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Rechtsanwältin Sabine Thon

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Präsentation zum Thema: "Rechtsanwältin Sabine Thon"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsanwältin Sabine Thon
Einführung BGB I/Wirtschaftsrecht 2018/2019 © Rechtsanwältin Sabine Thon

2 © Rechtsanwältin Sabine Thon
"Je weniger die Leute darüber wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie nachts." Otto von Bismarck, deutscher Staatsmann, © Rechtsanwältin Sabine Thon

3 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Was ist Recht? ____________________________________________________________ Staat stellt Ordnungsregeln auf: Rechts- und Moralnormen Moral – inneres Verhalten in gewissen Situationen – aber keine Bestrafung bei Nichtbefolgung Recht – Vorschriften über äußeres Verhalten, Befehlscharakter, erzwingbar, Bestrafung © Rechtsanwältin Sabine Thon

4 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Rechtsordnung ____________________________________________________________ Eine Rechtsordnung stellt die Gesamtheit aller Vorschriften (Gebote und Verbote) dar, die der Staat erlässt und deren Einhaltung er erzwingt, um die äußeren Beziehungen des Staatsvolkes zu regeln. © Rechtsanwältin Sabine Thon

5 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Was ist Recht? ____________________________________________________________ Gewohnheitsrecht - Herausbildung aus Sitten und Brauchtum im Laufe der Zeit, obwohl nur mündlich vorhanden, trotzdem erzwingbar, muss allgemeiner Überzeugung entsprechen und überregional gelten, Bspl.: Schmerzensgeld bei ehrverletzenden Äußerungen Gesetzesrecht – geschriebenes Recht, Vorteil: größere Klarheit © Rechtsanwältin Sabine Thon

6 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Objektives und subjektives Recht? ____________________________________________________________ Gesamtheit aller Normen einer Rechtsordnung = objektives Recht ( alle Gesetzbücher der BRD) Recht, das der einzelne ausübt = subjektives Recht (z.B. Ihr Mietvertrag) © Rechtsanwältin Sabine Thon

7 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Zwingendes und ergänzendes Recht? ____________________________________________________________ Zwingend sind Rechtsnormen, deren Einhaltung für alle gilt; sie können von den Vertragspartnern nicht abgeändert werden. Ergänzendes Recht hat die Aufgabe Lücken in den vertraglichen Vereinbarungen zu füllen. Es kommt dort zur Anwendung, wo die Vertrags-partner nichts besonderes miteinander vereinbart haben. © Rechtsanwältin Sabine Thon

8 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Privat- oder Zivilrecht + Öffentliches Recht - Unterscheidung ____________________________________________________________ Das Privatrecht enthält Rechtssätze, die die Rechtsstellung und die Rechtsbe-ziehungen der einzelnen Bürger und privaten Verbände regeln Das öffentliche Recht regelt Aufbau, Organisation und Tätigkeit des Staates sowie seine Befugnisse gegenüber dem einzelnen Staatsbürger Es handelt sich um Vorschriften, die vorwiegend dem Schutz der Interessen des einzelnen dienen Es handelt sich um Normen, die überwiegend dem Schutz des Allgemeininteresses dienen © Rechtsanwältin Sabine Thon

9 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Privat- oder Zivilrecht + Öffentliches Recht - Unterscheidung ____________________________________________________________ Die Parteien sind grundsätzlich gleichgeordnet (AG-AN) Die Parteien stehen in einem Über- Unterordnungsverhältnis (staatl. Hoheitsgewalt – Einzelbürger) Es handelt sich überwiegend um ergänzendes Recht, d.h. es ist abänderbar z.B. Kauf eines Autos (Kaufvertrag) Anstellung eines neuen Mitarbeiters (Arbeitsvertrag) Miete einer Wohnung (Mietvertrag) Das Recht ist zwingend. Jeder hat sich ihm unterzuordnen z.B. Verkehrsregeln: für jeden bedeutet rotes Licht „Halt“ Steuerpflicht ehemals die Wehrpflicht © Rechtsanwältin Sabine Thon

10 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Privat- oder Zivilrecht + Öffentliches Recht - Unterscheidung ____________________________________________________________ Staat Öffentliches Recht Öffentliches Recht Bürger Bürger Privatrecht © Rechtsanwältin Sabine Thon

11 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Privatrecht oder Öffentliches Recht ? ____________________________________________________________ - Jacob Auzi schließt mit der Stadt Köln einen Ausbildungsvertrag ab. - Die Stadtverwaltung verlangt vom Hundehalter Hasso Kleff Hundesteuer. - Die Stadt München verkauft dem FC Bayern ein Grundstück für einen neuen Trainingsplatz. - Das Stadtbauamt erteilt eine Baugenehmigung. - Der FC Königsblau erhält vom Finanzamt einen Grundsteuerbescheid. - Die Stadt Hamburg verklagt die H-Bau GmbH wg Mängelansprüchen bei einem Bauwerk, weil der Bauunternehmer die Nacherfüllung gem. § 635 BGB verweigert. - Gegen Alexander Frust wird Anzeige wegen Diebstahls erstattet. - Die Stadtverwaltung kauft für ihre Bescheide bei der ÖkoOffice GmbH Druckerpapier. - Anton Austriol wird als leitender Beamter vorzeitig in den Ruhestand versetzt. - Die Eheleute Sparwasser erhalten von der Gemeinde einen Abwasserbescheid. - Die Brautleute R. Olbert und G. Freut erklären vor der Standesbeamtin, dass sie als Ehenamen Freut wählen. © Rechtsanwältin Sabine Thon

12 Staats- und Verfassungsrecht Bürgerliches Recht
AT BGB Verwaltungsrecht Schuldrecht Sachenrecht Polizeirecht Steuerrecht Beamtenrecht Sozialrecht Familienrecht Erbrecht Verkehrsrecht Wegerecht Handelsrecht Wasserrecht Baurecht Wechsel- und Scheckrecht Aktienrecht und andere Rechtsgebiete Gesellschaftsrecht Prozessrecht Strafrecht Urheber- und Patentrecht Völkerrecht Kirchenrecht Teile der Gewerbeordnung Arbeitsrecht Wettbewerbsrecht © Rechtsanwältin Sabine Thon

13 Verfassungsrecht – jeder Staat hat sein Grundgesetz
ÖR - Staatsrecht ____________________________________________________________ Verfassungsrecht – jeder Staat hat sein Grundgesetz (Grundrechte, Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit, Organisation, Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz,..) BRD – zweierlei Verfassungsrecht – Bund + Länder Verwaltungsrecht (Unterhalt öffentlicher Schulen, auch Hochschulen, Bundeswehr, Steuereintreibung, Bauaufsicht, Polizei, Straßenbau,…) © Rechtsanwältin Sabine Thon

14 Das Strafrecht legt die mit Strafe bedrohten
____________________________________________________________ Das Strafrecht legt die mit Strafe bedrohten Tatbestände, die Strafen und die Bedingungen der Strafbarkeit fest. © Rechtsanwältin Sabine Thon

15 Im Prozessrecht wird geregelt, wie ein Rechtsanspruch
____________________________________________________________ Im Prozessrecht wird geregelt, wie ein Rechtsanspruch vor Gericht geltend zu machen ist und welches Verfahren das Gericht einzuhalten hat. © Rechtsanwältin Sabine Thon

16 In Zivil- und Strafsachen, der sog. ordentlichen
Gerichtsbarkeit, gibt es folgende Gerichtshierarchie: ____________________________________________________________ Amtsgericht (AG) § 23 GVG Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis €, alle Mietstreitigkeiten u.a. Landgericht (LG) §§ 71, 72 GVG Ggf. Kammer für Handelssachen §§ 93 ff. GVG Oberlandesgericht (OLG) § 119 Abs. 1 GVG Bundesgerichtshof (BGH) § 133 GVG © Rechtsanwältin Sabine Thon

17 ab 600 € oder bei erstinstanzlicher Zulassung
Berufung + Revision: ____________________________________________________________ Berufung §§ 511 ff. ZPO ab 600 € oder bei erstinstanzlicher Zulassung (Bedeutung des Falles oder Rechtsfortbildung) Überprüfung von Tatsachen und Rechtsbewertungen der 1. Instanz Revision §§ 542 ff. ZPO Nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder Wichtigkeit für Rechtsfortbildung Es werden nur Rechtsfragen geprüft. © Rechtsanwältin Sabine Thon

18 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Zivilprozess ____________________________________________________________ Zivilrechtlicher Anspruch, z.B. Bezahlung einer Forderung, Schadenshaftung bei Verkehrsunfall. (Parteien: Kläger und Beklagter) © Rechtsanwältin Sabine Thon

19 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Arbeitsprozess ____________________________________________________________ Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, z.B. über die Wirksamkeit einer Kündigung, werden durch die Arbeitsgerichte entschieden. (Es handelt sich um eine besondere Art des Zivilprozesses.) © Rechtsanwältin Sabine Thon

20 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Sozialgerichtsbarkeit ____________________________________________________________ Auseinandersetzungen im Bereich der Sozialversicherung, z.B. wegen der Aberkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente,Angelegenheiten der Sozialhilfe(früher VerwR) Beteiligte: Sozialversicherungsträger und Versicherter. © Rechtsanwältin Sabine Thon

21 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Strafprozess ____________________________________________________________ Die Grundlage ist eine strafrechtliche Handlung (z.B. Körperverletzung,Diebstahl,Unterschlagung etc). Beteiligte: Ankläger (Staatsanwalt) und Angeklagter. © Rechtsanwältin Sabine Thon

22 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Verwaltungsprozess ____________________________________________________________ Gegenstand sind im allgemeinen Klagen gegen behördliche Entscheide, Verwaltungsakte (z.B. wenn der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wird). Beteiligte: Behörde (Stadt, Land, Kreis oder auch der Bund) und Bürger. © Rechtsanwältin Sabine Thon

23 Streitigkeiten über die Steuerbescheide der Finanzbehörden.
Finanzprozess ____________________________________________________________ Streitigkeiten über die Steuerbescheide der Finanzbehörden. © Rechtsanwältin Sabine Thon

24 Allgemeine Verwaltungs- Finanz-gerichtsbarkeit
Organe der Rechtsprechung BVerfG VerfG der Länder Oberste Gerichtshöfe des Bundes BGH BAG BVerwG BFinH BSozG Gerichte der Länder OLG OLG LAG OVerwG AG LSozG LG LG AG AG VerwG SozG Allgemeine Verwaltungs- gerichtsbarkeit Ordentliche Gerichtsbarkeit Arbeits- gerichtsbarkeit Finanz-gerichtsbarkeit Sozial- gerichtsbarkeit © Rechtsanwältin Sabine Thon

