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Bergbau Bergbau Eingriffsintensität Geschichte Bergrecht

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Präsentation zum Thema: "Bergbau Bergbau Eingriffsintensität Geschichte Bergrecht"—  Präsentation transkript:

1 Bergbau Bergbau Eingriffsintensität Geschichte Bergrecht
Definition Bedeutung Eingriffsintensität Geschichte Bergrecht Rahmenbetriebsplan Berücksichtigung in Gesamtplänen Landes- und Regionalpläne Bericht 2002 ohne Kopierfunktion: Bericht 2001 mit Kopierfunktion : 1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

2 Begriffe Grundeigene Bodenschätze Bergfreie Bodenschätze
Verfügungsberechtigung Grundeigene Bodenschätze Bergfreie Bodenschätze (Kulturschätze (Bodendenkmale)) Abbautechniken - Tagebau: Abgrabung oberflächennaher Rohstoffe in offenen Gruben Braunkohlentagebau Steine- und Erdenbergbau: Steinbruch, Tongrube, Kiesgrube, Sandgrube, Torfstich, Kreidebruch - Untertagebau: Stollen, Schächte - Unter Wasser: Nassabbau, Meeresbodenbergbau - Bohrlochbergbau: Rohstoffgewinnung über Tage aus Erdöl/-gas, Geothermie, Sole, Untergrundspeicher, Rechtskreise Bergrecht (BBergG), Abgrabungsgesetze d. Länder, Umweltgesetze, Denkmalschutzgesetz Wikipedia, BBergG, Abgrabungsgesetz Bayern Tagebau: Abgrabungsgesetze der Länder (Bayern, sofern es sich um grundeigene Bodenschätze handelt. Braunkohle ist Kohlenwasserstoff und daher nicht grundeigen Untertagebau: untertägig gewonnene Bodenschätze, ob bergfrei oder grundeigen, stehen unter Bergrecht (Bundesberggesetz). Nassauskiesung, Kiesgrube, Baggersee „Limnologisch unterscheiden sich Baggerseen von natürlichen Seen dadurch, dass sie in der Regel weder oberflächliche Zuflüsse noch Abflüsse haben. Vielmehr korrespondiert ihr Wasserkörper mit dem Grundwasser. Dabei herrscht anfangs ein besonders kräftiger Grundwasserstrom. Aber innerhalb weniger Jahre dichten sich die Böschungen des Seebeckens durch biogene Ablagerungen weitgehend ab. Ab dann führt der Wasserkörper ein limnologisches Eigenleben. Der Austausch mit dem umgebenden Grundwasser beschränkt sich dann auf den Ausgleich von Pegelschwankungen.“ Untergrundspeicher in Deutschland [Bearbeiten] „Insgesamt gibt es in Deutschland 44 (Stand 2006) Untergrundspeicher. Hier werden ca. 19 Milliarden Kubikmeter Erdgas zur Spitzendeckung, zum Ausgleich kurzfristiger Importstörungen und saisonaler Bedarfschwankungen gelagert. Der größte Untergrundspeicher West-Europas ist die Anlage der Wingas in Rehden mit 4,2 Mrd. Kubikmetern. Weitere Beispiele solcher Speicher sind die Speicher Inzenham West der RWE Dea AG, Epe der E.ON Ruhrgas AG , Dötlingen der BEB Speicher/EMGSG, Etzel der IVG und der Erdgasspeicher Frankenthal der Saar Ferngas . Das Spandauer Erdgaslager in Berlin besitzt beispielsweise ein maximales Volumen von 1 Milliarde Kubikmeter Erdgas. Weitere 19 Untertagespeicher befinden sich nach Angaben des Bundesverbandes der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft (BGW), Bonn, in Bau, Ausbau oder in der Planung.“ Wikipedia Bundesberggesetz § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze (1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen. (2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht. (3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt: Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Lithium, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen; Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit; Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole; Flußspat und Schwerspat. Als bergfreie Bodenschätze gelten: 1. alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und, 2. soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt, a) alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie b) Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme). (4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt: Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß; alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden. Bergfrei: „Freiberg gilt bei Heimathistorikern als die Mutter der sächsischen Bergstädte“, Das Gebiet von Freiberg lag in einem Urwald, der sich über große Teile Sachsens (vor allem über seine südlichen Grenzregionen) erstreckte. Hier wurde um 1168 in Christiansdorf mit der Donatikirche als Dorfkirche auf dem Gebiet des Klosters Altzella an der Handelsstraße Halle-Leipzig nach Prag gediegenes Silber im Bleiglanz gefunden. Es handelte sich hierbei um eine berühmte Ganglagerstätte von Edel- und Buntmetallen. Daraufhin kamen der Sage nach Bergleute aus Goslar, das damals gerade verwüstet wurde, und siedelten sich in der nach ihrer Herkunft benannten, zweiten Siedlung, der Sächsstadt, an. Sie zog die Kunde an, dass der „Berg frei“ sei. Bergfreiheit ist ein Begriff aus dem Feudalwesen und dem Bergrecht. In der Feudalzeit bezeichnete sie eine Sammlung von Rechten sowie die Entbindung von Pflichten, die einer Ansiedlung von ihrem Landesherren zugestanden wurden, um den Bergbau zu fördern. Dazu zählten unter anderem das Marktrecht, Steuerfreiheit, eigene Gerichtsbarkeit, die Befreiung vom Militärdienst sowie verschiedene Sonderrechte wirtschaftlicher Art. Bergfreiheiten ähnelten also in gewisser Weise den Stadtrechten. Eine Beteiligung am Gewinn der so entstehenden Tätigkeiten kam in Form des Zehnten dem jeweiligen Landesherren zugute. Aus der Gewährung von Bergfreiheiten entstanden die sogenannten Freien Bergstädte. Im bergrechtlichen Sinne bedeutet Bergfreiheit die Freiheit jedes Bergbauwilligen, bergfreie Bodenschätze aufzusuchen, unabhängig von der Tatsache, ob ihm der Grund und Boden gehört. Hierzu bedarf es nach dem Bundesberggesetz einer Erlaubnis. Um bergfreie Bodenschätze zu gewinnen, bedarf es einer Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. Daher gilt mit Ausnahme der Bodenschätze, bei denen der Grundeigentümer seine Ansprüche geltend machen kann, der sogenannte echte Staatsvorbehalt. Verschiedene ehemalige Bergstädte und -dörfer enthalten aufgrund der erlangten Bergfreiheit das Wort „frei“ oder „Freiheit“ in ihrem Namen: Zum Beispiel die Stadt Freiberg in Sachsen, der Markt Freihung in Bayern/Oberpfalz, oder das Dorf Freiheit im Harz, das heute ein Ortsteil von Osterode am Harz ist. Die Bergmannssiedlung Bergfreiheit im Kellerwald wurde unter diesem Namen 1561 gegründet und ist heute ein Ortsteil von Bad Wildungen. Auch das Dorf Silbach im Sauerland trägt seit 1559 den Titel "Bergfreiheit" und feiert 2009 das 450-jährige Jubiläum. Der Schelf (auch Kontinentalschelf, Kontinentalsockel, Festlandsockel) ist die Bezeichnung für den flachen, küstennahen Meeresboden, der bis zu 200 Meter unter dem Meeresspiegel liegt. Der Begriff wurde im Jahre 1907 vom deutschen Geographen Otto Krümmel aus dem Englischen („shelf“) übernommen. Er kann als Küstenflachmeer umschrieben werden. Der Schelfbereich ist Bestandteil der Festlandmasse, er besteht somit aus kontinentaler Kruste. Auf dem Sockel lagern sich typische (neritische) Schelfsedimente ab, insbesondere kommt es zur chemischen und biologischen Fällung von Carbonaten („carbonate factory“) und bei geeigneten Bedingungen zur Entstehung von Karbonatplattformen. Abgesehen von Perioden eines eiszeitlich bedingten weltweiten Meerestiefstandes (marine Regression) ist der Schelf von einem flachen Schelfmeer bedeckt. Je nach Neigung des Meeresbodens kann der Schelf ein schmaler Saum oder ein breiter Gürtel sein. Mit 1500 km hat der Sibirische Schelf die größte Ausdehnung, im globalen Durchschnitt ist ein Schelfbereich etwa 74 km breit. Landwärts wird der Sockel durch die Küste begrenzt, seewärts ist es die Schelfkante – eine Linie, von der an sich die Neigung des Meeresbodens deutlich verstärkt und die den Schelfbereich abschließt. Dahinter folgt der Kontinentalhang, der den Übergang zur Tiefsee bildet. Eine Unterteilung des Schelfs ist die Schorre. Gemeint ist hier die Fläche, auf der sich die Wellen brechen. Sie ist gegen das Meer hin geneigt und wird durch die Brandung und das durch sie bewegte Geröll abgeschliffen. Das biologisch hochproduktive flache Schelfmeer (auch Epikontinentalmeer) ist die „Kinderstube“ vieler Fischarten und insgesamt sehr reich an verschiedenen Tier- und Pflanzenarten. Bei nationalen Streitigkeiten um die politische Zugehörigkeit von Meeresgebieten spielt der Schelf eine wichtige Rolle, denn er ist in vielen Fällen eine Zone der politischen Gliederung des Meeres, die vom jeweiligen Küstenstaat beansprucht wird. Hier wird argumentiert, dass der Schelf die untermeerische Fortsetzung des Festlandes darstellt und somit zu der jeweiligen Nation bzw. deren Wirtschaftszone dazugerechnet werden müsse, so zum Beispiel von der Volksrepublik China im Falle der Senkaku-Inseln (siehe Seerecht). Von „ 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

3 Übersicht Erdgas (18 % Anteil am Gesamtgasverbrauch) u. Erdöl
Erdgas-Herkunft: Russland 31 %, Norwegen 25 %, Niederlanden 19 %, Deutschland 18 %, Großbritannien, Dänemark 7 % 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007 Erdgas (18 % Anteil am Gesamtgasverbrauch) u. Erdöl

4 Quelle: BMWi 4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

5 Oberflächennahe Rohstoffe
(Braunkohle) Torf Steine und Erden: (Kies, Sand, Kiessand, Quarzsande, Ton, Lehm, Hartgestein (Schotter, Splitt, Werkstein), Kalkstein (Zement), Gipsstein) Bsp. Abbaustellen Hessen: 84 % an Bauwesen 13 % an Keramische Industrie (u.a. Tone, Kaoline) 3 % an Chemische Industrie (u.a. Filterkiese, med. Gipse) Siedlungs- und Verkehrsfläche -           Gebäude und Freifläche -           Erholungsflächen -           Betriebsfläche (ohne Abbauland) -           Friedhofsfläche Abbauland Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen). Kiese und Kiessande Kiese und Kiessande unterliegen in den alten Bundesländern nur in Einzelfällen, in den neuen Bundesländern in größerem Umfang der Bergaufsicht. Dieser Massenrohstoff hat einen Anteil von etwa einem Drittel der gesamten unter Bergaufsicht stehenden Steine- und Erdenförderung der Bundesrepublik Deutschland. Hier macht sich der Einfluss der stagnierenden Baukonjunktur in einer Verringerung der Förderung um 13,5 Mill. t (-17 %) auf 65,7 Mill. t bemerkbar. Torfwirtschaft Es wurden t Torf unter der Aufsicht der Bergbehörden gewonnen. Nach der Verringerung um 30 % in 2000 war wieder ein Zuwachs von t (+16%) zu verzeichnen. 84 % der Abbaustellen liefern Rohstoffe für Bauwesen (u.a. Sande, Kiese als Zuschläge für Beton und Mörtel, Hartgesteine zu Schotter und Splitt gebrochen, Werkstein für Hoch- und Tiefbau, Kalksteine hauptsächlich für die Zement- und Branntkalkherstellung, Gipssteine als Baugipse oder in Form von Bauplatten), 3 % an Chemische Industrie (u.a. Filterkiese, med. Gipse) einschließlich der metallverarbeitenden Industrie (u.a. Gießereisande) sowie an die Land- und Forstwirtschaft (u.a. Düngekalke) 5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

6 Braunkohle 2002: 29 % des Stroms aus Braunkohlekraftwerken
Vgl. Steinkohle 2002: 26 Mio t, Beschäftigte Quelle: VDEW, AG Energiebilanzen Für die Verstromung in den öffentlichen Kraftwerken wurden 160,9 Mill. t eingesetzt (Vorjahr: 153,2 Mill. t), das sind rd. 92 % der in Deutschland geförderten Braunkohle. Die Stromerzeugung der Braunkohlenkraftwerke der allgemeinen Versorgung nahm um mehr als 5 % zu. Rd. 27 % des in 2001 in Deutschland produzierten Stroms stammte aus Braunkohle. Lausitz: 18 Tagebaue förderten gleichzeitig in der Lausitz - ihre Kohle verstromten Großkraftwerke wie Jänschwalde, Lübbenau und Boxberg. Heute werden nur noch drei Förderzentren betrieben: Im nördlichen Teil die Tagebaue Cottbus-Nord / Jänschwalde, im Zentrum der Tagebau Welzow-Süd und im Süden die Tagebaue Nochten / Reichwalde. 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

7 Steine-/Erden-Rohstoffe
10 % von Brandenburg rohstoffhöffig (3.000 km²) 1996: Bergbauberechtigungen: 827 km² Aktive Betriebsfläche: 50 km² Abbau: 33,5 Mio. t dav. 25 Mio. t Kiese u. Sande Raumordnungsbericht 1998 Berlin-Brandenburg, S. 265 ff. Erdgas-Herkunft: Russland 31 %, Norwegen 25 %, Niederlanden 19 %, Deutschland 18 %, Großbritannien, Dänemark 7 % 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

