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Lebensmittelrecht für SPT

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Präsentation zum Thema: "Lebensmittelrecht für SPT"—  Präsentation transkript:

1 Lebensmittelrecht für SPT

2 Recht und Qualität Zum Projekt LT/ SPT

3 Zielsetzung In diesem Teil sollen analytische, rechtliche Grundlagen beschrieben werden aus Sicht der Produktion Spezifikationen(Wareneingangs-kontrollen, Online-Kontrollen, HACCP, Festlegungen in CCP,CP) Lebensmittelrechtlich notwendige Analysen Analysen, die der Verbraucher erwartet, wie Nährwerte u.a.

4 Zielsetzung 2. Marketing/ Vertrieb
- Deklarationen nach LMBG, hier Notwendigkeiten und mögliche Deklarationen, die dann lebensmittelrechtliche Grundlagen benötigen - Festlegung des MHD, Grundlagen sollen hier chemische-, physikalische-, mikrobiologische werte sein

5 Recht Aufgabenstellung
Für das von Ihnen gewählte Lebensmittel bzw. Produkt sind alle relevanten Rechtsvorschriften zu nennen . eine Volldeklaration zu erstellen unter Berücksichtigung aller gemachten Aussagen, wie a. Marketing-Briefing, hier insbesondere - bildliche Darstellung - Sales- folder - Werbematerial b. Ernährungsbetrachtung - auf dem Produkt - in den Werbeunterlagen ²Die Volldeklaration ist auf die Verpackung aufzuteilen und entsprechend zu kennzeichnen, z.B. -Schauseite -Rückseite -Seitenlaschen

6 Übersicht über die lebensmittelrechtlichen Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland
Das deutsche Lebensmittelrecht ist aufgeteilt in: Horizontale Vorschriften, d.h. Vorschriften, die für alle herstellenden, verarbeitenden, zubereitenden, lagernden, befördernden, behandelnden, verteilenden, zum Verkauf anbietenden Lebensmittelbetriebe gelten. ê ê ê ê ê ê ê Vertikale Vorschriften, d.h. spezielle Regelungen, die sich i.d.R. auf einzelne Lebensmittelgruppen beziehen.

7 è ê Horizontale Vorschriften: Vertikale Vorschriften:
Lebensmittel- und Bedarfsgestände-gesetz (LMBG) Lebensmittel-hygiene-verordnung Bundes-seuchengesetz Produkthaftungs- gesetz Vertikale Vorschriften: ê Milch-V Milch-erzeugnis V Ei-Produkte V Hühner-eier V Fleisch V Fleisch-hygiene V Geflügel-fleisch V Lebensmittel-Kennzeichnungs V Fisch-hygiene V Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel etc.

8 Die Kennzeichnung unserer Lebensmittel ist häufig lückenhaft
Die Kennzeichnung unserer Lebensmittel ist häufig lückenhaft. Es fehlen Angaben zur Herkunft, zum Nährwert oder zu den Aromastoffen. Hübsche Bilder, wie etwa leckere Erdbeeren auf dem Joghurtbecher, täuschen darüber hinweg, dass der Geschmack nicht nur von natürlichen Früchten, sondern hauptsächlich von Aromastoffen stammt.

9 Oberste Maxime im Lebensmittelverkehr ist der gesundheitliche Verbraucherschutz und der Schutz vor Täuschung Der Schutz vor Täuschung ist gewährleistet, wenn ein Lebensmittel in Zusammensetzung und Kennzeichnung der Verkehrsauffassung, also der redlichen Herstellungspraxis und der berechtigten Verbrauchererwartung, entspricht. Werden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, ist es von großer Bedeutung, die maßgebliche Verkehrsauffassung zu ermitteln und die richtige Verkehrsbezeichnung zu finden.

10 In der Europäischen Union gibt es nur in Ausnahmefällen eine einheitliche Verkehrsauffassung
Es gilt vielmehr der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der jeweils bestehenden nationalen Verkehrsauffassungen. In Deutschland wird die Verkehrsauffassung für viele Lebensmittel in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben.

11 Leitsätze Die Leitsätze sind deshalb für Hersteller, Handel, Importeur, Verbraucher, Überwachung und Gerichte eine wichtige Orientierungshilfe.

12 Schau aufs Etikett ... Lebensmittel dürfen
nicht gesundheitsschädlich sein, den Konsumenten nicht täuschen, und sie müssen ausreichend gekennzeichnet sein. Das sind die drei eisernen Grundregeln in der Europäischen Union.

13 § 1 - Lebensmittel (1) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden. (2) Den Lebensmitteln stehen gleich ihre Umhüllungen, Überzüge oder sonstigen Umschließungen, die dazu bestimmt sind, mitverzehrt zu werden, oder bei denen der Mitverzehr vorauszusehen ist.

14 § 2 - Zusatzstoffe Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genußmittel verwendet werden, sowie Trink- und Tafelwasser. 1. a) Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz, b) Aminosäuren und deren Derivate, c) Vitamine A und D sowie deren Derivate, d) Zuckeraustauschstoffe, ausgenommen Fruktose, e) Süßstoffe;

15 § 2 - Zusatzstoffe 2. Stoffe, mit Ausnahme der in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten, die dazu bestimmt sind, a) bei dem Herstellen von Umhüllungen, Überzügen oder sonstigen Umschließungen im Sinne des § 1 Abs. 2 verwendet zu werden, b) der nicht zum Verzehr bestimmten Oberfläche von Lebensmitteln zugesetzt zu werden, c) bei dem Behandeln von Lebensmitteln in der Weise verwendet zu werden, daß sie auf oder in die Lebensmittel gelangen; 3. Treibgase oder ähnliche Stoffe, die zur Druckanwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind und dabei mit diesen in Berührung kommen. (3) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe oder Gruppen von Stoffen den Zusatzstoffen gleichzustellen, 1. sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ihre Verwendung in Lebensmitteln gesundheitlich nicht unbedenklich ist; 2. soweit es zur Durchführung von Verordnungen oder Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.

16 § 6 - Verbraucher (1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, an den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden. (2) Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in Absatz 1 genannte Erzeugnisse zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen.

17 § 7 - Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist: - Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten; - Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; -

18 § 7 - Sonstige Begriffsbestimmungen
Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist; - Verzehren: das Essen, Kauen, Trinken sowie jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen. (2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung gleich.

19 § 8 - Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten, 1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen; 2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen; 3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, daß sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum Munde geführt, gelutscht oder geschluckt werden können (mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse), derart für andere herzustellen oder zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, daß infolge ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefährdung der Gesundheit hervorgerufen wird; dies gilt nicht für Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen.

