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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW

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Präsentation zum Thema: "Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG)

2 Bilanzrechtsreformgesetz: Neuregelungen in den Bereichen
Überblick Bilanzrechtsreformgesetz: Neuregelungen in den Bereichen Rechnungslegung Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Bestätigungsvermerk Prüfungsbericht (Offenlegung im Insolvenzfall) Bilanzkontrollgesetz: Verbesserung des Enforcement Abschlussprüferaufsichtsgesetz: Stärkung des public interest element im System der Berufsaufsicht Kurz allgemeinen Hintergrund skizzieren Derzeit tiefgreifender Wandel des regulatorischen Umfelds von Rechnungslegung und Prüfung in Deutschland. Ausgangspunkt ist – wenn auch nicht ausschließlich, so aber doch in weiten Teilen – die Entwicklung in den USA (Enron-Skandal und hierauf folgende Reaktionen mit SOA und Einrichtung des PCAOB). Diese Entwicklungen wurden im uns interessierenden Rechtsumfeld zunächst insbesondere auf europäischer Ebene aufgegriffen und dort mit bereits bis dato bestehenden Reformüberlegungen verknüpft (z.B. Empfehlungen der EU-Kommission zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und zur angemessenen Ausgestaltung der Oversight-Systeme, Ecofin-Note zu den Konsequenzen aus Enron, Überlegung zur Schaffung einer gemeinsamen europäischen Infrastruktur für die Abschlussprüfung). Gesetzgeberische Aktivitäten in Deutschland zum Großteil als „Exekution“ der europäischen Vorgaben (teilweise erst künftig wirksam werdende europäische Regelungen antizipierend; z.B. Reformen durch APAG bei Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle im Vorgriff auf entsprechende Rahmenregelungen in einer überarbeiteten 8. Richtlinie), teilweise aber auch in Umsetzung eigenständiger nationaler Konzepte (10-Punkte-Plan der Bundesregierung). Vortrag kann lediglich Ausschnittsbetrachtung (sachlich) und Zwischenfazit (zeitlich) bieten Ausschnittsbetrachtung: Konzentration auf Fragen der Rechnungslegung und Prüfung (d.h. auf die unmittelbaren Berührungspunkte zum Berufsstand); Kontext der derzeitigen Reformdiskussion ist aber breiter, da Diskussion die ganze Palette der Corporate Governance berührt (z.B. auch Stärkung der Aktionärsrechte, wie etwa durch UMAG vorgesehen, oder angemessene Ausgestaltung und Transparenz der Managerentlohnung. Zwischenfazit: Die Reformdiskussion wird auch nach den aktuellen Gesetzesinitiativen weitergehen; zu erwarten ist bspw. auch eine politische Diskussion über eine Reform des Haftungssystems, z.B. über die Einführung einer Dritthaftung des Managements, aber auch des Abschlussprüfers. Abzuwarten ist auch, inwieweit neue Impulse von der weiteren internationalen Entwicklung ausgehen (z.B. PCAOB-Roundtable zu tax services). Daneben wird sich – trotz partieller Antizipation durch den deutschen Gesetzgeber (APAG) – weiterer Anpassungsbedarf auf nationaler Ebene im Zuge der Transformation der überarbeiteten 8. Richtlinie ergeben. Ergänzender Hinweis zum Ablauf des weiteren Vortrags: Auch im Zusammenhang mit den aktuellen Gesetzesinitiativen zum BilReG, BilKoG und APAG werden nicht alle Punkte in gleicher Intensität angesprochen. Z.B. kein näheres Eingehen auf Änderung von § 322 HGB durch BilReG, da materiell nur geringfügige Anpassung (Einführung des disclaimer). Leitlinie des IDW in der Reformdiskussion Sowohl für die bisherige als auch für die weitere Debatte gilt, dass das IDW konstruktive Maßnahmen, die der Wiederherstellung des Vertrauens in Rechnungslegung und Prüfung stärken, nachhaltig unterstützt. Dementsprechend finden sich auch in den aktuellen Gesetzgebungsvorhaben zahlreiche Vorschläge wieder, die vom IDW in die Diskussion gebracht wurden. Sicherzustellen ist aber, dass es sich nicht um „Scheinlösungen“ handelt, die den Berufsstand nur einseitig belasten, ohne die Abschlussprüfung tatsächlich qualitativ zu stärken (Anmerkung: Hier spielt ein bisschen der Gedanke des „Dreiecks“ aus dem Grant Thornton-Vortrag hinein. Man könnte dies auch explizit zum Ausdruck bringen. Angesichts des Teilnehmerkreise wäre ich aber eher zurückhaltend)

3 Berufspolitische Entwicklungen im Überblick
Allgemeiner Hintergrund: Enron-Zusammenbruch mit SOA und PCAOB in den USA Kommissions- empfehlung zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Entwurf einer überarbeiteten 8. EU-Richtlinie (Prüfer-RL) EU-Verordnung zur IAS-Anwendung in Europa EU-Ebene Bilanzrechts- reformgesetz (BilReG) AP-Aufsichtsgesetz (APAG) Bilanzkontroll-gesetz (BilKoG) (und weiteres) Nationale Ebene - Unabhängigkeit - Berufsaufsicht - Anwendung der IAS

