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Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr

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Präsentation zum Thema: "Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr"—  Präsentation transkript:

1 Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr
Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG

2 Wiederholung zum Themenkomplex Entflechtung

3 Vorlesung Energierecht – Entflechtung Entscheidend für Wettbewerb: Nicht-diskriminierender Netzzugang Entflechtung des Netzes von Erzeugung, Handel, Vertrieb Börse Handel OTC Erzeugung Transport Verteilung Kunden Wettbewerb Wettbewerb Ziel der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes: Regulierung des Monopols „Netze“ und dadurch Schaffung von Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Märkten. Bereits heute wird die Entflechtung im RWE-Konzern gelebt: Der Absatz des RWE Power-Stroms erfolgt über Handel und Strombörse – die Preisbildung erfolgt am Markt (EEX). Transport- und Verteilnetze der RWE Energy sind bereits in eigene Gesellschaften ausgegliedert oder stehen kurz davor (Regionalgesellschaften). Insofern ist RWE bereits sehr marktorientiert aufgestellt. Regulierung des Netzzugangs und der Netzentgelte (Regulierungsbehörde) RWE Konzern

4 Vorlesung Energierecht – Entflechtung Arten der Entflechtung
Rechnerisch (§ 10 EnWG) Informationell (§ 9 EnWG) Operationell (§ 8 Abs. 2-4 EnWG) Rechtlich (§ 7 EnWG) Verpflichtung zur getrennten Kontoführung; eigene Bilanz und GuV Vertraulichkeit und diskriminierungs-freier Zugang für Informationen aus dem Netzbetrieb Organisatorische Trennung des Netzbetriebs vom vertikal integrierten EVU; Gleichbe-handlungspro-gramme/-beauftragter/ -bericht Gesellschafts-rechtliche Trennung des Netzbereichs vom vertikal integrierten EVU (Errichtung einer eigenen Netzgesellschaft) RWE Energy RWE Konzern

5 Überblick Netzebenen Strom und Gas

6 Netzebenen Strom RWE Konzern

7 Kraftwerke/ Großindustrie örtliche Verteilung (ca. 700)
Netzebenen Gas Produktion/Import EGT (Ruhrgas), Wingas, BEB, Ontras, RWE-TSO überregionaler Transport (national) Transit (international) Ferntransport (5) Kraftwerke/ Großindustrie z.B. GVS, RWE-TSO, Bayerngas, SFG, Gas-Union regionale Verteilung (20-25) Aufschluss von Regionen Industrie Thüga, RWE-DSOs, Stadtwerke Aufschluss von Ortschaften/Städten örtliche Verteilung (ca. 700) Lieferkette künftig >< Transportkette! Wie gehandelt wird, ist im Prinzip unabhängig von wie Kette der NB ist Überschneidungen!! Kleinverbrauch Haushalte Gewerbe ( ) = Anzahl der Unternehmen in D RWE Konzern

8 Druckstufen Gas Man unterscheidet Hoch-, Mittel- und Niederdruckleitungen. Hochdruckleitungen: In den Haupttransportleitungen (Ferngasgesellschaften) wird das Erdgas unter Hochdruck befördert. Mittel- und Niederdruck: Über die Mittel- und Niederdruckleitungen der regionalen und örtlichen Gasversorgungsunternehmen kommt das Gas dann bis zum Kunden. Druckstufen: Hochdruckleitungen: über 1 bar Mitteldruckleitungen: von 100 mbar bis 1 bar Niederdruckleitungen: bis 100 mbar

9 Unterschiedliche Gasqualitäten

10 „Gas ist nicht gleich Gas“ (unterschiedliche Gasqualitäten)
Unterschiede von L-Gas und H-Gas Das generelle Bezeichnungskriterium “High Caloric” (H-Gas) und “Low Caloric” (L-Gas) für Erdgas wurde zur besseren Kategorisierung des Methangehaltes eingeführt Die Kategorisierung richtet sich nach dem Methangehalt im Erdgas: H-Gas Methangehalt von 87 bis 98,9 Vol. % L-Gas Methangehalt von 80,1 bis 87 Vol. %. L-Gas wird überwiegend im norddeutschen Raum angeboten Technische Konsequenzen L-Gas und H-Gas sind nicht mischbar und sind Zwingend in getrennten Gasnetzen zu transportieren / zu verteilen Unterschiedliche Bepreisung

11 Überblick über unterschiedliche Gasbeschaffenheiten in Deutschland (L- und H-Gas)
Austauschbarkeit von Gasen nur innerhalb technisch in sich geschlossener Netzgebiete möglich H-Gas-Beschaffenheiten (in kWh/m³) HNordsee 11,8..12,2 HRussisch 11,0..11,2 HNordverbund 11,5..11,8 L-Gas-Beschaffenheiten (in kWh/m³) LHolland 10,1..10,3 LVerbund (inland) 9,7.. 9,9 Erdgas ist ein Naturprodukt. Es kommt in seiner jeweiligen individuellen Beschaffenheit aus dem Bohrloch und ist durch technische Behandlung - bei vertretbarem Aufwand - nur begrenzt normierbar. Gleichwohl existieren für Erdgas brenntechnische, transporttechnische und sicherheitstechnische Spezifikationen, die in einer weiteren Bandbreite variieren können. Gase, die sich in ihrer Beschaffenheit in einem dieser Bereiche bewegen, sind bezogen auf ihr brenntechnisches Verhalten, grundsätzlich austauschbar. Allerdings ist eine gleichmäßige - und im Hinblick auf Emissionen - optimierte Verbrennung nur mit entsprechender Brennereinstellung möglich. Schwankungen - auch innerhalb eines Bereiches - verfehlen dieses Ziel und können auch zu Einbußen in Produktionsprozessen führen. Darüber hinaus sollte die grundsätzliche Austauschbarkeit nicht zu dem Fehlschluß führen, daß die Einspeisung jeder Gasart eines dieser Bereiche in ein vorhandenes Leitungssystem problemlos möglich wäre, da neben den brenntechnischen Voraussetzungen auch die Abrechungsfähigkeit gewährleistet sein muß. Diese regelt sich nach der G 685 (Gasabrechnung), die deutlich engere Grenzwerte als die G 260 (Gasbeschaffenheit) setzt. RWE Konzern

