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Veröffentlicht von:Vreni Lauf Geändert vor über 9 Jahren
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Kassel, 20. bis 22. Oktober 2014 Kassel, 27. bis 29. Oktober 2014
Arbeitszeiten entwickeln – Dienstpläne gestalten Fortbildung für Betriebsräte bei der AWO Hessen Nord Kassel, 20. bis 22. Oktober 2014 Kassel, 27. bis 29. Oktober 2014
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Start & Organisation 2 Begrüßung – Vorstellung
Ablaufplanung und Organisation Materialien, Ergebnisse und weitere Informationen Fragestellungen aus den Betrieben Ausgangslage und aktuelle Problemlagen Zielsetzung für das Seminar 2 10 – © Sigrid Wieja
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Rahmenbedingungen 1 Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung und weitere Regelungen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Mutterschutzgesetz (MuSchG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Entgeltfortzahlungsgesetz Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Betriebsvereinbarungen (BV) Arbeitsverträge (AV) 10 – © Sigrid Wieja
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Rahmenbedingungen 2 Spannungsfeld Bedürfnisse der BewohnerInnen
Finanzierung der Leistungen Interessen der Beschäftigten 10 – © Sigrid Wieja
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Rahmenbedingungen 3 Der Dienstplan ein Dokument
Dienstplanungsgrundsätze und –verfahren Mitbestimmung durch den BR 10 – © Sigrid Wieja
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Analysen im Vorfeld Personalstruktur und -bedarf
Arbeitsinhalte und -abläufe Dauer und Lage einzelner Arbeitsschritte Ausstattung mit Betriebsmitteln, räumliche Arbeitsbedingungen Leitbilder, eigene Werte und Normen zur Arbeit 10 – © Sigrid Wieja
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Entwicklung von Arbeitszeiten
Vor der Gestaltung neuer Arbeitszeiten sollte eine Untersuchung und den hieraus abzuleitenden notwendigen Veränderungen erfolgen: einfache Arbeitsanalyse WER macht mit WEM WAS, WANN, WIE OFT und WIE LANGE, WO, WOMIT und WARUM Reorganisation Arbeitsinhalte und -abläufe optimieren, personelle Besetzungen anpassen, neue Arbeitszeiten planen Grundlagen zu dieser Thematik wären in einem gesonderten Seminar zu vermitteln. Darüber hinaus können konkrete Fragestellungen und Zielsetzungen nur unmittelbar vor Ort, in den Betrieben mit den betroffenen Akteuren erarbeitet werden. Dies gilt insbesondere, wenn nachhaltige und tragfähige Lösungen umgesetzt werden sollen. Ein solcher Prozess läuft oftmals über ein ganzes Jahr und erfordert erhebliche zeitliche bzw. personelle Kapazitäten und damit Geld. Wenn die wichtigsten Projektmanagement- Instrumente vor Ort nicht sicher angewendet werden können, sollte ein solcher Prozess immer auch von "außen" mit Experten begleitet werden. 7 10 – © Sigrid Wieja
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WER arbeitet mit WEM? Erstellen einer einfachen Personalstrukturanalyse Berufliche Qualifikation sonstige Fähigkeiten/ Fertigkeiten Alter & Geschlecht soziales Umfeld Befristungen Teilzeitvarianten individuelle Präferenzen weitere Entwicklungen 8 10 – © Sigrid Wieja
