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Baupolitik in der Kommune
Einführung in das Baurecht Teil 3 Umwelt- und naturschutz- rechtliche Verfahren Klimaschutz Referent: R. vom Lehn
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R. vom Lehn Dipl. Ing. Landschaftsplanung;
eingetragener Landschaftsarchitekt MSc im Real estate management Leiter Fachbereich 3 Bau- und Ordnungswesen, Umwelt- und Klimaschutz Dozent Modul 2 Ökologie und Nachhaltigkeit Rainer vom Lehn
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? ? ? B-Plan Baugesetzbuch FFH-Anhang I Lebensraum IBA-Gebiet
Geschützter Landschaftsbestandteil LSG Naturdenkmal § 35 BauGB FFH-Anhang II Art Bauordnung ? FFH-Anhang IV Art Rote Liste FFH-Gebiet Baunutzungsverordnung NSG FFH-Anhang V Art F-Plan § 34 BauGB Rainer vom Lehn
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Poster unter : http://www.bund-brandenburg.de/
fileadmin/bundgruppen/lvbrandenburg/ Wegweiser_GBK_2013.pdf Rainer vom Lehn
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Kommunale Bauleitplanung
Umwelt- und naturschutzrechtliche Verfahren Rainer vom Lehn
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Umweltverträglichkeitsprüfung UVP Strategische Umweltprüfung SUP
Rainer vom Lehn
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UVP-pflichtige Bauvorhaben siehe Gesetzes- anhänge
rechtliche Einordnung Planen und Bauen Gesetze Sonderregelung Planfeststellungsverfahren (§§ VuVfG) Planfeststellungspflichtige Vorhaben laut folgender Gesetze FFH-, Vogelschutz-richtlinie BNatSchG UVPG BauGB ROG FStrG, WaStrG, AEG, LuftVG, KrW-AbfG, PBefG, BBergG, WHG, AtG, FlurbG Verhältnis zum Umweltrecht im jeweiligen Gesetz geregelt Ebene Instrument EU Europäisches Raumentwicklungskonzept Bund Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung Land (ohne Hamburg und Bremen hier nur FNP) Landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsplan Region (nicht in Stadtstaaten und Saarland) Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan in NRW) Kommune Bauleitplanung a. FNP mit Landschaftsplan b. B-Plan mit Grünordnungsplan UVP-pflichtige Bauvorhaben Bauen im Außenbereich Bauen im Innenbereich siehe Gesetzes- anhänge Rainer vom Lehn
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Untersuchungsumfang Rainer vom Lehn Schutzgüter Instrumente FFH-VP
FFH-VP Eingriffs- regelung SUP/ UVP UP Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Tiere Pflanzen biologische Vielfalt Wasser Boden Klima Luft Landschaft Wechselwirkungen Kultur und Sachgüter Erhaltung bestmöglicher Luftqualität Vermeidung von Emissionen sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Nutzung erneuerbarer Energien sparsame/effiziente Nutzung von Energie Rainer vom Lehn
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Umweltprüfungen Instrument Strategische Umweltprüfung (SUP)
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Umweltprüfung (UP) Gesetz UVPG BauGB Rainer vom Lehn
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Gesetzliche Definition § 1 UVPG
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, 2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, b) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden. Rainer vom Lehn
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Prüfungsumfang UVP SUP Umweltbericht (§ 14g UVPG)
Umweltverträglichkeitsstudie (§ 6 UVPG) Beschreibung des Vorhabens bzw. des Plans/ Programms Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden. (Beschreibung von Art und Umfang zu erwartender Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Ab-wasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen des Vorhabens, die zu erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen führen können Rainer vom Lehn
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SUP UVP Beschreibung der Umwelt
Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden. Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des Programms. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Programm bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der UVPG-Anlage 4 beziehen. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berück-sichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüf-ungsmethoden sowie An-gaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die An-gaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltaus-wirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist Rainer vom Lehn
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SUP UVP Darstellung der Auswirkungen
Beschreibung der voraus-sichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen des Vor-habens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden. Darstellung der Maßnahmen Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erheb-liche nachteilige Umweltaus-wirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des Programms zu ver-hindern, zu verringern und soweit wie möglich auszu-gleichen. Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vor-habens vermieden, vermindert oder, soweit möglich, ausge-glichen werden, sowie möglicher Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrang-igen Eingriffen in Natur und Landschaft, Grobbilanzierung von Eingriff und Kompensation Rainer vom Lehn