12 Gasspeicher – Gas ist speicherbar, Strom nicht

13 Speicher Strom: bisher keine Technik verfügbar, um Strom im großen Umfang zu speichern Gas: ist speicherbar und Erdgasspeicher sind verfügbar, um Gas in erheblichem Volumen zwischenzuspeichern Erdgasspeicher sind notwendig, um saisonale Verbrauchsschwankungen auszugleichen und dauerhaft eine sichere Versorgung zu gewährleisten. Im Sommer, wenn der Verbrauch gering ist, wird Erdgas in die Untertagespeicher eingepresst und im Winter zur Deckung des erhöhten Verbrauchs wieder entnommen. Der Spitzenabsatz an einem sehr kalten Wintertag kann bspw. das Fünf- bis Sechsfache der Tagesabgabe an einem heißen Sommertag betragen Fragen des Speicheranschlusses und Speicherzugangs sind daher nur für den Gasbereich relevant Besonderheiten Erdgas-Speicheranschluss und Speicherzugang Speicher als wesentliche Voraussetzung für die Abstimmung von Gaseinkauf und (schwankendem) Gasverkauf (Bsp.: heißester April seit 100 Jahren: geringerer Gasabsatz bei gleichbleibend hohem Gasbezug)

14 Wozu braucht man Speicher ?
Kältester Tag Ausspeicherung Gasnachfrage Gasverbrauch / Tag Importe Einspeicherung Wärmster Tag Inländische Produktion 1.1. 31.12. Gasverbrauch / Tag Importe und inl. Produktion Kältester Tag Wärmster Tag RWE Konzern

15 Unterschiedliche Typen von Gasspeichern erfüllen unterschiedliche Aufgaben
Kavernen / Minen für kurzfristige Strukturierung Volumen: gering Ausspeicherleistung: hoch Lagerstätten/Aquifere für saisonale Strukturierung Volumen: hoch Ausspeicherleistung: gering RWE Konzern

16 LNG - Flüssiggas

17 LNG (Flüssiggas) LNG für engl. liquefied natural gas, kurz: Flüssigerdgas Als LNG/ Flüssiggas bezeichnet man durch Abkühlung (auf ca. 160 Grad c.) verflüssigtes Erdgas LNG hat nur etwa 1/600stel des Volumens von Erdgas in Gasform Vorteile / Chancen von LNG Transport und Lagerung auch ohne Pipelines / Erdgas-Speicher (z.B. Transport auf der Straße, der Schiene und auf dem Wasser) Nachteile von LNG Bisher nur deutlich nachgelagerte Bedeutung von LNG in Europa verglichen zu Erdgas Problem: LNG bedarf der Kühlung, so dass ein Teil der Energie bereits für die Kühlung verbraucht wird LNG-Produzenten z.B.: Indonesien, Algerien

18 Grundlagen / Begriffsbestimmungen

19 Begriffe Anschlussnehmer, Anschlussnutzer, Netzbetreiber (Bsp
Begriffe Anschlussnehmer, Anschlussnutzer, Netzbetreiber (Bsp. Definitionen StromNAV) Anschlussnehmer: Regelmäßig der Gebäude- oder Grundstückseigentümer „Anschlussnehmer ist jedermann (…), in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.“ (§ 1 Abs. 2 StromNAV) Anschlussnutzer: Regelmäßig der Mieter / Pächter „Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität/Gas nutzt.“ (vgl. § 1 Abs. 3 StromNAV) Netzbetreiber: „Netzbetreiber … ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung ….“ (§ 1 Abs. 4 StromNAV)

20 Begriffsbestimmungen und Abgrenzung (1)
Netzanschluss Der Netzanschluss bezeichnet die technische Anbindung von Kundenanlagen an ein Netz der allgemeinen Versorgung (Strom oder Gas) Der Netzanschluss umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage an das öffentliche Stromnetz bzw. der Gasanlage an ein öffentliches Gasnetz über einen Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb (vgl. beispielsweise die Definition in § 2 Abs. 1 StromNAV) Das Netzanschlussverhältnis nach der Strom-/ GasNAV besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber

21 Begriffsbestimmungen und Abgrenzung (2)
Anschlussnutzung Anschlussnutzung ist die Entnahme von Energie aus dem öffentlichen Netz über den Netzanschluss (insbesondere über den Hausanschluss, Anschluss von Unternehmen) Dabei ist zwischen den Anschlussnehmern und den Anschlussnutzern zu unterscheiden Anschlussnehmer ist regelmäßig der Gebäude- oder Grundstückseigentümer Anschlussnutzer ist z.B. der Mieter eines Mehrfamilienhauses, wohingegen der Anschlussnehmer der Vermieter ist, also der Eigentümer des Mietobjektes; Anschlussnehmer und Anschlussnutzern können aber auch personenidentisch sein, bspw. bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern Negativabgrenzung: Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Strom / Gas noch den Zugang zu dem Strom- oder Gasnetz i. S. des §20 EnWG