20 § 11 - Zusatzstoffverbote
(1) Es ist verboten, 1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, a) nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt oder in Vermischungen mit anderen Stoffen zu verwenden; b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch nicht zugelassene Zusatzstoffe in die Lebensmittel gelangen; c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelassene Zusatzstoffe in den Lebensmitteln zu erzeugen; 2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder einer nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen; 3. Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch den Verbraucher gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

21 § 11 - Zusatzstoffverbote
(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf 1. Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre Umwandlungsprodukte in dem zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 bestimmten Erzeugnis nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind; 2. destilliertes oder demineralisiertes Wasser, Luft, Stickstoff und Kohlendioxid, soweit diese nicht als Treibgase im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 verwendet werden, sowie Wasserstoff, soweit er zur Fetthärtung oder zur Herstellung von Zuckeralkoholen verwendet wird. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zusatzstoffe, deren Entfernen im Sinne dieser Vorschrift durch Vermischen erfolgt, sowie für Zusatzstoffe, die durch chemische Umsetzungen bleichend wirken. (3) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entstehen, sowie auf Aminosäuren.

22 § 12 - Ermächtigungen für Zusatzstoffe
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphysiologischer und diätetischer Erfordernisse mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, 1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen; 2. Ausnahmen von dem Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 3 zuzulassen. (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, 1. Höchstmengen für den Gehalt an Zusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen; 2. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder von Ionenaustauschern zu erlassen; 2a. bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 von der Regelung des § 11 Abs. 2 auszunehmen; 3. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 auszunehmen; 4. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken. (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft.

23 Lebensmittelrecht § 16 - Kenntlichmachung
(1) Der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverordnungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung sind kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, 1. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Reste von nicht zulassungsbedürftigen Zusatzstoffen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 sowie von Stoffen im Sinne der §§ 14 und 15 zu erlassen; 2. vorzuschreiben, dass diesen Lebensmitteln bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung der Stoffe oder über die weitere Verarbeitung der Lebensmittel, beizufügen sind.

24 § 17 - Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, 1. zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel oder Lebensmittel, die entgegen den Vorschriften des § 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen; 2. a) nachgemachte Lebensmittel, b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen; 3. zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Bestrahlungen auch bei Kenntlichmachung so anzuwenden, daß sie geeignet sind, den Verbraucher über den geminderten Wert oder die geminderte Brauchbarkeit eines Lebensmittels zu täuschen;

25 § 17 - Verbote zum Schutz vor Täuschung
5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, a) wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden, c) wenn Lebensmitteln der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.

26 § 18 - Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung
(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5 ist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall 1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, 2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten, 3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche, 4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen, 5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels, 6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen, 7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, zu verwenden.

27 § 19 - Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung oder in den Fällen der Nummern 1 und 2 auch zu seiner Unterrichtung erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, dass auf Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Lebensmitteln selbst bestimmte Angaben über den Inhalt, den Hersteller oder denjenigen, der die Lebensmittel sonst in den Verkehr bringt, anzubringen sind;

28 § 19 - Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
2. für bestimmte Lebensmittel vorzuschreiben, a) dass sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen von bestimmter Art in den Verkehr gebracht werden dürfen, b) dass auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Lebensmitteln selbst Zeitangaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung oder über die Haltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft oder über die Zubereitung anzubringen sind, c) dass an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnissen, in denen sie feilgehalten oder sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzugeben ist, d) dass für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben sind; 3. für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über das Herstellen, die Zusammensetzung oder die Beschaffenheit zu erlassen;

29 § 19 - Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
4. vorzuschreiben, a) daß Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen, b) daß Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, c) daß Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und daß für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf, d) daß Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden dürfen, e) daß Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, f) daß Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt werden müssen; 5. zu verbieten, daß Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusatzstoffe, auch soweit sie keine Lebensmittel sind. Insoweit bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

30 19a - Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden zu regeln,

31 19a - Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln
2. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen a) zugelassen oder registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung und die Registrierung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln, b) bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben,

32 19a - Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln
3. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, über die Reinigung oder die Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind, 4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln, 5. vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel mit Nachweisen über die Art des Herstellens, der Zusammensetzung oder der Beschaffenheit zu versehen sind und daß das Inverkehrbringen, Verbringen ins Inland oder Ausführen nur zulässig ist, wenn die Lebensmittel von diesen Nachweisen begleitet werden, sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln.

33 Was muss alles auf's Etikett?
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist gesetzlich vorgeschrieben. Ihr Ziel ist die Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über die Eigenschaften und Merkmale von Lebensmitteln. Doch dieses Ziel wird nicht immer erreicht. Denn was hinter den juristischen Begriffen steckt, ist oft kompliziert und unverständlich.

34 Punkte 1 bis 3 an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar, unverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden Die Verkehrsbezeichnung das Mindesthaltbarkeitsdatum, sowie die Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes (Schriftgröße beachten!) Im gleichen Sichtfeld auf der Schauseite

35 Punkte 1 bis 5 im gleichen Sichtfeld anzubringen.
Die Angaben der Punkte 1 bis 5 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett im gleichen Sichtfeld anzubringen. Verkaufs und Grundpreis, EAN-Code, Losnummer und der grüne Punkt sind weitere Kennzeichnungselemente.

36 Kennzeichnung von Lebensmitteln
Allgemeine Kennzeichnung Kennzeichnungsvorschriften gelten für fast alle Lebensmittel in Fertigpackungen. Bedeutung haben in diesem Zusammenhang insbesondere die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) i. d. Neufassung vom (BGBl. I S. 2466) Fertigpackungsverordnung (FertigpackungsVO) i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung vom (BGBl. I S. 451)

37 Kennzeichnung von Lebensmitteln
Beide Verordnungen beruhen im wesentlichen auf der EG-Etikettierungsrichtlinie, die das Ziel hat, die Lebensmittelkennzeichnung innerhalb der EU zu harmonisieren.

38 Das übergreifende Regelwerk für die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist die Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung (LMKV). Schon im ersten Paragraphen wird deutlich, dass diese Verordnung mindestens ebenso viele Ausnahmen wie Regelungen enthält. Abschnitt 1 regelt den Geltungsbereich der Verordnung, nämlich „die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen (...), die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher abgegeben zu werden“. Lose bzw. unverpackt verkaufte Waren sind also von vornherein ausgenommen. Doch auch viele verpackte Lebensmittel werden durch Abschnitt 2 und 3 der Verordnung von den Bestimmungen ausgenommen.

39 Die Verordnung gilt nicht für
Lebensmittel, die in der Verkaufsstätte hergestellt und abgepackt werden (z.B. belegte Brötchen in der Bäckerei, Feinkostsalate beim Metzger) Kakao und Kakaoerzeugnisse (auch Schokolade) Kaffee- und Zichorienextrakte (z. B. löslicher Kaffee) Zuckerarten und Honig Aromen und Zusatzstoffe Wein und weinhaltige Getränke (also auch Sekt, Likörwein und Branntwein) Lebensmittel, die in der Gemeinschaftsverpflegung zur Selbstbedienung oder zu karitativen Zwecken abgegeben werden (z. B. Essen auf Rädern) Für diese Produkte (ausgenommen die in der Verkaufstätte hergestellten Lebensmittel) ist die Kennzeichnung in eigenen Verordnungen geregelt (z. B. in der Honigverordnung oder im EU-Weinrecht).

