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Bankenabgabe Restrukturierungsfonds (Stand vormittags)

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Präsentation zum Thema: "Bankenabgabe Restrukturierungsfonds (Stand vormittags)"—  Präsentation transkript:

1 Bankenabgabe Restrukturierungsfonds (Stand 17.6. vormittags)
Dirk Müller-Tronnier Bankenabgabe Restrukturierungsfonds (Stand vormittags)

2 Überblick der Sicherungsmaßnahmen Hintergrund
Agenda Überblick der Sicherungsmaßnahmen Hintergrund Bemessungsgrundlage und Ermittlung Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRS Ausgewählte Praxisbeispiele Finanzmarktkrise Ziel: Sicherstellung einer angemessenen Bewältigung wirtschaftlicher Schwierigkeiten systemrelevanter Kreditinstitute künftige Sanierung/Reorganisation von in Schieflage geratenen systemrelevanten Banken (ggf. Abwicklung nicht systemrelevanter Teile Bankenabgabe soll Finanzierung des überwiegenden Teils der Kosten durch den Finanzsektor gewährleisten

3 Überblick der Sicherungsmaßnahmen
Einlagensicherung Eigenkapitalanforderungen Liquiditätsanforderungen, Liquiditätspuffer Vergütungsregelungen „Bankentestament“ für systemrelevante Banken Inverse Stressszenarien Dotierung stiller Reserven nach § 340 f HGB Dotierung offener Rücklagen nach § 340 h HGB Pflichtdotierung offener Rücklagen mit mindestens10% des Handelsergebnisses Bankenabgabe

4 Hintergrund Errichtung eines Restrukturierungsfonds als Sondervermögen des Bundes und Verwaltung durch Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungs- maßnahmen bei systemrelevanten Banken aus dem Fonds 70 Milliarden Euro als Zielgröße Ansammlung der Mittel des Fonds durch Jahresbeiträge (und ggf. Sonderbeiträge) der beitragspflichtigen Kreditinstitute Regelung wesentlicher Eckdaten für Erhebung der Beiträge durch RStrukFVerordnung erstmals ab dem Jahr 2011 für alle erlaubnispflichtigen Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) Ausnahme Förderbanken und Brückeninstitute „Argument“: Fonds arbeitet mit Mitteln der Banken, nicht mit allgemeinen Steuergeldern

5 Hintergrund Gesetzliche Grundlagen
Verkündung des Restrukturierungsgesetz (RStruktG) am 14. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1900) Berücksichtigung der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen Regelung des Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG) in Artikel 3 des RStruktG RStruktFG am 31. Dezember 2010 in Kraft getreten Regelung konkreter Details für die Bankenabgabe innerhalb des RStruktFG durch Restrukturierungsfondsverordnung (RStruktFV) letzte Fassung der RStruktFV vom 2. März 2011 (BT-Drs. 17/4977) sowie Empfehlungen von Finanz- und Wirtschaftsausschuss vom 3. Juni 2011 (BR-Drs. 229/1/11) Verfassungsrechtliche Bedenken

6 Bemessungsgrundlage und Ermittlung
Jahresbeitrag (1) Zeitpunkt der Leistung Leistung des Jahresbeitrags an den Restrukturierungs- fonds jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres Bemessung der Beitragshöhe (§ 1 Abs. 2 RStruktFV) Ermittlung des Jahresbeitrags aus der Summe der Beitragskomponenten „Passiva“ und „Derivate“ Ermittlung Beitragskomponente „Passiva“ (1) Identifizierung beitragserheblicher Passiva als Summe der Passiva des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses i.S.d. § 340a HGB abzüglich Verbindlichkeiten ggü. Kunden (mit weiteren Ausnahmen) Genussrechtskapital (mit weiteren Ausnahmen) Fonds für allgemeine Bankrisiken Eigenkapital

7 Bemessungsgrundlage und Ermittlung
Jahresbeitrag (2) Bemessung der Beitragshöhe (§ 1 Abs. 2 RStruktFV) Ermittlung Beitragskomponente „Passiva“ (2) Stufenweises Anwachsen der Beitragsquote (1)