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Personalbedarf Wie viele Personen mit welcher Qualifikation sind für die Erledigung der Arbeit erforderlich? Aufgabe Erstellt in den Teams ein solches Personalbedarfs- Profil, um herauszuarbeiten, wann welches Personal in welchem Umfang benötigt wird! Wie viele Stunden stehen zwecks Planung an qualifizierten bzw. Hilfskräften je Woche zur Verfügung? 9 10 – © Sigrid Wieja
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Mindestbesetzung 1 10 Mo - Fr Sa + So
4 PK à 7,5 Stunden Frühdienst 30,0 Stunden 1 PK à 4,0 Stunden Zwischendienst früh 4,0 Stunden 2 PK à 7,5 Stunden Spätdienst 15,0 Stunden 1 PK à 4,0 Stunden Zwischendienst spät 4,0 Stunden 1 PK à 9,5 Stunden Nachtdienst 9,5 Stunden 62,5 Stunden 2 PK à 7,5 Stunden Frühdienst 15,0 Stunden 47,5 Stunden Mo - Fr Sa + So Mit Dieser Methode nähert man sich an den Personalbedarf an; dabei werden die bisherigen Schichtzeiten berücksichtig. 10 10 – © Sigrid Wieja
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Mindestbesetzung 2 11 407,5 Stunden
Mo - Fr 5 Tage x 62,5 Stunden = 312,5 Stunden 2 Tage x 47,5 Stunden = 95,0 Stunden 407,5 Stunden 39,0 Stunden 407,5 Stunden Sa + So = 10,4487 Stellen 100 % – 21 % = 79 % 100 : 79 = 1,265 = Ausfallfaktor angenommener Ausfall 21 % Aufgabe Ermittelt für euren Arbeitsbereich den Personalausfall – oder gibt es diese Kennzahlen von der Verwaltung ? Oftmals schätzen die Beschäftigten den Ausfall durch Arbeitsunfähigkeit viel zu hoch ein. Welche Alternativen gäbe es bei Ausfall durch spontane Arbeitsunfähigkeit? Vertretungsregeln Springerplan Pool- Lösungen Aushilfenplan bewohnerferne Arbeiten verschieben Einspringen (aus dem Frei holen) kann nur die letzte Möglichkeit sein! 10,4025 Stellen x 1,26 = 13,16 Stellen 11 10 – © Sigrid Wieja
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Ermittlung des Ausfalls
260 Arbeitstage (52 Wochen x 5 Tage) Feiertage + Vorfesttage in 2015 Urlaubstage Tage Arbeitsunfähigkeit = 205 Arbeitstage = % ist Arbeitszeit = Ausfall = 21,15 % 10 – © Sigrid Wieja
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WAS gehört zur Arbeit-s-zeit?
die in einer Leistungsbeschreibung festgelegten Aufgaben und/ oder die in einer Stellenbeschreibung benannten Tätigkeiten, Zeiten zur Arbeitsplanung und Übergaben Teamsitzungen, Gremienarbeit, Anleitung und Ausbildung, Fahrzeiten zwischen den Arbeitsorten Differenzierung von Haupt-, Neben- und Sonderaufgaben Erheben von Arbeitsspitzen/ Arbeitsbelastungen 13 10 – © Sigrid Wieja
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WIE LANGE dauert Arbeit?
Zur eigentlichen Arbeitsleistung zählen immer auch sogenannte Verteilzeiten sachliche Verteilzeiten persönliche Verteilzeiten Rüstzeiten zur Vor-/ Nachbereitung eines Arbeitsvorgangs Eine Erhebung zur Dauer einzelner Tätigkeiten ist dann sinnvoll, wenn die Beschäftigten ihre Arbeit eher intuitiv und höchst routiniert erledigen 14 10 – © Sigrid Wieja
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WANN fallen Arbeiten an?
Wer plant den Verbrauch von Arbeitszeit? Welche Eckpunkte/ Zeiten werden im Tagesverlauf vorgegeben? Wann fallen Mehrarbeits-/ Überstunden an? Gibt es "saisonal" (bestimmte Tage, Wochen, Jahreszeiten) abhängige Arbeiten? Können bestimmte Arbeiten zu anderen Zeiten erledigt werden? 15 10 – © Sigrid Wieja
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WO + WOMIT wird gearbeitet?