8 Bergbau - Steinkohle Subvention 2006: € je Bergmann, höher als der Lohn Steinkohlekompromiss 2/2007: Auslaufen der Förderung 2018 Anpassungsprozess im deutschen Steinkohlenbergbau Bis zum Jahre 2005 wurde die Steinkohlenförderung auf der Grundlage des so genannten Kohlekompromisses von 1997 subventioniert. Damals hatten sich die Bundesregierung, die Regierungen der Bergbauländer Nordrhein-Westfalen und Saarland, der Steinkohlenbergbau und die IG BCE auf eine schrittweise Rückführung der Subventionen verständigt. Von 4,7 Mrd. € in 1998 wurden die Steinkohlesubventionen bis zum Jahre 2005 kontinuierlich auf 2,7 Mrd. € abgesenkt. An der Finanzierung des Steinkohlenbergbaus beteiligen sich der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen. Auf den Bund entfiel im Jahre 2005 ein Anteil von 78,3 % an den Subventionen insgesamt. Die RAG AG, auf die fast die gesamte Steinkohlenförderung Deutschlands entfällt, leistet seit 2001 aus den Erträgen ihres Nichtbergbaubereiches ebenfalls einen Beitrag zur Finanzierung des Steinkohlenbergbaus. Er belief sich von 2001 bis 2005 auf jährlich 102,3 Mio. €. Bergwerke Auguste Victoria/Blumenthal (Marl) DSK Anthrazit Ibbenbüren GmbH (Ibbenbüren) West (Kamp-Lintfort) Lippe (Gelsenkirchen) Lohberg / Osterfeld (Dinslaken) Ost (Hamm) Prosper-Haniel (Bottrop) Saar (Ensdorf und Großrosseln) Walsum (Duisburg) Steinkohlenbergbau „Der Ausstieg aus dem subventionierten Steinkohlenbergbau für das Jahr 2018 gilt seit dem 29. Januar 2007 zwischen den Landesregierungen und der Bundesregierung als beschlossene Sache, da nun auch die SPD der Schließung der Zechen zustimmt. Dabei behalten sich das Land Nordrhein-Westfalen und die Sozialdemokraten eine erneute Überprüfung[1] der Machbarkeitsstudie und des Beschlusses im Jahr 2012 mit Hinblick auf die Sozialverträglichkeit vor. Gerade die SPD suchte unter Kurt Beck diesen Kompromiss, um vor der Wählerschaft „ihr Gesicht wahren“ zu können.[2] Von dieser Regelung ist auch das Saarland betroffen.[3] Eine Liste der acht derzeit noch aktiven Steinkohlebergwerke in Deutschland findet sich hier.“ ↑ u. ↑ HZ-online; Börsenzeitung Streit über Steinkohlekompromiss neu entbrannt Vielleicht geht's doch ein bisschen früher? 31. Januar 2007  Nordrhein-Westfalen bedroht den am Montag von der Berliner Regierungskoalition getroffenen Kompromiss zum Ende der Förderung heimischer Steinkohle. In einem am Dienstag Abend der Bundesregierung gefaxten Papier beharrt Ministerpräsident Jürgen Rüttgers (CDU) auf dem Auslaufjahr Dabei hatten sich erst 24 Stunden zuvor auf Bundesebene unter Leitung von Bundeskanzlerin Angela Merkel Spitzenvertreter von CDU und SPD mühsam darauf verständigt, den subventionierten Steinkohlebergbau bis 2018 sozialverträglich zu beenden. Nach den Formulierungen des Eckpunktepapiers der Regierungskoalition und Nordrhein-Westfalens, das der F.A.Z. vorliegt, schreibt die Düsseldorfer Staatskanzlei lediglich die Jahresdaten für die Beendigung der Produktion und der gemeinsamen Finanzierung durch den Bund und die Länder von 2018 in 2014 um. Die SPD-Landesvorsitzende Hannelore Kraft warf Rüttgers am Mittwoch vor, er nehme durch seine Konfrontation mit der Bundeskanzlerin die Entlassung von mehr als 4000 Bergarbeitern in Kauf. Regierungskreise: Rüttgers will finanzielle Entlastung Nach Angaben eines Regierungssprechers in Düsseldorf hat sich Rüttgers bereits im Kohlegipfel am vergangenen Sonntag für einen Ausstieg vor 2018 eingesetzt. Mit dieser Forderung werde er auch in den Kohlegipfel im Bundeswirtschaftsministerium an diesem Mittwoch gehen. Die nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerin Christa Thoben (CDU) mahnte vor diesem Treffen, erst wenn sämtliche Fragen des Kohleausstiegs geklärt seien, werde das Land der Auflösung des Haftungsverbundes im RAG-Konzern zwischen der Kohle- und den Nicht-Kohlesparten zustimmen und damit den Weg für einen Börsengang freigeben. In Berliner Regierungskreisen wird Rüttgers Vorstoß als Versuch gewertet, in Nachverhandlungen weniger eine zeitliche Korrektur als eine finanzielle Entlastung seines Landes durch den Bundeshaushalt zu erreichen. Rüttgers setze die Bundeskanzlerin unter Druck, um sowohl mit Blick auf die laufenden Subventionen als auch in der Haftung für die Ewigkeitskosten – bei einem Ausstieg 2018 sind das rund 9 Milliarden Euro Landesrisiko – eine Entlastung durch den Bundeshaushalt zu erzwingen. Dem Vernehmen nach ist Rüttgers bereits vor den Treffen der letzten Tage ein gewisses Entgegenkommen signalisiert worden. Sozialverträgliches Ende wohl erst 2018 möglich Bereits im Sommer 2006 war zur Vorbereitung der späteren Kohlegipfel eine Grundverständigung über die Daten erfolgt, die von allen Beteiligten als gültig anerkannt werden. In den aus verschiedenen Gutachten gewonnenen Prognosezahlen war eine Zeitreihe über die sozialen Auswirkungen verschiedener Stilllegungsdaten akzeptiert worden. Demnach würde eine Beendigung der Förderung im Jahr 2012 zu betriebsbedingten Kündigungen führen wären noch 4270 Kumpel betroffen, und erst mit dem Jahr 2018 wäre demnach eine sozialverträgliche Beendigung möglich. Kohlekompromiss Am 7. Februar 2007 haben sich der Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und das Saarland darauf verständigt, die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 sozialverträglich zu beenden. Mit dieser Entscheidung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der in hohem Maße subventionierte deutsche Steinkohlenbergbau nur noch in relativ geringem Umfang zur Energieversorgung Deutschlands beiträgt. Der seit Jahren rückläufige Versorgungsbeitrag der deutschen Steinkohle kann ohne Probleme durch Importe ersetzt werden. Staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau müssen durch die EU-Kommission genehmigt werden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau. Sie gilt bis zum 31. Dezember Zulässig sind nach der Verordnung Beihilfen für zu schließende Bergwerke (Art. 4), für Bergwerke, die der Erhaltung des Zugangs zu den Lagerstätten dienen (Art. 5), und zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen (insbes. Altlasten, Art. 7). Die beiden zuletzt genannten Beihilfearten können bis Ende 2010 gezahlt werden, die Beihilfen für zu schließende Bergwerke bis Ende Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtsumme der Produktionsbeihilfen (Art. 4 und Art. 5) tendenziell sinken muss und signifikant abnehmen soll. Sonntagsökonom Im schwarzen Loch der Steinkohlehilfen Von Patrick Welter 22. Januar 2007  Ökonomen sind Spezialisten für das Unsichtbare. Wenn Fritz sich einen Mercedes kauft, fragen sie nicht nur danach, wie viel Spaß, Freude und Nutzen ihm das neue Auto bringt. Ökonomen fragen auch danach, worauf Fritz für den neuen Wagen alles verzichtet hat. Schließlich hätte er mit dem Geld für das Fahrzeug ja auch in Urlaub fahren können, sein Haus ausbauen oder das Geld einfach für sein Alter anlegen können. Der französische Ökonom Frédéric Bastiat hat für diesen Gedanken der Opportunitätskosten, der Kosten des entgangenen Nutzens, schon im 19. Jahrhundert die schöne Formel gefunden: Was man sieht und was man nicht sieht. Man sieht, dass Fritz mit seinem neuen Mercedes glücklich ist. Man sieht nicht, auf welches Glück er verzichtet hat, weil er das Geld so und nicht anders verwendete. Auch wenn Politiker es dem Wähler gern verschweigen, gilt das Prinzip der Opportunitätskosten auch bei Entscheidungen über staatliche Ausgaben. Nicht alles, was auf den ersten Blick so ökonomisch plausibel erscheint, ist beim näheren Nachdenken über den entgangenen Nutzen die Ausgabe wert. Sehr schön haben dies die Ökonomen Manuel Frondel, Rainer Kambeck und Christoph Schmidt gerade am Beispiel der Steinkohlesubventionen in Deutschland vorgeführt. Bund und Länder verwenden derzeit fast 2,5 Milliarden Euro im Jahr darauf, dass rund Menschen damit beschäftigt sind, aus großer Tiefe Steinkohle ans Tageslicht zu fördern. Die Subventionen sind seit 1996 zwar um mehr als die Hälfte geschrumpft. Sie sind aber immer noch so groß wie in den frühen achtziger Jahren, als noch fast Menschen im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt waren. Offensichtlich ist den Politikern die Arbeit jedes Kumpels heute mehr wert als noch vor 25 Jahren. Das ist das, was man sieht. Geldvernichtung unter Tage Was man nicht sieht ist, ob das Geld gut verwendet ist. Die Steinkohleförderung in Deutschland kommt einer Geldvernichtung gleich. Eine Tonne Steinkohle, an der Ruhr unter großen Mühen und Kosten aus dem Boden geholt, kostet rund 160 Euro. Aus dem Ausland lässt sie sich für rund 60 Euro herbeischaffen, weil Steinkohle dort zu erheblich niedrigeren Kosten im Tagebau gefördert werden kann. Kein Wunder also, dass rund zwei Drittel der hierzulande für die Energieerzeugung genutzten Steinkohle aus dem Ausland eingeführt wird. Der einfache Preisvergleich zeigt: Die Politik würde besser wirtschaften, bezöge Deutschland auch die hierzulande geförderten rund 26 Millionen Tonnen Steinkohle aus dem Ausland und reichte die Regierung die Ersparnis von 100 Euro je Tonne direkt an die Kumpels weiter, anstatt diese zu hohen Kosten in die Schächte einfahren zu lassen. Mit rund Euro im Jahr sind die Subventionen je Bergmann vielfach höher als deren Lohn. Das zeigt das ganze Ausmaß der Verschwendung. Gegen diese einfache Rechnung wird üblicherweise eingewandt, dass die Subventionen Arbeitsplätze schüfen und die Bergleute ohne Staatsgelder auf der Straße stünden. Das ist das, was man sieht. Was man nicht sieht ist, dass Bergleute auch in anderen Branchen arbeiten können, zumal die im Steinkohlebergbau Beschäftigten vielfach hoch qualifiziert sind und wenig Probleme auf dem Arbeitsmarkt haben. Selbst wenn, was höchst unwahrscheinlich wäre, nach der Streichung der Subventionen alle Bergleute dauerhaft arbeitslos würden, stiege die Arbeitslosenquote nach Berechnung der Ökonomen gerade mal um 0,09 Prozentpunkte. In einer Wirtschaft im Aufschwung fällt das kaum ins Gewicht. Allein im Dezember wurden den Arbeitsagenturen neue offene Stellen gemeldet - da fehlt nicht mehr viel, um jedem Kumpel sofort einen neuen Job anbieten zu können. Kein Nachfrageausfall durch geringere Subventionen Aber bringen die Steinkohlesubventionen nicht mehr wirtschaftlichen Nutzen als Arbeitsplätze für Menschen? Das Geld sichert den Beschäftigten Einkommen, mit dem sie Güter kaufen und den Einzelhandel vor Ort zumindest mitfinanzieren. Und die Bergbauunternehmen fragen Güter und Material nach, was anderen Unternehmen ihr Auskommen sichert. Dieser Gedanke ist richtig. Aber er ist wieder nur das, was man sieht. Was man nicht sieht ist, dass die ausgeschütteten Subventionen nicht vom Himmel fallen, sondern von anderen bezahlt werden müssen. Durch den Verzicht auf die Steinkohlesubventionen könnten die Politiker die staatliche Neuverschuldung kräftig und dauerhaft verringern - oder die Steuerlast um fast 2,5 Milliarden Euro senken. Alle privaten Haushalte hätten mehr Geld in der Kasse; sie würden damit ebenso konsumieren oder sparen wie die Kumpels an der Ruhr und im Saarland. Die Kaufkraft konzentrierte sich nicht auf die Steinkohleregionen, aber sie wäre vorhanden. Eine Streichung der Subventionen ruft keinen Nachfrageausfall hervor. Die zunehmende Energienachfrage durch mächtig aufstrebende Schwellenländer wie China oder Indien, im Verbund mit den russischen Bemühungen, als Energielieferant Großmachtpolitik zu betreiben, hat ein anderes Argument für Steinkohlesubventionen an die Oberfläche der politischen Debatte gespült: die Energiesicherheit. Vor allem in den Reihen der Sozialdemokraten, die die finanziellen Staatshilfen bis weit in das kommende Jahrzehnt hinein festschreiben wollen, gewinnt das Denken Gewicht, wir müssten die verbliebenen acht Steinkohlegruben erhalten, um im Ernstfall nicht vom Ausland abhängig zu sein. Die Globalisierung erhöht die Energiesicherheit Lässt man beiseite, dass Kohlekraftwerke in Deutschland weniger als ein Viertel zur Stromerzeugung beitragen und es größere Energierisiken als die Kohleversorgung gibt, zeigt auch dieses Argument nur, was man auf den ersten Blick sieht. Was man nicht sieht, ist, dass die steigende Einfuhr von Steinkohle aus dem Ausland Deutschland nicht abhängiger macht. Im Gegenteil: Die Globalisierung hat die Energiesicherheit deutlich erhöht. Eines der wichtigsten Argumente für den global unbehinderten Warenaustausch war aus Sicht von Ökonomen schon immer, dass Freihandel die Abhängigkeit der Nachfrager von einzelnen Lieferanten im Ausland wie im Inland verringert. Der globale Handel mit Steinkohle ist in den vergangenen Jahrzehnten rasant gewachsen. Deutschland bezieht Steinkohle aus allen fünf Kontinenten. Hunderttausende Menschen dort sind daran interessiert, Kohle auch nach Deutschland zu liefern. Es müsste sich schon die ganze Welt verschwören, bevor deutsche Kohlekraftwerke von der Zufuhr aus dem Ausland abgeschnitten würden. Dieser Fall ist höchst unwahrscheinlich - und Deutschland hätte dann auch ganz andere Sorgen als die Steinkohle. Manuel Frondel, Rainer Kambeck, Christoph M. Schmidt: Hard Coal Subsidies: A Never-Ending Story?, Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung, Discussion Papers Nr. 53, 2006. Text: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, , Nr. 3 / Seite 36 Bildmaterial: F.A.Z. 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

9 Erzbergbau Eisen: 412.000 t (1 Grube, Porta Westfalica)
Uran: Abschluss der Sanierung 2015 Kosten: 6,2 Mrd. € Buga 2007: Einbezug sanierter Betriebsflächen der Wismut in „Neue Landschaft Ronneburg“ Der Bergbau in der Bundesrepublik Deutschland 2006, Bergwirtschaft und Statistik, S. 20 ff. Importabhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland [Bearbeiten] 100 % bei Asbest, Bauxit, Chrom, Mangan, Nickel, Platin und Zinn 99,5 % bei Kupfer 68 % bei Zink „Eisen: Die Fördermenge der einzigen noch betriebenen Eisenerzgrube Wohlverwahrt-Nammen der Barbara Rohstoffbetriebe GmbH (63 Beschäftigte, Stand ) in Porta Westfalica betrug im Berichtsjahr t. Uran: Die Wismut GmbH setzte die 1990 begonnenen Stilllegungs- und Sanierungsarbeiten in den thüringischen und sächsischen Uranerzrevieren ( Ronneburg, Aue, Königstein ) fort. Die Bundesregierung stellt hierfür ohne Beteiligung der Länder insgesamt bis zu 13 Mrd. DM (6,65 Mrd. € ) bereit. Dabei verfolgt sie das Ziel einer ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Sanierung. Mit den bisher verwendeten Mitteln (ca. 7,2 Mrd. DM) wurden umfangreiche Stilllegungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die zu einer signifikanten Senkung der Belastungen mit radioaktiven und konventionellen Umweltschadstoffen in diesen Regionen geführt haben.“Der Bergbau in der Bundesrepublik Deutschland 2001, Bergwirtschaft und Statistik Wikipedia, „Wismut“ „Die SAG (Sowjetische Aktiengesellschaft) oder ab 1954 SDAG (Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft) Wismut war ein Bergbauunternehmen, welches sich zwischen 1946 und 1990 zum weltweit drittgrößten Produzenten von Uran entwickelte. Das an Standorten in Sachsen und Thüringen geförderte und aufbereitete Uran war die Rohstoffbasis der sowjetischen Atomindustrie. Im Zuge der politischen Veränderungen im damaligen Ostblock stellte die Sowjetunion 1990 schlagartig ihren Uranimport aus der DDR ein. Seitdem ist das Nachfolgeunternehmen Wismut GmbH in der Rekultivierung der ehemaligen Bergbaulandschaften tätig.“ Quelle Quelle 9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

