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Iwp-Fachtagung 13.10.2006 Wien Die revidierte EU-Abschlussprüfer-Richtlinie: Anpassungserfordernisse und Ausübung von Mitgliedstaatenwahlrechten Dr. Helmut.

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1 iwp-Fachtagung 13.10.2006 Wien Die revidierte EU-Abschlussprüfer-Richtlinie: Anpassungserfordernisse und Ausübung von Mitgliedstaatenwahlrechten Dr. Helmut Klaas

2 2 Übersicht  Einführung: Kurzer Rückblick auf das Gesetzgebungsverfahren  Ziel und Regelungsinhalte der Richtlinie  Komitologieermächtigung der EU-Kommission  Umfang der Anpassungserfordernisse  Antizipation zentraler Richtlinien-Bereiche  Zeitplan der Transformation  Verbleibender Umsetzungsbedarf berufsrechtliche Regelungen handelsrechtliche Regelungen  Schlussbemerkung  Einführung: Kurzer Rückblick auf das Gesetzgebungsverfahren  Ziel und Regelungsinhalte der Richtlinie  Komitologieermächtigung der EU-Kommission  Umfang der Anpassungserfordernisse  Antizipation zentraler Richtlinien-Bereiche  Zeitplan der Transformation  Verbleibender Umsetzungsbedarf berufsrechtliche Regelungen handelsrechtliche Regelungen  Schlussbemerkung

3 3 Einführung (1)  Kurzer Rückblick auf das Gesetzgebungsverfahren 16.03.2004Veröffentlichung des Kommissions- vorschlags 07.12.2004Einigung des ECOFIN auf gemein- same Ministerratsfassung 21.06.2005Verabschiedung durch den Rechts- ausschuss des Europäischen Parlamentes 28.09.2005Verabschiedung durch das Plenum des Europäischen Parlamentes 11.10.2005Zustimmung des Ministerrats  Kurzer Rückblick auf das Gesetzgebungsverfahren 16.03.2004Veröffentlichung des Kommissions- vorschlags 07.12.2004Einigung des ECOFIN auf gemein- same Ministerratsfassung 21.06.2005Verabschiedung durch den Rechts- ausschuss des Europäischen Parlamentes 28.09.2005Verabschiedung durch das Plenum des Europäischen Parlamentes 11.10.2005Zustimmung des Ministerrats

4 4 Einführung (2) 25.04.2006Formale Zustimmung (adoption) durch den Europäischen Rat 09.06.2006Veröffentlichung im EU-Amtsblatt 29.06.2006Beginn der 2-Jahres-Periode zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht 25.04.2006Formale Zustimmung (adoption) durch den Europäischen Rat 09.06.2006Veröffentlichung im EU-Amtsblatt 29.06.2006Beginn der 2-Jahres-Periode zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht

5 5 Ziel und Regelungsinhalte der Richtlinie (1)  Ziel Europaweite Harmonisierung der Anforderungen an die Abschlussprüfung auf hohem Niveau Bisherige Vorgaben eher rudimentär In revidierter Abschlussprüferrichtlinie wird weitgehend die gesamte „Infrastruktur“ der Abschlussprüfung angesprochen  Ziel Europaweite Harmonisierung der Anforderungen an die Abschlussprüfung auf hohem Niveau Bisherige Vorgaben eher rudimentär In revidierter Abschlussprüferrichtlinie wird weitgehend die gesamte „Infrastruktur“ der Abschlussprüfung angesprochen

6 6 Ziel und Regelungsinhalte der Richtlinie (2)  Regelungsinhalte Voraussetzungen für die Zulassung als Abschlussprüfer (AP) Unabhängigkeit des AP und weitere Berufsgrundsätze Festlegung der ISA als für die Durchführung von Abschlussprüfungen maßgebliche Prüfungsstandards  Regelungsinhalte Voraussetzungen für die Zulassung als Abschlussprüfer (AP) Unabhängigkeit des AP und weitere Berufsgrundsätze Festlegung der ISA als für die Durchführung von Abschlussprüfungen maßgebliche Prüfungsstandards

7 7 Ziel und Regelungsinhalte der Richtlinie (3)  Regelungsinhalte (Fortsetzung) Anforderungen an ein System der externen Qualitätskontrolle Einrichtung eines vom Berufsstand unab- hängigen Aufsichtssystems Aufforderung an die Kommission zur Durch- führung einer Studie zur AP-Haftung Sondervorschriften für die Abschlussprüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses Verpflichtung zur Aufgliederung der Prüfungs- und Beratungshonorare des AP  Regelungsinhalte (Fortsetzung) Anforderungen an ein System der externen Qualitätskontrolle Einrichtung eines vom Berufsstand unab- hängigen Aufsichtssystems Aufforderung an die Kommission zur Durch- führung einer Studie zur AP-Haftung Sondervorschriften für die Abschlussprüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses Verpflichtung zur Aufgliederung der Prüfungs- und Beratungshonorare des AP

