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Veröffentlicht von:Uwe Böhler Geändert vor über 5 Jahren
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GESUNDHEITSMANAGEMENT I Teil 3b Prof. Dr. Steffen Fleßa Lst
GESUNDHEITSMANAGEMENT I Teil 3b Prof. Dr. Steffen Fleßa Lst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsmanagement Universität Greifswald
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3 Grundlagen der Finanzierung
3.1 Typologie 3.1.1 Unterscheidung nach Art der Leistung 3.1.2 Unterscheidung nach der Finanzierung d.L. 3.2 Finanzierungsoptionen 3.2.1 Monistische versus duale Finanzierung 3.2.2 Pflegesätze versus pauschalierte Finanzierung 3.2.3 Budgetierung 3.3 Geschichte der Krankenhausfinanzierung
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Geschichte der Krankenhausfinanzierung
Überblick Freie Krankenhausfinanzierung bis 1936 Monistische Finanzierung von 1936 bis 1972 Duale Krankenhausfinanzierung ab 1972
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Überblick Freie Krankenhaus-finanzierung (bis 1936)
Monistische, staatlich regulierte Krankenhaus-finanzierung ( ) Duale, staatlich regulierte Krankenhausfinanzierung (ab 1972) 1940 1950 1960 1970 1980 1990 2000 2010
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Überblick Freie Krankenhaus-finanzierung (bis 1936)
Monistische, staatlich regulierte Krankenhaus-finanzierung ( ) Duale, staatlich regulierte Krankenhausfinanzierung (ab 1972) Preisstopp-verordnung, Pflegesatz-anordnung, 1940 1950 1960 1970 1980 1990 2000 2010 Preisfreigabe-verordnung,
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Überblick Freie Krankenhaus-finanzierung (bis 1936)
Monistische, staatlich regulierte Krankenhaus-finanzierung ( ) Duale, staatlich regulierte Krankenhausfinanzierung (ab 1972) Preisstopp-verordnung, Pflegesatz-anordnung, Krankenhaus-finanzierungs-gesetz, Gesundheits-struktur-gesetz, 1940 1950 1960 1970 1980 1990 2000 2010 Preisfreigabe-verordnung, Krankenhaus-neuordnungs-gesetz,
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Überblick Freie Krankenhaus-finanzierung (bis 1936)
Monistische, staatlich regulierte Krankenhaus-finanzierung ( ) Duale, staatlich regulierte Krankenhausfinanzierung (ab 1972) Kranken-hausentgelt-gesetz, Preisstopp-verordnung, Pflegesatz-anordnung, Krankenhaus-finanzierungs-gesetz, Gesundheits-struktur-gesetz, 1940 1950 1960 1970 1980 1990 2000 2010 Preisfreigabe-verordnung, Krankenhaus-neuordnungs-gesetz, Gesundheitsreform 2000 Fallpauschalenänderungs-gesetz, GKV-Modernisierungs-gesetz,
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Überblick Duale, staatlich regulierte Krankenhausfinanzierung (ab 1972) Krankenhausfinanzierungs-reformgesetz, Versorgungsstärkungs-gesetz , Kranken-hausentgelt-gesetz, Krankenhaus-finanzierungs-gesetz, Gesundheits-struktur-gesetz, GKV-Finan-zierungs-gesetz, 1970 1980 1990 2000 2010 2020 2030 Krankenhaus-neuordnungs-gesetz, Gesundheitsreform 2000 GKV-Finanzierungs-gesetz, Fallpauschalen-änderungsgesetz, GKV-Versorgungs- strukturgesetz, Krankenhaus-strukturgesetz, GKV-Moderni-sierungsgesetz, GKV-Wettbewerbs-stärkungsgesetz, Pflegepersonal-Stärkungsgesetz,
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Freie Krankenhausfinanzierung bis 1936
Ausgangslage: Liberalismus: Freiheit von staatlichen Eingriffen Aktive und passive Vertragsfreiheit, kein Kontrahierungszwang Monistische Finanzierung: Pflegesätze deckten Investitionskosten, Betriebskosten und die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals Krankenkassen teilweise als Health Maintenance Organisations (HMO‘s) Einschränkungen während der Weimarer Republik: Verbot von HMO‘s ( ) Kündigungsverbot (mit Ausnahmen) der Verträge zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen
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Exkurs: Ausgrenzung jüdischer Ärzte in Nationalsozialismus
: „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ Systematische Entlassung aller s.g. „Nicht-Arier“ von staatlichen Einrichtungen : Entzug der Kassenzulassung für s.g. „Nicht-Arier“ : Entzug der Approbation für s.g. „Nicht-Arier“ Schätzungen: 1500 ermordete jüdische Ärzte Quelle: Doetz & Kopke (2014): Ende des jüdischen Arzttums. Gesundheitswirtschaft, No. 2, Vol. 8, S
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Monistische Finanzierung (1936-1972)