10 Kupfereuphorie in der Lausitz
„Diebstahl Kupferkabel“ google: Treffer (Baustellen, WKA, Bahn, Kraftwerke) Vier intern. Unternehmen stellen Antrag auf Erkundung von Spremberg-Graustein: Weltmarktpreis: €/t (Rohstoffhunger von China und Indien), Vorkommen: 1,5 Mio. t (98 Mio. t Kupfererz), m tief Erlös: 9 Mrd. €, Investition: 5 Mrd. €; Gewinn: 4 Mrd. € Förderzins für das Land: max. 10 Prozent des Marktwertes Landrat Friese: „Sechser im Lotto“ Sprembergs Bürgermeister träumt: Tausende von Beschäftigten im Bergbau und Zulieferbetrieben und fantastische Gewerbesteuern. Ab 2015 – 2020 könnte es losgehen. Weitere Vorkommen: Schleife-Weiswasser-Muskauer Heide Das 50-Cent-Stück aus „Nordischem Gold“, einer Legierung aus 89 % Kupfer, 5 % Aluminium, 5 % Zink und 1 % Zinn Die Kupfer-Lagerstätte Spremberg-Graustein in Südbrandenburg PNN : aus 21 WKA bei Nauen 14 Tonnen Kupferkabel aus Masten von WKA entfernt. Täter 3 Männer, eine Frau, zwischen 19 und 37 Jahren stammen aus Dörfern in der Umgebung der WKA. Abschälen der Kupferisolierung an verschiedenen Orten. Weiterverkauf an Schrotthändler: Weiterverkaufswert ca €. Lübeck (ots) - In den vergangenen Tagen und Wochen verzeichnete die Polizei im gesamten Direktionsgebiet wiederholt Kupferdiebstähle auf Baustellen. Allein am gestrigen Mittwoch, den , stahlen Unbekannte am Finkenberg über 400 Meter Kabel und am Kaninchenbergweg etwa 30 Meter Erdkabel.    13 Tonnen Kupferkabel gestohlen Ein unglaublicher Diebstahl hat sich am vergangenen Wochenende in Landeck ereignet. Beim Kraftwerk Wiesberg der Donau Chemie haben bisher unbekannte Diebe sechs Kilometer Kupferkabel mit einem Gewicht von 13 Tonnen gestohlen 10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

11 Kali- und Salzbergbau 2002 Kali (3 He, 1 Nds, 1 S-A, 1 Th) Steinsalz
Neben Kohle größter Bergbaubereich Kali- und Salzgruppe: 13 % Anteil am Weltmarkt 6 Kalistandorte: 3 Hessen, je 1 in Sachs.-Anh., Thür., Nds, Kali (3 He, 1 Nds, 1 S-A, 1 Th) 38 Mio. t Kali-Rohsalz, 3,47 Mio. t K2O-Verkaufsprodukte 6.856 Mitarbeiter 95 % Düngemittel, 5 % chem. Industrie (Liebig 1840: Kalium, Stickstoff, Phosphorsäure Hauptnährstoffe d. Pflanze) Steinsalz 15,5 Mio. t: 85 % Industrieverarbeitung, 7 % Gewerbesalz, 5 % Auftausalz, 3 % Speisesalz, 2.600 Mitarbeiter Verdunstungsrückstand früherer Meere. Das unraffinierte Steinsalz hat eine graue Farbe und sieht für das an strahlendweißes Salz gewöhnte Auge schmutzig aus. Es ist von seinen Inhaltstoffen aber weitaus gehaltvoller als das raffinierte Tafelsalz. Steinsalz, veraltet als Sal gemmae, gelegentlich irreführend auch als Salzstein bezeichnet, ist ein Evaporit- und Sedimentgestein (Salzgestein), welches durch chemische Sedimentation aus Meerwasser oder Verdunstung mineralreichen Grundwassers entsteht. Steinsalz wird nach chemischer und physikalischer Reinigung, bei der auch andere Salze wie beispielsweise Kalisalz anfallen, zu Speisesalz verarbeitet. Der überwiegende Teil (etwa 85%) wird in der Industrie verarbeitet. Der Rest des gewonnenen Steinsalzes verteilt sich auf die Produktion von Speisesalz (etwa 3%), Auftausalz (etwa 5%) und Gewerbesalz (etwa 7%). Die deutsche Kali und Salz (K+S) Gruppe ist einer der größten Anbieter von Kali- und Magnesiumprodukten auf dem Weltmarkt. Sie deckt rund 13% des weltweiten Kalibedarfs ab. Jährlich produziert sie fast 8 Mill. t Ware und ist in Europa mit Abstand Marktführer. Bei den sulfathaltigen Kalidüngern und magnesiumhaltigen Düngemitteln ist K+S Weltmarktführer; auch als Produzent natürlicher Magnesiumprodukte wie Kieserit oder Bittersalz ist K+S weltweit führend. Im Berichtsjahr haben die deutschen Kaliwerke 38,1 Mill. t Kali-Rohsalz (2000: 35,9 Mill. t) gefördert. Daraus wurden 3,55 Mill. t K2O (2000: 3,41 Mill. T K2O) Kaliverkaufsprodukte hergestellt. In den deutschen Kaliwerken waren Ende 2001 insgesamt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Vorjahr 7.185) beschäftigt. Die Produktion von Industrieprodukten (insbesondere Kalium- und Magnesiumchlorid) stieg im Berichtsjahr auf 1,1 Mill. t. Kali: 95 % für Düngemittel, 5 % chemische Industrie (Justus von Liebig 1840„Die Chemie in ihrer Anwendung auf Agrikultur und Physiologie“ : Kalium, Stickstoff, Phosphorsäure Hauptnährstoffe für Pflanzen) 2.2 Gewinnung und Förderung Kalium, als Düngemittel Kali genannt, kommt in Salzmineralen vor und wird bergmännisch gewonnen. Entsprechend der geographischen Lage abbauwürdiger Vorkommen sind die Kalistandorte in den Bundesländern wie folgt verteilt: Hessen: 3 (Neuhof, Philippsthal und Heringen) Niedersachsen: 1 (Wunstorf-Bokeloh) Sachsen-Anhalt: 1 (Zielitz) Thüringen: 1 (Unterbreizbach). 2.2.1 Abbauverfahren Die Abbauverfahren im deutschen Kalibergbau lassen sich in zwei Grundtypen einordnen: einen für die am weitesten verbreitete flache Lagerung und einen für die steile Lagerung im Hannoverschen Revier. Die in der flachen Lagerung angewandten Abbauverfahren sind dem Kammerpfeilerbau zuzuordnen 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

12 Eingriffe Steinkohle: „Ewigkeitskosten/-lasten“ 13 Mrd. € gesamt, 450 Mio €/Jahr u.a. für Wasserhaltung (Grundwasserschutz) und Bergsenkungen bis zu 12 m Polderentstehung (Zwangsentwässerung, Eindeichung) Bergschäden Braunkohle Umsiedlungen: Abbauland: km² (0,5 %), 300 Dörfer, EW Senkungstrichter Grundwasser Uran Wismut: eines der größten Umweltprobleme in den neuen Bundesländern (BM Stolpe), 40 km² erhöhte Radioaktivität, 6,2 Mrd. € Sanierung Pechblende, Uranbergbau in der DDR, Lit. Euler: Umweltverträglichkeit von Energieversorgungskonzepten, in: Forschungen zur Raumentwicklung, Band 12, Bonn 1984; ROB 2000 § 5 Abs. 3 BauGB: Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden: 1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; 2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; § 9 BauGB (5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden: Ca. 40 km² mit erhöhter Radioaktivität; jährliche Strahlendosis 100 Millirem Stand der Wismut-Sanierung in Thüringen und Sachsen Die bundeseigene Wismut GmbH hatte 1991 mit der Sanierung der Uranbergbau-Gebiete in Sachsen und im Osten Thüringens begonnen. Der Bund stellte dafür insgesamt 6,6 Milliarden Euro zur Verfügung. Zum Finanzierungsanteil der Länder sind keine genauen Summen bekannt. Mit dem Wismut-Gesetz wurde die GmbH verpflichtet, jene Betriebsflächen zu sanieren, die sich am 30. Juni 1990 in ihrem Besitz befanden. Nicht dazu gehören zahlreiche Altlasten, die bereits in den frühen 60er Jahren an die Kommunen zurückgegeben wurden. Zu den 1991 offiziell festgestellten Altlasten zählen Betriebsgelände auf fast 3700 Hektar, darunter 56 Schächte, 48 Abraumhalden auf mehr als 1500 Hektar Fläche, unterirdische Gruben von rund 1400 Kilometern Länge unter einer Fläche von 111 Quadratkilometern, ein Tagebau von 160 Hektar Größe sowie 14 Schlammteiche mit einer Gesamtgröße von 160 Millionen Kubikmetern. Im Bereich des nördlichen Ruhrgebietes wurde die Erdoberfläche durch den Kohleabbau teilweise über 10 m abgesenkt. Als Folge entstanden in den Bergsenkungsgebieten z.B. Teiche und Seen. Wegen der fehlenden Vorflut müssen die Bäche, Flüsse und Kanäle teilweise durch hohe Dämme oder Deiche weit oberhalb der Geländeoberfläche zur Vorflut geführt werden. Durch das Fehlen der natürlichen Vorflut muss jeder Wassertropfen, der in ein Bergsenkungsgebiet fällt, mittels Hebeanlagen abgepumt werden. Dafür wird elektrische Energie (als sogenannte Ewigkeitslast) benötigt. Der Ausstieg aus dem subventionierten Steinkohlenbergbau für das Jahr 2018 gilt seit dem 29. Januar 2007 zwischen den Landesregierungen und der Bundesregierung als beschlossene Sache, da nun auch die SPD der Schließung der Zechen zustimmt. Dabei behalten sich das Land Nordrhein-Westfalen und die Sozialdemokraten eine erneute Überprüfung[1] der Machbarkeitsstudie und des Beschlusses im Jahr 2012 mit Hinblick auf die Sozialverträglichkeit vor. Gerade die SPD suchte unter Kurt Beck diesen Kompromiss, um vor der Wählerschaft „ihr Gesicht wahren“ zu können.[2] Von dieser Regelung ist auch das Saarland betroffen.[3] Eine Liste der acht derzeit noch aktiven Steinkohlebergwerke in Deutschland findet sich hier. 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

13 Bergschäden (Berg-/Gruben-/Untertagebau)
Bergschäden/Bergsenkung: Entstehung von Poldern (abflusslose Bergsenkungsmulden) Gebäude Verkehrstrassen Ver- und Entsorgungsleitungen Vorflut/Kanäle (Deichaufhöhung) Grundwasserabsenkung (Landwirtschaft) Verfüllte Grubenbaue (Versatz; ) unverfüllte Grubenbaue „Je nach Lagerstättentyp, Abbauverfahren, Art des Grubenbaus und der Standfestigkeit des Nebengesteins wurden die Grubenbaue (teil-)verfüllt3 oder von vornherein offen gelassen. Die Ermittlung des Versatzvolumens dient letztlich der Bestimmung möglicher Hohlraumvolumina, die im Falle der Konvergenz der Grubenbaue das Potenzial für Gebirgs- und Bodenbewegungen darstellen. Je nach Materialbeschaffenheit des Versatzes kann dieser unter ungünstigen hydrologischen/hydraulischen Bedingungen ausgespült werden, so dass in ursprünglich versetzten Grubenbauen über die Zeit die stützende Wirkung des Versatzes verloren geht. Auf Grund dieser Sachverhalte ist es nicht auszuschließen, dass Grubenbaue, die nach den Eintragungen des Grubenbildes verfüllt sein sollen, im gleichen Ausmaß wie unverfüllte Grubenbaue auf die Tagesoberfläche einwirken. 2 bergmännische Hohlräume = Grubenbaue 3 bergmännisch: versetzt Deutsche Steinkohle AG: Sieben Bergwerke in NRW, ein Bergwerk im Saarland Saarland: Am 16. Februar 2001 hat das Oberbergamt für das Saarland und Rheinland-Pfalz den Planfeststellungsbeschluss im Zulassungsverfahren für den "Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Abbau in den Flözen 1 bis 4, Westfeld, 8. Sohle" des Bergwerks Warndt / Luisenthal erlassen. Antragsteller war die Deutsche Steinkohle AG (DSK). Damit wird der weitere Kohleabbau unter bewohntem Gebiet in Fürstenhausen genehmigt. Dies trifft die Wohnbevölkerung des Ortsteils Fürstenhausen der Stadt Völklingen / Saar erneut erheblich, nachdem bereits frühere Abbaugenehmigungen des Oberbergamts im Ort Sachen und Menschen schweren Schaden zugefügt haben. „Die durch den Steinkohlenbergbau verursachten unterirdischen Hohlräume führten mit einiger Verzögerung an der Oberfläche zu immer ausgedehnteren Bergsenkungen, in der Emscherzone seit den 1860er Jahren. Von Gebäudeschäden abgesehen, verursachten sie zunächst Störungen der so genannten Vorflut, also des geregelten Abflusses der von der Emscher und ihren Nebenläufe mitgeführten Wassermengen: Das ohnehin geringe Gefälle in der Emscherniederung schwächte sich weiter ab, das Wasser kam teilweise zum Stehen oder floss in die entgegengesetzte Richtung. Es entstanden großflächige Senkungssümpfe und Überschwemmungsgebiete. Vor der Regulierung des Emschersystems standen schätzungsweise Hektar Land regelmäßig unter Wasser. Andererseits brachten die Bergschäden eine Absenkung des Grundwasserspiegels mit sich; Brunnen und Quellen, die bis dahin der Wasserversorgung gedient hatten, fielen so nach und nach trocken. Die noch verbliebenen wurden zusammen mit den Böden und dem Grundwasser durch die hochgiftigen Abwässer und die stark staub-, ruß- und schwefelhaltigen Emissionen der Industrie zunehmend verseucht (vgl. Peters, a.a.O.: 30f., 53f.; Brüggemeier/Rommelspacher, a.a.O.: 77f.).“ Philip Gehrke: „Vom Hinterhof zum Vorgarten“ – Der Umbau der Emscher und seine Folgen für die Stadt- und Akteurslandschaft im nördlichen Ruhrgebiet, Hausarbeit im Studienschwerpunkt III: Örtliche und Regionale Gesamtplanung, ISR, TU Berlin, 2005 Arten von Bergschäden [Bearbeiten] Die vom Bergbau verursachten Bodenbewegungen und -verformungen rufen an der Erdoberfläche verschiedene Schäden hervor, je nachdem es sich um Häuser, Industrie- und Verkehrsanlagen, Versorgungsleitungen oder um land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Gebäudeschäden Gebäudeschäden werden im wesentlichen durch die Längenänderungen, die sich als Zerrungen oder Pressungen bemerkbar machen, verursacht. Sie zeigen sich vornehmlich in Form von Mauerrissen. Eine zweite Schadensart ist die durch unterschiedliche Senkungen verursachte Schiefstellung von Gebäuden. Schäden an Verkehrsanlagen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen Durch Längenänderungen entstehen Risse oder Aufwölbungen an Straßen. Ebenso kann es zu Rohrbrüchen kommen. Durch die Senkungen kommt es an Abwasserkanälen und Eisenbahngleisen zu Gradientenänderungen. An Schifffahrtskanälen müssen die Senkungen durch Aufhöhen der Ufer sofort ausgeglichen werden, da der Kanal sonst im Senkungsbereich überlaufen würde. Der Kanal „wächst“ dabei buchstäblich aus dem Gelände heraus. Schäden an der Vorflut Bäche und Flussläufe werden durch die Senkungen in ihrer natürlichen Vorflut gestört. Hier muss durch Eindeichungen, Gewässerumlegungen und dem Bau von Pumpwerken reagiert werden. Schäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen Durch Veränderungen des Grundwasserspiegels kann es zu Aufwuchsschäden kommen. Bergsenkungen [Bearbeiten] Durch den Abbau der Kohle entstehen unter Tage Hohlräume. Wenn sich das Deckgebirge absenkt, nennt man dies Bergsenkung. An der Oberfläche spürt man diese entweder überhaupt nicht, oder durch leichte Erschütterungen. Schwerere Erschütterungen und Tagesbrüche sind hingegen äußerst selten. Wenn sie allerdings doch vorkommen, können darüberstehende Gebäude und Ortschaften erheblichen Schaden nehmen. Allerdings kann es regional zu erheblichen Schadenssituationen kommen, die mit den Bergsenkungen und den geologischen Bedingungen zusammenhängen. Bei Bergsenkungen treten auch Bergschäden auf. Meist treten diese Bergschäden an Gebäuden auf, diese werden in der Regel von der DSK Abteilung Schadensregulierung bezahlt. Durch den Abbau kann es auch zu Bergsenkungen von Flüssen kommen, dann liegt mitunter eine Schräglage des Flussbettes stromaufwärts vor. Vor allem durch den Abbau des Bergwerkes „Walsum“ in Duisburg-Walsum kommt es zu solchen Problemen unter dem Rhein. Im Bereich des nördlichen Ruhrgebietes wurde die Erdoberfläche durch den Kohleabbau teilweise über 10 m abgesenkt. Als Folge entstanden in den Bergsenkungsgebieten z.B. Teiche und Seen. Wegen der fehlenden Vorflut müssen die Bäche, Flüsse und Kanäle teilweise durch hohe Dämme oder Deiche weit oberhalb der Geländeoberfläche zur Vorflut geführt werden. Durch das Fehlen der natürlichen Vorflut muss jeder Wassertropfen, der in ein Bergsenkungsgebiet fällt, mittels Hebeanlagen abgepumt werden. Dafür wird elektrische Energie (als sogenannte Ewigkeitslast) benötigt. teuerster Tagesbruch: „Bochumer Loch“ (1/2000), 40 m tief in einem Wohngebiet verschlingt zwei Garagen und ein Auto. Zwei Krater neben 450 Meter tiefem Bergbauschacht (nach Schließung 2004 nicht verfüllt). Sanierungskosten: 8,5 Millionen € 13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