25 Ehrenamtliche Richter
Berufsrichter Ehrenamtliche Richter Ordentliche Gerichtsbarkeit Oberste Instanz Strafgerichtsbarkeit Zivilgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Oberste Instanz Bundesgerichtshof Strafsenat Zivilsenat BVerwG Bundesfinanzhof BAG BSozG Oberlandesgericht Strafsenat Zivilsenat ÜVerwG Finanzgericht LAG LSozG Strafsenat Landgericht Schwurgericht Untere und Mittlere Instanz Untere und Mittlere Instanz Verwaltungsgericht Arbeitsgericht Sozialgericht Große Straf-/ Jugendkammer Zivil-kammer Kammer für Handels- sachen Im Einzelfall auch mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöfen besetzte (befristet bis ) Kleine Straf-/ Jugendkammer Amtsgericht Schöfeng. Jugendschöfeng. © Rechtsanwältin Sabine Thon Einzelrichter Jugendrichter

26 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Oberste Gerichtshöfe in der BRD ____________________________________________________________ BVerfG: Karlsruhe BGH Zivil + Strafsachen: BAG: Erfurt BSozG: Kassel BFinHof: München BVerwG: Leipzig + München © Rechtsanwältin Sabine Thon

27 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Zuständigkeit der Zivilgerichte ____________________________________________________________ Örtlich: Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO) Allgemeiner Gerichtsstand: Wohnsitz des Beklagten, §§ 12, 13 ZPO Bei jur. Personen: Unternehmenssitz gem. § 17 ZPO Unter Kaufleuten: freie Vereinbarung möglich, vgl. § 38 ZPO Sachlich: Erstinstanzliche Zuständigkeit (§§ 1 ff. ZPO) © Rechtsanwältin Sabine Thon

28 Privatrecht - Zivilrecht
____________________________________________________________ Zum privaten Recht gehören alle Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen Privatpersonen regeln. z.B. BGB, HGB Seit 1900 in Kraft, aber oft geändert und ergänzt © Rechtsanwältin Sabine Thon

29 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Aufbau ____________________________________________________________ Allgemeiner Teil §§ Schuldrecht §§ Sachenrecht §§ Familienrecht §§ 1297 – 1921 Erbrecht §§ © Rechtsanwältin Sabine Thon

30 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Aufbau Allgemeiner Teil §§ ____________________________________________________________ - Natürliche Personen - Juristische Personen - Rechtsgeschäfte - Vertretung und Vollmacht - Fristen und Termine - Verjährung - Sicherheitsleistung © Rechtsanwältin Sabine Thon

31 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Allgemeiner Teil §§ ____________________________________________________________ Der Allgemeine Teil des BGB enthält das Personen-recht und die grundlegenden Vorschriften des Privat-rechts, die auch für die anderen Teile des Gesetzes gelten. Die Regeln und Begriffe des Allgemeinen Teils gelten für alle Bücher des BGB, z.B. die Definitionen für natürliche und juristische Personen, Sachen, Willenserklärungen, Verträge usw. Der Allgemeine Teil ist damit gleichsam ,vor-die-Klammer-gezogen', wodurch ein dauerndes Wiederholen in jedem Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches vermieden werden kann. © Rechtsanwältin Sabine Thon

32 Allgemeines Schuldrecht Besonderes Schuldrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Aufbau Schuldrecht §§ ____________________________________________________________ Schuldrecht Allgemeines Schuldrecht §§ Besonderes Schuldrecht §§ Wesentliche Regelungskomplexe Inhalt und Beendigung von Schuldverhältnissen Leistungsstörungen Teile des Verbraucherschutzes Dritte im Schuldverhältnis Vertragliche Schuldverhältnisse Kauf Miete Werkvertrag etc. Gesetzliche Schuldverhältnisse Ungerechtfertigte Bereicherung Unerlaubte Handlung © Rechtsanwältin Sabine Thon

33 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Schuldrecht §§ ____________________________________________________________ Das Schuldrecht regelt Verpflichtungen, d.h. Schuldverhältnisse. © Rechtsanwältin Sabine Thon

34 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Aufbau Sachenrecht §§ ____________________________________________________________ Besitz (Besitzer ist kein Eigentümer!) Eigentum (Eigentumsübertragung, Aneignung, Miteigentum) - Nutzungsrecht an beweglichen Sachen (Pfandrecht, Nießbrauch) - Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) © Rechtsanwältin Sabine Thon

35 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Sachenrecht §§ ____________________________________________________________ Das Sachenrecht enthält die Vorschriften, welche die Rechte an Sachen (bewegliche Gegenstände und Grundstücke) regeln. © Rechtsanwältin Sabine Thon

36 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Familienrecht §§ ____________________________________________________________ Das Familienrecht regelt die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Familienmit-glieder sowie das eheliche Güterrecht, eheliche und nichteheliche Kindesverhältnisse, die Adoption und die Vormundschaft. © Rechtsanwältin Sabine Thon

37 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Aufbau Familienrecht §§ ____________________________________________________________ - Verlöbnis - Ehe (eherechtliches Güterrecht, Gütertrennung) - Ehescheidung - Verwandtschaft - Unterhaltspflicht - Eheliche Kinder - Nichteheliche Kinder - Annahme als Kind - Vormundschaft - Betreuung © Rechtsanwältin Sabine Thon

38 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Erbrecht §§ ____________________________________________________________ Das Erbrecht regelt das Schicksal der menschlichen Güter nach dem Tode des Eigentümers. © Rechtsanwältin Sabine Thon

39 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Aufbau Erbrecht §§ ____________________________________________________________ - Gesetzliche + testamentarische Erbfolge - Rechtstellung des Erben - Erbschein - Pflichtteil - Erbunwürdigkeit - Haftung des Erben - Erbenmehrheit - Erbverzicht - Testament - Testamentsvollstrecker © Rechtsanwältin Sabine Thon

40 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Das Handelsgesetzbuch (HGB) ____________________________________________________________ Das Handelsgesetzbuch enthält also in Ergänzung oder Abänderung des BGB das Recht der Kaufleute. Soweit im Handelsrecht keine Regelung getroffen wurde, gilt auch für den Kaufmann das BGB. © Rechtsanwältin Sabine Thon

41 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Das Handelsgesetzbuch (HGB) Aufbau Handelsstand §§ 1 – 104 HGB ____________________________________________________________ Hier werden die Grundbegriffe definiert wie Kaufmann, Handelsregister, Firma, Handelsbrauch, Handlungs-bevollmächtigter, Prokura, Kaufmännische Angestellte … © Rechtsanwältin Sabine Thon

42 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Das Handelsgesetzbuch (HGB) Aufbau Handelsgesellschaften §§ 105 – 237 HGB ____________________________________________________________ Im zweiten Teil werden nur einige Handelsgesellschaften behandelt: Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaft (KG) und Stille Gesellschaft. (Es handelt sich dabei jeweils um Fortentwicklungen der sog. BGB-Gesellschaft/GbR, §§ 705ff. BGB. © Rechtsanwältin Sabine Thon

43 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Das Handelsgesetzbuch (HGB) Aufbau Handelsbücher §§ HGB ____________________________________________________________ Der dritte Teil umfasst die Vorschriften über Buchführung, Bilanz und Jahresabschluss. Jeder Kaufmann ist zur Buchführung verpflichtet. © Rechtsanwältin Sabine Thon

44 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Das Handelsgesetzbuch (HGB) Aufbau Handelsgeschäfte §§ 342 – 457 HGB ____________________________________________________________ Im vierten Teil werden schuldrechtliche Besonderheiten aufgeführt, die speziell auf die Bedürfnisse der Kaufmannschaft Rücksicht nehmen (z.B. Vorschriften über Kaufverträge). © Rechtsanwältin Sabine Thon

45 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Das Handelsgesetzbuch (HGB) Aufbau Seehandel §§ 476 – 905 HGB ____________________________________________________________ © Rechtsanwältin Sabine Thon

46 Verfassung der BRD = Grundgesetz (GG)
Grundgesetz und Staatsverfassung ____________________________________________________________ Verfassung der BRD = Grundgesetz (GG) vom 23. Mai 1949 Hauptinhalte: Grundrechte Verhältnis zwischen Bund und Ländern Organisation des Bundes © Rechtsanwältin Sabine Thon

47 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Das Grundgesetz der BRD Abschnitt Artikel Präambel (Vorwort) I Grundrechte 1-19 II Der Bund und die Länder 20-37 III Der Bundestag 38-49 IV Der Bundesrat 50-53 V Der Bundespräsident 54-61 VI Die Bundesregierung 62-69 VII Die Gesetzgebung des Bundes 70-82 VIII Ausführung der Bundesgesetze Bundesverwaltung 83-91 IX Die Rechtsprechung 92-104 X Das Finanzwesen XI Übergangs- und Schlussbestimmungen © Rechtsanwältin Sabine Thon

48 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Normenhierarchie ____________________________________________________ © Rechtsanwältin Sabine Thon

49 Gesetzgebende Gewalt Legislative
Prinzip der Gewaltenteilung Legislative ____________________________________________________________ Gesetzgebende Gewalt Legislative Bundestag + Bundesrat (Art. 33 ff. und 50 ff. GG) © Rechtsanwältin Sabine Thon

50 Vollziehende Gewalt Exekutive
Prinzip der Gewaltenteilung Exekutive ____________________________________________________________ Vollziehende Gewalt Exekutive Bundesregierung + Bundeskanzler + Bundespräsident (Art. 62 ff. und 54 ff. GG) © Rechtsanwältin Sabine Thon

51 Rechtsprechende Gewalt Judikative
Prinzip der Gewaltenteilung Judikative ____________________________________________________________ Rechtsprechende Gewalt Judikative BVerfG + sonstige Gerichte (Art. 93 und 94 GG) © Rechtsanwältin Sabine Thon

52 Natürliche Personen („aus Fleisch und Blut“)
Grundzüge des bürgerlichen Rechts ____________________________________________________________ Rechtssubjekte Natürliche Personen („aus Fleisch und Blut“) Juristische Personen (rechtliche Gebilde) © Rechtsanwältin Sabine Thon

53 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Natürliche Personen - Rechtsfähigkeit ____________________________________________________________ … ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten (z.B. Eigentümer, Gläubiger) zu sein. Rechtsfähig ist jeder Mensch mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tode. Ein ungeborener, aber bereits gezeugter Mensch im Mutterleib ist nicht rechtsfähig, aber nach der Sonderregelung in § 1923 Abs. 2 erbfähig. © Rechtsanwältin Sabine Thon

54 (vgl. § 2 BGB). Sie umfasst alle Rechtsgeschäfte.
Volle Geschäftsfähigkeit ____________________________________________________________ Voll geschäftsfähig ist, wer volljährig (Vollendung des 18. Altersjahres) und weder entmündigt noch geisteskrank ist (vgl. § 2 BGB). Sie umfasst alle Rechtsgeschäfte. Die WE sind voll wirksam. © Rechtsanwältin Sabine Thon

55 des gesetzlichen Vertreters.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit ____________________________________________________________ Personen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Diese Personen benötigen grds. die Zustimmung (Einwilligung (vorher) bzw. Genehmigung (nachher)) des gesetzlichen Vertreters. © Rechtsanwältin Sabine Thon

56 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Geschäftsunfähigkeit ____________________________________________________________ Geschäftsunfähig sind Kinder unter 7 Jahren und Personen, die dauernd geisteskrank sind. Ihre Willenserklärungen sind nichtig (§§ 104,105 BGB). Diese Personen können keine wirksamen Rechtsgeschäfte vornehmen. Eine Vertretung erfolgt durch den gesetzlichen Vertreter. © Rechtsanwältin Sabine Thon