Wie ist der Arbeitsplatz ausgestattet? Welche Betriebs-/ Arbeitsmittel stehen zur Verfügung? Inventarlisten – Standards Strukturen der Versorgung und Entsorgung Sind einige Arbeiten an anderen Orten besser zu erledigen? 16 10 – © Sigrid Wieja
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Räumliche Bedingungen 1
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WARUM wird gearbeitet? 18 gesellschaftliche, politische Aspekte
Unternehmensphilosophien – speziell in Krankenhäusern Leitbilder - Richtlinien Verfahrensbeschreibungen - Qualitätsmanagement eigene Normen & Werte, Haltung & Einstellungen 18 10 – © Sigrid Wieja
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Grundsätze & Konsequenzen
Partizipation & Empowerment zur Erreichung tragfähiger Lösungen Neue Regeln im Betrieb = Mitbestimmung = Initiativrecht des Betriebsrates Personelle Maßnahmen Arbeitsorganisatorische und arbeitstechnische Anpassungen Veränderungen von Arbeitszeiten 10 – © Sigrid Wieja
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Arbeitszeitregeln Regelmäßige Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigung
Dienstplanmäßige Arbeitszeit Betriebsübliche Arbeitszeit Arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Teilzeit) "Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39,0 Stunden" 10 – © Sigrid Wieja
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Entwicklung einzelner Schichten
Festlegen von Beginn und Ende unterschiedlicher Schichtzeiten = Dauer der täglichen Arbeitszeit Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit gem. §§ 3 und 6.2 ArbZG: "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden." "Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung." 10 – © Sigrid Wieja
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Wege-, Umkleide- und Rüstzeiten
Wo beginnt die tägliche Arbeitszeit? Wie viel Zeit muss für Weg-Umkleide-Rüstzeiten eingeplant werden? 10 – © Sigrid Wieja
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Übergabe-/ Besprechungszeiten
Hierfür gibt es keine gesetzlichen Regelungen; aber: Sicherstellung des Informationsflusses patienten-/ bewohnerbezogener Daten auch außerhalb der Dokumentation – Was steht zwischen den Zeilen? ggf. Pflegeplanung Arbeitseinteilung Neue Formen: Übergabe am Patientenbett/ mit der BewohnerIn kollegiale Beratung/ Pflegevisite präoperative Visiten Besonderheit: telefonische Übergabe = Arbeitszeit Ausreichende Übergabezeit = Qualitätssicherung Übergaben als Strukturstandard festlegen 10 – © Sigrid Wieja Juni © Sigrid Wieja 23
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Pausenzeiten Pausenfenster Pausenkorridor 10 – © Sigrid Wieja
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§§ 4 und 7 ArbZG "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden." "(…) abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen," 10 – © Sigrid Wieja
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Berechnungsbeispiele…
….im Plenum 10 – © Sigrid Wieja
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Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
Woche = Montag 0:00 bis Sonntag 24:00 Uhr = 7 Kalendertage Werktage = Montag bis Samstag = 6 Werktage Arbeitstage = die Tage die im Dienstplan als "zu arbeiten" eingetragen sind Ermittlung des Durchschnitts innerhalb eines festgelegten Ausgleichszeitraums (Wochen oder Monate) ist erforderlich, da sonst die arbeitsvertragliche und/oder gesetzliche Arbeitszeit nicht ermittelt werden kann. 10 – © Sigrid Wieja
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Berechnungsbeispiele…
Stunden je Schicht Anzahl von Arbeitstagen Summe Vollzeit 8,00 12 96,00 9,00 4 36,00 6,00 24,00 20 156,00 Teilzeit A 6 48,00 2 18,00 12,00 10 78,00 Teilzeit B 4,00 4,50 3,00 … im Plenum 10 – © Sigrid Wieja
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Beispiel: wöchentliche Arbeitszeit
4 Wochen Modell: durchschnittliche 39-Stunden-Woche Altenheim Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Summen 1 x1 8,00 6,00 44,00 F S 2 x2 x3 x4 28,00 3 x5 48,00 4 x6 9,00 x7 x8 36,00 N 156,00 10 – © Sigrid Wieja
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Besondere Arbeitstage