14 Bergschäden (Berg-/Gruben-/Untertagebau)
DSK Deutsche Steinkohle AG Bergwerk Walsum, Erläuterungsbericht und allgemein verständliche Zusammenfassung zum UVP-pflichtigen Rahmenbetriebsplan für den untertägigen Abbau vom bis Durch den geplanten Abbau des Bergwerks Walsum werden sich von 2000 bis Ende 2019 folgende Senkungen einstellen (Anlage 6.2): - ca. 1,5 m im Bereich Vierbaum - ca. 5,0 m im Bereich nördlich Mehrum - ca. 4,0 m im Bereich Wurm-Götterswick - ca. 2,5 m im Bereich östlich Schanzenberg - ca. 3,0 m im Bereich Voerde - ca. 5,5 m im Bereich Orsoyer Rheinbogen südlich Mehrum - ca. 3,5 m im Bereich Wohnungswald - ca. 2,5 m im Bereich Dinslakener Bruch - ca. 4,5 m im Bereich Milchplatz / Walsumer Rheinaue - ca. 3,0 m im Bereich Walsum Overbruch / Vierlinden - ca. 3,0 m im Bereich Walsum Aldenrade 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

15 Eingriffe Braunkohle Braunkohlestudie TU Clausthal 2007: 33 Orte mit 7000 Menschen im Potentialgebiet Lausitz seit 1922: 136 Ortschaften verschwunden, Menschen umgesiedelt 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

16 Eingriffe Braunkohle Erdrutsch, Böschungsrutschung
16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

17 Geschichte des Bergrechtes
1158 Friedrich Barbarossa: Erzbergbau untersteht König: Bergregal (Regal, Regalien = Hoheitsrecht, von regalis = königlich) 1356 Übertragung Bergregal auf die 7 Kurfürsten (Goldene Bulle) 1648 Verleihung an alle 330 Landesherren Höheres Bergregal (Silber, Gold) an Landesherren, niederes Bergregal (Kupfer, Zinn) an Grundherren. August der Starke: Silberminen im Erzgebirge begründen Reichtum Sachsens (Schlösser, Kunstsammlungen) Bergregal: Bergzehnt (für Bewilligung der Gewinnung) 1158 lässt Friedrich Barbarossa Bergbau (Erz) für Königsrecht (Regalien) erklären. Übertragung Bergregal auf Kurfürsten 1356 (Goldenen Bulle) Westfälischer Frieden Verleihung des Bergregals an alle Landesherren. Höheres (für Silber, Gold) und niederes (für Kupfer, Zinn) Bergregal. Bergregal (niedere Erze = Grundherrschaft; höheren Erze = Landesherr) Bergämter verwalten Bergregal in Vertretung des 'Obersten Bergherren'. Sächsische Könige finanzierten mit dem Erlösen aus dem Bergbau (Silberminen im Erzgebirge) ihre prunkvollen Schlösser und Kunstsammlungen. 1. Wahlkönigtum: (zuerst bestand Wahlrecht aus dem Geblüt (Sohn, Neffe, Oheim) vom 13. Jhrdt. an reine Wahlmonarchie; Wormser Konkordat 1122: Bischofswahl auf kanonische Weise, Ring und Stab durch die Kirche als Zeichen der Einsetzung, Zepter mit Regalien (wirtschaftlich nutzbare Hoheitsrechte: Zoll-, Münz- und Postrecht) durch den König für weltliche Herrschaft) Nach dem Machtverlust des Kaisers (d.h. keine königliche Investitur der Fürstbischöfe) setzt 1125 und 1138 nach dem Ende der Salier die Kirche bei den Wahlen das Aufgeben des Erbrechtes durch. Unter den Hohenstaufern geht die zentrale Reichsgewalt verloren, 1356 Goldene Bulle, 7 Kurfürsten – 3 geistliche: Köln, Mainz,Trier, 4 weltliche: Brandenburg, Pfalzgraf Rhein, Herzog v. Sachsen, König v. Böhmen; zur Zeit des Westfälischen Friedens 330 Herrschaften mit Reichsstandschaft, d.h. Sitz und Stimme im Reichstag 1792 noch 266 davon ·  72 geistl. (Wahlmonarchie) ·  143 weltliche (Erbmonarchie) ·  51 Reichsstädte ohne Sitz und Stimme, aber reichsunmittelbar: o        Reichsritter o        10 Reichsdörfer Kurfürsten hielten zwar an Herrscherfamilie fest, stellten aber die kaiserliche Macht immer mehr einengende Bedingungen (Wahlkapitulationen, Abgabe der Reichsmonopole). Im Thronkrieg zwischen Hohenstaufer und Welfen verschleudern Philipp von Schwaben und Otto IV Reichsgut und Reichsrechte, um gewählt zu werden. Wahlort: Frankfurt/M, Krönungsort: Aachen ( ), Frankfurt/M ( ) Könige nicht länger „Mehrer des Reiches“, sondern „Mehrer ihrer territorialfürstlichen Hausmacht“ 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

18 Geschichte des Bergrechtes
Wirtschaftl. Liberalismus: Allg. Preußisches Berggesetz (1865) beseitigt Bergregal: Bergfreiheit Autarkie, Kriegswirtschaft: zahlreiche Gesetzesänderungen, die die Zugriffsmöglichkeiten des Deutschen Reichs auf die Bodenschätze extrem ausweiteten. 1934 Lagerstättengesetz / Erdölförderung 1935 Gesetz zur Überleitung des Bergwesens auf d Reich 1936 Gesetz zur Erschließung von Bodenschätzen (Betriebe mussten auf Anordnung des Deutschen Reiches aufrechterhalten werden). 1937 VO über den Zusammenschluss von Bergbauberechtigten (zwangsweiser Zusammenschluss war nun möglich). 1938 VO über Zulegung von Bergwerksfeldern (die Überschreitung von Feldesgrenzen war aus wirtschaftlichen Gründen möglich). 1942 Gesetz über den Aufbau der Reichsbergbehörden (die Bergbehörden wurden zu Reichsbergbehörden). 1942: „Sylvester-Verordnung“, Unterscheidung von grundeigenen und bergfreien (herrenlosen) Bodenschätzen 1980: Bundesberggesetz (BVerfG: politikunabhängiges „absolutes Gemeinschaftsgut“) „Sicherheit der Energie- und Rohstoffversorgung gilt als ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges. Es handelt sich auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes um ein von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängiges „absolutes Gemeinschaftsgut“. „Das Allgemeine Preußischen Berggesetz (ABG) vom wurde für die Berggesetzgebung in den meisten deutschen Ländern zum Vorbild. Es beseitigte das Bergregal und ersetzte es durch die Bergfreiheit. Seitdem wird die Kompetenz des Staates darauf beschränkt, bei der Verleihung des Bergwerkseigentums oder der Grundabtretung mitzuwirken, Entschädigungsfragen unter den Beteiligten zu regeln, etc. Eine der Folgen dieser Gesetzesänderung war im Zeitalter des wirtschaftlichen Liberalismus, dass die volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte überwogen. Das hatte zur Folge, dass wichtige Bodenschätze aus der Verfügungsgewalt des Grundeigentümers herausgenommen und dem Unternehmer zugeteilt wurden. Damit waren Grundeigentümer und Staat die Verlierer, die Unternehmer die große Gewinner des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes. Insbesondere die Zeit des Nationalsozialismus hat das heutige Bergrecht geprägt. Angesichts der deutschen Autarkiebestrebungen und zur Vorbereitung auf die Kriegswirtschaft erfolgten zahlreiche Gesetzesänderungen, die die Zugriffsmöglichkeiten des Deutschen Reichs auf die Bodenschätze extrem ausweiteten. · 1934 Lagerstättengesetz / Erdölförderung · 1935 Gesetz zur Überleitung des Bergwesens auf das Reich · 1936 Gesetz zur Erschließung von Bodenschätzen (Betriebe mussten auf Anordnung des Deutschen Reiches aufrechterhalten werden). · 1937 Verordnung über den Zusammenschluss von Bergbauberechtigten (ein zwangsweiser Zusammenschluss war nun möglich). · 1938 Verordnung über die Zulegung von Bergwerksfeldern (die Überschreitung von Feldesgrenzen war aus wirtschaftlichen Gründen möglich). · 1942 Gesetz über den Aufbau der Reichsbergbehörden (die Bergbehörden wurden zu Reichsbergbehörden). · Sylvester-Verordnung (Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe, bei der insbesondere wichtige Steine und Erdenminerale unter Bergrecht gestellt wurden) Diese Gesetze und Verordnungen stärkten die Stellung des Staates. Insbesondere mit dem Gesetz von 1934 sicherte sich der Staat auch die Besitz- und Abbaurechte für Erdöl und Erdgas. Einige Teile der Reichsgesetzgebung, wie beispielsweise die Sylvester-Verordnung und die Erdölverordnung, sind auch heute noch Bestandteil des deutschen Bergrechtes. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Bergwesen in Westdeutschland Ländersache. Die obersten Bergbehörden der Länder sind in der Regel die Wirtschaftsminister bzw. -senatoren.“ „Sylvesterverordnung“: Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942, 14 RGBl. I 1943 S. 17; in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-3, veröffentlichten bereinigten Fassung 1. Wahlkönigtum: (zuerst bestand Wahlrecht aus dem Geblüt (Sohn, Neffe, Oheim) vom 13. Jhrdt. an reine Wahlmonarchie; Wormser Konkordat 1122: Bischofswahl auf kanonische Weise, Ring und Stab durch die Kirche als Zeichen der Einsetzung, Zepter mit Regalien (wirtschaftlich nutzbare Hoheitsrechte: Zoll-, Münz- und Postrecht) durch den König für weltliche Herrschaft) Nach dem Machtverlust des Kaisers (d.h. keine königliche Investitur der Fürstbischöfe) setzt 1125 und 1138 nach dem Ende der Salier die Kirche bei den Wahlen das Aufgeben des Erbrechtes durch. Unter den Hohenstaufern geht die zentrale Reichsgewalt verloren, 1356 Goldene Bulle, 7 Kurfürsten – 3 geistliche: Köln, Mainz,Trier, 4 weltliche: Brandenburg, Pfalzgraf Rhein, Herzog v. Sachsen, König v. Böhmen; zur Zeit des Westfälischen Friedens 330 Herrschaften mit Reichsstandschaft, d.h. Sitz und Stimme im Reichstag 1792 noch 266 davon ·  72 geistl. (Wahlmonarchie) ·  143 weltliche (Erbmonarchie) ·  51 Reichsstädte ohne Sitz und Stimme, aber reichsunmittelbar: o        Reichsritter o        10 Reichsdörfer Kurfürsten hielten zwar an Herrscherfamilie fest, stellten aber die kaiserliche Macht immer mehr einengende Bedingungen (Wahlkapitulationen, Abgabe der Reichsmonopole). Im Thronkrieg zwischen Hohenstaufer und Welfen verschleudern Philipp von Schwaben und Otto IV Reichsgut und Reichsrechte, um gewählt zu werden. Wahlort: Frankfurt/M, Krönungsort: Aachen ( ), Frankfurt/M ( ) Könige nicht länger „Mehrer des Reiches“, sondern „Mehrer ihrer territorialfürstlichen Hausmacht“ 18 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

19 Bergfreie, grundeigene Bodenschätze
Nationale Rohstoffinteressen gehen vor Privatinteressen (Allgemeinwohlbelang „sichere Energie- und Rohstoffversorgung“) Silvesterverordnung 1942, BBergG: BBergG: § 3 Abs. 3 Bergfreie Bodenschätze Energierohstoffe (Kohlen, Kohlenwasserstoffe, Erdwärme) Best. Industrieminerale Metallerze (Gold, Silber, Eisen, Kupfer, Blei, Zink) außerdem: alle Bodenschätze im Festlandssockel und Küstengewässer BBergG § 3 Abs. 4 grundeigene B. Industrieminerale (soweit feuer- und säurefest, hochwertig) best. Steine und Erden (Basaltlava, Dachschiefer, Trass) außerdem: alle untertägig gewonnenen Bodenschätze (auch Gipsstein, Naturstein, Ziegeleitone) grundeigene B. Steine und Erden im Tagebau Soweit nicht für Feuerfestprodukte geeignet außerdem: Torf „Sicherheit der Energie- und Rohstoffversorgung gilt als ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges. Es handelt sich auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes um ein von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängiges „absolutes Gemeinschaftsgut“. bergfreier Bodenschatz (herrenlos, gehören niemandem: Gewinnungsrecht durch Verwaltungsakt als Bergbauberechtigung verliehen. Dadurch kann Bergwerksbetreiber nach Gewinnung Eigentum an Bodenschätzen erwerben. „Ein Bergbauunternehmer kann eigenständige Rechte an den Bodenschätzen erwerben, die auf dem Grundstück eines anderen liegen.“ grundeigene Bodenschätze: Eigentum des Grundeigentümers Nach Bundesberggesetz, Betriebsplanzulassungsverfahren WHG/WG, BNatSchG/NatSchG, BauGB, BImSchG, AbgrabungsG d. Länder 19 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