57 Geschäftsfähigkeit - Übersicht ____________________________________________________________
Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 107 ff BGB Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit §§ 104 ff BGB Verträge Einseitige Rechtsgeschäfte Ohne Einwilligung Schwebend unwirksam kann per Zustimmung, § 107 BGB des gesetzlichen Vertreters wirksam werden nach § 111 unwirksam Nichtig wirksam Ausnahmen: rechtliche vorteilhafte Geschäfte § 107 BGB, Taschengeldparagraph § 110 BGB, Genehmigung des Erwerbsgeschäfts § 112 BGB, Aufnahme einer Arbeitstätigkeit § 113 BGB © Rechtsanwältin Sabine Thon

58 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Deliktsfähigkeit ____________________________________________________________ Die Verantwortlichkeit für einen Schaden richtet sich nach der Deliktsfähigkeit § 828 BGB. © Rechtsanwältin Sabine Thon

59 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Strafmündigkeit ____________________________________________________________ Kinder bis zum Alter von 14 Jahren sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG), d.h. ein milderes Strafrecht. Personen zwischen 18 und 21 Jahren können schon nach Erwachsenenstrafrecht behandelt werden. Voll strafmündig sind Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Für sie gilt das StGB © Rechtsanwältin Sabine Thon

60 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Rechtlich Bedeutsame Altersstufen ____________________________________________________________ Geburt: Rechtsfähigkeit (§1 BGB) Ab 7: Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB) Bedingte Deliktsfähigkeit (§ 828 Abs. 2 BGB) Ab 14: Strafmündigkeit - Ein Kind unter 14 Jahren kann nicht bestraft werden - (§1 Abs. 2 JGG) Freie Wahl der Religionszugehörigkeit Ab 16: Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) (Ein 16jähriger kann ein Testament errichten) Ehemündigkeit mit Sondererlaubnis durch das Vormundschaftsgericht, vgl. § 1 Ehegesetz Ab 18: Volljährigkeit Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit Ehemündigkeit Aktives und passives Wahlrecht © Rechtsanwältin Sabine Thon

61 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Rechts-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit ____________________________________________________________ Natürliche Personen Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Träger von Rechten und Pflichten Beginn: Geburt Ende: Tod § 1 BGB Geschäftsfähigkeit eigene WE für Rechts Geschäfte §§ 104 ff. BGB Deliktsfähigkeit Eigene Verantwortlich- keit für unerlaubtes Handeln §§ 827 ff. BGB © Rechtsanwältin Sabine Thon

62 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Natürliche und juristische Personen ____________________________________________________________ Rechtssubjekte Natürliche Personen Erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch die Geburt Juristische Personen Erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in einem Register oder durch Genehmigung (jur. Person des priv. Rechts) oder durch Gesetz oder VA (jur. Person des öffentl. Rechts) © Rechtsanwältin Sabine Thon

63 Öffentlich-rechtlich
Juristische Personen ____________________________________________________________ Juristische Personen Öffentlich-rechtlich Privat-rechtlich Anstalt Stiftung Körperschaft BGB Gesellschaft Verein Stiftung GmbH AG Gen. © Rechtsanwältin Sabine Thon

64 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Juristische Personen ____________________________________________________________ Eine juristische Person ist ein künstlich geschaffenes Gebilde, das von der Rechtsordnung mit eigener Rechtspersönlichkeit versehen und damit der natürlichen Person gleichgestellt wurde. Handelt eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts, so handelt sie hoheitlich im Gegensatz zum fiskalischen Handeln im Privatrechtsbereich. © Rechtsanwältin Sabine Thon

65 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Rechtsobjekte ____________________________________________________________ Rechtsobjekte sind Gegenstände, an denen Personen Rechte ausüben können. Sachen Rechte © Rechtsanwältin Sabine Thon

66 Sachen ____________________________________________________________
Körperliche Gegenstände (§ 90 BGB) Rechte Berechtigung, von jemandem etwas zu verlangen zu können bewegliche (Mobilien) z.B. Münzen Kleidungsstücke Bücher Möbel unbewegliche (Immobilien) z.B. Grundstücke + die darauf errich- teten Bauwerke Wohnungs- eigentum Schiffe (rechtl. wie Grundstücke. absolute bestehen ggü. jedermann. z.B. Eigentumsrecht an einer Sache, Erbrecht Urheberrecht Patent relative bestehen nur zwischen best. Personen z.B. Kaufpreis- forderung, Nutzungsrecht an einer Woh- nung © Rechtsanwältin Sabine Thon

67 © Rechtsanwältin Sabine Thon
2. Buch BGB - Schuldverhältnisse ____________________________________________________________ Unter einem Schuldverhältnis versteht man das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger, wonach der eine zu einer Leistung verpflichtet ist und der andere das Recht hat, diese Leistung zu verlangen. Schuldner S ist verpflichtet, dem Gläubiger G 500 € zu zahlen Verpflichtung > 500 € < Anspruch Gläubiger G ist berechtigt von S 500 € einzufordern © Rechtsanwältin Sabine Thon

68 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Entstehen von Schuldverhältnissen ____________________________________________________________ durch Vertrag (einseitig- (z.B. Schenkung) oder zweiseitig verpflichtende Verträge (z.B. Kaufvertrag) durch unerlaubte Handlung § 823 BGB durch ungerechtfertigte Bereicherung § 812 BGB wegen vollmachtsloser Vertretung § 179 BGB © Rechtsanwältin Sabine Thon

69 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Vertrag ____________________________________________________________ Der Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zweier oder mehrerer Personen zustande kommt. (Definition) Ein Vertrag hat den Zweck, einen Rechtsgrund zu schaffen und damit eine Rechtswirkung hervorzubringen, also ein rechtliches Verhältnis zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. © Rechtsanwältin Sabine Thon

70 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Willenserklärung (WE) §§ 116 – 144 BGB _________________________________________________________ WE Äußerer Tatbestand Objektive Äußerung (Ausdrücklich + Konkludent) muss enthalten: Innerer Tatbestand Subjektiver Wille ist tatsächlich vorhanden Handlungswille Wille zur Äußerung notwendig – sonst ist WE nichtig Erklärungsbewusstsein Rechtsbindungswille (potentielles reicht) Geschäftswille Absicht für best. Rechtsgeschäft ist tatsächlich vorhanden Wirksamwerden Abgabe Willentliche Äußerung genügt bei nicht empfangsbedürftiger WE Zugang in den Machtbereich gelangt Möglichkeit der Kenntnisnahme © Rechtsanwältin Sabine Thon

71 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Vertragstypen ____________________________________________________________ Veräußerungsverträge, z.B. Kauf § 433 Tausch § 480 Schenkung § 516 Gebrauchsüber- lassungsverträge, z.B. Miete § 535 Pacht § 581 Leihe § 598 Darlehn § 488 Tätigkeitsverträge, z.B. Dienstvertrag § 611 Werkvertrag § 631 Reisevertrag § 651ff Maklervertrag § 652 Auftrag § 662 © Rechtsanwältin Sabine Thon

72 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Prinzip der Vertragsfreiheit ____________________________________________________________ Im Privatrecht gilt grundsätzlich die Privatautonomie, d.h. der Grundsatz, dass Private ihre Verträge nach eigenem Gutdünken abschließen können. Als Folge daraus ergibt sich die Vertragsfreiheit. Sie umfasst folgende 3 Teilfreiheiten: die Freiheit, einen Vertrag überhaupt abzuschließen oder nicht, die Freiheit in der Wahl des Vertragspartner die Freiheit in der Gestaltung des Vertragsinhaltes © Rechtsanwältin Sabine Thon

73 Einseitige Zwei- oder mehrseitige
Rechtsgeschäfte ____________________________________________________________ Einseitige Zwei- oder mehrseitige Nicht empfangs- bedürftige empfangs- bedürftige einseitig verpflichtend zweiseitig verpflichtend Testament Kündigung Schenkung Kaufvertrag Auslobung Aufrechnung Bürgschaft Pachtvertrag Anfechtung Leihvertrag …. © Rechtsanwältin Sabine Thon

74 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Phasen des Vertrages ____________________________________________________________ Abschluss Antrag + Annahme Rechte und Pflichten entstehen. Erfüllung Leistung + Gegenleistung vertragliche Verpflichtungen werden erfüllt bzw. erworbene Rechte werden geltend gemacht. Bei dem Abstraktionsprinzip handelt es sich um einen zivilrechtlichen Grundsatz, der stets mit dem Trennungsprinzip einhergeht. Das Trennungsprinzip besagt dabei, dass das Verpflichtungsgeschäft (= schuldrechtlich; z.B. Kaufvertrag) und das Verfügungsgeschäft (= sachenrechtlich; z.B. Übereignung der Kaufsache) in ihrem rechtlichen Bestand voneinander unabhängig sind. Das Abstraktionsprinzip erweitert das Trennungsprinzip und besagt, dass daraus folgend ein Verfügungsgeschäft selbst dann wirksam ist, wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam wäre – und andersherum. © Rechtsanwältin Sabine Thon

75 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Antrag und Annahme ____________________________________________________________ Prinzipiell ist jeder zugegangene Antrag (jedes Angebot, jede Offerte) verbindlich, es sei denn, sie sind als unverbindlich gekennzeichnet (freibleibend, ohne Gewähr, solange Vorrat, ohne obligo (=Gewähr)…) Preislisten, Prospekte, Schaufensterauslagen, Plakate, Kataloge, Speise- und Getränkekarten, Inserate stellen kein wirksames Angebot dar, sondern gelten als Auf-forderung an Sie, ein Angebot abzugeben.(sog invitatio ad offerendum) © Rechtsanwältin Sabine Thon

76 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Ölfall ____________________________________________________________ B bietet M l Olivenöl für 2,20 €/l an. B möchte Bescheid bis 7. August 18 Uhr. Am 7. August fragt L bei B nach l Öl und möchte 2,30 €/l zahlen. Widerrufsmöglichkeit von B –M ? M sagt zu um 16 Uhr. B verkauft trotzdem an L. Darf er ? M telegrafiert um 17 Uhr: Akzeptiere Ihr Angebot, zahle aber nur 2,18 €. Vertrag zustande gekommen ? Bindung von B an sein Angebot am 10. August ? © Rechtsanwältin Sabine Thon

77 Form ____________________________________________________________
§ 126 BGB = gesetzliche Schriftform § 129 BGB = öffentliche Beglaubigung § 128 BGB = notarielle (öffentliche) Beurkundung Was versteht man darunter? Für welche Verträge etc. sind diese Formvorschriften vorgeschrieben? © Rechtsanwältin Sabine Thon

78 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Gesetzliche Schriftform § 126 BGB ____________________________________________________________ Gesetzliche Schriftform bedeutet dass ein Vertrag, ob er handschriftlich oder auf andere Weise verfasst ist, eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeich-nen ist. Ein Fax genügt daher nicht der Schriftform. Beispiele: Bürgschaftsvertrag, Mietverträge über Wohnraum und Grundstücke mit einer Laufzeit von über einem Jahr, Privattestament, Kündigung von Arbeits-verhältnissen, Schuldanerkenntnis © Rechtsanwältin Sabine Thon

