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Änderungen zum
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Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Beschlossene Änderungen zum 01.11.2018
3. Weitere in Entwürfen vorgesehene Änderungen zum „Technischer“ Exkurs Ausblick Quellen
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1. Vorbemerkung 2. PStRÄndG (BGBl. Teil I S. 2522 ff.)
Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben-Entwurf Änderung PStV-Entwurf Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts-Entwurf Entwurf zur Änderung des PStG im Zuge der DSGVO Verordnungsentwurf des Innenministeriums zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des PStG 1. Vorbemerkung Das 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG) trat bereits am in Kraft (Bundesgesetzblatt Teil I S ff.). Einige Regelungen darin treten jedoch erst am in Kraft. Diese Regelungen und weitere Änderungen im Personenstandswesen, die derzeit noch im Entwurfsstadium sind, aber auch bereits zum in Kraft treten sollen, sind Grundlage des Manuskripts.
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2. Beschlossene Änderungen zum 01.11.18 im Einzelnen
2.1 Beschlossene Änderungen im PStG § 45 a PStG: Erklärungsmöglichkeit zur Vornamenssortierung Erklärungsberechtigter Personenkreis § 45 a PStG: Erklärungsmöglichkeit zur Vornamenssortierung für alle Personen, deren Namensführung sich nach deutschem Recht richtet und die mehr als einen Vornamen haben. Diese Erklärungsmöglichkeit steht in erster Linie Deutschen zu, unabhängig davon, ob sie noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Des Weiteren kann sie von Staatenlosen, heimatlosen Ausländern, Flüchtlingen und Asylberechtigten in Anspruch genommen werden, sofern diese die an den jeweiligen Status geknüpften Voraussetzungen (insbesondere Aufenthalt im Inland) erfüllen. Bei ausländischen Staatsangehörigen sind zudem etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten.
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2. Beschlossene Änderungen zum 01.11.18 im Einzelnen
2.1 Beschlossene Änderungen im PStG § 45 a PStG: Erklärungsmöglichkeit zur Vornamenssortierung Erklärungsmöglichkeit Erklärungsform Nunmehr können diese Personen erklären, die Vornamen in einer anderen Reihenfolge führen zu wollen. Unzulässig ist es, nach dieser Vorschrift einen oder mehrere Vornamen abzulegen, Sonderzeichen bei einem oder mehreren Vornamen hinzuzufügen oder zu streichen, zwei Vornamen durch Bindestrich zu verbinden, einen Bindestrich zwischen zwei Vornamen zu streichen, bei einem Bindestrichvornamen die Vornamen umzustellen, z.B. wenn aus Klaus-Peter nun Peter-Klaus werden soll, die deutschsprachige Form eines Vornamens anzunehmen, einen Buchstaben oder Silben/Silbenteile bei einem Vornamen zu verändern/streichen/hinzuzufügen, einen weiteren Vornamen auszuwählen und hinzuzufügen, einen Vornamen (als Rufnamen) besonders zu kennzeichnen, z. B. unterstreichen, fett, gesperrt o.ä. zu schreiben, die männliche Form des Vornamens zu wählen (z.B. für einen eingebürgerten Italiener, der nicht mehr Andrea sondern Andreas heißen möchte), irgendetwas anderes zu erklären, das über eine reine Neusortierung der Vornamen hinausgeht. Diese Erklärung kann jedes Standesamt beurkunden. Ein minderjähriges Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab, aber mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Mehrmalige Erklärung ist möglich.
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2. Beschlossene Änderungen zum 01.11.18 im Einzelnen
2.1 Beschlossene Änderungen im PStG § 45 a PStG: Erklärungsmöglichkeit zur Vornamenssortierung Entgegennahme Gebühr Zuständig für die wirksame Entgegennahme ist das inländische Geburtenregisterstandesamt. Ansonsten ist das inländische Eheregister-/Lebenspartnerschaftsregister-Standesamt zuständig. Ansonsten ist das Standesamt des aktuellen oder früheren Wohnsitzes oder des aktuellen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zuständig. Ersatzzuständigkeit letztlich beim Standesamt I in Berlin. Gebühr: voraussichtlich 25,00 €. Gebührentatbestand soll zum gelten (Entwurf zur Änderung der VO zur Durchführung des PStG5). Text-Ergänzung „Erklärungen…nach…familienrechtllicher oder personenstandsrechtlicher… Vorschriften“ und Erhöhung auf 25,00 €. Hintergrund: Seit Wegfall der Kenntlichmachung des Rufnamens in den Personalausweisen und Reisepässen (maschinenlesbare Zeile) kommt es im täglichen Leben verstärkt zu Irritationen, wenn der Bürger mit dem falschen Rufnamen angesprochen und registriert wird. Daher will man nun mit dieser neuen Namenserklärung den berechtigten Wünschen der Bürger außerhalb eines behördlichen Namensänderungsverfahrens nachkommen. Es soll nun durch eine schnelle und unkomplizierte Namenserklärung möglich sein, den selbst bestimmten Rufnamen an die erste Stelle seiner Vornamen zu setzen.