20 Bergfreie, grundeigene Bodenschätze
20 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

21 Fachplanung und Eigentum
BGB § 903 Eigentümer kann mit Sache nach Belieben verfahren andere von Einwirkung ausschließen BGB § 905 Eigentumsrecht auch auf Raum darüber u. darunter (aber kein Verbot der Einwirkung durch andere in großer Höhe oder Tiefe, wg. fehlendem Interesse) Art. 14 GG Recht auf Eigentum und Erbrecht, Schranken durch Gesetze zu bestimmen („Bergregal“, „Schatzregal“) Eigentumspflicht: Allgemeinwohl dienen Artikel 14 Grundgesetz (Grundrechte): (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfal­le der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (Anm.: Der Bestandsschutz beruht auf Art. 14) Bestandsgarantie: Eigentum und Erbrecht, zumindest Wertgarantie durch Entschädigung) Bundesrecht: BGB § 903: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Ausnahme Notstand (§ 904) BGB § 905 Begrenzung des Eigentums Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe (Anm. Flugzeuge) oder Tiefe (Anm. Bergbau, Versorgungstunnel oder U-Bahn-Schächte) vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. § 984 Schatzfund Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war. Der Eigentümer ist damit zur Duldung verpflichtet. Landesrecht, Denkmalschutzgesetze (nicht in By, NRW und He) regeln Ausnahme zum Schatzfund nach Bundesrecht, Schätze stehen dort als Bodendenkmale dem Staat zu, das sog. „Schatzregal“: Denkmalschutzgesetz Berlin § 3 Bodendenkmale (1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige verpichtet sind der Entdecker und der Verfugungsberechtigte; wird das Bodendenkmal bei der Durchführung eines Bauvorhabens entdeckt, so ist auch der Bauleiter zur Anzeige verpichtet. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann diese Frist angemessen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist das Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, soll die Frist von vier Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird. Die zuständige Denkmalbehörde ist unbeschadet des Eigentumsrechts berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen, grundsätzlich jedoch nicht langer als sechs Monate vom Eingang der Anzeige an gerechnet. (2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin. (3) Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht Gewahr dafür gegeben ist, das die Durchführung der Grabung dem Schutze und der Pflege der Bodendenkmale gerecht wird. (4) Abgegrenzte Flachen, in denen Bodendenkmale vorhanden sind oder vermutet werden, kann die zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklären. In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale zu Tage fordern oder gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. §13 gilt entsprechend. Eine bisherige land-und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt ohne Genehmigung zulässig, sofern sie bodendenkmalvertraglich ist. Wikipedia Stichwort „Schatzregal“ Deutschland [Bearbeiten] Juristisch bildet das Schatzregal eine Ausnahme der Regelung zum Schatzfund in § 984 BGB, der sogenannten Hadrianischen Teilung. Dabei erwirbt das Eigentum am Fund je zur Hälfte der Finder und der Grundstückseigentümer. In den meisten deutschen Ländern enthalten die Denkmalschutzgesetze eine Vorschrift, die ein Schatzregal für Bodendenkmäler vorsieht. Ausnahmen sind Bayern, Hessen[1] und Nordrhein-Westfalen. Abgesehen von dem beschriebenen Grundsatz ist das Schatzregal aber in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet: In Bremen geht das kraft Schatzregals vom Land erworbene Eigentum ex nunc auf die nach § 984 BGB Berechtigten über, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten in die Denkmalliste eingetragen wird. Im Saarland gilt das Schatzregal, bei Funden anlässlich staatlicher Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten, aus nicht genehmigten Grabungen oder bei wissenschaftlichem Wert der Funde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und zahlreichen Urteilen von Verwaltungsgerichten entsprechen die Bestimmungen zum Schatzregal in den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer dem Grundgesetz. Die Länder, die über kein Schatzregal verfügen, können sich jedoch herausragende Funde aufgrund anderer Bestimmungen (z. B. Ablieferung gegen Entschädigung) sichern und auch unabhängig von der Eigentumsfrage einer wissenschaftlichen Bearbeitung zuführen. Diskussion [Bearbeiten] Die Auswirkungen des Schatzregals sind unter Archäologen und vor allem Numismatikern umstritten. Kritiker wenden ein, das Schatzregal leiste der Fundunterschlagung Vorschub. Beispielsweise hat sich der renommierte Numismatiker Niklot Klüßendorf eindeutig gegen das Schatzregal ausgesprochen. Befürworter des Schatzregals weisen auf die bei Einführung des Schatzregals geschaffene eindeutige Rechtslage hin. Es werden Situationen vermieden, in denen Raubgräber illegal graben, aber gleichwohl zur Hälfte Eigentümer des Gefundenen werden. Die unterschiedlichen Rechtslagen zwischen den deutschen Bundesländern leisten dem „Fundtourismus“ Vorschub, bei dem archäologische Funde in ein Land ohne Schatzregal verbracht werden und der ursprüngliche Fundort dabei unzutreffend angegeben wird. Der Umfang der dadurch verursachten Unrichtigkeiten auf Fundverbreitungskarten ist nicht bekannt. Wikipedia, Denkmalschutzgesetz Hessen: In Hessen gibt es kein Schatzregal. Für Funde gelten deshalb die allgemeinen Regeln des § 984 BGB: Ein Fund gehört je zu Hälfte dem Finder und dem Grundstückseigentümer. Gem. § 24 HDSchG kann die öffentliche Hand aber gegen eine angemessene Entschädigung verlangen, dass der Fund an sie abgegeben wird. :00 Uhr Von Klaus D. Voss Den Schatz im Garten verlangt Vater Staat Im Luftraum über ihrem Haus haben Berliner nichts zu sagen. Und Wertvolles im Erdreich ist abzugeben Ein Mann baggert bei Straßenarbeiten vor einer Klostermauer in der Kleinstadt Aken in Sachsen-Anhalt – und legt einen „Hessischen Groschen“ frei. Bisher sind nur sechs Exemplare dieser Münze aus der Zeit um 1390 bekannt und Numismatiker rätseln noch, was dieser Fund wert sein mag. Berliner Finder müssten sich solche Gedanken gar nicht erst machen: Sie gehen bei Schatzfunden leer aus – sogar auf dem eigenen Grundstück. Von wegen „Mein Boden gehört mir“. Was, müssen sich Eigentümer fragen, habe ich auf, unter und über meinem Grund eigentlich zu bestellen? Haus- und Wohnungseigentümer in den südlichen Berliner Bezirken erfahren gerade schmerzhaft, dass sie den Überflug von Jets nach Berlin-Schönefeld jedenfalls nicht verbieten können. Zwar gehört jedem theoretisch der Luftraum über dem eigenen Land bis in die Stratosphäre. Aber es gibt verschiedene Duldungspflichten – und das Luftverkehrsgesetz, das den Fliegern letztlich freie Bahn verschaffen kann. Auf dem Weg nach unten wird die ganze Sache noch etwas komplizierter. Zwar könnte man den Untergrund unter seinem Grundstück bis in die glühend heißen Lagen am Erdmittelpunkt für sich reklamieren. Doch das Bergrecht für Bodenschätze und das Bürgerliche Recht setzen aller Herrlichkeit schnell ein Ende. Selbst Versorgungstunnel oder U-Bahn-Schächte unter dem eigenen Grund und Boden muss man hinnehmen. In Berlin und einigen anderen Bundesländern bremst außerdem das Denkmalschutzrecht alle Freude an Bodenfunden aus – mit dem sogenannten Schatzregal. Das ist ein Hoheitsrecht aus Zeiten der Landesfürsten, nach dem herrenlose Funde automatisch in das Eigentum des Staates übergehen. Daran hat sich auch unter Klaus Wowereit und seinen regierenden Genossen nichts geändert. In Berlin gilt die härteste Form der Fundenteignung, das „große Schatzregal“: Der Staat verlangt alles. Beim Nachbarn Brandenburg besteht wenigstens der Anspruch auf eine „angemessene Entschädigung“. Steuerfrei wie ein Lotteriegewinn. Unsere Vorfahren durchlebten immer wieder haarige bis kriegerische Zeiten. Sie hatten Gründe genug, Dinge von Wert tief in der Erde zu verbergen; das war die Bank des gemeinen Mannes. Vieles blieb dort, weil die Besitzer die Wirren ihrer Zeit nicht überlebten. Die vorerst letzte große Berliner Grabung wird auf Anfang 1945 datiert, als vor der anrückenden Roten Armee versteckt wurde, was in ein Erdloch passte. Einige Kenner behaupten, dass im Stadtgebiet Ost vor dem 3. Oktober 1989 ebenfalls die Tendenz zu beobachten war, Dinge von Wert aus DDR-Zeiten bis auf weiteres tiefzulagern („Datschenland ist Grabeland“). Im Laufe der Zeit kann dann aus den diskret gelagerten Preziosen von Gesetzes wegen ein Schatz werden. Nämlich wenn „eine Sache so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist“. Aus welchem Grund auch immer: Berlin gilt als ausgesprochen „fundarm“, obwohl seine Bürger bekanntlich knochenehrlich sind bis zum Gehtnichtmehr. Diese Fundarmut teilt die Stadt an der Spree übrigens mit allen Bundesländern, die das „große Schatzregal“ einfordern. In Germania superior – heute als Baden-Württemberg geläufig – wirkten die Römer immerhin mehr als 200 Jahre. Aber es gibt kaum Funde, wie Kenner wissen. „Fündige“ und findige Grundstückseigentümer, Hobbyarchäologen und auch professionelle Sondengänger halten es lieber mit dem Fachjuristen Ralf Fischer zu Cramburg, der Schatzregale in der heutigen Zeit für schlicht verfassungswidrig hält. Und den betreffenden Ländern vorwirft, nur „an die Landeskasse zu denken“. Der Wissenschaft werde damit nicht geholfen, allenfalls Raubgrabungen Vorschub geleistet. Fischer zu Cramburg referiert gern, wie er sich die Sache vorstellt: Im hessischen Herborn hatte 1984 ein Hausbesitzer in seinem Gewölbekeller einen Tontopf mit hunderten Münzen ausgegraben, den größten Münzschatz seit dem Krieg. Er meldete seinen Fund den Behörden, Jahre später bekam er ihn zurück – fachmännisch gereinigt und begutachtet. In Hessen gibt es kein Schatzregal, dort gilt das Recht der Hadrianischen Teilung: Eine Hälfte bekommt der Finder, die andere der Grundstückseigentümer; der Glückliche aus Herborn war beides in einer Person. Zu diesem Recht, das auf den römischen Kaiser Hadrian (117 bis 138 nach Christi Geburt) zurückgeht, sollten alle Bundesländer zurückkehren, meint Fischer zu Cramburg. Der Baggerfahrer von Aken, der neben dem „Hessischen Groschen“ auch noch tausend andere Münzen freilegte, hat leider nicht so viel Glück. Denn in Sachsen-Anhalt gilt das „kleine Schatzregal“ – mit einem Anspruch auf Geldentschädigung, die sich am geschätzten Wert des Fundes orientiert. Immerhin war das in diesem Falle mehr als ein Groschen. 21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

22 Bundesberggesetz Kein Umweltgesetz, Grundsätze, Ziele:
Aufbereitung von Bodenschätzen ordnen und fördern, Standortgebundenheit, Lagerstättenschutz berücksichtigen Sicherheit für Betriebe und Beschäftigte Gefahrenvorsorge (Leben, Gesundheit, Sachgüter) ggü. Dritten, Schadensausgleich verbessern. Vgl. § 52 Abs. 2a i.V. m. § 57a BBergG Kein Umweltgesetz, nicht Teil des Umweltgesetzbuches: Grundsätze, Ziele: ·        Aufbereiten von Bodenschätzen ordnen und fördern, Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden ·        Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus gewährleisten ·        Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern. Vorrang durch sog. Rohstoffsicherungsklausel § 48 BBergG, Abs. 1 Satz 2 sonstige Rechtsvorschriften sollen o       Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigen o       Bodenschatzgewinnung nur zugunsten öffentlicher (Schutz-)Zwecke verbieten Bergamt kann darüber hinaus bei entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen untersagen und beschränken (Abs. 2) 22 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

23 Vorrang Bundesberggesetz
sog. Rohstoffsicherungsklausel § 48 BBergG, Abs. 1 Satz 2 andere Vorschriften sollen Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigen Gewinnung nur bei öffentl. (Schutz-)Zwecken verbieten bei konträren überwiegenden öffentl. Interessen kann untersagt o. beschränkt werden (BBergG § 48 Abs. 2; § 11 Nr.10, § 15) kleiner Bergschaden, starker Vorrang, großer Bergschaden, kleiner Vorrang (Betriebsplan-Zulassung: keine gemeinschädlichen Auswirkungen) Rohstoffabbau ohne Einvernehmen mit Gemeinde ohne Zustimmung des Grundeigentümers „Sicherheit der Energie- und Rohstoffversorgung gilt als ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges. Es handelt sich auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichtes um ein von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängiges „absolutes Gemeinschaftsgut“. BBergG § 11 Versagung der Erlaubnis Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 10. überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen. BBergG § 15 Beteiligung anderer Behörden Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.  § 55 Abs. 1 Zulassung Betriebsplan ist zu erteilen, wenn 9. gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind „Solche unverhältnismäßige Beeinträchtigungen sind immer dann gegeben, wenn schwere Bergschäden drohen, die das Maß „kleinerer und mittlerer Schäden im üblichen Umfang“ überschreiten und wenn als Ergebnis einer Abwägung der beteiligten Interesse der Gewinnungsvorteil des Bergbauunternehmers geringer zu veranschlagen ist als der zu erwartende Schaden des Oberflächen-/Nachbareigentums. Dies hat folgende Konsequenzen: Sind schwere Bergschäden wahrscheinlich, muß das Bergamt in eine Abwägung eintreten und nach Art einer Schaden- und Nutzenbilanz im Einzelfall entscheiden, ob der Bergbau dennoch durchgeführt werden darf, weil die Gewinnungsvorteile überwiegen.“ „Sind schwere Bergschäden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, so das Bundesverwaltungsgericht, zu erwarten, so sind die betroffenen Eigentümer am Betriebsplanverfahren zu beteiligen. Gegen die Betriebsplanzulassung kann dann „ein solcher“ Eigentümer vor dem Verwaltungsgericht vorgehen. Er kann geltend machen, er sei trotz zu erwartenden schwerer Beeinträchtigungen nicht beteiligt worden oder seine vorgebrachte Einwendung sei bei der Abwägung der Genehmigungsbehörde nicht genügend beachtet worden. Sind nur kleinere oder mittlere Bergschäden, also Schäden unter der Schwelle zu schweren Beeinträchtigungen zu erwarten, so bleibt es bei dem Vorrang des Bergrechts. Damit ist stets entscheidend, welchen Grad die Bergschäden erreichen können.“ Prof. Dr. Walter Frenz, Berg- und Umweltrecht I, Vorlesung, WS 1998/1999, „Auch nach dem Moers-Kapellen-Urteil des BVerwG würden im Rahmenbetriebsplanverfahren nur dann Bergschäden eine Rolle spielen, wenn sie von „einigem Gewicht“ sind. Von einigem Gewicht sind Schäden, die über kleinere und mittlere Schäden hinausgehen. Von solchen schweren Schäden könne man nur in Unstetigkeitszonen, bei Schieflagen von 30mm pro m oder bei besonders gelagerten Einzelfällen sprechen.“ Rolf Brüning: Ist das Bergrecht zeitgemäß? Stand Februar 2007 „Das stark in der Zeit des Nationalsozialismus geprägte Bergrecht muss dringend korrigiert werden. Das BBergG gehört in seinem vollen Umfang auf den Prüfstand, um die Rechte von Anwohnern, Betroffenen und Umweltverbänden zu stärken. Wir benötigen endlich ein bürgernahes, transparentes, umweltfreundliches und effizientes Bergrecht. Als Partei der Bürgerrechte sowie des Klima- und Ressourcenschutzes tragen Bündnis 90 / Die Grünen eine besondere Verantwortung in diesem Sinne aktiv zu werden.“ 23 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