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41 Kennzeichnungs-Elemente von Lebensmitteln in Fertigpackungen
Die Verkehrsbezeichnungen sind entweder in Rechtsvorschriften festgelegt (z. B. Fleischverordnung) oder richten sich nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches. Phantasienamen (z. B. „Frühlingssteak“gelten nicht als Verkehrsbezeichnung. Quelle: MLR-Broschüre „Lebensmittel - Qualität in aller Munde", 1997, S. 21

42 Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind:
Die Verkehrsbezeichnung Bei der Verkehrsbezeichnung handelt es sich um eine in Rechtsvorschriften (z. B. Leitsätzen) festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden

43 Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen
Verkehrs- oder Sachbezeichnung Phantasienamen und Marken sagen nicht viel über die Beschaffenheit des Produktes aus. Wenn kein Name vorhanden ist, muss der Inhalt beschrieben werden. Die Begriffe, die verwendet werden, können vieldeutig sein, aber sie müssen stimmen. Was drauf steht, muss auch drin sein!

44 Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind:
Name und Anschrift des Herstellers oder Verkäufers

45 Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen
Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Inverkehrbringers sind notwendig, um den "Weg des Produktes" nachvollziehen zu können. Dies ist u. a. für die Produkthaftung von Bedeutung

46 Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen
Die Zutaten sind in der Reihenfolge ihres Mengenanteils aufgeführt.

47 Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind: Das Zutatenverzeichnis
Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist. Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des Lebensmittels. Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort "Zutaten" erscheint.

48 Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind: Das Zutatenverzeichnis
a) Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben b) Sofern eine Zutat zu einer in der Verordnung aufgeführten Klassen gehört, kann sie mit dem Namen der Klasse angegeben werden.

49 Das Zutatenverzeichnis
Die Kennzeichnung weiterer Eigenschaften Zusatzstoffe Bei verpackten Lebensmitteln werden Zusatzstoffe im Rahmen der Zutatenliste gekennzeichnet. Bei loser Ware muss ein Schild an oder neben dem Produkt auf die Verwendung von Zusatzstoffen hinweisen. In Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung müssen Zusatzstoffe in der Speisekarte, der Preisliste oder auf einem Aushang gekennzeichnet werden. Das kann auch in Form von Fußnoten geschehen.

50 Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind: Das Zutatenverzeichnis
c) Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, die zu einer in der Verordnung aufgeführten Klassen gehören, müssen mit dem Namen der Klasse, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung oder der EWG-Nummer, angegeben werden. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat auf Grund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist

51 Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch modifizierte Stärke
Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen „Fisch“ Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufma- chung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen „Käse“ Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v.H. des Ge- wichts des Lebensmittels betragen „Gewürz(e)“ oder „Gewürzmischung“ Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen „Kräuter“ oder „Kräutermischung“ Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kau- gummi verwendet werden „Kaumasse“ Paniermehl jeglichen Ursprungs „Paniermehl“ Saccharose jeder Art

52 „Zucker“ Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup jeweils mit einem Frukto- segehalt von nicht mehr als 5 Prozent in Gewicht in der Trockenmasse „Glukosesirup“ kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose „Dextrose“ oder „Traubenzucker“ Milcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und Molkeneiweiß) und Mi- schungen daraus „Milcheiweiß“ Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter „Kakaobutter“ kandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 10 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen „kandierte Früchte“ Gemüsemischungen, die nicht mehr als 10 v.H. des Gewichts des Le- bensmittels betragen „Gemüse“ Wein jeder Art im Sinne der Vorschriften über die gemeinsame Markt- organisation für Wein der Europäischen Union „Wein“

53 Zutat: Klassenname: Die Skelettmuskeln von Tieren der Arten ,Säugetiere‘ und ,Vögel‘, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem we- sensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, de- ren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführ- ten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Ausgenommen ist Separatorenfleisch im Sinne des § 2 Nr. 7a der Fleischhygiene-Verordnung. ,...fleisch‘, dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff ,...fleisch‘ bezeichnet werden: Tierarten Fett (%) Bindegewebe (%) Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Tier- arten, bei denen Säugetiere überwiegen

54 Klassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden müssen
Farbstoff Konservierungsstoff Antioxidationsmittel Emulgator Verdickungsmittel Geliermittel Stabilisator Geschmacksverstärker Säuerungsmittel Säureregulator Trennmittel modifizierte Stärke Süßstoff Backtriebmittel Schaumverhüter Überzugsmittel Schmelzsalz (nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse) Mehlbehandlungsmittel Festigungsmittel Feuchthaltemittel Füllstoff Treibgas

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56 Quid: Was ist wirklich drin? (Ouantitative Ingredient Declarations)
Die QUID-Regelung: stärkere Transparenz oder verwirrender Zusatz? Wie viel Gemüse befindet sich tatsächlich in meinem Gemüse-Fischfilet, wie viel Früchte sind im Müsli enthalten? Fragen, die sich Verbraucher oft stellen. Denn häufig folgt nach dem Öffnen der Verpackung ein enttäuschender Anblick des scheinbar üppigen Gerichtes.?

57 Vorteil für Verbraucher
Vorteil für Verbraucher Die neue Regelung, kurz QUID (= Quantitative Inhalts-Deklaration), ist eines der wenigen Beispiele für eine wirklich verbraucherfreundliche EU-Gesetzgebung. Verbraucherinnen und Verbraucher können nun nicht nur erkennen, wie viel (oder wenig) von einer wichtigen Zutat im Produkt enthalten ist. Die Mengenkennzeichnung ermöglicht auch Vergleiche von Produkten verschiedener Hersteller: welches Ketchup enthält mehr Tomatenmark, welcher Heringsalat mehr Fisch?

58 Vorteil für Verbraucher
Allzu leicht soll es dem Verbraucher jedoch nicht gemacht werden. Auch in Zukunft gilt: genaues Hingucken Beispiel Fruchtjoghurt: Heißt das Produkt „Joghurt mit Früchten“, muss der genaue Fruchtanteil deklariert werden. Steht auf dem Etikett jedoch „Joghurt mit Fruchtzubereitung“, genügt die Angabe der Menge der Fruchtzubereitung, die außer Früchten auch noch Zucker, Wasser und andere Zutaten enthält.

59 (Ent-)Täuschung Auch einen besseren Schutz vor (Ent-)Täuschung bietet die genaue Angabe der Mengen. Denn oft liegt der tatsächliche Anteil bestimmter Zutaten weit unter den Vorstellungen der Verbraucher. Oder die vermeintliche Hauptzutat ist in der genannten Form gar nicht enthalten:

60 Beispiel Eine Sauce Hollandaise „mit Butter“ enthält in Wahrheit Butterreinfett, oder ein „Sahnepudding“ wurde mit Sahnepulver hergestellt. Zwar wird Butterreinfett aus Butter gewonnen und Sahnepulver aus Sahne, doch die Namensgebung der Produkte erweckt die Vorstellung einer nicht vorhandenen Natürlichkeit. Dies war auch bisher bereits der Zutatenliste zu entnehmen. Doch indem solche pseudonatürlichen Zutaten als „Wertgebend“ gelten, rückt QUID den industriellen Charakter dieser Lebensmittel stärker in den Vordergrund.