4 Rechnungslegung (1) Primäres Ziel des Bilanzrechtsreformgesetzes: kurzfristige Anpassung der handelsrechtlichen Rechnungslegung an europäische Vorgaben Maßnahmen Umsetzung der IFRS-Verordnung Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben der Modernisierungsrichtlinie und der Fair-Value-Richtlinie Erhöhung der Schwellenwerte Weitere Internationalisierung des HGB soll demnächst durch ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz erfolgen Erhöhung der Schwellenwerte (§§ 267 und 293 HGB-E) (Ggf. weglassen) Anpassung der Schwellenwerte für Jahres- und Konzernabschluss (letzte Anpassung durch KapCoRiLiG in 2000 sowie durch Euro–Bilanzgesetz (Glättung bei Euro–Ausstellung) in 2001). Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie 2003/38/EG vom Ausübung des Wahlrechts, die Umsatzerlös- und Bilanzwerte um jeweils 10 % (Einzelabschluss) bzw. 20 % (Konzernabschluss) zu erhöhen => Konkrete Werte ergeben sich aus Folgeblatt. Geplantes Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Entscheidung über die Ausübung von Wahlrechten nach der Modernisierungsrichtlinie (z.B. Gliederung von Bilanz und GuV). Weitergehende Anpassung des HGB an internationale Regelungen (vgl. Vorschläge des IDW zu Abschaffung von Wahlrechten). Anpassung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften an die Fair-Value-Richtlinie. Grundsätzliche Anmerkung zur Fortentwicklung der Rechnungslegung Bemühungen um Steigerung der Aussagekraft der Rechnungslegung – wie sie in unmittelbaren Anwendung der IAS im Konzernabschluss oder im geplanten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz zum Ausdruck kommen – sind ein entscheidender Baustein bei der Wiedergewinnung des öffentlichen Vertrauens in das Financial Reporting. Gerade im Hinblick auf IAS-Anwendung ist aber zu beachten, dass die Standards für die Unternehmen anwendbar und für den Abschlussprüfer prüfbar bleiben müssen. Ansonsten besteht eine erhebliche Gefahr einer neuen Erwartungslücke. Gerade die Aktivitäten des IASB in der jüngeren Vergangenheit geben Anlass, auf diesen Punkt nochmals warnend hinzuweisen (impairment only approach, zunehmend komplexere Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten, erhebliche Änderungsgeschwindigkeit, auch wenn sich der letzte Punkt nach Abschluss des EU-Endorsement ggf. leicht bessern wird).

5 Umsetzung der IFRS-Verordnung
Rechnungslegung (2) Umsetzung der IFRS-Verordnung Konzernabschluss für kapitalmarktorientierte Unternehmen Pflicht zur IFRS-Anwendung grundsätzlich ab 2005 für andere Unternehmen Wahlrecht zur Aufstellung eines IFRS-Abschlusses anstelle des handelsrechtlichen Abschlusses Einzelabschluss Beibehaltung der Pflicht zur Aufstellung eines HGB-Abschlusses für gesellschaftsrechtliche Zwecke Wahlrecht für große Kapitalgesellschaften zur alleinigen Offenlegung eines IFRS-Abschlusses im Bundesanzeiger IFRS-Anwendung im Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen Pflicht umfasst alle Gesellschaften (auch i.S.d. PublG) Über die IAS-Verordnung hinausgehend besteht die Pflicht bereits im Falle der Beantragung der Börsenzulassung von Wertpapieren (§ 315a Abs. 2 HGB-E) => positiv Übergangsregelung (Art. 57 EGHGB-E) Anwendung der IFRS erst ab 2007, sofern zwecks Börsennotierung in Drittland US GAAP angewandt werden oder lediglich Schuldtitel emittiert wurden Vgl. kritische Haltung des IDW zu der Übergangsregelung bzgl. der Schuldtitel, die aber letztlich aus Praktikabilitätsgründen ebenfalls akzeptiert wurde => Kritik: freiwillige IAS-Anwendung erst ab 2005 (aber: ggf. Verbesserung im weiteren Gesetzgebungsverfahren) Unternehmen die den Konzernabschluss wegen Pflicht oder Wahlrecht nach IFRS aufstellen, müssen ergänzend eine Reihe von HGB-Vorschriften beachten (§ 315a Abs. 1 HGB-E), z.B. Aufstellungspflicht (nicht jedoch Vorschriften zum Konsolidierungskreis; hier gelten die IFRS) Bestimmte Anhangangaben (z.B. Zahl der Arbeitnehmer, Organbezüge, Hinweis auf Erklärung nach § 161 AktG) Konzernlagebericht (IDW kritisch zur Darstellung von Zielen und Strategie) => positiv, da kein Informationsverlust Einzelabschluss (§ 325 Abs. 2a HGB-E) Zu Recht weiterhin Pflicht zur Anwendung des HGB zwecks Vermeidung unerwünschter gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgewirkungen Weiterhin Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zwar nicht im Bundesanzeiger, aber vollständig im Handelsregister Vorschlag und Beschluss über Ergebnisverwendung im Bundesanzeiger Vgl. IDW: ...zweifelhaft, ob alleinige Offenlegung des IAS-Abschlusses aus Sicht der Gläubiger und Gesellschafter gerechtfertigt werden kann. Zumindest Ergebnis und EK nach HGB sollten daher öffentlich zugänglich gemacht werden. Diesem Anliegen dürfte der Gesetzentwurf gerecht werden Aber: Praktische Relevanz des eingeräumten Wahlrechts (doppelte Rechnungslegung)?

6 Rechnungslegung (3) Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben der Modernisierungsrichtlinie, insbesondere keine Befreiung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung nach § 291 HGB bei Kapitalmarktnotierung des Teilkonzern-Mutterunternehmens in EU oder EWR Streichung des Konsolidierungsverbots wegen abweichender Geschäftstätigkeit Erweiterung der Berichtspflichten im Lagebericht (siehe Folgefolie) Neuregelung in § 291 HGB-E Bislang wurde lediglich auf den Handel von Aktien im amtlichen Markt abgestellt; d.h. auf Eigenkapitaltitel und und auf auf ein abgegrenztes deutsches Marktsegment. Künftig entfällt Befreiung auch bei Handel von Wertpapieren an einem geregelten Markt i.S.v. Art. 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie irgendwo in der EU bzw. im EWR. D.h. Befreiungsmöglichkeit wird in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: (1) auch bei Handel außerhalb des deutschen Marktsegments „amtlicher Markt“; (2) auch bei Handel von Fremdkapitaltiteln (dies gilt zumindest dann wenn man den von § 291 HGB i.d.F. BilReG verwendeten Terminus „Wertpapiere“ im Sinne von § 2 Abs. 1 WpHG versteht; Begründung zum BilReG geht hierauf nicht näher ein). Streichung des Konsolidierungsverbots Eine Streichung von § 295 HGB wurde vom IDW mehrfach im Hinblick auf die nicht mehr zeitgemäße und sachlich nicht begründbare Regelung befürwortet Erhöht Vollständigkeit des KA und führt zu Annäherung an IAS.

