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Organisation und Funktion der UNO

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Präsentation zum Thema: "Organisation und Funktion der UNO"—  Präsentation transkript:

1 Organisation und Funktion der UNO
Ziel: Nach Scheitern des Völkerbundes: der Versuch: -auf politikpraktischer Ebene die internationale Unordnung zu ordnen -Weltfrieden und internationale Sicherheit zu wahren. Anfangs Aufgaben: -Sicherung des zwischenstaatlichen Friedens unter den 51 Gründungsmitgliedern Heute Uno: multifunktionales, globales Forum für grundlegende Weltprobleme und ihre Lösungen 2/3 der heutigen 191 Mitgliedsstaaten waren bei Chartaunterzeichnung keine souveränen Staaten. Jüngste Beitritte: : Schweiz, : Timor-Leste, Nichtmitglied: Vatikanstadt, Klumpjan: mehr? Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

2 Organisationsform der UNO
Intergouvernementale Zusammenarbeit souveräner Staaten Supranationale Elemente Multilateralismus Internationale Organisation, die auf intergouvernementaler Zusammenarbeit beruht. Nur souveräne Staaten haben Zugang zur Mitgliedschaft in der UNO, Mitgliedschaft kann entzogen werden Friedenssicherheit enthält supranationale Elemente Beschlüsse können notfalls mit Militärgewalt durchgesetzt werden. UNO = intergouvernemental, EU = teilweise supranational  erste Säule EU Vertrag: 2,3 intergouvernemental  Durch freiwillige Kooperation untereinander: Multilateralismus Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

3 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Funktionalismus Funktionalismus    Föderalismus „form follows function“ statt künstlicher Staatsgebilde Prozeß der Kooperation  Verzweigung Netz multilateraler, funktionsspezifischer internationaler Organisationen Legitimation durch sachliche Nützlichkeit Uno folgt Prinzipien des Funktionalismus, wie er von David Mitrany propagiert wurde. Wehren gegen Föderalismus, weil dieser eine Staatskonstruktion voraussetzt, die auf Basis von Ideologien oder Dogmen gebaut sein muß. schnell ändernden Wandels der Weltgesellschaft  künstliches Staatsgebilde wird der Weltgemeinschaft aufgezwängt Motto des Funktionalismus: „form follows function“ Institutionengeflecht aus politisch-praktischen, rational zu lösenden Problem. Individuen, private Gruppen oder Regierungen arbeiten zusammen  Prozeß: weitere Institutionen werden gebildet „Verzweigung“. Kooperation dann durch: gesellschaftlichen Einstellungswandel, der zu gesteigerter Kooperationsbereitschaft führt Kooperationen zwischen den Staaten schafft Abhängigkeiten  Abweichen vom Kooperationsprozeß teurer Ziel: Netz multilateraler, funktionsspezifischer internationaler Organisationen Legitimation durch sachliche Nützlichkeit Diesem Prinzip folgt das Ideal der Uno Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

4 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Aufgaben der UNO Ursprünglich: Verhinderung von Krieg Heute zusätzlich: Verbesserung der humanitären und sozialen Lage der Menschen, Stärkung des Völkerrechts, entwicklungspolitische Anliegen Ursprünglich: Verhinderung von Krieg Heute zusätzlich: Verbesserung der humanitären und sozialen Lage der Menschen, Stärkung des Völkerrechts, entwicklungspolitische Anliegen Um die seit dem Entstehen der UNO potenzierten Aufgabengebiete bewältigen zu können: Dichtes Geflecht von Institutionen Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

5 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Das „UN-System“ 6 Hauptorgane Spezialorgane Sonderorganisationen Verbindungen zu anderen Bereichen und Akteuren Uno als dynamisches Gebilde, das sich schwer eingrenzen läßt und sich einem vollständigen Überblick entzieht 6 Hauptorgane Spezialorgane Sonderorganisationen Andere Bereiche und Akteure: 1500 registrierte Nichtregirungsorganisationen, die konsultativ gehört werden können. Expertengremien Staatliche und Nichtstaatliche Institutionen Dynamisches Gebilde UNO  selbst Experten haben Mühe, sich einen Überblick über alle Institutionen und Organisationen zu verschaffen Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