Preisstoppverordnung ( ), Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen Erstmaliger Eingriff des Staates in Preise des Gesundheitswesens Folge: Preisstopp führte zur Unterfinanzierung des Gesundheitswesens, kein weiterer Ausbau der Krankenhäuser
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Monistische Finanzierung (1936-1972)
Preisfreigabeverordnung ( ) Krankenhäuser konnten wieder freie Preise mit Krankenkassen verhandeln Problem: Widerspruch der Sozialversicherungsträger Pflegesatzanordnung ( ), „Anordnung über Pflegesätze der Kranken- und Heilanstalten und sonstigen pflegerischen Anstalten aller Art“ Preisfixierung Vorgabe der (einfachen) Kalkulationsregeln zur Preisbestimmung
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Monistische Finanzierung (1936-1972)
Verordnung über Pflegesätze von Krankenanstalten ( ) Beschränkung der Pflegesätze und der pflegesatzfähigen Aufwendungen Folge: Selbstkosten wurden nicht gedeckt (allein 1966 entstand eine Deckungslücke von 840 Mio. DM), Bund erkennt seine Bedeutung für die Finanzierung von Krankenhäusern, Einsetzung der Krankenhaus-Enquète ( ) Grundgesetzänderung Einführung der konkurrierenden Gesetzgebung ( ), Länder erhalten Zuständigkeit für Gesundheitswesen
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Duale Krankenhausfinanzierung ab 1972: Überblick
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), 1972 Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz, 1977 Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz, 1981 Krankenhaus-Neuordnungsgesetz, 1984 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG), 1993 Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben, 1996 Entwurf eines Krankenhaus-Neuordnungsgesetzes, 1997 Zweites GKV-Neuordnungsgesetz, 1997 …
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Duale Krankenhausfinanzierung ab 1972: Überblick
Vorschaltgesetz, 1998 Gesundheitsreform 2000, (Entwurf) Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000, 2000 Fallpauschalengesetz, 2003 GKV-Modernisierungsgesetz, 2004 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, 2007 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz, 2009 GKV-Finanzierungsgesetz, 2011 GKV-Versorgungsstrukturgesetz, 2011 Versorgungsstärkungsgesetz, 2015 Krankenhausstrukturgesetz, 2015 Psychiatrie Versorgungs- und Vergütungsgesetz, 2017 Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, 2019
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Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
Verabschiedet: : ; In Kraft getreten: Zweck: Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung Sozial tragbare Pflegesätze Prinzip der dualen Finanzierung: Vorhaltungskosten der KH: öffentliche Aufgabe Laufende Betriebs- und Behandlungskosten: Pflegesätze Selbstkostendeckungsprinzip: volle Selbstkosten eines wirtschaftlich arbeitenden Krankenhauses müssen durch Summe beider Finanzierungsquellen gedeckt sein Hauptproblem: AbgrenzungAbgrenzungsVO
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Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG
Investitionskosten Geplante Mischfinanzierung: Bund 1/3, Länder 2/3 Krankenhausbedarfspläne (von Ländern aufgestellt) Zusammen mit Krankenhausgesellschaft Aufnahme ist Voraussetzung für Förderung Bei Aufnahme besteht Kontrahierungszwang für gesetzliche Krankenkassen
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Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
Folge des KHG: Anstieg der Kosten im Krankenhauswesen nach 1972 (Kostenexplosion) Begründung: vor 1972 kaum Investitionen, Folge: Nachholbedarf und Überforderung der staatlichen Mittel, Investitionsstau Gegenmaßnahmen: zahlreiche Gesetze zur Reduktion der Kosten im Krankenhauswesen
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Kostendämpfungsgesetze 1977 und 1981
Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz ( ) Steuerung der Leistungsnachfrage z.B. durch Zuzahlung kurzfristige Entlastung der GKV Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz ( ) Einschnitte in der Leistung, z.B. Zahnersatz, Heilmittel nicht für stationären Sektor Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz ( ) speziell für stationären Sektor relativ wirkungslos
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Krankenhaus-Neuordnungsgesetz
