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Fälle zu den Anspruchsgrundlagen:
Mängelhaftung beim Kaufvertrag
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K bestellt bei einem schwedischen Möbelmarkt eine Tischleuchte.
Nach Lieferung stellt er fest, dass eine Metallverstrebung an der Leuchte gebrochen ist. Dieser Mangel wäre durch Verschweißen behebbar. Variante: K repariert die Leuchte selbst und verlangt die Kosten. Zu Recht? AGL? 2. Variante: K verlangt Mängelbeseitigung. Kann der Möbelmarkt die Mängelbeseitigung gem. § 439 Abs. 3 BGB verweigern, weil es viel billiger wäre, eine neue mangelfreie Leuchte zu liefern? AGL: §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB. a) Kaufvertrag. b) Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) Gefahrübergang § 446 (Übergabe) d) Einwand: Unverhältnismäßige Kosten (§ 439 Abs. 3 S. 1) e) RF: Kein Reparaturanspruch (sondern nur Anspruch auf Ersatzlieferung) Wie wäre es beim vom Käufer liebevoll installierten PC?
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Probleme des Nacherfüllungsanspruchs:
§ 439 Abs. 3. : Unzumutbarkeit der gewünschten Art der NE, Interessenabwägung § 439 Abs. 2: Umfang der Nacherfüllung: Muss der Verkäufer die fehlerhaften Dachziegel vom Dach nehmen + womöglich die neuen auf das Dach bauen? § 439 Abs. 2: Kostenersatz auch, wenn Käufer sogleich zur Selbstvornahme schreitet? § 439 Abs. 1: Nacherfüllungsanspruch, auch wenn der Mangel nur unvollständig behoben werden kann? Gutzeit NJW 2007, 956: Ausbesserungsanspruch ./. BGH (o-beiniger Dackel)
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Verkauf eines Hauses (Marktwert 500. 000 €) für 450. 000 €
Verkauf eines Hauses (Marktwert €) für €. Später bemerkt der Käufer, dass das Haus mit Holzbock befallen ist. Es hatte nur einen Wert von €. V verweigert die Beseitigung des „Mitbewohners“. Kann der Käufer den Kaufpreis mindern? AGL: §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 2, 441 BGB. a) Kaufvertrag; b) Mangel (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2); c) bei Gefahrübergang (§ 446); d) Nacherfüllungsverweigerung des V (§ 323 Abs. 2); e) RF: Minderung gem. § 441: Die Minderung berechnet man wie folgt: Der Minderwert des mit Holzbock befallenen Hauses gegenüber einem fehlerfreien beträgt 20%. Entsprechend kann der Käufer den Kaufpreis von € um 20% mindern: €. Variante: Der Kaufpreis betrug €?
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Rücktritt wegen eines Mangels ist nur möglich,
wenn der Mangel nicht unerheblich ist: §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 5 S. 2 BGB Erheblichkeit wird vom BGH immer bejaht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat: Feuchtigkeit - BGH 24. März V ZR 173/05, NJW 2006, 1960. Sehr zweifelhaft! Erheblichkeit bleibt, auch wenn sich der Mangel nach vergeblichen Beseitigungsversuchen später (im Prozess bei genauer Untersuchung der Sache durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen) als leicht behebbar heraus stellt: Range Rover - BGH VIII ZR 166/07, Pressemitteilung (Feuchtigkeit im Innenraum des Autos)
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Ein Architekt kauft von einem Fachmann einen Gebrauchtwagen.
Sie sprechen nicht über die Frage der Unfallfreiheit, die der Käufer aber generell erwarten kann. Tatsächlich hatte der Wagen einen reparierten Unfallschaden, den ein Fachmann anhand der Reparaturspuren auch erkennen kann. 1. A verlangt von F Schadensersatz in Höhe der Differenz des Wertes zum Preis. AGL: §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB a) Kaufvertrag. b) Mangel (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ): Soll = unfallfrei; Ist = reparierter Unfallschaden; negative Abweichung. c) Bei Übergabe. d) Anfängliche Unmöglichkeit der ordentlichen Leistung (§ 311a Abs. 1 BGB). e) § 311a Abs. 2 S. 2 BGB: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers? Keine Kenntnis, aber Leichtfertigkeit: als Fachmann hätte der Verkäufer auf ersten Blick erkennen müssen, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Daher liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor. f) Schaden. g) Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2, 280, 249 ff.
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2. Variante: Folge des Unfalls war eine defekte Lenkung, die beim
Rangieren leicht arretiert. A fährt gegen einen Baum. Er verlangt von F + die Reparatur der Lenkung und + des Blechschaden hinten, der beim Rangieren entstanden ist, und + Ersatz der Kosten des Baumes. F lehnt ab, da er von dem Unfall auch nicht gewusst habe. a) Autoreparatur (Lenkung): AGL: §§ 437 Nr. 3, 281 + Mangel = reparierter Unfallschaden + Defekt) b) Autoreparatur hinten: AGL: §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2, 280 + AGL: § 823 Abs. 1 + w.o. c) Baum: 3. Variante: Wie oben, aber F hätte den reparierten Unfallschaden auch bei Untersuchung des Autos vor dem Verkauf nicht erkennen können ? a) Kosten der Lenkungsreparatur: §§ 437 Nr. 3, 281 +
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Varianten des Schadensersatzanspruchs bei mangelhafter Sache
(1) Pflichtverletzung bei nachbesserungsfähigen Mängeln = die in der Frist schuldhaft nicht erfolgte Nacherfüllung = § 281 SE statt der Leistung. (Ähnlich Verzug: schuldhafte Nichtleistung trotz Mahnung.) (2) Anders (2.1) bei Mängeln, die nicht durch Nacherfüllung behoben werden können: Pflichtverletzung = Lieferung einer mangelhaften Ware. = § 283: bei Verschulden des Mangels: SE statt der Leistung bzw. auch ohne Verschulden § 326 I bzw. § 326 IV: Rücktritt; = § 311a Abs. 2: Bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung. (2.2) bei Schäden, die aufgrund eines Mangels eingetreten sind: Pflichtverletzung = schuldhafte Lieferung einer mangelhaften Ware = § 280 oder § 311a Abs. 2: SE.
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