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Veröffentlicht von:Kiefer Rehmer Geändert vor über 10 Jahren
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§ 6 Kaufrecht Teil 2 Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB a) Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung, § 439 I Käufer hat Wahl zwischen Lieferung einer (neuen) mangelfreien Sache (Nachlieferung) und Beseitigung des Mangels der gelieferten Sache (Nachbesserung) Problem: gilt dies auch bei (Stück-)Speziesschuld? Fall 8: Opel Karavan (Unfallwagen); Reparatur unmöglich; ist Ersatzlieferung möglich oder nicht (§ 275)?
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Lösung Fall 8: Anspruch K – M auf Rückzahlung des Kaufpreises: §§ 346 I, 323 I, 326 V, 434, 437 Nr. 2 Sachmangel: BGH NJW 2008, 53 – zur üblichen Beschaffenheit eines KfZ gehört Unfallfreiheit (Grund: auch bei fachgerechter Reparatur bleibt merkantiler Minderwert) Fristsetzung gem. § 323 I zur Nacherfüllung; scheidet aus, wenn Nacherfüllung unmöglich gem. § 275 I (§ 326 V): a) Nachbesserung (= Reparatur) gem. § 275 I ausgeschlossen; Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen durch Reparatur nicht zu beseitigen. b) Ersatzlieferung uU auch ausgeschlossen gem. § 275 I, weil es sich um einen Stückkauf handelt, es mithin keinen Wagen gibt, der mit diesem identisch ist?
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aa) Auch bei Stückschulden gilt jedoch Vorrang der Nacherfüllung! arg.: BGHZ 168, 64, 74: Nacherfüllung möglich, wenn die Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann arg.: Wortlaut § 439 („einer“); Gesetzesmaterialien gehen von Möglichkeit der Ersatzlieferung auch beim Kauf einer gebrauchten Sache aus (BT-Dr.14/6040, S. 232): Nacherfüllung wird hier „zumeist“ ausscheiden, also nicht generell. bb) Kriterien für Ersatztauglichkeit (BGHZ 168, 64, 74): - War für den Käufer nur der Typ und eine bestimmte Ausstattung maßgebend, kommt Ersatzlieferung in Betracht. - Ist Kaufentscheidung auch durch den bei der Besichtigung gewonnenen persönlichen Gesamteindruck des Fahrzeugs beeinflusst worden, ist Ersatzlieferung gem. § 275 I ausgeschlossen. Ergebnis: lt. Berufungsgericht war für K der bei der Besichtigung gewonnene persönliche Eindruck Fahrzeug von Bedeutung; keine Ersatzlieferung.
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b) Kein Wahlrecht, wenn Ersatzlieferung unmöglich (§ 275 I) oder
b) Kein Wahlrecht, wenn Ersatzlieferung unmöglich (§ 275 I) oder unzumutbar (§§ 275 II oder § 439 III): aa) grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Gläubigerinteresse, § II (Ring auf dem Meeresgrund) Unzumutbarkeit gem. § 275 III nur bei persönlichen Verpflichtungen, z.B. aufgrund Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrages, nicht beim Kauf (Palandt/Heinrichs, § 275 Rn. 30).
