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Landeskonferenz VdK Oktober 2011 Baden-Baden

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Präsentation zum Thema: "Landeskonferenz VdK Oktober 2011 Baden-Baden"—  Präsentation transkript:

1 Landeskonferenz VdK Oktober 2011 Baden-Baden
Was ändert sich bei den Altersrenten ab Stand: Oktober 2011

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3 Rund um die Altersrenten
Überblick über die Altersrenten Regelaltersrente Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für Frauen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Rund um die Altersrenten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters- teilzeit Altersrente für langjährig Versicherte

4 Beitrags- und Ersatzzeiten, Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich,
Wartezeiten Anrechnungs- und Berücksichtigungs- zeiten Altersrente für langjährig Vers. schwerbehinderte Menschen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Altersteilzeit Frauen Regelaltersrente 35 Jahre 15 Jahre 5 Jahre Beitrags- und Ersatzzeiten, Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting und geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

5 §§ 35 und 235* SGB VI – Regelaltersrente
Persönlich Versicherungsrechtlich Wartezeit Vollendung des 65. Lebensjahres keine Allgemeine Warte- zeit oder Wartezeitfiktion

6 §§ 35 und 235 SGB VI – Regelaltersrente
Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre Inkrafttreten: Stufenweise Anhebung der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente in Monatsschritten für die Jahrgänge 1947 bis 1958 2012 2019 2020 2021 2022 2015 2016 2017 2018 2013 2014 2023 1948: 65 J. 2 Mo. 1949: 3 Mo. 1950: 4 Mo. 1951: 5 Mo. 1952: 6 Mo. 1953: 7 Mo. 1954: 8 Mo. 1955: 9 Mo. 1956: 10 Mo. 1957: 11 Mo. 1958: 66 J. 1947: 65 J. 1 Mo. Die Altersgrenze für den Anspruch auf die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze) wird stufenweise von bisher 65 auf 67 Jahre heraufgesetzt. Der Begriff der Regelaltersgrenze wird gesetzlich definiert und durch entsprechende Folgeänderungen (vgl. beispielsweise §§ 5, 34 Abs. 2 SGB VI) werden auch die anderen Vorschriften angepasst, in denen bisher auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt wurde. Unter Berücksichtigung der Übergangsregelung (vgl. § 235 SGB VI) wird die Regelaltersgrenze von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 auf 67 Jahre). Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. die Altersrente kann nicht vorzeitig bezogen werden

7 §§ 35 und 235 SGB VI – Regelaltersrente
Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre Inkrafttreten: Stufenweise Anhebung der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente in Zweimonatsschritten für die Jahrgänge 1959 bis 1964 1959: 66 J. 2 Mo. 1960: 4 Mo. 1961: 6 Mo. 1962: 8 Mo. 1963: 10 Mo. ab 1964: 67 J. 2024 2027 2028 2029 2025 2026 die Altersrente kann nicht vorzeitig bezogen werden

8 § 235 SGB VI – Regelaltersrente Vertrauensschutz
Inkrafttreten: keine Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre für Versicherte, die vor dem geboren sind und vor dem Altersteilzeit- arbeit vereinbart haben Übergangsregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Die Regelaltersgrenze wird von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 auf 67 Jahre). In der Übergangsphase wird die Regelaltersgrenze abhängig vom Geburtsjahr durch diese Vorschrift bestimmt. Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Besonderen Vertrauensschutz haben Versicherte, die vor dem geboren sind und bereits vor dem mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben. Besonderen Vertrauensschutz haben auch Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Diese Regelung betrifft den Personenkreis, der aus strukturpolitischen Gründen aus dem Bergbau ausscheidet. Für Versicherte, die besonderen Vertrauensschutz haben, wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben. Es verbleibt für den Anspruch auf die Regelaltersrente bei der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Vorschrift ist für alle Regelungen, die an die Regelaltersgrenze anknüpfen, von Bedeutung, z.B. für das Lebensalter, bis zu dem eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit längstens geleistet wird. Im Einzelnen wird auf die Folgeänderungen verwiesen, durch die an den entsprechenden Stellen des SGB VI die Vollendung des 65. Lebensjahres durch das Erreichen der Regelaltersgrenze ersetzt wird.

