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Veröffentlicht von:Franziska Weygand Geändert vor über 11 Jahren
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Auswirkungen der eigenverantwortlichen Schule auf die Arbeit der Schulsekretärinnen und -sekretäre
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Geplanter Ablauf Präsentation zur Eigenverantwortlichen Schule
Einführung in die Thematik
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Einführung der Eigenverantwortlichen Schule
Auswirkung auf die Schulsekretariate
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Eigenverantwortliche Schule Ausgangslage
Tätigkeit der Schulverwaltungskräfte von der mithelfenden Mutter zur hochqualifizierten Sachbearbeiterin kein Ausbildungsberuf geringe Bezahlung für gute Arbeit lt. TVöD z.B. Eingruppierung in E 05, Stufe 1 Folge: Lehrgang A 1 – danach andere Tätigkeit Qualifizierung nach ver.di Konzept „Schule im Umbruch I – IV“ anstreben
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Einführung der Eigenverantwortlichen Schule
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Eigenverantwortliche Schule Ausgangslage
Veränderungen in der Schullandschaft Mehrarbeit durch Aufgabenübertragung auf die Schulleitungen seit der Verwaltungsreform und der Auflösung der Bezirksregierungen
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Eigenverantwortliche Schule Ausgangslage
Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule vom Kommunen haben auf Mitwirkung in Schulvorständen verzichtet Bei einer Anhörung „Aller an Schule Interessierten“ gab es 2005 keine Anhörung der Betroffenen! keine Gewerkschaft (ver.di oder eine andere, in der kommunale Schulbeschäftigte organisiert sein könnten) als Interessenvertretung Keine sonstige Interessenvertretung der Schulverwaltungskräfte (z.B. Schulverwaltungskräfte Niedersachsen e.V.)
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Eigenverantwortliche Schule Ausgangslage
Die Mitglieder des Niedersächsischen Städtetages werden gebeten, die Entwicklung zu beobachten und evtl. anfallende Mehrarbeit für weitere Gespräche mit dem MK zu dokumentieren. Die Rückmeldungen waren dürftig Kleine Anfrage der SPD-Fraktion im Landtag zur Mehrbelastung der Schulsekretariate 2008 Staatssekretär Uhlig verneinte eine Mehrbelastung der Schulsekretariate Der ÖPR der Stadt Hannover reagierte darauf, es gab aber keine Antwort der Angeschriebenen
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Eigenverantwortliche Schule Ausgangslage
Kommunale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) in 3 Paragraphen genannt bis 2007 übte die Schulleitung nach § 111 (1) NSchG das Hausrecht und die Aufsicht aus und war Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulträgers Eine grundlegende Änderung ist in § 43 zu erkennen. Während in § 43 (3) NSchG (alter Fassung) die Schulleitung in Erfüllung ihrer Aufgaben allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen kann und hier an dieser Stelle ein Hinweis auf die Vorgesetzteneigenschaft fehlte (woraus wir die Folge gezogen haben, Schulleitungen haben nur im Rahmen einer Fachaufsicht ein Weisungsrecht und eine entsprechende Dienstanweisung hierzu erließen) ist jetzt der Aufbau von § 43 grundsätzlich verändert
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Eigenverantwortliche Schule Ausgangslage
Rechtsanfrage Stadt Hannover: Jetzt ist in § 43 (2) die Vorgesetzteneigenschaft ausdrücklich im Gegensatz zu vorher geregelt und gelöst von einer Weisungsbefugnis im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben und ausdrücklich auf Aufgaben der Personalentwicklung und Personalwirtschaft ausgeweitet. Wobei sich dies u. E. nur auf die an der Schule tätigen Lehrkräfte beziehen kann und nicht auf unser städtisches Personal! Da wir im Rahmen des § 111 NSchG Rechte (aber auch Pflichten) auf die Schulleitungen übertragen, möchten wir diese im Hinblick auf die Gesetzesänderung präzisieren.
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Eigenverantwortliche Schule Ausgangslage
Antwort der Rechtsabteilung: keine Erweiterung der dem Schulleiter gegenüber dem Schulträgerpersonal zustehenden Befugnisse Auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen verweist in ihrer Stellungnahme vom zum Gesetzesentwurf darauf, dass infolge der neuen Regelung in § 43 Abs.2 die überflüssig gewordene Bestimmung des § 111 Abs.2 Satz 2 eigentlich zu streichen sei. Die Regelung dienst- bzw. personalrechtlicher Fragen obliegt danach weiterhin dem Schulträger. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Regelung in § 53 Abs.1 Satz 3, wonach das Schulträgerpersonal in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger steht, unverändert beibehalten wurde. Das Weisungsrecht des Schulleiters bezieht sich damit weiterhin nur auf solche Angelegenheiten, die den Arbeitsablauf des Schulträgerpersonals im engeren Sinn betreffen.
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Eigenverantwortliche Schule Ist-Zustand
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Eigenverantwortliche Schule Ist-Zustand
Einzelerhebungen durch Kolleginnen Erneute Anfrage des Städtetages in Planung Fragenkatalog zur Mehrbelastung wurde abgestimmt mit Schulverwaltungskräften und Schulleitungsverband Kultusministerium „mauert“ Neuer Gesprächstermin für Ende April 2010 angesetzt
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Eigenverantwortliche Schule
Provokante Frage: Hat das MK Angst vor dem Ergebnis und damit vor Forderungen durch die Kommunen auf Zahlungsausgleich? Änderungen in den Zuständigkeiten?
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Geplanter Ablauf Arbeitsgruppen
Bewertung der Aufgaben bezüglich der Eingruppierung nach Entgeltordnung Qualifizierung der Schulverwaltungskräfte Ist eine Umsetzung gemäß Schule im Umbruch und dem Modell „Bergstraße“ möglich? Welche Vorteile hat der Arbeitgeber dadurch?
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Geplanter Ablauf Präsentation der Arbeitsergebnisse evtl.
Erarbeitung eines Höhergruppierungsantrages Verabschiedung eines Positionspapieres Aufstellung eines Forderungskataloges ???
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