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SUP UVP Darstellung der Alternativen
Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens. nichttechnische Zusammen- fassung allgemein ver-ständliche Zusammenfassung nichttechnische Zusammen- fassung Rainer vom Lehn
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SUP UVP Hinweise auf Methodik und aufgetretene Schwierigkeiten
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse (Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren [bei der Prüfung]) (Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) Rainer vom Lehn
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Unterschiede SUP und UVP (Auswahl)
Plan-/ Programmebene Betrachtungen der Auswirkungen auf Umwelt zu einem frühen Zeitpunkt des Entscheidungsprozesses größerer Untersuchungsraum – geringe Detaillierung Prüfung von Alternativen komplette Prüfung von Behörden UVP Projektebene Betrachtungen der Auswirkungen auf Umwelt zu einem fortgeschrittenen Zeit- punkt des Entscheidungsprozesses kleinerer Untersuchungsraum – größere Detaillierung Prüfung von verschiedener Lösungs- varianten UVS durch Vorhabensträger Rainer vom Lehn
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Teil 1 Rainer vom Lehn
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Teil 2 Rainer vom Lehn
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Trägerverfahren, Planfeststellungsverfahren
SUP /UVS sind in das jeweilige fachplanerische Verfahren integriert Verfahrensart ist im Fachgesetz geregelt Planfeststellungsverfahren Umfasst alle öffentlichen Genehmigungen in einem einzigen Verfahren Rainer vom Lehn
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Beispiele Trägerverfahren, Planfeststellungsverfahren (+)
Plan bzw. Projekt (Auswahl) rechtliche Grundlage Lärmminderungsplan §§ 47d und 47e Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG); Nr. 2.1 der Anlage 3 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) Eisenbahntrassen + §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG); Nr der Anlage 1 zum UVPG Autobahnen, Fernstraßen + Linienbestimmung: § 16 Bundesfernstraßen-gesetz (FStrG), § 35 BNatSchG; Zulassung: § 17 FStrG (oder über einen B-Plan: § 9 BauGB), Nr der Anlage 1 zum UVPG Rainer vom Lehn
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Abschichtung Rainer vom Lehn
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Abschichtung Verlagerung von Umweltbelangen einer Ebene in eine andere
kann im Scoping erfolgen Beispiel Im B-Plan ist eine Fabrik möglich, Prüfung des Standortes und der verwendeten Stoffe erfolgen üblicherweise in SUP Betriebsverfahren noch nicht abgeklärt, daher wird die Prüfung der Auswirkungen der verwendeten Stoffe in UP verlagert In UP kann auf Daten der SUP zurückgegriffen werden Rainer vom Lehn
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Definition der Umweltbelange im BauGB §1 (6) Nr.7
Rainer vom Lehn
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(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
…… 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d, zusätzlich § 1 a BauGB Rainer vom Lehn
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Umweltprüfung UP Rainer vom Lehn
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UVP-pflichtige Bauvorhaben siehe Gesetzes- anhänge
rechtliche Einordnung Planen und Bauen Gesetze Sonderregelung Planfeststellungsverfahren (§§ VuVfG) Planfeststellungspflichtige Vorhaben laut folgender Gesetze FFH-, Vogelschutz-richtlinie BNatSchG UVPG BauGB ROG FStrG, WaStrG, AEG, LuftVG, KrW-AbfG, PBefG, BBergG, WHG, AtG, FlurbG Verhältnis zum Umweltrecht im jeweiligen Gesetz geregelt Ebene Instrument EU Europäisches Raumentwicklungskonzept Bund Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung Land (ohne Hamburg und Bremen hier nur FNP) Landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsplan Region (nicht in Stadtstaaten und Saarland) Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan in NRW) Kommune Bauleitplanung a. FNP mit Landschaftsplan b. B-Plan mit Grünordnungsplan UVP-pflichtige Bauvorhaben Bauen im Außenbereich Bauen im Innenbereich siehe Gesetzes- anhänge Rainer vom Lehn
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Untersuchungsumfang Rainer vom Lehn Schutzgüter Instrumente FFH-VP
FFH-VP Eingriffs- regelung SUP/ UVP UP Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Tiere Pflanzen biologische Vielfalt Wasser Boden Klima Luft Landschaft Wechselwirkungen Kultur und Sachgüter Erhaltung bestmöglicher Luftqualität Vermeidung von Emissionen sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Nutzung erneuerbarer Energien sparsame/effiziente Nutzung von Energie Rainer vom Lehn
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Gesetzliche Definition § 2 Abs. 4 BauGB
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist Rainer vom Lehn