9 §§ 36 und 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
Persönlich Versicherungsrechtlich Wartezeit Vollendung des 63. (62. Lebensjahres) Einhaltung der Hinzuverdienst- grenzen keine 35 Jahre Als Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze wird die Altersgrenze für den Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente soll wie bisher frühestens mit 63 Jahren möglich sein. Die nach dem bisherigen Recht künftig vorgesehene Absenkung dieser unteren Altersgrenze unterbleibt. Die Inanspruchnahme dieser vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahren – vier Jahre vor der Möglichkeit des abschlagsfreien Bezugs – ist mit einem Rentenabschlag von 14,4% verbunden. Ferner wird die Vorschrift sprachlich an die Formulierung des § 37 SGB VI angeglichen. Insoweit handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

10 §§ 36 und 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre Inkrafttreten: Stufenweise Anhebung der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente in Monatsschritten für die Jahrgänge 1949 bis 1958 1950: 65 J. 4 Mo. 1951: 5 Mo. 1952: 6 Mo. 1953: 7 Mo. 1954: 8 Mo. 1955: 9 Mo. 1956: 10 Mo. 1957: 11 Mo. 1958: 66 J. 02/49: 65 J. 2 Mo. 03/49- 12/49: 3 Mo. 01/49: 65 J. 1 Mo. Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für langjährige Versicherte. Die Altersgrenze von 65 Jahren wird stufenweise für Versicherte angehoben, die nach dem geboren sind. Die ersten drei Anhebungsschritte erfolgen in Monatsschritten. Danach erhöht sich die Altersgrenze für im Januar 1949 Geborene auf 65 Jahre und einen Monat, im Februar 1949 Geborene auf 65 Jahre und zwei Monate und im März 1949 Geborene auf 65 Jahre und drei Monate. Damit liegt für die im März bis Dezember 1949 Geborenen die Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte und die Regelaltersgrenze einheitlich bei 65 Jahren und drei Monaten. Die weiteren Anhebungsschritte der Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte erfolgen – parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze – zunächst in Stufen von einem Monat pro Jahrgang (Altersgrenze auf 66 Jahre) und dann zwei Monate pro Jahrgang (Altersgrenze von 66 auf 67 Jahre). Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Altersgrenze von 67 Jahren (§ 36 SGB VI). Der anfangs beschleunigten Anhebung in Monatsschritten für die von Januar 1949 bis März 1949 Geborenen liegen folgende Überlegungen zu Grunde: die Anhebungen der Altersgrenzen soll aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab dem Jahr 2012 wirken. Da die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1948 bereits vor dem Jahr 2012 die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte erreichen, sollen auch sie nicht von der Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren bei dieser Altersrente betroffen sein. Die für zwei Jahrgänge unterlassene parallele Anhebung soll nachgeholt werden. Würde diese Altersgrenze für ab 1949 Geborene in gleichen Stufen wie die Regelaltersgrenze angehoben werden, würde für alle Übergangsjahrgänge die Altersgrenze für einen der vorzeitige Bezug der Rente bewirkt einen Abschlag von 0,3 % pro Monat maximal 7,5% 8,4% 8,7% 9,0% 7,8% 8,1% 9,3% 10,2% 10,5% 10,8% 9,9% 9,6%

11 §§ 36 und 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre Inkrafttreten: Stufenweise Anhebung der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente in Zweimonatsschritten für die Jahrgänge 1959 bis 1964 1959: 66 J. 2 Mo. 1960: 4 Mo. 1961: 6 Mo. 1962: 8 Mo. 1963: 10 Mo. ab 1964: 67 J. abschlagsfreien Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte – und damit auch das Referenzalter für die Berechnung der Abschläge bei vorzeitigem Bezug – von der Regelaltersgrenze abweichen. Durch die anfangs beschleunigte Anhebung wird sichergestellt, dass diese Abweichung bereits für im März 1949 Geborene und jüngere nicht mehr auftritt. Verzerrungen im Gefüge der Altersrenten werden damit weitestgehend reduziert. der vorzeitige Bezug der Rente bewirkt einen Abschlag von 0,3 % pro Monat maximal 11,4% 13,2% 13,8% 14,4% 12,0% 12,6%

12 keine Anhebung der Altersgrenzen für Versicherte, die
§ 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte Vertrauensschutz Inkrafttreten: keine Anhebung der Altersgrenzen für Versicherte, die vor dem geboren sind und vor dem Altersteilzeit- arbeit vereinbart haben Besonderen Vertrauensschutz haben Versicherte, die vor dem geboren sind und bereits vor dem mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben. Besonderen Vertrauensschutz haben auch Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Diese Regelung betrifft den Personenkreis, der aus strukturpolitischen Gründen aus dem Bergbau ausscheidet. Für Versicherte, die besonderen Vertrauensschutz haben, wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben. Es verbleibt für den Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte bei der Vollendung des 65. Lebensjahres. Wegen Zeitablaufs können die Vertrauensschutzregelungen des bisherigen Absatzes 2 wegfallen. Von diesen Regelungen sind nur vor 1942 Geborene betroffen, die im Jahr 2008, dem Jahr des Inkrafttretens der Änderung, bereits die Regelaltersgrenze überschritten und damit die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbeginn erreicht haben.