79 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Elektronische Form ____________________________________________________________ Die schriftliche Form kann gem. § 126 III BGB durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz (s.u.) ein anderes ergibt. § 623 (bei der Kündigung) § 630 (bei der Zeugniserteilung) § 766 S. 1 (bei der Bürgschaft) § 780 (beim Schuldversprechen) § 781 (beim Schuldanerkenntnis) © Rechtsanwältin Sabine Thon

80 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Form ____________________________________________________________ Soll die gesetzlich vorgeschriebene Form durch die elektronische Form ersetzt werden oder ist durch Gesetz die Textform vorgeschrieben, dann sind die Regelungen der §§ 126a, 126b und 127 BGB zu beachten. © Rechtsanwältin Sabine Thon

81 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Öffentliche Beglaubigung § 129 BGB ____________________________________________________________ Öffentliche Beglaubigung bedeutet, dass man eine schriftliche Erklärung in Gegenwart eines Notars eigen-händig unterschreibt, und der Notar oder ein zur Führ-ung eines Dienstsiegels berechtigter Beamter beglau-bigt lediglich die Echtheit der Unterschrift, die in seiner Gegenwart abgegeben wurde, und nicht den Inhalt der Urkunde. Beispiele: Antrag auf Eintragung in das Handelsregister, Vereinsregister usw., Eintragungsbewilligung einer Grundschuld, Ausschlagung der Erbschaft © Rechtsanwältin Sabine Thon

82 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Notarielle Beurkundung § 128 BGB ____________________________________________________________ Notarielle Beurkundung bedeutet, dass die WE von einem Notar protokollarisch aufgenommen, vom Notar vorgelesen, von den Erscheinenden unterschrieben werden und dann vom Notar als Urkunde verfasst, sowohl die Echtheit der Unterschriften als auch der Inhalt der WE bestätigt wird. Beispiele: Grundstückskaufvertrag (§ 311b BGB), Schenkungsversprechen (§ 518 BGB), Erbvertrag (§ 2276 BGB), Ehevertrag (§ 1410 BGB) © Rechtsanwältin Sabine Thon

83 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Beispiel ____________________________________________________________ Elisa Lange lebt seit einem Jahr in der Seniorenresidenz Bad Nauheim. Zuvor wohnte sie in ihrem eigenen Haus, das jetzt vermietet ist. Da ihr die Hausverwaltung Schwierigkeiten bereitet, möchte sie es ihrer Tochter schenken. Als ihre Tochter den 50. Geburtstag feiert, übergibt sie ihr einen Aktenordner, in dem sie alle Unter-lagen, Zeichnungen und Urkunden des Hauses gesammelt hat, und sagt, „Ich wünsche Dir alles Gute und schenke Dir hiermit zu Deinem Geburtstag mein Haus.“ Ist die Tochter Eigentümerin geworden? © Rechtsanwältin Sabine Thon

84 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Vertretungsarten Vertretungsmacht im allgemeinen: ● Bevollmächtigter ● Anscheinsvollmacht ● Duldungsvollmacht Vertretungsmacht im Handelsrecht ● Prokura ● Handlungsvollmacht ● Ladenvollmacht Gesetzliche Vertretung ● Eltern ● Vormund ● Insolvenzverwalter Organschaftliche Vertretung ● Vorstand des Vereins ● Gesellschafter der OHG, KG ● Geschäftsführer der GmbH ● Vorsitzender der AG © Rechtsanwältin Sabine Thon

85 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Voraussetzungen wirksamer Vertretung ____________________________________________________________ Eigene WE des Stellvertreters (Abgrenzung Bote) Im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeit) Innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht Genehmigung des Geschäftsherrn, soweit keine Vertretungsmacht (§ 177 BGB) Keine Unzulässigkeit der Stellvertretung bei höchst-persönlichen Rechtsgeschäften wie Eheschließung (§ 1311 BGB) oder Testamentserrichtung (§ 2064 BGB) und Fällen des nicht gestatteten Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) © Rechtsanwältin Sabine Thon

86 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Stellvertretung ____________________________________________________________ Erteilen der Vertretungsmacht: durch einseitige WE ggü. Drittem, formfrei, Umfang frei bestimmbar, Auftrag oder Arbeitsvertrag ist Kausalgeschäft, welches die Vertretungsmacht begründet Erlöschen der Vertretungsmacht: durch Widerruf, Beendigung des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts © Rechtsanwältin Sabine Thon

87 Voraussetzungen wirksamer Vertretung ____________________________________________________________
Wirkungen (Rechte + Pflichten) des Rechtsgeschäfts Vertretene Dritter Vertretungsmacht Vertreter ggf. WE Aspekte der Vertretungsmacht: Wurde die Vertretungsmacht begründet (z.B. durch Vollmacht § 167 BGB) ? Wie weit reicht die Vertretungsmacht (Umfang) ? Ist die Vertretungsmacht – falls sie nicht oder nicht mehr gegeben ist – kraft Rechtsschein entstanden ? Welche Rechtsfolgen hat eine Vertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) © Rechtsanwältin Sabine Thon

88 Vertreterhandeln _____________________________________________________
Innerhalb der Vollmacht außerhalb der Vollmacht ohne Vollmacht Vertrag kommt mit Vertretenem zustande Vertrag ist schwebend unwirksam Vertretener genehmigt Vertretener genehmigt nicht Vertrag kommt mit Vertretenem zustande Vertragspartner hat Wahlrecht Erfüllung durch Vertreter SchE durch Vertreter © Rechtsanwältin Sabine Thon

89 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Duldungs- und Anscheinsvollmacht ______________________________________________ Duldungs- und Anscheinsvollmachten sollen den Geschäftspartner ebenso wie die Rechtsscheinshaftung in seinem Vertrauen auf das Bestehen einer Vollmacht schützen. Der Vertretene hat jedoch nie eine ausdrückliche Vollmacht erteilt. Bei einer Duldungsvollmacht duldet es der Vertretene wissentlich, dass ein anderer sich wiederholt als sein Vertreter ausgibt. Der Geschäftspartner war gutgläubig und durfte diese Duldung nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung auffassen. Bei der Anscheinsvollmacht hätte der Vertretene bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass ein anderer für ihn wiederholt als Vertreter aufgetreten ist. Der Geschäftspartner hat auf den Rechts-schein vertraut und war gutgläubig. © Rechtsanwältin Sabine Thon

90 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Duldungs- und Anscheinsvollmacht ____________________________________________________________ Beispiele: R arbeitet in der Autowerkstatt des W und ist ausschließlich für Reparaturen zuständig. Wenn der für den Einkauf zuständige E verhindert ist, bestellt R gelegentlich Ersatzteile beim Lieferanten L. L führt die Bestellungen des R problemlos aus. W hat dies mitbekommen, sich aber nicht weiter darum gekümmert. Als R eines Tages Teile zu stark überhöhten Preisen bestellt, will W die Teile nicht bezahlen und verweist darauf, den R nie bevollmächtigt zu haben. Abwandlung: Dem W ist das Verhalten des R nicht aufgefallen, weil er zu häufig im Urlaub und zu selten in der Werkstatt ist. Überlegen Sie, welches der beiden Rechtsinstitute in welchem Fall einschlägig ist! Versuchen Sie bitte, die Fälle anhand der oben gege-benen Definitionen zu lösen. © Rechtsanwältin Sabine Thon

91 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Duldungs- und Anscheinsvollmacht ____________________________________________________________ Duldungsvollmacht Anscheinsvollmacht Entstehung Schon bei einmaliger Duldung Erst bei gewisser Häufigkeit Herrschende Meinung Vorschriften über WE sind anwendbar = Anfechtung möglich Rechtsschein-Tatbestand = Anfechtung unmöglich Die Vollmacht ist formlos zulässig (§ 167 II BGB). Zur Legitimierung wird aber häufig eine Voll-machtsurkunde ausgestellt. Die Pflicht zur Ausführung der Vollmacht wird erst durch den Auftrag oder den Arbeitsvertrag begründet. Die Vollmacht ist in ihrer Entstehung unabhängig (abstrakt), im Fortbestand dagegen abhängig vom Innenverhältnis (§ 168 BGB). Liegen die Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung vor, so entsteht das angestrebte Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten (§ I, III BGB). Nur der Vertretene ist Vertragspartner, so als habe er selbst gehandelt. Der Vertreter haftet daher grund-sätzlich nicht aus dem Geschäft, aber haftet möglw. als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§179 BGB) © Rechtsanwältin Sabine Thon

92 Anspruchs- bzw. Entscheidungsgrundlagen
____________________________________________________________ Anspruchs- bzw. Entscheidungsgrundlagen © Rechtsanwältin Sabine Thon

93 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Anspruchs- bzw. Entscheidungsgrundlagen Reihenfolge im BGB ____________________________________________________________ Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen Oft lässt sich das Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen (sog. Anspruchskonkurrenz, d.h. die Anspruchsgrundlage sind alternativ anwendbar). Bei der Prüfungsreihenfolge hat sich aus Zweckmäßigkeitsgründen die Einteilung in nachfolgende Anspruchskategorien etabliert I. Vertragliche Ansprüche a) vertragliche Primärleistungsansprüche (Erfüllung) (z.B. § 433 I; § 433 II; § 488 I 1; § 488 I 2; §§ 516 I, 518 I; § 535 I; § 535 II; § 611; § 631 I) b) vertragliche Sekundärleistungsansprüche (Gewährleistung, Schadensersatz) (z.B. § 280 I; §§ 280 I, III, 281 I, §§ 280 I, II, 286 I; §§ 439 I, 437, § 434 I, 433) II. Vertragsähnliche Ansprüche a) Ansprüche wegen Störung im vorvertraglichen Verhältnis (z.B. §§ 280, 241II, 311) b) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (z.B. §§ 670, 683, 677) III. Dingliche Ansprüche Hierunter fallen alle Ansprüche aus Eigentum, Besitz oder beschränkt dinglichen Rechten (z.B. § 985; § 894; § 1004) IV. Bereicherungsrechtliche Ansprüche (z.B. 812 I 1 1.Alt.; § 812 I 1 2.Alt.; § 816 I) V. Deliktische Ansprüche a) aus Gefährdungshaftung (z.B. § 833 S.1; § 7 I StVG) b) aus Verschuldenshaftung (z.B. § 823 I, § 823 II i.V.m. § 223 StGB; § 826) Bitte alle im Gesetzestext markieren! © Rechtsanwältin Sabine Thon

94 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Regeln zur Falllösung: ____________________________________________________________ Aufgabe mehrfach lesen! Skizze anfertigen Fallfrage beachten! Entscheidungs- oder Anspruchsgrundlage suchen, d.h. den § oder die §§, der/die die entsprechende Rechtsfolge enthält (vgl. Übersicht) Voraussetzungen auffinden Überprüfung der Voraussetzungen (anhand der Informationen aus dem Sachverhalt) Ergebnis (Ergebnis überprüfen) © Rechtsanwältin Sabine Thon

95 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Was ist eine Rechtsnorm ? ____________________________________________________________ § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. © Rechtsanwältin Sabine Thon