7 Rechnungslegung (4) Erweiterung der Berichtspflichten im (Konzern-) Lagebericht Geschäftsverlauf einschließlich Geschäftsergebnis ausgewogene und umfassende Analyse von Geschäftsverlauf und Lage unter Einbeziehung der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren (bei großen Kapitalgesellschaften und Konzernen auch nicht-finanzielle Leistungsindikatoren) Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung wesentliche Prämissen der zukunftsbezogenen Aussagen Beispiele für finanzielle Leistungsindikatoren Ergebnisentwicklung und -komponenten, Liquidität, Kapitalausstattung Beispiele für nicht-finanzielle Leistungsindikatoren Die Modernisierungsrichtlinie nennt ökologische und soziale Belange; darüber hinaus lt. Regierungsbegründung z.B. Kundenstamm, Humankapital, F+E. Die Regierungsbegründung verweist in Bezug auf Anhaltspunkte zur Berichterstattung auf die vom IDW kritisch beurteilte Empfehlung der Kommission zur Berücksichtigung von Umweltaspekten im JA Vorgaben, die über die Anforderungen der Modernisierungsrichtlinie hinausgehen und auf Vorschlägen des DSR (E-DRS 20) basieren: Nicht nur Risiken, sondern auch Chancen der künftigen Entwicklung Wesentliche Ziele und Strategien der gesetzlichen Vertreter Wesentliche Prämissen der zukunftsbezogenen Aussagen Kritische Beurteilung insbesondere der Pflicht zur Darstellung von Zielen und Strategien Schon unter Wettbewerbsaspekten sind allenfalls Allgemeinplätze ohne zusätzlichen Informationsnutzen zu erwarten Außerdem dürfen Angaben kaum prüfbar sein IDW wirkt deshalb im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf Streichung dieser Angabepflicht hin (Erfolgsaussichten positiv)

8 Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben der Fair-Value-Richtlinie
Rechnungslegung (5) Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben der Fair-Value-Richtlinie Berichterstattung im Anhang bzw. Lagebericht über den Einsatz von Finanzinstrumenten den beizulegenden Zeitwert der Finanzinstrumente die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente verbundenen Risiken die Risikomanagementziele und -methoden modifizierte Regelungen zu Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten werden wegen Pflicht bzw. Wahlrecht zur IFRS-Anwendung derzeit nicht für erforderlich gehalten Die geforderten Angaben im Detail Art und Umfang jeder Kategorie von Finanzderivaten sowie Fair Value unter Angabe von Bewertungsmethode und ggf. vorhandenem Buchwert und Bilanzposten, in dem Buchwert enthalten ist (Anhang) Bei Finanzanlagen, soweit außerplanmäßige Abschreibung wegen vorübergehender Wertminderung unterblieben ist: Buchwert und Zeitwert sowie Gründe für das Unterlassen der Abschreibung und Anhaltspunkte für vorübergehende Wertminderung (Anhang) § 285 HGB-E enthält auch Hinweise zur Ermittlung des Fair Value Risikomanagementziele und -methoden sowie finanzielle Risiken sind im Lagebericht zu erläutern Die o.g. Begründung für den Verzicht auf die rechtzeitige vollständige Umsetzung der Fair-Value-Richtlinie zum setzt voraus, dass sowohl im Rahmen von § 292a HGB als auch bei Anwendung der IAS-Verordnung IAS 32 und IAS 39 angewandt werden. Vollständiges Endorsement von IAS 39 jedoch derzeit nicht zu erwarten Grund hierfür sind insbesondere die Regelungen von IAS 39 zum hedge accounting sowie zur fair value option Als Varianten eines partiellen Endorsement werden bei EFRAG aktuell diskutiert: branchenspezifischer carve out (keine Anwendung von IAS 39 im Finanzsektor) oder regelungsspezifischer carve out (keine Anwendung der fair value option und bestimmter Regelungen zum hedge accounting) IDW: Vorzuziehen ist weiterhin vollständiges Endorsement; wenn aber nicht durchsetzbar: Kombination der vorstehenden carve out-Optionen; auch im Anwendungsbereich des carve out Möglichkeit der vollständigen Anwendung von IAS 39; bei nicht vollständiger Anwendung von IAS 39 zusätzliche Anhangangaben zur Verdeutlichung der hieraus resultierenden Abweichungen

9 Änderungen im handelsrechtlichen Konzernabschluss
Rechnungslegung (6) Änderungen im handelsrechtlichen Konzernabschluss Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel als Pflichtbestandteile Segmentberichterstattung als Wahlbestandteil Aufgabe der Streichung von § 278 HGB Bundesregierung ist der Position des IDW gefolgt, wonach § 278 HGB auch unter Berücksichtigung der Vorschriften des neuen KStG anzuwenden ist. Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung geht der HFA davon aus, dass ein aus der Übergangsregelung resultierender Anspruch auf Körperschaftsteuerminderung bereits in dem Abschluss zu berücksichtigen ist, an dessen Ergebnis sie anknüpft, und nicht erst in dem Geschäftsjahr, in dem die Ausschüttung stattfindet. Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und Segmentberichterstattung Bislang (handelsrechtliche) Verpflichtung zur Aufstellung dieser Berichtsinstrumente nur für börsennotierte Unternehmen Für diese ergibt sich die entsprechende Verpflichtung aber demnächst aus den einschlägigen IAS. Damit kommt es bezüglich KFR und Eigenkapitalspiegel durch die Neuregelung künftig zu einer Ausdehnung der Berichtspflichten und einer Aufwertung des handelsrechtlichen Konzernabschlusses Für die Segmentberichterstattung berücksichtigt das BilReG hingegen, dass dieses Berichtsinstrument in erster Linie für kapitalmarktorientierte Unternehmen von Bedeutung ist (daher im HGB-KA lediglich fakultativ)