22 Begriffsbestimmungen und Abgrenzung (3)
Netzzugang Unter Netzzugang ist die Nutzung des öffentlichen Netzes für die Beförderung / den „Transport“ von Energie (Strom und Gas) Der deutsche Gesetzgeber hat sich für den Begriff des Netzzugangs entschieden. Synonym werden oftmals die Begriffe Netznutzung, Durchleitung oder Transport gebraucht Die Begriffe Netzanschluss, Anschlussnutzung und Netzzugang sind juristisch klar voneinander zu unterscheiden. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich in technischer Hinsicht insbesondere die Bereiche Netzzugang und Anschlussnutzung überschneiden können

23 Unterscheidung zwischen Anschlussnutzung und Netzzugang lt
Unterscheidung zwischen Anschlussnutzung und Netzzugang lt. Gesetzesbegründung In der Regierungsbegründung zum EnWG werden die Sachverhalte Anschlussnutzung und Netzzugang wie folgt unterschieden (BT-Drs. 15/3917, S. 59): „Die Anschlussnutzung ist von dem Netzzugang nach § 20 zu unterscheiden. Während die Netzzugangsregeln des § 20 auf den Transport von Energie über das Netz zielen, sind Gegenstand der Anschlussnutzung die Bedingungen der physischen Nutzung des Hausanschlusses zur Entnahme von Energie. Die Regelungen zum Netzanschluss und zur Anschlussnutzung enthalten damit die Be- stimmungen, die zwischen dem Netzbetreiber und einem an das Netz angeschlossenen oder diesen Netzanschluss zur Entnahme von Energie nutzenden Kunden unabhängig davon gelten, zwischen wem der Netzzugang vereinbart worden ist und von wem ein Kunde Energie bezieht. Der Netzanschluss oder die Anschlussnutzung sind Voraussetzungen des Netzzugangs und der Belieferung mit Energie.“

24 Wirtschaftliche Hintergründe
Netzanschluss und Netzzugang stehen in einem engen Abhängigkeitsverhältnis Netzanschluss als wesentliche Voraussetzung für Netzzugang Netzzugang als wesentliche Voraussetzung für Wettbewerb in der leitungsgebundenen Energiewirtschaft Einschränkungen (z. B. Unterbrechungen des Netzanschlusses) schränken den Netzzugang ein und verhindern diesen; Folge: unmittelbare Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhalten des betroffenen Netznutzers / Lieferanten Spannungsverhältnis des §1 EnWG: Preisgünstigkeit vs. Versorgungssicherheit „Niedrige“ Netzzugangsentgelte / weitergehende Senkungen der Netzentgelte werden politisch als wichtige Voraussetzung für mehr Wettbewerb bei Strom und Gas angesehen Angemessene Netzzugangsentgelte sind andererseits essentielle Voraussetzung für adäquaten Betrieb und Ausbau der Netze

25 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Netzanschluss- und Netzzugang und deren Regulierung

26 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Netzanschluss- und Netzzugang und deren Regulierung
Grundsätze des Netzzugangs und dessen maßgebliche Bedeutung zur Schaffung eines wettbewerblichen Strom- und Gasbinnenmarktes ergeben sich insbesondere aus den Erwägungen in der StromRL und der GasRL 2003 Strombereich z.B. Erwägung (2), (5), (6), (7), (8), (15), (17) StromRL 2003 Gasbereich z.B. Erwägungen (2), (5), (7), (8), (10), (13), (15), (16), (22) GasRL 2003 Wesentliche Aussagen Schaffung gleicher wettbewerblicher Ausgangsbedingungen durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Übertragungs- und Verteilungstarife und entsprechendem Netzzugang Netzzugang muss nichtdiskriminierend, transparent und zu angemessenen Preisen erfolgen

27 Relevante Einzelregelungen der Strom- und Gasbinnenmarktrichtlinien (1)
Vorgaben für das System des Netzzugangs Vorgaben für Netzzugangsverweigerungstatbestände (Art. 20 StromRL, Art. 18 bzw. 21 GasRL) Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen, d.h. insbesondere von Netzzugangsinformationen (Art. 12, 16 StromRL, Art. 10, 14 GasRL) Sondertatbestände für Zugang zu Speicheranlagen (Art. 19 GasRL) Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen (z.B. Rohrleitungen in Gasfördergebieten zum Abtransport von gefördertem Gas ab Bohrloch) (Art. 20 GasRL)

28 Relevante Einzelregelungen der Strom- und Gasbinnenmarktrichtlinien (2)
Aufgaben der Regulierungsbehörden in den Bereichen Netzanschluss und Netzzugang (Art. 23 StromRL, Art. 25 GasRL) Herstellung von Anschlüssen Objektive, transparente und nichtdiskriminierende Bedingungen und Tarife für Netzanschluss Festlegung / Genehmigung der Methoden zur Berechnung von Tarifen und zur Festlegung von Bedingungen für Netzanschluss und Netzzugang Informationspflichten zu Netznutzung und Kapazitätszuweisung Behebung von Kapazitätsengpässen

