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Gegenüberstellung alte Friedhofsatzung und neue Friedhofsatzung

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Präsentation zum Thema: "Gegenüberstellung alte Friedhofsatzung und neue Friedhofsatzung"—  Präsentation transkript:

1 Gegenüberstellung alte Friedhofsatzung und neue Friedhofsatzung

2 Satzung vom Satzung vom

3 § 8 Ruhezeit Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt
Für den alten Friedhof in Bad Wurzach, die Friedhöfe in Seibranz und Unterschwarzach bei Kindern bis 2 Jahre 10 Jahre bei Kindern bis 10 Jahre 17 Jahre bei Reihengräbern 25 Jahre bei Wahlgräbern 30 Jahre bei Urnenwahlgräber 20 Jahre Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt Für den alten Friedhof in Bad Wurzach, die Friedhöfe in Seibranz und Unterschwarzach bei Kindern bis 2 Jahre 10 Jahre bei Kindern bis 10 Jahre 17 Jahre bei Reihengräbern 25 Jahre bei Wahlgräbern 30 Jahre bei Urnenwahlgräber 15 Jahre

4 bei Urnenreihengräber 20 Jahre
bei halb-/ anonymen Urnengräber Jahre bei Fehlgeburtengräber 6 Jahre Für den neuen Friedhof in Bad Wurzach bei Kindern bis 2 Jahre 8 Jahre bei Kindern bis 10 Jahre 14 Jahre bei Reihengräbern 20 Jahre bei Wahlgräbern 20 Jahre bei Urnenwahlgräbern 20 Jahre Für den neuen Friedhof in Bad Wurzach bei Kindern bis 2 Jahre 8 Jahre bei Kindern bis 10 Jahre 14 Jahre bei Reihengräbern 20 Jahre bei Wahlgräbern 20 Jahre bei Urnenwahlgräbern 15 Jahre

5 § 9 Umbetten Umbetten von Leichen und Aschenbedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anders Umbetten von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorligen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem

6 Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab in ein anderes Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenwahlgrab in ein anderes Urnenwahlgrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

7 § 10 Allgemeines Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Gräber zur Verfügung gestellt: Reihengräber Wahlgräber Urnenwahlgräber Urnenreihengräber Halb-/ anonyme Urnenreihengräber Reihengräber für Fehlgeburten unter 500g Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: Reihengräber Wahlgräber Urnenwahlgräber

8 § 11 Reihengräber Reihengräber sind Grabstätten für Bestattungen von Leichen, Fehl- oder Todgeburten unter 500g oder Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich- Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)

9 wer sich dazu verpflichtet hat
der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Auf dem Friedhof werden Reihengräber ausgewiesen In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche oder Urne beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. wer sich dazu verpflichtet hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Auf dem Friedhof werden Reihengräber ausgewiesen In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

10 § 13 Urnenwahlgräber Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte, zulässig sind bei Urnenwahlgräber bis zu 3 Urnen. Soweit sich aus der Satzung nichts weiter ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für die Urnenwahlgräber. Urnenwahlgräber sind Aschegrabstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschegrabstätte, zulässig sind 4 Urnen. Soweit sich aus der Satzung nichts weiter ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnengräber.

11 § 14 Halb-/anonyme Urnenreihengräber
Halb-/anonyme Urnenreihengräber sind Aschengräberstätten in nicht gekennzeichneten Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Gestaltung obliegt ausschließlich der Stadt Bad Wurzach. Soweit sich aus der Satzung nichts weiter ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend.

12 § 15 Reihengräber für Fehl- und Totgeburten
Reihengräber für Fehl- und Totgeburten unter 500g sind Gräber, die der Reihe nach belegt und im Bedarfsfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Näheres regelt die Bestattungsordnung für Fehl- und Totgeburten.

13 § 22 Allgemeines Zur Sicherung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Diese Regelung trifft auf Urnenreihen- und Urnenwahlgräber nicht zu, da dort keine Verwesung stattfindet. Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundruchlässigen Materialien abgedeckt werden.