96 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Was ist eine Rechtsnorm ? ____________________________________________________________ § 433 Abs. 2: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen…. Tatbestand Rechtsfolge Anspruch auf Kaufpreiszahlung (subj. Recht s.o.) Kaufvertrag © Rechtsanwältin Sabine Thon

97 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Wie finde ich den richtigen Einstieg in die Klausur? ____________________________________________________________ 1. Vorüberlegung: Merksatz “Wer will was von wem woraus?“ - Wer = Anspruchsteller - Was = Sein Begehr - Von Wem = Der Anspruchsgegner - Woraus = Auf welche Anspruchsgrundlage (Gesetzesnorm!) stützt er sich? 2. Jetzt Obersatz formulieren: Bsp: X (der Verkäufer) könnte von Y (dem Käufer) …(sein Begehr, hier: Bezahlung) gem. § … BGB (§ 433 II BGB) fordern Wichtig: nie die Anspruchsgrundlage vergessen!!!! 3. Jetzt prüfen Sie diese Anspruchsgrundlage durch (Muster „Wie prüfe ich innerhalb eines Anspruches & Gutachtenstil“) Prüfung der: o Tatbestandsmerkmale o Einwände o Rechtsfolgen. © Rechtsanwältin Sabine Thon

98 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Wie prüfe ich innerhalb eines Anspruches? → 3-Schritt-Prüfung: ____________________________________________________________ 1. Anspruch entstanden? Entstehungstatbestand (sog. Tatbestandsmerkmale) aus Rechtsgeschäft oder Gesetz entnehmen, Bsp. § 433 I BGB → „Zwei WE, Angebot und Annahme … abgegeben .... Kaufvertrag wirksam geschlossen“ Keine rechtshindernden Einwendungen Diese lassen das Rechtsgeschäft von Anfang an nicht wirksam zustande kommen. Sie werden im Prozess von Amts wegen berücksichtigt. Dazu gehören u.a: Geschäftsunfähigkeit (§ 105), beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff.), Mängel der WE nach §§ , Formnichtigkeit (§ 125), Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138), AGB-Verstoß (§§ 305 ff)… 2. Anspruch erloschen? Rechtsvernichtende Einwendungen lassen den Anspruch erlöschen. Damit wird das Rechtsgeschäft nachträglich unwirksam. Im Prozess werden sie von Amts wegen berücksichtigt. Dazu gehören u.a: Anfechtung (§§ 119 ff.), Verwirkung (u.a. Fälle des Rechtsmissbrauchs, § 242), WGG (§ 313), Rücktritt (§ 346 BGB), Erfüllung (§§ 362 ff.), Abtretung (§ 387 ff.), Aufrechnung (§§ 389 ff.)… 3. Anspruch durchsetzbar? Rechtshemmende Einwendungen hindern die Durchsetzung des Anspruches. Sie lassen den Anspruch bestehen. Sie geben dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Darauf muss er sich ausdrücklich berufen, also keine Berücksichtigung von Amts wegen. Dazu gehören u.a: Verjährung (§§ 194 ff., 438, 638a), Zurückbehaltungsrechte (§ 273, § 320)... © Rechtsanwältin Sabine Thon

99 © Rechtsanwältin Sabine Thon
GUTACHTENSTIL (Prüfungsablauf innerhalb einer Norm) _________________________________________________________ 1. Anspruchsgrundlage a) Tatbestandsmerkmal • Definition und Auslegung • Subsumtion: der Sachverhalt wird mit der Definition verglichen • Ergebnis (+) oder (-) b) Restliche Tatbestandsmerkmale: ebenso prüfen c) Mögliche Einwendungen prüfen (Reihenfolge: rechtshindernd, rechtsvernichtend, rechtshemmend) d) Rechtsfolge 2. Evtl. weitere Anspruchsgrundlagen: prüfen! 3. Immer ein Ergebnis zur Fallfrage niederschreiben © Rechtsanwältin Sabine Thon

100 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Zimmer mit Streifentapete ____________________________________________________________ M in München bittet ihre Freundin in Köln, für sie ein Zimmer bis zu 250 € zu besorgen. Da F zu diesem Preis trotz langen Suchens nichts Besseres findet, mietet sie schließlich, erschöpft vom vielen Herum-laufen, ein dunkles Zimmer mit gestreifter Tapete für M, obwohl sie weiß, dass M selbst ein solches Zimmer niemals nehmen würde, son-dern dann schon lieber bei ihr wohnen würde. Als M das Zimmer sieht, ist sie denn auch entsetzt: „Du weißt doch, dass ich gestreifte Tapeten hasse“ ruft sie „und außerdem ist es hier so furchtbar dunkel“. Die Vermieterin V, die alles mit angehört hat, bemerkt nur kühl: „Sie brau-chen das Zimmer nicht zu nehmen, Fräulein, ich kriege es jederzeit ohne weiteres wieder los, aber die erste Miete müssen Sie bezahlen.“ Hat V recht ? © Rechtsanwältin Sabine Thon

101 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Modemesse in Paris ____________________________________________________________ Frau Schön ist Angestellte des Modehauses Pfeith in Grauheim. Um die neuesten Trends für die Sommersaison 2018 nicht zu verpassen, wird Schön im Herbst 2017 auf die Modemesse nach Paris geschickt. Unter anderem soll sie bei der Fa. NICE DRESS 10 Abendkleider des Modells Dolly in maisgelb für 500 € pro Stück kaufen. Im übrigen soll sie lediglich den Markt sondieren und der Geschäftsleitung Bericht erstatten. Auf der Messe ist Frau Schön aber von den neuen Trends im Bereich der Bademode so ange-tan, dass sie spontan 100 Stück der neuen, sehr gewagten Bikinis des Designers Lagerwald zum Stückpreis von 100 € im Namen des Pfeith bestellt. Außerdem bestellt sie vom Modell Dolly 15 Abendkleider statt 10. Pfeith lehnt die Abnahme der Bikinis ab, da er der Ansicht ist, dass in der Provinzstadt Grauheim kein Markt für den Verkauf der Bikinis vorhanden ist. Die 15 Abendkleider nimmt er dagegen widerspruchslos entgegen. a) Muss Pfeith die Rechnungen von NICE DRESS und Lagerwald bezahlen? b) Soweit nein, stehen NICE DRESS und Lagerwald dann Ansprüche gegen Frau Schön zu? © Rechtsanwältin Sabine Thon

102 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Der minderjährige Skifahrer ___________________________________________________________ Der 16jährige Thomas (T) schließt mit dem Sporthändler S einen Kaufvertrag über ein paar Ski zum Preis von 500 €. S erklärt, er müsse die Ski erst aus dem Lager holen, T solle sie in der nächsten Woche abholen. Zu Hause erzählt T seinen Eltern von dem Kauf. Die Eltern, die ohnehin noch ein Weih-nachtsgeschenk für T suchten, erklären sich mit dem Kauf einverstanden. S kamen nun wegen des jugendlichen Aussehens des T Bedenken hinsichtlich der Wirk-samkeit des Vertrages. Auf Rückfrage bei den Eltern des T erfährt er von dessen Alter. Daraufhin fordert er die Eltern auf, das Geschäft zu genehmigen. Diese wollen jetzt von den Skiern nichts mehr wissen, da sie diese mittlerweile zu einem billigeren Preis bei einem Discount-Laden kaufen können. Sie weigern sich daher, den Vertrag zu genehmigen. Als S von T tags darauf erfährt, dass die Eltern ihm gegenüber eigentlich schon zugestimmt haben, verlangte er sogleich von T Abnahme und Zahlung der Skier. Zu Recht? © Rechtsanwältin Sabine Thon

103 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Vorgehensweise bei der Fallbearbeitung ____________________________________________________________ Anspruchs- oder Entscheidungsgrundlage (AG/EG) auffinden (vgl. Übersicht) Obersatz: A könnte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2 BGB haben. Dann müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein: … Dann müßte ein wirksamer Kaufvertrag zwischen …geschlossen worden sein Tatbestandsvoraussetzungen auffinden und anhand der Informa-tionen aus dem Sachverhalt überprüfen (Subsumtion) z.B. § 164 I 1 BGB: a) eigene WE, b) im Namen des Vertretenen, c) innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht Ergebnis z.B. A hat gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2 BGB © Rechtsanwältin Sabine Thon

104 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Mängel des Vertragsabschlusses ____________________________________________________________ Anfechtungsgründe 1. Irrtum (Erklärungs-, Inhalts- und Motivirrtum) 2. Arglistige Täuschung oder Bedrohung einer Partei durch die andere bei Vertragsabschluss © Rechtsanwältin Sabine Thon

105 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Phasen des Vertragsabschlusses ____________________________________________________________ Die gegenseitige übereinstimmende Willensäußerung, die zum Vertragsabschluß führt, lässt sich in ihrer Entstehung folgendermaßen skizzieren: Motiv zum Vertragsabschluss (Bedürfnis, Absicht) Willensbildung (Abwägen der Möglichkeiten, Angebote einholen) Willensentschluss Willensäußerung © Rechtsanwältin Sabine Thon

106 Erklärungsirrtum § 119 Abs
Erklärungsirrtum § 119 Abs. 1 BGB ____________________________________________________________ Der Erklärende wollte die Worte, die er benutzte nicht verwenden. Er sagt etwas, was er nicht sagen wollte. verschreiben, versprechen, vergreifen © Rechtsanwältin Sabine Thon

107 Inhaltsirrtum § 119 Abs. 1 BGB ____________________________________________________________
Der Erklärende benutzt die gewählten Worte zwar absichtlich, verkennt aber deren Bedeutung. Er will nicht, was er sagt. Gros (12 x 12) statt Dutzend (12) © Rechtsanwältin Sabine Thon

108 Kurze Fälle Inhalts-/ Erklärungsirrtum
Fall 1 F will U eine Maschine für 5400 € anbieten. In dem Angebot verschreibt sich F jedoch, so dass als Kaufpreis nur ein Betrag von 4500 € erscheint. U nimmt dieses Angebot an undverlangt von F die Maschine gegen Zahlung von 4500 €. Kann F anfechten? Fall 2 B aus Berlin bestellt in einer Kölner Kneipe nach der Karte einen „halven Hahn“. Der Kellner serviert ihm statt des erwarteten halben Hähnchens ein Käsebrötchen. Kann der anfechten? Fall 3 F, die den ersten Besuch ihres Enkelkindes aus Köln erwartet, möchte einen Kinderwa-gen leihen. Ihre Freundin rät ihr, sich an das Kinderfachgeschäft "Kids World" zu wenden. Ein in dem Geschäft seit einigen Wochen angebrachtes Schild lautet: "Kinderwaagen auch leihweise". Beim Anruf von F bei der Firma"Kids World" entwickelt sichfolgendesGespräch: "Ich habe gehört, Sie haben Kinderwagen zu verleihen. Was kostet das pro Woche?" "25 €." "Gut, bitte liefern Sie noch heute." Am Nachmittag wird die Kinderwaage geliefert. Die Firma "Kids World" verlangt von F 25 €. Kann F anfechten? © Rechtsanwältin Sabine Thon