8 8 Komitologieermächtigung der EU-Kommission (1)  Ermächtigung, Durchführungsbestimmungen zur Auslegung der Grundprinzipien der Richtlinie im Wege des in Art. 48 Abs. 2 normierten sog. Komitologieverfahrens zu erlassen, in folgenden Bereichen: Sachgebiete der theoretischen Prüfung (Art. 8 Abs. 3) Berufsgrundsätze (Art. 21 Abs. 2) Unabhängigkeit (Art. 22 Abs. 4) Anwendbarkeit internationaler Prüfungsstandards (Art. 26 Abs. 2)  Ermächtigung, Durchführungsbestimmungen zur Auslegung der Grundprinzipien der Richtlinie im Wege des in Art. 48 Abs. 2 normierten sog. Komitologieverfahrens zu erlassen, in folgenden Bereichen: Sachgebiete der theoretischen Prüfung (Art. 8 Abs. 3) Berufsgrundsätze (Art. 21 Abs. 2) Unabhängigkeit (Art. 22 Abs. 4) Anwendbarkeit internationaler Prüfungsstandards (Art. 26 Abs. 2)

9 9 Komitologieermächtigung der EU-Kommission (2) Festlegung eines einheitlichen Standards für Bestätigungsvermerke (Art. 28 Abs. 2) Qualitätssicherungssystem (Art. 29 Abs. 2) Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regelungsorganen der Mitgliedstaaten (Art. 36 Abs. 7)  Ermächtigung läuft am 01.04.2008 aus, sofern keine Verlängerung vom Europäischen Rat und Europäischen Parlament (Ausnahme: Art. 26) Festlegung eines einheitlichen Standards für Bestätigungsvermerke (Art. 28 Abs. 2) Qualitätssicherungssystem (Art. 29 Abs. 2) Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regelungsorganen der Mitgliedstaaten (Art. 36 Abs. 7)  Ermächtigung läuft am 01.04.2008 aus, sofern keine Verlängerung vom Europäischen Rat und Europäischen Parlament (Ausnahme: Art. 26)

10 10 Umfang der Anpassungserfordernisse (1)  These: Überschaubarer Umfang, d.h. eher nur punktueller und kein grundsätzlicher Anpassungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber  Begründung: High-level-Charakter zahlreicher Richtlinien- regelungen (hohe Regelungsbreite; geringe Regelungstiefe) Hoher Abstraktionsgrad Benennung von Zielvorgaben und Eckpunkten Weitgehender Verzicht auf Detailvorgaben  These: Überschaubarer Umfang, d.h. eher nur punktueller und kein grundsätzlicher Anpassungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber  Begründung: High-level-Charakter zahlreicher Richtlinien- regelungen (hohe Regelungsbreite; geringe Regelungstiefe) Hoher Abstraktionsgrad Benennung von Zielvorgaben und Eckpunkten Weitgehender Verzicht auf Detailvorgaben

11 11 Umfang der Anpassungserfordernisse (2) Verschiedene Richtlinienregelungen (inhaltlich) bereits seit langem im deutschen Recht etabliert  z.B. Verschwiegenheitspflicht (§§ 323 HGB, 43 Abs. 1 WPO)  z.B. Eigenverantwortlichkeit (§§ 43 Abs.1, 44 WPO)  z.B. System der externen Qualitätskontrolle (§§ 57a ff. WPO)  z.B. Ausbildungsvoraussetzungen und Examensanforderungen (§§ 5 ff. WPO) Verschiedene Richtlinienregelungen (inhaltlich) bereits seit langem im deutschen Recht etabliert  z.B. Verschwiegenheitspflicht (§§ 323 HGB, 43 Abs. 1 WPO)  z.B. Eigenverantwortlichkeit (§§ 43 Abs.1, 44 WPO)  z.B. System der externen Qualitätskontrolle (§§ 57a ff. WPO)  z.B. Ausbildungsvoraussetzungen und Examensanforderungen (§§ 5 ff. WPO)

12 12 Umfang der Anpassungserfordernisse (3) Bestimmte Richtlinienregelungen durch jüngste gesetzgeberische Maßnahmen antizipiert  Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG; Einrichtung einer berufsstandsunabhängigen Aufsicht)  Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) zur Anpassung der Unabhängigkeitsvorschriften (§§ 319, 319a HGB) Bestimmte Richtlinienregelungen durch jüngste gesetzgeberische Maßnahmen antizipiert  Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG; Einrichtung einer berufsstandsunabhängigen Aufsicht)  Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) zur Anpassung der Unabhängigkeitsvorschriften (§§ 319, 319a HGB)

13 13 Antizipation zentraler Richtlinienbereiche (1)  Weiterentwickelte Berufsaufsicht durch das APAG Übertragung der Letztentscheidung und der Letztverantwortung in den Bereichen  Berufsaufsicht i.e.S.  Qualitätskontrolle  Berufsgrundsätze auf die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) (§ 66a WPO)  vom Berufsstand unabhängiges Gremium  in Einklang mit Art. 32  Weiterentwickelte Berufsaufsicht durch das APAG Übertragung der Letztentscheidung und der Letztverantwortung in den Bereichen  Berufsaufsicht i.e.S.  Qualitätskontrolle  Berufsgrundsätze auf die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) (§ 66a WPO)  vom Berufsstand unabhängiges Gremium  in Einklang mit Art. 32