6 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Hauptorgane Organe, die politische Entscheidungen treffen, sind von weisungsgebundenen Delegierten besetzt Sekretariat und Internationaler Gerichtshof sind mit UN-Mitarbeitern bzw. unabhängigen Richtern besetzt. Charta regelt Zuständigkeiten, Geschäftsordnungen regeln Arbeits- und Verfahrensweisen Charakter der zwischenstaatlichen Vereinigung kommt zum Ausdruck in Zusammensetzung der Hauptorgane: Alle Organe, die politische Entscheidungen treffen können, werden von weisungsgebundenen Delegierten der Mitgliedsstaaten besetzt. Sekretariat und Internationaler Gerichtshof ist von eigenen UN-Mitarbeitern und unabhängigen Richtern besetz. Geregelt sind die Zuständigkeiten der einzelnen Hauptorgane durch die Charta, Arbeits- und Verfahrensweisen werden in den jeweiligen Geschäftsordnungen geregelt. Nun zuerst Hauptorgane, dann die Nebenorgane Beginnen möchte ich mit der Generalversammlung Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

7 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Sitz: New York 191 Stimmberechtigte Mitglieder Generalversammlung als zentrales Organ der UNO „ein Staat, eine Stimme“ Beobachter wirken ohne Stimmrecht mit Forum für intergouvernementale Konsultationen statt Weltparlament Sitz: New York Hauptorgan: nur in diesem Gremium sind alle Mitgliedsstaaten vertreten. Gleichberechtigung unter den Delegierten: „Ein Staat, eine Stimme“. Delegationen bestehen aus bis zu fünf Repräsentanten der Regierungen. Beobachter wirken – ohne Stimmrecht – aktiv an der Arbeit der Generalversammlung mit, Beobachter sind: Nichtmitgliedsstaaten Sonderorganisationen auf Grundlage von Abmachungen mit der Versammlung Sonstige internationale Organisationen und nationale Befreiungsorganisationen, die aufgrund besonderer Beschlüsse der Versammlung eingeladen wurden. Generalversammlung ist Kein Weltparlament, vielmehr Forum für intergouvernementale Konsultationen. Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