109 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Motivirrtum § 119 Abs. 2 BGB ____________________________________________________________ Berechtigt grds. nicht zur Anfechtung, nur beachtlich, wenn man sich über die Eigenschaften einer Person oder einer Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden, irrt. Anfechtung ist bereits unzulässig, wenn F id ersten Nacht nach Hochzeit feststellt, dass der M schnarcht und sie die Ehe wg Irrtums über eine verkehrswesentl. Eigenschaft einer Person anfechten will? Hier gehen Spezialvorschiften vor, Ehescheidung. Unbeachtlich: Kauf von 1 Goldbarren zum Preis von € in der Hoffnung auf ein Ansteigen des Goldpreises. Der Preis fällt aber unter €. Beachtlich: A stellt B als Kassierer ein in Unkenntnis, der Tatsache, dass dieser mehr-mals wegen Unterschlagung vorbestraft ist. A kauft ein Originalgemälde für €. Später stellt sich heraus, dass es sich um eine Fälschung handelt. © Rechtsanwältin Sabine Thon

110 Arglistige Täuschung und Drohung § 123 ____________________________________________________________
… liegt vor, wenn die Willensbildung auf unlautere Weise beeinflusst wird. Bspl.: Farbechtes Gewebe verblasst nach kurzer Zeit …. wenn ein Vertrag unter Druck abgeschlossen wird. Bspl.: in Aussicht stellen von Nachteilen, wenn bestimmten Bedingungen nicht zugestimmt wird. © Rechtsanwältin Sabine Thon

111 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Anfechtungsfristen §§ 121 und 124 BGB ____________________________________________________________ In den Fällen des § 119 BGB muss die Anfechtung unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition in § 121BGB) erfolgen, nachdem man vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wer nach § 123 BGB zur Anfechtung berechtigt ist, kann sich damit Zeit lassen. § 124 bestimmt, dass die Anfechtung immer noch rechtzeitig ist, wenn sie bis zu einem Jahr nach Kenntnis der Täuschung oder Beendigung der Zwangslage erfolgt. © Rechtsanwältin Sabine Thon

112 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Inhalt des Vertrages ____________________________________________________________ Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Grenzen des Gesetzes beliebig geregelt werden, vgl. lediglich §§ 242 und 138 (BGB bestimmt den Begriff der "guten Sitten" nach dem "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden„,zB Korruption, Ausbeutung der Notlage) Bei Schwierigkeiten mit dem Vertragsinhalt, sind die Erklärungen nach objektiven Gesichtspunkten so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger als vernünftiger und korrekter Mensch verstehen durfte und musste – vgl. §§ 133, 157 BGB © Rechtsanwältin Sabine Thon

113 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der wirksamen Anfechtung ____________________________________________________________ 1. Anfechtungsgrund: §§ 119, 120, 123 BGB 2. Anfechtungserklärung: § 143 BGB 3. Frist eingehalten: §§ 121, 124 BGB Rechtsfolgen Grundsätzlich bewirkt die Anfechtung die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes ex tunc, das bedeutet rückwirkend (§ 142 I BGB), Nichtigkeit von Anfang an. Bei der Anfechtung nach §§ 119,120 BGB kann der Anfechtungsgegner vom Anfechtenden grundsätzlich Schadensersatz gemäß § 122 BGB verlangen. Hierbei wird allerdings nur das negative Interesse geschützt. © Rechtsanwältin Sabine Thon

114 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Vertragserfüllung ____________________________________________________________ = Erbringen von Leistung und Gegenleistung. Der Gesetzgeber hat Regeln aufgestellt: hinsichtlich des Leistungsortes, der Leistungszeit und für den Fall, dass nicht der Vertragspartner, sondern ein Dritter die Leistung erbringt. © Rechtsanwältin Sabine Thon

115 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Leistung durch Dritte - Fall ____________________________________________________________ A kauft von B eine Maschine für € und bezahlt nur € vom Kaufpreis. (vgl. Eigentums-vorbehalt §……….. ) A steht zudem in geschäftlichem Kontakt mit C, dem er € schuldet. Was macht C, um an sein Geld zu kommen? © Rechtsanwältin Sabine Thon

116 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Leistung durch Dritte - Fall ____________________________________________________________ C B die restlichen € des Kaufpreises für die Maschine, kann diese dann pfänden und für sich verwerten. Durch die Zahlung der € hat er den Eigentumsvorbehalt § …… BGB von B zu Fall gebracht. Diese Zahlung an B kann für C durchaus sinnvoll sein, dann nämlich wenn A außer der Maschine keinerlei Vermögen hat. Würde C nicht an B zahlen, könnte er seine Forderung gegen A niemals realisieren. zahlt an © Rechtsanwältin Sabine Thon

117 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Leistungsort ____________________________________________________________ Unter dem Leistungsort versteht man den Ort, an dem die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen müssen. Im Zweifel, d.h. wenn nichts vereinbart wurde und der Leistungsort sich nicht aus den Umständen ergibt, hat der Schuldner die Leistung an seinem Wohnort zu erbringen. Im Zweifelsfall sind Schulden also Holschulden. © Rechtsanwältin Sabine Thon

118 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Leistungsort nach Schuldarten ____________________________________________________________ Holschulden: Leistungsort ist beim Schuldner. Der Gläubiger hat die Leistung am Wohnort des Schuldners entgegenzunehmen, §269 BGB, wenn nicht anderes vereinbart wurde Bringschulden: Leistungsort ist beim Gläubiger. Der Schuldner hat die Leistung am Wohnort des Gläubigers zu erbringen. Schickschulden: Leistungsort ist beim Schuldner. Der Schuldner hat aber die Sache an den Gläubiger abzusenden. Insoweit obliegt dem Schuldner eine Nebenpflicht. Der Ort der Leistungshandlung und der Ort des Leistungserfolges sind also nicht identisch. © Rechtsanwältin Sabine Thon

119 Leistungszeit ____________________________________________________________
Wenn die Parteien den Zeitpunkt der Leistung (Fälligkeit) nicht festgelegt haben, kann diese sofort erbracht oder gefordert werden § 271 BGB. Weitere wichtige §§: , 266, 272 – bitte lesen! © Rechtsanwältin Sabine Thon

120 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Verjährung ____________________________________________________________ = Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs, der innerhalb eines im Gesetz bestimmten Zeitraums (Verjährungsfrist) nicht geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Verpflichtete die Leistung dauerhaft verweigern und die Einrede der Verjährung geltend machen (§ 214 BGB). © Rechtsanwältin Sabine Thon

121 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Verjährung (1) ____________________________________________________________ 1. Bestimmung der Verjährungsfrist Regelmäßig 3 Jahre (§ 195 BGB) Bei Rechten an einem Grundstück 10 Jahre (§ 196 BGB) Für Ansprüche aus § 197 BGB 30 Jahre Sonderregelungen z.B. Gewährleistungsansprüche aus Kauf (§ 438 BGB) Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag (§ 634a BGB) © Rechtsanwältin Sabine Thon

122 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Verjährung ____________________________________________________________ Festlegung des Fristbeginns (Berechnung nach § 187 BGB) Regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 199 BGB – Ablauf des Jahres, in dem a) Entstehung des Anspruchs b) Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen c) Kenntnis des Person des Schuldners Berechnung des Fristendes (Berechnung nach §§ 188,193 BGB) a) Ablauf der einschlägigen Frist b) Keine Verlängerung durch © Rechtsanwältin Sabine Thon

123 Verjährung ______________________________________________________
Beispiele zur Fristberechnung Sachverhalt:  Kaufvertragsschluss am  Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache Frage: Wann greift die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs.1 BGB? 1.Dauer der Verjährungsfrist Der Anspruch gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB 3 Jahre 2. Beginn der Verjährung Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1BGB:„...mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist...“ , Uhr ist der Schluss des Jahres Nach § 187 Abs. 1 BGB: Ist das„...Ereignis [...] maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis[...]fällt...“ Fristbeginn somit am um 0.00Uhr 3. Ende der Verjährung Nach § 188 Abs. 2 Alt.1 BGB: „...mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis [...] fällt...“ um Uhr (3 Jahre später) © Rechtsanwältin Sabine Thon

124 Verjährung _______________________________________________
Sachverhalt:  Kaufvertragsschluss am über einen PKW Audi A6  Übergabe und Übereignung der Kaufsache ebenfalls am Es zeigen sich kurz nach dem Kauf an der Kaufsache Mängel. Frage: Wann verjähren die Mängelrechte? 1. Dauer der Verjährungsfrist Die Verjährungsfrist bzgl. der Mängelrechte beträgt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 2 Jahre 2. Verjährungsbeginn Nach § 438 Abs. 2 BGB: mit der Übergabe am (Ereignis) Nach §187 Abs. 1 BGB also am um 0.00 Uhr (da der Tag des Ereignisses nicht mit gerechnet wird) 3. Ende der Verjährung Nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB: am um Uhr © Rechtsanwältin Sabine Thon

125 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Verjährungsfristen - Übersicht ____________________________________________________________ 30 Jahre Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten; familien- und erbrechtliche Ansprüche; rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden. 10 Jahre Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (das gilt auch für Miteigentumsanteile, Wohnungseigentum und das Erbbaurecht); Ansprüche auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück (z.B. Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, Vorkaufsrecht) sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung (i..d. R. auf den Kaufpreis). 5 Jahre Forderungen gegen Werkunternehmer bei Bauwerken; Forderungen gegen Verkäufer bei Baustoffen; Forderungen gegen ausgeschiedene Gesellschafter und gegen frühere Firmeninhaber. © Rechtsanwältin Sabine Thon

126 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Verjährungsfristen - Übersicht ____________________________________________________________ 3 Jahre Regelfrist; u.a. Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung, unerlaubter Handlung, Geschäftsführung ohne Auftrag, wegen Schlechterfüllung des Vertrages (Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB, Culpa in contrahendo); Forderungen aus Produkthaftung; auch Forderungen, insbesondere vertragliche Erfüllungsansprüche der Kaufleute, Vermieter, Handwerker, Fabrikanten, Frachtführer, Spediteure, Gastwirte, Architekten und deren Vertragspartner; Forderungen auf Zinsen auf Kapitaltilgung, wegen Rentenrückständen, Miet- und Pachtrückständen, Mietnebenkosten; Forderungen der Arzte, Anwälte, Notare, Steuerberater; Forderungen gegen Ärzte, Anwälte usw., private Gehaltsforderungen; Gewährleistungs-rechte des Käufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. 2 Jahre Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung usw.) des Käufers und Werkbestellers (ausgenommen Baustoffe und Bauwerke); Gewährleistungsrechte des Reisenden (wenn binnen Monatsfrist geltend gemacht). © Rechtsanwältin Sabine Thon