24 Bergrechtliches Genehmigungsverfahren
1. Voraussetzung: Gewinnungsberechtigung bergfreie Bodenschätze grundeigene Bodenschätze Übergangsrecht DDR: Bis Bodenschätze größtenteils bergfrei. Formen der Gewinnungsberechtigung: a) bei bergfreien Bodenschätzen Erlaubnis für Aufsuchung (15 Monate bis 5 Jahre) Bewilligung für Abbau Bergwerkseigentum folgt der Bewilligung b) bei grundeigenen Bodenschätzen ebenfalls Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum, allerdings ohne die erforderliche Abwägung mit den entgegenstehenden Belangen der Oberflächeneigentümer Handwörterbuch der Raumordnung: Bergbau: „Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum genehmigen noch nicht den Abbau der Bodenschätze als solche, sondern schaffen zunächst nur eine öffentlich-rechtliche Zuordnung der Bodenschätze an den Betreiber. Die eigentliche Abbaugenehmigung erfolgt durch die Betriebsplanzulassung (§ 55 BbergG), die für grundeigene und bergfreie bergrechtliche Bodenschätze gleichermaßen erforderlich ist.“ Nur der Rahmenbetriebsplan hat das gesamte Konzept des Abbauvorhabens im Blick. Keine fachplanerische Abwägungsentscheidung wie bei anderen Planfeststellungen, sondern nur als Kontrollerlaubnis ausgestaltet, auf die der Betreiber einen Anspruch hat („Zulassung ist ... zu erteilen“ § 55 BbergG), nur überwiegende öffentliche Interessen bilden möglichen Versagungsgrund (§ 11 Nr. 10, § 48 Abs. 2 BbergG), Oberflächeneigentümern dürfen nicht unverhältnismäßig in ihrem Eigentum gem. Art. 14 GG beeinträchtigt werden, insofern wird das Recht, Bergschäden verursachen zu dürfen, relativiert. S. 85, Bindung an die Ziele der Raumordnung auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 ROG und § 48 Abs. 3 BbergG zu stützen; RO-Pläne können aufgrunddessen wirksam Rohstoffabbau steuern und Standorte zuweisen; Rohstoffsicherungsklausel des ROG, § 2 Abs. 2 Nr. 9 ROG, ist Rechnung zu tragen. Deutsches Bergrecht [Bearbeiten] Das deutsche Bergrecht ist aus mittelalterlichem Gewohnheitsrecht entstanden. Zuerst wurde es nur mündlich überliefert, oder von Privatpersonen schriftlich niedergelegt. Seit Anfang des 15. Jahrhunderts wurde es von den Landesherren in Form von Verordnungen erlassen. Seit dem 1. Januar 1982 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesberggesetz (BBergG). Am 3. Oktober 1990 wurde sein Wirkungsbereich auch auf das Gebiet der ehemaligen DDR ausgedehnt. Es fasst im Wesentlichen die früheren Landesberggesetze zusammen, wie zum Beispiel das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten von 1865, oder das Gesetz zur Erschließung von Erdöl- und anderen Bodenschätzen, sowie die Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze von 1934, und ersetzt diese Regelungen gleichzeitig. Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der Bergfreiheit. Das heißt, so wie früher der König oder Landesherr ein Hoheitsrecht über bestimmte Erze und Salze ausübte (Bergregal), deren Abbau er anderen Personen gegen eine Abgabe (Bergzehnt, Berggefälle) gestatten konnte, so liegt auch heute noch das Bergwerkseigentum beim Staat, und nicht beim Grundeigentümer. Der Staat behält sich das Recht der Ausbeutung von Lagerstätten vor (bergfreie Bodenschätze); jedoch hat der Grundeigentümer Anspruch auf Entschädigung, wenn er zum Beispiel sein Land für den Bau von Bergwerksanlagen abtreten muss. Auch die Erdwärme (Geothermie) gilt als bergfrei. Ausgenommen von der Bergfreiheit sind nur einige wenige Massenrohstoffe, wie Sand, Kies, Natursteine oder Torf (grundeigene Bodenschätze), aber nur so lange, wie sie nicht im Tiefbau gewonnen werden. In der ehemaligen DDR galten diese Rohstoffe ebenfalls als bergfrei. Das Sammeln von bergfreien Mineralen für Lehrzwecke oder private Sammlungen ist jedoch jedermann gestattet. Mit der Durchforschung des Bundesgebiets nach nutzbaren Minerallagerstätten, deren Untersuchung, sowie der Sammlung und Bearbeitung ihrer Ergebnisse sind die geologischen Anstalten der Länder (Landesämter) beauftragt. Sie unterstehen dem Bundeswirtschafts-Minister. Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen dem Aufsuchen (Schürfen), Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen. Jeder Interessent bedarf dafür der Erlaubnis, bzw. Bewilligung der jeweils zuständigen Bergämter. Dort kann er auch eine Mutung auf Verleihung von Bergwerkseigentum stellen. Für die Erlaubnis und Bewilligung sind jährliche Feldes- und Förderabgaben zu entrichten. Die maximale Größe eines verliehenen Feldes beträgt 2,2 Millionen Quadratmeter und reicht bis zur "ewigen Teufe", das heißt, theoretisch bis zum Mittelpunkt der Erde. Für Bergschäden haftet der Bergwerksbetreiber. Abgesehen von der Nutzung mineralischer Rohstoffe regelt das Bundesberggesetz auch die Errichtung und den Betrieb von unterirdischen Lagern für radioaktive Stoffe. 24 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

25 Bergrechtliches Genehmigungsverfahren
2. Voraussetzung: Öffentlich-rechtliche Gestattungen Betriebsplan für den Abbau Rahmenbetriebsplan (bei UVP-Pflicht Planfeststellungsverfahren) 3. Voraussetzung: Regelung entgegenstehender Eigentumsrechte Grundabtretung: bergrechtliche Enteignung, ernsthafter Versuch freihändiger Erwerbs bzw. Nutzungsvertrags Zulegung: Ausdehnung des Feldes auf benachbartes Eigentum 3. Voraussetzung: Regelung entgegenstehender Eigentumsrechte Grundabtretung: bergrechtliche Enteignung, Voraussetzungen: § 79 BBergG: ernsthafter Versuch des freihändigen Erwerbs bzw. Vereinbarung eines Nutzungsvertrags; Glaubhaftmachung der sonstigen Voraussetzungen für den Abbau Zulegung: Anspruch auf Ausdehnung des bergrechtlichen Feldes auf benachbartes Eigentum, wenn die konkrete Situation dafür spricht, dass alles in einem Betrieb abgebaut wird Wolfgang Durner, Konflikte räumlicher Planung, Tübingen 2005. S. 362 Bergbau: Moers-Kapellen-Urteil § 48 Abs. 2 BbergG Braunkohlenpläne haben eine mittelbare bundesrechtliche Anerkennung erfahren. § 12 Abs. 6 S. 3 BbgRegPlaBraunkG verlangt Anpassung der Betriebspläne an die Braunkohlenpläne und steht damit im Widerspruch zum BbergG, wo die materiellen Voraussetzungen der Betriebsplanzulassung abschließend geregelt sind und für landesrechtliche Zulassungsvoraussetzungen kein Spielraum besteht (S. 379). 394 Bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung sind - anders als gegenwärtig - der planerische Charakter und die Verbindlichkeit des Abwägungsgebotes anzuerkennen, dem Vorhabenträger ist ein alleiniges Gestaltungsrecht zuzuweisen (bei Erweiterung von § 55 BBergG um Umweltschutzbelange). Die Braunkohlenplanung der Länder hat sich im Wesentlichen auf die Festlegung von Vorrangflächen zu beschränken. BBergG § 54 Zulassungsverfahren (2) 1Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. 3Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist. Handwörterbuch der Raumordnung: Bergbau: „Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum genehmigen noch nicht den Abbau der Bodenschätze als solche, sondern schaffen zunächst nur eine öffentlich-rechtliche Zuordnung der Bodenschätze an den Betreiber. Die eigentliche Abbaugenehmigung erfolgt durch die Betriebsplanzulassung (§ 55 BbergG), die für grundeigene und bergfreie bergrechtliche Bodenschätze gleichermaßen erforderlich ist.“ Nur der Rahmenbetriebsplan hat das gesamte Konzept des Abbauvorhabens im Blick. Es erfolgt keine fachplanerische Abwägungsentscheidung wie bei anderen Planfeststellungen, sondern nur als Kontrollerlaubnis ausgestaltet, auf die der Betreiber einen Anspruch hat („Zulassung ist ... zu erteilen“ § 55 BbergG), nur überwiegende öffentliche Interessen bilden möglichen Versagungsgrund (§ 11 Nr. 10, § 48 Abs. 2 BbergG), Oberflächeneigentümern dürfen nicht unverhältnismäßig in ihrem Eigentum gem. Art. 14 GG beeinträchtigt werden, insofern wird das Recht, Bergschäden verursachen zu dürfen, relativiert. S. 85, Bindung an die Ziele der Raumordnung auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 ROG und § 48 Abs. 3 BbergG zu stützen; RO-Pläne können aufgrunddessen wirksam Rohstoffabbau steuern und Standorte zuweisen; Rohstoffsicherungsklausel des ROG, § 2 Abs. 2 Nr. 9 ROG, ist Rechnung zu tragen. 25 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

26 Verfahren Feldesabgabe für Erkundungserlaubnis
1. Aufsuchen/Erkunden 2. Gewinnen 3. Aufbereiten Gegenleistung: Feldesabgabe für Erkundungserlaubnis 1. Jahr: 5 EUR/km2 pro Jahr Anstieg um 5 EUR/km2 max. 25 EUR/km² (Aufwendungen sind anzurechnen) Förderabgabe für Bewilligung der Gewinnung: 10 % des Marktwertes §§ 30, 31 BBergG (früher: Bergzehnt) BBergG 2006 § 4 Begriffsbestimmungen (1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme 1. der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme, 2. der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und 3. des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen. Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen. (2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen 1. in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und 2. in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung. (3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das 1. Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten, 2. Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen, Bergaufsicht - vor der Planfeststellung: -          Erkundungs-Erlaubnis (Aufsuchung in bestimmtem Feld § 7 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) -          Abbau-Bewilligung (Aufsuchung, Gewinnung,). -          Bergwerkseigentum (Aufsuchung, Gewinnung, Erwerb von Eigentum). Gegenleistung: Feldesabgabe für Erlaubnis zur Aufsuchung: Im ersten Jahr sind 5 EUR/km2, erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere fünf Euro bis zum Höchstbetrag von fünfundzwanzig Euro je angefangenen Quadratkilometer abzüglich getätigter Aufwendungen. § 30 BbergG Förderabgabe für Bewilligung der Gewinnung: Verwertung § 31 BBergG: 10 % des Marktwertes (der Bergzehnt, seit dem 12. Jhrdt, Bergregal) 'regalis' (königlich, Königsrecht) Regalien=Hoheitsrechte entfällt bei Bergwerkseigentum Abweichungen durch Länderregelung möglich BBergG § 31 Förderabgabe (1) Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer. Eine Förderabgabe ist nicht zu entrichten, soweit die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Satz 3 gilt nicht für die Errichtung eines Untergrundspeichers. (2) Die Förderabgabe beträgt zehn vom Hundert des Marktwertes, der für im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt die zuständige Behörde nach Anhörung sachverständiger Stellen den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest. (3) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend. Rahmenplanpflicht mit Planfeststellungsverfahren, sonst Option für Rahmenplan § 52 Abs. 2a, sofern UVP-pflichtig sog. UVP-Rahmenbetriebsplan Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde.: MW, Oberbergamt, Landesbergämter Umweltverträglichkeitsprüfung: § 1 UVP-V Bergbau: Steinkohle Braunkohle, Erze sonstige nicht energetische Bodenschätze 10 ha-Regel (Flächeninanspruchnahme) Betriebs- oder Abbaufläche, Halden oder wenn ·        Tiefbau mit mehr als 3 m Bergsenkung ·        Tagebaue: ·        im Naturschutzgebiet ·        Herstellung, Beseitigung, Umgestaltung eines Gewässers bzw. Ufer („Baggersee“) ·        Grundwasserabsenkung von 5 Mio. m3 oder mehr; Inhalt: ·        Angaben zum beabsichtigten Vorhaben ·        technische Durchführung ·        zeitlicher Ablauf gestufter Rahmenbetriebsplan möglich Abs. 2b auch bei wesentlicher Änderung mit erheblichen Auswirkungen Abs. 2c Charakter: Konzept- und Standortbescheid mit Rechtswirkung Rahmenbetriebsplan mit Planfeststellung (privilegiert) zentrale Rolle für Rechtsschutz von Grundstückseigentümern, Gemeinden sonstigen Dritten. Rechtswirkung der Planfeststellung erstreckt sich auf berührte Belange Dritter oder Aufgabenbereiche Beteiligter bei nachfolgender Zulassung von Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne bzw. gemeinschaftlicher Betriebsplan zur Durchführung des Rahmenbetriebsplans. (§ 57a Abs. 5 BbergG) BBergG § 57a Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde = Betriebsplanzulassungsbehörde Anforderungen UVP 1.     Beschreibung erheblicher Auswirkungen auf Umwelt 2.     sonstige Angaben, zur Feststellung und Beurteilung von Auswirkungen 3. Beschreibung der Maßnahmen, zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich, bzw. Ersatz bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. 26 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

27 Verfahren Nds NatSchG Wassergesetz
Spalte 1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr Spalte 2 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von von weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden 2.2 - Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies 27 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

28 Planfeststellung bei UVP-Pflicht
> 10 ha Fläche (Betriebs- oder Abbaufläche, Halden) oder Tiefbau mit mehr als 3 m Bergsenkung Tagebaue: im Naturschutzgebiet (Bsp. Lakomaer Teiche, Rotbauchunke, Cottbus Nord) Herstellung, Beseitigung, Umgestaltung eines Gewässers bzw. Ufers („Baggersee“) Grundwasserabsenkung 5 Mio. m3 oder mehr § 1 UVP-V Bergbau: Rahmenplan mit Planfeststellung, sofern UVP-pflichtig (sog. UVP-Rahmenbetriebsplan) (§ 52 Abs. 2a BBergG) fehlende UPV: Naturschutz versus Abbau: GRÜNE LIGA Brandenburg klagt erfolgreich gegen die Rahmenbetriebsplan Braunkohletagebau Cottbus-Nord wg. fehlender UVP übergeleiteter Pläne nach DDR-Recht. Lakomaer Teiche werden noch heute durch die Peitzer Fischerei GmbH bewirtschaftet. Größte Population der Rotbauchunke in Brandenburg, die vom Aussterben bedroht ist. (5.000 Tiere im Teichgebiet) 28 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