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! ! ! Umweltbericht im Verfahren Rainer vom Lehn
Leitfaden Umweltbericht Bayern Rainer vom Lehn
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Agenda (Anlage 1 BauGB) Einleitung
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, Rainer vom Lehn
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Agenda (Anlage 1 BauGB) Beschreibung und Bewertung
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umwelt-merkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung, c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungs-möglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungs-bereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, Rainer vom Lehn
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Agenda (Anlage 1 BauGB) zusätzliche Angaben
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umwelt-prüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Über-wachung der erheblichen Auswirkungen der Durch-führung des Bauleitplans auf die Umwelt und c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage. Rainer vom Lehn
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Scoping Rainer vom Lehn
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Ausnahme § 13 BauGB wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. Kein Umweltbericht § 13 Abs 3 Satz 1 Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen-fassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Rainer vom Lehn
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Ausnahme § 13a BauGB Im beschleunigten Verfahren
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend Rainer vom Lehn
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X Rainer vom Lehn
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FFH-Verträglichkeitsprüfung
Rainer vom Lehn
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UVP-pflichtige Bauvorhaben siehe Gesetzes- anhänge
rechtliche Einordnung Planen und Bauen Gesetze Sonderregelung Planfeststellungsverfahren (§§ VuVfG) Planfeststellungspflichtige Vorhaben laut folgender Gesetze FFH-, Vogelschutz-richtlinie BNatSchG UVPG BauGB ROG FStrG, WaStrG, AEG, LuftVG, KrW-AbfG, PBefG, BBergG, WHG, AtG, FlurbG Verhältnis zum Umweltrecht im jeweiligen Gesetz geregelt Ebene Instrument EU Europäisches Raumentwicklungskonzept Bund Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung Land (ohne Hamburg und Bremen hier nur FNP) Landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsplan Region (nicht in Stadtstaaten und Saarland) Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan in NRW) Kommune Bauleitplanung a. FNP mit Landschaftsplan b. B-Plan mit Grünordnungsplan UVP-pflichtige Bauvorhaben Bauen im Außenbereich Bauen im Innenbereich siehe Gesetzes- anhänge Rainer vom Lehn
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Untersuchungsumfang Rainer vom Lehn Schutzgüter Instrumente FFH-VP
FFH-VP Eingriffs- regelung SUP/ UVP UP Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Tiere Pflanzen biologische Vielfalt Wasser Boden Klima Luft Landschaft Wechselwirkungen Kultur und Sachgüter Erhaltung bestmöglicher Luftqualität Vermeidung von Emissionen sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Nutzung erneuerbarer Energien sparsame/effiziente Nutzung von Energie Rainer vom Lehn
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Gesetzliche Definition
(§ 34Abs.1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr BNatschG) fall- u. gebietsbezogen: - Natura 2000-Gebiet, dessen maßgebliche Bestandteile, Lage, Ausdehnung - Mögliche Wirkungen eines Projekts oder Plans auf das Natura 2000-Gebiet Rainer vom Lehn
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Rechtsfolgen (§ 34 Abs.2-5 BNatschG)
Zulässigkeit, wenn definierte Voraussetzungen an den Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen (Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften unter Beachtung der jeweiligen Erhaltungsziele) erfüllt werden; andernfalls Unzulässigkeit und nur ausnahmsweise Zulassung bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen in Bezug auf Alternativenprüfung, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung Rainer vom Lehn
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Prüfungsumfang (§ 34 und 35 BNatschG), Art.6 Abs.3u.4 FFH-RL
Darstellung Prüfung auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen bzw. Feststellung von Beeinträchtigungen des Gebietes erheblicher Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen (insbes. der im Gebiet zu schützenden Arten und Lebensräume und deren günstigem Erhaltungszustand) Ggf.Feststellungen zum Nicht-Vorhandensein von zumutbaren Alternativen mit keinen oder geringeren Beeinträchtigungen zu den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zu notwendigen Maßnahmen zur Kohärenzwahrung zu machende Angaben: bundesrechtlich nicht vorgegeben, ansonsten in einigen Ländern unterschiedliche Vorgaben (z. B. Prüfung in der Eingriffsregelung bzw. der UVP, entsprechend den Darlegungserfordernissen der Eingriffsregelung,FFH-Verträglichkeitsstudie); weitergehend z. T. durch Verwaltungsvorschriften geregelt Rainer vom Lehn
