Kündigungserklärung
Für Kündigung des Arbeitsvertrages: - Bestimmtheit der WE – Beendigungswille - Form §§ 623, 125 BGB - Mitteilungspflicht Künd.grund nur auf Verlangen, § 241 II BGB - Zugang gem. § 130 I S. 1 BGB: urlaubsbedingte Abwesenheit hindert Zugang nicht - Wichtig: bei Stellvertretung - § 174 BGB
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A.2. Die Kündigungsfristen
Für Kündigung des Arbeitsvertrages: Kündigungsfristen § 622 BGB – einheitliche Grundkündigungsfrist (4 Wo zum 15. oder Monatsende) Gesetzliche Verlängerung zugunsten ArbN bei längerer Laufzeit Probezeit: zwei Wochen Besonderheiten: §§ 20 BBiG, 86 SGB IX, Tarifvertrag, Einzelvertrag
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A.3. Systematische Einordnung
Allgemeiner Kündigungsschutz KSchG grds. jeder Arbeitnehmer ohne besondere Schutzbedürftigkeit Besonderer Kündigungsschutz Wehr-, Zivildienst, Mutterschutz, Schwerbehinderte Ordentliche Kündigung unabhängig von wichtigem Grund mit Kündigungsfrist § 622 BGB Außerordentliche Kündigung stets nur mit wichtigem Grund, ohne Frist möglich § 626 BGB 9
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A.3. Bedeutung des allgemeinen Kündigungsschutzes
Ordentliche Kündigung -> §§ 620 ff. BGB -> §§ 622, 623 (Frist und Form) -> Grund? – nur § 626 BGB (außerordentlich) Kündigungsgründe? - BGB 1896: kein spezieller Arbeitnehmerschutz - Art. 12 I GG und strukturelle Disparität - Bestandsschutz im Arbeitsverhältnis durch allg. Kündigungsschutz im KSchG seit 1951
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Der allgemeine individuelle Kündigungsschutz
A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchG C) Wirksamkeitsfiktion - § 7 D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/Abfindung F) Zusammenfassung und Fallprüfung 11
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B.1. Anwendungsbereich des KSchG
Geltungsbereich 1.) Sachlich - § 1 I -> ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung (vgl. § 13) 2.) Persönlich - § 1 I - Arbeitnehmer (allg. Arbeitnehmerbegriff) - nach 6monatiger Wartezeit 3.) Betrieblich - § 23 12
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B.2. Betriebl. Geltungsbereich
Betriebe und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts (§ 23 I S. 1) mehr als 10 regelmäßig beschäftigte ArbN ausgenommen: Kleinbetriebe bis max. 10 ArbN (§ 23 I S. 3) Schutz im Kleinbetrieb: §§ 138, 242 BGB (BVerfGE 97, 169)
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Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz
A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchG C) Wirksamkeitsfiktion § 7 D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/Abfindung F) Zusammenfassung und Fallprüfung
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C. Wirksamkeitsfiktion - § 7
Verlust des allgemeinen Kündigungsschutzes bei versäumter Klagefrist nach § 7 iVm. § 4 Kündigung gilt ab Zugang als wirksam materielle Wirkung der Klagefrist (Prüfung im Rahmen der Begründetheit der Klage) Ausnahme: § 5 mehrere Kündigungen -> gesonderte Klagen Merke: gilt für jedes Arbeitsverhältnis über KSchG hinaus, § 23 I S. 2 KSchG!!
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Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz
A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchG C) Wirksamkeitsfiktion § 7 D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/Abfindung F) Zusammenfassung und Fallprüfung
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D. Sozialwidrigkeit - § 1 KSchG
Abs. 1 – sozial ungerechtfertigte K. = unwirksam -> beschränkte Beendigungsfreiheit für ArbG Abs. 2 - soziale Rechtfertigungsgründe (n.c.) personenbedingt verhaltensbedingt betriebsbedingt Sonstige Prinzipien (für jeden Kündigungsgrund) Prognoseprinzip Ultima ratio – Prinzip Interessenabwägung
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D.1. Allgemeine Prinzipien
Prognoseprinzip K. stets zukunftsbezogen -> negative Prognose über künftige Störung des Arbeitsverhältnisses keine Sanktion für Vergangenheit Prognosezeitpunkt: Kündigungszugang Korrekturmöglichkeit bei Wegfall: Wiedereinstellungsanspruch
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D.1. Allgemeine Prinzipien
2. Ultima ratio - Prinzip -> Kündigung nur als letztes Mittel (ultima ratio) Beispiele für mildere Mittel: - Abmahnung (vgl. auch § 314 II BGB) - Versetzung oder - Änderungskündigung (§ 2 KSchG)
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D.1. Allgemeine Prinzipien
3. Umfassende Interessenabwägung Bestandsinteresse Auflösungsinteresse Abwägung z.B. Betriebszugehörigkeit, Beschäftigungsverlauf, Unterhaltspflichten, Vermittlungschancen, Maß der betrieblichen Störung
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D.2. Kündigungsgründe im Einzelnen
Personenbedingte Kündigung > persönl. Eigenschaften/Fähigkeiten/Einstellungen > nicht vorwerfbar > künftige Beeinträchtigung konkreter Vertragspflichten Beispiele: - krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (spez. Prüfungsaufbau) - fehlende Erlaubnisse, z.B. Fahrerlaubnis - sonstige Verhinderungsgründe (z.B. Ge- wissenskonflikte, vgl. BAG NJW 1990, 203)
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D.2. Kündigungsgründe im Einzelnen
2. Verhaltensbedingte Kündigung > vorwerfbares (§ 276 BGB) Verhalten > künftige Beeinträchtigung konkreter Vertragspflichten Beispiele: - Hauptleistungspflichtverletzung, z.B. unberechtigte Fehlzeiten - Verletzung von Nebenpflichten, z.B. Verrat von Betriebsgeheimnissen) Besonderheit: - Abmahnung (Hinweis-, Ermahnungs- und Warnfunktion) - § 314 II BGB
