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Veröffentlicht von:Elldrich Bobeck Geändert vor über 10 Jahren
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Innovative Konzepte der Kooperation im öffentlichen Sektor
Prof. Dr. Arthur Winter, Dipl.-Inform.Wirt Silke Gspan Innovative Konzepte der Kooperation im öffentlichen Sektor / IRIS 2015
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Rahmenbedingungen als Herausforderung
Öffentliche Verwaltung steht für Rechtssicherheit und Zuverlässigkeit Forderung nach Effektivität, Effizienz, Qualität und Kundenorientierung Finanzkrise und hohe Staatsverschuldung führt zu Sparbudgets
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Veränderungen Organisations- und ebenenübergreifende Prozessketten
Überwindung des eingeschränkten Zuständigkeitsdenkens als Voraussetzung für übergreifende Kooperationsmodelle Einheitlicher Ansprechpartner EU-Dienstleistungsrichtlinie Länderübergreifende Interoperabilität
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Erfolgsfaktor Organisation und Prozesse
Nutzung des Potentials der neuen Technologien zur Umgestaltung und Optimierung von Aufbau- und Ablauforganisation Radikaler Perspektivenwechsel durch Prozessorientierung ist notwendig Government Process Engineering als Folge der Möglichkeiten des E-Government Nicht mehr die Struktur bestimmt die Abläufe, sondern die Abläufe bestimmen die Struktur
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Verwaltungsregister Verzeichnisse, die von der öffentlichen Verwaltung geführt werden mit Datensammlungen über natürliche und/oder juristische Personen auf Basis von Materiengesetzen mit Rechtsfolgen verbunden
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Basisdaten von Registern
Sämtliche Register benötigen bestimmte gleiche Basisdaten Basisdaten sind zustandsorientierte Daten, die der Identifizierung und Klassifizierung dienen und über einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen
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Beispiele von Registern
Zentrales Melderegister Zentrales Personenstandsregister Datenverarbeitungsregister Strafregister Firmenbuch Gewerberegister Vereinsregister Unternehmensregister Register gem. Abfallwirtschaftsgesetz
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Probleme bei Registern
Vielzahl bestehender Register Unterschiedliche Attribute Unterschiedliche Aktualität Unterschiedliche Begriffswelt Vielzahl von Identifikationsmerkmalen bei Unternehmen Parallele Führung von Datenbeständen Fehlende Abfragemöglichkeit Kosten trägt jener Rechtsträger, der die Organisationshoheit hat Erweiterungen mit Zusatznutzen kommen anderen zu Gute
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Register zur Unterstützung
Behörde Register Betroffener Register Behörde Register
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Problem Behörden unterschiedlicher Gebietskörperschaften sollen auf einen gemeinsamen Datenbestand eines Registers zugreifen können.
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Zentrale Register… Basis Bundesgesetz
Bereich unmittelbare Bundesverwaltung Bereitstellung eines Verfahrens durch das zuständige Bundesministerium als Auftraggeber Einbindung in das Behördenverfahren der nachgeordneten Dienststellen Detailregelungen durch Erlass und Dienstanweisung Beispiele: Firmenbuch, Grundbuch, Abgabeninformationssystem
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…Zentrale Register Basis Bundesgesetz
Bereich mittelbare Bundesverwaltung Organisationshoheit der Länder Entwicklung dezentraler Verfahren je Bundesland Einbindung in landesspezifische Systemumgebung z.B. ELAK, Buchhaltung Schnittstelle für Kommunikation mit einem zentralen Register (von zuständigen Bundesministerium beauftragt) Detailregelungen durch Dienstanweisungen jedes Landes Beispiele: Gewerbeverfahren je Bundesland und zentrales Gewerberegister
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Föderale Register… Basis Bundesgesetz
Bereich mittelbare Bundesverwaltung Entkoppelung der Rollen: Auftraggeber, Betreiber, Dienstleister Auftraggeber: die beteiligten Gebietskörperschaften wie Bundesministerium, Länder, Städte, Gemeinden Betreiber: gemeinsame Plattform (eigener Rechtsträger) für Entwicklung und Betrieb dieses Registers Dienstleister: kann der Betreiber selbst oder eine von ihm beauftragte Einrichtung sein
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…Föderale Register Gesetzliche Änderungen, Erweiterungen und technologische Änderungen werden vom Betreiber (und somit nur einmal) durchgeführt Einbindung wichtiger Stakeholder, wie z.B. Kammern in den gemeinsamen Entwicklungsprozess Umsetzung der E-Government-Standards wie Bürgerkarte, Stammzahl, duale Zustellung, etc.
