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Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)

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Präsentation zum Thema: "Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)"—  Präsentation transkript:

1 Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Gliederung: Berufsbildungsrecht Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Konstruktion von Ausbildungsberufen Regelungsbefugnis der Kammern Novelle des BBiG in 2005 Weitere Gesetze, die die Berufsausbildung betreffen Verordnungen und statuarisches Recht Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung Diskussion und Fragen zum Thema Martin Fischer Internet: 4

2 Was regelt das Berufsbildungsrecht?
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Was regelt das Berufsbildungsrecht? Privatrechtliche Be- ziehungen zwischen Auszubildendem und Betrieb/Ausbil- dendem (Zivilrecht) Regelung der Mindestinhalte der Rechtsbeziehungen zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben; ergänzend gelten die Rechtsvorschriften für den Arbeitsvertrag. Bei Streitigkeiten: Arbeitsgerichte Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Betriebe (öffentli- ches Recht) Regelung der Mindestanforderungen über die Qualität der Ausbildungsstätten und des Ausbildungspersonals, die Anerkennung der Ausbildungsberufe, die Möglichkeit zum Erlass von Fortbildungs- und Umschulungsregelungen, das Prüfungswesen und die Aufgaben und Befugnisse der Zuständigen Stellen. Aufsicht über den Ausbildungsbetrieb: Zuständige Stelle Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1999, S. 80 Martin Fischer

3 Das Berufsbildungsrecht besteht aus:
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Das Berufsbildungsrecht besteht aus: Gesetzen Gesetze werden von der Legislative verabschiedet (Bundestag/Bundesrat bzw. Landtag. Verordnungen Verordnungen werden von der Exekutive erlassen (Bundes- bzw. Landesregierung). Statuarischem Recht Das statuarische Recht wird durch die Kammern bestimmt (z.B. Prüfungsordnungen). Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1999, S. 80 Martin Fischer

4 Das Berufsbildungs-gesetz (I)
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Das Berufsbildungs-gesetz (I) vom , zuletzt geändert am ; Begründung, Inhalt und Gestaltung des Berufsausbil- dungsverhältnisses - Regelung der beruflichen Fort- bildung und Umschulung - Regelung der beruflichen Bildung Behinderter Ausbildung § 1 Abs. 2 BBiG (1969) breit angelegte berufliche Grundbildung Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen für qualifizierte berufliche Tätigkeit Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung Ausbildung § 1 Abs. 2 BBiG (2005) Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähig- keiten (berufliche Handlungsfähigkeit) für qualifizierte berufliche Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1999, S. 85 Martin Fischer

5 Das Berufsbildungsgesetz (II)
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Das Berufsbildungsgesetz (II) Fortbildung § 1 Abs. 3 BBiG Erhalt und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten Anpassung an die technische Entwicklung beruflicher Aufstieg (z.B. zum Techniker oder Meister) Umschulung § 1 Abs. 4 BBiG Befähigung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit (z.B. Umschulung vom Bäcker zum Industriekaufmann) Das Berufsbildungsgesetz von 1969 enthält im eigentlichen Sinn keinen Bildungsauftrag. Und 2005? Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1999, S. 85 Martin Fischer

6 Das Berufsbildungsgesetz (III)
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Das Berufsbildungsgesetz (III) zentrale Rechtsgrundlage für die Berufsausbildung Handwerksordnung regelt handwerkliche Berufsaus- bildung, ist materiell dem BBiG angeglichen worden regelt die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird; gilt nicht für Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis macht schriftliche Niederlegung eines Ausbildungsvertrags zur Pflicht Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1999, S. 85 Martin Fischer

7 Beginn und Dauer der Berufsausbildung
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Ausbildungsvertrag nach BBiG muss mindestens folgen-de Angaben ent-halten: Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll Beginn und Dauer der Berufsausbildung Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Dauer der Probezeit Zahlung und Höhe der Vergütung Dauer des Urlaubs Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann Quelle: Greinert, W.-D.: Das „deutsche System“ der Berufsausbildung. Baden-baden: Nomos, 1999, S. 114 f. Martin Fischer