29 Netzanschluss in Deutschland (§§ 17, 18, 19, 110 EnWG)

30 Netzanschluss in Deutschland
Bestehende gesetzliche und verordnungsmäßige Ausgestaltung des Netzanschlusses in §§ 17 bis 19 EnWG Sonderregelung des § 110 EnWG (Objektnetze) § 4 EEG (erneuerbare Energien) / § 4 KWKG (Kraft- Wärme-Kopplung) Untergesetzlichem Recht (§ 18 Abs. 3 EnWG) Niederspannungsanschlussverordnung (Strom) Niederdruckanschlussverordnung (Gas)

31 Absehbare Rechtsentwicklung im Bereich Netzanschluss
Aktuell geplantes untergesetzliches Recht Kraftwerksanschlussverordnung (Verordnungsent- würfe liegen vor, Verabschiedung in 2007 erwartet; hoher politischer Druck zum Anschluss neuer Kraft- werke, insbesondere „neuer Marktteilnehmer“) Netzanschlussverordnungen für höhere Spannungs- oder Druckstufen (Verordnungsgebungsverfahren seit ca. 1 Jahr erwartet, Verordnungsentwürfe liegen aber noch nicht vor)

32 „Jedermann-“Anschlusspflicht gemäß § 18 EnWG

33 „Jedermann“-Anschlusspflicht gemäß § 18 EnWG (1)
Anspruchscharakter: Verpflichtung von Netzbetreibern zum Netzanschluss gemäß § 18 EnWG: Jedermann-Anschlusspflicht Allgemeine Anschlusspflicht Zweck: insbesondere zur Sicherstellung der Grundver- sorgung mit Strom und Gas gemäß § 36 ff. EnWG (Hintergrund: die bisherige Genehmigung von Stromtarifen gemäß der BTOElt – Bundestarifordnung Elektrizität – tritt am außer Kraft) Voraussetzungen des § 18 EnWG: Betrieb eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung Versorgung von Letztverbrauchern gemäß § 3 Ziffer 17 EnWG bezogen nur auf das Gemeindegebiet

34 „Jedermann“-Anschlusspflicht gemäß § 18 EnWG (2)
Rechtsfolge des § 18 EnWG Bündel von Verpflichtungen des Netzbetreibers Schaffung allgemeiner Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher Veröffentlichung dieser allgemeinen Bedingungen Anschluss von jedermann zu diesen Bedingungen Gestattung der Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie Rechtsverordnungsermächtigung: Die allgemeine Netzanschluss- verpflichtung gemäß § 18 EnWG wurde zwischenzeitlich durch die Niederspannungs- bzw. Niederdruck-Anschlussverordnungen im November 2006 durch Detailregelungen konkretisiert

35 Grundstückseigentümer
Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Niederspannungs- bzw. Niederdruckanschlussverordnung im Überblick Grundstückseigentümer Anschlussnehmer Netzanschluss- Netzbetreiber vertrag (1) Anschlussnutzungs- Netznutzungs- vertrag (3) verhältnis (1) Grundstücksnutzer Anschlussnutzer Energielieferant Energielieferungs- vertrag (2) Rechts- und Vertragsverhältnisse NAV / NDAV Strom-/Gas GVV Strom-/Gas NZV RWE Konzern

36 Relevante Regelungsbereiche der Niederspannungs- / Niederdruckanschlussverordnungen (1)
Art und Betrieb des Netzanschlusses (z.B. Spannung, Einwirkung oder Beschädigung des Netzanschlusses, §§ 7, 8 NAV) Kostenerstattung für Herstellung / Änderung des Netzanschlusses (z. B. aufgrund eines gewachsenen Leistungsbedarfs des Anschussnehmers; Möglichkeit zur pauschalen Berechnung, § 9 NAV) Baukostenzuschüsse (§ 11 NAV) Der Netzbetreiber hat Kosten für den Bau und die Verstärkung seines Verteilnetzes insgesamt Hieran muss sich der Anschlussnehmer beteiligen, wenn diese Kosten bei effizienter Betriebsführung durch den Netzbetreiber notwendig sind und diese sich dem Hausanschluss örtlich zuzuordnen lassen

37 Relevante Regelungsbereiche der Niederspannungs- / Niederdruckanschlussverordnungen (2)
Grundstücksbenutzung durch den Netzbetreiber z.B. zur Verlegung von Leitungen über ein Grundstück (§ 12 NAV) Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung (z. B. Sperrung bei betriebsnotwendigen Arbeiten am Netz oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs, § 17 NAV) Haftung bei Störung der Anschlussnutzung (mittlerweile deutlich eingeschränkte Haftungsbegrenzung zugunsten des Netzbetreibers im Vergleich z.B. zur mittlerweile außer Kraft getretenen AVBEltV, § 18 NAV, vgl. nachfolgende Folien) Mess- und Steuereinrichtung z.B. Anbringung von Stromzählern, um die Energieentnahme und die Netznutzung messen und abrechnen zu können (§ 22 NAV) Kündigung oder Beendigung des Anschlussverhältnisses z.B. bei Wegfall einer Verpflichtung des Netzbetreibers zum allgemeinen Anschluss nach § 18 EnWG (vgl. §§ 25 bis 27 NAV)

38 Überblick Haftung nach NAV (§ 18 NAV) (1)
Haftung für Schäden durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung (§ 18 Abs. 1) Haftung für Verschulden des Netzbetreibers oder seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen (§ 18 Abs. 1) Erstreckung auf die Haftung des Netzbetreibers aufgrund Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung (§ 18 Abs. 1) Widerlegliche Verschuldensvermutungen zulasten des Netzbetreibers differenziert nach Vermögens- und Sachschäden (§ 18 Abs. 1) Differenzierte Haftungsbegrenzungen zugunsten des Netzbetreibers abhängig von Anzahl der angeschlossenen Kunden (§ 18 Abs. 2) Sach- oder Vermögensschäden (§ 18 Abs. 1 und 4)