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FFH-Anhänge Anhang I: natürliche Lebensräume, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (Listung von Lebensraumtypen). Anhang II: Tier- und Pflanzenarten vom gemeinschaftlichen Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (Gebietsschutz für Lebensräume bestimmter Arten).(in Deutschland: 134 Arten, Stand: 2004) Anhang III: Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten. Rainer vom Lehn
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FFH-Verträglichkeitsprüfung incl. Ausnahmeregelung nach § 34 BNatschG
Feststellung, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4-8 BNatschG handelt, für das eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatschG durchzuführen ist Ist eine Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes durch das Vorhaben, die Maßnahme, den Eingriff etc. selbst oder im Zusammenspiel mit anderen Planungen oder Projekten gegeben? Kein Verträglichkeitsprüfung nein ja FFH-Vorprüfung Screening Prüfung der Verträglichkeit des Projektes mit den Erhaltungszielen des Natura 2000 Gebietes Erfassung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen Prognose der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (auch im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen) Bestimmung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen / Feststellung der (Un)Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen negatives Ergebnis: Das Projekt kann zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. positives Ergebnis: Das Projekt führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen. Unzulässigkeit des Projekts Abweichende) Zulässigkeit des Projekts nur bei Erfüllung der Anforderungen der FFH-Ausnahmeregelung FFH-Ausnahmeregelung Zulassung des Projektes FFH-Verträglichkeitsprüfung Rainer vom Lehn
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Rainer vom Lehn
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Agenda FFH-Vorprüfung
Beschreibung des Schutzgebietes und seiner maßgeblichen Bestandteile (im Standarddatenbogen genannte Lebensraumtypen nach Anh. I, Tierarten nach Anhang II der FFH-RL sowie Vogelarten nach Anh. I und Art. 4 (2) der VRL) Beschreibung des Vorhabens und seiner relevanten Wirkfaktoren Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes des Gebietes und seiner maßgeblichen Bestandteile (s. o.) Einschätzung der Relevanz anderer Pläne und Projekte Einschätzung der Verträglichkeit des Vorhabens Rainer vom Lehn
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Agenda FFH-Verträglichkeitsprüfung
Beschreibung des Schutzgebietes und seiner maßgeblichen Bestandteile (im Standarddatenbogen genannte Lebensraumtypen nach Anh. I, Tierarten nach Anhang II der FFH-RL sowie Vogelarten nach Anh. I und Art. 4 (2) der VRL) Beschreibung des Vorhabens und seiner relevanten Wirkfaktoren Prognose des zukünftigen Erhaltungszustandes des Gebietes Ableitung der erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Gebietes und seiner maßgeblichen Bestandteile (s. o.) Prüfung von Summationswirkungen mit anderen Plänen und Projekten Festlegung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Einschätzung der Verträglichkeit des Vorhabens Rainer vom Lehn
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Artenschutz Rainer vom Lehn
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Verknüpfung zum BauGB Hier: § 1 (3)
Erfordernis zur Aufstellung der Bauleitplanung Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote = Verwirklichung einzelner Bauvorhaben (nicht der Bebauungsplan, sondern das Vorhaben selbst stellt verbots- relevante Handlung dar) auch wenn die artenschutzrechtlichen Verbote nicht unmittelbar für Bebauungsplanung gelten, muss Gemeinde diese bereits auf der Ebene der Bebauungsplanung beachten. Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG vom , Az: 4 NB 12/97, NVwZ-RR 1998, 162, 163): ein Bebauungsplan ist nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich und daher unwirk- sam, wenn er aus rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist und die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen kann. gilt auch für die artenschutzrechtlichen Anforderungen. Setzt Bebauungsplan Vorhaben fest, die zu Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 führen keine Baugenehmigungen Bebauungsplan ist daher nicht vollziehbar nicht erforderlich und nichtig. Rainer vom Lehn
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Gesetzliche Definition (§ 44 BNatschG)
fallbezogen: Soweit durch eine Handlung, die auch mit einem Vorhaben verbunden sein kann, ein nach den jeweiligen Vorschriften definierter Verbotstatbestand (1. Verletzungs- bzw. Tötungsverbot (besonders geschützter Arten) 2. Störungsverbot (streng geschützter Arten) , 3. Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (besonders geschützter Arten) , 4.Verbot der Entnahme wild lebender Pflanzen (besonders geschützter Arten) ) berührt wird Rainer vom Lehn