8 Anhörung der Spitzenorganisationen Erarbeitung und Abstimmung
Das deutsche Berufsbildungssystem Konstruktion von Ausbildungsberufen Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Erarbeitung und Abstimmung von Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen (I) Antragsgespräch: Festlegung bildungspolitischer Eckwerte Vorverfahren Anhörung der Spitzenorganisationen Vorbereitung eines Projektantrages Stellungnahme des Länderausschusses Projektbeschluß im Koordinierungsausschuss Erarbeitung und Abstimmung Sitzungen der Sachverständigen des Bundes: Entwicklung eines Ausbildungsordnungsentwurfes Sitzungen der Sachverständigen der Länder: Entwicklung eines Rahmenlehrplanentwurfes Gemeinsame Sitzungen: Abstimmung des Ausbildungsordnungs- und Rahmenlehrplanentwurfes Beschluß im Länderausschuß Martin Fischer

9 Erlaß und Veröffentlichung
Das deutsche Berufsbildungssystem Konstruktion von Ausbildungsberufen Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Erarbeitung und Abstimmung von Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen (II) Beschluß im Länderausschuß Beschluß im Hauptausschuß Erlaß Beschluß im Koordinierungsausschuß Erlaß und Veröffentlichung Quelle: Benner, H.: Ordnung der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Berlin 1982, S. 67 Martin Fischer

10 Konstruktion von Ausbildungsberufen - Thesen zur Diskussion (I)
Das deutsche Berufsbildungssystem Konstruktion von Ausbildungsberufen Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Konstruktion von Ausbildungsberufen - Thesen zur Diskussion (I) „Mit dem Berufsbildungsgesetz wurde die Ausbildungs- ordnungsforschung auf eine neue Basis gestellt. [...] Seither dominieren die Abstimmungsverfahren und die darin eingebundenen Sachverständigenkreise der Sozialpartner und der KMK die Entwicklung von Berufs- bildungsplänen. Das dicht geregelte Abstimmungsver- fahren hat sich zu einer außerordentlich stabilen Quasi- Methode entwickelt, nach der „Sachverständige“ die Berufsbilder und die Berufsbildungspläne festlegen. Eine die Berufs- und Curriculumentwicklung fundierende Qualifikationsforschung hat sich unter diesen Bedingun- gen nicht entwickelt.“ Quelle: Rauner, F.: Qualifikationsforschung und Curriculum. In: M. Fischer/F. Rauner (Hg.): Lernfeld Arbeitsprozess. Baden-Baden: Nomos, 2002, S. 318 f. Martin Fischer

11 Konstruktion von Ausbildungsberufen - Thesen zur Diskussion (II)
Das deutsche Berufsbildungssystem Konstruktion von Ausbildungsberufen Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Konstruktion von Ausbildungsberufen - Thesen zur Diskussion (II) „Eine neue Phase der Ordnungsarbeit und damit auch der Ordnungsforschung ergibt sich aus dem Trend zu Dienstleistungen und aus der Notwendigkeit, die neuen Beschäftigungsfelder wie Sport, Freizeit, Tourismus, Sicherheit und Pflege für Aus- und Fortbildungsberufe zu erschließen.“ „Im Unterschied zu den traditionellen Beschäftigungsbereichen in Industrie und Handwerk haben wir es sowohl auf der Arbeitgeber- als auch auf der Arbeitnehmerseite mit unvollständigen Verbandsstrukturen und und einem niedrigen Organisationsgrad zu tun.“ Quelle: Sauter, E.: Stand und Perspektiven der Qualifikationsforschung im Hinblick auf die Berufsbildungsplanung. In: P. Gerds/M.Fischer/L. Deitmer (Hg.): Was leistet die Berufsbildungsforschung für die Entwicklung neuer Lernkonzepte? Bielefeld: Bertelsmann, 2002, S. 69 „Die ersten Ergebnisse [einer Studie im Dienstleistungsbereich] zeigen zum einen, dass ein weitergehender und vor allem qualitativer Forschungsaufwand erforderlich ist, um über die Analyse der Aufgaben und Arbeitszusammenhänge die Qualifikationsprofile für neue Berufe beschreiben und begründen zu können; zum andern wird aber auch deutlich. dass Dialogstrukturen und bildungspolitische Entscheidungen nicht einfach durch Forschungsaktivitäten zu ersetzen sind.“ Martin Fischer

12 die Regelungsbefugnis der „Zuständigen Stellen“
Das deutsche Berufsbildungssystem Regelungsbefugnis der Kammern Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Das im BBiG fixierte berufsbildungsrechtliche Ordnungssystem stützt sich auf: die Regelungsbefugnis der „Zuständigen Stellen“ in Industrie, Handel, Landwirtschaft: Industrie- Handels-, Landwirtschaftskammern Kammern sind Wirtschaftsverbände, finanziert durch ihre Mitglieder (Unter- nehmen) und Körperschaften öffent- lichen Rechts (Rechtsaufsicht: oberste Landesbehörde, Fachaufsicht: keine) Hauswirtschaft und öffentlicher Dienst: unterschiedliche Bundes- und Länderbehörden die Institution des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs Quelle: Greinert, W.-D.: Das „deutsche System“ der Berufsausbildung. Baden-baden: Nomos, 1999, S. 115 f. Martin Fischer