39 Überblick Haftung nach NAV (§ 18 NAV) (2)
Sonderregelungen für Haftung dritter Netzbetreiber aus unerlaubter Handlung (z.B. vorgelagerte Netzbetreiber, § 18 Abs. 3) Auskunftsverpflichtungen des Netzbetreibers über Schadensverursachung durch dritte Netzbetreiber (§ 18 Abs. 3, letzter Satz) Verhältnismäßige Kürzung von Einzelansprüchen bei Überschreiten der Höchstgrenze (§ 18 Abs. 5) Wegfall der Ersatzpflicht bei Schäden unter 30 Euro bei fehlendem Vorsatz / fehlender grober Fahrlässigkeit (§ 18 Abs. 6) Unverzügliche Mitteilungspflichten des Anschlussnutzers (§ 18 Abs. 7)

40 Haftung gemäß NAV

41 Anschlusspflicht gemäß § 17 EnWG

42 § 17 EnWG: Netzanschlusspflicht gegenüber allen potentiellen Netzanschlusspetenten
Flankierende Anspruchsgrundlage zum „Jedermann-Anschlussrecht für Letztverbraucher gemäß § 18 EnWG Altes EnWG kannte Anschlusspflicht grds. nur im Hinblick auf Tarifkunden (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG a.F.) Nach altem EnWG§§ 6, 6a EnWG a.F. konnte ein Anschlussanspruch - wenn überhaupt - nur sehr mittelbar hergeleitet werden. Begründung: Ohne Netzanschluss und die Möglichkeit zur Anschlussnutzung wären die in §§ 6, 6 a EnWG a. F. geregelten Ansprüche auf Netzzugang/Durchleitung praktisch leergelaufen § 17 EnWG schafft die maßgebliche Verpflichtung zum Anschluss von Anschlusspetenten insbesondere in höheren Spannungsebenen oder Druckstufen (höher als Niederspannung und Niederdruck gemäß § 18 EnWG)

43 Begünstigte / Adressaten des § 17 EnWG
Maßgebliche Adressaten des § 17 Abs. 1 EnWG sind daher Letztverbraucher (z.B. Industriekunden mit hohem Energiebedarf) in höheren Spannungsebenen bzw. Druckstufen als Niederspannung bzw. Niederdruck Gleich- oder nachgelagerte Netzbetreiber des anschließenden Netzbetreibers (z.B. Anschluss von örtlichen Verteilnetzen an vorgelagerte Netze / Strom-Übertragungsnetze / Gas- Fernleitungsnetze) Erzeugungsanlagen (Strom - Kraftwerke) Speicheranlagen (Gas)

44 Voraussetzungen des § 17 EnWG
Voraussetzung für den Anschluss ist der Abschluss eines Anschlussvertrags Aus § 17 EnWG folgt für den Netzbetreiber lediglich ein Anspruch auf Vertragsabschluss Vertragsinhalt muss grundsätzlich auf einem Verhandlungs- ergebnis der Vertragsparteien beruhen § 17 EnWG macht keine Vorgaben für ein Schuldver- hältnis im Einzelnen, so dass die Vertragsinhalte im Einzelnen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer auszuverhandeln sind Aus §17 EnWG folgt daher zunächst nur ein zivilrechtlicher Kontrahierungszwang

45 Anforderungen an den Netzbetreiber gemäß § 17 EnWG
Anforderungen des Anschlussnetzbetreibers an die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen müssen sein angemessen diskriminierungsfrei transparent nicht ungünstiger, als die vom Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden Rechtsverordnungsermächtigung Die Netzanschlussverpflichtung gemäß § 17 EnWG kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates konkretisiert werden Hinweis: Ein Verordnungsentwurf für den Kraftwerksanschlussbereich liegt bereits vor (dazu später)

46 Besondere Anschlussregelungen

47 Besondere Regelungen für Objektnetze / Objektnetzbetreiber (§ 110 EnWG)
Typische Objektnetze: Bsp. Werknetze auf einem Industriegelände, die maßgeblich der Versorgung von Industriebetrieben dienen und gerade nicht der Versorgung Dritter, d.h. nicht der allgemeinen Versorgung Privilegierung von Betreibern von Objektnetzen Grund: Eigen- und Industrieversorgung mit eigenen Netzen (z.B. unternehmensinterne Energienetze auf einem Werkgelände) unterscheiden sich von öffentlichen Netzen, denn sie sind für einen bestimmten Eigenzweck gebaut und gerade nicht für den Anschluss von jedermann. Daher sollen solche Objektnetze nicht der Regulierung und den Netzbetreiberpflichten unterliegen Wie jeder Ausnahmetatbestand ist auch der Begriff des Objektnetzes restriktiv auszulegen Rechtsfolge: grds. keine Verpflichtung für Betreiber von Objektnetzen, Dritte an ihr Netz anzuschließen, da Teil 3 des EnWG (damit §§ 17, 18 EnWG) keine Anwendung auf Objektnetze findet