§ 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. 10 – © Sigrid Wieja
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Sonn- und Feiertage 1 § 9 Sonn- und Feiertagsruhe
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 2 Stunden vorverlegt werden. § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden (…) 3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, (…) 10 – © Sigrid Wieja
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Sonn- und Feiertage 2 § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen zu gewähren ist. Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 10 – © Sigrid Wieja
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Arbeit an Sonntagen (im Plenum)
Sonntagsarbeit im Modell: durchschnittliche 39-Stunden-Woche Altenheim Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Summen 1 x1 8,00 6,00 44,00 F S 2 x2 x3 x4 28,00 3 x5 48,00 4 x6 9,00 x7 x8 36,00 N 156,00 10 – © Sigrid Wieja
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Arbeit an Feiertagen (im Plenum)
Feiertage im 8-Wochen Modell: durchschnittliche 39-Stunden-Woche Altenheim Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Summen 1 8,00 x1 6,00 44,00 F S 2 x2 x3 x4 28,00 3 x5 48,00 4 x6 9,00 x7 x8 36,00 N 5 x9 6 x10 x11 x12 7 x13 8 x14 x15 x16 10 Feiertage, die auf Werktage fallen: Hessen 2015 312,00 10 – © Sigrid Wieja
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Schicht- und Wechselschicht
ArbZG § 6 Nacht- und Schichtarbeit Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. TVöD-B § 7 Sonderformen der Arbeit Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens 2 Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen. Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. 10 – © Sigrid Wieja
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Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
Diskussion im Plenum Seite 135 10 – © Sigrid Wieja
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Arbeitszeit und Ruhezeit
§ 5 ArbZG: 11 bzw. 10 Stunden Ruhezeit im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit, die übrigen Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums sind nicht komplett als Arbeitszeit zu nutzen, da die tägliche Höchstarbeitszeit 10,0 Stunden beträgt. Expertenmeinungen!!! Beispiel Beginn der Arbeitszeit 13:00 Uhr Ende der Arbeitszeit 21:00 Uhr Dauer der Arbeitszeit 7,5 Stunden Beginn der Ruhezeit 21:00 Uhr Ende der Ruhezeit 7:00 Uhr Dauer der Ruhezeit 10,0 Stunden Beginn der Arbeitszeit 7:00 Uhr Ende der Arbeitszeit 9:30 Uhr Dauer der Arbeitszeit 2,5 Stunden 37 10 – © Sigrid Wieja 37
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Jahresrahmenpläne inkl. FF
VZ 39,0 Std. Woche TZ 25 Std. Woche Stunden je Schicht Anzahl Arbeitstage Arbeits- stunden 7,80 10 78,00 5,00 50,00 8,00 150 1.200,00 106 848,00 6,00 50 300,00 25 150,00 9,00 450,00 28 252,00 260 2.028,00 169 1.300,00 10 – © Sigrid Wieja
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Monats- Soll VZ VZ 39,0 Stunden Regel- dienst Kurze Dienste lange 2015
2015 7,80 8,00 6,00 9,00 Frei Kalendertage Monats-Soll Januar 1 13 4 9 31 171,80 Februar 12 5 7 28 165,00 März 8 177,80 April 30 163,80 Mai Juni Juli 173,00 August September Oktober November Dezember 169,80 10 150 50 260 365 2.028,00 10 – © Sigrid Wieja
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Monats- Soll TZ TZ 25,0 Stunden Regel- dienst kurze Dienste lange 2015
2015 5,00 8,00 6,00 9,00 Frei Kalendertage Monats-Soll Januar 1 9 2 3 16 31 116,00 Februar 8 14 28 105,00 März 17 111,00 April 30 107,00 Mai Juni Juli August September 99,00 Oktober November 102,00 Dezember 10 106 25 169 365 1.300,00 10 – © Sigrid Wieja