61 Vorteil für Verbraucher „Was ist kaufentscheidend?“.
Damit ist die Lebensmittelindustrie gezwungen, ihre Rezepturen zumindest teilweise in weit größerem Maße als bisher preiszugeben. Doch wesentlich problematischer ist bei vielen Produkten die Frage: „Was ist kaufentscheidend?“. Entsprechend viele Diskussionen um die Umsetzung der Richtlinie gab es im Vorfeld und die EU-Kommission gab erläuternde Leitlinien für die Industrie heraus.

62 QUID (Ouantitative Ingredient Declarations)
Die neue Kennzeichnungsregelung QUID (Ouantitative Ingredient Declarations) soll diese Verwirrung beim Verbraucher beenden. Sie ist in § 8 der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung verankert und ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten.

63 QUID – Quantitative Ingredient Declaration
In der Neufassung der LMKV vom (BGBl. I S. 2466) wurde die EG-Richtlinie 97/4/EG über die quantitative Zutatendeklaration (QUID - Quantitative Ingredient Declaration) zum in deutsches Recht umgesetzt. Durch die prozentuale Angabe der für das Lebensmittel wertbestimmenden Zutaten soll dem Verbraucher die Kaufentscheidung erleichtert werden. Die Mengenangabe für eine Zutat hat zu erfolgen, wenn einer der folgenden „Auslöser" auftritt:

64 QUID (Ouantitative Ingredient Declarations)
Mit Hilfe dieser Richtlinie soll die Mengenkennzeichnung von Zutaten in Lebensmitteln aus Fertigverpackungen geregelt werden. Erforderlich wird die Kennzeichnung, wenn eine Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt, sie hervorgehoben (auch durch Bilder) oder nur auf sie hingedeutet wird.

65 „Wertgebend“/ „Wertbestimmend“
im Sinne der Verordnung ist eine Zutat unter verschiedenen Voraussetzungen: Die Zutat ist in der Verkehrsbezeichnung genannt (z.B. Spinat in „Spinatpizza“) Die Verkehrsbezeichnung deutet darauf hin, dass eine bestimmte Zutat enthalten ist (z.B. Paprika in „Zigeunersoße“) Die Zutat ist auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben (z.B. Schinken auf  „Pizza Speciale“ oder der Hinweis „mit Ananas“ bei Geflügelsalat)

66 Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (QUID-Kennzeichnung)
Die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist anzugeben

67 Beispiele für eine alte Deklaration:
Fischfilet Käse-Kräuter - Aus saftigem Seelachsfilet, praktisch grätenfrei, aus Blöcken geschnitten, fangfrisch tiefgefroren, mit raffinierter Käse-Kräuterfüllung (20%), knusprig paniert, vorgebraten und tiefgefroren Zutaten: Seelachs-Filet: 50%, Paniermehl, pflanzliches Öl, Weizenmehl, Edamer Käse, Vollmilch, Stärke, Schmelzkäsezubereitung, Kräuter

68 Beispiele für neue Deklaration:
Baguette Carbonara - Luftiges Landbrot, herzhaft gefüllt mit würzigem Schinken und Käse-Sahne-Sauce, verfeinert mit grünem Knoblauch Zutaten: Weizenbrot, Käse-Sahne-Sauce: 18%, Käse (Mozzarella, Gruyere, Edamer) 11%, Schinken: 9%

69 Beispiel... Zum Beispiel... „Geflügelsalat (= Verkehrsbezeichnung), angerichtet mit Ananas, Champignons und Mandarinen“ (= Hinweis auf weitere Zutaten) Bei diesem Produkt müssen sowohl der Geflügelanteil (z.B. 20% Hühnerfleisch, 12% Putenfleisch) als auch der Anteil der anderen besonders hervorgehobenen Zutaten (z.B. 15% Ananas, 8% Champignons, 3% Mandarinen) in der Zutatenliste genannt werden.

70 Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält (Farbe, Geschmack, Geruch) .

71 Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
Es handelt sich damit in keinem Fall um ein Verfallsdatum oder Verbrauchsdatum. (für Hackfleisch ist das Verbrauchsdatum vorgeschrieben). Die Art der Angabe des MHD ist abhängig von der Haltbarkeit eines Lebensmittels:

72 "mindestens haltbar bis..."
Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind: Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben.

73 MHD Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann
auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar bis..." auf diese Stelle hingewiesen wird.

74 MHD Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstigen Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum anzubringen

75 Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
HaltbarkeitAngabe des MHD bis zu 3 Monate (z. B. Fleischerzeugnisse) - Tag und Monat 3 bis 18 Monate (z. B.Tiefkühlkost ) - Monat und Jahr über 18 Monate (z. B. Konserven) - Jahr

76 Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist : anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben. Diesem Datum ist die Angabe "verbrauchen bis" voranzustellen, Beispiel: "Verbrauchen bis " verbunden mit dem Datum selbst Oder einem Hinweis darauf wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist.

77 Verbrauchsdatum Lebensmittel, die ein Verbrauchsdatum tragen, dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht werden

78 Die Mengenangabe erfolgt in Liter-, Gramm- oder Stückangaben.
Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind: Die Mengenangabe Die Mengenangabe erfolgt in Liter-, Gramm- oder Stückangaben. Die Angaben müssen in leicht verständlicher Sprache, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht Der Alkoholgehalt eines Lebensmittels muss ab 1,2% angegeben werden

79 Punkte 1 bis 3 an sichtbare Stelle
an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar, unverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden 1. Die Verkehrsbezeichnung 2. das Mindesthaltbarkeitsdatum, sowie 3. die Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes (Schriftgröße beachten!) Im gleichen Sichtfeld auf der Schauseite

80 weitere Kennzeichnungselemente
Die Angaben sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett im gleichen Sichtfeld anzubringen. 1. Verkaufs und Grundpreis, 2. EAN-Code, 3. Losnummer und 4. der grüne Punkt

81 Kennzeichnung allergener Bestandteile
Regelungen zur Kennzeichnung und Information Durch eine Änderung der Richtlinie 2000/13/EG ist es EU-weit Pflicht geworden, Die wichtigsten Zutaten mit allergieauslösendem Potential zu kennzeichnen.