14 14 Antizipation zentraler Richtlinienbereiche (2)  Weiterentwicklung der Unabhängigkeitsvorschriften durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) Trennung zwischen allgemeingültigen und nur bei der Prüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses zu beachtenden Unabhängigkeits- anforderungen in §§ 319, 319a HGB Umsetzung des sog. framework approach (Art. 22 Abs. 2) in § 319 Abs. 2 HGB (Besorgnis der Befangenheit)  Weiterentwicklung der Unabhängigkeitsvorschriften durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) Trennung zwischen allgemeingültigen und nur bei der Prüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses zu beachtenden Unabhängigkeits- anforderungen in §§ 319, 319a HGB Umsetzung des sog. framework approach (Art. 22 Abs. 2) in § 319 Abs. 2 HGB (Besorgnis der Befangenheit)

15 15 Zeitplan der Transformation  Bereits Gesetzentwurf zur Anpassung der WPO  Gesetzgeber wählt frühzeitig Umsetzung aus folgenden Gründen: Förderung der internationalen Anerkennung des deutschen Aufsichtssystems Dadurch möglichst Vermeidung einer Parallelaufsicht durch ausländische Aufsichtsinstanzen (insb. PCAOB) Kurzfristige Weitergabe der Erleichterungen für mittelständische WP/WPG durch Verlängerung des Turnus für externe Qualitätskontrolle  Bereits Gesetzentwurf zur Anpassung der WPO  Gesetzgeber wählt frühzeitig Umsetzung aus folgenden Gründen: Förderung der internationalen Anerkennung des deutschen Aufsichtssystems Dadurch möglichst Vermeidung einer Parallelaufsicht durch ausländische Aufsichtsinstanzen (insb. PCAOB) Kurzfristige Weitergabe der Erleichterungen für mittelständische WP/WPG durch Verlängerung des Turnus für externe Qualitätskontrolle

16 16 Verbleibender Umsetzungsbedarf  Überblick: Berufsrechtliche Regelungen  Liberalisierung der Zulassungsvoraussetzungen für Berufsgesellschaften  Anpassungen bei der externen Qualitätskontrolle  Maßnahmen im Bereich der Berufsaufsicht  Sonstige bedeutsame Änderungen Handelsrechtliche Regelungen  Ergänzung der Unabhängigkeitsanforderungen  Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften  Überblick: Berufsrechtliche Regelungen  Liberalisierung der Zulassungsvoraussetzungen für Berufsgesellschaften  Anpassungen bei der externen Qualitätskontrolle  Maßnahmen im Bereich der Berufsaufsicht  Sonstige bedeutsame Änderungen Handelsrechtliche Regelungen  Ergänzung der Unabhängigkeitsanforderungen  Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften

17 17 Liberalisierung der Zulassungsvoraussetzungen (1)  Liberalisierung der Anerkennungsvoraussetzungen bezüglich Zusammensetzung von Gesellschafter- kreis und Leitungsgremium einer Berufsgesell- schaft  Zu unterscheiden: Übergang vom sog. local approval zum European approval (Art. 3 Abs. 3) Kritik des IDW: Risiko für Qualitätsniveau der von der Gesellschaft geleisteten Arbeiten Kaum Spielraum für Umsetzung in nationales Recht § 28 WPO-E vollzieht Vorgabe der Richtlinie  Liberalisierung der Anerkennungsvoraussetzungen bezüglich Zusammensetzung von Gesellschafter- kreis und Leitungsgremium einer Berufsgesell- schaft  Zu unterscheiden: Übergang vom sog. local approval zum European approval (Art. 3 Abs. 3) Kritik des IDW: Risiko für Qualitätsniveau der von der Gesellschaft geleisteten Arbeiten Kaum Spielraum für Umsetzung in nationales Recht § 28 WPO-E vollzieht Vorgabe der Richtlinie

18 18 Liberalisierung der Zulassungsvoraussetzungen (2)  Minderheitsbesetzung  Richtlinie öffnet Gesellschafterkreis und Leitungsorgan für Berufsfremde, solange diese nur die Minderheit bilden (max. 49 %)  Grundsätzlich denkbar ist auch Beteiligung gewerblicher Unternehmen, Banken, Versicherungen  Minderheitsbesetzung  Richtlinie öffnet Gesellschafterkreis und Leitungsorgan für Berufsfremde, solange diese nur die Minderheit bilden (max. 49 %)  Grundsätzlich denkbar ist auch Beteiligung gewerblicher Unternehmen, Banken, Versicherungen