13 Aufgaben der Kammern nach BBiG:
Das deutsche Berufsbildungssystem Regelungsbefugnis der Kammern Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Aufgaben der Kammern nach BBiG: Überwachung der Durchführung de Berufsausbildung samt Bestellung von Ausbildungsberatern Förderung der Berufsausbildung durch Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden Eignungsfeststellung der Ausbildungsbetriebe Eignungsfeststellung der Ausbilder Genehmigung von Verkürzung/Verlängerung von Ausbildungszeiten Einrichten/Führen: Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse Einrichtung von Prüfungsausschüssen und Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen Zulassung der Auszubildenden zur Abschlussprüfung Quelle: Greinert, W.-D.: Das „deutsche System“ der Berufsausbildung. Baden-baden: Nomos, 1999, S. 116. Erlass von Prüfungsordnungen Bildung einer Gütestelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwi- schen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis Martin Fischer

14 Das deutsche Berufsbildungssystem
Novelle des BBiG in 2005 Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Kritik am BBiG von 1969 Die Berufsbildung gilt in ihrem Kern nach herrschender Meinung als Teil der Wirtschaftsverfassung. Als Konsequenz enthält das Berufsbildungsgesetz (BBiG) keinen expliziten Bildungsauftrag. Konstitutiv für das BBiG ist der Anpassungsansatz: Ausbildung dient der Anpassung an die (vermeintliche) technische und ökonomische Entwicklung, aber nicht der Bildung. Zugleich lässt sich aber aus Art. 1,2 und 12 GG ein Bildungsanspruch auch der Auszubildenden ableiten. Dieser ist in den Schulgesetzen der Länder verankert. Es ist aber umstritten, in welchem Umfang die Berufsschule auf Eigenständigkeit bestehen kann oder wie weit sie sich im Gesamtsystem der dualen Bildung als nachgeordnet zu definieren hat. Quelle: Heidegger, G./Rauner, F.: Berufe Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, 1988, S. 40 ff. Martin Fischer

15 BBiG: Neuerungen aus Sicht der Bundesregierung (I)
Das deutsche Berufsbildungssystem Novelle des BBiG in 2005 Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht BBiG: Neuerungen aus Sicht der Bundesregierung (I) Internationale Öffnung des dualen Systems: Teile der Ausbildung können im Ausland durchgeführt werden. Zulassung vollzeitschulischer Ausbildungsgänge zur Kammerprüfung. Vorgezogene Teile der Abschlussprüfung können anstelle der Zwischenprüfung abgelegt werden. Teilqualifikationen können auf eine sich anschließende betriebliche Ausbildung angerechnet werden. Die Erprobung neuer Ausbildungsformen und – berufe wird erleichtert. Berufsbildungsforschung wird in das BBiG einbezogen. Quelle: ( ) Martin Fischer

16 BBiG: Neuerungen aus Sicht der Bundesregierung (II)
Das deutsche Berufsbildungssystem Novelle des BBiG in 2005 Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht BBiG: Neuerungen aus Sicht der Bundesregierung (II) Berufsbildungsausschüssen sind künftig für Qualitätsfragen in der Berufsausbildung zuständig. Weiterleitung der Daten aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse an die Bundesagentur für Arbeit möglich: Verbesserung der Ausbildungsvermittlung. Abschlussnoten der Berufsschule können auf dem Kammerzeugnis gesondert ausgewiesen werden. Das Stimmrecht für Lehrkräfte in den Berufsbildungsausschüssen bleibt auf die Belange der Berufsschule beschränkt. Quelle: ( ) Martin Fischer

17 BBiG: Neuerungen aus Sicht der Bun-desregierung (III)
Das deutsche Berufsbildungssystem Novelle des BBiG in 2005 Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht BBiG: Neuerungen aus Sicht der Bun-desregierung (III) Die Gremienstruktur im Bundesministerium für Berufsbildung wird verschlankt. Regionale Berufsbildungskonferenzen können zur Verbesserung des regionalen Dialogs eingerichtet werden. Die Verbundausbildung ist gestärkt worden. Quelle: ( ) Martin Fischer