8 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Arbeit vor allem in 6 Hauptausschüssen Abrüstung und internationale Sicherheit Wirtschafts- und Finanzfragen Soziale, humanitäre und kulturelle Angelegenheiten Dekolonisation und spezielle politische Fragen Organisationsinterne Verwaltungs- und Budgetangelegenheiten Rechtsfragen Neben- und Hilfsorganisationen zur Unterstützung Beginn des Sitzungsjahres Anfang September mit Wahl der Leitungsgremien und Generaldebatte Entscheidungen mit einfacher Mehrheit Erforderliche 2/3 Mehrheit bei Ausnahmen in Artikel 18, Absatz 2 Generalversammlung erläßt nicht bindende, nicht sanktionierbare Empfehlungen Machtinstrument = öffentlicher Druck Notstandssondersitzungen bei Blockierung des Sicherheitsrats Arbeit findet hauptsächlich in den 6 Hauptausschüssen statt, in denen wiederum alle Mitglieder vertreten sind Diese erstellen Vorlagen für die Generalversammlung: Abrüstung und internationale Sicherheit Wirtschafts- und Finanzfragen Soziale, humanitäre und kulturelle Angelegenheiten Dekolonisation und spezielle politische Fragen Organisationsinterne Verwaltungs- und Budgetangelegenheiten Rechtsfragen nach Bedarf können Neben- und Hilfsorganisationen unterstützend eingesetzt werden. Beginn des Sitzungsjahres Anfang September mit Wahl der Leitungsgremien und Generaldebatte der Außenminister. Ende der Sitzungsperiode früher Ende Dezember, heute das ganze Jahr über. Bei Entscheidungen: Einfache Mehrheit, Ausnahme bei in Artikel 18(2) genannten Fragen wie die Besetzung anderer Hauptgremien oder Aufnahme neuer oder Ausschluß vorhandener Mitglieder: 2/3 Mehrheit. Diskrepanz Interne/Externe Kompetenzen: Entscheidungen, die die Organisation selbst betreffen haben Bindungswirkung (Verabschiedung von Haushalten...), extern stellen Empfehlungen der Generalversammlung keine völkerrechtlichen Verpflichtungen dar und müssen von den Mitgliedsstaaten nicht befolgt werden, Keine Sanktionsmöglichkeit Trotz fehlender gesetzgeberischer Gewalt hat das Organ in so fern Macht, als daß Empfehlungen durch öffentlichen Druck umgesetzt werden können. Demokratischen und menschenrechtlichen Werten konnte durch dieses Instrument mit Unterstützung durch moralische und politische Autoritäten zu einer gewissen universellen Akzeptanz verholfen werden. Notstandssondersitzungen können einberufen werden, wenn der Sicherheitsrat aufgrund eines Vetos blockiert sein sollte, erstes Mal 1950, Koreakrise. Damals: Afrond dem Sicherheitsrat gegenüber, Heute: SR ruft selbst Generalversammlung Größter Erfolg dieser Sitzungen: Einsatz der ersten Friedenstruppe 1956 während der Suez-Krise. Truppe bis heute erfolgreiches Instrument zur Friedensbewahrung. Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

9 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Sitz: New York 15 Stimmberechtigte Mitglieder Fünf ständige Mitglieder (USA, Großbritannien, Frankreich, Rußland, China) Generalversammlung wählt 10 Nichtständige Mitglieder für 2 Jahre, keine sofortige Wiederwahl Regionaler Schlüssel Deutschland: 77/78, 87/88, 95/96, 02/03 Sitz: New York Seit Mitglieder (vorher 11), 5 (USA, Großbritannien, Frankreich, Rußland, China) ständige Mitglieder. Generalversammlung wählt 10 Nichtständige Mitglieder für 2 Jahre, jedes Jahr 5, sofortige Wiederwahl ausgeschlossen. Regionale Besonderheiten werden Berücksichtigt: 3xAfrika, 2xLateinamerika, 2xAsien, 2xWesteuropa und andere, 1xOsteuropa. Deutschland 3x: 77/78, 87/88, 95/96, bald wieder, sogar Vorsitz, dieser wechselt monatlich. Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