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2. Beschlossene Änderungen zum 01.11.18 im Einzelnen
2.1 Beschlossene Änderungen im PStG § 57 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 PStG: Neue Muster der Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunden Nun wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt (Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer) der Ehegatten /Lebenspartner aufgenommen.
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2.2 Beschlossene Änderungen in der PStV
§ 33 Satz 1 Nr. 1 PStV: Vorzulegende Nachweise bei der Geburtsanzeige § 38 PStV: Vorzulegende Nachweise bei der Sterbefallanzeige § 33 Satz 1 Nr. 1 PStV: Vorzulegende Nachweise bei der Geburtsanzeige: Bei verheirateten Eltern die Eheurkunde oder eine beglaubigte Abschrift des Eheregistereintrags sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungs- daten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben. § 38 Satz 2 PStV: Vorzulegende Nachweise bei der Sterbefallanzeige: Bei der Anzeige eines Sterbefalls kann auf die Vorlage der Geburtsurkunde des Verstorbenen verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben.
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2.2 Beschlossene Änderungen in der PStV
Mitteilungspflichten des Geburtenregisterstandesamts bei Eintragung einer Vornamenssortierung des Kindes (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 PStV) b) Annahme als Kind oder Aufhebung einer Annahme (§ 57 Abs. 5 Nr. 1 PStV) § 57 PStV: Mitteilungspflichten des Geburtenregisterstandesamts bei Eintragung einer a) Vornamenssortierung des Kindes (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 PStV) Dieselben Mitteilungspflichten bestehen, wie wenn eine Namensänderung oder Namensangleichung des Kindes eingetragen werden würde. b) Annahme als Kind oder Aufhebung einer Annahme (§ 57 Abs. 5 Nr. 1 PStV) Mitteilungspflicht an die Geburtseinträge der leiblichen Eltern nur, wenn die Annahme Auswirkungen auf deren Elternschaft hat.
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2.2 Beschlossene Änderungen in der PStV
§ 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 PStV: Mitteilungspflichten des Eheregister-/ Lebenspartnerschaftregister-Standesamts bei Eintragung einer Vornamenssortierung eines Ehegatten/ Lebenspartners. § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 PStV: Mitteilungspflichten des Eheregister-/ Lebenspartnerschaftregister-Standesamts bei Eintragung einer Vornamenssortierung eines Ehegatten/ Lebenspartners. Dieselben bekannten Mitteilungspflichten bestehen, wie wenn eine Namensänderung oder Namensangleichung eines Ehegatten/Lebenspartners eingetragen wird.
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2.3 Beschlossene Änderungen in den Anlagen zur PStV
Anlage 6: Neues Muster der Eheurkunde Anlage 7: Neues Muster der Lebenspartnerschaftsurkunde Anlage 6: Neues Muster der Eheurkunde Programmtechnisch variabler Vordruck: Bei Personen gleichen Geschlechts Änderung von „Ehemann“ und „Ehefrau“ in „Ehegatten“. Leittext „Weitere Angaben aus dem Register“ z.B. bei Eheauflösung oder Todeserklärung. Nach Eheauflösung Leittext in „…namen nach Auflösung der Ehe“ geändert. Anlage 7: Neues Muster der Lebenspartnerschaftsurkunde Programmtechnisch variabler Vordruck: „Lebenspartner 1“ und „Lebenspartner 2“. Leittext „Weitere Angaben aus dem Register“ z.B. bei Auflösung der Lebenspartner- schaft in „….namen nach Auflösung der Lebenspartnerschaft“ geändert.