82 Kennzeichnung allergener Bestandteile
Folgende – möglicherweise allergieauslösende – Zutaten sind bei allen Lebensmitteln einschließlich der alkoholischen Getränke auf der Etikettierung aufzuführen sind: Glutenhaltiges Getreide und glutenhaltige Getreideerzeugnisse Krebstiere und Krebstiererzeugnisse Eier und Eierzeugnisse Fisch und Fischerzeugnisse Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse Soja und Sojaerzeugnisse Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose) Schalenfrüchte und Nebenerzeugnisse Sellerie und Sellerieerzeugnisse Senf und Senferzeugnisse Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von über 10 mg/kg oder mg/l

83

84 Problem bei Allergien und Unverträglichkeiten
Beispiel: Ist in der Fruchtzubereitung von Joghurt z. B. der Konservierungsstoff Sorbinsäure enthalten, muss er nicht in der Zutatenliste aufgeführt werden. Er fällt u. a. zusammen mit der Fruchtzubereitung unter die "25-Prozent-Regel". Verbraucher, die Sorbinsäure nicht vertragen, können anhand der Zutatenliste somit nicht erkennen, ob dieser Konservierungsstoff im Joghurt enthalten ist.

85 Problem bei Allergien und Unverträglichkeiten
Für Allergiker, die darauf angewiesen sind, einen bestimmten Stoff im Lebensmittel zu meiden, ein Problem mit möglicherweise gesundheitlichen Folgen. Geplant ist, diese 25-Prozent-Regel u. a. aufgrund der zunehmenden Zahl von Allergien aufzuheben. Der Verbraucher soll dann umfassend über den Inhalt des Lebensmittels informiert werden.

86 Quellen: Richtlinie 2000/13/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür,ABl. L 109/29 (

87 Der Preis sagt aus, was das abgepackte Lebensmittel kostet. Er heißt deshalb auch Endpreis. Er ist entweder auf dem Produkt selbst oder auf einem Schild nahe bei der Ware. Der Grundpreis Ziel der Neuregelung ist es insbesondere, den Verbrauchern den Preisvergleich von Waren in unterschiedlichen Verpackungseinheiten zu erleichtern. Konkreter Anlass hierfür ist außerdem der Umstand, dass Industrie und Handel wegen der Einführung des Euro-Bargelds zum vermehrt bisher unübliche Packungsgrößen einführen werden, um bei den neuen Preisen in Euro die psychologischen Schwellenpreise (z.B. 0,99 Euro) nicht zu überschreiten. Viele Lebensmittel sind jedoch von dieser Angabe befreit. Beispiel: 2,58 € / 5,16 €/kg

88 Preisauszeichnung Der Preis ist laut Preisangabenverordnung (PAngV) vom (BGBl. I S. 1244) durch Preisschilder oder Beschriftung auf der Ware auszuzeichnen, und zwar als Endpreis (inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile). Seit müssen Waren generell mit einem zusätzlichen Grundpreis ausgezeichnet werden. Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises entfällt, wenn die Ware pro Stück (z.B. eine Zitrone oder eine Schlangengurke) abgegeben wird oder der Endpreis identisch mit dem Grundpreis ist. Werden lose Waren in Anwesenheit des Kunden abgewogen, muss lediglich der Grundpreis angegeben werden. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Ein Pfand, das auf Mehrwegverpackungen erhoben wird, ist bei der Berechnung des Grundpreises nicht zu berücksichtigen.

89 § 2 der Preisangabenverordnung
Der neue § 2 der Preisangabenverordnung sieht als Mengeneinheit für den Grundpreis folgende Bezugsgrößen vor: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis auch 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware sind je nach der Verkehrsauffassung folgende Mengeneinheiten für die Berechnung des Grundpreises zulässig: 1 Kilogramm oder 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter.

90 Gentechnik Novel-Food-Verordung
Für die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln ist zunächst die Novel-Food-Verordung (Verordnung über neuartige Lebensmittel) vom 15. Mai 1997 zuständig. Sie gilt für neuartige Produkte, die seitdem in der EU in Verkehr gebracht werden. Dabei bezieht sich „neuartig“ auf jegliche Eigenschaft oder Technologie, die bisher nicht angewendet wurde (z.B. Gentechnik, neue Verfahren der Lebensmittelkonservierung). Die Novel-Food-Verordnung regelt auch die Kennzeichnung dieser neuartigen Lebensmittel.

91 EU-Etikettierungsrichtlinie
Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novel-Food-Verordnung gentechnisch veränderter Mais und Soja bereits in der EU in Verkehr gebracht waren und somit nicht mehr als neuwertig galten, mussten sie nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet werden. Stattdessen wurde eine Ergänzungsverordnung zur EU-Etikettierungsrichtlinie  erlassen, die speziell für die Kennzeichnung dieser beiden Lebensmittel gilt. Diese Verordnung schreibt eine Kennzeichnung von Mais-  und Sojaprodukten und –zutaten vor, wenn gentechnisch veränderte Erbsubstanz (DNA) oder dadurch neu gebildetes Eiweiß nachgewiesen werden kann.

92 Ökologische Lebensmittel Verordnung zum ökologischen Landbau
Die Kennzeichnung ökologisch erzeugter pflanzlicher Lebensmittel ist seit 1993 EU-weit durch eine Verordnung zum ökologischen Landbau geregelt. Seitdem dürfen nur noch Produkte als „bio“ bzw. „biologisch“ oder „öko“ bzw. „ökologisch“ bezeichnet werden, die mindestens nach den Richtlinien dieser Verordnung erzeugt und verarbeitet wurden. Enthält das Produkt einen Anteil an ökologischen Rohstoffen von mehr als 95 Prozent, dann darf vorne auf der Verpackung  „ökologisch“ oder „biologisch“ abgedruckt werden. Enthält das Produkt zwischen 70 und 95 Prozent ökologische Rohstoffe, darf nur im Rahmen der Zutatenliste angegeben werden, welche Zutaten aus ökologischem Anbau stammen.

93 Die Kennzeichnung von "loser Ware"
Lose Ware, wie Brot und Backwaren, Fleisch und Wurst, Obst und Gemüse, hat kein Etikett, auf dem eine Kennzeichnung angebracht werden kann. Vor dem Hintergrund, dass diese Produkte in der Regel nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, sind sie von der generellen Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Falle  andere Möglichkeiten haben, etwas über die Zusammensetzung dieser Waren zu erfahren. Zum einen besteht die Möglichkeit, das Verkaufspersonal zu fragen. Ob und wie gut dieses jedoch über die Inhaltsstoffe der Lebensmittel informiert sein muss, steht in keiner Verordnung. Zum anderen gibt es auch für diese Lebensmittel Kennzeichnungsregeln, die in den Verordnungen über die jeweiligen Produkte sowie in der Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung festgelegt sind.

94 Kennzeichnung von unverpackt angebotenen Lebensmitteln "loser Ware"
Für die Kennzeichnung loser Ware gelten weniger strenge Vorschriften als für Ganz ohne Kennzeichnung geht es aber nicht: • Es bestehen einige allgemeine Kennzeichnungsregelungen für alle Lebensmittel, die lose angeboten werden. • Wie bei Fertigpackungen sind auch für unverpackte Lebensmittel, die in einer besonderen Art hergestellt oder behandelt worden sind, spezielle Kennzeichnungsregelungen vorgeschrieben. • Sowohl bei Fertigpackungen als auch bei loser Ware gibt es produktspezifische Pflichtangaben für einzelne Lebensmittel. Da gerade bei loser Ware oft Unsicherheit besteht, was angegeben sein muss, werden nachfolgend beispielhaft bei einigen Produktgruppen die notwendigen Angaben aufgeführt.