48 OLG Düsseldorf zu Objektnetzen (§ 110 EnWG)
Leitsatz OLG Düsseldorf, Entscheidung v , RdE 2006, 1. Die Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 1 EnWG sind eng auszulegen, da der Gesetzgeber nur bestimmte Objektnetze und nicht sämtliche - nicht der allgemeinen Versorgung dienende - Arealnetze von der Regulierung ausnehmen wollte (Rn.26) 2. Als Dienstleistungsnetz i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG kann nur ein Netz privilegiert sein, das dazu dient, durch einen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen, so dass ein rein versorgungsbezogener Geschäftszweck nicht ausreicht (Rn.28) (Rn.35) 3. Ein Eigenversorgungsnetz i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 3 EnWG liegt nur dann vor, wenn die Versorgung des Letztverbrauchers aus einer ausschließlich oder überwiegend für ihn errichteten und betriebenen Stromerzeugungsanlage erfolgt. Da der Gesetzgeber der Eigenversorgung durch eine eigene Stromerzeugungsanlage das sog. "Contracting" gleichstellen wollte, fallen hierunter auch solche Netze, durch die der Letztverbraucher aus einer nicht von ihm selbst, sondern von einem Contractor betriebenen Stromerzeugungsanlage versorgt wird. Nicht ausreichend ist es, dass allein das Netz von einem Contractor errichtet und betrieben wird (Rn.40

49 Besondere Privilegierung von EEG-Anlagen
Privilegierung von EEG-Anschlusspetenten Privilegierte Regelungen für den Anschluss von Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung gemäß § 4 EEG (lex specialis) EEG-Anlagen sind z. B. Windkraft, Photovoltaik, Biomasse Vorrangige unverzügliche Anschlussverpflichtung des Netzbetreibers für EEG-Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 EEG Umfassende Privilegierung: Flankiert wird diese Privilegierung für EEG-Anlagen / EEG-Anlagenbetreiber beim Netzanschluss durch Abnahme- und Vergütungspflichtungen des Netzbetreibers für den regenerativ erzeugten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom

50 Einschränkung / Ausnahmen im Hinblick auf den Netzanschluss an öffentliche Netze im Rahmen von § 18 und § 17 EnWG

51 Ausnahmen / Einschränkungen von den Anschlusspflichten gemäß 17 EnWG
Anschlussverweigerungsrecht für den Netzbetreiber bei Nachweis, dass die Gewährung des Netzanschlusses nicht möglich oder nicht zumutbar ist Aber Einschränkung auf enge Gründe / Tatbestände (§ 17 Abs. 2 EnWG) betriebsbedingte Gründe (Beispiele: Kapazitätsgründe / Engpässe) sonstige wirtschaftliche oder technische Gründe (Beispiele, z.B. Unmöglichkeit des Anschlusses) Einhaltung besonderer formeller Voraussetzungen bei Verweigerung Textform Auf Verlangen auch Informationen zur Begründung der Verweigerung zu Ausbaumaßnahmen

52 Ausnahmen / Einschränkungen von Anschlusspflichten gemäß § 18 EnWG
Unzumutbarkeit des Netzanschlusses oder der Anschlussnutzung aus wirtschaftlichen Gründen, z. B. feststehende Zahlungsunfähigkeit, Anhaltspunkte für zu befürchtenden Strom-diebstahl (§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG) Gegenüber Betreibern von Stromerzeugungsanlagen zur Deckung des Eigenbedarfs besteht keine allgemeine Anschlusspflicht nach § 18 EnWG Grund: Wer sich selbst versorgt, benötigt keinen Anschluss nach § 18 EnWG. Eigenversorgern ist es zumutbar, gemäß § 17 EnWG vertraglich mit dem Netzbetreiber die Bedingungen des Anschlusses individuell zu verhandeln. Der Anschluss eines eigenversorgten Kunden verursacht regelmäßig abweichende Aufwendungen (höher oder geringer, je nach Einzelfall), als für einen „normalen“ Haushaltskunden, der vollständig über das öffentliche Netz versorgt wird. Jedenfalls bedarf es maßgeschneiderter Anschlussbedingungen abgestimmt auf die Eigenerzeugungsanlage. Jedoch Anspruch auf Netzanschluss gemäß § 17 EnWG (vgl. § 18 Abs. 2 EnWG) Aufgrund des Bestehens einer doppelten Gegenausnahme ist die Eigenbedarfsdeckung von Betreibern von kleineren KWK-Anlagen bzw. von EEG-Anlagen aber gesichert (§ 18 Abs. 2 S. 3 EnWG)

53 Exkurs: „Missbrauch“ durch unzulässige Anschlussverweigerung
EnWG sieht in §§ 30 ff. eine besondere energiewirtschaftliche Missbrauchskontrolle der Regulierungsbehörden gegenüber den Netzbetreibern vor Dabei kann auch eine rechtlich unzulässige Verweigerung des Netzanschlusses ein missbräuchliches Verhalten des Netzbetreibers gemäß § 30 Abs. 1 (insbesondere Nr. 1) EnWG darstellen Rechtsfolge einer solchen missbräuchlichen Anschlussverweigerung kann darin bestehen, dass die Regulierungsbehörde den Netzbetreiber verpflichtet, die Zuwiderhandlung dadurch abzustellen, dass er den Anschluss an das Netz vornimmt (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 EnWG) hierzu erforderliche Maßnahmen aufgibt (z.B. Verpflichtung zum Vertragsabschluss auf Basis diskriminierungsfreier Bedingungen, insbesondere angemessener Entgelte)

