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Grundrechte Fundamental Rights Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaften und Architektur An Introduction to Law Herbst 2011 Gérard Hertig (ETH Zurich)

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1 Grundrechte Fundamental Rights Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaften und Architektur An Introduction to Law Herbst 2011 Gérard Hertig (ETH Zurich)

2 Zusammenfassung: Verhältnismässigkeit Treu und Glauben Verhältnismässigkeit – Im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, zwecktauglich und erforderlich – Vernünftiges Verhältnis zwischen Ziel und Eingriff Treu und Glauben – Anspruch auf Schutz des Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden – Tätigkeit der Privatperson und Abwägung der Interessen 2G. Hertig28.11.2011

3 Inhaltsverzeichnis Course Outline 1.Menschenrechte und Grundfreiheiten a) Konkretisierung: EMRK und Bundesverfassung b) Verwirklichung c) Einschränkungen 2.Eigentumsgarantie: Einschränkung a) Schutzobjekt b) Einschränkungsbedingungen 3.Eigentumsgarantie: Entschädigung a) Besonders schwere Beschränkung b) Höhe der Entschädigung ‚ Skript‘ : Häfelin/Müller/Uhlmann §§ 27-29 3G. Hertig28.11.2011

4 1. Menschenrechte und Grundfreiheiten Human Rights and Fundamental Freedoms Universelle Anerkennung ? Universal recognition ? – Verpflichtung: Explizit oder implizit Obligation: Explicit or implicit – Konkretisierung / Specification Globale Abkommen / Global treaties EMRK /CPHR, EU Verfassungen / Constitutions Wirksame Einhaltung (?) Effective observance (?) 4G. Hertig28.11.2011

5 a. EMRK / CPHR – Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit Right to life, liberty and security Verbot der Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit Prohibition of torture slavery and forced labor Diskriminierungsverbot / Prohibition of discrimination – Ideelle und politische Freiheiten / Ideal and political freedoms Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Freedom of thought, conscience and religion Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Freedom of expression, assembly and association – Privatsphäre / Private sphere Achtung des Privat- und Familienlebens / Respect for private and family life Recht auf Eheschliessung / Right to marry – Institutionen / Institutions Keine Strafe ohne Gesetz / No punishment without law Recht auf ein faires Verfahren und wirksame Beschwerde Right to a fair trial and effective remedy 5G. Hertig28.11.2011

6 Weitere Konkretisierung in der BV Further Specification in Swiss Constitution Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Economic freedom and guarantee of property Wissenschaftsfreiheit, Sprachenfreiheit, und Kunstfreiheit Academic freedom, freedom to use any language, freedom of artistic expression Koalitionsfreiheit Right to form professional associations Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung (CH, Flüchtlinge, Folter), Niederlassungsfreiheit (CH) Protection against expulsion, extradition and deportation, freedom of domicile Anspruch auf Grundschulunterricht Right to primary school education Recht auf Hilfe in Notlagen (subsidiärer Natur) Right to assistance when in need 6G. Hertig28.11.2011

7 b. Verwirklichung der Grundrechte Putting fundamental rights into practice Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen Fundamental rights must be upheld throughout the legal system Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen Whoever acts on behalf of the state is bound by fundamental rights and under a duty to contribute to their implementation – Defensive Wirkung im Vordergrund / Primarily defensive in effect – Grundrechte als Anspruch und Programme Getting something from the State and overall objective Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte (soweit sie sich dazu eignen) auch unter Privaten wirksam werden State agents must ensure that (where appropriate) fundamental rights apply to relations between private persons Beispiel: Hausbesetzern (Pflicht der Behörden, aktiv zu intervenieren) 7G. Hertig28.11.2011

8 c. Einschränkungen von Grundrechten Restrictions on fundamental rights Bedürfen einer gesetzlichen Grundlage Require a legal basis – Schwerwiegende Einschränkungen → im Gesetz selbst vorgesehen Significant restrictions must have their basis in act adopted by the legislative – Ausnahme: Ernste, unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr Exception: Situations of serious + imminent danger, not otherwise preventable Müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein Must be in public interest or justified by the protection of third party fundamental rights Müssen verhältnismässig sein Must be proportionate Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar The essence of fundamental rights is uninfringeable 8G. Hertig28.11.2011

9 2. Eigentumsgarantie : Einschränkung Right to Property : Restrictions Wirtschaftlicher Charakter / Economic nature Nicht absolut umfassend gewährleistet Protection is not absolute – Relativierung durch andere Verfassungsbestimmungen Taking into account other fundamental rights – Keine bestimmte Eigentumsordnung Constitution does not define property Konkretisierung dem Gesetzgeber überlassen Delineation delegated to the legislative Geht weiter als Privatrechte → S. 10 Goes beyond private property right Kein Aushöhlen des Rechtsinstitutes Institution cannot become an empty shell 9G. Hertig28.11.2011

10 a. Schutzobjekt / Protected “Property” Vermögenswerte Rechte (Privatrecht) Private law based capital assets – Eigentum sowie Besitz / Property as well as possession Beispiele: Bau eines Tunnels einige hundert Meter unter der Bodenfläche (keine Enteignung) Museum verlangt historische Kunststücke (Enteignung) Autobahn schafft Lärmimmissionen trotz Schutzwände (unvermeidbar, nicht voraussehbar, in spezieller Weise treffen, schweren Schaden) Nutzungsrechte von Mietern und Pächtern werden betroffen – Nicht das Vermögen an und für sich / Not assets per se Beispiel: Kein Schutz gegen allgemeine Steuererhebung 28.11.2011G. Hertig10