95 Allgemeine Kennzeichnungsregelungen "loser Ware"
Für alle Lebensmittel müssen bei loser Ware einige Angaben gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar gemacht werden. Verkehrsbezeichnung Grundsätzlich ist auch bei unverpackt angebotenen Lebensmitteln die Verkehrsbezeichnung anzugeben. Zusatzstoffe Wenn bei loser Ware Zusatzstoffe verwendet werden, gibt es für die Kennzeichnung zwei Möglichkeiten: 1. direkt neben der Ware (Schild auf oder neben dem Lebensmittel) Hier genügt die Kurzform, d. h. nur wenn die in der Tabelle angegebenen Stoffe zugesetzt wurden, muss die entsprechende Angabe gemacht werden. Andere Zusatzstoffe müssen auf dem Schild nicht genannt sein. 2. Kennzeichnung von bestimmten Zusatzstoffen direkt neben der Ware zugesetzte Stoffe Angabe, wie : Farbstoffe (E 100 bis E 180) „mit Farbstoff“ Zusatzstoffe zur Konservierung „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“ Zusatzstoffe als Antioxidationsmittel „mit Antioxidationsmittel“ Zusatzstoffe als Geschmacksverstärker „mit Geschmacksverstärker“

96 Angaben zu den Zusatzstoffen müssen nicht gemacht werden "loser Ware"
Die Angaben zu den Zusatzstoffen müssen nicht gemacht werden, wenn die Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind und in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben. Quelle: Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom , BGBl. I S. 230: § 9 Hinweis: Zutaten, die Lebensmittel sind, müssen bei unverpackt angebotenen Produkten auf dem Verkaufsschild neben der Ware nicht gekennzeichnet sein (Ausnahmen von dieser Regel gibt es jedoch bei verschiedenen Produkten, Beispiel: Malzextrakt wird durch Eindicken von wässrigen Auszügen aus Gerstenmalz hergestellt. Er darf zur Herstellung von Brot verwendet werden. Malzextrakt ist lebensmittelrechtlich kein Zusatzstoff. Als Lebensmittel-Zutat muss er bei loser Ware auf dem Verkaufsschild neben der Ware nicht gekennzeichnet sein. Bei Fertigpackungen muss er dagegen in der Zutatenliste aufgeführt sein.

97 Fleischerzeugnisse offene Ware
Auf einem Schild auf oder neben der Ware sind folgende Angaben zu machen, wenn die aufgeführten Stoffe zugesetzt sind: Kennzeichnung von Zutaten bei Fleischerzeugnissen zugesetzte Stoffe Angabe Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnisse „mit Milchpulver“ „mit Molkenpulver“ „mit Milcheiweiß“ Eiweiß „mit Eiklar“ Milch „unter Verwendung von Milch“ Sahneerzeugnisse „unter Verwendung von Sahne“ Pflanzeneiweiß „mit Pflanzeneiweiß“ Stärke „mit Stärke“ Semmel, Grütze und andere Getreideerzeugnisse Art der verwendeten Stoffe muss aus der Bezeichnung hervorgehen oder dem Verbraucher bekannt sein Einlagen wie Paprikaschoten, Peperoni, Tomaten, Oliven, Edelpilze, Gurken, Rosinen, Mandeln, Nüsse, Käse, hartgekochte Eier, Eiprodukte Art der Einlage muss angegeben sein oder aus der Bezeichnung der Erzeugnisse deutlich hervorgehen

98 Fleisch und Fleischwaren offene Ware
: Der Zusatz von Phosphat muss gekennzeichnet werden. Ebenso der Einsatz von Kaliumsorbat, das zur Oberflächenbehandlung von Rohwürsten und Rohschinken verwendet werden kann, um Schimmelbefall zu vermeiden. Quelle: Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse vom , BGBl. I S. 89: § 5 Abs. 1, Anlage 3

99 Nährwertkennzeichnung
Mit Hilfe der Nährwertkennzeichnung soll der Verbraucher Informationen über die enthaltenen Nährstoffe und ihre Mengen auf dem Etikett eines Lebensmittels bekommen. Lebensmittel müssen seit dem in der Bundesrepublik Deutschland nach der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV) vom (BGB1. I S. 3526) gekennzeichnet werden . Für diätetische Produkte gelten außerdem die Vorschriften der Diät-Verordnung.

100 Nährwertkennzeichnung
Eine Nährwertkennzeichnung ist freiwillig immer möglich. Sie wird erst dann verpflichtend, wenn „nährwertbezogene Angaben“ auf dem Etikett, in der Aufmachung oder in der Werbung erfolgen. Eine „nährwertbezogene Angabe“ ist definitionsgemäß jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoffgehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt.

101 Art und Weise der Nährwertkennzeichnung „Big 4“-Regel
Die NKV legt genau fest, welche nährwertbezogenen Angaben in welcher Form gemacht werden dürfen. Die nährwertbezogenen Angaben sind in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift auf dem Etikett einer Fertigpackung anzubringen. Werden Angaben über Brennwert, Eiweiß-, Kohlenhydrat- oder Fettgehalt gemacht, tritt die „Big 4“-Regel in Kraft. Es müssen alle vier Werte in der richtigen Reihenfolge aufgeführt werden.

102 „Big 4“-Regel „Big 4“ 1.Brennwert 2.Eiweiß 3.Kohlenhydrate 4.Fett
Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf Zucker-, Ballaststoff-, Natriumgehalt oder auf den Gehalt an gesättigten Fettsäuren, so gilt die „Big 8“- Regel. Alle Nährstoffgehalte dieser Gruppe müssen in definierter Reihenfolge mit angegeben werden.

103 „Big 8“ Brennwert Eiweiß Kohlenhydrate davon Zucker Fett
davon gesättigte Fettsäuren Ballaststoffe Natrium Wenn Angaben zu einfach oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren oder zu Cholesterin gemacht werden, muss zusätzlich zu den „Big 4“ der Gehalt an gesättigten Fettsäuren, bezogen auf den Gesamtfettgehalt, angegeben werden. Die „Big 8“- Regel ist dann nicht verpflichtend.

104 Angaben über Vitamine und Mineralstoffe
Es sind freiwillige Angaben über Vitamin- oder Mineralstoffgehalt, Gehalt an Stärke oder mehrwertigen Alkoholen des Lebensmittels möglich. Angaben über Vitamine und Mineralstoffe dürfen nur gemacht werden, wenn mehr als 15 % der empfohlenen Tagesdosis in 100 g des Lebensmittels enthalten ist. Der prozentuale Anteil des Nährstoffs an der empfohlenen Tagesdosis wird dann mit angefügt. Die Angaben der Nährstoffe beziehen sich auf 100 g bzw. 100 ml des Produkts. Es können auch Angaben, bezogen auf eine Portion oder auf das fertig zubereitete Produkt (mit genauer Angabe, wie es zubereitet werden soll) gemacht werden.