19 19 Liberalisierung der Zulassungsvoraussetzungen (3)  Kritik des IDW an den Richtlinienregelungen zur Minderheitsbesetzung: Gefährdung der Unabhängigkeit  Geplante WPO-Novelle sieht im Wesentlichen Beibehaltung der bisherigen Rechtslage vor Beschränkung des Zugangs zum Gesellschafter- kreis und zum Leitungsorgan für Berufsfremde auf Angehörige sozietätsfähiger Berufe (vBP, RA, StB) Nichtberufsangehörigen wird zwar der Zugang ermöglicht, jedoch nur ausgewählten Gruppen  Kritik des IDW an den Richtlinienregelungen zur Minderheitsbesetzung: Gefährdung der Unabhängigkeit  Geplante WPO-Novelle sieht im Wesentlichen Beibehaltung der bisherigen Rechtslage vor Beschränkung des Zugangs zum Gesellschafter- kreis und zum Leitungsorgan für Berufsfremde auf Angehörige sozietätsfähiger Berufe (vBP, RA, StB) Nichtberufsangehörigen wird zwar der Zugang ermöglicht, jedoch nur ausgewählten Gruppen

20 20 Liberalisierung der Zulassungsvoraussetzungen (3)  Beteiligung Nichtberufsangehöriger dürfte auf europäischer und internationaler Ebene auf der Agenda bleiben

21 21 Anpassungen bei der externen Qualitätskontrolle (1)  Spreizung des Qualitätskontrollturnus Mitgliedstaatenwahlrecht in Art. 29 Abs. 1 Turnus von 3 Jahren nur noch bei der Durchführung von gesetzlichen Abschluss- prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse Für alle anderen Abschlussprüfungen gilt Turnus von 6 Jahren Erleichterung für mittelständische Berufs- angehörige  Spreizung des Qualitätskontrollturnus Mitgliedstaatenwahlrecht in Art. 29 Abs. 1 Turnus von 3 Jahren nur noch bei der Durchführung von gesetzlichen Abschluss- prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse Für alle anderen Abschlussprüfungen gilt Turnus von 6 Jahren Erleichterung für mittelständische Berufs- angehörige

22 22 Anpassungen bei der externen Qualitätskontrolle (2) Aber: Grundsatz „an audit is an audit“ gilt weiterhin Regelung ist zu rechtfertigen, da mittelständische Praxen i.d.R. über ein weniger komplexes und im Zeitablauf nur relativ geringen Änderungen unterliegendes Qualitätssicherungssystem verfügen Aber: Grundsatz „an audit is an audit“ gilt weiterhin Regelung ist zu rechtfertigen, da mittelständische Praxen i.d.R. über ein weniger komplexes und im Zeitablauf nur relativ geringen Änderungen unterliegendes Qualitätssicherungssystem verfügen

23 23 Maßnahmen im Bereich der Berufsaufsicht (1)  Anlassabhängige und anlassunabhängige Sonder- untersuchungen durch die WPK, ggf. auf Initiative der APAK Thema nicht durch Richtlinie vorgegeben Anlassabhängige Untersuchungen nicht neu  Anlassabhängige und anlassunabhängige Sonder- untersuchungen durch die WPK, ggf. auf Initiative der APAK Thema nicht durch Richtlinie vorgegeben Anlassabhängige Untersuchungen nicht neu

24 24 Maßnahmen im Bereich der Berufsaufsicht (2) Präventive, stichprobenartig durchzuführende anlassunabhängige Untersuchungen schaffen Pendant zu dem in den USA und anderen Staaten etablierten inspections-System  Betroffen sind nur AP kapitalmarktorientierter Unternehmen (rd. 200 Praxen und Gesell- schaften)  Gegenstand der Untersuchungen können alle Berufspflichten sein, die bei gesetzlichen Abschlussprüfungen einzuhalten sind Präventive, stichprobenartig durchzuführende anlassunabhängige Untersuchungen schaffen Pendant zu dem in den USA und anderen Staaten etablierten inspections-System  Betroffen sind nur AP kapitalmarktorientierter Unternehmen (rd. 200 Praxen und Gesell- schaften)  Gegenstand der Untersuchungen können alle Berufspflichten sein, die bei gesetzlichen Abschlussprüfungen einzuhalten sind

25 25 Sonstige bedeutsame Änderungen (1)  Prüfungshonorare Verbot der Erfolgsabhängigkeit von Prüfungs- honoraren Keine Beeinflussung des Prüfungshonorars durch die Erbringung weiterer Dienstleistungen für das Unternehmen Befassung des Qualitätskontrollprüfers mit den in Rechnung gestellten Prüfungshonoraren  Prüfungshonorare Verbot der Erfolgsabhängigkeit von Prüfungs- honoraren Keine Beeinflussung des Prüfungshonorars durch die Erbringung weiterer Dienstleistungen für das Unternehmen Befassung des Qualitätskontrollprüfers mit den in Rechnung gestellten Prüfungshonoraren