29 Rechtswirkung Rahmenbetriebsplan
berührte Belange Dritter Aufgabenbereiche Beteiligter bei nachfolgender Zulassung von Haupt-, Sonder-, Abschlussbetriebspläne, gemeinschaftlicher Betriebsplan zur Durchführung des Rahmenbetriebsplans § 57a Abs. 5 BBergG Charakter: Konzept- und Standortbescheid mit Rechtswirkung Rahmenbetriebsplan mit Planfeststellung (privilegiert) zentrale Rolle für Rechtsschutz von Grundstückseigentümern, Gemeinden sonstigen Dritten. Betriebsplanpflicht für bergfreie Bodenschätze § 52 Abs. 1 (Errichtung und Führung des Betriebs) ·        Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen: ·        Hauptbetriebsplan, Rahmenbetriebsplan (längerer Zeitraum), Sonderbetriebs-, Abschlussbetriebsplan, gemeinschaftlicher Betriebsplan. ·        Behördenbeteiligung im Zulassungsverfahren nach § 54 ·        Bauaufsichtsbehörde Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde für Schallwände (Vorschriften für Sicherheitsabstände) ·        Wasserbehörde (Beeinträchtigung des Grundwasser- oder der Wasserspiegelhöhe) ·        Abfallbeseitigungsbehörde Sonderabfälle ( speziell aus dem Bergbau) ·        Forstbehörde für Tagebau ·        Emissionsschutzbehörde ·        Denkmalschutzbehörde ·        Verkehrsbehörde Zulassung Betriebsplan § 55 Abs. 1: 1. erforderliche Berechtigung nachgewiesen, 2. erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde 3. Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Schutz von Sachgütern, 4. keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen Schutz im öffentlichen Interesse) 5. Schutz der Oberfläche (Sicherheit und öffentlicher Verkehr) 6. ordnungsgemäße Beseitigung der anfallenden Abfälle, 7. Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche im gebotenen Ausmaß 8. keine Gefährdung anderer Betriebe 9. keine gemeinschädlichen Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung Gemeinschaden Einsturz eines Domes Schaden an Trinkwasserversorgung einer Stadt Versinken des Friedhofs von Rhöndorf kein Gemeinschaden Einsturz einer Kapelle eines 100-Seelen-Dorfes, Einsturz von 10 Wohnhäuser Versiegen eines Brunnens im Vorgarten Versinken eines einzelnes Grabes 29 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

30 Nutzungsregelung: Baubeschränkungsgebiet
Festsetzung durch Landesregierung (RVO) Gewinnung innerhalb 15 Jahre Bekanntmachung, Festsetzung 3 Monate später Genehmigung baulicher Anlagen nur mit Zustimmung der Bergaufsicht (Werterhöhung vermeiden) Ggf. Entschädigung bei Wertverlust BBergG § 107 Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten (1) Soweit Grundstücke für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen werden sollen, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Baubeschränkungsgebiete festsetzen, wenn die Inanspruchnahme wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Bodenschätze für die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen und wegen der Notwendigkeit einer umfassenden Nutzung der Lagerstätte dem Wohle der Allgemeinheit dient; die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Festsetzung ist nicht zulässig, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht innerhalb von fünfzehn Jahren zu erwarten ist. (2) Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sind, können dadurch verkündet werden, daß sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist hierauf hinzuweisen. (3) Das vorgesehene Baubeschränkungsgebiet ist vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntzumachen. Die Rechtsverordnung darf erst drei Monate nach der Bekanntgabe erlassen werden. (4) Sind die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Baubeschränkungsgebiets ganz oder teilweise entfallen, so ist das Baubeschränkungsgebiet durch Rechtsverordnung aufzuheben oder zu beschränken; Absatz 2 gilt entsprechend. BBergG § 108 Wirkung der Festsetzung (1) In Baubeschränkungsgebieten darf die für die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung oder eine diese einschließende Genehmigung nur mit Zustimmung der nach § 69 zuständigen Behörde erteilt werden. (2) Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn durch die bauliche Anlage die Durchführung bergbaulicher Maßnahmen erschwert würde. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der für die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zuständigen Behörde versagt wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, die nur bis zur Inanspruchnahme des in Betracht kommenden Grundstücks einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. BBergG § 109 Entschädigung (1) Tritt wegen Versagung der Zustimmung nach § 108 Abs. 2 eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, so ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Grundstückseigentümer kann ferner angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch die Versagung der baurechtlichen Genehmigung Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung seines Grundstücks an Wert verlieren, die er im Vertrauen auf den Fortbestand der baulichen Nutzungsmöglichkeiten vor Erlaß der Rechtsverordnung nach § 107 Abs. 1 gemacht hat. (2) Ist dem Grundstückseigentümer wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen, kann er anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 die Übernahme des Grundstücks verlangen. (3) Zur Leistung der Entschädigung ist der durch die Baubeschränkung begünstigte Unternehmer verpflichtet. Die §§ 84 bis 90 gelten mit der Maßgabe entsprechend, daß Verkehrswert mindestens der Wert ist, der für das Grundstück ohne die Versagung der baurechtlichen Genehmigung gelten würde. (4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde. (5) Tritt bereits als Folge der Festsetzung eines Baubeschränkungsgebiets eine nicht nur unwesentliche Wertminderung eines Grundstücks ein, so kann der Grundstückseigentümer Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks verlangen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. 30 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

31 Oberflächennaher Rohstoffabbau - Recht
Bauordnung, ggf. Abgrabungsgesetz (Landesrecht) Naturschutzrecht (Eingriffsregelung) Wasserhaushaltsgesetz, Wassergesetz (Gewässerausbau, -entstehung) BImSchG, 4. BImSchV (Steinbruch > 10 ha bzw. Sprengstoffgebrauch, Anlagen zum Brechen, Mahlen, Klassieren) Baugesetzbuch § 29 BauGB Für Vorhaben ... und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37. § 35 Abs. 3 BauGB Privilegiertes Vorhaben im Außenbereich: standortgebundener Betrieb, ggf. UVP-Pflicht (wenn Nassabbau, dann auch Planfeststellung) § 35 Abs. 3 BauGB, Zielanpassung an RO, sofern Ziele da Oberflächennaher Rohstoffabbau: Kies und Sand (grundeigen), Tagebau, (Bergrecht im Sinne der Mitgewinnung beim Abbau von bergfreien § 42 BBergG; Abgeltung der Grundeigentumsrechte Dritter) ·        Naturschutzrecht der Länder (Eingriffsregelung) ·        Abgrabungsgesetz NW ·        Baurecht (BauGB) (GASSNER 1995) § 29 BauGB Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften (1)  Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37. § 35 Abs. 3 BauGB Privilegiertes Vorhaben im Außenbereich: standortgebundener Betrieb, aber ggf. UVP-Pflicht und Zielanpassung an RO über § 35 Abs. 3 BauGB (wenn Nassabbau, dann auch Planfeststellung) Ausnahme Neue Länder bis 1996: Aufbau Ost und Abbau Sand gehen hand in Hand (Streusandbüchse Mark), nach Bergrecht, Treuhand als Rechtsnachfolger der DDR im Besitz des Bergwerkseigentums, konnte Eigentumstitel verkaufen. Dadurch Beschleunigung des Verfahrens, 2 Verfahrensschritte entfielen: Erkundungserlaubnis, Abbaubewilligung/ Bergwerkseigentum Wachsender Widerstand der Gemeinden und Bürgerinitiativen gegen Privilegierung von Kies- und Sandabbau nach Berggesetz: wachsende Unverträglichkeit gegenüber Natur- und Landschaftsschutz, touristischer Entwicklung. Ruf nach überfachlicher Gesamtplanung, die hier die Belange (Werte) besser zum Ausgleich bringt. Protest hallte bis nach Bonn, Bundestag beschloss 1996 Rechtsangleichung Darauf: ·        Regionalteilpläne Kies und Sand (Lausitz-Spreewald, Uckermark-Barnim, Oberhavel, Mecklenburg) ·        Bedürfnis nach geordneten Verhältnissen, überfachliche Koordination: Fremdenverkehr, Natur- und Landschaftsschutz, Trinkwasserschutz ·        Bedürfnis nach Konzentration der Eingriffe auf bestimmte Gebiete Beispiel im Urlaubsgebiet Feldberger Seenlandschaft 1998: Firma aus Bernau erwirbt 1996 von Treuhand 200 ha große Kieslagerstätte zwischen Carwitz und Thomsdorf, plant 10 ha großen Tagebau (Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg) Ablehnung durch Bergamt Stralsund: verbindliches Regionales Raumordnungsprogramm weist Gebiet als Schwerpunkt für Tourismus, Naturschutz und Landschaftspflege aus. Privilegiertes Vorhaben § 35 BauGB (ortsgebundener gewerblicher Betrieb) Wirkung der RO-Ziele über § 35 (dürfen den Zielen der RO nicht widersprechen) § 30 BauGB Nassabbau Da Gewinnung von Kies und Sand ganz überwiegend im Nassabbau, sog. Nassauskiesung in 5-40 Meter Tiefe greift auch Wasserrecht. Wasserhaushaltsgesetz: Planfeststellung, aber nicht privilegiert ·        Herstellung, Beseitigung, wesentliche Umgestaltung Gewässer (Baggersee) ·        Problem: Aufschluss Grundwasserleiter Planfeststellungsbehörde (Bbg) obere Wasserbehörde (Landesumweltamt) bei Gewässerausbau zur Gewinnung von Bodenschätzen: bei Bergaufsichtbetrieben: Landesbergamt im Einvernehmen mit Wasserbehörde („Nebenbeigewinnung“, Mitgewinnung § 42 BBergG) Typische Lagerstätte: ·        Flussauen, ·        Urstromtal, wo UT da auch ein Sander Glaziale Serie Grundmöräne, Endmörane, Sander, Urstromtal, Löss Mittelgebirgsschwelle; der leichte Humus wird weggeschwemmt, der feinkörnige Lös weggeweht, bleibt schwerer Sand) 31 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

32 Kies und Sand - Nassauskiesung
Typische Lagerstätten: Flussauen, Urstromtal („Glaziale Serie“) Nassabbau/Nassauskiesung: in m greift Wasserrecht § 31 Abs. 2 WHG: Herstellung, Beseitigung, wesentliche Umgestaltung von Gewässer/Ufer (Gewässerausbau) = Planfeststellung (u. U. nicht privilegiert) Problem: Aufschluss Grundwasserleiter Planfeststellungsbehörde (Bbg) obere Wasserbehörde (Landesumweltamt) bei Bergaufsicht-Betrieben: Landesbergamt im Einvernehmen mit Wasserbehörde („Nebenbeigewinnung“, Mitgewinnung § 42 BBergG)  Nassabbau Da Gewinnung von Kies und Sand ganz überwiegend im Nassabbau, sog. Nassauskiesung in 5-40 Meter Tiefe greift auch Wasserrecht. Wasserhaushaltsgesetz: Planfeststellung, aber nicht privilegiert ·        Herstellung, Beseitigung, wesentliche Umgestaltung Gewässer (Baggersee) ·        Problem: Aufschluss Grundwasserleiter Planfeststellungsbehörde (Bbg) obere Wasserbehörde (Landesumweltamt) bei Gewässerausbau zur Gewinnung von Bodenschätzen: bei Bergaufsichtbetrieben: Landesbergamt im Einvernehmen mit Wasserbehörde („Nebenbeigewinnung“, Mitgewinnung § 42 BBergG) Typische Lagerstätte: ·        Flussauen, ·        Urstromtal, wo UT, da auch ein Sander (Glaziale Serie: Grundmöräne, Endmörane, Sander, Urstromtal, Löss an Mittelgebirgsschwelle; der leichte Humus wird weggeschwemmt, der feinkörnige Lös weggeweht, bleibt schwerer Sand) 32 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

33 Integration in Gesamtplanung
Grundsätze der RO: § 2 Abs. 2 ROG Nr. 9: Für vorsorgende Sicherung, geordnete Aufsuchung/ Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen räumliche Voraussetzungen schaffen Raumordnungspläne § 7 ROG (2) Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur 2. anzustrebenden Freiraumstruktur enthalten, hierzu können gehören b) ...Standorte für die Sicherung sowie geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen, c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen Integration in Landes-, Regional- und Bauleitplanung: Raumordnungspläne § 7 ROG (2) Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur 2. anzustrebenden Freiraumstruktur enthalten, hierzu können gehören b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die Siche­rung sowie geordnete Aufsuchung und Gewin­nung von stand­ortgebundenen Rohstoffen, c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, Gemeinsamer Erlass des MUNR und des MWMT zur Abstimmung der Raumordnung und Landesplanung nach dem Bundesberggesetz vom 2. Oktober 1996 (ABl. 48/96, S. 1030) Regelung beim Abbau oberflächennaher Rohstoffe: Ziele der RO können als entgegenstehende öffentliche Interessen gem. § 48 Abs. 2 BBergG entgegengehalten werden (geordneter Rohstoffabbau in Brandenburg) (§ 48 Abs. 2 BBergG: die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde [kann] eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.) ·         in „Vorranggebieten Rohstoffsicherung“ entsprechen bergbauliche Vorhaben den Zielen der RO, in anderen Vorranggebieten widersprechen sie den Zielen. Ein ROV ist in beiden Fällen auch bei Erreichen der ROV-Schwelle gem. § 1 Nr. 17 RoV (10 ha oder mehr) nicht erforderlich (aufgrund § 15 Abs. 2 ROG) ·         in „Vorbehaltsgebieten Rohstoffsicherung“ ist bergbaulichen Vorhaben im Rahmen der Abwägung ein besonderes Gewicht beizumessen. Hier und in Gebieten ohne Festlegungen ist über die Erforderlichkeit eines ROV zu entscheiden ·         in Aufstellung befindliche Ziele der RO können bei Planreife (Beschluss der Regionalversammlung über Abwägung nach TÖB-Beteiligung) als öffentliche Interessen berücksichtigt werden ·         Rohstoffsicherungskonzepte können als Planersatz bei ROV und lapla Stellungnahme herangezogen werden, Bergbehörden beziehen sie bei Entscheidung über Bergbauberechtigungen und Zulassung von Betriebsplänen ein. l Bauleitpläne § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (5) ...Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen 7. gemäß § 1a die Belange des... des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, 8. die Sicherung von Rohstoffvorkommen § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans (2) Im Flächennutzungsplan können dargestellt werden: 8. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; (4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen nach anderen Vorschriften...sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im F-Plan vermerkt werden. § 9 Inhalt des Bebauungsplans (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 17. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; (5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden: 2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für Abbau von Mineralien bestimmt sind; (6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen ... sollen nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. Anlage zur PlanzVO 11. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen (§ 5 Abs.2 Nr. 8 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB) 11.1 Flächen für Aufschüttungen 11.2 Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen 33 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

34 Integration in Gesamtplanung - ROV
Raumordnungsverfahren (gem. RoV): Planungen, Maßnahmen, wenn im Einzelfall raumbedeutsam u. überörtliche Bedeutung ... 16. bergbauliche Vorhaben 17. Abbau oberflächennahe Rohstoffe ab 10 ha Absehensregel gem. § 15 Abs. 2 ROG (Ziele RO)? Vgl. oberflächennahe Rohstoffe: Gemeinsamer Erlass MUNR, MW zur Abstimmung der Raumordnung und Landesplanung mit den Verfahren nach dem Bundesberggesetz vom (ABl. 48/96, S. 1030) Gemeinsamer Erlass des MUNR und des MWMT zur Abstimmung der Raumordnung und Landesplanung nach dem Bundesberggesetz vom 2. Oktober 1996 (ABl. 48/96, S. 1030) Regelung beim Abbau oberflächennaher Rohstoffe: Ziele der RO können als entgegenstehende öffentliche Interessen gem. § 48 Abs. 2 BBergG entgegengehalten werden (geordneter Rohstoffabbau in Brandenburg) (§ 48 Abs. 2 BBergG: die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde [kann] eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.) ·         in „Vorranggebieten Rohstoffsicherung“ entsprechen bergbauliche Vorhaben den Zielen der RO, in anderen Vorranggebieten widersprechen sie den Zielen. Ein ROV ist in beiden Fällen auch bei Erreichen der ROV-Schwelle gem. § 1 Nr. 17 RoV (10 ha oder mehr) nicht erforderlich (aufgrund § 15 Abs. 2 ROG) ·         in „Vorbehaltsgebieten Rohstoffsicherung“ ist bergbaulichen Vorhaben im Rahmen der Abwägung ein besonderes Gewicht beizumessen. Hier und in Gebieten ohne Festlegungen ist über die Erforderlichkeit eines ROV zu entscheiden ·         in Aufstellung befindliche Ziele der RO können bei Planreife (Beschluss der Regionalversammlung über Abwägung nach TÖB-Beteiligung) als öffentliche Interessen berücksichtigt werden ·         Rohstoffsicherungskonzepte können als Planersatz bei ROV und lapla Stellungnahme herangezogen werden, Bergbehörden beziehen sie bei Entscheidung über Bergbauberechtigungen und Zulassung von Betriebsplänen ein. 34 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