8 Bemessungsgrundlage und Ermittlung
Stufenweises Anwachsen der Beitragsquote (1) Multiplikation der beitragserheblichen Passiva, die über den Betrag von 1 Mrd. EUR hinausgehen (die den Betrag von 500 Mio. EUR überschreiten), jedoch den Betrag von 10 Mrd. EUR nicht überschreiten, mit 0,0002 Multiplikation der beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von 10 Mrd. EUR überschreitet, aber den Betrag von 100 Mrd. EUR nicht überschreitet, mit 0,0003

9 Bemessungsgrundlage und Ermittlung
Multiplikation der beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von 100 Mrd. EUR überschreitet, aber den Betrag von 200 Mrd. EUR nicht überschreiten, mit 0,0004 Multiplikation der beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von 200 Mrd. EUR überschreitet, aber den Betrag von 300 Mrd. EUR nicht überschreiten, mit 0,0005 Multiplikation der beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von 300 Mrd. EUR überschreitet, mit 0,0006 Addition der sich aus der Multiplikation ergebenden Beträge

10 Bemessungsgrundlage und Ermittlung
Jahresbeitrag (3) Bemessung der Beitragshöhe (§ 1 Abs. 2 RStruktFV) Ermittlung Beitragskomponente „Passiva“ (3) Stufenweises Anwachsen der Beitragsquote (2) Multiplikation folgender Passivposten mit 0,0001 Passivposten 1 „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“, soweit es sich um Fördergeschäft handelt Passivposten 2 „Treuhandverbindlichkeiten“, soweit es sich um Fördergeschäft handelt soweit beitragserheblichen Passiva den Betrag von 500 Mio. EUR überschreiten damit Abweichung von vorherigem Berechnungsschema damit Minderung der beitragserheblichen Passiva

11 Bemessungsgrundlage und Ermittlung
Jahresbeitrag (4) Bemessung der Beitragshöhe (§ 1 Abs. 2 RStruktFV) Ermittlung Beitragskomponente „Derivate“ Errechnung aus dem Nominalvolumen der nach § 36 RechKredV in den Anhang zum zuletzt festgestellten Jahresabschluss aufzunehmenden Termingeschäfte, multipliziert mit 0,000003 Maßgeblich für Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Beitragsjahres endende Geschäftsjahr Leistung des Jahresbeitrags von allen beitragspflichtigen Kreditinstituten, für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaubnis nach KWG bestand Ende der Beitragspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Kreditinstituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist

12 Bemessungsgrundlage und Ermittlung
Jahresbeitrag (5) Verminderung des Jahresbeitrags für Kreditinstitute, deren Erlaubnis in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März aufgehoben oder zurückgegeben worden ist, um 75% für Kreditinstitute, deren Erlaubnis zwischen dem 1. April und dem 30. Juni vor Beitragsfälligkeit aufgehoben oder zurückgegeben worden ist, um 50%

13 Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze
Jahresbeitrag beträgt im Grundsatz maximal höchstens 18% des aus der GuV ersichtlichen Jahresergebnisses zuzüglich des Aufwands der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinne Relevanz einer Plan-GuV in bestimmten Fällen

14 Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze
Jahresbeitrag mindestens in Höhe von 5% des nach § 1 Abs. 2 RStruktFV errechneten Beitrags auch wenn diese Beitragshöhe über der Zumutbarkeitsgrenze liegt

15 Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze
Nacherhebungsbeiträge Errechneter Jahresbeitrag übersteigt die Zumutbarkeitsgrenze oder lediglich Festsetzung des Mindestbeitrags Nacherhebung der rechnerischen Differenz zwischen dem festgesetzten und errechneten Jahresbeitrag in den folgenden Beitragsjahren Summe des im aktuellen Beitragsjahr zu leistenden Jahresbeitrags und der nachzuerhebenden Beiträge aus Vorjahren darf die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten

16 Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze
Für in einem Berichtsjahr insgesamt erhobene Beiträge bestehend aus Jahresbeitrag, Nacherhebungsbeiträgen und Sonderbeiträgen Grundsätzlich 50% des Durchschnitts der letzten fünf ermittelten Jahresergebnisse Ansatz negativer Jahresergebnisse mit Null

17 Bemessungsgrundlage und Ermittlung
Ermittlung des Jahresbeitrags Maßgeblichkeit von handelsrechtlichen Jahresabschlussgrößen Passiva des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses i.S.d. § 340a HGB Derivate auf Basis des Nominalvolumens i.S.d. § 36 RechKredV Jahresergebnis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze

18 Bemessungsgrundlage und Ermittlung
Steuerungsmöglichkeiten im Einzelabschluss nach HGB Bildung von stillen Vorsorgereserven nach § 340f HGB Bildung freiwilliger offener Vorsorgereserven nach § 340g HGB >10 % des Handelsergebnisses in weitere Rücklage nach 340 g HGB Länderrisikovorsorge In 2010: Anpassungen BilMOG (u.a. Pensionen) keine Maßgeblichkeit von Jahresabschlussgrößen nach IFRS

19 Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRS
Bilanzierung der regulären Jahresbeiträge (1) Grundsatz der Periodenabgrenzung nach HGB und IFRS Erfassung von Erträgen und Aufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlungsströme Kriterium der rechtlichen Entstehung Entstehung des Jahresbeitrags zum 1. Januar des Beitragsjahres, sofern zu diesem Zeitpunkt eine Geschäftserlaubnis nach dem KWG vorliegt Kriterium der wirtschaftlichen Verursachung Verursachung des Jahresbeitrags mit der Erzielung von Gewinnen im Rahmen der Tätigkeit als Kreditinstitut

20 Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRS
Abbildung in der Bilanz keine Passivierung des Jahresbeitrags im Vorjahresabschluss, sondern Passivierung in voller Höhe zum 1. Januar des Beitragsjahres Ausweis als Verbindlichkeitsrückstellung aufgrund möglicher Beitragsminderungen im Fall der Rückgabe oder Aufhebung der Geschäftserlaubnis Passivierung des Jahresbeitrags in voller Höhe zum des Beitragsjahres

21 Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRS
Bilanzierung der regulären Jahresbeiträge (2) Stand der Erörterung beim IDW Entstehung der Bankenabgabe für das jeweilige Beitragsjahr, sofern am 1. Januar des Beitragsjahres Erlaubnis nach dem KWG vorliegt Tatbestand der rechtlichen Verursachung der Verpflichtung erfüllt – damit aus Vorsichtgründen volle Zuführung des Jahresbeitrags am 01. Januar sachgerecht Tatbestand der wirtschaftlichen Verursachung an die Tätigkeit als Kreditinstitut geknüpft – damit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine Beanstandung einer periodengerechten Verteilung des Jahresbeitrags

22 Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRS
Bilanzierung von Nacherhebungsbeiträgen (1) Grundsatz der Periodenabgrenzung nach HGB und IFRS Erfassung von Erträgen und Aufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlungsströme Kriterium der rechtlichen Entstehung Entstehung des Nacherhebungsbeitrags bei Erzielung entsprechender Gewinne in den Folgejahren

23 Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRS
Kriterium der wirtschaftlichen Verursachung Verursachung des Nacherhebungsbeitrags mit der Erzielung von Gewinnen im Rahmen der Tätigkeit als Kreditinstitut Abbildung in der Bilanz keine Passivierung im Verlustjahr, sondern Passivierung des Nacherhebungsbeitrags in den Folgejahren ratierliche Passivierung in Abhängigkeit der Gewinnentwicklung (und nicht zeitanteilig)

24 Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRS
Bilanzierung von Nacherhebungsbeiträgen (2) Beispiel Jahr 1 Verlust Beitragsfestsetzung nach Maßgabe des Jahresabschlusses im Jahr 0 Jahr 2 Gewinn Festsetzung eines Mindestbeitrags aufgrund von Verlusten im Jahr 1 Jahr 3 Festsetzung eines Nacherhebungsbeitrags für das Jahr 2 (vorbehaltlich der Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung des regulären Jahresbeitrags für das Jahr 3)