13 § 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte Vertrauensschutz
Inkrafttreten: Absenkung der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersrente von 63 auf 62 Jahre für Versicherte, die nach dem aber vor dem geboren sind und vor dem Altersteilzeit- arbeit vereinbart haben Die Altersrente für langjährig Versicherte kann wie bisher ab 63 vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die nach dem bisherigen Recht vorgesehene Absenkung dieser Altersgrenze von 63 auf 62 Jahre ab dem Jahrgang 1948 erfolgt nicht. Für diejenigen, die bereits im Hinblick auf das abgesenkte Rentenalter Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, wird ein besonderer Vertrauensschutz geschaffen. Entsprechendes gilt für Versicherte, die Anpassungsgeld bezogen haben.

14 § 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte Vertrauensschutz
Inkrafttreten: Stufenweise Absenkung der Altersgrenze in Monatsschritten für die Jahrgänge 1948 bis 1949 und jünger 01/48- 02/48: 62 J. 11 Mo. 03/48- 04/48: 10 Mo. 05/48- 06/48: 9 Mo. 07/48- 08/48: 8 Mo. 09/48- 10/48: 7 Mo. 11/48- 12/48: 6 Mo. 01/49- 02/49: 5 Mo. 03/49- 04/49: 4 Mo. 05/49- 06/49: 3 Mo. 07/49- 08/49: 2 Mo. 09/49- 10/49: 1 Mo. 11/49- 12/49: der vorzeitige Bezug der Rente bewirkt einen Abschlag von 0,3 % pro Monat maximal 7,5% 8,4% 8,7% 9,0% 7,8% 8,1% 9,3% 10,2% 10,5% 10,8% 9,9% 9,6%

15 §§ 37 und 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Persönlich Versicherungsrechtlich Wartezeit Geburt vor dem Vollendung des 60. Lebensjahres Schwerbehinderung oder BU/EU nach dem am geltenden Recht Einhaltung der Hinzuverdienst- grenzen keine 35 Jahre Als Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze wird die Altersgrenze für den Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8%.

16 §§ 37 und 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Persönlich Versicherungsrechtlich Wartezeit Geburt ab Vollendung des 63. Lebensjahres Schwerbehinderung Einhaltung der Hinzuverdienst- grenzen frühere Inanspruch- nahme (ab 60) möglich keine 35 Jahre Als Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze wird die Altersgrenze für den Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8%.

17 §§ 37 und 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Anhebung der Altersgrenze von 63 auf 65 Jahre Inkrafttreten: Stufenweise Anhebung der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente in Monatsschritten für die Jahrgänge 1952 bis 1958 01/52: 63 J. 1 Mo. 02/52: 2 Mo. 03/52: 3 Mo. 04/52: 4 Mo. 05/52: 5 Mo. 06/52- 12/52: 6 Mo. 1953: 7 Mo. 1954: 8 Mo. 1955: 9 Mo. 1956: 10 Mo. 1957: 11 Mo. 1958: 64 J. Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird stufenweise für Versicherte angehoben, die nach dem geboren sind. Die ersten sechs Anhebungsschritte erfolgen in Monatsschritten. Danach erhöht sich die Altersgrenze für im Januar 1952 Geborene auf 63 Jahre und einen Monat, im Februar 1952 Geborene auf 63 Jahre und zwei Monate usw. Schließlich erhöht sich die Altersgrenze für im Juni bis Dezember 1952 Geborene auf 63 Jahre und sechs Monate. Für die im Juni bis Dezember 1952 Geborenen ist also die Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen um sechs Monate angehoben. Dies entspricht der Anhebung der Regelaltersgrenze um sechs Monate auf 65 Jahre und sechs Monate für 1952 Geborene. Die weiteren Anhebungsschritte der Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfolgen – parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze – zunächst in Stufen von einem Monat pro Jahrgang (Altersgrenze auf 64 Jahre) und dann zwei Monate pro Jahrgang (Altersgrenze von 64 auf 65 Jahre). Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Altersgrenze von 65 Jahren (§ 37 SGB VI). Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren wird für nach dem Geborene auf 62 Jahre in gleichen Stufen angehoben wie die Altersgrenze von 63 auf 65 Jahre. Die Gründe für die anfangs beschleunigte Anhebung in Monatsschritten für die von Januar 1952 bis Juni 1952 Geborenen entsprechen den Überlegungen für die beschleunigte Anhebung bei der Altersrente für langjährig Versicherte (vgl. die Ausführungen zu § 236 SGB VI). der vorzeitige Bezug der Rente bewirkt einen Abschlag von 0,3 % pro Monat maximal 10,8%