26 26 Sonstige bedeutsame Änderungen (2)  Transparenzbericht Vorgabe durch Art. 40 Pflicht zur Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts im Internet für Prüfer von § 319a Unternehmen (§ 55c WPO-E) Darstellung u.a.  der Eigentumsverhältnisse  der Leitungsstruktur  der Struktur eines etwaigen Netzwerks  Transparenzbericht Vorgabe durch Art. 40 Pflicht zur Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts im Internet für Prüfer von § 319a Unternehmen (§ 55c WPO-E) Darstellung u.a.  der Eigentumsverhältnisse  der Leitungsstruktur  der Struktur eines etwaigen Netzwerks

27 27 Sonstige bedeutsame Änderungen (3)  des internen Qualitätssicherungssystems  der Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeitsanforderungen  der Grundlagen der Partnervergütung  der Prüfungsmandate bei Unternehmen von öffentlichem Interesse  des internen Qualitätssicherungssystems  der Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeitsanforderungen  der Grundlagen der Partnervergütung  der Prüfungsmandate bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

28 28 Ergänzung der Unabhängigkeits- anforderungen (1)  Antizipative Umsetzung der Unabhängigkeits- anforderungen der Richtlinie durch BilReG: §§ 319 und 319a HGB §§ 285 Nr. 17 und 314 Nr. 9 HGB (Honoraroffenlegung)  Kein Anlass für deutschen Gesetzgeber, den Anwendungsbereich der Verpflichtung zur internen Rotation auszudehnen  Antizipative Umsetzung der Unabhängigkeits- anforderungen der Richtlinie durch BilReG: §§ 319 und 319a HGB §§ 285 Nr. 17 und 314 Nr. 9 HGB (Honoraroffenlegung)  Kein Anlass für deutschen Gesetzgeber, den Anwendungsbereich der Verpflichtung zur internen Rotation auszudehnen

29 29 Ergänzung der Unabhängigkeitsanforderungen (2) - Exkurs ÖsterreichDeutschland Anwendungsbereich spezieller Unabhängig- keitsanforderungen Börsennotierte Unternehmen und große Kapitalgesellschaften (§ 271a öHGB) Kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 319a HGB) AusschlusstatbeständeEnumerativ (§ 271a Abs. 2 öHGB) Generalklausel (§ 319 Abs. 2 HGB) Interne RotationNach 5 Jahren (§ 271a Abs. 1 Ziff. 4 öHGB) Nach 7 Jahren (§ 319a Abs. 1 Ziff. 4 HGB) Cooling-off Periode nach Rotation 2 Jahre (§ 271a Abs. 1 Ziff.4 öHGB) 3 Jahre (§ 319a Abs. 1 Ziff. 4 HGB) Exkurs: Unterschiede in den Unabhängigkeits- vorschriften in Österreich und Deutschland

30 30 Ergänzung der Unabhängigkeits- anforderungen (3)  Handlungsbedarf in drei Bereichen: Etablierung einer netzwerkweiten Geltung der Unabhängigkeitsvorschriften Ausdehnung der Verpflichtung zur Offenlegung von Prüfungs- und Beratungshonoraren Einführung einer sog. cooling-off period bei Mitarbeiterwechseln vom AP zum Mandanten  Netzwerkweite Geltung der Unabhängigkeits- vorschriften: Ergibt sich aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie  Handlungsbedarf in drei Bereichen: Etablierung einer netzwerkweiten Geltung der Unabhängigkeitsvorschriften Ausdehnung der Verpflichtung zur Offenlegung von Prüfungs- und Beratungshonoraren Einführung einer sog. cooling-off period bei Mitarbeiterwechseln vom AP zum Mandanten  Netzwerkweite Geltung der Unabhängigkeits- vorschriften: Ergibt sich aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie

31 31 Ergänzung der Unabhängkeits- anforderungen (4)  „Netzwerk“ i.S. der Richtlinie ist die breitere Struktur,  die auf Kooperation ausgerichtet ist und der ein AP oder eine Prüfungsgesellschaft angehört und  die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitäts- sicherungsmaßnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwen- dung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fach- licher Ressourcen miteinander verbunden ist  „Netzwerk“ i.S. der Richtlinie ist die breitere Struktur,  die auf Kooperation ausgerichtet ist und der ein AP oder eine Prüfungsgesellschaft angehört und  die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitäts- sicherungsmaßnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwen- dung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fach- licher Ressourcen miteinander verbunden ist

32 32 Ergänzung der Unabhängigkeits- anforderungen (5)  Netzwerkweite Geltung der Unabhängigkeits- vorschriften (Fortsetzung) : Zwar bereits heute „Netzwerkklausel“ durch § 319 Abs. 4 HGB Aber: deutscher Netzwerkbegriff vergleichsweise eng, da allein auf gesellschaftsrechtliche Ver- bindungen abgestellt wird Bei Richtlinientransformation muss auf nicht zu weit gehende Netzwerkdefinition geachtet werden Belastung insbesondere kleiner und mittlerer Praxen, die auf Kooperation angewiesen sind, muss begrenzt bleiben  Netzwerkweite Geltung der Unabhängigkeits- vorschriften (Fortsetzung) : Zwar bereits heute „Netzwerkklausel“ durch § 319 Abs. 4 HGB Aber: deutscher Netzwerkbegriff vergleichsweise eng, da allein auf gesellschaftsrechtliche Ver- bindungen abgestellt wird Bei Richtlinientransformation muss auf nicht zu weit gehende Netzwerkdefinition geachtet werden Belastung insbesondere kleiner und mittlerer Praxen, die auf Kooperation angewiesen sind, muss begrenzt bleiben