14 Gebühren Benutzungsgebühren 2. Neue Gebühren Alte Gebühren 2.1.
Bestattung 2.1.8. von halb-/anonymen Urnen 180,00 € - 2.1.9. von Föten 20,00 € 2.2. Überlassen eines Reihengrabes Für Personen im neuen Friedhof in Bad Wurzach (Ruhezeit 20 Jahre) 528,00 € 330,00 € Für Personen im alten Friedhof Bad Wurzach, Seibranz und Unterschwarzach (Ruhezeit 25 Jahre) 660,00 € 350,00 € Für Fehl-/Totgeburten unter 500g in Bad Wurzach (Ruhezeit 6 Jahre) 51,00 €

15 Überlassen eines Urnenreihengrabes (Ruhezeit 20 Jahre) 323,00 € -
Neue Gebühren Alte Gebühren 2.3. Überlassen eines Urnenreihengrabes (Ruhezeit 20 Jahre) 323,00 € - 2.4. Überlassen eines halb-/anonymen Urnenreihengrabes (Ruhezeit 20 J.) 294,00 € 2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.5.1. Erstmalige Verleihung eines Grabnutzungsrechts für ein Einzelwahlgrab (doppelt tief) im neuen Friedhof in Bad Wurzach (Ruhezeit 20 J.) 690,00 € 500,00 € im alten Friedhof Bad Wurzach, Seibranz und Unterschwarzach (Ruhezeit 30 J.) 1.035,00 € 630,00 €

16 Im neuen Friedhof in Bad Wurzach (Ruhezeit 20 J.) 1.472,00 €
Neue Gebühren Alte Gebühren 2.5.2. Erstmalige Verleihung eines Grabnutzungsrechts für ein Doppelwahlgrab (doppelt breit und doppelt tief) Im neuen Friedhof in Bad Wurzach (Ruhezeit 20 J.) 1.472,00 € 1.000,00 € Im alten Friedhof Bad Wurzach, Seibranz und Unterschwarzach (Ruhezeit 30 J.) 2.208,00 € 1.280,00 € 2.5.3. Erstmalige Verleihung eines Grabnutzungsrechtes für ein Urnenwahlgrab (Ruhezeit 20 J.) 647,00 € 110,00 € 2.5.4. Erstmalige Verleihung eines Grabnutzungsrechtes für ein Wahlgrab in der Kinderabteilung für ein Kind bis 2 Jahre Im neuen Friedhof in Bad Wurzach (Ruhezeit 8 J.) 129,00 € 63,00 €

17 Im neuen Friedhof in Bad Wurzach (Ruhezeit 14 J.) 226,00 € 110,00 €
Neue Gebühren Alte Gebühren Im alten Friedhof Bad Wurzach, Seibranz und Unterschwarzach (Ruhezeit 10 J.) 162,00 € 78,00 € 2.5.5. Erstmalige Verleihung eines Grabnutzungsrechtes für ein Wahlgrab in der Kinderabteilung für ein Kind bis 10 Jahre Im neuen Friedhof in Bad Wurzach (Ruhezeit 14 J.) 226,00 € 110,00 € Im alten Friedhof Bad Wurzach, Seibranz und Unterschwarzach (Ruhezeit 17 J.) 275,00 € 130,00 € 2.5.6. Erneuter Erwerb eines Grabnutzungsrechts je angefangenes Jahr für ein Einzelwahlgrab 34,50 € 21,00 € Doppelwahlgrab 73,60 € 42,00 €

18 Neue Gebühren Alte Gebühren Urnenwahlgrab 32,35 € 7,00 € Wahlgrab in der Kinderabteilung 16,20 € 2.6. Benutzung der Leichenhalle 2.6.1. Benutzung der Leichenhalle je Todesfall 200,00 € 2.6.2. Benutzung Kühleinrichtung je angefangener Tag 22,00 € 2.6.3. Benutzung des Sektionsraumes je Leiche 36,00 € 2.7. Sonstige Leistungen 2.7.1. Mithilfe bei Sektion, Umbettungen oder Tieferlegung von Leichen und Gebeinen je Hilfskraft und Stunde 13,00 €/Std. 2.7.2. Pflege eines Reihengrabes im gesondert ausgewiesenen Feld für 25 (ehemals für Altenheim) 1.779,00 €


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