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Rechtsfolgen (§ § 44 u. 67 Abs.2 BNatschG)
Zulässigkeit, wenn definierte Voraussetzungen (z.B. land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse ) erfüllt sind, insbes. kein Verstoß gegen dargestellten Verbote vorliegt; andernfalls Zulassung nur nach Befreiung entsprechend den jeweiligen Anforderungen Rainer vom Lehn
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FFH-Anhänge Artenschutz i.e.S.:
Anhang IV: Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzregelungen und Ausnahmeregelungen). (in Deutschland: 129 Arten, Stand: 2004) Anhang V: Tier- und Pflanzenarten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung zu Verwaltungsmaßnahmen führen könnten (Managementplan nutzbarer Arten). (in Deutschland: 86 Arten, Stand: 2004) Anhang VI: Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung. Rainer vom Lehn
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Prüfungsumfang Beeinträchtigungsprüfung: Gesetz § 44 Abs.1 BNatSchG
Nr.1: Verletzungs- bzw. Tötungsverbot (besonders geschützter Arten) Beeinträchtigungsprüfung: - Kommen besonders geschützte Tierarten vor? - Kommen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Arten vor? - Werden Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Arten zerstört? dieser Arten beschädigt? - Kommen besonders geschützte Pflanzenarten vor? - Werden Vorkommen dieser Arten vernichtet? Werden Vorkommen dieser Arten beschädigt? Gesetz Nr. 2. Störungsverbot (streng geschützter Arten) Rainer vom Lehn
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von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten (besonders geschützter Arten)
Nr 3: Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten (besonders geschützter Arten) Kommen streng geschützte Tierarten oder euro- päische Vogelarten vor? - Kommen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Arten vor? - Werden Tiere dieser Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten gestört? - Kommen streng geschützte Pflanzenarten vor? - Werden Standorte dieser Pflanzenarten zerstört? Werden Standorte dieser Pflanzenarten beeinträchtigt? Nr.4: Verbot der Entnahme wild lebender Pflanzen (besonders geschützter Arten) Ausnahmeregelungen in § 19 Abs. 1, § 45 Abs. 7 BNatschG Befreiung nach § 67 BNatschG Rainer vom Lehn
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Rainer vom Lehn
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Agenda Ermittlung der artenschutzrechtlich relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens Ermittlung der untersuchungsrelevanten Arten Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 für jede untersuchungsrelevante Art Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotsverletzung (CEF-Maßnahmen) Variantenvergleich aus Sicht des Artenschutzes Einschätzung der Befreiungsvorraussetzungen nach §67 BNatSchG Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung Rainer vom Lehn
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Naturschutzrechtliche Eingriffsplanung
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UVP-pflichtige Bauvorhaben siehe Gesetzes- anhänge
rechtliche Einordnung Planen und Bauen Gesetze Sonderregelung Planfeststellungsverfahren (§§ VuVfG) Planfeststellungspflichtige Vorhaben laut folgender Gesetze FFH-, Vogelschutz-richtlinie BNatSchG UVPG BauGB ROG FStrG, WaStrG, AEG, LuftVG, KrW-AbfG, PBefG, BBergG, WHG, AtG, FlurbG Verhältnis zum Umweltrecht im jeweiligen Gesetz geregelt Ebene Instrument EU Europäisches Raumentwicklungskonzept Bund Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung Land (ohne Hamburg und Bremen hier nur FNP) Landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsplan Region (nicht in Stadtstaaten und Saarland) Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan in NRW) Kommune Bauleitplanung a. FNP mit Landschaftsplan b. B-Plan mit Grünordnungsplan UVP-pflichtige Bauvorhaben Bauen im Außenbereich Bauen im Innenbereich siehe Gesetzes- anhänge Rainer vom Lehn
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Untersuchungsumfang Rainer vom Lehn Schutzgüter Instrumente FFH-VP
FFH-VP Eingriffs- regelung SUP/ UVP UP Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Tiere Pflanzen biologische Vielfalt Wasser Boden Klima Luft Landschaft Wechselwirkungen Kultur und Sachgüter Erhaltung bestmöglicher Luftqualität Vermeidung von Emissionen sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Nutzung erneuerbarer Energien sparsame/effiziente Nutzung von Energie Rainer vom Lehn
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Gesetzliche Definition § 1 a BauGB
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. …… (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Aus-gleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich,soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Rainer vom Lehn
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Gesetzliche Definition (§ 14 BNatschG)