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3. Weitere in Entwürfen vorgesehene Änderungen zum 01. 11. 18 im
3. Weitere in Entwürfen vorgesehene Änderungen zum im Einzelnen 3.1 Vorgesehene Änderungen im BGB § 1309 Abs. 3 BGB-Entwurf3 wird aufgehoben §§ 1355 Abs. 2, 1362, 1363, 1366, 1416, 1421, 1436 und 1459 BGB-Entwurf3 Durch das „Eheöffnungsbegleitgesetz“-Entwurf3 zur Umsetzung des seit bestehenden „Eheöffnungsgesetz“ soll nun eine einheitliche Handhabung der Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen gewährleistet werden, Unklarheiten beseitigt und nicht mehr erforderliche Regelungen aufgehoben werden. Änderungen sind dazu im BGB, EGBGB, LPartG, PStG, PStV, BevStatG und weiteren Gesetzen nötig. § 1309 Abs. 3 BGB-Entwurf3 wird aufgehoben: Da die Eheschließung von Personen gleichen Geschlechts grundsätzlich dem Recht des registerführenden Staates unterliegt, ist diese Regelung hinfällig. §§ 1355 Abs. 2, 1362, 1363, 1366, 1416, 1421, 1436 und 1459 BGB-Entwurf3: Redaktionelle Anpassungen der Vorschriften zur Ehe.
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3.2 Vorgesehene Änderungen im EGBGB
Artikel 17b Abs. 4 und Abs. 5 EGBGB-Entwurf3 Neufassung Rom III VO gilt auch bei gleichgeschlechtlichen Ehen Kollisionsnormen auch bei gleichgeschlechtlichen Ehen beachten Artikel 17b Abs. 4 und Abs. 5 EGBGB-Entwurf3 : Neufassung Die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes unterliegt bei gleichgeschlechtlichen Ehen der Rom III VO (= VO (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts). Klarstellung, dass Kollisionsnormen des EGBGB außerhalb der Regelungen im Artikel 17b Abs. 1 bis 3 EGBGB hinsichtlich einzelner Anknüpfungspunkte auf Eheleute auch für gleichgeschlechtliche Ehen gelten.
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3.3 Vorgesehene Änderungen im LPartG
Neufassung des § 20a LPartG-Entwurf3 Änderungen in den Absätzen 1 bis 6 Absatz 1: Klarstellung, dass jede Eheschließung zwischen Partnern einer bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft zu einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe führt, auch bei einer verschiedengeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (bei Änderung der Geschlechtszugehörigkeit eines Partners). Ansonsten gelten für die Umwandlung die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Absatz 2: Klarstellung dass nach Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe keine neue Wahlmöglichkeit zum Ehenamen besteht, wenn die Lebenspartner zuvor einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt hatten. Absatz 3: Gesetzliche Fortgeltung bestehender Lebenspartnerschaftsverträge auch nach der Umwandlung in eine Ehe. Absatz 4: Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Abs. 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament. Absatz 5: Nach der Umwandlung in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend. Absatz 6: Regelung des Versorgungsausgleichs nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
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3.4 Vorgesehene Änderungen im BevStatG
Änderungen in den Absätzen 1 bis 3 und 5 bis 6 des Bevölkerungsstatistikgesetzes Mit der Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes werden die Änderungen, die sich aus dem Eheöffnungsgesetz ergeben, in der Bevölkerungsstatistik nachvollzogen. § 1 BevStatG-Entwurf3: Die Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen soll damit statistisch erfasst werden, um zahlenmäßige Auswirkungen zu erkennen. § 2 BevStatG-Entwurf3: Eheschließungen von Paaren unterschiedlichen und gleichen Geschlechts sollen getrennt nachgewiesen werden, um die Inanspruchnahme der neuen gesetzlichen Regelungen aufzeigen zu können. Die Fortschreibung der Bevölkerung nach Familienstand und Geschlecht wird an die neuen Erfordernisse angepasst. §§ 3 und 5 BevStatG-Entwurf3: Anpassung der Mitteilungspflichten der Meldebehörden und Gerichte. § 6 BevStatG-Entwurf3: Mitteilungspflichten zu gleichgeschlechtlichen Paaren gelten rückwirkend zum
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3.5 Vorgesehene Änderungen im PStG
§ 17 und 17a PStG-Entwurf3 Neue Rechtslage seit Eheöffnungsgesetz wird berücksichtigt § 21 Abs. 1 Nummer 4 PStG-Entwurf3: Geburtenregister: Eintragung des Geschlechts beider Eltern § 17 und 17a PStG-Entwurf3: Neue Rechtslage seit Eheöffnungsgesetz wird berücksichtigt. Gesetzliche Grundlage für die Folgebeurkundungen im Lebenspartnerschaftsregister nach der Umwandlung in eine Ehe wurde geschaffen. § 21 Abs. 1 Nummer 4 PStG-Entwurf3: Geburtenregister: Eintragung des Geschlechts beider Eltern soll erfolgen; männlich, weiblich, ohne oder divers.