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Informationsverbundsystem… (§ 4, Z 13 DSG)
„….die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, dass jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden…“
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…Informationsverbundsysteme…
Auftraggeber Auftraggeber Auftraggeber Betreiber Dienstleister
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Informationsverbundsystem (IVS) Auswirkungen
Durch das IVS-Konzept wird keine neue Behörde geschaffen Die Kompetenzverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden bleibt unberührt Organisationsrecht obliegt der jeweiligen Behörde (Abbildung in den jeweiligen Geschäftseinteilungen) Bundesweit einheitliches Verfahren
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Beispiele für Kooperation
Informationsverbundsysteme Zentrales Melderegister Zentrales Personenstandsregister Elektronisches Datenmanagement in der Umwelt- und Abfallwirtschaft (EDM) Zentrales Register auf Basis eines Bundesgesetzes Unternehmensregister
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Register für Betroffene
Natürliche Personen Zentrales Melderegister (ZMR) Natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) Für Auslandsösterreicher und Fremde ohne Wohnsitz in Österreich
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ZMR Ziele Zentrales Register der gemeldeten Personen
Zentrale Meldeauskünfte Bereitstellung von Basisdaten einer Informationsgesellschaft zur eindeutigen Identifikation von natürlichen Personen Sicherstellung, dass Identitätsdaten, Meldedaten und Standarddokumente richtig und korrekt sind
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ZMR-Verfahrensverbesserungen
Keine Übermittlung an andere Behörden oder Gerichte in Papierform Alle Behörden und Gerichte können direkt ZMR-Abfragen durchführen Bundesweit gleicher aktueller Stand Keine Notwendigkeit für den Bürger Meldezettel vorzulegen
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Zentrales Personenstandsregister
Start: 1. November 2014 Personenstand ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Personenstandsfälle sind: Geburt Eheschließung Gemeinden Tod Begründung einer eingetragenen Bezirksverwaltungsbehörde Partnerschaft
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Ziele Entfall des Urkundennachweises
Ortsunabhängiger Zugang zu Dokumenten Freie Wahl der Behörden Personenstandsbücher werden nicht fortgeführt Elektronische Fassung ist rechtlich verbindlich Automatischer Änderungsdienst durch Übernahme in anderen Registern
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Personenkern im Personenstandsregister
Daten zum Personenkern Name Zeitpunkt und Ort der Geburt Geschlecht Familienstand akad. Grad oder Standesbezeichnung Zeitpunkt und Ort des Todes Bereichsspezifische Personenkennzeichen Staatsangehörigkeit
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Berichtigung Berichtigung kann auf Antrag oder von Amtswegen wahrgenommen werden (§ 42). Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
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Rechtskonstruktion Personenstandsbehörden sind ermächtigt, die Personenstandsdaten in einem Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) zu verarbeiten (§ 44). Das Zentrale Personenstandsregister ist ein öffentliches Register. Auftraggeber i. S. des DSG sind die Personenstandsbehörden. Betreiber ist der BM für Inneres, der gleichzeitig auch Dienstleister für diese Datenanwendung ist. Personenstandsbehörden sind ermächtigt ein lokales Personenstandsregister zu führen – allerdings im Rahmen des ZPR (§ 45).
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Abfrage Der Personenkern steht jeder Behörde zur Verfügung. Für die Vollziehung von Bundesgesetzen haben die Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen die Daten des Personenkerns zu verwenden (§ 47). Gerichten und Behörden kann eine Abfrage im ZPR eröffnet werden.
