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Veröffentlicht von:Belakane Wendorff Geändert vor über 10 Jahren
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Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2008/2009
Friedrich Toepel
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Aufbau Regel: Bei Verkehrsunfällen stets trennen Unfall und Weiterfahrt (Umschlag Fahrlässigkeits-/Vorsatzdelikte) Täter vor Teilnehmer! Hier: M ist der zunächst beim Unfall geschehen der Tatnächste Zäsur zwischen Unfall und Weiterfahrt: hier erst mit Anhalten, weil Bremslichter vom Unfallort noch sichtbar sind Daraus ergibt sich:
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Aufbau Die Fahrt bis zum Anhalten, Strafbarkeit des M
Weiterfahrt und Verschweigen gegenüber P Strafbarkeit des M Strafbarkeit der F Das Verhalten des M gegenüber P (Strafbarkeit des M) D. Beteiligung der F an den Delikten unter C.
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A) Die Fahrt bis zum Anhalten
I. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 2 StGB durch das Nehmen der Vorfahrt Obj. Tb. I Nr. 1a: a) Fahrzeug geführt + b) Fahruntüchtigkeit: relativ + c) Gefahr für Leib oder Leben/Sache von bedeutendem Wert? O, dessen PKW (ab ca. EUR 750) Sachschaden
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A) Die Fahrt bis zum Anhalten
Beifahrerin F? + Tatfahrzeug? H. M. – (BGHSt 27, 40) III Nr. 2: M handelt fahrlässig M verursacht Gefahr fahrlässig [I Nr. 2a iVm III Nr. 2: – Rücksichtslosigkeit ¹ Tatmotiv]
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A) Die Fahrt bis zum Anhalten
§ 316 StGB aufgrund desselben Verhaltens + (subsidiär) § 142 I StGB durch Weiterfahren nach der krit. Situation? Entfernen vom Unfallort: nach Schutzzweck des § 142 StGB interpretieren: Beweissicherung, wenn Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres hergestellt werden kann danach hier eher –
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B. Weiterfahrt/Verschweigen gegenüber P
Falls Annahme: vorher noch keine Entfernung vom Unfallort: I. Strafbarkeit des M § 142 II Nr. 2 StGB durch Unterlassen, seine Unfallbeteiligung gegenüber P zu offenbaren, 1.) Sich Entfernen? Entferntwerden = Sich Entfernen ? +/-, falls +: Vorsatz + (mit Verstehen, kurz bevor M nach Hause kommt, aber: 2.) Entschuldigt? unvorsätzlich = entschuldigt?
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B. Weiterfahrt/Verschweigen gegenüber P
Nach BGHSt 28, 129, 135 +! falls zum Zeitpunkt des Erkennens noch räumlicher/zeitlicher Zusammenhang mit Unfall Hier angenommen: – § 142 StGB – II. Strafbarkeit der F § 142 I Nr. 1 StGB aufgrund Wegfahrens?
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B. Weiterfahrt/Verschweigen gegenüber P
1.) Entfernen + 2.) F = Unfallbeteiligte nach V? BGH: mindestens nicht ganz unbegründeter Verdacht Hier: eher + (beide Ergebnisse vertretbar)
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B. Weiterfahrt/Verschweigen gegenüber P
Falls Annahme: vor Weiterfahrt schon Entfernung vom Unfallort: Bezüglich M: jetzt hat er sich gem. § 142 I StGB vom Unfall entfernt, aber Vorsatz – Bezüglich F: § 142 II Nr. 2 StGB durch Schweigen gegenüber P: Entferntwerden der F = entfernen? Bleibt Problem, ob F Unfallbeteiligte
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B. Weiterfahrt/Verschweigen gegenüber P
Einwirkungsmöglichkeit nach dem Halt reicht aber
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C. Das Verhalten des M gegenüber P
§ 258 I durch Aussage , F sei gefahren – : 1. M = selbst strafbar 2. F = Angehörige, § 258 VI II. § 153 I StGB: –, Polizei! III. § 164 I StGB: –, rw Tat muss Straftat sein, § 11 I Nr. 5 StGB!
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C. Das Verhalten des M gegenüber P
IV. § 164 II StGB durch Aussage, F sei gefahren? obj. Tb.: Tatsachenbehauptung, geeignet … + Unwahr: + 2. subj. Tb.: a) dir. Vorsatz bezüglich Unwahrheit +
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C. Das Verhalten des M gegenüber P
b) Abs. + = dol. dir. 2. Grades! 3. Einwilligung: der F? Problem des Rguts Rechtspflege? Dann: Einwilligung – Nur Verdächtiger geschützt? Dann Einwilligung +, Strafbarkeit – V. §§ 185, 187 StGB? Scheitern an Einwilligung!
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C. Das Verhalten des M gegenüber P
VI. § 145d II Nr. 1 StGB durch Aussage , F sei gefahren? Subs. zu § 164 StGB, Falls Einwilligung bei § 164 StGB +: Obj. Tb.: Tathandlung? H. M.: Verdacht auf einen anderen lenken reicht nicht, wenn die Handlung für ihn keine rw Straftat wäre!, daher hier –
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C. Das Verhalten des M gegenüber P
VII. § 271 StGB durch Bewirken durch Aussage, dass Eintragung im VZR? Obj. Tb.: Keine falsche Eintragung! Nur richtig eingetragen, dass rkr Bußgeldbescheid gegen F existiert
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D. Beteiligung F‘s an dem Verhalten unter C
§§ 164, 26 StGB durch die Hinweise der F? Obj. Tb.: Nur prüfen, wenn die Einwilligung der F verneint wurde, andernfalls fehlt rw Haupttat! Problem: F Teilnehmer an Tat, die sie nicht täterschaftlich begehen kann!
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D. Beteiligung F‘s an dem Verhalten unter C
Lösungsmöglichkeiten: Wenn Unrecht des Teilnehmers als Minus zum Haupttäter: keine Zurechnung möglich Wenn als echtes § 164 StGB Sonderdelikt behandelt wird: § 28 I StGB anwenden
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Abwandlung: Frage 1: Verwertungsverbot ergibt sich aus § 252 StPO
R strafbar gem. § 258 StGB? –, Hinweis auf Rechtslage kann nicht strafbar sein (obj. Zurechnung: „professionelle Adäquanz“ oder Rw: spezielle Erlaubnis –)
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