18 BBiG: Kritik des DGB (I)
Das deutsche Berufsbildungssystem Novelle des BBiG in 2005 Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht BBiG: Kritik des DGB (I) Keine bundesweite Regelung im BBiG für Menschen mit Behinderung. Ehrenamtlichkeit ist nicht gestärkt worden. Das System der Prüfungsaufgabenstellung wurde nicht in das BBiG integriert. Die AEVO ist weiter nur als Kann-Bestimmung vorgesehen. Die Dauer der Ausbildungszeit ist nicht auf eine Mindestgrenze von drei Jahren festgeschrieben. Keine sachgerechte Anrechnung der Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit. Quelle: ( ) Martin Fischer

19 BBiG: Kritik des DGB (II)
Das deutsche Berufsbildungssystem Novelle des BBiG in 2005 Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht BBiG: Kritik des DGB (II) Keine Anreize zur Steigerung des Angebots an betrieblichen Ausbildungsplätzen. Bundes- und landesrechtlich geregelte Berufe des Sozial- und Gesundheitswesens unterliegen weiter nicht dem Geltungsbereich des BBiG. Die Durchstiegsmöglichkeiten bzw. Aufstiegsmöglichkeiten sind nicht verbessert worden. Keine Veränderungen in der Regelung der beruflichen Fort- und Weiterbildung. Die Berufsbildungsausschüsse sind durch das neue Gesetz nicht gestärkt worden. Der Ständige Ausschuss des BIBB ist gestrichen worden. Quelle: ( ) Martin Fischer

20 BBiG: Bewertung der Unternehmer (Bundesverband Druck und Medien)
Das deutsche Berufsbildungssystem Novelle des BBiG in 2005 Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht BBiG: Bewertung der Unternehmer (Bundesverband Druck und Medien) Gesamtbewertung: ... nichts Wesentliches verändert: Die Grundprinzipien des Berufsbildungssystems sind bewahrt worden. Insofern ist der Gesetzgeber den Spitzenverbänden der Wirtschaft gefolgt, die gefordert hatten, das BBiG nur punktuell zu verändern und keine grundlegende Reform vorzunehmen. Kein entschiedener Abbau von Ausbildungshemmnissen. Drohende Verstaatlichung von Ausbildung eingedämmt. Einführung von neuen Pflichtgremien der Berufsausbildung verhindert. Nur eingeschränkte Mitbestimmung der Berufsschulen im Berufsbildungsausschuss der Kammern. Quelle: ( ) Martin Fischer

21 Weitere Gesetze, die die Berufsausbildung betreffen:
Das deutsche Berufsbildungssystem Weitere Gesetze Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Weitere Gesetze, die die Berufsausbildung betreffen: Jugendarbeits- schutzgesetz Arbeitszeit - Urlaub - gesundheitliche Betreuung minderjährig Beschäftigter, Ausnahme: Berufsschule (§9 gilt auch für Volljährige) Arbeitsförderungs- gesetz Finanzielle Förderung der betrieblichen Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung aus Mitteln der Arbeitslosen- versicherung Betriebs- verfassungsgesetz Jugend- und Auszubildendenvertreter - Vorschlagsrecht des Betriebsrates bei betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsbildungsmaß-nahmen - Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1999, S. 82/83 Martin Fischer

22 Verordnungen, die die Berufsausbildung betreffen (I):
Das deutsche Berufsbildungssystem Verordnungen Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Verordnungen, die die Berufsausbildung betreffen (I): Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs Staatliche Anerkennung - Berufsbild - Regeldauer der Ausbildung Ausbildungsrahmenplan - Prüfungsanforderungen Rechtsverordnung zur Regelung der beruflichen Fortbildung z. B. gepr. Personalfachkaufmann /-frau, gepr. Wirtschaftsinformatiker / informatikerin Systematisches Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe geführt und veröffentlicht vom Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn (BIBB) Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1996, S. 341 Martin Fischer