10 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Arbeit auf Grundlage einer immer noch vorläufigen Geschäftsordnung Sitzungen laut Geschäftsordnung mindestens alle 14 Tage, praktisch meist mindestens einmal pro Tag. Beschlußfähig ist der Sicherheitsrat bei Verfahrensfragen, wenn 9 Mitglieder zustimmen, bei allen anderen Fragen müssen die 5 ständigen Mitglieder zusätzlich geschlossen zugestimmt haben (Artikel 27(3)), daher kann durch ein Einzelveto der Rat blockiert werden. Wenn Mitglieder des Rats von Streit betroffen  Enthaltung In dem Fall: betroffene Vetomächte müssen nicht zustimmen Auch der Sicherheitsrat kann nach Chartaartikel 29 Nebenorgane bilden, die sich in drei Kategorien einteilen lassen: Straftribunal für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda Friedensmissionen Ausschüsse (Generalstabsausschuß, Geschäftsordnung, Ausschuß für die Aufnahme neuer Mitglieder, Ad-hoc- Ausschüsse für die Durchführung der vom Sicherheitsrat verhängten Sanktionen) Sicherheitsrat ist von allen Organen der UN am mächtigsten. Laut Artikel 24: Hauptverantwortung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, dafür erhält er weitreichende Kompetenzen. Artikel 34 und 36ff: Rat kann zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten jede Situation untersuchen und in jeder Phase der Streitigkeit Empfehlungen zur friedlichen Beilegung der Streitigkeit aussprechen. Grundsätzlich soll der Rat beratend und moderierend tätig sein (Kapitel VI), er kann aber auch Zwang ausüben. gemäß Artikel 39 feststellen, ob eine Situation ein Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Aggressionshandlung darstellt, dann können geeignete Maßnahmen empfohlen werden, die im Zweifel zwangsweise durchgesetzt werden können. Artikel 41 und 42 regeln ein mehrstufiges Verfahren, das vom Abbruch der diplomatischen Beziehungen über Wirtschaftssanktionen bis hin zu militärischen Maßnahmen durch Mitglieder der UNO reicht. Regionale Organisationen wie die OSZE können konsultiert werden. Der SR handelt im Namen aller Mitgliedsstaaten, diese haben seine Beschlüsse zu akzeptieren und umzusetzen. Wichtige Entscheidungen innerhalb der UNO hängen am Votum des Rats, so die Neuaufnahme oder der Ausschluß von Mitgliedern oder die Bestellung der Richter des Gerichtshofs. Beschlußfähig bei Verfahrensfragen, wenn 9 Mitglieder zustimmen Bei anderen Fragen Veto möglich Nebenorgane Artikel 24 Absatz 1: Rat ist Hauptorgan für den Weltfrieden, deshalb weitreichende Kompetenzen Artikel 34 und 36ff: Regelungen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten Artikel 39: Feststellung, ob Bedrohung, Friedensbruch oder Angriffshandlung vorliegt Artikel 41 und 42: Mehrstufiges Verfahren, nichtmilitärische und militärische Sanktionen Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

11 Probleme des Sicherheitsrates
Probleme des Rates: Vetorecht einzelner Kompetenzüberlappung mit der Generalversammlung Kompetenzverluste durch Zusammenarbeit mit regionalen Vereinigungen Die in der Präambel der Charta der UNO angestrebte Gleichheit aller Mitglieder wird durch die 5 ständigen Mitglieder und deren Vetorecht konterkariert. fortwährende Lähmung des Rates während des Kalten Krieges und damit zu einer Kompetenzverschiebung zugunsten der Generalversammlung geführt. Erst mit dem Ende der bipolaren Weltordnung wurde die Kooperation zwischen den ständigen Mitgliedern wieder handlungsfähig und mit ihnen der Rat. Zwar gehörte die Drohung mit einem Veto weiterhin zur Normalität, formale Vetos wurden jedoch zur Ausnahme. Einen gewissen Teil seiner Legitimation verlor der Rat Ende der 1990er Jahre, als im Falle des ehemaligen Jugoslawien regionale Arrangements Vorlagen für Resolutionen erarbeiteten, die der Rat nur noch in Resolutionen umsetzen brauchte. Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

12 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Sitz: New York 54 von der Generalversammlung gewählte Mitglieder Regionaler Schlüssel übervorteilt Entwicklungsländer Sofortige Wiederwahl möglich  quasi-ständige Mitgliedschaften Vier Wochen jährliche Sitzungsperiode Nichtmitglieder, Sonderorganisationen, Befreiungsorganisationen haben Vorschlagsrecht Arbeitsfelder des Rates nach Artikel 53 Abkommen mit Zwischenstaatlichen Organisationen nach Artikel 63 Sitz: New York ECOSOC (Economic and Social Council), umfaßt 54 von der Generalversammlung gewählte Mitglieder. Entwicklungsländer sind überrepräsentiert. Amtszeit 3 Jahre, jedes Jahr wird 1/3 des Rats neugewählt, sofortige Wiederwahl ist möglich, daher quasi-ständige Mitgliedschaft einiger Mitgliedsstaaten. Einmal Jährlich vierwöchige Sitzungsperiode, Nichtmitglieder, Vertreter von Sonderorganisationen und von der Generalversammlung anerkannte Befreiungsorganisationen dürfen mit Vorschlagsrecht aber ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Artikel 63 regelt die Arbeitsfelder des Rats, der mit Zwischenstaatlichen Organisationen, die sich mit in Artikel 53 geregelten Politikfeldern betätigen, nach Rücksprache mit der Generalversammlung Abkommen schließen kann. Wirtschaft Sozialwesen Kultur Erziehung Gesundheit Verwandte Gebiete Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

