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Veröffentlicht von:Kyler Lautt Geändert vor über 11 Jahren
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Der technische Weg vom Vollstreckungsbeamten zum Vollstreckungsportal
Übersicht
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Der technische Ablauf forumStar GV/VB eKP Vollstreckungsportal
X-Justiz-Datei via EGVP GV/VB eKP Vollstreckungsportal
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GV/VB (Gerichtsvollzieher / Vollstreckungsbeamter)
Rechtliche Voraussetzungen: Eintragungsgrund: § 882 c ZPO; §25 f LVerwVG Technische Voraussetzungen (in dieser Reihenfolge): Einrichtung eines EGVP-Postfaches inkl. Befüllen Visitenkarte(Leitfaden) Registrierung und Freischaltung durch einen Identitätsadministrator bei S.A.F.E. ( registrierung.de) Erstellen einer X-Justiz Datei; Onlineformulare nach Anmeldung zum Vollstreckungsportal erhältlich Leitfaden Eintragung Schuldnerverzeichnis Leitfaden Eintragung Vermögensverzeichnisregister Nutzung EGVP: EGVP ähnelt der Oberfläche von Outlook. Nachrichten sind zu senden an folgendes Postfach: „Zentrales Vollstreckungsgericht Rheinland-Pfalz“.
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eKP eKP= elektronische Kommunikationsplattform
Zweck: Prüfung, ob Nachrichten vom Vollstreckungsbeamten verarbeitet werden können Mögliche Hinderungsgründe: - fehlende Berechtigung - nicht valide ( = unlesbare) X-Justiz-Datei - eingelieferte Nachricht virenbehaftet Folgen: - keine Hinderungsgründe: Eintragung Vollstreckungsportal - Hinderungsgründe: Nachricht zurück an Absender
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forumStar Fachverfahren der Justiz
Möglichkeit des Zentralen Vollstreckungsgerichts korrigierend tätig zu werden Eintragungen zum Vollstreckungsportal vorzunehmen vorzeitige Löschungen vorzunehmen (§ 882 e Abs.3 ZPO) Entscheidungen der lokalen Vollstreckungsgerichte elektronisch entgegenzunehmen (§ 882 d ZPO)
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Vollstreckungsportal
Vermögensverzeichnisse und Eintragungen zum Schuldnerverzeichnis sind elektronisch abrufbar für jeden, der ein begründetes Interesse zur Einsicht hat (§ 882 f ZPO) Abrufmöglichkeit bundesweit Aber: Vermögensverzeichnisse können nicht eingesehen werden. Lediglich die Tatsache, dass eine Vermögensauskunft abgegeben wurde, ist einsehbar. Für die Erteilung von Ablichtungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig (§ 802 d Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 802 k Abs. 2 S. 1 ZPO). Es gelten die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
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