Verabschiedet: ; In Kraft getreten: Auflösung der Mischfinanzierung KH-Finanzierung alleinige Zuständigkeit der Länder Einführung des Vereinbarungsprinzips im Rahmen des Pflegesatzverfahrens vorher: staatliche Festsetzung der Pflegesätze nun: Krankenkassen und individuelles Krankenhaus verhandeln Selbstkostendeckungsprinzip Nicht mehr alle Kosten werden gedeckt Nur noch „vorauskalkulierte Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses“ Fallpauschalen und Sonderentgelte werden angedacht
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Krankenhaus-Neuordnungsgesetz
Umsetzung: Durch „Wende“ in Bonn kam es zu einer veränderten politischen Situation. CDU/CSU/FDP unter Führung von Seehofer verabschieden eine Reihe von Gesundheitsstrukturgesetzen ( )
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Exkurs: Krankenhausfinanzierung in der DDR*
Grundsatz: Historie ist nur relevant, so weit sie einen Einfluss auf heutige Strukturen hat Funktionale und Materielle: Alte Elemente eines alten Systemregimes bleiben auch in neuen Systemregimen zu Teil bestehen, auch wenn sich die Funktion des Systems ändert Beispiele: Umwandlung eines Krankenhauses in ein Altenheim: alte Bausubstanz, Teil des Personals, Unternehmenskultur, Routinen, informelle Regeln etc. bleiben bestehen Wiedervereinigung: Krankenhausfinanzierung der DDR wurde sofort auf das System der BRD umgestellt, aber Strukturen und Prägungen blieben * Frerich, J. und M. Frey (1996), Handbuch der Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland, Band 2: Sozialpolitik in der Deutschen Demokratischen Republik, München und Wien [Oldenbourg Verlag]. S
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Strukturen der DDR Ministerium für Gesundheitswesen (1951)
Ziel: „Sozialistisches Gesundheitswesen“ Beseitigung der Freiberuflichkeit Knappheiten (z.B. Flucht von Ärzten) Starke Verzahnung von ambulant und stationär Stärkung des Betriebsgesundheitswesens
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Krankenhäuser in der DDR
Gründung von Polikliniken (1949) Rahmenkrankenhausordnung (1954) Krankenhaus erhält Verantwortung für die komplette Gesundheitsversorgung (auch ambulant, Seuchenbekämpfung!) seines Einzugsgebietes Rahmenkrankenhausordnung (1979) strikte Standortplanung, Reduktion der Zahl der Krankenhäuser
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Funktionsfähigkeit der Krankenhäuser in der DDR 1989
durchschnittliches Baualter der Krankenhäuser: 62 Jahre, 64 % älter als 50 Jahre Gebäude der Psychiatrie: 81,2 Jahre Fehlende Heizbarkeit: 22 % Teile der Bettenkapazität nicht verwendbar
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Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)
= Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (1.1.93) Verabschiedet: ; In Kraft getreten: Sofortbremsung Ausgangspunkt ist eine schwere Krise der Gesetzlichen Krankenversicherung Ausgaben für ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei, Verbände sowie Heilmittel dürfen nicht mehr als die Beiträge steigen Langfristiges Ziel: Monistische Finanzierung Finanzierung durch Preise Fallpauschalen, Sonderentgelte Finanzierung aller Kosten durch Preise, d.h. auch Investitionskosten anteilig über Preis abgedeckt Keine Pauschalierungen (z.B. für Wartungsausgaben)
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Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)
Konsequenzen für Krankenhäuser Auflösung des Selbstkostendeckungsprinzips Einführung von Fallpauschalen und Sonderentgelten Teilung der Pflegesätze in Abteilungspflegesätze und Basispflegesatz Verzahnung von stationärer und ambulanter Versorgung (Wunsch!) Einführung eines Budgets
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Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)
Budgetierung: Kostenbegrenzung: Budgets der Krankenhäuser dürfen von nicht stärker steigen als Einnahmen der Krankenkassen Deckelung bezieht sich auf das einzelne Krankenhaus, nicht auf den Bereich Abfederung über „Bereichsbudget“ (wie im niedergelassenen Bereich) nicht möglich: Härten
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Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)