105 empfohlene Tagesdosis
Die empfohlene Tagesdosis, auf die Bezug genommen werden muss, ist für 18 Mikronährstoffe in Anlage 1 der NKV aufgelistet. Diese Werte wurden aus der EU-weit verbindlichen Richtlinie 90/496/EWG in die deutsche NKV übernommen.

106 Vitamine und Mineralstoffe und ihre empfohlene Tagesdosis für Erwachsene nach nach DGE und NKV
Vitamin A µg Vitamin B1 mg 1,0-1,3 1,4 Vitamin B2 mg 1,2-1,5 1,6 Vitamin B6 mg 1,2-1,5 2 Pantothensäure mg 6 6 Folsäure µg Niacin mg Vitamin B12 µg 3 1 Vitamin C mg Vitamin D µg Vitamin E mg Biotin mg 0,03-0,06 0,15 Calcium mg Phosphor mg Eisen mg Magnesium mg Zink mg Jod µg Diese Werte beziehen sich auf die empfohlene Zufuhr für Erwachsene. Werte für Säuglinge und Kinder, z. B. bei Kinderlebensmitteln, werden nicht berücksichtigt

107 Gesundheitsbezogene Aussagen

108 Gesundheitsbezogene Aussagen
Gesundheitsbezogene Aussagen auf Lebensmitteln sind verboten. Lediglich nährwertbezogene Aussagen werden toleriert ("ballaststoffreich", "zuckerarm"). Außerdem können Hersteller im zuständigen Ministerium um eine Genehmigung für die Verwendung gesundheitsbezogener Aussagen anfragen..

109 Gesundheits-/krankheitsbezogene Aussagen
Bisher besteht sowohl auf europäischer Ebene (Richtlinie 2000/13/EG Art. 2) als auch auf nationaler Ebene (LMBG § 18) ein Verbot der Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen. Um den Verbraucher gezielter über den Gesundheitswert eines Lebensmittels informieren zu können, werden sowohl international als auch auf nationaler Ebene verschiedene Möglichkeiten diskutiert, für Lebensmittel gesundheitsbezogene Angaben („health claims“) zu machen: Angaben zur funktionellen Bedeutung eines Lebensmittels bzw. Inhaltsstoffes („enhanced function claims“) z. B. „Calcium erhöht die Knochendichte“ Angaben zum Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels bzw. Inhaltsstoffes und der Verringerung eines Erkrankungsrisikos („disease risk reduction claims“) z. B. „eine adäquate Aufnahme von Calcium kann dazu beitragen, das Risiko von Osteoporose im Alter zu senken“

110 health claims Dabei geht es darum, ob und inwieweit
Aussagen zulässig sein sollen, die sich auf die Vorbeugung von Krankheiten beziehen. In den USA, in denen „health claims“ bereits gesetzlich geregelt sind, werden „disease risk reduction claims“ verwendet, deren Formulierung vorgeschrieben sind. In Europa geht die Tendenz dahin, zunächst Regeln für „health claims“ festzulegen. Außerdem muss eine Einigung erzielt werden, wie die funktionellen Lebensmittel, für die die „health claims“ gelten sollen, definiert werden.

111 Werbung mit krankheitsheilenden oder -lindernden Aussagen soll nach wie vor verboten bleiben.
Die Werbung mit krankheitsheilenden oder -lindernden Aussagen soll nach wie vor verboten bleiben. Ebenso wird der Schutz des Verbrauchers vor Irreführung aufrechterhalten: Wirkungen, mit denen Lebensmittel beworben werden, müssen wissenschaftlich hinreichend gesichert sein (LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5a). Nur ein Lebensmittel, dessen Verzehr wissenschaftlich nachweisbar zu entsprechenden Wirkungen führt, dürfte also mit einem „health claim“ beworben werden. Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der EG-Kommission hat als Arbeitspapier den Entwurf einer Verordnung über nährwert-, wirkungs- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln vorgelegt. Gesundheitsbezogenen Angaben, die auf eine mögliche Verringerung eines Krankheitsrisikos hinweisen, sollen genehmigungspflichtig sein. Die wissenschaftliche Überprüfung soll bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erfolgen. Quellen: Viell, B., Funktionelle Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel, Bundesgesundheitsbl 44 (3), 2001, S. 193 ff.

112 Verbot und Erlaubnis bestimmter Hinweise
Nach § 6 der NKV ist Werbung für schlankmachende, schlankheitsfördernde oder gewichtsvermindernde Lebensmittel verboten (Ausnahme gilt für Lebensmittel im Sinne der Diätverordnung). Erlaubt sind dagegen „light“-Aufmachungen, die auf einen geringen Brennwert hindeuten, sofern das Lebensmittel weniger als 210 kJ bzw. 50 kcal pro 100 g enthält, Getränk, Suppe oder Brühe weniger als 84 kJ bzw. 20 kcal pro 100 ml enthält, das Lebensmittel, verwendet als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit, höchstens 1680 kJ bzw. 400 kcal enthält; verminderten Brennwert bzw. Nährstoffgehalt hindeuten, sofern das Lebensmittel einen um 30 % reduzierten Brennwert bzw. Nährstoffgehalt im Vergleich zum Standardprodukt enthält (Ausnahme gilt für bestimmte Lebensmittelgruppen, wie Brot, Fleischerzeugnisse, Feinbackwaren)

113 „light“-Aufmachungen
geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hindeuten, sofern das Lebensmittel weniger als 120 mg Natrium pro 100 g enthält, das Getränk weniger als 2 mg Natrium pro 100 ml enthält. Die Aufmachung „zur gewichtskontrollierten Ernährung“ darf nur in Gemeinschaftsverpflegungen oder Gaststätten zum sofortigen Verzehr verwendet werden sofern der Brennwert der Hauptmahlzeit höchstens 2100 kJ oder 500 kcal beträgt.

114 Quellen: Nährwert-Kennzeichnungsverordnung – NKV i. d. F. der Bekanntmachung vom , BGB1. I S.924: §1-8 Deutsche Gesellschaft für Ernährung et al.: Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr. Umschau Braus GmbH, Frankfurt am Main 2000. Links:

115 VERWENDUNG DER SPRACHEN FÜR DIE ETIKETTIERUNG
Am 10. November 1993 genehmigte die Kommission eine Mitteilung über die Verwendung der Sprachen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Auslegung der Rechtsvorschriften) im Anschluss an das Urteil „Peeters" [KOM (93)532 endg. - Amtsblatt C 345 vom ]. In dieser Mitteilung weist die Kommission darauf hin, dass die Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne Verarbeitung an die Verbraucher verkauft werden, in einer leicht verständlichen Sprache abzufassen ist; dies ist/sind im Allgemeinen die Amtssprache(n) des Landes, in dem der Verkauf erfolgt. Allerdings dürfen Ausdrücke in einer Fremdsprache, die für den Käufer leicht verständlich sind, verwendet werden.

