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Veröffentlicht von:Lilo Zern Geändert vor über 11 Jahren
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Leistungsbezüge-Ordnung der Universität Bremen
CHE-FUB-Hochschulkurs Berlin 29./30. Januar 2004
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Rechtsgrundlagen §§ 32 ff BundesBesG § 3 Brem BesG Brem HLBV
ÄG v , BGesBl 686 ff § 3 Brem BesG ÄG v , BremGesBl 127 ff, 143 Brem HLBV v , BremGesBl 285 ff (Brem HG, Neuf. v , BremGesBl 295ff)
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Zuständig für Gewährung
BuB-LB Senator für Bildung und Wissenschaft bes. LB Funktions-LB Rektor der Universität Drittmittel-Zulagen
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BuB-LB (§ 3 BremHLBV) nur im Zushang mit Berufungs- o. Bleibeverhdlg
Einmalzahlung od. lfd. mtl. Zahlg i.d.Regel befristet auf drei Jahre Bleibe-LB nur bei Angebot eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers erneute Bleibe-LB frühestens nach drei Jahren ( vgl. § 33 Abs.1 BBesG)
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BuB-LB Vergabekriterien ( § 3 Abs.1 BremHLBV)
Qualität der Forschungsleistung Drittmittelerfolg Beteiligung an FuE-Verbundvorhaben u. intern. Koop. Engagement in Aus- u. Weiterbildg. (Lehre) Förderung d. wiss. Nachwuchses Managementerfahrg. in Wiss. u. Wirtschaft bes. Anforderungsprofile
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(prakt.) Lösung des Kompetenz-problems bei BuB-LB
keine Kontingentierung der Bezüge-Arten Einvernehmen Uni/Staat bei der Vergabe Leistungsvereinbarung; Kontrolle durch Uni
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Besondere Leistung ist zu erbringen
in F., L., Wb. oder NwF erheblich über dem Durchschnitt i.d.R. über mehrere Jahre i.d.R. in mehreren Bereichen
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Bes. Leistungsbezüge i.d.R regelmäßig als mtl. Zahlungen ( § 3 Abs.1)
und befristet oder in bes. Fällen als Einmalzahlung ( § 3 Abs. 4)
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Gewährung eines LB einer höheren Stufe
für (i.d.R.) drei Jahre danach: - Wegfall, - erneute Befristung oder - unbefristete Gewährung
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Stufen Kriterium für Stufenzuordnung ( Leistungsniveau) ist Grad der Nützlichkeit für die Uni Aufstieg wg. bes. Leistung in einem Tätigkeitsfeld nur wenn kein Abfall in den anderen Feldern Stufenhöhe in steigenden Abständen von 300 € auf St.1 bis zu LB in Höhe von 2.500 € auf St. 5
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„Stufe 0“ Leistung entspricht d. dienstl. Anforderungen
Höhe: Grundgehalt + B(uB)-LB
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Stufe 1 Leistungen, die über die Diensterfüllung in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder in der NW-Förderung deutlich hinausgehen auf mindestens zwei Tätigkeitsfeldern - Grundgehalt+ BuB-LB €
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Stufe 2 Leistungen, die das Profil des Faches/Fachbereiches als Forschungs- und/oder Lehrinstitution nachhaltig mitprägen auf mindestens zwei Tätigkeitsfeldern, - auf den anderen mindestens St.1 - wie Stufe 1 + weitere 400 €, d.h. 700 €
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Stufe 3 Leistungen, die das Profil der Uni
als Lehrinstitution mindestens im regionalen Rahmen und/oder als Forschungsinstitution im nationalen Rahmen mitprägen auf einem Tätigkeitsfeld - auf d. anderen Stufe 1 - wie Stufe 2 + weitere 500 € , d.h €
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Stufe 4 Leistungen, die zur Erhöhung der internationalen Reputation der Uni beitragen auf einem Tätigkeitsfeld – auf d. anderen Stufe 1 - wie St. 3 + weitere 600 €, d.h €
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Stufe 5 Leistungen, die die internationale Reputation der Uni entscheidend mitprägen auf einem Tätigkeitsfeld – auf d. anderen St. 1 - wie Stufe 4 + weitere 700 €, d.h €
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bis zu 5.000 € (§ 3 Abs.4) Einmalzahlungen
es gilt auch die 3- Jahressperre, s. § 4 Abs.6
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Funktions – LB Konrektor/in 1.000 € Dekan/in 700 €
Zentr. Frauenbeauftragte 500 € Stellv. Dekan/in 200 € Studiendekan/in gestaffelt nach d. Zahl der Studienfächer € ( § 5 Uni-LBO)
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Verfahren in der Uni 1.) rechtliche Vorgabe:
§§ 81 Abs.3, 89 Abs.5 Nr. 4 BremHG § 4 Abs.8 BremHLBV - auf Vorschlag des Dekans - Entscheidung durch Rektor - „dem Rektor steht ein Initiativ- und das Letztentscheidungsrecht zu“
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2.) Ausgestaltung durch Uni-LBO
Verf. II 2.) Ausgestaltung durch Uni-LBO Antrag (mit Begründung und Unterlagen) an Dekan (§ 4 Abs.2) Vorschlag des Dekans nach Beratung im Dekanat Rektor entscheidet R hat Beratungskommission (nicht in d. Ordnung geregelt)
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Verfahren Fkts-LB wie bei bes. LB
Gewährung befristet für die Dauer d. Amtsausübung ohne Leistungsüberprüfung
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erläuterndes Gespräch (§ 4 Abs. 7 )
Ablehnung des Antrags durch Dekan oder Rektor erläuterndes Gespräch (§ 4 Abs. 7 ) Widerspruch (in LBO nicht normativ ausgestaltet)
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