Budgetierung: Budgetfortschreibung Budgets sollen ausgehend vom Budget für 1992 ohne Berücksichtigung der individuellen Lage (z.B. Mehrnachfrage durch Zuzug,...) fortgeschrieben werden Ausgangsbudget (1992) wird um Einnahmenzuwachs der Krankenkassen erhöht Veränderungen der Kosten- und Leistungsstruktur der Krankenhäuser werden nicht berücksichtigt Festes Budget: Kostenüberschreitung = Verlust; Kostenunterschreitung = Gewinn
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Stabilitätsgesetz 1996 = Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben (StabG 1996) Verabschiedet: ; in Kraft getreten: ; Außer Kraft getreten: Ausgangslage: anhaltende Kostensteigerung : Ausgaben für stationäre Leistungen der Krankenhäuser stiegen doppelt so stark wie die Einnahmen der Krankenkassenmitglieder (= Grundlohnsumme) Begründung: Ausnahmeregelungen, z. B. Pflegepersonalregelung, Instandhaltungspauschale (+ 1,5 Mrd. DM) Auslaufen der Budgetbegrenzung zum
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Stabilitätsgesetz 1996 Neue Bundesländer Alte Bundesländer
Kostenanstieg 43,2 % 16,4 % Einkommensanstieg 28,9 % 7,4% Differenz 14,3 % 9,0 %
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Stabilitätsgesetz 1996 Maßnahmen
Verlängerung der Budgetbegrenzung bis Folge: Gesamtbetrag 1996 darf pro KH nicht höher sein als 1995! Gesamtbetrag = Erlöse aus stationärer Versorgung + Erlöse der vor- und nachstationären Behandlung + Erlöse aus ambulantem Operieren Ausnahme: lineare Erhöhung des BAT Obergrenze: Budget von 1995 ist eine Obergrenze, es können auch niedrigere Budgets ausgehandelt werden, wenn das Budget von 1995 nicht leistungsgerecht war Aussetzung der Instandhaltungsfinanzierung Aussetzung der letzten Stufe der Pflegepersonalregelung
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Entwurf eines Krankenhaus-Neuordnungsgesetzes (1997)
Ziel: Einführung eines Globalbudgets Ablehnung: SPD verhindert mit Bundesratmehrheit den Gesetzentwurf; sie fordert die Abschaffung der Fallpauschalen und die Einführung eines „Krankenhausspezifischen Festbudgets“
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Zweites GKV-Neuordnungsgesetz
Verabschiedet: ; in Kraft getreten: (unterschiedliche Artikel) Allgemeine Inhalte: Höhere Zuzahlungen der Patienten, Erhöhung der Anforderungen an die Dokumentation, Reduktion der Staatseingriffe Krankenhausfinanzierung Aufhebung der Pflegepersonalregelung; statt dessen Verhandlungslösungen Aufhebung der Großgeräteplanung: vor 1997 plante das Land die Zahl und Position der Großgeräte. Dies wird nun den Selbstverwaltungspartnern überlassen Budgets: Öffnung des Budgets für zusätzliche Leistungen (=Aufhebung der Deckelung): Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur, Veränderung der Fallzahlen, Veränderung der Kapazität laut Landeskrankenhausplan Erhöhung des Budgets bei konstanter Leistung maximal um die Grundlohnrate (=Veränderung des Einkommens der GKV) Wiedereinführung einer Instandhaltungspauschale
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Vorschaltgesetz (1998) Politischer Wechsel: Ministerin Fischer Inhalt:
Fortsetzung der Deckelung (nach kurzer Erholung von 1997 und 1998) auf Basis des StabG (1996) Verlängerung des Erlösabzugsverfahrens für Fallpauschalen und Sonderentgelte Instandhaltungszuschlag entfällt
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GKV-Gesundheitsreform 2000
= Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 Verabschiedet: ; In Kraft getreten: Allgemeine Rahmenbedingungen: Förderung von Prävention und Selbsthilfe (SGB V, § 20 ff.) Positivliste für Medikamente (SGB V, § 33a) Gatekeeper und Bonussystem bei hausärztlicher Versorgung (SGB V, § 65, § 65a) Beitragssatzstabilität (SGB V, § 4, § 71) Ambulantes Operieren im Krankenhaus (SGB V, § 115b) Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern (SGB V, § 137; 137,c,d,e) Integrierte Versorgung (140a,b,c,d,e,f,g) Zweckbindung der Instandhaltungsförderung (KHG, § 17 (4)b)
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GKV-Gesundheitsreform 2000
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems (KHG, § 17b) Umfang: Vergütung der allgemeinen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall Eigenschaften des Vergütungssystems: durchgängig, leistungsorientiert, pauschalierend Festlegung: Fallgruppen und Bewertungsrelationen bundeseinheitlich festzulegen; die Punktwerte können nach Regionen differenziert festgelegt werden. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren. Komplexitäten und Komorbiditäten müssen berücksichtigt werden.