10 Unabhängigkeit (1) Erweiterung/Neukonzeption der bisherigen gesetzlichen Regeln ( §§ 318, 319 HGB, § 49 WPO) Regelungen zur independence in fact (§ 319 HGB) insbes. bestimmte non-audit services als Ausschlussgrund (Abs. 3) Besorgnis der Befangenheit als Generalklausel (Abs. 2) Regelungen zur independence in appearance (§ 319a HGB) insbes. weitere non-audit services als zusätzliche Ausschlussgründe Geltung bei der Prüfung von „Unternehmen des öffentlichen Interesses“ Klarstellung der Rechtsfolgen von Verstößen (§ 318 Abs. 3 HGB) Flankierung durch Honorartransparenz (§§ 285 Nr. 17, 314 Nr. 9 HGB) Hier nur allgemeiner Überblick über das allgemeine Regelungssystem, Darstellung Einzelregelungen sowie Beurteilung nachfolgend Ausfüllung des durch die Unabhängigkeitsempfehlung der EU-Kommission vorgegebenen Rahmens (allerdings in Regelungssystematik – kein reiner framework approach – und Regelungsinhalt – z.B. hinsichtlich Zulässigkeit von Steuerberatungsleistungen – keine vollständige Kongruenz zu Kommissionsempfehlung Systematisch zentraler Punkt ist die Unterscheidung zwischen universell geltenden Unabhängigkeitsanforderungen und ergänzenden Anforderungen bei der Prüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses, d.h. insbesondere kapitalmarktorientierter Unternehmen Derartige Differenzierung existierte bislang nur punktuell (interne Rotation) Genereller Beurteilungsmaßstab des für die Zulässigkeit einer solchen Differenzierung: keine Etablierung unterschiedlicher Qualitätsmaßstäbe; Konsequenz: Differenzierungspotential grds. nur dort, wo die zusätzlichen Anforderungen ausschließlich die independence in appearance berühren, also in erster Linie den „besonderen Befindlichkeiten“ der Kapitalmarktteilnehmer Rechnung tragen. Daraus folgt gleichzeitig, dass faktische Rückwirkungen (Auslegung durch Gerichte, Marktreaktionen) der Sonderregelungen für den Kapitalmarkt auf das Gros der anderen Abschlussprüfungen zu vermeiden sind Inhaltlich zentraler Punkt ist die ausgeweitete Regelung zu non-audit services, d.h. die Frage, inwieweit dem Abschlussprüfer zukünftig noch die Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber dem Prüfungsmandanten gestattet sein soll (bisher hierzu lediglich punktuelle Regelung: Verbot der Mitwirkung am Abschluss bzw. der Buchführung; diese stellte gleichzeitig den Beurteilungsmaßstab für andere non-audit services dar, d.h. führt die Leistung de facto zu einer Mitwirkung am Abschluss und damit zu einer Selbstprüfung?

11 Unabhängigkeit (2) Nach § 319 Abs. 3 HGB untersagte non-audit services
Mitwirkung an Buchführung/Abschluss (alt) Mitwirkung bei der internen Revision in verantwortlicher Position(neu) Übernahme von Managementfunktionen/ Erbringung von Finanzdienstleistungen (neu) Erbringung von finanzmathematischen Leistungen oder Bewertungsleistungen mit wesentlichem Einfluss auf den Abschluss (neu) Generalklausel des § 319 Abs. 2 HGB: Ausschluss, wenn Besorgnis der Befangenheit wegen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Beziehungen Inhalt von § 319 Abs. 3 Nr. 3 Kodifizierung von Tatbeständen, die gesetzlich eine unwiderlegbare Befangenheitsvermutung begründen. Tatbestände, die bislang über § 318 Abs. 3 bzw. über § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB zu lösen waren. Wichtig ist, dass Ausschlussgrund nur vorliegt, wenn die Leistung über die Prüfungstätigkeit hinausgeht, also nicht im inhaltlichen Rahmen der Abschlussprüfung erfolgt. D.h. die Korrekturfunktion des Abschlussprüfers bleibt erhalten (er kann nicht nur sagen, dass etwas falsch ist, sondern auch, wie es richtig zu machen wäre) Beurteilung von § 319 Abs. 3 Nr. 3 Auch wenn sämtliche der genannten non-audit services auch im Sinne des framework approach über eine allgemeine Regel (Besorgnis der Befangenheit/Selbstprüfungsverbot) fassbar wären, kann man an diese Ausschlussgründe inhaltlich „einen Haken machen“. Berufsstand hat bspw. schon seit langem explizit vertreten, dass die verantwortliche Übernahme der internen Revision durch den Abschlussprüfer genauso wenig in Betracht kommen kann wie etwa die Übernahme anderer Managementfunktionen. Insofern bestätigt der Gesetzgeber nur die gängige Praxis. Inhalt und Beurteilung von § 319 Abs. 2 Generalklausel als allgemeiner Auffangtatbestand; Maßgeblichkeit der Sicht eines „vernünftigen Dritten“. Angemessene Regelung, da es unmöglich ist, sämtliche Beziehungen, die Unabhängigkeitsrisiken begründen können, kasuistisch zu regeln. Trägt dem Umstand Rechnung, dass Unabhängigkeitsrisiken aus bestimmten Beziehungen durch Treffen geeigneter safeguards verhindert werden können (Konsistenz mit Ansatz der EU-Kommission). Gesamtbeurteilung von § 319 Bei isolierter Betrachtung (d.h. unter Außerachtlassung evtl. Rückwirkungen aus § 319a) in Ordnung Aufgeführte Beratungsleistungen sind kritisch. Aber: kein genereller Ausschluss der Beratung. Damit trägt § 319 der IDW-Auffassung Rechnung, dass die Beratung grundsätzlich positive Impulse für die Prüfungsqualität entfaltet (vertieftes Knowhow über den Mandanten, Attraktivität für qualifizierten Berufsnachwuchs). Dies gilt insbesondere auch für die Steuerberatung (keine spezifischen Unabhängigkeitsrisiken aus der Steuerberatung als solcher.