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Übermittlungen Jungendwohlfahrtsträger
Hauptverband der Sozialversicherungsträger Örtlich zuständige Landespolizeidirektion Führerscheinbehörde Wählerevidenz Militärkommanden Fremdenpolizeibehörde Gerichte
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Elektronisches Datenmanagement in der Umwelt- und Abfallwirtschaft (EDM)
(Rollenverteilung nach dem AWG 2002) § 22 Abs. 4: BMLFUW ist Betreiber der Register, dieser kann sich eines Dienstleisters bedienen Für Register nach § 22 Abs. 2 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt GesmbH Dienstleister Auftraggeber: Landeshauptleute, Bezirksverwaltungsbehörden, BMLFUW und BMWFJ
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Auswirkungen Durch das EDM-Konzept wird keine neue Behörde geschaffen
Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bleibt unberührt Organisationsrecht obliegt der jeweiligen Behörde (Abbildung in den jeweiligen Geschäftseinteilungen)
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Bürokratieabbau durch direkte Meldung an Register
deutliche Einsparung beim Kommunikationsaufwand mit Behörden Reduktion der Vielzahl von Meldeverfahren und Schnittstellen eindeutige elektronische Identität des Unternehmens und der handlungsberechtigten Personen direkte elektronische Meldung erhöht Datenqualität deutliche Reduktion der manuellen Nachbearbeitung Effizienzsteigerung bei den Registern
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...Bürokratieabbau durch direkte Meldung an Register
Unternehmen Behörde regelmäßige Meldungen
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Unternehmensregister (UR)
Rechtsgrundlage Bundesstatistikgesetz § 25 (1): Die Bundesanstalt hat ein Unternehmensregister (UR) mit gesetzlich festgelegten Merkmalen als regelmäßig ergänzte zeitlich geschichtete Datensammlung für Zwecke der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes zu führen und den Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger und den gesetzlichen Interessenvertretungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bereit zu stellen. Ist über das Unternehmensserviceportal (USP) erreichbar
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Register für Betroffene
Nicht natürliche Personen („Unternehmen“) Firmenbuchzahl (SekundärID) Vereinsregisternummer (SekundärID) ON des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene (BGLN)
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Unternehmensregister (UR)
Firmenbuch Zentrales Vereinsregister Ergänzungsregisters sonstiger Betroffener (neu) Nicht natürliche Personen Behörde Betreiber Eintragungen FB FB-Gerichte, BMJ BRZG ZVR BM.I ERsB Datenschutzkommission als Stammzahlenregisterbehörde Statistik Österreich
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Elektronische Identifikation von Rechtssubjekten
Juristische Person (JP) Privaten Rechts Öffentlichen Rechts ON des ErSB (neu) Sonstige Register: Stammzahl gemäß e-Gov.Gesetz: Unternehmensregister-nummer (ab 2013): Unternehmensregister (ab 2015): Firmenbuch Vereinsregister Andere FB-Nr. Vereinsreg. Nr. GLN (SekID) GLN1) (ON des ERsB) GLN 1) GLN = Global Location Number (weltweit eindeutige Identifikationsnummer); gemäß Gewerbeordnung in der geltenden Fassung ErSB = Ergänzungsregister sonstiger Betroffener (neu)
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Ausprägungen von Stammzahlen
GLN - Global Location Number Stammzahl Firmenbuch Vereinsregister Andere Register: GLN (SekID) GLN
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Kernregister Zentrales Unternehmensregister (UR)
Personenstandsregister (ZPR) Adressregister (ADR) Gebäude- und Wohnregister (GWR) Unternehmensregister (UR)
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Visionen Ein elektronischer Zugang zu einer vernetzten Verwaltung
Bürger kann sich an die nächste Behörde wenden (einheitlicher Ansprechpartner für den Bürger) Neugestaltung der örtlichen Zuständigkeit Bürger kann alle Schritte aus einer bestimmten Lebenssituation über den einheitlichen Ansprechpartner abwickeln Neugestaltung der sachlichen Zuständigkeit Virtuell eine Verwaltung
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit. arthur. winter@chello. at silke
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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