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GKV-Gesundheitsreform 2000
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems (KHG, § 17b) (Forts.) Ausnahme: In der Psychiatrie-Personalverordnung genannte Einrichtungen Zu- oder Abschläge: bundeseinheitliche Regelungen für Notfallversorgung, notwendige Vorhaltung von Leistungen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung, Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen, Aufnahme von Begleitpersonen
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GKV-Gesundheitsreform 2000
Vorbild: „Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, einschließlich der Punktwerte sowie seine Weiterentwicklung und Anpassung an die medizinische Entwicklung und an Kostenentwicklungen“
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GKV-Gesundheitsreform 2000
Zeitplan: 30. Juni 2000: Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene 31. Dezember 2001: Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge ; die Bewertungsrelationen können auf der Grundlage der Fallkosten einer Stichprobe von Krankenhäusern kalkuliert, aus international bereits eingesetzten Bewertungsrelationen übernommen oder auf deren Grundlage weiterentwickelt werden 1. Januar 2003: Das neue Vergütungssystem ersetzt die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Abs. 2a. Es wird für das Jahr 2003 budgetneutral umgesetzt, d.h. es soll sich nichts am Budget des einzelnen Krankenhauses ändern
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GKV-Gesundheitsreform 2000
Budgetierung (BPflV § 6): Gesamtbetrag: Ab 2000 ist ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und dem Budget zu vereinbaren. Berücksichtigt werden: Verkürzungen der Verweildauern, die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen, Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung, Leistungen, die im Rahmen von Integrationsverträgen nach § 140b oder Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden und die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen nach § 5.
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GKV-Gesundheitsreform 2000
Fehlbelegungsprüfung Rechtsgrundlage: § 275 ff SGB V § 17 c I Nr. 1 KHG Informationsasymmetrie / Supplier induced demand: Arzt als Doppelrolle: Leistungsanbieter und Determinante der Nachfrage. Folgen: unnötige Aufnahme ins Krankenhaus (primäre Fehlbelegung) unnötig lange Verweildauer (sekundäre Fehlbelegung) Prüfung: stichprobenweise (einfach, ungeschichtet) Überprüfung der Notwendigkeit der Einweisung sowie der Verweildauer 5-12% der Fälle, mind. 30 durch MDK; Zeitraum: in der Regel alle 3 Jahre
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Fallpauschalengesetz (FPG)
= Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser Verabschiedung: ; In Kraft getreten: Inhalt: Artikel 1: Änderung des SGB V Artikel 2 u. 3: Änderung des KHG Artikel 4: Änderung der BPflV Hinweis: Mit der obligatorischen bundesweiten Einführung der DRG in 2004, gilt die BPflV nur noch für die Krankenhäuser, die nicht in das DRG-System einbezogen sind (psychiatrische Krankenhäuser). Artikel 5: Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz, KHEntgG)
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Zeitplan der DRG-Einführung
Nach KHEntgG (Stand 2002): 1. Oktober 2002: Fertigstellung der Entgeltkataloge 1. Januar 2003: Optionsrecht. Krankenhäuser können auf freiwilliger Basis die neuen Fallpauschalen abrechnen. 1. Januar 2004: Verpflichtende Einführung der DRGs Budgetneutrale Umsetzung, d.h. es werden konventionelle Budgets vereinbart und die Preise der Fallpauschalen aus den hausindividuellen Budgets entwickelt. 2005 – 2006: Schrittweise Anpassung der hausindividuellen Preise an die landeseinheitlichen Preise 1. Januar 2007: „Echtbetrieb“
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Vergütungsbedingungen
2003 2004 BPflV FPG (2003 optional)
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Fallpauschalengesetz FPG
Zuschlagsregelung Sicherstellungszuschläge: nach bundeseinheitlichen Kriterien (Empfehlungscharakter) Landesrecht: entscheidet allein über Zuschläge Medizinischer Fortschritt: örtliche Vergütungsvereinbarungen für innovative Methoden Ausbildungsstättenzuschläge
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Fallpauschalengesetz FPG
Qualitätssicherung Mindestanforderungen an die Struktur- und Ergebnisqualität Mindestmengenkataloge Qualitätsberichte Krankenhäuser sind verpflichtet aufzuzeigen, wie sie an der Umsetzung der Qualitätsanforderungen arbeiten Ab 2005 veröffentlichen die Krankenkassen die Qualitätsberichte im Internet Prüfung durch den MDK: Stichprobenprüfung, um vorzeitige Verlegung oder Entlassung zu unterbinden Verbesserung der Arbeitszeitgestaltung 200 Millionen € Programm (2003/2004)
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GKV-Modernisierungsgesetz
= Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) Verabschiedet: ; In Kraft getreten: Ziel: GKV soll 2004 (und in Folgejahren) um jeweils 10 Mrd. € entlastet werden Beitragssatzsenkung
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GMG: Wichtigste Änderungen
Zuzahlungen Arzneimittelversorgung Ärztliche Vergütung Elektronische Gesundheitskarte Hausarztmodell Kostenerstattung Qualität Ambulante Versorgung im Krankenhaus Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) Integrierte Versorgung
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GMG: Wichtigste Änderungen
Zuzahlungen Arzneimittelversorgung Ärztliche Vergütung Elektronische Gesundheitskarte Hausarztmodell Kostenerstattung Qualität Ambulante Versorgung im Krankenhaus Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) Integrierte Versorgung unter Umständen größere Auswirkungen auf Krankenhäuser als DRGs!