18 §§ 37 und 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Anhebung der Altersgrenze von 63 auf 65 Jahre Inkrafttreten: Stufenweise Anhebung der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente in Zweimonatsschritten für die Jahrgänge 1959 bis 1964 1959: 64 J. 2 Mo. 1960: 4 Mo. 1961: 6 Mo. 1962: 8 Mo. 1963: 10 Mo. ab 1964: 65 J. der vorzeitige Bezug der Rente bewirkt einen Abschlag von 0,3 % pro Monat maximal 10,8%

19 §§ 37 und 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Vertrauensschutz Inkrafttreten: keine Anhebung der Altersgrenzen für Versicherte, die am als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB XI) anerkannt waren und vor dem geboren sind und vor dem Altersteilzeit- arbeit vereinbart haben Besonderen Vertrauensschutz haben Versicherte, die vor dem geboren sind und bereits vor dem mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben. Besonderen Vertrauensschutz haben auch Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Diese Regelung betrifft den Personenkreis, der aus strukturpolitischen Gründen aus dem Bergbau ausscheidet. Für Versicherte, die besonderen Vertrauensschutz haben, werden die beiden Altersgrenzen nicht angehoben. Es verbleibt für den Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei der Vollendung des 63. Lebensjahres und bei der vorzeitigen Inanspruchnahme mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

20 §§ 37 und 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Vertrauensschutz Inkrafttreten: Alt: Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die bis zum geboren sind und am BU oder EU nach dem am geltenden Recht waren Neu: Anspruch auf diese Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres haben Versicherte, die bis zum geboren sind und am BU oder EU nach dem am geltenden Recht waren

21 Anhebung der Altersgrenzen Aktueller Stand
§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte Anhebung der Altersgrenzen Aktueller Stand Altersrente für besonders langjährig Versicherte Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit und Pflege sowie Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten erreichen. Kritische Bewertung, denn: erhebliche Mehrausgaben Rentenabschläge sind keine „Strafe“, sondern Rückzahlung des Rentenvorschusses Begünstigte erhalten für jeden Beitragseuro einen höheren Gegenwert als andere Umverteilung zu Lasten von Frauen, Erwerbsgeminderten, Arbeitslosen, etc Bzgl. Des Kriteriums „45 Jahre“ werden u.a. nicht berücksichtigt: Zeiten der Arbeitslosigkeit Zeiten freiwilliger Beitragszahlung Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum wird für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt. Anspruch auf diese Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Pflege sowie mit Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes erreichen (vgl. § 51 SGB VI), sollen weiter mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können.

22 Altersrente für Frauen
Persönlich Versicherungsrechtlich Wartezeit Geburt vor dem Vollendung des 60. Lebensjahres Einhaltung der Hinzuverdienst- grenzen Nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit 15 Jahre Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre (§§ 35 und 235 SGB VI). Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Alters gelten bis zum Erreichen der neuen Regelaltersgrenze.

23 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
15 Jahre 8 Jahre Pflicht- beiträge in den letzten 10 Jahren vor Renten- beginn Geburt vor dem Vollendung des 60. Lebensjahres bei RTBE Alo und 52 Wochen alo ab 58 Jahre 6 Monate Einhaltung der Hinzuverdienst- grenzen Wartezeit Versicherungsrechtlich Persönlich Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre (§§ 35 und 235 SGB VI). Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Alters gelten bis zum Erreichen der neuen Regelaltersgrenze.

24 Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
Persönlich Versicherungsrechtlich Wartezeit Geburt vor dem Vollendung des 60. Lebensjahres 24 Kalendermonate Altersteilzeit Einhaltung der Hinzuverdienst- grenzen 8 Jahre Pflicht- beiträge in den letzten 10 Jahren vor Renten- beginn 15 Jahre Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre (§§ 35 und 235 SGB VI). Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Alters gelten bis zum Erreichen der neuen Regelaltersgrenze.

25 Hinzuverdienst Hälfte der Vollrente ein Drittel Rente in voller Höhe (Vollrente) zwei Drittel Die Hinzuverdienstgrenzen für die Voll- bzw. Teilrenten sind unterschiedlich hoch – bei der Vollrente am niedrigsten, bei der Teilrente von einem Drittel am höchsten für die Teilrenten gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre (§§ 35 und 235 SGB VI). Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Alters gelten bis zum Erreichen der neuen Regelaltersgrenze.

26 Vollrente 400,00 € 2/3 – Altersrente 498,23 €
Hinzuverdienst im Jahr 2011 Vollrente ,00 € 2/3 – Altersrente ,23 € 1/2 – Altersrente ,18 € 1/4 – Altersrente ,13 € Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre (§§ 35 und 235 SGB VI). Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Alters gelten bis zum Erreichen der neuen Regelaltersgrenze.

27

28 Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre (§§ 35 und 235 SGB VI). Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Alters gelten bis zum Erreichen der neuen Regelaltersgrenze.


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