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Veröffentlicht von:Rupert Borries Geändert vor über 10 Jahren
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Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten Parkring 2, 1010 Vienna Tel. 0043 1 514 35 0 Fax 0043 1 514 35 35 www.chsh.at Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern RA Univ.-Prof. DDr. Peter Lewisch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati
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_____________________________________ Presentation CHSH / Slide No. 2/13 I.Bedeutung Managerhaftung: Persönliche kriminalstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Managern. Bestrafung tatsächlich verwirklichter Straftaten. Verfahren wegen irrtümlich angenommener Straftaten. Strafrecht als Druckmittel gegen einen selbst: („Was Sie vorschlagen, ist doch strafrechtswidrig!“). Strafrecht als Druckmittel gegen einen anderen („Was Sie vorschlagen, ist strafrechtswidrig!) Kautelarberatung.
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_____________________________________ Presentation CHSH / Slide No. 3/13 II.Strafrechtliche Haftungs- potenziale A.Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten (III.). Verletzung vermögensstrafrechtlicher Pflichten ieS (IV.). Verwirklichung von Bestechungsdelikten (V.). (Verletzung fast beliebiger anderer Strafnormen [zB Glücksspiel, falsche Zeugenaussage]). B.Verbandsverantwortlichkeit (V).
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_____________________________________ Presentation CHSH / Slide No. 4/13 III.Strafrechtliche Haftung wegen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten Strafbarkeit zumeist wegen fahrlässiger Körperverletzung/ Tötung Ausrutschen auf Eingangsstufen Fluchtwegsicherheit Strafrechtliche Produkthaftung -Kinderhochstuhlfall -Kaprun-Fall -Produktrückruf
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_____________________________________ Presentation CHSH / Slide No. 5/13 IV.Wirtschaftsstrafrecht ieS A.Überblick „Zueignungsdelikt“ Veruntreuung (§ 133 StGB): Zugriff auf anvertrautes Wirtschaftsgut. „The golden twins“: Betrug (§ 146 StGB) versus Untreue (§ 153 StGB). -Betrug (Vermögensangriff durch Täuschenden „von außen“); -Untreue (Vermögensangriff durch missbräuchlichen Vollmachtsträger „von innen“). Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen: wenig praxisrelevant
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_____________________________________ Presentation CHSH / Slide No. 6/13 B.Betrug (§ 146 StGB) a.Def: Vermögensrechtliche Selbstschädigung infolge Täuschung b.Tatbestand: Betrug begeht, wer einen anderen (immer nur physische Person, nicht Automat) über eine Tatsache täuscht und dadurch in ihm einen themengleichen Irrtum erweckt, der das Opfer zu einer Vermögensdisposition veranlasst, die selbstschädigend (Schaden = effektiver Verlust an Vermögenssubstanz) ist, wobei der Täter mit Tatbestands- und Bereicherungsvorsatz handelt. c.Beispiele: Täuschung über Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit; Austauschgeschäft schlechte Ware gegen gutes Geld ("Glykolwein"). d.Problemfälle: Submissionsbetrug.
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_____________________________________ Presentation CHSH / Slide No. 7/13 C.Untreue (§ 153 StGB) a.Def: Untreue = Schädigung des Vollmachtgebers durch missbräuchliche Inanspruchnahme von Vollmacht: Der Täter verstößt im Rahmen seines rechtsgeschäftlichen Könnens (=Vollmacht) gegen das interne Dürfen (=Pflichtwidrigkeit) und schädigt dadurch den Vollmachtgeber. b.Tatbestand: Untreue begeht, wer als Träger rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht durch pflichtwidrige Inanspruchnahme von Vertretungsmacht seinen Machtgeber schädigt (Schaden = effektiver Verlust an Vermögenssubstanz). c.Beispiele: Provisionsannahmen durch Geschäftsführer, wobei Provisionen als Preisbestandteile die Konditionen für das vertretene Unternehmen verschlechtern; Verjährenlassen von Forderungen. d.Problemfälle: „Nachgeben“ im Unternehmensinteresse, „Sponsoring“; Aufsichtsratsgenehmigung.
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_____________________________________ Presentation CHSH / Slide No. 8/13 V.Bestechungsdelikte Außerordentlich komplex. A.Im privaten Bereich § 153 (Untreue) § 153a („Geschenkannahme durch Machthaber“) Neu: § 168c und d StGB (Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte, sowie deren Bestechung).
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_____________________________________ Presentation CHSH / Slide No. 9/13 B.Im öffentlichen Bereich („Amtsträgerbestechung“): Neuregelung 2007. 1.Amtsträgerbegriff (§ 74 4a StGB): „Jeder, der für Österreich, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat der sonst mit öffentlichen Aufgaben, einschließlich in öffentlichen Unternehmen, betraut ist mit Ausnahme von Mitgliedern inländischer verfassungsmäßiger Vertretungskörper“. 2.Struktur der Verbote § 304 StGB (Geschenkannahme durch Amtsträger): Fordern, Annehmen, Sich-versprechen-Lassen eines Vorteils als Amtsträger für Handlung/Unterlassung in Zusammenhang mit Amtsführung. § 307 (Aktive Bestechung von Amtsträgern): Versprechen oder Gewähren eines Vorteils An einen Amtsträger für Handlung/Unterlassung im Zusammenhang mit Amtsführung.
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_____________________________________ Presentation CHSH / Slide No. 10/13 1.Verantwortlichkeitsstruktur gemäß VbVG Unterscheidung in „inner circle“, „outer circle“ a.Führungspersonen: „Entscheidungsträger“ qua Vertretungsmacht Kontrollbefugnis sonstigem maßgeblichem Einfluss auf GeFü b.Mitarbeiter: Wer Arbeitsleistungen für Verband erbringt. VI.Verbandsverantwortlichkeits- gesetz
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_____________________________________ Presentation CHSH / Slide No. 11/13 2.Strikte Zurechnung bei Fehlverhalten von Führungspersonen (§ 3 Abs 2) Vorsatztat der Führungsperson Verbandsverantwortlichkeit für diese Vorsatztat = Fahrlässigkeitstat der Führungsperson Verbandsverantwortlichkeit für diese Fahrlässigkeitstat =
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_____________________________________ Presentation CHSH / Slide No. 12/13 3.Zurechnung von Mitarbeiterfehlverhalten (§ 3 Abs 3) vorsätzlich-rechtswidrige Verwirklichung des Tatbildes eines Vorsatzdelikts durch Mitarbeiter Ermöglichung/Erleichterung der Tatbegehung durch Überwachungsverschulden iwS von Entscheidungsträgern (= Außerachtlassen der gebotenen + zumutbaren Sorgfalt) ++ sorgfaltswidrig-rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts durch Mitarbeiter Verbandsverantwortlichkeit für Vorsatztat Verbandsverantwortlichkeit für Fahrlässigkeitsdelikt
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