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GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
Verabschiedet: ; In Kraft getreten: Alternative Bezeichnung: Gesundheitsreform 2007 Vier Reformen in einer: Einführung eines Versicherungsschutzes Verbesserung der med. Versorgung Modernisierung der gesetzlichen und privaten Kassen Reform der Finanzierungsordnung: der Gesundheitsfonds
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Gesundheitsreform 2007
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Jede Kasse mit gleicher Klientel erhält die selben Mittel pro Kopf
Gesundheitsreform 2007 Jede Kasse mit gleicher Klientel erhält die selben Mittel pro Kopf
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Beitrag ist nicht mehr abhängig von Kassenwahl
Gesundheitsreform 2007 Beitrag ist nicht mehr abhängig von Kassenwahl
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Krankenkassen können – in Grenzen – Zusatzbeiträge direkt von Mitgliedern verlangen.
Gesundheitsreform 2007
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Erstmals Staatszuschuss! Steuern für Gesundheits-versorgung!
Gesundheitsreform 2007
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Reale Situation 2013
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GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
Versicherungsschutz für alle Diejenigen, die ihren Versicherungsschutz verloren haben, sollen Zugang zu ihrer letzten Krankenversicherung haben Ab : Versicherungspflicht in der GKV Ab : Versicherungspflicht in der PKV
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GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
Verbesserung der medizinischen Versorgung: Pflichtkatalog: Geriatrische Rehabilitation Impfungen Kuren Amb. und stat. Rehabilitationsleistungen Amb. Behandlung auch im Krankenhaus Anspruch auf häusliche Krankenpflege Auch in Zukunft: Zugang zu wirksameren, verbesserten Arzneimitteln
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GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
Modernisierung der gesetzlichen und privaten Krankenkassen: Mehr Wettbewerb unter den Krankenkassen Mehr Wahlfreiheit für die Versicherten: Durch eine individuellere Tarifgestaltung in der GKV Durch weniger Bürokratie und starke Kassen Durch eine neue Tarifgestaltung in der PKV Durch die Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen
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GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
Änderungen für das Krankenhaus: Konsequentere Umsetzung der bestehenden Möglichkeiten der amb. Versorgung Ordnungspolitischer Rahmen für die Zeit nach der Konvergenzphase Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser
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GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
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GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
Evtl. erhöht um bisherige Investitions-ausgaben der Länder
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GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
Änderungen für die niedergelassenen Ärzte: Gebührenordnung mit festen Preisen Pauschalvergütungen mit wenigen erforderlichen Einzelleistungsvergütungen Übertragung des Morbiditätsrisikos auf die Krankenkassen Rahmen für Chroniker-Programme entbürokratisiert und vereinheitlicht
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Krankenhausfinanzierungsreformgesetz
„Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009“ (KHRG) Verabschiedet: ; In Kraft getreten: Referentenentwurf: Rückkehr zur Monistik Abkehr von der Landeskrankenhausplanung Selektives Kontrahieren Scheitert an Widerstand der Bundesländer
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Krankenhausfinanzierungsreformgesetz
Verlängerung der Konvergenzphase bis 2010 Bindung an Grundlohnsumme: Lohn- und Gehaltssteigerungen können an Krankenkassen auch dann weitergegeben werden, wenn Ausgaben für Krankenhäuser stärker steigen als Grundlohnsumme Schaffung neuer Stellen neue Pflegestellen, 220 Mio. Euro Rechnungsabschlag bisher: 0,5 % zur Sanierung der GKV entfällt ab 2009 Landesbasisfallwerte Anpassung zu einem Basisfallwertkorridor einheitlicher Basisfallwert: -1,5 % bis +2,5 % pro Land Investitionshoheit: bleibt bei Ländern InEK ermittelt Kalkulationswerte für eine Pauschalförderung durch Länder
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Krankenhausfinanzierungsreformgesetz
Neuformulierung des § 10 KHG Ermöglichung einer Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ab dem 1. Januar 2012 Berechnung von Investitionsbewertungsrelationen durch das InEK Umsetzung: Ziel ist nicht die Monistik (Zuschlag zur DRG) Sondern Ablösung der Pauschal- und Einzelförderung durch eine einheitliche Investitionspauschale Volumen bleibt unzureichend Krankenkassen wären bereit draufzuzahlen, wenn sie Mitsprache bei Krankenhausplanung bekämen!