116 ETIKETTIERUNG VON ERZEUGNISSEN, DIE FLEISCH ENTHALTEN
Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 [Amtsblatt L 130 vom ] Diese Richtlinie legt die Bedingungen für die Verwendung des Namens der Erzeugnisklasse „Fleisch" für die Etikettierung von Lebensmitteln fest, die Fleisch als Zutat enthalten. Im Sinne einer harmonisierten Bestimmung des Fleischanteils solcher Erzeugnisse legt die Richtlinie hinsichtlich der Fett- und Bindegewebeanteile Höchstwerte für die Erzeugnisse fest, die mit dem Namen der Klasse „...fleisch" bezeichnet werden dürfen.

117 ist nur dann vorgesehen, wenn sie für die Verwendung erforderlich ist.
Eine Gebrauchsanweisung ist nur dann vorgesehen, wenn sie für die Verwendung erforderlich ist. Sie muss so abgefasst sein, dass das Lebensmittel verwendet werden kann. Die Temperatur und Lagerbedingungen sind nur dann anzugeben, wenn sie für die Einhaltung der Haltbarkeit wesentlich ist.

118 Loskennzeichnung Unter einer versteht man, die Gesamtheit aller Produkte die gleich hergestellt, erzeugt oder verpackt wurden. Falls es z.B. wegen gesundheitlicher Gefährdung zu einem Warenrückruf kommt, ermöglicht das eine genauer Eingrenzung der gefährdeten Produkte

119 Verpackung unter Schutzatmosphäre
Die Verpackung unter Schutzatmosphäre wird bei Produkten zur Erhöhung der Haltbarkeit getätigt. Da sich die Haltbarkeit dadurch verändert, ist der Konsument darauf hinzuweisen

120 Kennzeichnung neuer Konservierungs- und Produktmethoden
Die Spannweite von neuen Produkten reicht von gentechnische produzierten, nährstoffreicheren und „alterungsimmunen“ Pflanzen, bis hin zur Entwicklung neuer Produkte im Bereich der Imitate. Bei solchen muss der Konsument aufgrund ausreichender Kennzeichnung derartige Produkte identifizieren und darauf basierend auch vergleichen können.

121 Bestrahlung der Lebensmittel
Die Bestrahlung der Lebensmittel dient der Zerstörung von Mikroorganismen und Schädlingen sowie Insekten und Schimmelpilzen, die ihr Verderben verursachen. Neben der Verlängerung der Haltbarkeit wird die Bestrahlung auch zur Verlangsamung des Reifungsprozesses eingesetzt. In Deutschland sind Lebensmittel, die mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden, verboten. Es gibt jedoch keine EU-Regelung für Auszeichnung. Die Ware muss aber auf jeden Fall einen Hinweis: „bestrahlt“ oder „mit ionisierender Strahlung behandelt“ tragen. Will man bestrahlte Produkte verkaufen, bedarf es eine Zulassung.

122 Aromen Die Angabe ist, mit wenigen Ausnahmen, vorgeschrieben. "Natürliches Aroma" stammt aus der Natur (zum Beispiel der Erdbeere). "Naturidentes Aroma" ist chemisch exakt dasselbe wie jenes in der Natur, nur wurde es in der Retorte erzeugt. "Künstliches Aroma" gibt es in der Natur in dieser Form nicht.

123 Strichcode Der Strichcode (EAN) dient der Verrechnung an der Kassa und dem Warenmanagement im Geschäft. Mit der Lebensmittel-kennzeichnung hat der EAN-Code nichts zu tun. Er enthält auch keine Informationen über Zusatzstoffe. Der Zifferncode nennt das Land, in dem der Betrieb registriert (und das Produkt höchstwahrscheinlich auch hergestellt) wurde, weiters oft die Artikelnummer und eine Kontrollzahl am Ende. Wichtig: Die Kennzahl kann, muss aber nicht dem Herstellerland entsprechen.

124 2. EAN-Code Die Internationale (früher: Europäische) Artikelnummer EAN ist keine vorgeschriebene Kennzeichnung. In ihr sind verschiedene Angaben über den Artikel verschlüsselt, die dem Handel die eindeutige Identifizierung des Produkts z. B. beim Transport oder bei der Lagerhaltung erleichtert. Durch die Verschlüsselung der Nummer in einem Strichcode kann sie an der Kasse gescannt werden. Das Produkt wird so identifiziert und der in der Kasse einprogrammierte Preis auf dem Kassenzettel ausgedruckt. Die ersten beiden bzw. drei Stellen der EAN kennzeichnen das Land der EANMitgliedsorganisation, in dem das Produkt registriert wurde. Dieses Land ist nicht unbedingt mit dem Ursprungsland des Artikels identisch. Auf die Herkunft des Produktes kann aus der EAN daher nicht geschlossen werden. Quelle:

125 Siegel Wer/was steckt dahinter ?
Wo gibt es Informationen im Internet (u. a. zuden Qualitätskriterien)? Gemeinschaftsemblem für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus Zeichen der Europäischen Union für ökologisch erzeugte Produkte nach der EG-Öko-Verordnung keine darüber hinaus gehenden Anforderungen zusätzlich verwendet werden können Verbandszeichen der Öko-Anbauverbände sowie dieEigenmarken des Handels oder der Hersteller, wenn deren Bedingungenerfüllt sind ogo/index_de.htm Biosiegel staatliches Zeichen der Bundesrepublik Deutschland für ökologisch erzeugte Produkte nach der EG-Öko-Verordnung keine darüber hinaus gehenden Anforderungen zusätzlich verwendet werden können Verbandszeichen derÖko-Anbauverbände sowie die Eigenmarken des Handels oderder Hersteller, wenn deren Bedingungen erfüllt sind 40 Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Weitere Biosiegel

126 Verbandszeichen von nationalenÖko-Anbauverbänden
für ökologisch erzeugte Produktenach der EG-Öko- Verordnung und zusätzlichnach den Richtlinien des jeweiligen Anbauverbandes weitere Verbände: 1.Htm Qualität und Sicherheit QS-GmbH: Zusammenschlussverschiedener Verbände und Organisationen aus Erzeugungund Handel Zeichenvergabe durch die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft(CMA) für konventionell erzeugte Produkte, auch aus anderen EULändern und Drittländern über die gesetzlichen Vorschriften hinaus gehende Anforderungen

127 Genusstauglichkeitskennzeichen
Auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder ihren Verpackungen ist das Genusstauglichkeitskennzeichen zu finden. Es ist EU-weit einheitlich gestaltet. Beispiel für ein Milcherzeugnis: D BY 123 EWG Das Genusstauglichkeitskennzeichen enthält in einem ovalen Feld den Namen des Landes oder den bzw. die Kennbuchstaben für das Land: AT Österreich B Belgien DK Dänemark D Deutschland


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