33 33 Ergänzung der Unabhängigkeits- anforderungen (6)  Ausdehnung der Verpflichtung zur Offenlegung von Prüfungs- und Beratungshonoraren: AP-Richtlinie unterwirft grundsätzlich alle von 4. und 7. EU-Richtlinie erfassten Unternehmen der Honoraroffenlegung Aber: Ausnahmemöglichkeiten in Form von Mitgliedstaatenwahlrechten für  Konzernunternehmen, wenn Angaben im Konzernanhang erfolgen  Mittelgroße Kapitalgesellschaften, wenn entsprechende Informationen gegenüber der Aufsichtsinstanz i.S. von Art. 31 der Richtlinie auf deren Verlangen offen gelegt werden  Kleine Kapitalgesellschaften  Ausdehnung der Verpflichtung zur Offenlegung von Prüfungs- und Beratungshonoraren: AP-Richtlinie unterwirft grundsätzlich alle von 4. und 7. EU-Richtlinie erfassten Unternehmen der Honoraroffenlegung Aber: Ausnahmemöglichkeiten in Form von Mitgliedstaatenwahlrechten für  Konzernunternehmen, wenn Angaben im Konzernanhang erfolgen  Mittelgroße Kapitalgesellschaften, wenn entsprechende Informationen gegenüber der Aufsichtsinstanz i.S. von Art. 31 der Richtlinie auf deren Verlangen offen gelegt werden  Kleine Kapitalgesellschaften

34 34 Ergänzung der Unabhängigkeits- anforderungen (7)  Ausdehnung der Verpflichtung zur Offenlegung von Prüfungs- und Beratungshonoraren (Fortsetzung) : Deutsche Rechtslage erfasst derzeit nur kapital- marktorientierte Unternehmen Petitum des IDW: In der Richtlinie vorgesehene Erleichterungen sollen in vollem Umfang an die Unternehmen weitergegeben werden  Ausdehnung der Verpflichtung zur Offenlegung von Prüfungs- und Beratungshonoraren (Fortsetzung) : Deutsche Rechtslage erfasst derzeit nur kapital- marktorientierte Unternehmen Petitum des IDW: In der Richtlinie vorgesehene Erleichterungen sollen in vollem Umfang an die Unternehmen weitergegeben werden

35 35 Ergänzung der Unabhängigkeits- anforderungen (8)  Einführung einer cooling-off period bei Mitarbeiter- wechseln vom AP zum Mandanten: Sonderregel ausschließlich für kapitalmarktorientierte Unternehmen Persönlicher Geltungsbereich: Zumindest Unterzeichner des Bestätigungs- vermerks Mitarbeiterwechsel zu kapitalmarktorientierten Unternehmen, nicht zu sonstigen Prüfungs- mandaten  Einführung einer cooling-off period bei Mitarbeiter- wechseln vom AP zum Mandanten: Sonderregel ausschließlich für kapitalmarktorientierte Unternehmen Persönlicher Geltungsbereich: Zumindest Unterzeichner des Bestätigungs- vermerks Mitarbeiterwechsel zu kapitalmarktorientierten Unternehmen, nicht zu sonstigen Prüfungs- mandaten

36 36 Ergänzung der Unabhängigkeits- anforderungen (9) Definitionsbedarf für den Begriff der key management position  Übernahme Organstellung bei Prüfungs- mandant  Übernahme Leitung Rechnungswesen bei Prüfungsmandant (?) Definitionsbedarf für den Begriff der key management position  Übernahme Organstellung bei Prüfungs- mandant  Übernahme Leitung Rechnungswesen bei Prüfungsmandant (?)

37 37 Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (1)  Voraussetzungen der Anwendung internationaler Prüfungsstandards durch den nationalen AP Internationale Prüfungsstandards (ISA + IAPS) Annahme (adoption) durch EU-Kommission (im Wege des Komitologieverfahrens) Verbindlichkeitserklärung durch nationalen Gesetzgeber (z.B. durch dynamischen Verweis in §§ 316 ff. HGB; ähnlich § 315a HGB für IFRS) Zwingende Anwendung durch AP  Voraussetzungen der Anwendung internationaler Prüfungsstandards durch den nationalen AP Internationale Prüfungsstandards (ISA + IAPS) Annahme (adoption) durch EU-Kommission (im Wege des Komitologieverfahrens) Verbindlichkeitserklärung durch nationalen Gesetzgeber (z.B. durch dynamischen Verweis in §§ 316 ff. HGB; ähnlich § 315a HGB für IFRS) Zwingende Anwendung durch AP