13 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Großteil der Arbeit in Nebenorganen: 9 funktionale Kommissionen, 5 regionale Wirtschaftsorganisationen, vier ständige Ausschüsse, wechselnde Zahl von Arbeitsgruppen und Expertengremien Konsultativbeziehungen zu mehr als 1500 NGO’s Probleme des Wirtschafts- und Sozialrates: Überschneidungen mit Sonderorganisationen Kompetenzüberschneidungen mit der Generalversammlung Einziges operatives Betätigungsfeld: Menschenrechte Arbeitserledigung größtenteils in Nebenorgane des Rats: Menschenrechtskommission Kommission für die Rechtsstellung der Frau Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege Kommission für Nachhaltige Entwicklung Kommission für soziale Entwicklung Kommission für Bevölkerung und Entwicklung Fünf regionale Wirtschaftsorganisationen Vier ständige Ausschüsse, die die Arbeit zwischen den Sitzungswochen leisten Ständig wechselnde Zahl von Arbeitsgruppen und Expertengremien zu spezifischen Fragen Wirtschaftsrat unterhält Konsultativbeziehungen zu mehr als 1500 NGO’s Hauptbetätigungsfeld laut Charta: Entwicklung in den armen Ländern, faktisch besteht jedoch nur in den Menschenrechten ein operatives Betätigungsfeld. Problem: Aufgaben des Rates werden größtenteils von Sonderorganisationen wahrgenommen. Außerdem besitzt der Rat wenig Autorität, er ist mehr und mehr zu einer Hilfsorganisation der Generalversammlung geworden. Außerdem hat die Generalversammlung mit der Schaffung von Spezialorganen wie UNDP Entwicklungsprogramm UNCTAD Konferenz für Handel und Entwicklung weitreichende Kompetenzen selbst übernommen. Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

14 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Sitz: New York Mitglieder: 5 ständige Mitglieder des Sicherheitsrates, Treuhandstaaten + gleiche Anzahl Nicht-Treuhandstaaten Ursprünglich 11 Treuhandgebiete Überwachung der Verwaltung eroberter Gebiete nach dem 2. Weltkrieg laut Artikel 77 Keine Sitzungen mehr seit der Unabhängigkeit von Palau ( ) Sitz: New York Der Treuhandschaftsrat ist seit (Palau, 1.10.) 1994 nicht mehr aktiv. Ursprünge in der Mandatspraxis des Völkerbundes, eroberte koloniale Besitzungen des Deutschen und des Osmanischen Reiches wurden nach WK1 Mandatsstaaten zur Verwaltung anheimgestellt. Artikel 77: trauhänderisch verwaltet werden: eroberte Gebiete nach dem 2. WK Gebiete, die Treuhändern nicht mehr verwalten wollen (noch nie passiert) Grundlage für die Treuhandschaft waren Treuhandverträge, die vom Treuhandschaftsrat überwacht wurden. Mitglieder im Rat waren die Treuhandstaaten, die 5 Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats und so viele weitere Mitglieder, daß die Parität zwischen Treuhändern und Nicht-Treuhändern gewahrt blieb. Mit der Reduzierung der ehemals 11 Treuhandgebiete waren letztlich nur noch die Staaten des Sicherheitsrats zugegen. Mit der Unabhängigkeit von Palau am änderte der Rat seine Geschäftsordnung, um nicht mehr zu den jährlichen Sitzungen verpflichtet. Kapitel 12 und 13, die den Treuhandrat regeln, sind bisher noch nicht gestrichen worden, auch wurden dem Rat bisher noch keine neuen Aufgaben zugeteilt, wie beispielsweise die Verwaltung zusammengebrochener Staaten. Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