127 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Verjährung – Hemmung + Neubeginn ____________________________________________________________ Der Lauf der oben dargestellten Verjährungsfristen kann unter bestimmten Umständen gehemmt werden, oder die Verjährung kann von neuem zu laufen beginnen. Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger Handlungen vornimmt, die auf die Durchsetzung eines Anspruchs zielen oder wenn der Schuldner das Bestehen eines Anspruchs anerkennt. Bei einer Hemmung der Verjährung wird der Lauf der Verjährungsfrist angehalten (§ 209 BGB). Fällt der hemmende Umstand weg, läuft die Verjährung dort weiter, wo sie gehemmt worden war (vgl. § 204 Abs.2). Die Hemmungstatbestände (z.B. höherer Gewalt) sind in § 203 ff BGB geregelt. Wird eine Unterbrechung der Verjährung vorgenommen, zählt die Frist bis zu dieser Unterbrechung nicht. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung neu, in voller Länge zu laufen. Zu diesem Neubeginn der Verjährung in voller Länge führen nach § 212 BGB das Anerkenntnis des Schuldners sowie die Vornahme oder Beantragung einer behördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungshandlung. © Rechtsanwältin Sabine Thon

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Rechtsfolge der Verjährung ____________________________________________________________ Die Verjährung führt nicht wie der Ablauf einer Ausschlussfrist zu einem Erlöschen des Anspruchs, sondern der Schuldner hat nur das Recht, die Leistung zu verweigern (§ 214 I BGB). Der Erhebung der Einrede steht dann dem Recht des Gläubigers entgegen seinen Anspruch auch zwangsweise gegen den Schuldner durchzusetzen, d.h. der Anspruch besteht auch weiterhin, er ist aber nicht mehr „erzwingbar“. © Rechtsanwältin Sabine Thon

129 © Rechtsanwältin Sabine Thon
1. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB ____________________________________________________________ Vorliegen von AGB (§ 305 I BGB) Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, Stellung durch den Verwender oder Individualabrede § 305 b BGB Sachlicher Anwendungsbereich (§ 310 II,IV BGB) Persönlicher Anwendungsbereich (§ 310 I, III BGB) © Rechtsanwältin Sabine Thon

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2. Einbeziehung in den Vertrag ____________________________________________________________ Wirksame Einbeziehung nach §§ 305 II, III, 305a BGB Gegenüber Privatleuten - § 305 Abs. 2, 3 BGB a) Ausdrücklicher Hinweis am Ort des Vertragsschlusses b) Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise c) Einverständnis der Vertragspartners mit Geltung gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) - Einigung über Einbeziehung Ausnahmen: Bei Verkehrstarifen § 305 a Abs. 1 BGB Bei Beförderung von Postsendungen § 305 a Abs. 2 a BGB Bei Einsatz von Fernkommunikationsmitteln § 305 a Abs. 2 b BGB © Rechtsanwältin Sabine Thon

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3. Auslegung der Klausel ____________________________________________________________ Keine Einbeziehung bei überraschenden Klauseln (§ 305 c I BGB) Vorrang der Individualabrede (305 b BGB) Unklarheitenregel (§ 305 c BGB) allgemeine Auslegung ins. (§§ 133, 157 BGB) Schranken der Inhaltskontrolle (§ 307 III BGB) generelle Unwirksamkeit (§ 309: keine Wertung möglich) regelmäßige Unwirksamkeit (§ 308: Wertung möglich) Verstoß gegen Treu und Glauben (Generalklausel: § 307 I, II BGB) Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit: § 306 BGB © Rechtsanwältin Sabine Thon

133 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Leistungsstörungen und Pflichtverletzung ____________________________________________________________ Der Schuldner leistet nicht, weil er nicht kann (Unmöglichkeit) Der Schuldner leistet nicht, weil er nicht will (Leistungsverweigerung) Der Schuldner leistet zu spät (Verzug) Die Hauptleistung entspricht inhaltlich nicht der vertraglichen Festlegung (Schlechterfüllung im engeren Sinne) Der Schuldner verletzt eine Nebenpflicht im Zusammenhang mit der Hauptleistungspflicht (Schlechterfüllung im weiteren Sinne) Der Schuldner verletzt eine Schutzpflicht Der Schuldner verletzt eine vorvertragliche Pflicht Der Schuldner verletzt eine nachvertragliche Pflicht Die Geschäftsgrundlage des Vertrages wird gestört Ein Festhalten am Vertrag wird für eine Seite unzumutbar. © Rechtsanwältin Sabine Thon

134 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Leistungsstörungen und Pflichtverletzung ____________________________________________________________ Einfache Struktur: Geben und Nehmen 2 Fragen: Die Frage nach dem Schicksal der Leistung des Schuldners, der sog. primären Leistungspflicht. Die Frage nach den Rechten des Gläubigers im Falle einer Leistungsstörung. Die erste Frage zielt darauf, ob und in welchem Umfang der Schuldner (noch) leisten muss, während die zweite Frage klären soll, was der Gläubiger bei nicht vertragsgerechtem Verhalten des Schuldners tun oder verlangen kann © Rechtsanwältin Sabine Thon

135 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 280 BGB ____________________________________________________________ Voraussetzungen für Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 280 I BGB: Bestehen eines (ein- oder gegenseitigen) Schuldverhältnisses Pflichtverletzung (Schlecht-, Spät-, Nichtleistung bzw. nachträgliche Unmöglichkeit, Nebenpflichtverletzung) Der Schuldner muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben Durch die Pflichtverletzung muss ein Schaden entstanden sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann im Sinne des § I BGB Schadensersatz (Rechtsfolge) verlangt werden. © Rechtsanwältin Sabine Thon

136 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 280 BGB _______________________________________________ Fall: Olga Ortmann(O) ist schon seit Monaten mit dem Zustand ihrer Wohnung höchst unzufrieden und wendet sich daher telefonisch an den Malermeister M, mit der Bitte, ihre Wohnung vollständig zu renovieren. M erscheint schon am nächsten Tag und beginnt sofort mit den erforderlichen Arbeiten. Zum Leid der O ist M ein wenig ungeschickt. Während er äußerst schwungvoll die Wände streicht, stößt er dabei eine wertvolle chine-sische Vase (1.000 €) um, die irreparabel in tausend Teile zerspringt. O fragt sich, ob sie Schadensersatz für die zerbrochene Vase ver-langen kann. © Rechtsanwältin Sabine Thon

137 Prüfungsschema __________________________________________________
SchE über § 280 I BGB direkt oder i.V.m. folgenden Vorschriften Spätleistung Schlechtleistung Nichtleistung Sonstige Nebenpflichtverletzung § 280 II § 280 III § 286 I § 286 I 1 § 283 § 282 SchE neben der Leistung (Gl hat noch Interesse an Leistung – SchE für Verzögerung) SchE anstelle der Leistung (Gl hat kein Interesse an verspäteter Leistung § 281 Abs. 1) SchE anstelle der Leistung ( Sch verletzt Haupt- oder Nebenpflicht § 281 Abs. 2) SchE anstelle der Leistung (Sch ist von Leistungspflicht befreit § 275) SchE anstelle der Leistung (Sch verletzt leistungsbezogene Nebenpflicht - § 241 II - Annahme durch Gl unzumutbar) SchE neben der Leistung (Sch verletzt leistungsbezogene Nebenpflicht - § 241 II – G ist weiterhin an Leistung interessiert) © Rechtsanwältin Sabine Thon

138 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Gewährleistung und Garantie ____________________________________________________________ Ansprechpartner für den Kunden ist immer der Händler, bei dem gekauft wurde. Bei Mängeln hat man das Recht auf kostenlose Reparatur. Kann der Fehler dabei nicht behoben werden, darf der Händler noch einmal versuchen nachzubessern. Falls auch das ohne Erfolg bleibt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Zum Sachmangel vgl. § 434 BGB: Grundlage „vereinbarte Beschaffenheit“ bzw. „Eignung für die vorausgesetzte Verwendung“ bzw. „gewöhnliche Die Herstellergarantie dagegen ist nicht gesetzlich geregelt, sondern freiwillig. Sie bezieht sich normalerweise auch nur auf bestimmte Funktionsteile des Autos. Die zeitliche Bandbreite solcher Garan- tien ist groß, sie reicht von 2 bis 30 Jahren. Die Garantiebedingungen legen Herstel-ler und Händler selbst fest, etwa die Gültigkeitsdauer oder die Abwicklung. © Rechtsanwältin Sabine Thon

139 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Gewährleistung und Garantie ____________________________________________________________ § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 2 Jahre (vgl. Gesetzestext). Auf gebrauchte Artikel besteht eine Gewährleistungszeit von einem Jahr (siehe § 476(! NEU seit 2018) Abs. 2 BGB). Beispiele: Bohrmaschine fällt nach kurzem Gebrauch wegen Überhitzung aus, aber auch: mangelhafte Montageanleitung (§ 434 Abs. 2 BGB) Optionale Erweiterungen Viele Hersteller oder dritte Dienstleister bieten optionale Garantieerweiterungen an. Mittels dieser Optionen können Sie die Laufzeit und die Abwicklung der vorhandenen Garantie nach Ihren Wünschen modifizieren bzw. erweitern. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt hiervon unberührt. Die Garantie-bestimmungen findet man üblicherweise in den jeweiligen Betriebsanleitungen bzw. Beilagen zu den Produkten. Beispiel: i-Pod Beispiele: 30 Jahre (Tupper), Geschmacksgarantie – Probieraktionen von actimel, …, Durchrostungsgarantie bei Autoherstellern, … © Rechtsanwältin Sabine Thon

140 Mängel einer Kaufsache
___________________________________________________________ Sachmangel § 434 BGB oder Rechtsmangel § 435 BGB führen zu Mängelansprüchen Rechte des Käufers bei Mängeln § 437 BGB Primäranspruch: Ohne Nachfrist Nacherfüllung § 439 BGB Mangelbeseitigung Lieferung einer mangelfreien Sache oder auf der nächsten Seite geht es weiter Ausnahme: Unverhältnismäßigkeit § 439 III BGB © Rechtsanwältin Sabine Thon

141 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Fall: Gewährleistung ______________________________________________________ Anton Austriol (A) besucht im Januar 2016 eine Ausstellung in den Messehallen in Hannover. Die dem Bruno Baumann (B) gehörende Firma hat dort ein Fertighaus zu Besichtigungszwecken aufge-stellt. A kann sich zwar nicht zum Kauf eines Fertighauses entschließen, findet jedoch Gefallen an einer in dem Fertighaus befindlichen Regalwand. Der Verkaufsberater des B, der Prokurist P, erklärt dem Interessenten A, der B wolle die schon zwei Jahre in dem Fertighaus befindliche Regalwand – ein besonders schönes Stück aus echtem Kirschholz – ohnehin abstoßen; A könne sie preisgünstig erwerben. P und A einigen sich und setzen daraufhin einen Vertrag mit folgendem Inhalt auf: „Firma B verkauft an A eine Regalwand, Front Kirschholz Furnier, die sich im Fertighaus im Ausstel-lungsgelände in den Messehallen in Hannover befindet, für Euro (Lieferung und Aufstellung inbegriffen) unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung“. Am 07.Januar 2016 wird die Regalwand angeliefert. S, der Betriebsschreiner des B, stellt die Regal-wand jedoch – nach Absprache – erst eine Woche später, am 14.Januar 2016, im Haus des A auf. Dabei verbindet er die Einzelteile mit den vorgesehenen Steckbolzen; die Seitenteile und Rückwand befestigt er mit Dübeln an der Wand. Anfang Dezember 2017 erfährt A durch einen Bekannten, der sich mit Holz auskennt, dass seine Regalwand kein Kirschholz-Furnier hat, sondern eine Kirschholz-Nachbildung aus Kunststoff ist. A wendet sich daraufhin an B und bittet um Aufklärung, doch dieser reagiert nicht. Mit Schreiben vom 02. Dezember 2017 erklärt A daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und fordert B gleichzeitig zur Kaufpreisrückzahlung und zur Rücknahme /Demontage und Abholung der Regalwand auf, er setzt ihm dazu eine Frist von drei Wochen. Welche Ansprüche hat A gegen B ? © Rechtsanwältin Sabine Thon