38 38 Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (2)  Handlungsspielraum auf nationaler Ebene Anwendung nationaler Prüfungsstandards so lange, wie Kommission keinen internationalen Standard angenommen hat (Art. 26 Abs. 1 S. 2)  Keine Regelungslücke bei Nichtannahme eines ISA bzw. sukzessiver Übernahme der ISA Sachliche Ausnahmen (Art. 26 Abs. 3)  Zusätzliche Prüfungsvorschriften („add-ons“)  Auslassung von einzelnen ISA-Bestimmungen („carve outs“)  Handlungsspielraum auf nationaler Ebene Anwendung nationaler Prüfungsstandards so lange, wie Kommission keinen internationalen Standard angenommen hat (Art. 26 Abs. 1 S. 2)  Keine Regelungslücke bei Nichtannahme eines ISA bzw. sukzessiver Übernahme der ISA Sachliche Ausnahmen (Art. 26 Abs. 3)  Zusätzliche Prüfungsvorschriften („add-ons“)  Auslassung von einzelnen ISA-Bestimmungen („carve outs“)

39 39 Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (3)  Add ons (ISA +) Zusätzliche Anforderungen sind nur aufgrund nationaler rechtlicher Regelungen bezüglich des Umfangs der Abschlussprüfung zulässig  z.B. Prüfungsbericht (§ 321 HGB)  z.B. Risikofrüherkennungssystem (§ 317 Abs. 4 HGB) Die Mitgliedstaaten übermitteln diese zusätzlichen Anforderungen an die EU-Kommission sowie alle anderen Mitgliedstaaten vor ihrem Inkrafttreten Zusätzliche Anforderungen können nur für einen Zeitraum bis zum 29.06.2010 vorgeschrieben werden (Abs. 4)  Add ons (ISA +) Zusätzliche Anforderungen sind nur aufgrund nationaler rechtlicher Regelungen bezüglich des Umfangs der Abschlussprüfung zulässig  z.B. Prüfungsbericht (§ 321 HGB)  z.B. Risikofrüherkennungssystem (§ 317 Abs. 4 HGB) Die Mitgliedstaaten übermitteln diese zusätzlichen Anforderungen an die EU-Kommission sowie alle anderen Mitgliedstaaten vor ihrem Inkrafttreten Zusätzliche Anforderungen können nur für einen Zeitraum bis zum 29.06.2010 vorgeschrieben werden (Abs. 4)

40 40 Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (4)  Carve outs (ISA -) Nur in Ausnahmefällen zulässig ISA-Regelungen stehen in Widerspruch zu nationalen Anforderungen  Beispiel: Niederlegung des Mandats Mitgliedstaat muss die Gründe für die Ausnahme darlegen  Carve outs (ISA -) Nur in Ausnahmefällen zulässig ISA-Regelungen stehen in Widerspruch zu nationalen Anforderungen  Beispiel: Niederlegung des Mandats Mitgliedstaat muss die Gründe für die Ausnahme darlegen

41 41 Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (5)  Deutsche Prüfungsvorschriften (§§ 316 - 324 HGB) sind grundsätzlich beizubehalten, da sie nicht die eigentliche Prüfungsdurchführung regeln, sondern: Bestimmte grundlegende Rechtsfragen der Abschlussprüfung Besondere, über die ISA hinausgehende Prüfungs- gegenstände und teilweise auch die hierbei zu treffenden Prüfungsaussagen und -ziele Zusätzliche Berichterstattungspflichten des AP  Deutsche Prüfungsvorschriften (§§ 316 - 324 HGB) sind grundsätzlich beizubehalten, da sie nicht die eigentliche Prüfungsdurchführung regeln, sondern: Bestimmte grundlegende Rechtsfragen der Abschlussprüfung Besondere, über die ISA hinausgehende Prüfungs- gegenstände und teilweise auch die hierbei zu treffenden Prüfungsaussagen und -ziele Zusätzliche Berichterstattungspflichten des AP

42 42 Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (6)  Bei Annahme der ISA sind Modifikationen der handelsrechtlichen Regeln primär auf § 322 HGB beschränkt, da ISA 700 eigenständige Regelungen zu Inhalt und Ausgestaltung des Bestätigungs- vermerks enthält

43 43 Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (7)  Ergänzend ist § 317 Abs. 3 HGB zur Verant- wortlichkeit des Konzernabschlussprüfers an die Richtlinienvorgaben anzupassen Erweiterte Prüfungspflichten des Konzern- abschlussprüfers bei Einbeziehung von Einzelabschlüssen, die durch AP aus einem Nicht-EU-Staat geprüft wurden Review und hinreichende Dokumentation der Arbeiten des Drittstaatenprüfers Evtl. Aushändigung der Arbeitspapiere oder zumindest Recht auf Zugriff, sofern im Drittstaat keine Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Aufsichtsstellen besteht  Ergänzend ist § 317 Abs. 3 HGB zur Verant- wortlichkeit des Konzernabschlussprüfers an die Richtlinienvorgaben anzupassen Erweiterte Prüfungspflichten des Konzern- abschlussprüfers bei Einbeziehung von Einzelabschlüssen, die durch AP aus einem Nicht-EU-Staat geprüft wurden Review und hinreichende Dokumentation der Arbeiten des Drittstaatenprüfers Evtl. Aushändigung der Arbeitspapiere oder zumindest Recht auf Zugriff, sofern im Drittstaat keine Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Aufsichtsstellen besteht