54 Verpflichtung zur Veröffentlichung von technischen Mindestanforderungen für den Anschluss gemäß § 19 EnWG

55 Verpflichtung zur Veröffentlichung von technischen Mindestanforderungen für den Anschluss gemäß § 19 EnWG Technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb der anzuschließenden Anlagen / Netze sind vom Netz-betreiber festzulegen (Verpflichtung und Recht des Netzbetreibers) Verpflichtung zur Veröffentlichung in der jeweils aktuellen Fassung Ziel dieser Mindestanforderungen u.a.: Sicherstellung der Interoperabiltät der Netze D.h. der technischen Befähigung der Netze zur technischen Zusammenarbeit (z.B. Systeme, Technik, Organisation) in der Regel über die Einhaltung gemeinsamer Standards. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Vielzahl der Netze in Deutschland als auch hinsichtlich der Netze verschiedener Staaten, die über grenzüberschreitende Netzkoppelpunkte verbunden sind Sicherstellung der Netzverträglichkeit für das Anschlussnetz und weitere verbundene Netze (z. B. Gasbeschaffenheit)

56 Besonderheiten für Gasanlagen im Rahmen des Netzanschlusses

57 Besonderheiten für Gasanlagen im Rahmen des Netzanschlusses (1)
Besonderheiten im Gasbereich ergeben sich einerseits im Hinblick auf die Anlagenart; d.h. hier sind Anschlussverhältnisse zu regeln, die im Strombereich nicht vorkommen Anschluss von Speichern Anschluss von LNG-Anlagen zur Verarbeitung etc. von verflüssigtem Gas vgl. Legaldefinitionen in § 3 Nr. 26 und 31 EnWG Besonderheiten aber auch im Hinblick auf die besonderen Sicherheitsvorkehrungen / die hervorgehobene Gefährlichkeit von Gasanschlüssen (Vorkehrungen gegen Explosionsgefahr etc.)

58 Besonderheiten für Gasanlagen im Rahmen des Netzanschlusses (2)
Technische Besonderheiten z.B. Besondere technische Anforderungen an Herstellung des Anschlusses (insbesondere unter Einhaltung von DVGW*- Regelwerken) Unterschiedliche Gassorten (H-Gas und L-Gas) verhindern eine Interoperabilität von H-Gas und L-Gas-Systemen, so dass auch H-Gas-Anlagen nicht an L-Gas-Netze angeschlossen werden können Unterschiedliche Gasqualitäten insbesondere in Abhängigkeit vom Herkunftsland (Methan-Gehalt, Off-spec-Gas etc.) Die vorgenannten Besonderheiten werden insbesondere im Rahmen der technischen Mindestanforderungen des § 19 EnWG relevant und sind vom Netzbetreiber dort zwingend zu berücksichtigen, was auch zu Einschränkungen des Netzanschlusses führen kann *Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. technisch-wissenschaftlicher Verein

59 Exkurs: Kraftwerksanschlussverordnung

60 Inhalt Kraftwerksanschlussverordnung (1)
Anwendungsbereich: Kraftwerke mit mindestens 100 MW Nennleistung; Netze ab 110 kV Veröffentlichungspflichten des Netzbetreibers, insbes. verfügbare Leitungskapazitäten, Standard-Bedingungen für Netzanschlussvertrag (§ 3 Abs. 1) Zeitliche und inhaltliche Vorgaben für Prüfung eines Kraftwerksanschlussbegehrens (§ 3 ff.) Anschlusszusage als verbindliche Reservierung von Netzanschlussleistung an einen bestimmten Netzanschlusspunkt (§ 4) „Verhandlungsfahrplan“ zur Gewährleistung eines zügigen Abschlusses eines Netzanschlussvertrags, Regel: innerhalb von max. 12 Monaten Vertragsabschluss (§ 4 Abs. 2) Mindestregelungsinhalt Netzanschlussvertrag (§ 4 Abs. 4) Realisierungsfahrplan, inbes. zur Bestimmung von Verantwortlichkeiten für Errichtungs- und Anschlussschritte (§ 4 Abs. 5 und 7)

61 Inhalt Kraftwerksanschlussverordnung (2)
Konflikte zwischen parallelen Anschlussbegehren (§ 4 Abs. 6) Detaillierte Informationspflichten des Netzbetreibers im Rahmen der Anschlussprüfung (§ 5) Anschlussverweigerungsrechte, insbes. technische Ungeeignetheit von Anschlusspunkten (§ 6) Bevorzugter Netzzugang bei Engpässen für 10 Jahre für Kraftwerke, für die bis ein vollständiges Netzanschlussbegehren eingereicht wurde und die zwischen und an das Netz angeschlossen werden (§ 7 Abs. 2) Kostentragung durch Anschlussnehmer für Kosten der Verbindung zwischen Kraftwerk und Anschlusspunkt (§ 8 Abs. 1); keine Kostentragung für Netzverstärkung und Baukostenzuschuss (§ 8 Abs. 3) Transparenz durch gemeinsames Kraftwerksanschlussregister der Netzbetreiber (§ 9) Weitergehende Festlegungskompetenz der Reg.behörden im Sinne des § 29 EnWG hinsichtlich Anschlussverfahren, insbes. zur Konkretisierung von Informationspflichten, Vorleistungspflichten, Fristen, standardisierten Bedingungen ( § 10)