11 Wohlerworbene Vermögenswerte (öffentliches Recht) Public law based pecuniary guarantees – Nicht widerrufbare Zusicherung Assurance that will not be rescinded – Gesetz oder Vertrag / Statute or contract Beispiele: Arbeitsverhältniszusicherungen Sondernützungskonzession betreffend Wasser Faktische Interessen / Factual interests – Rechtsprechung erweitert den Schutzbereichs → Lagevorteile, Gewinnchancen Case law extends to factual advantages or probabilities – Wahrscheinlichkeit und Schwere der Beeinträchtigung Probability degree and gravity of constraint Beispiel: Zugang zur Tankstelle (St-Gallen) (↓ Zufahrt kann nicht mehr von der St. Gallerstrasse über eine angrenzende Parzelle erfolgen → Zugang wird faktisch unmöglich) 28.11.2011G. Hertig11

12 b. Einschränkungsbedingungen / Restrictions 1.Gesetzliche Grundlage / Legal basis Beispiel: Quartierplan erfordert Abbruch von bestehendem Gebäude (Waadt) (↓ Baugesetz sieht Abbruchmöglichkeit nicht vor) 2.Öffentliches Interesse / Public interest Beispiele: Reichtumssteuer→ 140% Steuerbetrag > 5000000 (Basel ) (↑ 46% in toto, nicht konfiskatorisch, BGE 99 Ia 638 - 1973) Reservezone → Sportanlageplanung (Rohmanshorn) (↑ Bericht, zukünftige Bedürfnisse genügend konkretisiert) Bau einer Bergbahn (St-Moritz) (↑ obwohl es auch privaten Interessen dient) Temporäre Enteignung leer gelassener Wohnungen (Genf) (↑ < 2% Vakanzen, Ausnahmen für große Wohnungen) 28.11.2011G. Hertig12

13 3.Verhältnismässigkeit / Proportionality Beispiele: Verbot von Schifffahrt auf Privatsee (Bern) (↑ obwohl Baden, Ruderboote für das Fischen) Einschränkung des Baus von Zweitwohnungen (Crans) (↑ 30% der Wohnungen, mit grosszügigen Ausnahmen) Landenteignung für die Erstellung eines Schulhauses (Horgen) (↑ Gemeinwesen muss sich nicht mit einer Baurechtsdienstbarkeit begnügen) Fassade und Innenausbau des Künstlercafés Odeon (Zurich) (↑ rein finanzielle Interessen an möglichst gewinnbringender Ausnutzung überwiegt das öffentliche Interesse nicht) 28.11.2011G. Hertig13

14 3. Eigentumsgarantie : Entschädigung Takings and Indemnity Formelle (= Übergang der Rechte) und materielle Enteignung Formal (= Property transfer) and de facto takings 4 wesentliche Elemente 4 core components – Einseitig durch Hoheitsakt / Unilaterally by sovereign – Erfüllung öffentlicher Aufgaben / For public purposes – Entzug oder besonders schwere Beschränkung von vermögenswerten Rechten Appropriation of or significant restrictions on capital assets – Volle Entschädigung / Fully indemnified 28.11.2011G. Hertig14

15 a. Besonders schwere Beschränkungen Especially severe restrictions Künftig möglicher Gebrauch Future use Beispiele: Bauverbot für baureifes Land (Ja) Bauverbot ausserhalb des Baugebietes (Nein) Planerisch-politisches Ermessen (Nein) Eingriffsintensität (wirtschaftliches Ausmass) oder Sonderopfer (Rechtsgleichheit) Restriction intensity and isolated cases Beispiele:Bauverbot < 1/3 Grundstück (Nein) Zuweisung zu einer Gewerbezone (Nein) Vorschriften über Gebäudehöhe (Nein) 24 Gebäude werden unter Denkmalschutz gestellt (Nein) 28.11.2011G. Hertig15

16 b. Höhe der Entschädigung / Amount to be paid Volle Entschädigung / Full indemnity Weder reicher noch ärmer / Neither richer nor poorer – Gleiche ökonomische Situation wie vorher Economic situation remains unchanged – Objektive Kriterien: Verkehrs-/Verkaufswert Objective criteria: Market price Vergleichbare Objekte / Similar assets Wertverminderung bei Teilenteignung / Value reduction Erwerbsausfall, Umzugs- und Anpassungskosten Lost income, moving and adaptation costs – Subjektive Kriterien: Heutiger/geplanter Verbrauch Subjective criteria: Current/planned use Rechte, die nicht mehr ausgeübt werden können Rights that cannot be used anymore Keine subjektive Bemessung / Valuation is not subjective Beispiel: Badeanstalt mit Nacktbadeteil 28.11.2011G. Hertig16

17 (J AN 2011) Grundrechte: a)können nicht als Ordnungsprinzipien aufgefasst werden, b)haben keine programmatische Wirkung bei der Ausgestaltung der Rechtsordnung, c)sind in erster Linie Abwehrrechte des Einzelnen gegen staatliche Entscheidungen, und: aa) gelten im Verhältnis der Einzelnen untereinander. bb)sind vor allem gegen den Staat gerichtet. cc)können nie eingeschränkt werden. 28.11.2011G. Hertig17

18 (A UG 2011) Bei der formellen sowie materiellen Enteignung ist volle Entschädigung zu leisten. Massgebend für die Entschädigung ist: a)der Stand der öffentlichen Finanzen, b)die Differenz zwischen dem Verkehrswert des privaten Vermögens vor und nach der Eigentumsbeschränkung, c) die finanzielle Situation des betroffenen Privaten, wobei der betroffene Private aa)weder reicher noch ärmer als vor der Enteignung werden soll. bb)einen gewissen Verlust im Interesse der Allgemeinheit tragen muss. cc)einen gewissen Gewinn als Entschädigung für das vermutlich stressige Verfahren erhalten muss. 28.11.2011G. Hertig18


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