23 Verordnungen, die die Berufsausbildung betreffen (II):
Das deutsche Berufsbildungssystem Verordnungen Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Verordnungen, die die Berufsausbildung betreffen (II): Ausbilder-Eignungs- verordnung gewerbl. Wirtschaft (AEVO - GW) vom , zuletzt geändert am ; Berufs- und arbeitspädagogische Eignung - Nachweis der Kenntnisse - Fortsetzung der Ausbildertätigkeit - Prüfungsausschüsse, Prüfungsordnung - Zeugnis Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) (I) Wer ausbilden will, muss seit Mitte 2003 keine Ausbilder- Eignungsprüfung mehr absolviert haben. In einer Probe- phase bis 2008 soll die Ausbildung in den Betrieben durch das Aussetzen von Vorschriften erleichtert wer- den. Die Aufgabe der Kammern, über die Qualität der Ausbildung zu wachen, ist davon unberührt. Auch im Handwerk wurden Regelungen zur Ausbildung in erleichtert. Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1996, S BMBF: Informationen zur Aussetzung der Anwendung de Ausbilder-Eignungsverordnung. Martin Fischer

24 Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) (II)
Das deutsche Berufsbildungssystem Verordnungen Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) (II) Nach § BBiG darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. In der Regel muss der Ausbilder über eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen und 24 Jahre alt sein (§76 BBiG von 1969; keine Altergrenze mehr). Rechtslage Zur fachlichen Eignung gehören auch die berufs- und arbeits- pädagogischen Kenntnisse: Kenntnisse über einschlägige Vorschriften des BBiG, über das Berufsausbildungsverhältnis, die Planung von Berufsausbildungen und die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen. Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse mussten gemäß § 21 BBiG (1969; 2005: § 30) bislang nach der AEVO durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis nachgewiesen werden. Quelle: BMBF: Informationen zur Aussetzung der Anwendung de Ausbilder-Eignungsverordnung. AEVO galt für Ausbilder in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft, Hauswirtschaft, im Bergwesen und öffentlichen Dienst, nicht jedoch für die freien Berufe. Martin Fischer

25 Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) (III)
Das deutsche Berufsbildungssystem Verordnungen Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) (III) Das hat sich geändert: Ausbilder müssen den gesonderten Qualifizierungsnachweis nicht mehr vorlegen. Die Bestimmungen nach BBiG, wonach Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sein müssen, gelten jedoch unverändert weiter. Erwartete Auswirkungen: Für viele Betriebe wird es leichter, Ausbildungsplätze bereit- zustellen. Vielfach war es - insbesondere für kleine, neuge- gründete und oft innovative betriebe - kaum möglich, Mitarbei- ter für einen mehrwöchigen Lehrgang mit Kosten von mehr als 500 Euro und die anschließende Kammerprüfung freizustellen. Wie wird die Qualität der Berufsausbildung sichergestellt? Ausbildungsverträge müssen bei den Kammern eingetragen werden. Kammern wachen über persönliche/fachliche Eignung und Eignung der Ausbildungsstätte. Bei Mängeln kann die Kammer kann einschreiten. Einstellen und Ausbilden kann auch untersagt werden. Quelle: BMBF: Informationen zur Aussetzung der Anwendung de Ausbilder-Eignungsverordnung. Martin Fischer

26 Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) (IV)
Das deutsche Berufsbildungssystem Verordnungen Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) (IV) Fortgeltung der AEVO: Durch die befristete Rechtsänderung in § 7 AEVO wird diese also nicht aufgehoben. Nach wie vor können und sollen die Kammern entsprechende Prüfungen abnehmen. Damit steht die AEVO Weiterbildungswilligen zur Verbesserung des individuellen Qualifikationsprofils weiterhin zur Verfügung. In vielen Fortbildungsabschlüssen, zB. Industriemeister, Perso- nalfachkaufmann, gehört die AEVO zum Qualifikationsprofil. Änderungen im Handwerk Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom wurde die Anlage A Handwerke auf 41 reduziert. In diesen ist weiterhin die Qualifikation als Meister i.d.R. Voraussetzung für die Ausübung dieses Gewerbes, beinhaltet auch berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Teil IV der Meisterprüfung). Quelle: BMBF: Informationen zur Aussetzung der Anwendung de Ausbilder-Eignungsverordnung. Für die zulassungsfreien Handwerke (Anlage B der Handwerksordnung) gelten nun auch §§ 29 und 30 BBiG. Martin Fischer

27 Statuarisches Recht, das die Berufsausbildung betrifft:
Das deutsche Berufsbildungssystem Statuarisches Recht Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Statuarisches Recht, das die Berufsausbildung betrifft: Prüfungsordnungen Das Berufsbildungsgesetz überträgt den Erlass von Rechtsvorschriften durch die Industrie- und Handelskammern dem „Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stellen“; bei den Handwerkskammern hat der Berufsbildungsausschuss lediglich ein Vorschlagsrecht. Die Prüfungsordnungen regeln nach § 47 BBiG (2005) - die Zulassung - die Gliederung - die Bewertungsmaßstäbe - die Erteilung des Prüfungszeugnisses - die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1996, S. 341 Martin Fischer