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3.5 Vorgesehene Änderungen im PStG
§ 22 Abs. 3 PStG-Entwurf1: Einführung des „dritten“ Geschlechts § 31 Abs. 1 Nummer 3 PStG-Entwurf3: Sterberegister § 39 Abs. 4 PStG-Entwurf3: Ehefähigkeitszeugnis § 22 Abs. 3 PStG-Entwurf1: Einführung des „dritten“ Geschlechts: „Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister einzutragen.“ Dies ist das Ergebnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom über die Unvereinbarkeit der §§ 21 und 22 PStG mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Diskriminierungsverbot (Artikel 1 und 3 GG). Möglichkeit war, ein zusätzliches positives Geschlecht zu benennen oder ganz auf die Geschlechtsangabe in den Registern zu verzichten. § 31 Abs. 1 Nummer 3 PStG-Entwurf3: Sterberegister. Eintragung des Geschlechts des hinterbliebenen Ehegatten soll erfolgen; männlich, weiblich, ohne oder divers. § 39 Abs. 4 PStG-Entwurf3: Ehefähigkeitszeugnis. Erteilung auch möglich, wenn dieses zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird.
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3.5 Vorgesehene Änderungen im PStG
§ 45 b PStG-Entwurf1: Erklärungsmöglichkeit bei Varianten der Geschlechtsentwicklung Absatz 1: Erklärungsberechtigter Personenkreis Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung haben nun die Möglichkeit, ein anderes in § 22 Abs. 3 PStG aufgeführtes Geschlecht zu erklären und mit der Erklärung auch neue Vornamen zu bestimmen. Absatz 1: Festlegung des Personenkreises, der erklären kann: Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Staatenlose oder heimatlose Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz im Inland haben Ausländer, deren Heimatrecht keine solche Erklärungsmöglichkeit hat und die entweder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen oder eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhalten oder eine Blaue Karte EU besitzen. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Die Erklärungen können auch mehrfach abgegeben werden.
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3.5 Vorgesehene Änderungen im PStG
§ 45 b PStG-Entwurf1: Erklärungsmöglichkeit bei Varianten der Geschlechtsentwicklung Absatz 2: Vorgehen bei fehlender Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Absatz 2: Unter 14 Jahren erklärt der gesetzliche Vertreter, über 14 Jahren erklärt das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder über eine Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch das Familiengericht. Bei fehlender Zustimmung des gesetzlichen Vertreters soll das Standesamt das Familiengericht informieren und so die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des Kindeswohles ermöglichen (Änderung des § 168a Abs. 1 FamFG-Entwurf1: Anzeigepflicht des St.Amts in Fällen des § 45 b Abs. 1 Satz 5 PStG-Entwurf1 bei fehlender Zustimmung des gesetzlichen Vertreters)
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3.5 Vorgesehene Änderungen im PStG
§ 45 b PStG-Entwurf1: Erklärungsmöglichkeit bei Varianten der Geschlechtsentwicklung Absatz 3: Vorlage ärztlicher Bescheinigung Absatz 4 : Entgegennahme und Verzeichnis Absatz 3: Die Variante der Geschlechtsentwicklung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zur geschlechtlichen Identität nachzuweisen. Absatz 4: Zuständig für Entgegennahme: Geburtenregisterstandesamt, alternativ Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisterstandesamt, ansonsten Standesamt des Wohnsitzes oder letzten Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts. Ersatzzuständigkeit letztlich beim Standesamt I in Berlin. Das St.Amt I in Berlin führt ein Verzeichnis über diese entgegengenommenen Erklärungen.