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GKV-Finanzierungsgesetz
Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) Verabschiedet: ; In Kraft getreten: Einsparungen im KH-Bereich: Einführung eines Orientierungswertes verschoben, weitere Anbindung an Grundlohnrate Mehrleistungsabschlag (§4 Abs.2a KHEntgG) => 2011: 30% gesetzlicher Abschlag, ab 2012 vertragliche Vereinbarung Ausgenommen: Leistungen mit Sachkostenanteil von mehr als 2/3 Zusätzliche Kapazitäten aufgrund der KH-Planung oder des Landesinvestitionsprogramms Zudem: zur Vermeidung unzumutbarer Härten (z. B. wg. ansonsten Defizit bei einzelnen Leistungsbereichen oder mgl. Versorgungsproblemen) können Vertragsparteien einzelne Leistungen ausnehmen
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GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2011
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) Verabschiedet: ; In Kraft getreten: Ziel: Sicherung einer wohnortnahen, bedarfsgerechten und flächendeckenden medizinischen Versorgung Bessere Versorgung für die Patienten Flexiblere Versorgungsstrukturen auf dem Land Anreize für Ärzte in strukturschwachen Gebieten Gute Rahmenbedingungen für den Arztberuf Zielgenaue Bedarfsplanung
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Psych-Entgeltgesetz „Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen“ (Psych-EntgG) Verabschiedet: ; In Kraft getreten: Finanzierung bisher: mit jeder Klinik individuell ausgehandelte Entgelte An Istkosten orientiert Abteilungsbezogene Tagespflegesätzen PEPP: Pauschalierende Entgelte für Psychiatrie und Psychosomatik Einheitlicher Entgeltkatalog Psychiatrie Abrechnungsbezug tagesbezogen Leistungsbezug auf Diagnosen und Prozeduren, nicht auf Abteilungen Einführung: Optionsphase: Budgetneutrale Phase: 2015 bis 2016) Konvergenzphase: 2017 bis 2021
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GKV-Finanzstrukturgesetz
GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) Verabschiedet: 24. Juli 2014, inKraftgetreten Inhalte: Beitragssatz Mehr Wettbewerb durch kassenindividuelle Zusatzbeiträge Sonderkündigungsrecht: Mehr Transparenz beim Zusatzbeitrag Bürokratieabbau Qualitätsinstitut Finanzielle Entlastung für Hebammen Unabhängige Patientenberatung (UPD) Anpassung an das neue PEPP-Entgeltsystem
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IQTIG IQTIG: Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, Berlin Gegr. 2014 Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG, 2014) „fachlich unabhängiges, wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zu gründen“§ 137a SGB V Aufgaben: Erarbeitung von Instrumenten der Qualitätssicherung im Auftrag des GBA Fortführung und Weiterentwicklung der bereits existierenden Verfahren der Qualitätssicherung. Schaffung von Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln im ambulanten wie stationären Bereich. Planungsrelevante Qualitätsindikatoren, Zu- und Abschläge in der qualitätsorientierten Vergütung …
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„Klinik-TÜV“ des IQTIG
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Versorgungsstärkungsgesetz 2015
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-VSG Verabschiedet: ; In Kraft getreten: Ziel: Erhalt und Verbesserung der Versorgung insbesondere im ländlichen Raum Instrumente: Finanzierung Arbeitsbedingungen (insb. für Niederlassung) Innovationsfonds
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Versorgungsstärkungsgesetz
Regelungen für andere Leistungserbringer: Anreize für eine Niederlassung in unterversorgten oder strukturschwachen Gebieten Strukturfonds zur Förderung der Niederlassung (insb. unterversorgte Regionen) MVZ: Kommunen können durch Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums insbesondere in ländlichen Regionen aktiv die Versorgung mitgestalten (ohne Zustimmung KV) Aufbau von Niederlassungshemmnissen in überversorgten Gebieten Terminservicestellen: Versicherten mit einer Überweisung zum Facharzt innerhalb von vier Wochen, sonst Behandlung auch im Krankenhaus (Beginn der Auflösung der doppelten Facharztschiene?) Innovationsfonds beim Gemeinsamen Bundesausschuss Förderung von Innovationen in der Versorgung und von Versorgungsforschung 300 Mio. Euro jährlich (2016 bis 2019)
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Versorgungsstärkungsgesetz