15 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Sitz: Den Haag 15 unabhängige Richter Parteien sind ausschließlich Staaten UNO Mitglieder sind automatisch Vertragspartner und müssen laut Artikel 94 Weisungen befolgen Nichtmitglieder können sich der Autorität des Gerichtshofs unterwerfen Sitz: Den Haag Der IGH besteht aus 15 unabhängigen Richtern und ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Parteien vor dem Gericht sind nur Staaten Richter werden in einem komplizierten Verfahren durch Generalversammlung und Sicherheitsrat gewählt. Die Richter sind ausschließlich Richter, sie dürfen keiner weiteren Beschäftigung nachgehen. Die Charta und das Statut des Internationalen Gerichtshof regeln die Arbeitsweise und Zuständigkeiten des Gerichtshofs. Jedes Mitglied der UNO ist automatisch Vertragspartei des Gerichtshofs und verpflichtet sich laut Artikel 94 alle Entscheidungen zu befolgen. Nichtmitglieder können dem Statut beitreten, die Schweiz hat dies 1948 getan. Auch können Nichtmitglieder im Einzelfall feststellen, daß sie sich der Zuständigkeit des Gerichts unterwerfen. Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

16 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Gravierende Unterschiede zu nationalen Gerichten: Keine obligatorische Gerichtsbarkeit Parteien können in Grenzen selbst bestimmen, ob sie sich der Zuständigkeit des Gerichts unterstellen Kein spezifisches Vertragswerk als Grundlage der Entscheidungen Keine allgemeine Wirkung der Urteile Fakultativklausel laut Artikel 36 (Statut des IGH): Wertlos wegen mangelnder Beteiligung 65 Urteile in 50 Jahren Trotzdem: Entscheidende Rolle bei der Weiterentwicklung des Völkerrechts Der internationale Gerichtshof unterscheidet sich von nationalen Gerichten: Es gibt im Völkerrecht keine obligatorische internationale Gerichtsbarkeit Der IGH muß sich auf kein spezifisches Vertragswerk stützen. Der IGH kann nur tätig werden, wenn sich die betroffenen Staaten auch der Zuständigkeit des IGH unterstellen Urteile des IGH betreffen nur die Streitparteien in ihrer speziellen Situation, von Urteilen geht keine allgemeine Wirkung aus. Die Fakultativklausel in dem Statut des IGH Artikel 36 besagt, daß Staaten vorbehaltlos oder vorbehaltlich bestimmter Umstände auf Dauer oder auf bestimmte Zeit die Zuständigkeit des IGH anerkennen können, auf folgenden Gebieten: Fragen der Vertragsauslegung Fragen des Völkerrechts Fragen der Verletzung internationaler Verpflichtungen Wiedergutmachungen, die aus letztem Punkt resultieren Nur eine Minderheit der Staaten der UNO hat bisher solche Erklärungen abgegeben, daher scheint eine obligatorische internationale Gerichtsbarkeit schwer vorstellbar Der IGH hat in 50 Jahren lediglich 65 Urteile gefällt, daher war seine aktive Rolle in der internationalen Politik eher gering. Der IGH zieht seine Autorität aus seiner Stellung als universelles Rechtsprechungsorgan und konnte durch seine Entscheidungen und Rechtsgutachten das Völkerrecht maßgeblich fortentwickeln. Jetzt komme ich zu den Nebenorganen der UNO Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