28 Die Ausbildungsordnung
Das deutsche Berufsbildungssystem Statuarisches Recht Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Die Ausbildungsordnung Die Ausbildungsordnung (§5 (1) BBiG 2005) schreibt bundeseinheitlich vor, dass nur in anerkannten Berufen ausgebildet werden darf. Die Mindestkriterien, die die Ausbildungsordnung beinhalten muss, sind: 1. Bezeichnung des Ausbildungsberufs 2. Ausbildungsdauer 3. Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Ausbildung sind (Berufsbild) 4. Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan) 5. Prüfungsanforderungen Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1996, S. 82 Martin Fischer

29 Der Ausbildungs- rahmenplan
Das deutsche Berufsbildungssystem Statuarisches Recht Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Der Ausbildungs- rahmenplan Im Ausbildungsrahmenplan, der Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der zu vermittelnden Inhalte eines anerkannten Ausbildungsberufes, ist zumindest eine Regelung getroffen über 1. Vermittlungsumfang, 2. Vermittlungstiefe, 3. Vermittlungsreihenfolge, 4. Vermittlungsdauer, 5. Jahreszuordnung der Ausbildungsinhalte. Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1996, S. 82 f. Martin Fischer

30 Der betriebliche Ausbildungsplan
Das deutsche Berufsbildungssystem Statuarisches Recht Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Der betriebliche Ausbildungsplan Der betriebliche Ausbildungsplan wird aus dem Ausbildungsrahmenplan entwickelt. Er ist dessen an die spezifischen Betriebsverhältnisse angepaßte Konkretisierung. Es kann z. B. erforderlich sein, daß Ausbildungsabschnitte nicht im eigenen Betrieb ausgebildet werden können; das muß dann von z. B. überbetrieblichen Ausbildungsstätten übernommen werden. Der Versetzungsplan legt die Reihenfolge fest, in der der Auszubildende die verschiedenen Lernorte / Ausbildungsstätten durchläuft und regelt die Inhalte und Dauer der Ausbildung an den Lernorten. Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1996, S. 83 Martin Fischer

31 Berufsbildungsrecht in Deutschland - Thesen zur Diskussion:
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Berufsbildungsrecht in Deutschland - Thesen zur Diskussion: Relativ umfänglichen Gesetze: Entsprechend ist die Organisa- tionsstruktur der Berufsbildung in der BRD sehr differenziert. Durch Gesetz legitimierte Beratungs- und Entscheidungsgre- mien gibt es auf Kammer- („Berufsbildungsausschuss der zu- ständigen Stelle“), auf Landes- („Landesausschuss für Berufs- bildung“), auf Bundesebene („Hauptausschuss des BIBB“). Zusätzliche Fachausschüsse bei BIBB und KMK sowie Aus- schüsse auf der Grundlage besonderer Abkommen zwischen Bund und Ländern: enges organisatorisches Geflecht bzgl. Be- rufsbildung zwischen staatlicher Bürokratie und Sozialpartnern, wie es kaum sonst noch außerhalb Deutschlands zu finden ist. Man kann dieses System von staatlichen Regeln und staat- lichen, halb-staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen positiv und negativ bewerten: als eine Voraussetzung umfassender Konsensbildung zwischen Verantwortlichen, Beteiligten und Betroffenen oder aber als Erscheinungsbild massiver politischer und bürokratischer Verkrustung. In den letzten beiden Jahrzehnten dürfte wohl die zuletzt genannte Aggregatsform stark in den Vordergrund getreten sein. Quelle: Greinert, W.-D.: Das „deutsche System“ der Berufsausbildung. Baden-baden: Nomos, 1999, S. 190 f. Martin Fischer

32 Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems
Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Fragen zum Thema Welche beiden grundlegenden Rechtsbeziehungen regelt das Berufsbildungsrecht? (6) Was ist Ausbildung, Fortbildung und Umschulung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)? (7) Welche Mindestangaben muss ein Ausbildungsvertrag nach BBiG enthalten? (8) Stellen Sie die Ausbildereignungsverordnung dar und diskutieren Sie die Aussetzung Ihrer Anwendung. (15) Stellen Sie die Grundzüge des Berufsbildungsgesetzes von 1969 dar und diskutieren Sie dessen Novellierung in (Pro und Contra). (20) Martin Fischer


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