fall- bzw. vorhabensbezogen: Definition „Eingriff“ (Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasser- spiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschafts- bild erheblich beeinträchtigen können und einer Zulassung bedürfen). weitere Ausführungen nach Landesrecht Positivlisten (Liste von Vorhaben, Maßnahmen etc., die als Eingriffe gelten) Negativlisten (Liste von Vorhaben, Maßnahmen etc., die nicht als Eingriffe gelten) Rainer vom Lehn
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Rechtsfolgen (§ 15 BNatschG)
Verpflichtung des Eingriffsverursachers: zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen zum Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen zum Ersatz nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen Untersagung bei nicht ausgleichbaren und nicht in sonstiger Weise kompensierbaren Beeinträchtigungen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rang vorgehen Untersagung bei Nicht-Ersetzbarkeit zerstörter Biotope streng geschützter Arten und Nicht-Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses Rainer vom Lehn
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Prüfungsumfang (§ 14ff BNatschG) Darstellung (§ 17 BNatschG)
Feststellung erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unvermeidbarer ausgleichbarer Beeinträchtigungen u. der Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen u. der Ersatzmaßnahmen der Bedeutung der Naturschutzbelange der Zerstörung von Biotopen streng geschützter Arten, deren Ersetzbarkeit und insoweit geeignete Maßnahmen Darstellung bundesrechtlich nur sehr bedingt, ansonsten in den Ländern unterschiedlich intensiv (mit Bezug zu Eingriffsvorhaben, betroffener Natur u. Landschaft, Maßnahmen) vorgegeben (zumeist durch Leitfäden u. ä. konkretisiert) Rainer vom Lehn
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Agenda Beschreibung Projekt Feststellung Eingriffstatbestand
Bestandsaufnahme und Bewertung (Schutzgut bezogen) Konfliktermittlung (Schutzgut bezogen) Darstellung Vermeidung/ Minderung (Schutzgut bezogen) A/ E Maßnahmen (Schutzgut bezogen) Gestaltungsmaßnahmen Naturschutzfachliche Abwägung Rainer vom Lehn
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Kommunale Bauleitplanung
Klimaschutz Rainer vom Lehn
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BauGB §1 Abs.5 Aufgabe, Begriffe und Grundsätze der Bauleitplanung
„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Rainer vom Lehn
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Verankerung im BauGB Rainer vom Lehn
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Kommunale Bauleitplanung
Vorbereitende Bauleitplanung Flächennutzungsplanung (FNP) Rainer vom Lehn
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Möglichkeiten für den Klimaschutz
Vorbereitung für die konkreten Ausweisungsmöglichkeiten im B-Plan Windkraftgebieten Fernwärmevorranggebiete Nachverdichtung im Innenstadtbereich eine energetisch günstige Lage Beispiel: kein Wohnbaugebiet für einen schattigen Nordhang ausgewiesen Rainer vom Lehn
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Kommunale Bauleitplanung
Verbindliche Bauleitplanung Bebauungsplan (B- Plan) Rainer vom Lehn
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Festsetzungsmöglichkeiten zum Klimaschutz
Dichte Bauweise (Je kompakter die Bauweise desto geringer der Heizenergiebedarf.) Stellung der Gebäude (Südausrichtung größerer Gebäudeflächen ermöglicht aktive und passive Solarenergienutzung.) Vermeidung von Verschattung der Gebäude durch andere Gebäude und Bepflanzung (Verschattung behindert die passive Solarenergienutzung.) Dachformen (die optimale Sonnenausbeute liegt bei Südausrichtung und 35 Grad.) Rainer vom Lehn
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Festsetzungsmöglichkeiten zum Klimaschutz
Rainer vom Lehn
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Festsetzungsmöglichkeiten zum Klimaschutz
Rainer vom Lehn
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Beispiel Rainer vom Lehn
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Rainer vom Lehn
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Rainer vom Lehn
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Städtebauliche Verträge § 11 BauGB
bieten die Chance, dass private Akteure leichter an der Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen zum Klimaschutz beteiligt werden können auf Kosten des Akteures §11 Abs.1 Nr. 4 BauGB Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Koppelung sowie von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung Über die Regelungsinhalte des §9 Abs.1BauGB hinausgehende zusätzliche Inhalte: Beispiele die Einhaltung von Mindeststandards zur Energieeffizienz und damit auch die Einhaltung von Energiekennzahlen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz Nutzung bestimmter Energieversorgungssysteme (z. B.einer Solaranlage oder den Anschluss an eine Geothermieanlage) Zur Durchführung Vertragsstrafe bei entsprechender Nichteinhaltung durch den Investor vorsehen Rainer vom Lehn
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Rainer vom Lehn
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