17 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Nebenorgane der UNO Spezialorgane Unterstützung der Generalversammlung, von dieser gewählt Kein völkerrechtlicher Status Weisungsgebunden Keine Budgethoheit Meistens Mehrheiten der Entwicklungsländer Thematische Fokussierung auf spezifische Probleme in Entwicklungsländern Aufgaben der Spezialorgane: Entwicklungspolitische Hilfsprogramme Humanitäre Anliegen Ausbildungs- und Forschungsaktivitäten Artikel 7(2) ermöglicht es den Hauptorganen nach eigenem Ermessen im Rahmen der Charta Neben- und Hilfsorgane zu gründen, davon wird reger Gebrauch gemacht, eine Vielzahl von Kommissionen, Ausschüssen, ständigen Konferenzen, Fonds, Büros, Hochkommissariaten und Missionen sind weltweit im Einsatz Es gibt zwei Kategorien von Nebenorganisationen. Die sogenannten Spezialorgane werden zur Unterstützung der Arbeit der Generalversammlung eingerichtet und berichten entweder selbst oder durch den Wirtschafts- und Sozialrat von ihrer Arbeit. Sie besitzen keinen völkerrechtlichen Status und sind durch die Generalversammlung weisungsgebunden. Sie verfügen über keine Budgethoheit, haben aber dennoch meistens durch freiwillige Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten und durch Spenden ein eigenes Einkommen. Obwohl diese Organisationen nicht wirklich autonom handeln dürfen, treten sie nach Außen autonom auf und besitzen eigene politische Steuerungsorgane. Gründung der meisten Spezialorgane in der Zeit der Dekolonisierung Entwicklungsländer eine Mehrheit in der Generalversammlung entwicklungspolitischen Problemfeldern. Gerade in den ersten 40 Jahren der UNO wurden beachtlich viele Spezialorgane gegründet, die Entwicklungsländer versuchten damit auf die als ungerecht empfundene Weltwirtschaftsordnung hinzuweisen. entwicklungspolitische Themen zwar auf der Agenda wirkliche Veränderungen ihrer schlechten Lage gab es hingegen kaum. Die Aufgaben von Spezialorganen erstrecken sich vor allem auf drei Themenfelder: Entwicklungspolitische Hilfsprogramme Kinderhilfswerk UNICEF Entwicklungsprogramm UNDP Umweltprogramm UNEP Konferenz für Handel und Entwicklung UNCTAD Humanitäre Anliegen Hochkommissar für Flüchtlinge UNHCR Welternährungsprogramm WFP Hilfsprogramm für die Palästina-Flüchtlinge UNRWA Ausbildungs- und Forschungsaktivitäten „Weltuniversität“ UNU Institut für Ausbildung und Forschung UNITAR Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

18 Sonderorganisationen
Nebenorgane der UNO Sonderorganisationen Internationale Einrichtungen mit eigener Rechtsnatur Kooperation mit der UNO nach Arikel 63 Völkerrechtlicher Status Budgethoheit Themenüberschneidungen mit Spezialorganen Teilweise wesentlich längeres Bestehen als UNO selbst Thematische Kategorisierung der Sonderorganisationen: Technische Sonderorganisationen Sonderorganisationen im sozialen, kulturellen und humanitären Bereich Finanzorganisationen Sonderorganisationen hingegen sind internationale Einrichtungen mit eigener Rechtsnatur Arbeiten aufgrund von vertraglichen Bindungen auf Basis von Sondervereinbarungen nach Artikel 63 de Charta mit der UNO zusammen. Teilweise überschneiden sich die Themenschwerpunkte von Sonderorganisationen und Spezialorganen erheblich. Sonderorganisationen besitzen völkerrechtlichen Status und eigene Budgethoheit. Sie zeichnen sich zusätzlich durch eigene Mitglieder- und Organisationsstrukturen aus. Manche der Organisationen sind älter noch als der Völkerbund. Abkommen zwischen Uno und Sonderorganisationen sind im Wesentlichen gleichartig und werden von der Generalversammlung genehmigt um dann vom Wirtschafts- und Sozialrat abgeschlossen zu werden. Sonderorganisationen werden ebenfalls in drei Kategorien eingeteilt: Technische Sonderorganisationen: Weltpostverein UPU Weltorganisation für Meteorologie WMO Weltarbeitsorganisation ILO Sonderorganisationen im sozialen, kulturellen und humanitären Bereich: Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur UNESCO Weltgesundheitsorganisation WHO Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung UNIDO Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation FAO Finanzorganisationen Internationaler Wärungsfond IMF Weltbankgruppe Internationaler Fond für landwirtschaftliche Entwicklung Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