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3.5 Vorgesehene Änderungen im PStG
§ 47 PStG-Entwurf3 Neue Berichtigungsmöglichkeit durch den Standesbeamten §§ 57, 58 PStG-Entwurf3 Fehlende Rechtsgrundlage wird geschaffen § 47 PStG-Entwurf3 Da mit dem Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes die technischen Verfahren für die Änderung der Elementbezeichnungen und Leittextangaben in den Registern nicht mehr zeitgerecht angepasst werden konnten, dürfen nun die falsch eingetragenen Bezeichnungen im Wege von Folgebeurkundungen in eigener Zuständigkeit durch den Standesbeamten berichtigt werden. §§ 57, 58 PStG-Entwurf3 Sowohl die Ehe- als auch die Lebenspartnerschaftsurkunde muss im Falle der Umwandlung einer bisherigen Lebenspartnerschaft in eine Ehe einen Vermerk über diesen Umstand enthalten. Die Regelung schafft hierfür eine Rechtsgrundlage. Die Abkehr vom bisherigen Fließtext zur Aufzählung dient dem besseren Verständnis der Norm.
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3.5 Vorgesehene Änderungen im PStG
§ 68 a PStG-Entwurf4: Anpassung der Benutzungs-, Berichtigungs- und Widerspruchsrechte aus der DSGVO an das Personenstandsrecht Absatz 1 : Auskunftsrecht Rechte der betroffenen Person; Benutzungs-, Berichtigungs- und Widerspruchsrecht aus der DSGVO anhand der spezialgesetzlichen personenstandsrechtlichen Vorgaben wird damit konkretisiert. Absatz 1: Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom , S. 1; L 314 vom , S. 72; L 127 vom , S. 2) in der jeweils geltenden Fassung werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person nach § 62 Einsicht in das Personenstandsregister und in die zum Personenstandseintrag geführten Sammelakten nehmen sowie eine Auskunft aus dem Personenstandseintrag oder der Sammelakte erhalten kann. Soweit die Auskunft zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 durch eine gebührenfreie Kopie des amtlichen Formulars einer Personenstandsurkunde erfolgt, ist dieses nicht vom Standesbeamten zu unterschreiben, zu siegeln oder zu beglaubigen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 ist beschränkt auf die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die im Personenstandsregister oder in den zum Registereintrag geführten Sammelakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offen gelegt werden. Empfehlung: Die Herausgabe von Daten nach der DSGVO mit dem eigenen Datenschutzbeauftragten klären.
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3.5 Vorgesehene Änderungen im PStG
§ 68 a PStG-Entwurf4: Anpassung der Benutzungs-, Berichtigungs- und Widerspruchsrechte aus der DSGVO an das Personenstandsrecht Absatz 2 : Berichtigungsrecht Absatz 3 : Widerspruchsrecht Absatz 2: Hinsichtlich der in den Personenstandsregistern enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen der §§ 47 bis 53 ausgeübt werden. Absatz 3: Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Personenstandsregister beurkundeten Daten und die in den Sammelakten enthaltenen Dokumente keine Anwendung.
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3.6 Vorgesehene Änderungen in der PStV
§ 30 PStV-Entwurf2: Klarstellende Anpassungen § 30 PStV-Entwurf2: Klarstellende Anpassung der „Begründung der Lebenspartnerschaft“ zur „Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“. Die seit praktizierten Anwendungsempfehlungen bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe werden nun in die Verordnung eingearbeitet und es wird klargestellt, dass für die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe die verfahrensmäßigen Regelungen der Anmeldung und Durchführung der Eheschließung in den §§ 28 und 29 PStV entsprechend anzuwenden sind.