12 Unabhängigkeit (3) Nach § 319a Abs. 1 HGB zusätzlich untersagte non-audit services Rechts-/Steuerberatung über das Aufzeigen von Alternativen hinaus und mit unmittelbarer und wesentlicher Auswirkung auf die VFE-Lage wesentliche Mitwirkung an der Entwicklung/Implementierung von Rechnungslegungsinformationssystemen Beachte: Im RegE vorgesehener Ausschluss bei gerichtlicher Vertretung in Rechts- und Steuerangelegenheiten nicht realisiert Weitere Sondertatbestände des § 319a Abs. 1 HGB 15% statt 30% als maximal mit einem Prüfungsmandanten erzielter Honoraranteil interne Rotation nach sieben- oder mehrmaliger Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks Kritik an § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Steuerberatung) Zwar Formulierung in Regierungsentwurf gegenüber Referentenentwurf („Rechts- und Steuerberatungsleistungen, die sich auf VFE-Lage gestaltend auswirkten“ ) deutlich verbessert. Grundsätzliche Kritikpunkte bleiben aber bestehen: Einschränkung der Steuerberatung als deutscher Sonderweg; weder Unabhängigkeitsempfehlung der EU-Kommission noch SOA sehen in der Steuerberatung erhöhte Unabhängigkeitsrisiken; dies gilt zumindest de lege lata (=> ggf. kurzer Hinweis auf PCAOB Roundtable zu tax services: lediglich erstes Sounding ohne Meinungsäußerung des PCAOB selbst, auch in der community Steuerberatung wohl nicht insgesamt in der Kritik, erhöhte Problematik wird tax shelter- Beratung und persönlicher Steuerberatung des Managements beigemessen). Mit Allweiler liegen sachgerechte und justitiable Kriterien zur Abgrenzung unzulässiger Steuerberatung vor Darüber hinausgehende Trennung kann Qualität belasten (etwas Vorsicht bei dem Argument, da IDW-Forderung nach einheitlicher Qualität selbstverständlich in beiden Richtungen gilt => Konsequenz wäre, dass § 319a Abs. 1 Nr. 2 nach außen nicht als notfalls akzeptabel „verkauft“ wird). Erhöhte Kosten wegen wegfallender Synergien zwischen Steuerberatung und Prüfung. Kritik an § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (gerichtliche Vertretung) Keine sachliche Begründung, da andere Rahmenbedingungen als im angelsächsischen Umfeld. Aber: wenn unzulässige Steuerberatungsleistung, dann muss auch gerichtliche Vertretung in derselben Sache unzulässig sein. Unternehmen wird in entscheidender Phase der Steuerfestsetzung die Erfahrung und der Sachverstand des mit der Materie vertrauten Beraters genommen (außerdem erhöhte Kosten; „Erpressungspotential“ der Betriebsprüfung). In keinem Fall akzeptabel: Ausdehnung der Ausschlusstatbestände auf außergerichtliche Vertretung (Bundesratsinitiative). Übrige Sondertatbestände Im Grundsatz in Ordnung. Aber: Klarstellungen zur zeitlichen Eingrenzung des Ausschlusses wegen interner Rotation (cooling-off-Periode; IDW: 2 Jahre) sowie zur erstmaligen Anwendung der Regelungen auf Unternehmen, für die interne Rotation neu eingeführt wird, notwendig. Darüber hinaus zu lösendes Kernproblem: Verdeutlichung des (Nicht-) Zusammenspiels von § 319 und § 319a Vermeidung faktischer Rückwirkungen kapitalmarktspezifischer independence in appearance-Regelungen auf das Gros der sonstigen Abschlussprüfungen (gilt insbesondere, wenn Einschränkungen in § 319a bezüglich Steuerberatung aufrecht erhalten werden). Deshalb Aufforderungen an Gesetzgeber, den lex specialis-Charakter von § 319a zu verdeutlichen (IDW: Adäquate Überschrift zu § 319a; Verdeutlichung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Steuerberatung in § 319 Abs. 2).

13 Unabhängigkeit (4) Honorartransparenz durch Anhangangaben (§ 285 Nr. 17 bzw. § 314 Nr. 9 HGB) Inhalt: Aufgliederung der Honorare des Abschlussprüfers für Abschlussprüfung sonstige Bestätigungs- oder Bewertungsleistungen Steuerberatungsleistungen sonstige Leistungen Anlehnung an Unabhängigkeitsempfehlung der EU-Kommission Geltungsbereich: Nur Jahres-/Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen Ausgangspunkt IDW-Position: eher kritisch Absolute Höhe bzw. Relation der Honorare für die verschiedenen vom Abschlussprüfer erbrachten Leistungen haben für sich keinen eigenen Aussagewert bezüglich der Unabhängigkeit des Prüfers. Honorarangaben können allenfalls Absatzpunkte dafür liefern, die einzelnen Leistungen näher zu betrachten und auf Basis dieser Analyse Aussagen über evtl. Unabhängigkeitsrisiken zu treffen. Dementsprechend macht Honorartransparenz – unter rein sachlichen Gesichtspunkten – nur gegenüber dem Organ Sinn, das für Auftragsvergabe und -gestaltung zuständig ist, d.h. gegenüber dem Aufsichtsrat. Diese Transparenz wird aber bereits durch die im Corporate Governance Kodex vorgesehene Regelung gewährleistet, wonach der Aufsichtsrat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags vom vorgesehenen Abschlussprüfer eine Unabhängigkeitserklärung mit entsprechender Honoraraufgliederung einzuholen hat. Sachliche Gründe für eine Honorartransparenz im Abschluss bestehen also nicht. Aber Akzeptanz des IDW für Honoraraufgliederung im Anhang, wenn Anwendungsbereich sachgerecht abgesteckt IDW erkennt aber an, dass Honorartransparenz aktuellen Erwartungen des Kapitalmarkts entspricht. Auch internationale Vorgaben (EU-Empfehlung) sehen Aufgliederung der Honorare im Anhang vor. Daher grundsätzliche Akzeptanz der Regelung im BilReG. Notwendig ist aber sachgerechte Abgrenzung des Anwendungsbereicht: Da nur dem besonderen Informationsbedürfnis des Kapitalmarkts dienend, Einschränkung auf Unternehmen im Sinne des § 319a. Bei Ausdehnung darüber hinaus sind negative Wirkungen auf die Prüfungsqualität zu befürchten: Gerade im Mittelstand wird Transparenz über die Honorare zu einem nochmals erheblich gesteigerter Druck auf die Prüfungshonorare führen („Warum soll ich mehr für die Prüfung zahlen als mein ebenfalls mittelständischer Konkurrent?“; Sichtweise der Prüfung als „lästiges Übel“).

