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Datenschutz unterrichterlicher Bereich

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Präsentation zum Thema: "Datenschutz unterrichterlicher Bereich"—  Präsentation transkript:

1 Datenschutz unterrichterlicher Bereich
Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare Stand: Datenschutz unterrichterlicher Bereich Seidel, Alfred (GebDatum, Werdegang) Hagmanns, Werner („technische Daten“, Hobby, Verweis auf eigne Homepage

2 Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare
Stand: Übersicht Rechtliche Probleme bei der schulischen Nutzung Internet Homepage (inkl. Darstellung von Projektergebnissen) Intranet Arbeiten im Schulnetz Einsatz von blended learning Plattformen (z.B. Moodle) Verfahrensvorschlag zur Lösung der rechtlichen Probleme Entscheidungsgremien Abstimmungsprozess Stand:

3 Homepage

4 Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare
Stand: Homepage Beispiele: Gruppenbild Lehrer Lehrerliste: Name, Vorname, Sprechstunden, , Bild, Hobbys Klassenliste: Name, Vorname, Klasse, Gruppenbild  Erforderlich ist eine individuelle, freiwillige, schriftliche Einwilligung, die jederzeit ganz oder in Teilen widerrufen werden kann. Formulare: Einwilligung Lehrkräfte Impressum Stand:

5 Einwilligung - Homepage
Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare Stand: Einwilligung - Homepage Art und Umfang der Nutzung Datenschutzrechtliche Hinweise Einwilligung Besonderer Hinweis: Die Einwilligung für personen-bezogene Daten kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden. Die Einwilligung kann auch teilweise widerrufen werden. Stand:

6 Homepage - Musterimpressum einer Schule
Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare Stand: Homepage - Musterimpressum einer Schule Impressum Realschule Hauptstraße Musterstadt Telefon: / Schulleitung: Herr RR Mustermann Verantwortlich (Webmasterin) Frau Annette Musterfrau Rechtliche Hinweise  siehe Kultusportal Haftungsausschluss  siehe Kultusportal Internetseiten dritter Anbieter / Links  siehe Kultusportal  Die Schulleitung ist bei eigenen Web-Seiten Diensteanbieter i.S.d. Telemediengesetz (TMG) Quelle: Aufsatz in der Zeitschrift "Schulverwaltung Baden-Württemberg" 1999,Nr. 9 S.180ff RD Hörz, KM Aufsatz in der Zeitschrift "Schulverwaltung Baden-Württemberg" 1999,Nr. 9 S.180ff RD Hörz, KM Merksätze und Empfehlungen: Die Schulleitung ist bei eigenen Web-Seiten Diensteanbieter i.S.d. des TDG/MDStV. Nach § 5 Abs. 1 TDG bzw. MDStV ist die Schulleitung (und ggf. der von der Schulleitung beauftragte “Webmaster" bzw. Administrator) für alle eigenen Inhalte, die sie zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen gesamtverantwortlich (eine Aufteilung der Verantwortlichkeit für einzelne Web-Seiten der Schule ist nicht möglich). Strafrechtlich haftet der jeweilige Autor persönlich. Eigene Inhalte sind solche, für die die Schulleitung die Verantwortung trägt, also selbst entscheidet, ob und wie ein Inhalt erscheint oder nicht. Die Schulleitung hat auf Ihrer Homepage ein entsprechendes Impressum einzustellen. Es sollte ein Link auf eine -Adresse zur Verfügung gestellt werden, über die weitere Auskünfte eingeholt werden können. Die Schulleitung kann bestimmen, wer zur Informationsbereitstellung berechtigt ist und wer gegebenenfalls persönliche Homepages erhalten kann. Vor der Einstellung von Inhalten ins Internet sind diese vom Verantwortlichen zu prüfen und freizugeben und regelmäßig stichprobenartig zu kontrollieren. Die Schulleitung kann im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TDG bzw. MDStV die Sperrung oder Löschung unzulässiger Einträge auf den Web-Seiten der Schule anordnen und durch den Webmaster durchführen lassen. Stand:

7 Arbeiten im schulischen Netz

8 Arbeiten im schulischen Netz
Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare Stand: Arbeiten im schulischen Netz Verhalten im Netz / Computerraum  Datenschutz (Information)  Formular Nutzungsordnung Weitere Verwendung von Schülerarbeiten (Dokumente, Bilder,.)  Urheberrecht (Nutzungsrechte)  Formulare Lizenzmodelle (schulinterne Nutzung / Intranet, Internet) Nutzung von Internet, (Missbrauch) Protokollierung der Nutzung  Datenschutz (Einwilligung,Information), Beteiligungstatbestand  Formulare Einwilligung/Information (siehe Folie blende learning) Begriffe: „vernetzte Arbeitsumgebung“, „Öffentlichkeit“ Stand:

9 zu 1: Formular Nutzungsordnung
Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare Stand: zu 1: Formular Nutzungsordnung Passwörter Verbotene Nutzungen Datenschutz und Datensicherheit Eingriffe in die Hard- und Softwareinstallation Schutz der Geräte Nutzung von Informationen aus dem Internet Versenden und Veröffentlichen von Informationen in das Internet Nutzungsberechtigung, Benutzerausweis Besondere Hinweise zur Nutzung der E-Learning-Plattform „Moodle“ Kursräume und Kursleiter Stand:

10 Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare
Stand: zu 2: Formular Lizenzmodell Fall 1: individuelle Formulierung für die schulinterne Nutzung von Werken, die Schüler erstellt haben. Unentgeltliche und unbefristete Nutzung für unterrichtliche Zwecke Bearbeitung, solange es für unterrichtliche Zwecke geboten ist. Vervielfältigung (auch digital – lokales Netz / E-Learning). Für Dritte nicht frei zugänglich. Der Urheber kann verlangen, dass die Urheberschaft des Werks nicht mehr erkennbar ist. (Beispiel für eine falsche Lösung einer Aufgabe, ..) Keine darüber hinausgehende Nutzung Keine kommerzielle Verwertung Widerrufsrecht Hiermit räume ich der Schule / dem Seminar folgende Nutzungsrechte an meinen eigenständig erzeugten Arbeiten ein, die ich im Zusammenhang mit meiner Ausbildung erzeugt habe oder erzeugen werde: Die vom Schüler erstellte Arbeit kann von der Schule / dem Seminar unentgeltlich und unbefristet für unterrichtliche Zwecke weiter verwendet werden. Hierzu zählen im Einzelnen: Der Ausdruck der Arbeit sowie die Vervielfältigung der Arbeit (auch digital). Die weitere Bearbeitung des Inhalts der Arbeit, solange es für unterrichtliche Zwecke geboten ist. Das Bereitstellen der Arbeit im lokalen Netz der Schule / des Seminars oder einer blended learning Plattform, sofern die Arbeit für Dritte nicht frei zugänglich gemacht wird. Der Urheber / die Urheberin kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass die Arbeit so verändert wird, dass die Urheberschaft nicht mehr erkennbar ist. (Beispiel für eine falsche Lösung einer Aufgabe, ..) Eine darüber hinausgehende Nutzung der Arbeit ist nicht zulässig und bedarf grundsätzlich einer Gesonderten Zustimmung des Urhebers oder des gesetzlichen Vertreters. Insbesondere ist eine kommerzielle Verwertung der Arbeit nur mit der Zustimmung des Schülers (ggf. der Eltern) möglich. Das eingeräumte Nutzungsrecht kann jederzeit ganz, teilweise oder bezogen auf eine einzelne Arbeit Schriftlich widerrufen werden. Aus der Verweigerung der Einwilligung oder ihrem Widerruf entstehen Ihnen Keinerlei Nachteile. Unabhängig von dieser Regelung kann der Schüler auch seine Arbeit zusätzlich mit einem entsprechenden Lizenzmodell (siehe versehen. Stand:

11 zu 2: Formular Lizenzmodell Fall 2: Creative Commons Lizenzmodell
Stand:

12 Begriff: Öffentlichkeit
Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare Stand: Begriff: Öffentlichkeit Eine Wiedergabe / Zugänglichmachung im Zusammenhang mit Unterricht ist aufgrund des engen gegenseitigen Kontakts zwischen den beteiligten Personen (Schüler und deren Eltern sowie allen Lehrer einer Schule) stets nicht öffentlich, d. h. die Neufassung des § 52 a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) kann auf die unterrichtliche Nutzung einer e-learning Plattform (z.B. Moodle bei BelWü) von der Schule in einer „vernetzten Arbeitsumgebung“ angewandt werden. ………… Stand:

13 Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare
Stand: Begriff: „vernetzte Arbeitsumgebung“  virtuelle Arbeitsumgebung  Intranet Raum 41 HTW PC-Raum Raum 27 Raum 42 Raum 43 Server Switch Arbeitsplatz Schule Router Internet Server (BelWü) Moodle https Begriff: Zugang Verschlüsselung  https Authentifizierung (persönlicher Zugang mit Passwort Arbeitsplatz privat Die vernetzte Arbeitsumgebung umfasst die lokale Netzumgebung sowie den Zugriff auf eine (auch externe) blended learningPlattform (z.B: Moodle bei BelWü). Die blended learning Plattform muss dabei folgende Bedingungen erfüllen: a) nicht öffentliche Bereiche Die Vorgaben des LDSchG sowie des UrHG müssen bei der Nutzung der Plattform von allen eingehalten werden. Authentifizierung (persönlicher Zugang, individuelles Passwort) Verschlüsselte Übertragung der Daten (z. B. https) Die Nutzung der Plattform ist grundsätzlich nur Personen möglich, die in die Ausbildung eingebunden sind (sofern dies zweckgebunden ist mit der Ausbildung in Verbindungen steht) Die Rollen- und Rechtekonzeption muss den Teilnehmern transparent gemacht werden. b) öffentliche Bereiche (zur Außendarstellung, um Zusammenarbeit zu ermöglichen). Werden Teile der Plattform (spezielle Kurse) öffentlich zugänglich gemacht, so müssen folgende Rahmenbedingungen erfüllt sein: Anonyme Gäste haben nur lesenden Zugriff und keinen Zugriff auf persönliche Daten anderer Nutzer. Kurse mit persönlichen Teilnehmern, dürfen ohne separates Einverständnis für den anonymen Gastzugang nicht zugänglich gemacht werden. Materialien dürfen nur dann öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: anonymisierte Dokumente, Nutzungsrecht Weiterhin müssen die Rahmenbedingungen laut Urheberrechtsgesetz (UrHG) für öffentliche Zugänglichmachung von Materialien eingehalten werden. Auf Basis der Musterlösung des Landes Baden-Württemberg  Multimedia-Empfehlungen Stand:

14 Einsatz einer blended learning Plattform

15 Einsatz einer blended learning Plattform
Beispiele: Speicherung personenbezogener Daten (Anmeldenname, Name, Vorname, , …) Protokollierung des Nutzerverhaltens Speicherung von Dokumenten, Bildern, multimediale Dateien Formulare Lernplattform (freiwillig / verpflichtend)  Datenschutz (Einwilligung, Information), Beteiligungstatbestand Nutzungsordnung  Datenschutz (Information) Nutzungsrechte  Lizenzmodelle Stand:

16 zu 1: Formular Lernplattform verpflichtend  Information || freiwillig  Kenntnisnahme mit Unterschrift Die Nutzung der Lernplattform ist Bestandteil des Unterrichts / freiwillig. Für die Einrichtung eines persönlichen Zugangs zur „blended learning Plattform Moodle“ ist die elektronische Speicherung folgender personenbezogenen Daten notwendig: Name und Vorname Anmeldename adresse Wohnort Land. …. .. es wird versichert, dass die Protokolle statistisch nicht ausgewertet werden. Diese Daten werden automatisch nach 30 Tagen gelöscht. Hinweis auf Cookies Stand:

17 Entscheidungsgremien
Von der Wiege bis zur Bahre .. Formulare, Formulare…

18 Übersicht: Gremien - Mitglieder
Schulleiter Elternbeiratsvorsitzende 6 Lehrer 2 Vertreter der Eltern Schülersprecher und 2 weitere Vertreter der Schüler Ausbildungsvertreter (Berufliche Schulen) Schulkonferenz § 47 (9) Gesamtlehrer- konferenz Schulleiter alle Lehrer Abteilungs-/ Fach-/ Klassenkonferenz betreffende Lehrer Klassenelternvertreter Klassenlehrer Fachlehrer ggf. Klassensprecher Klassen- pflegschaft Stand:

19 Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare
Stand: Gremien § 47 (4) Die Schulkonferenz ist anzuhören: 1. Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz a) zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule, …. § 47 (5) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses: 1) Erlass der Schul- und Hausordnung Schulkonferenz Gesamtlehrer- konferenz § 45 (2) die Gesamtlehrerkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind… § 45 (2) die Abteilungskonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Abteilung….. - die Fachkonferenz über besondere Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen, die Klassenkonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse, Abteilungs-/ Fach-/ Klassenkonferenz § 56 Klassenpflegschaft (1) Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über 1. Entwicklungsstand der Klasse (z. B. Leistung,Verhalten, besondere Probleme); 2. Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Fächerwahl,Kurse, Arbeitsgemeinschaften); 3. Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung; 4. Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie Versetzungsordnung und für Abschlussklassen Prüfungsordnung; 5. in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel; 6. Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge,Wandertage, Betriebsbesichtigungen u. ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die Klasse; 7. Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, Durchführung der Schülerbeförderung; 8. grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats. Außerdem sollen die Lehrer im Rahmen des Möglichen auf Fragen zu besonderen methodischen Problemen und Unterrichtsschwerpunkten zur Verfügung stehen. (3) Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler und den Lehrern der Klasse. Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt den Klassensprecher und dessen Stellvertreter zu geeigneten Tagesordnungspunkten ein; erweist sich ein Tagesordnungspunkt als nicht geeignet, setzt die Klassenpflegschaft die Behandlung des Tagesordnungspunktes ohne Schülervertreter fort. (4) Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter, Stellvertreter der Klassenlehrer. Klassenpflegschaft § 56 (1) .. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats. Stand:

20 Abstimmungsprozess Vorschlag
Von der Wiege bis zur Bahre .. Formulare, Formulare…

21 Gesamtlehrer- konferenz
Gremien – Abstimmung Schulkonferenz Schulordnung Die Schulkonferenz berät darüber und erklärt ihr Einverständnis .. 3 Schulordnung E-Learning (freiwillig / verpflichtend) Nutzungsrechte (ein Lizenzmodell) Nutzungsordnung „Netz“ Gesamtlehrer- konferenz 2 Entwurf Nutzungsordnung „Netz“ Entwurf Nutzungsrechte (Lizenzmodelle) Entwurf Homepage (Technik, Inhalte) Abteilungs-/ Fach-/ Klassenkonferenz 1 Klassen- pflegschaft Nutzungsrechte an Werken von Schülern  Lizenzmodell (Widerspruchsrecht !) 4 Stand:

22 Seminare - Verfahrensvorschlag
Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare Stand: Seminare - Verfahrensvorschlag Der jeweils zuständige Personalrat wird vorab (insbesondere falls ein Beteiligungstatbestand vorliegt) über die Seminarleitung einbezogen. E-Learning Nutzungsrechte (ein Lizenzmodell) Nutzungsordnung „Netz“ Seminar-Konferenz 2 Entwurf Nutzungsordnung „Netz“ Entwurf Nutzungsrechte (Lizenzmodelle) Entwurf Homepage (Technik, Inhalte) Teilkonferenz Bereichsleiter 1 Seminar- veranstaltungen Nutzungsrechte an Werken von ReferendarInnen  Lizenzmodell (Widerspruchsrecht !) 3 Stand:

23 Schulordnung - Ergänzungen
Die Schulordnung könnte um folgende Punkte ergänzt werden: E-Learning an der Schule (verbindlich, freiwillig) Einigung über ein Lizenzmodell (Nutzungsrechte) für Werke von Schülerinnen und Schülern Hinweis auf Nutzungsordnung „Netz“  Firewall „Jugendschutz-Filter“ z.B. BelWü  Protokollierung der Netzaktivitäten (Firewall, e-learning)  Einsicht in die Log-Dateien Homepage der Schule  Art und Umfang (insbesondere Veröffentlichung von Schülerdaten)  Seite für die Elternvertretung … Stand:

24 Möglicher zeitlicher Verlauf
Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare Stand: Möglicher zeitlicher Verlauf Bei der Einschulung / Anmeldung erhalten die Eltern / Schüler folgende Unterlagen: Schulordnung  ausgehändigt Lernplattform (freiwillig)  mit Unterschrift bzw. Lernplattform (nicht freiwillig)  ausgehändigt Nutzungsordnung „Netz“  mit Unterschrift Nutzungsrechte „Werk“  mit Unterschrift Die Rahmenbedingungen wurden in der Schulordnung abgestimmt, ansonsten wird im Einzelfall entschieden ( hoher Verwaltungsaufwand). Stand:

25 Von der Wiege bis zur Bahre .. Formulare, Formulare…
Wer unterschreibt? Von der Wiege bis zur Bahre .. Formulare, Formulare…

26 Begriffe: Zustimmung, Einwilligung, Genehmigung
Eine Zustimmung ist umgangssprachlich die Äußerung, dass man mit jemandem anderen einer Meinung sei, juristisch ist es die Erklärung des Einverständnisses zu dem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft. Wird die Zustimmung vorher erklärt, nennt man sie Einwilligung (nach der Legaldefinition in § 183 BGB). Die nachträgliche Zustimmung wird als Genehmigung (nach der Legaldefinition in § 184 Abs. 1 BGB) bezeichnet. Quelle: Stand:

27 ab 7 Jahre – 18 Jahre: Beschränkt geschäftsfähig
Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare Stand: ab 7 Jahre – 18 Jahre: Beschränkt geschäftsfähig Einsichtfähigkeit = Erforderlich ist die allgemeine intellektuelle Fähigkeit des Jugendlichen, die Gefährlichkeit und Tragweite seines Handelns einschätzen zu können. Religionsunterricht Mit 12 Jahren: beschränkt religionsmündig Mitbestimmungsrecht bei Änderung der Religionszugehörigkeit Ab 14 Jahren uneingeschränkt religionsmündig Datenschutzerklärung  Jugendlicher kann unterschreiben Rechtsgeschäfte (von tragender Bedeutung) Nutzungsrechte  Erziehungsberechtigte sollten unterschreiben Stand:

28 Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare
Stand: Schülerlaufbahn Einschulung Bis 7 Jahre Geschäftsunfähig sind Minderjährige unter 7 Jahren  Die Willenserklärung des Minderjährigen ist nichtig!  Unterschrift der Erziehungsberechtigten Grundschule Schulwechsel ab 7 Jahre – 18 Jahre (BGB §2 bzw. § 106) Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.  Einsichtsfähigkeit  Unterschrift der Schülerin/ des Schülers Er kann wirksame Rechtsgeschäfte vornehmen, soweit er durch das Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt.  Erziehungsberechtigte sind informiert (ggf. Zustimmung bzw. Genehmigung) Haupt- / Realschule Gymnasium bis Kl. 10 Geschäftsfähigkeit - was bedeutet das? Der beschränkt Geschäftsfähige kann wirksame Rechtsgeschäfte vornehmen, soweit er durch das Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. ZUSTIMMUNG (vorher) Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf zu einer wirksamen Willenserklärung, durch die er nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, nach § 107 der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter.  Die Einwilligung ist nach § 183 die vorherige Zustimmung. GENEHMIGUNG (nachher) Nach § 108 hängt ein vom Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossener Vertrag von der Genehmigung des Vertreters ab. Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (§ 184). Bis zur Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Durch die Genehmigung des Vertreters, welche sowohl dem Minderjährigen als auch dem Vertragspartner zugehen kann, gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam. Wird sie verweigert, so ist der Vertrag endgültig unwirksam. Um Minderjährige davor zu bewahren, für sie nachteilige Geschäfte einzugehen und die daraus entstehenden Folgen tragen zu müssen, gibt es gesetzliche Vorschriften, die sie davor schützen sollen. So sind Kinder und Jugendliche - bis zum vollendeten siebten Lebensjahr geschäftsunfähig. Das heißt, von ihnen eingegangene Verpflichtungen sind nichtig. Zum Beispiel nimmt Ihr Sechsjähriger Geld aus Ihrem Geldbeutel. Er kauft damit beim nächsten Kiosk einen Schlüsselanhänger. Sie sind mit diesem Kauf nicht einverstanden. Dann haben Sie das Recht, den Gegenstand zurückzugeben und Ihr Geld zurückzuverlangen. - vom siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, dass bestimmte, von ihnen abgeschlossene Rechtsgeschäfte gültig sind. So können altersübliche, geringfügige Geschäfte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden, wenn sie mit dem Taschengeld bezahlt werden. Zum Beispiel der Kauf einer CD, einer Zeitschrift, eines Buches. Andere Rechtsgeschäfte allerdings bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Nämlich die, die für den beschränkt geschäftsfähigen jungen Menschen rechtlich nicht vorteilhaft sind. Ihr Kind kauft sich zum Beispiel ein für seine finanziellen Möglichkeiten viel zu teures Fernsehgerät. Sie sind mit dem Kauf nicht einverstanden. Dann haben Sie das Recht, den Kauf rückgängig zu machen. Sie bekommen das Geld zurück. Oder Sie können den Kauf nachträglich genehmigen. Das würde im Übrigen auch zum Beispiel für eine durch Ihr Kind abgeschlossene Ratenvereinbarung gelten. - ab der Volljährigkeit voll geschäftsfähig. Das bedeutet, dass Ihr volljähriges Kind eigenständig Verträge jeder Art abschließen kann. Für die sich daraus ergebenden Folgen ist es aber auch voll verantwortlich. Schulwechsel Ab 18 Jahre ab der Volljährigkeit voll geschäftsfähig.  Unterschrift der Schülerin/ des Schülers Gymnasium ab Kl. 11 Abitur Quelle: Stand:

29 ab 7 Jahre – 18 Jahre: Beschränkt geschäftsfähig
Der beschränkt Geschäftsfähige kann wirksame Rechtsgeschäfte vornehmen, soweit er durch das Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. ZUSTIMMUNG (vorher) Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf zu einer wirksamen Willenserklärung, durch die er nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, nach § 107 der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter.  Die Einwilligung ist nach § 183 die vorherige Zustimmung. GENEHMIGUNG (nachher) Nach § 108 hängt ein vom Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossener Vertrag von der Genehmigung des Vertreters ab. Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (§ 184). Bis zur Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Durch die Genehmigung des Vertreters, welche sowohl dem Minderjährigen als auch dem Vertragspartner zugehen kann, gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam. Wird sie verweigert, so ist der Vertrag endgültig unwirksam. Stand:

30 Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare
Stand: Von der Wiege… Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! bis zur Bahre Formulare, .. Quellen: Jean Monet in seiner Wiege, 1867, Öl auf Leinwand Stand:


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