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3.6 Vorgesehene Änderungen in der PStV
§ 31 Abs. 2 PStV-Entwurf2: Beurkundung von Fehlgeburten unter 500 g und Erreichung der 24. Schwangerschaftswoche § 31 Abs. 2 PStV-Entwurf2 : Weitere Erleichterung für Eltern bei der Beurkundung von Fehlgeburten. Hier erfolgt eine Änderung bei der Regelung zur Abgrenzung von Tot- und Fehlgeburten. Es traten Schwangerschaften auf, die deutlich länger als 24 Wochen andauerten, aber das Kind dennoch mit einem Gewicht von unter 500 Gramm tot geboren wurde und damit als Fehlgeburt galt. In einem solchen Fall hatte die betroffene Frau dann in der Vergangenheit keinen Anspruch auf Mutterschutz. „Hat sich keines der in Abs. 1 genannten Merkmale (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder natürliche Lungenatmung) des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes, wenn das Gewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder das Gewicht unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde, sonst als Fehlgeburt. Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet. Sie kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 13.“ (Sternenkind) Abs. 3 PStV wird aufgehoben, da bereits in Abs. 2 eingebaut Bisheriger Abs. 4 wird Abs. 3 und angepasst
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3.6 Vorgesehene Änderungen in der PStV
§ 42 PStV-Entwurf2: Familienrechtliche Zuordnungen in den Registern § 42 PStV-Entwurf2 : Familienrechtliche Zuordnungen in den Registern Die Anpassung der Register ist bedingt durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom (Eheöffnungsgesetz), das seit in Kraft getreten ist. Die bisher in den Personenstandsregistern und -urkunden geschlechtsspezifisch verwendeten feststehenden Leittexte sind zwischenzeitlich unzutreffend und irreführend geworden (z.B. durch Adoption eines Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter, Geschlechtswechsel eines Ehegatten, usw.). Die Leittexte werden deshalb nun neutral gestaltet und es wird eine Entkoppelung von den zu verwendenden familienrechtlichen Bezeichnungen der Betroffenen vorgenommen. Dies wird durch einen Leittext erreicht, der den beteiligten Personen (Eltern, Ehegatten,..) lediglich eine feststehende Nummer zuordnet, auf die in Hinweisen und Folgebeurkundungen im Personenstandsregister Bezug genommen wird. Zu jeder Nummerierung wird die individuelle familienrechtliche Bezeichnung des jeweiligen Betroffenen in einem Datenfeld im Personenstandsregister hinzu gespeichert. So können sowohl die bisherigen Leittexte weitergeführt werden als auch abweichende Bezeichnungen z.B. „Ehemann“ und „Ehemann“ bei gleichgeschlechtlicher Ehe dargestellt werden. Das Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung hat keine registersteuernde Funktion und kann deshalb an die tatsächliche Lebenssituation der betroffenen Person angepasst werden (z.B. Wechsel der Geschlechtszugehörigkeit).
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3.6 Vorgesehene Änderungen in der PStV
§ 42 PStV-Entwurf2: Familienrechtliche Zuordnungen in den Registern Absätze 1 bis 6 Absatz 1: Einführung einer feststehenden Nummernzuordnung zu den beteiligten Personenpaaren in den Personenstandsregistern, auf die in Hinweisen und Folgebeurkundungen Bezug genommen wird. Das Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung kann an die tatsächliche Lebenssituation der betroffenen Personen variabel angepasst werden. Absatz 2: Geburtenregister, Erstbeurkundung: Das Kind erhält keine fortlaufende Nummer als Leittext. Der Person, die das Kind geboren hat, wird der Leittext „1“ zugeordnet und sie wird im dem Datenfeld als „Mutter“ eingetragen. Der Person, deren Vaterschaft nach § 1592 BGB besteht, wird der Leittext „2“ zugeordnet und sie wird im Datenfeld als „Vater“ eingetragen. Dies gilt auch für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind. Absatz 3: Geburtenregister, Folgebeurkundung: Regelung zur Annahme als Kind. Weibliche Annehmende werden als „Mutter“, männliche Annehmende als „Vater“ eingetragen. Soweit eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, kann sie auch als „Elternteil“ bezeichnet werden. Absatz 4: Eheregister: männliche Ehegatten werden als „Ehemann“ und weibliche Ehegatten als „Ehefrau“ eingetragen. Bei Ehegatten unterschiedlichen Geschlechts erhält der Ehemann den Leittext „1“, die Ehefrau den Leittext „2“. Soweit eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, kann sie auch als „Ehegatte“ bezeichnet werden. Absatz 5: Lebenspartnerschaftsregister: den Partnern werden die Leittexte „1“ und „2“ zugeordnet, männliche Personen als „Lebenspartner“, weibliche Personen als „Lebenspartnerin“ bezeichnet. Absatz 6: Sterberegister: Den Personen wird kein Leittext als fortlaufende Nummer zugeordnet. Der Partner der verstorbenen Person wird als „Ehefrau“, „Ehemann“ bzw. „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ bezeichnet. Auch bei keiner Geschlechtszugehörigkeit zum weiblichen oder männlichen Geschlecht kann der Partner der verstorbenen Person als „Ehegatte“ oder „Lebenspartner“ bezeichnet werden.