14 Offenlegung der Prüfungsberichte im Insolvenzfall (§ 321a HGB)
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger oder Gesellschafter Einsicht in die Prüfungsberichte der letzten drei Geschäftsjahre nehmen Gläubiger oder Gesellschafter können sich durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen Insolvenzverwalter kann Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen widersprechen Recht zur Einsichtnahme erstreckt sich nur auf nach § 321 HGB vorgeschriebene Berichtsteile Entbindung des Abschlussprüfers von der Verschwiegenheitspflicht insofern, als ihm die Erläuterung des Prüfungsberichts gegenüber den einsichtnehmenden Personen gestattet ist Geht auf Vorschlag des IDW an die Baums-Kommission zurück (Versachlichung der Diskussion um vermeintliche Fehlleistungen des Abschlussprüfers + prophylaktische Wirkung: ausreichend deutliche Berichterstattung im Vorfeld der Unternehmenskrise und intensive Beschäftigung des Aufsichtsrats) Sachgerecht ist Begrenzung hinsichtlich Personenkreis der Auskunftsberechtigten und des Anlasses der Offenlegung: Balance zum Erhalt des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Abschlussprüfer muss gewahrt werden. Ergänzend: Bei AG und KGaA erfordert Offenlegung gegenüber Gesellschaftern Quorum ( € Börsenwert oder 1% des Grundkapitals) Keine Haftung des Abschlussprüfers aus Offenlegung bzw. Erläuterung Abweichung zum IDW-Vorschlag: Festhalten am Verschwiegenheitsgrundsatz des Abschlussprüfers Offenlegung sollte nach Vorstellungen des IDW nicht durch den Abschlussprüfer, sondern durch den Insolvenzverwalter erfolgen

15 Bilanzkontrollgesetz (1)
Stärkung des Vertrauens in geprüfte Abschlüsse durch Schaffung einer von Unternehmen und Abschlussprüfern unabhängigen Einrichtung zur Durchsetzung der Rechnungslegungsgrundsätze (Enforcement) Einrichtung eines zweistufigen Verfahrens: vom BMJ (im Einvernehmen mit dem BMF) anerkannte privatrechtlich organisierte Einrichtung „Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung“ als 1. Stufe BaFin als 2. Stufe Hintergrund IDW hat sich bereits in 2000 für die Schaffung einer unabhängigen Enforcement-Einrichtung ausgesprochen. Schließt Lücke des peer review und trägt somit zur Vermeidung einer neuen Erwartungslücke bei (peer review ist keine nochmalige Abschlussprüfung); allerdings sind auch Untersuchungen im Rahmen des Enforcement keine nochmalige Abschlussprüfung (Beschränkung auf Teilbereiche des Abschlusses). Schaffung einer zusätzlichen safeguard für ordnungsmäßige Rechnungslegung (neben Abschlussprüfung und Aufsichtsrat); wichtig dementsprechend insbesondere die präventive Wirkung des Enforcement. Stärkt Berufsaufsicht: von Enforcement-Stelle festgestellte Bilanzierungsfehler, die nicht zu Testatskonsequenzen geführt haben, sollen WPK gemeldet werden, damit diese potentielles Fehlverhalten des Abschlussprüfers beurteilen kann. Stärkt Abschlussprüfer im Verhältnis zum Mandanten „den Rücken“. Grundsätzlicher Ansatz des Regierungsentwurfs Referentenentwurf strebt Idealbild einer einvernehmlichen Kooperation an, in deren Verlauf etwaige Fehler oder Verstöße in angemessener Frist ohne Zuhilfenahme hoheitlichen Zwangs korrigiert werden. Nur wenn dies nicht gelingt, wird die BaFin eingeschaltet. IDW hat sich für Schaffung eines rein privatwirtschaftlich organisierten Panel ausgesprochen, aber letztlich führt auch die vorgeschlagene zweistufige Lösung zu praktikablem Ergebnis Wichtig ist, dass Selbstregulierungskräfte der Wirtschaft genutzt werden. Private (bzw. zweistufige) Lösung gewährleistet eher als eine „Behördenlösung“ das für die Untersuchungen erforderliche Knowhow (in Breite und Tiefe).

16 Bilanzkontrollgesetz (2)
Gegenstand des Enforcement Jahres- und Konzernabschlüsse sowie (Konzern-) Lageberichte in- und ausländischer Unternehmen, die mit Eigen- oder Fremdkapitaltiteln den deutschen organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen Finanzierung teils durch Umlage von kapitalmarktnotierten Unternehmen teils durch Kostenerstattung durch im Einzelfall betroffene Unternehmen Anmerkungen zum Untersuchungsgegenstand IDW hätte es begrüßt, wenn auch Zwischenberichte betroffen wären, da diese wesentliches Element der Kapitalmarktinformation darstellen. Bundesregierung kündigt aber Überprüfung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung der in absehbarer Zeit zu erwartenden Verabschiedung der Transparenz-Richtlinie an. Einbeziehung auch ausländischer Unternehmen ist aus Kapitalmarktsicht verständlich, wirft aber zahlreiche Fragen auf, wie z.B.: Ist auf 2. Stufe auch die BaFin oder die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Sitzstaates zuständig? Was ist, wenn der Fall auch von der nationalen Aufsichtsbehörde untersucht wird? Gilt hier das Prinzip der home country control? Kennt sich die Prüfstelle bzw. die BaFin mit ausländischen nationalen Regeln zur Abschlussänderung aus (Verbindung zu Gesellschaftsrecht möglich)? Wer ist bei Verdacht auf Pflichtverletzung des ausländischen Prüfers Anlaufstelle für die Prüfstelle bzw. für die BaFin? Die WPK ist nur für die Aufsicht über WPs und WPGs zuständig.