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bb) wegen unverhältnismäßiger Kosten gem. § 439 III Verkäufer kann eine oder beide Formen der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Es sind die Kosten der Nacherfüllung zu berücksichtigen, die der Verkäufer gem. § 439 II zu tragen hat. Kriterien: - Wert der Sache in mangelfreiem Zustand (Aufwand max. 150 %) mangelbedingter Minderwert (Aufwand max. 200 %) Vergleich mit alternativer Form der Nacherfüllung (30 %) Bsp.: LG Ellwangen NJW 2003, 517: Reparatur von Rostschäden und defektem Fensterheber: Euro Ersatzlieferung eines gleichwertigen Fahrzeugs: Euro unverhältnismäßig (Aufwand 565 %)
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Selbstvornahme durch den Käufer
Lösung Fall 9: V : K Motorschaden; Reparatur bei Vertragswerkstatt X Ansprüche K gegen V Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439? K will Geld, nicht Nacherfüllung Wegen durchgeführter Reparatur ist Nacherfüllung auch unmöglich geworden (§ 275 I). 2. Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt oder Minderung (§§ 346 I, 323 I bzw. 441 IV, 437 Nr. 2)
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§ 323 I verlangt Frist zur Nacherfüllung
b) Fristsetzung wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung zwar entbehrlich (§ 326 V) c) aber Rücktritt dennoch ausgeschlossen gem. § 323 VI, weil Johanna für den Umstand, der sie zum Rücktritt berechtigen würde (Unmöglichkeit der Nacherfüllung), allein verantwortlich ist (da sie den Mangel selbst beseitigt hat).
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3. Anspruch auf Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten gem
3. Anspruch auf Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten gem. § 326 II 2 (analog) a) Grundgedanke: Nacherfüllung ist infolge der Selbstvornahme durch K unmöglich geworden. V behält deshalb zwar seinen Kaufpreisanspruch (§ 326 II 1), muss sich aber die ersparten Nacherfüllungskosten anrechnen lassen (§ 326 II 2). b) § 326 II 2 ist im Falle nicht vertragsgemäßer Leistung zwar nicht anwendbar (§ 326 I 2), aber nach einem Teil des Schrifttums trifft der Grundgedanke zu, eine Bereicherung des Verkäufers zu verhindern.
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c) Gegen einen Erstattungsanspruch des Käufers
BGHZ 162, 219; BGH NJW 2006, 1195; arg.: §§ 437 ff enthalten eine abschließende Regelung; anders als dem Besteller im Werkvertragsrecht ist dem Käufer eine Selbstvornahme nicht gestattet. Zudem würde ein solcher Anspruch dem Vorrang der Nacherfüllung widersprechen; dem Verkäufer würde sein Recht zur zweiten Andienung genommen.
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- Nacherfüllung soll dem Verkäufer Gelegenheit geben, die verkaufte Sache daraufhin zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen oder welche Ursache er hat. Diese Möglichkeit (und die Chance, Beweise zu sichern) würde Verkäufer verlieren, wenn Käufer ohne Fristsetzung Erstattungsansprüche geltend machen könnte. Ergebnis: Nach h.M. hat Käufer im Falle einer Selbstvornahme keinen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer, weder aus § 326 II 2, noch aus § 812 I 1, F. 2 oder §§ 677, 683 S. 1.
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2. Rücktritt: §§ 440, 323 (idR Fristsetzung erforderlich; Ausnahme: § 326 V (Nacherfüllung unmöglich) 3. Minderung: „anstatt“ zurückzutreten; d.h. Voraussetzungen des § 323 I (Frist) müssen vorliegen Berechnung der Minderung, § 441 III geminderter Preis = Wert der mangelhaften Sache x vereinbarter Kaufpreis Wert der mangelfreien Sache Bsp: Käufer liefert mangelhaftes Fahrrad; dieses ist ohne Mangel 200 € wert, mit Mangel jedoch nur 150 €. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 120 €. Der nunmehr geschuldete Kaufpreis beträgt 150 x 120 200 = 90 €.