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D.2. Kündigungsgründe im Einzelnen
Betriebsbedingte Kündigung > Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb wegen Dringender betrieblicher Erfordernisse Außerbetrieblich z.B. Absatzprobleme, Auftragsmangel Anlass für selbstbindende Unternehmerentscheidung Innerbetrieblich z.B. Rationalisierung, Outsourcing unmittelbar gestaltende Unternehmerentscheidung
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D.2. Besonderheiten der betriebsbedingten Kündigung
1. Freie Unternehmerentscheidung (Art. 12 I GG) - keine Zweckmäßigkeits-, nur Missbrauchskontrolle - aber für Beschäftigungswegfall kausale Organisationsentscheidung Sozialauswahl, § 1 Abs. 3 (statt Interessenabwägung) a) vergleichbare ArbN im Betrieb b) nach vier abschließenden Kriterien - § 1 III 1 -> Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhalts- pflichten, Schwerbehinderung c) Herausnahme einzelner ArbN - § 1 III 2 (Option)
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D.2. Wichtige Zitate Einzelne BAG-Entscheidungen zur betriebsbedingten Kündigung DB 2008, 1106 (Sozialkriterien abschließend) NZA 2009, 361 (Lebensalter und Diskriminierung) NZA 2008, 33 (Sozialauswahl betriebsbezogen und nach Widerspruch gegen Betriebsübergang) DB 2005, 2303 (freie Unternehmerentscheidung)
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Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz
A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchG C) Wirksamkeitsfiktion – § 7 D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/Abfindung F) Zusammenfassung und Fallprüfung
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E. Auflösung/Abfindung
Grundsatz: KSchG sichert Bestandsschutz Ausnahme: festgestellte Sozialwidrigkeit und Auflösungsantrag gem. § 9 -> Gestaltungsurteil bei Auflösung – Abfindung in den Grenzen nach § 10
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Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz
A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchG C) Wirksamkeitsfiktion - § 7 D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/Abfindung F) Zusammenfassung und Fallprüfung
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F. Zusammenfassung Wirksame Kündigungserklärung
Wirksamkeitsfiktion/Klagefrist §§ 7, 4 Geltungsbereich §§ 1, 23 Sozialwidrigkeit - § 1 personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt? Negative Prognose Ultima ratio Interessenabwägung/Sozialauswahl Auflösung/Abfindung §§ 9, 10
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Prüfungsaufbau Haft-Fall
Wirksame Kündigungserkl. (§ 623 BGB, Zugang usw.) (+) fristgerechte Klage, §§ 4, 7 (+) Anwendung des KSchG – Geltungsbereich, §§ 1, 23 Kündigungsgrund: keine Arbeitsleistung wegen Haft grds. personenbedingter, kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund negative Prognose: konkret nachteilige Auswirkungen auf Arbeitsverhältnis? wegen Kurzarbeit ohnehin keine Arbeitspflicht -> keine negative Prognose Ergebnis: Kündigung unwirksam gem. § 1 I, II KSchG
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Exkurs: Die Änderungskündigung
Kündigung als einseitiges Gestaltungsrecht ist grundsätzlich bedingungsfeindlich Ausnahme: Potestativbedingung, d.h. der Bedingungseintritt ist nur vom Erklärungsempfänger abhängig, § 158 I BGB -> so z.B. als Änderungskündigung iSv. § 2 KSchG möglich (ArbG kündigt unter der Bedingung, dass ArbN Vertragsänderungsangebot nicht annimmt)
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Exkurs: Die Änderungskündigung
Gerichtlicher Schutz gegen Änderungskündigung -> Änderungsschutzklage, § 2, nach Vorbehaltannahme durch ArbN -> Gericht überprüft die soziale Rechtfertigung einer Änderung der Arbeitsbedingungen -> oder allgemeine Kündigungsschutzklage, § 1 (Risiko, wenn Änderungskündigung sozial gerechtfertigt, dann kein Arbeitsvertrag mehr) Vertiefung: Dütz Rn. 408 ff.
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II. Teil: Individualarbeitsrecht
Teilbereich: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz (§§ 1 ff. KSchG) Die außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) Kündigungsschutz für spezielle Personengruppen Der befristete Arbeitsvertrag Die Anfechtung des Arbeitsvertrages 33
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Die außerordentliche Kündigung
Bei wichtigem Grund ist Kündigung auch ohne Einhaltung einer Frist zulässig Außerordentliche Kündigung auf sofortige Vertragsbeendigung gerichtet Besonderheit: wichtiger Grund nach § 626 BGB der Weiterbeschäftigung bis Ablauf Kündigungsfrist unzumutbar macht - ein an sich geeigneter wichtiger Grund Konkrete Interessenabwägung im Einzelfall Kündigungserklärungsfrist – 2 Wochen Beachte: § 13 I S. 2 KSchG -> Fiktion
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Nachtrag: Beteiligung des Betriebsrates
Anhörung vor jeder Kündigung und Mitteilung der Kündigungsgründe - § 102 BetrVG Bei Verstoß: Unwirksamkeit der Kündigung Zustimmung des BR dagegen keine Wirksamkeitsvoraussetzung (formgerechter Widerspruch hat Auswirkungen auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist, § 102 V BetrVG) Wirksamkeitsfiktion bei verspäteter Klage, § 4 KSchG
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