17 Enforcement 1. Stufe (Prüfstelle)
Fälle des Tätigwerdens der Prüfstelle Fall 1: Anhaltspunkte für fehlerhafte Rechnungslegung (z.B. Antrag Dritter) Fall 2: Verlangen der BaFin Fall 3: Stichprobe ohne besonderen Anlass Untersuchung durch Prüfstelle (keine Mitwirkungspflicht Unt./Apr.) Enforcement–Maßnahmen der Prüfstelle Sonstige Maßnahmen der Prüfstelle Fall 1: Rechnungslegung richtig Fall 2: Rechnungslegung falsch Fall 3: Unternehmen versagt (freiwillige) Mitwirkung Anzeige von Tat-sachen, die Ver-dacht einer Straftat bei der Rechnungslegung begründen, an zuständige Behör-den Anzeige von Tat-sachen, die Ver-dacht von Be-rufspflichtver-letzungen durch den Prüfer be-gründen, an die WPK Möglichkeit des Un-ternehmens zur Stellungnahme Ereignisse, die Enforcement-Untersuchungen auslösen •„Konkrete Anhaltspunkte“ als den wichtigen Fall herausstellen, der das Problem öffentlicher Spekulationen über eine Falschbilanzierung adressieren soll. •„Stichprobe“ ohne konkrete Verdachtsmomente soll ein präventives Element in das System integrieren. •„Auf Verlangen der BaFin“ als Auffangtatbestand und zur Gewährleistung, dass generell das zweistufige Verfahren eingehalten wird). Enforcement-Maßnahmen auf Level 1 •Betonung des vor allem interessierenden Fall 2 einer festgestellten Falschbilanzierung unter zusätzlichem Hinweis, dass Fall 1 der korrekten Bilanzierung auch unter Berücksichtigung der Präventivwirkung das anvisierte „Wunschergebnis“ ist und es dementsprechend nur in Ausnahmefällen zu einem Übergang auf die zweite Stufe kommen wird. •Für Fall 2 anschließend Hinweis, dass Übergabe an die BaFin aus dem Grund erfolgt, weil rechtliche Erwägungen dagegen sprechen, eine private Einrichtung mit einem eigenen Sanktionspotential auszustatten und somit auf die Sanktionsmöglichkeiten der BaFin „anleihehalber“ zurückzugreifen ist. •Entsprechendes gilt für den als flankierenden Auffangtatbestand gedachten Fall 3 einer Verweigerung der Mitwirkung des Unternehmens). Verbindung zur Berufsaufsicht •Hinweis, dass für den Fall, dass die Untersuchungen auch Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Prüfers ergeben, die entsprechende Erkenntnisse in das System der Berufsaufsicht übergeleitet werden und dort dementsprechend sanktioniert werden können. •Das Enforcement leistet damit auch einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Berufsaufsicht und unterstützt damit die Wiedergewinnung des Vertrauens in die Abschlussprüfung). •Vorschlag des Bundesrats, Anhaltspunkte für Berufspflichtverletzungen zunächst der BaFin und nicht unmittelbar der WPK zuzuleiten, wird von IDW abgelehnt (kein positiver Impuls für die Effektivität der Berufsaufsicht). Abschließende Infor-mation der BaFin – festgestellte Fehler – Akzeptanz der Feststellung durch Unternehmen Übergabe des Falls an die BaFin mit Information – beabsichtigte Untersu- chung – Kooperationsweigerung des Unternehmens Abschließende Information an Unternehmen und BaFin

18 Enforcement 2. Stufe (BaFin)
Fälle des Tätigwerdens der BaFin Fall 1: Unternehmen akzeptiert Fehlerfeststellung der Prüfstelle Fall 2: Unternehmen akzeptiert Fehlerfeststellung der Prüfstelle nicht Fall 3: Unternehmen verweigert Kooperation mit der Prüfstelle Fall 4: BaFin hat wesentliche Zweifel an Feststellungen oder Verfahren der Prüfstelle Eigene Untersuchungen der BaFin Fall 1: Nach Auffassung der BaFin fehlerhafte Rechnungslegung Fall 2: Nach Auffassung der BaFin fehlerfreie Rechnungslegung Sonstige Maßnahmen der BaFin Herausstellung insbesondere des Sanktionsmechanismus Von Interesse ist insbesondere die Frage, was passiert, wenn auf Stufe 2 der Befund einer fehlerhaften Rechnungslegung bestätigt wird, sei es aufgrund eigener Untersuchungen der BaFin auf Stufe 2 oder weil das Unternehmen die Feststellungen der Stufe 1 akzeptiert (siehe Fall 1 oben in der Folie sowie Fall 2 in der Mitte der Folie). In diesem Falle formelle Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung und Verpflichtung des Unternehmens zur Publikation dieser Feststellung D.h. das einzige, jedoch wirksame Sanktionsmittel im Rahmen des Enforcement selbst ist negative Publizität und damit einhergehender Reputationsschaden. Zu beachten ist daneben aber die Weiterleitung von Verdachtsmomenten für Straftaten bei der Rechnungslegung an zuständige Stellen (z.B. Staatsanwaltschaft bei Verdacht der Bilanzfälschung), so dass Enforcement auch Sanktionen außerhalb des eigentlichen Verfahrens auslösen kann. Auch auf Stufe 2 wiederum „Schnittstelle“ zur Berufsaufsicht Formelle Feststellung der Fehlerhaftig-keit Aufforderung des Unternehmens zur Veröffentlichung dieser Feststellung Mitteilung an Unternehmen Anzeige von Tat-sachen, die Ver-dacht einer Straf-tat bei der Rechnungsle-gung begründen an zuständige Behörden Anzeige von Tat-sachen, die Ver-dacht von Berufs-pflichtverletzun-gen durch den Prüfer begründen, an die WPK Beschwerdemöglichkeit des Unternehmens vor OLG Frankfurt/Main