35 Landes- und Regionalpläne Braunkohle
Ziele der RO Landesplanung: BB: (Braunkohlenpläne, Sanierungspläne) Regionalplanung: NRW, S-A, Sa (NRW: B-Ausschuss, R-Bezirk) Wolfgang Durner, Konflikte räumlicher Planung, Tübingen 2005. S. 362 Bergbau: Moers-Kapellen-Urteil § 48 Abs. 2 BbergG Braunkohlenpläne haben eine mittelbare bundesrechtliche Anerkennung erfahren. § 12 Abs. 6 S. 3 BbgRegPlaBraunkG verlangt Anpassung der Betriebspläne an die Braunkohlenpläne und steht damit im Widerspruch zum BbergG, wo die materiellen Voraussetzungen der Betriebsplanzulassung abschließend geregelt sind und für landesrechtliche Zulassungsvoraussetzungen kein Spielraum besteht (S. 379). 394 Bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung sind - anders als gegenwärtig - der planerische Charakter und die Verbindlichkeit des Abwägungsgebotes anzuerkennen, dem Vorhabenträger ist ein alleiniges Gestaltungsrecht zuzuweisen (bei Erweiterung von § 55 BBergG um Umweltschutzbelange). Die Braunkohlenplanung der Länder hat sich im Wesentlichen auf die Festlegung von Vorrangflächen zu beschränken. BBergG § 54 Zulassungsverfahren (2) 1Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. 3Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist. Durch das Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg (RegBkPlG) obliegt die Entscheidung, ob auf einer Fläche Braunkohlenbergbau betrieben wird oder nicht, der Landesplanung (Landesregierung) und nicht dem Landesbergamt, das auf der Grundlage des BBergG agiert. Gegenwärtig bestehen 3 Braunkohlenpläne und 15 Sanierungspläne im Maßstab 1 : Im Rheinischen Braunkohlenrevier von NRW legen Braunkohlepläne im Maßstab 1 : – 1 : Ziele der RO fest (§ 44 Landesplanungsgesetz NRW). In Sachsen-Anhalt (Mitteldeutsches Braunkohlenrevier) werden für Gebiete, in denen Braunkohleaufschluss- oder -abschlussverfahren durchgeführt werden, Regionale Teilentwicklungspläne in den betoffenen Planungsregionen mit Zielen und Grundsätzen aufgestellt (§ 8 Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt). Im Lausitzer Revier Sachsens werden gem. Landesplanungsgesetz Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne von den Regionen aufgestellt und beschlossen unter Mitwirkung des Braunkohlenausschusses (auch Bergbauberechtigte vertreten). Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Aufstellung der Pläne in Brandenburg wurde der Braunkohlenausschuss (ebenso NRW und Sachsen) eingerichtet, dem Vertreter aus Landkreisen und gesellschaftlichen Gruppen angehören („Braunkohleverdiener“ sind in Brandenburg im Gegensatz zu Sachsen nicht dabei, nur IG-Chemie-und-Bergbau-Vertreter). Braunkohlenpläne und die Sanierungspläne ersetzen nicht die rechtlich zwingenden Rahmenbetriebspläne (ab > 10 ha Flächeninanspruchnahme) und die UVP, sie machen lediglich das sonst erforderliche ROV entbehrlich (Absehensregel bei Vorliegen von Zielen der RO gem. 14 Abs. 2 ROG). Die parallele Aufstellung von Braunkohlenplänen und Rahmenbetriebsplänen macht eine enge Abstimmung zwischen Landesplanung und Landesbergamt erforderlich. Der Rahmenbetriebsplan regelt all das, was B+S-Pläne auch regeln (Sicherung, Gewinnung, Eingriffsminimierung, Sanierung) und geht auf Kosten des Investors, während die Kosten für B+S-Pläne von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Mit Hilfe der RO-Ziele kann sich das Land allerdings aktiv in die Steuerung der Flächeninanspruchnahme und Art und Umfang der Sanierung einschalten und sein öffentliches Interesse gem. § 48 Abs. 2 BBergG konkretisieren. Auf diese Weise und mittels des Abstimmungsgremiums „Braunkohlenausschuss“ kann vermutlich die Akzeptanz für den naturgemäß starken Eingriff gegenüber einer reinen investorgesteuerten Planfeststellung erhöht werden. RegBkPlG Bbg: Im Vordergrund nicht der Betrieb (Rahmenbetriebsplan), sondern Entwicklung des Gebietes: Darstellung a) Braunkohlenpläne: 1.      gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und Bodendenkmale, 2.      Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau, 3.      Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren Sicherheitslinien, 4. unvermeidbare Umsiedlungen und Flächen für die Wiederansiedlung, 5. Räume für Verkehrswege und Leitungen, 6. Bergbaufolgelandschaft. b) Sanierungspläne: 1.      Oberflächengestaltung und Rekultivierung oder Renaturierung, 2.      Überwindung von Gefährdungspotentialen, Darstellung zeitweiliger Sperrgebiete, 3.      Wiederherstellung von Verkehrswegen und Leitungen, 4.      Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes. 35 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

36 Regionalpläne oberflächennahe Rohstoffe
Ziele der Raumordnung (Vorranggebiete) in Plänen, z. B.: Uckermark-Barnim, Vorranggebiete Rohstoffsicherung - Steine und Erden sind die nachfolgend genannten Lagerstätten: Angermünde-Nord (Quarzsand) Metzelthin (Sand) Welsow (Ton) Hohensaaten (Kiese und Kiessande) Lausitz-Spreewald Prignitz-Oberhavel, Mecklenburg Teilregionalplan Uckermark-Barnim  II Grundsätze und Ziele 2. Rohstoffsicherung und -gewinnung 2.1 Rohstoffsicherung - Steine und Erden G Die Vorkommen oberflächennaher Rohstoffe in der Region Uckermark-Barnim sollen umfassend erkundet und langfristig gesichert werden. Z Raumbedeutsame Vorhaben zur Rohstoffgewinnung sollen im Geltungszeitraum des Regionalplans in den Vorranggebieten Rohstoffsicherung - Steine und Erden durchgeführt werden. Nutzungen, die der Rohstoffgewinnung entgegenstehen oder den Abbau beeinträchtigen, sind zu unterlassen. Vorranggebiete Rohstoffsicherung - Steine und Erden sind die nachfolgend genannten Lagerstätten: Angermünde-Nord (Quarzsand) Metzelthin (Sand) Welsow (Ton) Hohensaaten (Kiese und Kiessande) Buchholz-Nord (Kiese und Kiessande) Milmersdorf-Süd Kiese und Kiessande) Wichmannsdorf (Kiese und Kiessande, Quarzsand)Ladeburg (Kiese und Kiessande) Götschendorf-Ost (Kiese und Kiessande) Parmen-Weggun (Kiese und Kiessande) Wolfshagen (Ton) Lanke-Nord (Quarzsand) Götschendorf-West (Kiese und Kiessande) Passow (Quarzsand) Wollschow (Quarzsand) Ruhlsdorf-Ost (Kiese und Kiessande) Greiffenberg (Sand) Prenzlau (Sand) Althüttendorf (Kiese und Kiessande) G Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung - Steine und Erden werden zur langfristigen Sicherung der Rohstoffversorgung ausgewiesen. In diesen Gebieten kommt den Belangen der Rohstoffsicherung in künftigen Abwägungsverfahren besondere Bedeutung zu. Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung - Steine und Erden sind die nachfolgend genannten Lagerstätten: Angermünde-Süd (Quarzsand) Milmersdorf-Ost (Kiese und Kiessande) Basdorf-Süd (Kiese und Kiessande) Lunow-Süd (Kiese und Kiessande) Blumenhagen (Kiese und Kiessande) Petershagen-Ost (Kiese und Kiessande) Joachimsthal-Süd (Ton)Marienwerder-Südwest (Kiese und Kiessande) Buchholz-Süd (Kiese und Kiessande) Vierraden-West (Kiese und Kiessande) Lanke-Süd (Quarzsand) Werneuchen (Kiese und Kiessande) Gollin-Nord (Kiese und Kiessande) Weggun (Kiese und Kiessande) G Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung - Steine und Erden sollen im Geltungszeitraum des Regionalplanes in der Regel erst erschlossen werden, wenn die Gewinnung in den nächstgelegenen Vorranggebieten eingestellt wurde oder nicht im vorgesehenen Umfang oder Zeitraum möglich ist. 2.2 Rohstoffgewinnung G Die Vorkommen oberflächennaher Rohstoffe in der Region Uckermark-Barnim sollen entsprechend dem Bedarf schrittweise einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. G Die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe soll abschnittsweise und mit umgehender Rekultivierung erfolgen. Die Rekultivierung soll sich an den Zielen der Landschaftsrahmen- und Landschaftsplanung sowie an den Vorstellungen der Gemeinden orientieren und den Abbaustandort in die jeweilige Landschafts- und Lebensraumstruktur einbinden. Dabei ist weitestgehend auf eine Verbesserung der Landschaftsfunktionen gegenüber dem Ausgangszustand zu orientieren. G Der vollständige und dem Stand der Technik entsprechende Abbau bzw. die Erweiterung des Abbaus in bereits erschlossenen, produzierenden Lagerstätten hat Vorrang vor der Erschließung neuer Gewinnungsgebiete, sofern dem keine Belange entgegenstehen. Neuaufschlüsse sollen nur in Gebieten mit einer tragfähigen und den Anforderungen entsprechenden Verkehrsanbindung erfolgen. Die Verkehrserschließung durch nicht an die Straße gebundene Transportwege, wie Schiene oder Wasserstraße, ist anzustreben und soweit vorhanden zu nutzen. G Die langfristige Nutzbarkeit von Rohstofflagerstätten soll durch eine sparsame Flächeninanspruchnahme, die qualitätsgerechte Verwendung der Rohstoffe und den weitestmöglichen Einsatz von Substituten gewährleistet werden. G Bei der Rohstoffgewinnung sollen die Erfordernisse der Siedlungsentwicklung Berücksichtigung finden. Beeinträchtigungen der Wohn- und Aufenthaltsqualität der Bevölkerung sowie räumliche Konzentrationen von aktiven Abbaugebieten sollen vermieden werden. G Der Torfabbau soll nur bei nachgewiesenem Bedarf für balneologische Zwecke durchgeführt werden. Die weitestmögliche Rückführung des gebrauchten Torfs ist anzustreben. G Bei der Rohstoffgewinnung sollen vermeidbare Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts sowie Beeinträchtigungen der Lebensbereiche gefährdeter Arten und Lebensgemeinschaften ausgeschlossen werden. Die Beseitigung oder Deformierung prägender Landschaftselemente und die nachhaltige Beeinträchtigung von Bereichen mit besonders hochwertigem Landschaftsbild sind weitestmöglich zu vermeiden. Region Lausitz-Spreewald Der sachliche Teilregionalplan II "Gewinnung und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe" Die Region Lausitz-Spreewald verfügt über umfangreiche Vorkommen an oberflächennahen Rohstoffen wie Kiese, Sande, Tone, Torf und Hartgesteine. Sie sind ein bedeutender Produktionsfaktor für verschiedene Wirtschaftszweige. Anfang der 1990er Jahre konnte ein stetiger Anstieg der Fördermengen im Land Brandenburg verzeichnet werden, die Region Lausitz-Spreewald hatte daran einen erheblichen Anteil. Auf einer Gesamtfläche von 867 km² (12% der Regionsfläche) wurden Kiese und Kiessande kartiert. Der geologische Gesamtvorrat beträgt 18,3 Mrd. m³. Die Verteilung der Kies- und Kiessandlagerstätten innerhalb der Region ist sehr unterschiedlich. 90% der qualitativ besten Lagerstätten liegen im Landkreis Elbe-Elster. Spezialsande wurden auf einer Fläche von 98 km² kartiert sowie Tone und Schluffe auf einer Fläche von 38 km². Die Verfügbarkeit von Torf und Hartgesteinen ist in der Region sehr beschränkt. Auf Grund der einigungsvertraglichen Regelungen gehörten nahezu alle oberflächennahen Rohstoffe in den neuen Bundesländern bis zur Rechtsvereinheitlichung am in die Kategorie der bergfreien Bodenschätze.  Dies führte in der Anwendung der Bestimmungen des Bundesberggesetzes dazu, dass eine große Anzahl von Bergbauberechtigungen in der Region Lausitz-Spreewald erteilt wurden. Aufgrund des Fehlens verbindlicher Regionalpläne bestand für die Raumordnung und Landesplanung kaum eine Einflussmöglichkeit, die bergbaulichen Tätigkeiten in Abstimmung mit anderen Raumnutzungsansprüchen zu steuern. Als Versagungsgründe für beantragte Bergbauvorhaben wurden von der Bergbehörde lediglich bestehende Natur- und Wasserschutzgebiete anerkannt.  § 48 BBergG ermöglicht jedoch die Untersagung oder Beschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, wenn hinreichend konkretisierte öffentliche Interessen dem entgegenstehen. Da die Erarbeitung des integrierten Regionalplanes für die Region Lausitz-Spreewald noch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird, wurden gutachterliche Grundlagen geschaffen, um mit einem vorgezogenen sachlichen Teilregionalplan eine alternative Steuerungsmöglichkeit für einen geordneten Rohstoffabbau zu entwickeln. Dabei musste dem besonderen Spannungsfeld, in dem sich der Abbau oberflächennaher Rohstoffe befindet, Rechnung getragen werden. Einerseits ist eine langfristige Rohstoffsicherung zu gewährleisten, andererseits gilt es, konkurrienden Nutzungen gerecht zu werden.  Mit der Aufstellung des sachlichen Teilregionalplanes II „Gewinnung und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe“ konnten potenzielle Nutzungskonflikte im Interesse sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und ökologischer Belange so gering wie möglich gehalten werden.Der Sachliche Teilregionalplan II „Gewinnung und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe“ ist seit 1998 rechtsverbindlich. 36 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

37 Integration in Gesamtplanung
Baugesetzbuch § 1 (5) ...Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen 7. gemäß § 1a die Belange des... Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, 8. die Sicherung von Rohstoffvorkommen 37 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

38 Integration in Gesamtplanung
§ 5 BauGB (2) Im Flächennutzungsplan können dargestellt werden: 8. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; (4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen nach anderen Vorschriften...sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im F-Plan vermerkt werden. 38 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

39 Integration in Gesamtplanung
§ 9 BauGB (1) Im Bebauungsplan können ...festgesetzt werden: 17. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; (5) sollen gekennzeichnet werden: 2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für Abbau von Mineralien bestimmt sind; (6) Festsetzungen nach anderen gesetzl. Vorschriften... sollen nachrichtlich übernommen werden, soweit ... notwendig oder zweckmäßig 39 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

40 Integration in Gesamtplanung
Anlage zur PlanzVO 11. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen (§ 5 Abs.2 Nr. 8 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB) 11.1 Flächen für Aufschüttungen 11.2 Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen 40 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007


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