44 44 Zukünftig maßgebliche Prüfungsvorschriften (8)  Weitere Strategie des IDW bei der Entwicklung von IDW Prüfungsstandards (bis zur Annahme- entscheidung durch die EU-Kommission): Keine Vorgabe übersetzter ISA als in Deutschland verbindlich zu beachtende Standards Einarbeitung wesentlicher Neuerungen in den ISA in die bestehenden IDW Prüfungsstandards Intern sukzessive Übersetzung der aus dem Clarity-Projekt hervorgehenden ISA und Publikation auf der Homepage des IDW zur Information der Mitglieder  Weitere Strategie des IDW bei der Entwicklung von IDW Prüfungsstandards (bis zur Annahme- entscheidung durch die EU-Kommission): Keine Vorgabe übersetzter ISA als in Deutschland verbindlich zu beachtende Standards Einarbeitung wesentlicher Neuerungen in den ISA in die bestehenden IDW Prüfungsstandards Intern sukzessive Übersetzung der aus dem Clarity-Projekt hervorgehenden ISA und Publikation auf der Homepage des IDW zur Information der Mitglieder

45 45 Zukunft der Abschlussprüferhaftung (1)  EU-Kommission soll vor dem 01.01.2007 einen Bericht vorlegen über die Auswirkungen der derzeitigen nationalen Haftungsregelungen für Abschlussprüfungen auf die europäischen Kapitalmärkte und auf die Versicherungsbedingungen für AP, einschließlich einer objektiven Analyse der Haftungsbegrenzungen  Kommission kann dabei auch Empfehlungen an die Mitgliedsstaaten aussprechen  EU-Kommission soll vor dem 01.01.2007 einen Bericht vorlegen über die Auswirkungen der derzeitigen nationalen Haftungsregelungen für Abschlussprüfungen auf die europäischen Kapitalmärkte und auf die Versicherungsbedingungen für AP, einschließlich einer objektiven Analyse der Haftungsbegrenzungen  Kommission kann dabei auch Empfehlungen an die Mitgliedsstaaten aussprechen

46 46 Zukunft der Abschlussprüferhaftung (2)  EU-Kommission hat zur Vorbereitung des Berichts eine Studie über die Auswirkungen der Haftungsregelungen für Abschlussprüfungen vergeben und ein beratendes Forum eingerichtet  Entwurf der Studie : Laut empirischer Analysen haben Unterschiede in den Haftungsregelungen keinen Einfluss auf  Prüfungsqualität  Kapitalkosten der Unternehmen Begrenzungen für finanzielle Haftungen  sind theoretisch überlegen  verringern tendenziell die Marktkonzentration  erhöhen die Attraktivität des Berufsstands  EU-Kommission hat zur Vorbereitung des Berichts eine Studie über die Auswirkungen der Haftungsregelungen für Abschlussprüfungen vergeben und ein beratendes Forum eingerichtet  Entwurf der Studie : Laut empirischer Analysen haben Unterschiede in den Haftungsregelungen keinen Einfluss auf  Prüfungsqualität  Kapitalkosten der Unternehmen Begrenzungen für finanzielle Haftungen  sind theoretisch überlegen  verringern tendenziell die Marktkonzentration  erhöhen die Attraktivität des Berufsstands

47 47 Schlussbemerkung  Umsetzung der AP-Richtlinie ist in Deutschland bereits weit fortgeschritten  Ausstehende Änderungen im deutschen Recht sind begrenzt  Keine kurzfristige Annahme der ISA durch EU- Kommission absehbar  Zu hoffen bleibt, dass der nationale Gesetzgeber noch bestehendem Anpassungsbedarf Rechnung trägt bestehende Optionen adäquat, insbesondere mittelstandsfreundlich ausübt ein waches Auge hat auf von der EU-Kommission beschlossene Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des Komitologieverfahrens  Umsetzung der AP-Richtlinie ist in Deutschland bereits weit fortgeschritten  Ausstehende Änderungen im deutschen Recht sind begrenzt  Keine kurzfristige Annahme der ISA durch EU- Kommission absehbar  Zu hoffen bleibt, dass der nationale Gesetzgeber noch bestehendem Anpassungsbedarf Rechnung trägt bestehende Optionen adäquat, insbesondere mittelstandsfreundlich ausübt ein waches Auge hat auf von der EU-Kommission beschlossene Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des Komitologieverfahrens


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