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Klausur Nr. 7 Strafrecht SS 2008

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Präsentation zum Thema: "Klausur Nr. 7 Strafrecht SS 2008"—  Präsentation transkript:

1 Klausur Nr. 7 Strafrecht SS 2008
Friedrich Toepel

2 Regel: Täter vor Teilnehmer!
Aufbau Regel: Täter vor Teilnehmer! bestimmt den Aufbau A kann sich beteiligt haben an Haupttaten des H und des B C und D können sich beteiligt haben an Haupttaten des B Daraus ergibt sich:

3 Aufbau 1. Handlungsabschnitt:
Strafbarkeit des H wegen versuchter Entwendung von W‘s Gemälden Strafbarkeit des A wegen Beteiligung daran 2. Handlungsabschnitt: Strafbarkeit des B wegen Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W Strafbarkeit des A C) Strafbarkeit des C Strafbarkeit des D

4 1. Handlungsabschnitt: Versuch des H, bei W einzudringen
A) Strafbarkeit des H I) § 242 I StGB durch Ansichnehmen des Hausschlüssels 1.) Obj. Tb: Wegnahme einer fbS aus einem generell beherrschten Raum, besonders erwähnenswert BnG: bei kleinen Gegenständen, die mit der Hand umschlossen werden können wie bei einem Schlüssel, reicht Ansichnehmen, Hand = Gewahrsamsexklave

5 1. Handlungsabschnitt: Versuch des H, bei W einzudringen
2.) Subj. Tb.: Vorsatz unproblematisch, Zueignungsabsicht: Aneignungs- und Enteignungskomponente erforderlich Enteignungswille: Wille, dem Berechtigten auf Dauer zumindest den wirtschaftlichen Wert der Sache zu entziehen, hier hingegen: Rückführungswille, H wollte sich auch nicht den im Sachwert des Schlüssels verkörperten Funktionswert zueignen Strafbarkeit gem. § 242 I StGB –

6 1. Handlungsabschnitt: Versuch des H, bei W einzudringen
II) § 123 I StGB durch Rückkehr in das Haus der W Problem im obj. Tatbestand: Einverständnis der W erschlichen? Musterlösung –, H musste ins Haus zurückkehren, um seine Arbeit zu beenden, Strafbarkeit – ebenso vertretbar: Täuschung schließt Einverständnis aus

7 1. Handlungsabschnitt: Versuch des H, bei W einzudringen
II) §§ 242, 244 I Nr. 3, 22, 23 I StGB durch Einstecken des Schlüssels ins Schloss mit dem Ziel, aus dem Haus 2 Gemälde zu entwenden: Tatentschluss: bezüglich Grundtatbestand: + bezüglich § 244 I Nr. 3 StGB: Eindringen mit falschem Schlüssel in die Wohnung der W einzudringen +

8 1. Handlungsabschnitt: Versuch des H, bei W einzudringen
§ 22 StGB, Problem: Ansetzen zur Verwirklichung eines Qualifkationsmerkmals? Ansetzen zur Verwirklichung des Qualifkationsmerkmals muss zugleich ein Ansetzen zum Grundtb. sein Hier : H wusste, was er wegnehmen wollte, keine Zäsur Einstecken des Schlüssels – Wegnahme (nach der Tätervorstellung)

9 1. Handlungsabschnitt: Versuch des H, bei W einzudringen
[Versuch im Grundsatz ist hier allerdings anders als bei § 243 StGB nach jeder Ansicht strafbar, bei § 244 StGB = echte Qualifikationsmerkmale!] Rw, Sch + Rücktritt: –, fehlgeschlagener Versuch, Strafbarkeit gem. §§ 242, 244 I Nr. 3, 22, 23 I StGB +

10 1. Handlungsabschnitt: Versuch des H, bei W einzudringen
B) Strafbarkeit des A I) §§ 242, 244 I Nr. 3, 22, 23 I, 27 StGB durch Anfertigung des Nachschlüssels 1.) Obj. Tb.: vorsätzliche rw Haupttat: +, s. A III Hilfe leisten = Anfertigung eines Nachschlüssels grundsätzlich +, aber: mit dem Beruf des A verbundene Tätigkeit

11 1. Handlungsabschnitt: Versuch des H, bei W einzudringen
Problem der sogenannten „professionellen Adäquanz“ Problem der objektiven Zurechenbarkeit: des erlaubten Risikos, der Sozialadäquanz/„professionellen Adäquanz“; Problem des subj. Tb.: Rspr.,BGHSt 46, 107: mindestens dolus directus 2. Grades, Straflosigkeit, wenn dolus eventualis,

12 1. Handlungsabschnitt: Versuch des H, bei W einzudringen
hier: A weiß nicht, hält aber für möglich und findet sich damit aber ab, danach §§ 242, 244 I Nr. 3, 22, 23 I, 27 StGB –; Gegenteil mit BayObLG NJW 1991, 2582 vertretbar (dolus eventualis ausreichend)