62 Bewertung Kraftwerksanschlussverordnung (1)
Spezielle Regelungen zu Kraftwerksanschluss sind aus Gründen der Rechtssicherheit und Diskriminierungsfreiheit zu begrüßen Wichtig für Investitionen: uneingeschränkter Anspruch auf Kraftwerks- anschluss, der lediglich aus technischen Gründen abgelehnt werden kann Klare Verfahrensregeln sind zu begrüßen, insbesondere zur Abwicklung eines Netzanschlussbegehrens die umfassenden Pflichten zur Information des Anschlussnehmers durch den Netzbetreiber zur Beurteilung der Netzsituation (aber Sicherstellung der diskriminierungsfreien Verwendung der Daten) Forderung: Kraftwerksbetreiber sind unabhängig von der Erzeugungsart, dem Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage und der Spannungsebene, in die das Kraftwerk einspeist, gleich zu behandeln. Vorrangregelungen für z.B. neue Kraftwerke - wie im aktuellen Entwurf für alle bis 2012 ans Netz gehenden Neukraftwerke vorgesehen - sind grundsätzlich mit einer markt- konformen Bewirtschaftung nicht in Einklang zu bringen und stehen im Widerspruch zum EU-Recht, stellen somit eine Inländerdiskriminierung dar. § 7 des VO-Entwurfs ist daher sehr problematisch.

63 Bewertung Kraftwerksanschlussverordnung (2)
Die vorgeschlagene Kostenaufteilung, nach der der Kraftwerksinvestor die Kosten für den Netzanschluss und der Netzbetreiber die Kosten für Ver- stärkungsmaßnahmen im vorgelagerten Netz trägt, ist grundsätzlich sach- gerecht. Allerdings sollten die Kosten für Betriebsmittel, deren Errichtung ausschließlich durch den Neuanschluss verursacht wird und die allein vom Anschlussnehmer genutzt werden, auch dann von diesem getragen werden, wenn die Betriebsmittel in das Eigentum des Netzbetreibers übergehen. Wie bereits heute geübte Praxis, gehen diese Anlagen gleichwohl nicht in den der Netzentgeltregulierung unterliegenden Anlagenbestand ein (keine „Doppel- abrechnung“). Insofern ist § 8 Abs. 3 Satz 3 des VO-Entwurfs problematísch. Eine adäquate Haftungsregelung zum Schutz der Kraftwerksbetreiber ist dringend erforderlich: Unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedin- gungen unterlägen die Kraftwerksbetreiber in möglichen Schadensfällen sowohl gegenüber den Netzbetreibern als auch gegenüber Endverbrauchern der uneingeschränkten BGB-Haftung. Eine Haftungsbegrenzung der Kraft- werksbetreiber analog § 18 Niederspannungsnetzanschlussverordnung (NAV) ist zu fordern.

64 Rechtsprechung und Literatur
Zu Netzanschluss und Netzzugang Holznagel, Netzanschluss, Netzzugang und Grundversorgung im EnWG 2005, ZNER 2006, 218 ff. Salje, Kommentar zum EnWG, 2006, Kommentierung zu §§ 17, 18 EnWG OLG München, Entscheidung v , CuR 2006, 141 ff. u. ZNER 2006, 264 ff. Zu Objektnetzen OLG Düsseldorf, Entscheidung v , VersorgW 2007, 86 ff. u. CuR 2007, 18 ff. OLG Düsseldorf, Entscheidung v , RdE 2006, 196 ff.

65 Back-up: Entwicklung von der Deregulierung zur Regulierung des Netzbereichs

66 Von der Deregulierung zur Regulierung (1)
Modelle zur Organisation des Netzzugangs Verhandelter Netzzugang Regulierter Netzzugang

67 Von der Deregulierung zur Regulierung (2)
Verhandelter Netzzugang Deutschland hatte – anders als das Gros der anderen europäischen Staaten – seit Ende der 90er-Jahre bis zum Inkrafttreten des neuen EnWG 2005 und der Netzzugangsverordnungen Strom und Gas auf das Modell des sog. verhandelten Netzzugangs gesetzt Der verhandelte Netzzugang basierte auf den sog. Verbändevereinbarungen im Strom und Gasbereich, in denen die erforderlichen Netzzugangsbedingungen von den relevanten Marktteilnehmern auf freiwilliger Basis vereinbart wurden Entscheidend war hierbei, dass die freiwilligen Verbändevereinbarungen Strom und Gas als Form der „Selbstregulierung“ als vorteilhaft gegenüber Formen der staatlichen Regulierung begriffen wurden

68 Von der Deregulierung zur Regulierung (3)
Das Modell des verhandelten Netzzugangs in Gestalt der Verbändeverein- barungen wurde später auch im Rahmen des EnWG 2003 „verrechtlicht“: § 5 i.V.m. § 6 (Strom) und § 6a (Gas) EnWG statuierten als Netzzugangsmodell nunmehr auch gesetzlich den sog. verhandelten Netzzugang Hiernach war von den Netzbetreibern gefordert, ihr Netz zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, Die guter fachlicher Praxis entsprechen und Nicht ungünstiger sind, als sie von Netzbetreibern in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen (z. B. für den sog. „assoziierten“ Vertrieb) tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden Später Einführung einer gesetzlichen Vermutungsregelung: befristete Vermutung der Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis bei Einhaltung der sog. Verbändevereinbarungen (Strom VV II plus, Gas VV II)

69 Vom verhandelten zum regulierten Netzzugang (3)
Übergang zum regulierten Netzzugang erst mit dem EnWG 2005 (Juli 2005), gleichzeitig für Strom- und Gasnetze Gleichwohl verhandelter Netzzugang nach wie vor gemäß §§ 26 ff. EnWG maßgeblich für Gasspeicheranlagen (§ 28 EnWG) vorgelagerte Rohrleitungsnetze (§ 27 EnWG)

70 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
RWE Konzern


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