25 Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRS
Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung Abbildung nach HGB Ausweis unter dem Posten „andere Verwaltungsaufwendungen“ (Formblatt 2, Nr. 4b bzw. Formblatt 3, Nr. 10b) Abbildung nach IFRS Pflicht zum separaten Ausweis von Ergebniskomponenten, sofern eine solche Darstellung für das Verständnis der Erfolgslage relevant ist (IAS 1.85) Ausweismöglichkeiten unter den Verwaltungsaufwendungen unter einem eigenen Posten mit Erläuterungen im Anhang

26 Ausgewählte Praxisbeispiele
Schätzung der zu leistenden Jahresbeiträge*** für Basis Verordnungsentwurf - (1) in Mio. Euro Beitrags-komponente „Passiva“** Beitrags-komponente „Derivate“** regulärer Jahres-beitrag* Zumutbar-keitsgrenze Mindest-beitrag zu leistender Jahres-beitrag 2011 Deutsche Bank 611 73 31 Commerz-bank 164 8 HVB 92 191 5 HSH Nordbank 98.806 29 1 * Berechnung vorbehaltlich von Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze ** Ermittlung basierend auf Einzelabschlüssen nach HGB per *** indikative Berechnungen unter Verwendung von Annahmen und Vereinfachungen; Nichtberücksichtigung von Beitragskomponenten, die zusätzlich innerhalb des Konzerns entstehen

27 Ausgewählte Praxisbeispiele
Schätzung der zu leistenden Jahresbeiträge*** für Basis Verordnungsentwurf - (2) in Mio. Euro Beitrags-komponente „Passiva“** Beitrags-komponente „Derivate“** regulärer Jahres-beitrag* Zumutbar-keitsgrenze Mindest-beitrag zu leistender Jahres-beitrag 2011 Nord LB 31 15 2 West LB 48 DZ Bank 68 23 3 Bayerische Landes-bank 76 82 4 * Berechnung vorbehaltlich von Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze ** Ermittlung basierend auf Einzelabschlüssen nach HGB per *** indikative Berechnungen unter Verwendung von Annahmen und Vereinfachungen; Nichtberücksichtigung von Beitragskomponenten, die zusätzlich innerhalb des Konzerns entstehen

28 Ausgewählte Praxisbeispiele
Schätzung der zu leistenden Jahresbeiträge*** für Basis Empfehlung - (1) in Mio. Euro Beitrags-komponente „Passiva“** Beitrags-komponente „Derivate“** regulärer Jahres-beitrag* Zumutbar-keitsgrenze Mindest-beitrag zu leistender Jahres-beitrag 2011 Deutsche Bank 1.076 73 54 Commerz-bank 372 19 HVB 103 191 5 HSH Nordbank 98.806 30 2 * Berechnung vorbehaltlich von Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze ** Ermittlung basierend auf Einzelabschlüssen nach HGB per *** indikative Berechnungen unter Verwendung von Annahmen und Vereinfachungen; Nichtberücksichtigung von Beitragskomponenten, die zusätzlich innerhalb des Konzerns entstehen

29 Ausgewählte Praxisbeispiele
Schätzung der zu leistenden Jahresbeiträge*** für Basis Empfehlung - (2) in Mio. Euro Beitrags-komponente „Passiva“** Beitrags-komponente „Derivate“** regulärer Jahres-beitrag* Zumutbar-keitsgrenze Mindest-beitrag zu leistender Jahres-beitrag 2011 Nord LB 31 15 2 West LB 51 3 DZ Bank 69 23 Bayerische Landes-bank 80 82 4 * Berechnung vorbehaltlich von Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze ** Ermittlung basierend auf Einzelabschlüssen nach HGB per *** indikative Berechnungen unter Verwendung von Annahmen und Vereinfachungen; Nichtberücksichtigung von Beitragskomponenten, die zusätzlich innerhalb des Konzerns entstehen


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