19 Beispiele für Nebenorganisationen
UNHCR United Nations High Commissioner for Refugees UNICEF Ursprünglich: United Nations International Children's Emergency Fund, heute: United Nations Children's Fund UNU „Weltuniversität“ UPU Universal Postal Union UNESCO United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization IMF International Monetary Fund UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) 1950 von der Generalversammlung gegründet, Sitz in Genf, 61 Mitgliedsstaaten, Treffen der Vollversammlung jeden Herbst. Aufgaben: Koordination und Leitung internationaler Aktivitäten, um die Rechte und das Wohlergehen der Flüchtlinge weltweit zu schützen. Der UNHCR versucht, Asylrecht für jeden Bedürftigen zu schaffen und ihm eine sichere Fluchtmöglichkeit zu garantieren. Der UNHCR hat bisher über 50 Millionen Menschen geholfen. UNICEF (Ursprünglich: United Nations International Children's Emergency Fund, heute: United Nations Children's Fund) Gegründet 1946 von der Generalversammlung, ursprünglich, um sich um Kindern nach dem 2. Weltkrieg zu helfen, Sitz in New York mit Zweigstellen in Genf, Brüssel, Tokio, Florenz, Koppenhagen, Huninque, Verbindungen zu Ein 36köpfiger Vorstand leitet die Geschäfte, Entwicklungs- und Schwellenländer sind überrepräsentiert UNICEF hilft Kindern, die Unterstützung zu bekommen, die sie in ihrem Alter brauchen. Außerdem ermutigt die Vereinigung Familien, ihre Mädchen ebenso zu unterrichten, wie ihre Jungs. Weitere Ziele sind die Reduzierung der Kindersterblichkeit, die Zurückdrängung von Kinderkrankheiten und der Schutz von Kindern in Kriegssituationen und bei Naturkatastrophen. Jugendliche sollen zu selbständigem Verhalten angeleitet werden. „Weltuniversität“ UNU Die UNU wurde von der Generalversammlung 1973 gegründet, Sitz: Tokio Aufgaben: Internationale Gelehrtengemeinschaft Brücke zwischen den Vereinten Nationen und der internationalen akademischen Gemeinschaft Ideenfabrik für das System der Vereinten Nationen Schaffung von Kapazitäten, vor allem in den Entwicklungsländern Vorstand besteht aus 24 internationalen Experten aus diversen Disziplinen Die UNU steht in Kontakt zu 30 UN Organisationen und über 100 Forschungseinrichtungen weltweit. Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO

20 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
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21 Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO
Kritik an der UNO Unterschiedliche Rechtsnatur der Gremien  Koordination schwierig Redundanz Partielle Ineffizienz  Größeres Problem ist die mangelnde multilaterale Kooperation. Durch unterschiedliche Rechtsnatur der einzelnen Gremien ist eine Koordination bisweilen schwierig. Häufig werden Unübersichtlichkeit, Redundanz und partielle Ineffizienz kritisiert. Jedoch: bei entschlossener Nutzung durch die Mitglieder wäre das ein kleines Problem, deren wenig stark ausgeprägte Wille zur multilateralen Kooperation ist ein wesentlich größeres Hindernis. Jan Weidner: Organisation und Funktion der UNO


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