19 Stärkung der Berufsaufsicht (1)
Hintergründe des APAG (Antizipierende) Umsetzung der Anforderungen der überarbeiteten 8. EU-Richtlinie Aufsicht (mehrheitlich) durch Nichtberufsangehörige Aufsicht über alle reglementierten Bereiche – von der Registrierung bis hin zur Berufsaufsicht „Ultimate responsibility“ des Aufsichtsgremiums für die einzelnen überwachten Bereiche Angemessenheit der Finanzierung (keine mittelbare Einflussnahme des Berufsstands) Schaffung einer dem PCAOB gleichwertigen Aufsicht gegenseitige Anerkennung Vermeidung einer „Doppelaufsicht“ mit rechtlichen Problemen Überarbeitung der 8. EU-Richtlinie Ziel der Schaffung einer umfassenden gemeinsamen audit infrastructure für Europa (bislang in 8. Richtlinie nur Teilbereiche geregelt). Dementsprechend greift überarbeiteter Richtlinienentwurf erstmals Regelungen auf zu den Bereichen: Registrierung von Abschlussprüfern, Aufstellung von sog. jährlichen „transparency reports“ durch Abschlussprüfer von Unternehmen des öffentlichen Interesses, Pflicht zur permanenten Fortbildung, unmittelbare Anwendung der ISA bei der Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen sowie Anforderungen an das Qualitätskontrollsystem und insbesondere auch an die Ausgestaltung der Berufsaufsicht Hinsichtlich des letztgenannten Bereichs geht es vor allem darum, die Rolle des öffentlichen Interesses zu stärken, insbesondere sicherzustellen, dass die Berufsaufsicht nicht durch den Berufsstand selbst dominiert wird. Schaffung eines Gegengewichts zum PCAOB Bemühungen des europäischen und deutschen Gesetzgebers daneben nicht losgelöst von jüngsten Entwicklungen in den USA (SOA und Einrichtung PCAOB). Notwendigkeit der Schaffung eines europäischen Gegengewichts zum PCAOB; dabei keine 1:1 Übernahme, sondern Aufbau auf dem in Europa Gegebenen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen. Es geht also nicht um die Etablierung identischer Systeme, sondern von Systemen vergleichbarer Wirksamkeit mit ausreichender Transparenz. Ziel der gegenseitigen Anerkennung durch Erfüllung der vom PCAOB aufgestellten grundsätzlichen Anforderungen: Angemessenheit und Integrität des Systems der Berufsaufsicht, Unabhängigkeit der Funktionsabläufe des Systems vom Berufsstand, Autonomie der Finanzierung des Systems und Transparenz des Systems. Deutsche Berufsaufsicht nach APAG dürfte diese Anforderungen erfüllen. Mit gegenseitiger Anerkennung entfallen schwerwiegende Probleme einer „Doppelaufsicht“: Bürokratie, Kosten und insbesondere rechtliche Probleme, wenn Einhaltung eines Systems nur unter Verletzung der nach dem anderen System bestehenden beruflichen Pflichten möglich ist (z.B. Aushändigung von Arbeitspapieren an den PCAOB versus deutsche Verschwiegenheitspflicht). Unterstützung des IDW IDW unterstützt vor diesem Hintergrund APAG nachdrücklich. IDW betont aber auch davon unabhängig die Notwendigkeit einer wirksamen und glaubwürdigen Berufsaufsicht (entscheidender Faktor zur Wiederherstellung des öffentlichen Vertrauens in die Abschlussprüfung

20 Stärkung der Berufsaufsicht (2)
Kernpunkt des APAG: Stärkung des public interest element in der Berufsaufsicht Einrichtung einer vom Berufsstand unabhängigen „Abschlussprüferaufsichtskommission“ (APAK) ausgestattet mit der „Letztverantwortlichkeit“ und „Letztentscheidung“ für die Bereiche Berufsexamen/Eignungsprüfung Bestellung/Anerkennung Berufsaufsicht i.e.S. Qualitätskontrolle Berufsgrundsätze für sämtliche gesetzlichen Abschlussprüfer (nicht nur z.B. Abschlussprüfer börsennotierter Unternehmen) Grundidee des APAG Vereinfacht ausgedrückt: Ausdehnung des bereits im Bereich der externen Qualitätskontrolle praktizierten POB-Modells auf das gesamte Tätigkeitsspektrum der WPK, das der Berufsaufsicht i.w.S. zuzurechnen ist (Examen, Registrierung, disziplinarische Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle, Berufsgrundsätze). Zwar bereits schon heute public interest-Elemente in der Berufsaufsicht: 8. EU-Richtlinie: Fachaufsicht des BMWA über WPK; WPK als Körperschaft des öffentlichen Rechts als Einrichtung, die im primär dem „Gemeinwohl“ und nicht dem Berufsstand verpflichtet wird; disziplinarische Berufssicht insbesondere auch Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Problem ist aber, dass WPK bislang primär als Berufsorganisation und nicht dem öffentlichen Interesse verhaftete Organisation angesehen wird (und sich wohl auch selber so sieht). APAK soll dieses (zweifache) Problem lösen: APAK hat die Letztverantwortung und –entscheidung; sie wird damit zum eigentlichen Träger der Berufsaufsicht; WPK ist nur „ausführender Arm“ der APAK.

21 Stärkung der Berufsaufsicht (3)
BMWA Einrichtung Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) 6 – 10 vom Berufsstand unabhängige Mitglieder Staats-aufsicht Staatsan- waltschaft über sämtliche zur Abschlussprüfung befugte Berufsangehörigen Öffentliche Aufsicht Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) Verfolgung erheblicher Berufspflichtverletzungen Examen Registrierung Berufsaufsicht Qualitätskontrolle Pflichtmit- gliedschaft WP, WPG, vBP, BPG

22 Stärkung der Berufsaufsicht (4)
Abschlussprüferaufsichtskommission Mitgliedschaft: • 6 – 10 Fachleute von außerhalb des Berufsstands (mindestens seit 5 Jahren nicht Mitglied der WPK) • Ernennung durch das BMWA • Amtsdauer von 4 Jahren Aufgaben: • Überwachung der WPK bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Berufsexamen/Eignungsprüfung, Bestellung von WP/vBP bzw. Anerkennung von WPG/BPG, Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle, Annahme von Berufsgrundsätzen)

23 Stärkung der Berufsaufsicht (5)
Abschlussprüferaufsichtskommission Rechte: • Heranziehung von Vertretern der WPK, Berufsangehörigen oder sachverständigen Dritten • Teilnahme an Sitzungen des WPK-Vorstands • Informations- und Vorlagerechte gegenüber der WPK • Zurückverweisung von Entscheidungen der WPK zur erneuten Prüfung • Aufhebung von Entscheidungen der WPK und Erteilung von Weisungen Finanzierung: • Kostenerstattung durch die WPK und Umlage auf deren Mitglieder • Genehmigung der auf APAK entfallende Teile des Wirtschaftsplans der WPK durch das BMWA • kein Einfluss des Berufsstands auf die Finanzierung


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