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- Exkurs zu § 42 und § 47 PStV-Entwurf -
? XÖV-Standard ? ? XPSR 2.0 ? ? XPersonenstandsregister ? ? XPersonenstand ? Grundlegender Versionswechsel auf XPSR 2.0 ! Grundlegendes über den XÖV-Standard und die neue Version XPSR 2.0: XÖV Standards Die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) in Bremen hat die Aufgabe, die Entwicklung und den Betrieb von IT-Standards für den Datenaustausch in der öffentlichen Verwaltung zu koordinieren. Die Errichtung der KoSIT ist eine Folge der Ergänzung des Grundgesetzes um den Artikel 91c sowie des zugehörigen IT-Staatsvertrages. Sie arbeitet im Auftrag der Länder. Ein Teilprojekt im Großprojekt Deutschland online ist das Projekt „Personenstandswesen“, das sich wiederum in die Fachgruppen XPersonenstandsregister (XPSR) und XPersonenstand (XP) gliedert. Beides sind Vorschriften mit Gesetzescharakter. XPersonenstandsregister XPSR regelt sowohl die technischen Anforderungen an die Datenspeicherung (§§ 9 ff PStG) als auch, dass das Fachverfahren (AutiSta) und das elektronische Personenstandsregister (ePR) getrennte Verfahren/Systeme sein müssen, die nur über eine Schnittstelle verbunden sein dürfen. Ein wesentliches Merkmal der Personenstandseinträge ist deren Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit. Sie sind für einen Zeitraum von bis zu 110 Jahren fortzuführen und danach dauernd in den Archiven aufzubewahren. Dies bedeutet, dass immer aktuelle Technik eingesetzt werden muss, um die Register lesen und fortführen zu können. Da die Personenstandseinträge selbst unveränderbar sind, werden alle Dokumente in allen Versionen und Fassungen benötigt, die im Laufe der Jahre erfolgen (werden). XPersonenstand Mit der Einführung des ePR kam die elektronische Datenübermittlung hinzu (§ 63 PStG). XPersonenstand ist ein Fachstandard für den Austausch von Daten aus den Personenstandsregistern. Version XPSR 2.0 und § 47 Abs. 4 PStV Die umfangreichen Gesetzesänderungen, die zu neuen Datenfeldern und neuen Bezeichnungen in den Registern führen, machen eine neue Versionierung des ePR und der Schnittstelle zum ePR erforderlich. Entsprechend müssen auch das Fachverfahren und die elektronischen Mitteilungen angepasst werden.
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- Exkurs zu § 42 und § 47 PStV-Entwurf -
Versionsänderung von XPSR 1.x auf XPSR 2.0: Anhebung der Register Ergänzung Geschlechtsangabe Ergänzung familienrechtliche Zuordnung bei Folgebeurkundung (!), Hinweisen (?), Urkundenausstellung (?) oder durch Berichtigung (§ 47 Abs. 4 PStG-Entwurf) Bisher konnten Erweiterungen/Änderungen durch Fassungsänderungen erreicht werden. Nun aber ist eine Versionsänderung erforderlich, da die bisherigen Bezeichnungen (wie Ehemann/Ehefrau, Vater/Mutter) durch neutrale Bezeichnungen ersetzt werden. Diese Versionsänderung heißt XPSR 2.0 (die erste Version wird XPSR 1.x bezeichnet). Hierbei werden nicht nur diese familienrechtlichen Zuordnungen geändert, sondern auch der von den PStV-Anlagen vorgegebene neue Aufbau der Register. Was bedeutet dies für die Eintragung einer Folgebeurkundung zu einem Eintrag aus der Version XPSR 1? Diese Änderung bedeutet, dass jeder Eintrag, der in Version XPSR 1 beurkundet wurde, bei einer Folgebeurkundung in das neue Versionsformat umzuwandeln ist (also auf XPSR 2.„angehoben“ werden muss). Dies geschieht, in dem der Eintrag aufgerufen wird (also in das Fachverfahren AutiSta geholt wird) und um die nun fehlenden Bezeichnungen wie Geschlechtsangaben und familienrechtliche Zuordnungen ergänzt wird. Dann kann die Folgebeurkundung eingetragen werden. Signiert wird nur einmal. Was bedeutet dies für die Eintragung eines Hinweises zu einem Eintrag aus der Version XPSR 2? Bei der Eintragung von Hinweisen ohne Folgebeurkundung gibt es zwei Möglichkeiten a) Ein Mitarbeiter mit der Berechtigungsstufe B kann wie bisher den Hinweis eintragen/verfügen. Dabei wird der Hinweisteil im ePR in der Version XPSR 2 gespeichert (also der Haupteintrag bleibt weiterhin in XPSR 1, der Hinweisteil in XPSR 2). b) Ein Standesbeamter aktualisiert zunächst den Eintrag in Version XPSR 2 und verfügt danach den neu einzutragenden Hinweis. Was bedeutet dies für die Ausstellung von Urkunden aus der Version XPSR 1? Grundsätzlich müssen die Einträge aus XPSR 1 voraussichtlich nicht auf XPSR 2 angehoben werden, um eine Urkunde auszustellen. Stellt man allerdings bei der Urkundenausstellung fest, dass die familienrechtliche Zuordnung falsch ist, muss der Eintrag auf XPSR 2 angehoben werden, bevor die Urkunde ausgestellt wird. Beispiele: Dies betrifft z. B. alle gleichgeschlechtlichen Ehen vor November 2018 oder die Adoption eines Kindes durch Lebenspartner. Ist also eine Aktualisierung ohne Folgebeurkundung erforderlich, ist eine neue Berichtigungsmöglichkeit vorgesehen (§ 47 Abs. 4 PStG ), mit der nur die familienrechtliche Zuordnung richtiggestellt wird. Der neue Anlass der Beurkundung lautet „Richtigstellung der familienrechtlichen Bezeichnung“. Das Fachverfahren füllt die Datenfelder automatisch und der Standesbeamte muss sie im Einzelfall korrigieren.