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Überstunden "Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber aufgrund seines "Direktionsrechtes" auch Überstunden anordnen. Bei der Anordnung von Überstunden muss der Arbeitgeber die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen. Es besteht kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Überstunden. Ohne eine "Überstundenklausel" im Arbeitsvertrag mit zum Beispiel folgendem Wortlaut "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Mehr- und Überstunden in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu leisten", kann der Arbeitnehmer nur in besonderen Fällen nach seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden. Die Überstunden sind nach § 612 BGB "normal" zu vergüten, sofern der Arbeitsvertrag (oder häufig auch der Tarifvertrag) hierzu keine besondere Vergütungsregelung vorsieht. Nachstehend werden die Begriffe "Überstunden" und "Mehrarbeit" als Synonyme verwendet." Mehr hierzu bei: 10 – © Sigrid Wieja
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Mitbestimmung Überstunden
"Bei der Anordnung der Überstunden kommt es auf 2 Punkte an: Die Überstunden müssen rechtzeitig angeordnet werden. Ist die Anwesenheit eines Kollegen während der arbeitsfreien Zeit unbedingt notwendig, sollte Ihr Arbeitgeber den Betroffenen mindestens eine Woche vorher informieren. So hat es das Arbeitsgericht Frankfurt in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden ( , Az. 7 Ca 5014/99). Etwas anderes gilt nur bei einem Notfall – wenn ein deutlich überwiegendes betriebliches Interesse die Anordnung notwendig macht. Sie müssen beteiligt werden. Denn Anordnung und Durchführung von Überstunden sind als vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Ihr Arbeitgeber muss vorher immer Ihre Zustimmung einholen, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer betroffen sind (BAG, , Az. 1 ABR 17/85). Auch die Anordnung von zusätzlicher Arbeit für Teilzeitbeschäftigte ist eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit und unterliegt daher der Mitbestimmung des Betriebsrats. Ihr Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei darauf, ob und in welchem Umfang und von welchen Arbeitnehmern Überstunden geleistet werden dürfen. Achtung: Ihr Mitbestimmungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mehrarbeit von den betroffenen Beschäftigten freiwillig geleistet wird. Sogar vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnete, sondern lediglich geduldete Überstunden unterliegen Ihrer Mitbestimmung." 10 – © Sigrid Wieja
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Bereitschaftsdienst § 7 ArbZG Abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt (…) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. 10 – © Sigrid Wieja
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Rufbereitschaft § 5 ArbZG Ruhezeiten
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden. Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. 10 – © Sigrid Wieja
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Urlaubsgrundsätze WER plant mit WEM WANN WER setzt WANN in Kraft
Verbindlichkeit des Urlaubsplans Überschneidungen von Urlaubstagen Urlaubsanteile frei/ fest zu planende Urlaubstage Soziale Aspekte bei der Urlaubsplanung 10 – © Sigrid Wieja
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Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit
§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz - Anzeige- und Nachweispflichten Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. 10 – © Sigrid Wieja
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Lösungen bei Personalengpässen
Vertretungen Festgelegte "Partnerbereiche" Roulierendes System Springer Besonders benannte Personen In Kombination mit Rufbereitschaftsdiensten In Kombination mit anderen Aufgabenbereichen Personalpool Finanzielle und personelle "Umlage" Interner oder externer Pool (Aushilfskräfte) Verlagerung von Aufgaben/ Verschiebung von Leisungen 10 – © Sigrid Wieja
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Feedback & Ausblick Was war gut? Was gefiel Ihnen nicht besonders?
Was hat Ihnen gefehlt? Woran würden Sie gerne weiterarbeiten? Bitte geben Sie die Feedbackbögen ausgefüllt an mich zurück! Danke 10 – © Sigrid Wieja
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Herzlichen Dank für Ihre Geduld und Aufmerksamkeit!
Abschied….. Herzlichen Dank für Ihre Geduld und Aufmerksamkeit! Sigrid Wieja – BiG-Bildungsinstitut im Gesundheitswesen Auf der Union 10 45141 Essen 10 – © Sigrid Wieja
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