13 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
A) Strafbarkeit des B I) §§ 242, 244 I Nr. 3, 244a StGB durch Wegtragen und –fahren der Innenausstattung von W’s Haus 1.) obj. Grundtb. § 242 I StGB + 2.) obj. § 244 I Nr. 3 StGB: + 3.) obj. § 244a StGB? a) Mitglied einer Bande: + (3 Personen A, B und C, BGHSt 46, 321

14 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
b) Handeln unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes: frühere Rspr.: Mitwirkung 2er Bandenmitglieder am Tatort (erhöhte Aktionsgefahr der Bande); neuere Rspr., BGHSt 46, 321: jede Form der Tatbeteiligung genügt, § 244a StGB stets + (Diskussion mit Aktionsgefahr und Organisationsgefahr)

15 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
Zur Vertiefung Toepel, ZStW 115 (2003), 60 b) Wenn der obj. Tb. des § 244a StGB bejaht wurde, weiterprüfen: subj. Tb.: Vorsatz, Zueignungsabsicht unproblematisch + II) § 123 durch Eindringen +, Strafantrag gestellt, § 123 II StGB von § 244 I Nr. 3 StGB konsumiert

16 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
B) Strafbarkeit des A §§ 242, 244 I Nr. 3, 244a, 25 II StGB Nicht selbst gehandelt, aber zurechenbar gem. § 25 II StGB? 1.) Tatherrschaftslehre: Tatherrschaft hier kaum vertretbar, daher – 2.) subj. Theorie: a) obj. Tb.: irgendein Kausalbeitrag

17 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
b) Subj. Tb.: Täterwille? (übergeordnet? –, aber auch keine Unterordnung Interesse: auch nicht viel anders als B aber Gewicht des Tatbeitrags, eher: – (Tip und Nachschlüssel) insgesamt: Täterwille eher: –; bleibt:

18 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
II) §§ 242, 244 I Nr. 3, 244a, 26 StGB durch Informieren des B 1.) Obj. Tb.: a) tbm. rw Haupttat + (A I) b) Tatentschluss hervorgerufen? + (kein omnimodo facturus; konkrete Betrach-tung entscheidend.) 2.) Subj. Tb.: doppelter Anstiftervorsatz +, Rw, Sch +, Strafbarkeit insoweit +

19 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
III) §§ 242, 244 I Nr. 3, 244a, 27 StGB durch Übergabe des Nachschlüssels ebenfalls + IV) §§ 123, 26 und 27 durch durch Informieren des B und Übergabe des Nachschlüssels unproblematisch +, Strafantrag, gestellt, Strafbarkeit +, wird von §§ 244 I Nr. 3, 244a StGB konsumiert

20 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
C) Strafbarkeit des C wie A, nur keine Anstiftung in Betracht kommend, sondern lediglich Mittäterschaft oder Beihilfe: geringerer Beitrag als A daher noch eher Beihilfe als das Gesamtverhalten des A

21 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
D) Strafbarkeit des D I) §§ 242 I, 244 I Nr. 3, 244a, 27 (28 II) StGB durch Mittragen der Möbel 1.) Beihilfe zum Grundtb. und zu § 244 I Nr. 3 StGB: unproblematisch 2.) Beihilfe zu § 244a: Problem D ist selbst nicht Bandenmitglied

22 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
Problem D ist selbst nicht Bandenmitglied a) wenn entscheidend für Bande nur Aktionsgefahr: = tatbezogenes Merkmal d. h. Akzessorietätsgrundsätze gelten, b) Wenn Organisationsgefahr mehr Gewicht für das Bandenmerkmal hat: besonderes persönliches Merkmal

23 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
besonderes persönliches Merkmal (so BGHSt 46, 120, 128 § 28 II StGB, greift dann ein Bandenmitgliedschaft bei D nicht vorliegend, also: Strafbarkeit nur gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 3, 27 (28 II) StGB

24 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
besonderes persönliches Merkmal (so BGHSt 46, 120, 128 § 28 II StGB, greift dann ein Bandenmitgliedschaft bei D nicht vorliegend, also: Strafbarkeit nur gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 3, 27 (28 II) StGB

25 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
besonderes persönliches Merkmal (so BGHSt 46, 120, 128 § 28 II StGB, greift dann ein Bandenmitgliedschaft bei D nicht vorliegend, also: Strafbarkeit nur gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 3, 27 (28 II) StGB

26 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
II) § 123 StGB durch Sich Begeben in das Haus der W +, wird von § 244 I Nr. 3 StGB konsumiert III) § 259 I StGB (Sich Verschaffen) durch Annahme der Porzellanfigur +, falls Teilnahme und mit h. M.: Teilnehmer der Vortat kann Hehler sein

27 2. Handlungsabschnitt: Entwendung von Gegenständen aus dem Haus der W
Strafbarkeit des D: §§ 242 I, 244 I Nr. 3, 244a, 27 (28 II); 259; 53 StGB


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