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4. Schadensersatz, § 437 Nr. 3 Fall 1
Schadensersatz neben der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I) Problem: Verkäufer, der die Ware eines Herstellers lediglich vertreibt, hat die mangelhafte Lieferung regelmäßig nicht zu vertreten (keine Untersuchungspflicht) Ausnahme: er ist durch Reklamationen anderer Kunden oder durch den Hersteller auf den Mangel aufmerksam geworden. Im Einzelfall auch Untersuchungspflicht beim spezialisierten Fachhandel (Medicus § 74 Rn. 72; BGH NJW 2004, 2301; 2006, 1589: Importeur einer in China hergestellten Tapetenkleistermaschine ist verpflichtet, diese beim Inverkehrbringen auf ihre Verkehrssicherheit zu untersuchen). b) Schadensersatz statt der Leistung
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„kleiner“ Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281
Käufer behält mangelhafte Sache und macht als Schadensersatz die Wertdifferenz zu dem vertragsgemäßen Zustand geltend. Bsp.: K kauft Auto mit Getriebeschaden; Kaufpreis ; Wert in mangelfreiem Zustand ( /Weiterverkauf); wegen Getriebeschadens tatsächlicher Wert K behält Auto und erhält von V
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(2) „großer“ Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung), §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 3 Käufer gibt mangelhafte Sache zurück und verlangt das volle Erfüllungsinteresse in Geld (Rückzahlung des Kaufpreises, entgangener Gewinn). Schadensersatzanspruch ist Kombination von Rücktritt und Schadensersatz ( Kombination zulässig wegen § 325). Bsp. (wie zuvor): K erhält Kaufpreis ( ) zurück und zusätzlich = Gewinn aus Weiterverkauf 5. Aufwendungsersatz, §§ 437 Nr. 3, 284 Alternativ (nicht kumulativ!) zum Schadensersatz kann der Käufer auch Aufwendungsersatz geltend machen (arg.: „anstelle …“).
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6. Verjährung der Mängelrechte
a) Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz, § 438 I – III (1) Fristen: (a) zwei Jahre, § 438 I Nr. 3 regelmäßige Verjährungsfrist: zwei Jahre. (b) drei Jahre, § 438 III - bei arglistigem Verschweigen des Mangels (außer in den Fällen des § 438 I Nr. 1), jedoch nicht vor Ablauf der fünfjährigen Frist bei Bauwerken, § 438 II 2. (c) fünf Jahre, § 438 I Nr. 2 - bei Bauwerken und Sachen, die für Bauwerke verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. (d) 30 Jahre, § 438 I Nr. 1 - wenn der Mangel in einem dinglichen Herausgaberecht oder in einem im Grundbuch eingetragenen Recht besteht
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(2) Maßgebender Zeitpunkt: bei Grundstücken Übergabe, im Übrigen Ablieferung der Sache (§ 438 II)
b) Rücktritt und Minderung, §§ 438 IV – V, 218 (1) Rücktritt und Minderung unterliegen an sich nicht der Verjährung. Rücktritt und Minderung = Gestaltungsrechte; verjähren können nur Ansprüche (§ 194 I). (2) Rücktritt und Minderung jedoch unwirksam, wenn Anspruch auf Leistung bzw. Nacherfüllung verjährt ist und Verkäufer sich hierauf beruft (§ 218). Im Ergebnis „verjähren“ also auch Rücktritts- und Minderungsrecht. (3) § 438 IV 2: Käufer kann trotz Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs Zahlung des Kaufpreises verweigern, wenn er noch nicht gezahlt hat. Dann kann Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Sache herausverlangen (§ 346 I).
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Lösung Fall 10: 1. Anspruche auf Nacherfüllung: §§ 437 Nr. 1, 439 a) Wirksamer Kaufvertrag b) Sachmangel: Fehlen von Bremsen c) Aber: Anspruch nach 2 Jahren ab Ablieferung verjährt (§ 438 I Nr. 3). 2. Rückzahlung des Kaufpreises: §§ 346, 323 I, 437 Nr. 2 b) Sachmangel: Fehlen von Bremsen s.o. 1. c) Rücktritt: nur nach Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit (hier: Erfüllungsverweigerung F) d) Verjährung: § 438 I Nr. 3 aa) Rücktrittsrecht kann zwar nicht verjähren; aber § 218: Rücktritt unwirksam, weil Anspruch auf Nacherfüllung bereits verjährt war. bb) Hat Karsten Kaufpreis noch nicht gezahlt, kann er die Zahlung gem. § 438 I Nr. 3 verweigern. Dann muss Florian zurücktreten, um das Rennrad herausverlangen zu können (§ 438 IV 2).
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