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3.6 Vorgesehene Änderungen in der PStV
§ 47 Abs. 4 PStV-Entwurf2: Neue Berichtigungsmöglichkeit durch den Standesbeamten § 56 Abs. 3 PStV-Entwurf2: wird aufgehoben §§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 und 59 Abs. 1 PStV-Entwurf2 : Klarstellende Anpassungen § 47 Abs. 4 PStV-Entwurf2 : Weitere Berichtigungsmöglichkeit durch das Standesamt selbst. Klarstellung, dass für die Korrektur einer unzutreffenden familienrechtlichen Bezeichnung in einem Personenstandseintrag das Verfahren nach § 47 Abs. 1 PStG angewendet werden kann, danach werden z.B. offenkundige Übertragungs- und Schreibfehler oder durch öffentliche Urkunden oder eigene Ermittlungen festgestellte Unrichtigkeiten in einem Personenstandseintrag durch eine Folgebeurkundung richtiggestellt. Durch die Regelung kann auch eine Korrektur der in der Zeit vom bis fehlerhaft erstellten gleichgeschlechtlichen Eheregister erfolgen. Die unzutreffende Zuordnung der Leittexte in der Erstbeurkundung kann jedoch nicht behoben werden, da die beurkundeten Registerinhalte unveränderbar sind. Im Anschluss an die Korrektur könnte den Betroffenen eine Eheurkunde mit den zutreffenden familienrechtlichen Bezeichnungen (Ehemann/Ehemann) ausgestellt werden. Dieses Korrekturverfahren kann auch für die Korrektur von Hinweisen verwendet werden. § 56 Abs. 3 PStV-Entwurf2 - wird aufgehoben. §§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 und 59 Abs. 1 PStV-Entwurf2 : Weitere klarstellende Anpassungen durch den Wegfall der Begründung von Lebenspartnerschaften und Umwandlungsmöglichkeit der Lebenspartnerschaft in die Ehe.
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3.7 Vorgesehene Änderungen in den Anlagen zur PStV
Komplette Überarbeitung der verwendeten Datenfelder Anpassung an neue Datenstruktur Durch die Modifizierung des Beurkundungsverfahrens und die Änderungen der in den Personenstandsregistern verwendeten Datenfeldern wurde die Anlage 1 zur PStV-Entwurf2 komplett überarbeitet und an die neue Datenstruktur angepasst.
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Ausblick Weitere geplante Änderung (in Krafttreten noch nicht bekannt!): Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (z.B. Mutterschaftsanerkennungsmöglichkeit für „Mit“-Mutter, Nichtbestehen der Mutterschaft, Anfechtung der Mutterschaft).
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Quellen 2. PStRÄndG vom , Bundesgesetzblatt Teil I S ff. Skript Herbstschulung 2017 „2. PStRÄndG“ von Klaus Geromiller Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom mit Änderungen vom zum Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben1 Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern zur ersten Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung vom Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts („Eheöffnungsbegleitgesetz“) vom Referentenentwurf zu Artikel 15 Änderung des Personenstandsgesetzes vom zur Umsetzung der DSGVO4 Verordnungsentwurf des Innenministeriums zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom Handout zur Informationsveranstaltung des VfSt - Sitzung April 2018 Personenstandsgesetz, Handkommentar, 4. Auflage 2018, Gaaz/Bornhofen
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