Regelungen für Krankenhäuser Leistungen von Hochschulambulanzen sollen angemessen vergütet werden Krankenhaus-Entlassmanagement wird verbessert Krankenhaus und Krankenkasse müssen die Nachbehandlung entsprechend dem Entlassplan organisieren (z.B. Termine mit Physiotherapeuten vereinbaren). Krankenhäuser können Arzneimittel in kleinster Packungsgröße oder Heilmittel für 7 Tage verordnen. strukturierte Behandlungsprogramme werden ausgebaut. Anspruch auf die Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse: nur noch nach vorheriger Risikobewertung durch den gemeinsamen Bundesausschuss finanziert Prüfung des theoretisch-wissenschaftlichen Konzepts (Wirkprinzip oder Anwendungsgebiet unterscheidet sich von anderen, in der stationären Versorgung bereits eingeführten systematischen Herangehensweisen)
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Krankenhausstrukturgesetz
Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (KHSG) Verabschiedet , in Kraft getreten Krankenhausstrukturgesetz Ziel: Verbesserung der Qualität und Finanzierung von Krankenhäusern
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Krankenhausstrukturgesetz: Inhalt
Qualitätssteigerung Qualität als Kriterium der Landeskrankenhausplanung (Ausschluss von KHs von der Versorgung, wenn Qualität nicht gewährleistet) Mindestmengenregelungen rechtssicher ausgestaltet Krankenhausvergütung an Qualität gebunden Pflegestellen-Förderprogramm 660 Mio. € 330 Mio. € p.a. ab 2019
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Krankenhausstrukturgesetz: Inhalt
Krankenhausfinanzierung Rahmenbedingungen für Sicherstellungszuschläge Bessere Finanzierung der Notfallversorgung durch Krankenhäuser Zuschläge für Krankenhäuser, die daran teilnehmen Abschläge für Krankenhäuser, die nicht daran teilnehmen Spannweite der Landesbasisfallwerte reduziert -1,02 % bis +2,5 % des Länderdurchschnitts
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Krankenhausstrukturgesetz: Inhalt
Strukturfonds 500 Mio. € Bund Mio. € Länder Abbau von Überkapazität Konzentration von stationären Versorgungsangeboten Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre lokale Versorgungseinrichtungen Zweitmeinung
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Psychiatrie Versorgungs- und Vergütungsgesetz
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom Inkrafttreten: Inhalte: Personaluntergrenzen krankenhausindividuelles Budgets Stationsäquivalente Behandlung: Stärkung der ambulanten Versorgung
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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
Beschlossen: Inkrafttreten: Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG) Inhalt: Finanzierung von zusätzlichen Stellen in der Pflege Vollständige Finanzierung der Auszubildenden in der Pflege Vollständige Finanzierung der Tarifsteigerung Ausweitung der Personaluntergrenzen Krankenhausindividuelle Vergütung von Pflegepersonalkosten Ab 2020: Kombination von Fallpauschalen und einer Pflegepersonalkostenvergütung Pflegebudget: Aufwendungen für den krankenhausindividuellen Pflegepersonalbedarf und die krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen. Die DRG-Berechnungen werden um diese Pflegepersonalkosten bereinigt.
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Zuschlag für bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum
Krankenhäuser in dünn besiedelten Regionen Antrag an GBA zusätzlich Euro pro Klinik p.a. bessere Versorgung in ländlichen Regionen Bundesweit werden etwa 120 Krankenhäuser gefördert (70 in Ostdeutschland)
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Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
Inkraftgetreten: Untergrenzen für pflegesensitive Krankenhausbereiche Intensivmedizin Tagschicht maximal 2,5 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 3,5 Patienten pro Pflegekraft Ab 1. Januar 2021 gilt: Tagschicht 2 Patienten pro Pflegekraft; Nachschicht 3 Patienten pro Pflegekraft Geriatrie Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 20 Patienten pro Pflegekraft Unfallchirurgie Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 20 Patienten pro Pflegekraft, Kardiologie Tagschicht 12 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 24 Patienten pro Pflegekraft
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Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
Vorgaben für die gesamte Pflege im Krankenhaus (Ganzhausansatz) „Pflegepersonalquotient“: noch nicht festgelegt
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Diskussionsforum: KH-Finanzierung der Zukunft
Bundesministerium für Gesundheit GKV PKV DKG Bundesärztekammer Deutscher Pflegerat Professor für Gesundheitsökonomik Moderator
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Diskussionsforum: KH-Finanzierung der Zukunft
Was sind die wichtigsten Ziele der Gruppe die ich vertrete? Welche Finanzierungselemente sind angemessen, diese Ziele zu erreichen? Welche Finanzierungselemente widerspre-chen den Zielen? Wie könnte dem Widerspruch entgegengewirkt werden?
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