142 Mängel einer Kaufsache
___________________________________________________________ Sekundäransprüche: Grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer vom Käufer zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzten Frist. Die Fristsetzung sichert den Vorrang des Erfüllungsanspruchs Rücktritt vom Vertrag §§ 437 Nr. 2, 323, 326, 440 BGB Minderung §§ 437 Nr. 2, 441 BGB Schadensersatz §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 284 BGB verschuldensunabhängig setzt Verschulden (Vertretenmüssen) voraus © Rechtsanwältin Sabine Thon

143 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Abstraktionsprinzip ____________________________________________________________ I. Schuldrechtliches Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) z.B. Kaufvertrag zwischen V und K gem. § 433 BGB II.1. Sachenrechtlicher Übereignungsvertrag (Verfügungsgeschäft) Einigung + Übergabe bzgl. des Kaufpreises gem. § 929 BGB II.2. Sachenrechtliches Übereignungsvertrag (Verfügungsgeschäft) Einigung + Übergabe bzgl. der Kaufsache gem. § 929 BGB Abstraktionsprinzip bedeutet: beides ist unabhängig (= abstrakt) voneinander gültig und muss ggf. (falls keine freiwillige Rückgabe erfolgt) separat rückab- gewickelt werden: Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums (§ 119) oder Minderjährigkeit bzw. den Übereignungsvertrag mittels eines Herausgabe- anspruchs z.B. gem. § 985 BGB © Rechtsanwältin Sabine Thon

144 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Werkvertrag § 631 BGB ____________________________________________________________ Der Werkvertrag zählt zu den gegenseitig verpflichtenden Verträgen. Ein Unternehmer schuldet hier die Herstellung eines Werkes bzw. eines Erfolges. Das Werkvertragsrecht gilt für die Herstellung von Bauwerken u.a. Pflichten des Unternehmers: Neben der Herstellung eines mangelfreien Werkes nach § 633 BGB (Hauptleistungspflicht), hat er Verkehrssicherungs- und Aufklärungspflichten (Nebenpflicht). Pflichten des Bestellers: Der Besteller muss nach § 640 BGB das mangelfreie Werk abnehmen und die vereinbarte bzw. übliche Vergütung entrichten (§§ 632, 641 BGB). © Rechtsanwältin Sabine Thon

145 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Voraussetzung für Mängelrechte des Bestellers ____________________________________________________________ 1. Wirksamer Werkvertrag § 631 BGB 2. Sach- oder Rechtsmangel i.S.v. § 631 BGB 3. Werkunternehmer hat die Pflichtverletzung zu vertreten (§ 280 BGB). 4. Kannte der Besteller die Mängel bei Abnahme nicht, muss er sich seine Rechte wegen des Mangels vorenthalten haben (§ 640 BGB). Die Verjährung der Mängelansprüche tritt nach § 634a BGB regelmäßig nach 2 Jahren und bei Bauwerken nach 5 Jahren ein. © Rechtsanwältin Sabine Thon

146 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Unterschied zwischen § 278 und § 831 BGB ____________________________________________________________ Beispiel: Schuldner S muss dem Gläubiger G Bierfässer liefern. Als S gerade die Fässer entlädt, kommt der Passant P vorbei und hilft ihm beim Tragen. Dabei lässt P fahrlässig ein Fass fallen. Wonach haftet S dem G auf Schadensersatz ? Definition: Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig wird. Oder umgangssprachlich: Erfüllungsgehilfe ist jemand, der das tut, was der Schuldner tun müsste. © Rechtsanwältin Sabine Thon

147 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Unterschied zwischen § 278 und § 831 BGB ____________________________________________________________ Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für das Verschulden seines Gehilfen. Es handelt sich dabei um eine Haftung für fremdes Verschulden. Keine Weisungsgebundenheit erforderlich, deshalb kann auch ein anderer Unternehmer ( z.B. ein Subunter-nehmer) Erfüllungsgehilfe sein. § 278 BGB ist keine eigene Anspruchsgrundlage. © Rechtsanwältin Sabine Thon

148 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Unterschied zwischen § 278 und § 831 BGB ____________________________________________________________ Beispiel: P hat mit Wissen und Wollen des S dem S beim Entladen der Fässer geholfen. Das gehörte zu den Pflichten des S ggü. G. P war also Erfüllungsgehilfe. S wird das Verschulden des P über § 278 zugerechnet. © Rechtsanwältin Sabine Thon

149 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Unterschied zwischen § 278 und § 831 BGB ____________________________________________________________ Definition: Verrichtungsgehilfe ( §831 BGB) eine Person, die für einen  Geschäftsherren in dessen Interesse tätig wird und abhängig von dessen Weisungen ist, wird gemäß § 831 BGB als „Verrichtungsgehilfe“ bezeichnet. Eine Verrichtung gilt immer dann als erfolgt, wenn „ein Handeln innerhalb des übernommenen Pflichtenkreises vorliegt“. Bsp: Das ist vor allem bei selbständigen Unternehmern abzulehnen. © Rechtsanwältin Sabine Thon

150 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Unterschied zwischen § 278 und § 831 BGB ____________________________________________________________ Wesentliches Merkmal §831: Abhängigkeit von Weisungen (typischerweise Arbeitsverhältniss z.B. eine bestimmte Fahrtroute einhalten) Nach § 831 BGB haftet der Geschäftsherr für die falsche Auswahl, Beaufsichtigung…. des Gehilfen. Es handelt sich also um eine Haftung für eigenes Verschulden. Nachteil des § 831 BGB ggü. vertraglicher Haftung: Möglichkeit der Exculpation (§ 831 I 2 BGB)! § 831 BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage © Rechtsanwältin Sabine Thon

151 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Unterschied zwischen § 278 und § 831 BGB ____________________________________________________________ Beispiel: P hat dem S geholfen, aber er war nicht von den Weisungen des S abhängig. Denn zwischen S und P besteht kein Vertrag. Der P ist deshalb kein Verrichtungsgehilfe des S. S haftet dem G daher nicht nach § 831 BGB. © Rechtsanwältin Sabine Thon

152 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Zurechnung des Handels von Hilfspersonen ____________________________________________________________ Bezeichnung Norm Anwendungsbereich Beispiel 1. Stellvertreter (vgl. auch §§ 48,54 und 56 HGB) § 164 An Vertragsschluss beteiligt, gibt eigene WE ab, die dem Vertretenen zugerechnet wird ►SchuldR und dingl. Verträge Firmenchef schickt Sekretärin zum Einkaufen von Büromaterial 2. Bote (§ 120) Überbringt WE des Vertragsschließenden Wie oben, aber Sekretärin hat genaue Einkaufsliste 3. Erfüllungsgehilfe § 278 Tatsächliches Handeln nur innerhalb eines Vertrages („zur Erfüllung einer Verbindlichkeit“) ► SchuldR Möbelhaus schickt Schreiner zum Aufstellen einer Küche, der kippt Schrank, Kunde wird verletzt (§ 437 Nr. 3) 4. Verrichtungsgehilfe § 831 Deliktisches Handeln des V. begründet eigene Haftung des Geschäftsherrn ► Nur im DeliktsR Wie 3 (§ 823 Abs. 1: Körperverletzung) 5. Besitzdiener § 855 Erwirbt Besitz für den wahren Besitzer, besitzt für ihn ► Nur im SachenR Hilfsperson soll gekaufte Ware abholen © Rechtsanwältin Sabine Thon

153 Fernabsatzvertrag § 312c BGB _____________________________________
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertrags-verhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Parteien dürfen nicht gleichzeitig körperlich anwesend sein

154 Fernabsatzvertrag §§ 312c ff BGB _____________________________________
Fernkommunikationsmittel sind: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, s, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (sms) sowie Rundfunk und Telemedien (gem. § 312c Abs.2 BGB) Besonderheit beim Fernabsatzvertrag ist, dass der Vertrag widerrufen werden kann. (egal, ob ein Mangel an der Sache vorliegt- bloßes Nichtgefallen ist ausreichend!)

155 Fernabsatzvertrag §§ 312c ff BGB _____________________________________
Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beträgt 14 Tage gem. § 312g Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB. Der Unternehmer muß den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. Für diese Widerrufsbelehrung gibt es ein Muster (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBG ) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher nicht oder nicht richtig so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers 12 Monate und 14 Tagen nach Erhalt der Ware gem. § 356 Abs 3 S.2 BGB

156 Fernabsatzvertrag §§ 312c ff BGB ___________________________________
Der Unternehmer muss dem Verbraucher zudem ein Muster-Wider-rufsformular (Anlage 2 zu Art.246a § 1 Abs. 2 Nr.1 EGBG ) zur Verfügung stellen. Der Verbraucher kann, muss es aber nicht nutzen. Wenn der Ver-braucher das Formular nutzt, muss der Unternehmer den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen .(§ 356 Abs.1 BGB ) Frage: Wer trägt die Hinsendekosten bzw Rücksendekosten beim Widerruf?

157 Fernabsatzvertrag § 312c ff BGB ______________________________________
Rechtsfolgen des Widerrufs gem. § 357 BGB Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurück-zugewähren. Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurück-zusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB von dieser Pflicht unterrichtet hat.

158 Fall zum Fernabsatzvertrag _______________________________________
Bert Billings (B) bestellt beim Unternehmer ELEKTRO-Udo (U) telefonisch am einen neuen Staubsaugerroboter zum Preis von 650,- Euro. U bestätigt bereits am Telefon den Kauf, vereinbart mit B die Bezahlung per Rechnung bis zum und schickt den Staubsaugerroboter am nächsten Tag per Post an B. B erhält den Staubsaugeroboter sodann am Im Paket befindet sich ein Lieferschein, auf dem eine deutlich sichtbare Belehrung über das Widerrufsrecht des B abgedruckt ist. Am stellt B fest, dass er mit dem Staubsaugerroboter doch nicht so zufrieden ist wie er erhofft hatte. Er ruft daher noch am selben Tag bei U an und erklärt diesem, dass er sich vom Vertrag lösen möchte. Schließlich habe er doch ein Widerrufsrecht. U verlangt jedoch weiterhin die Bezahlung des Kaufpreises i.H. v. 650,- Euro bis zum Kann U die Kaufpreiszahlung i.H. v. 650,- Euro von B verlangen? © Rechtsanwältin Sabine Thon

159 Kreditsicherheiten _________________________________________________
Personalsicherheiten Realsicherheiten Eigentums- vorbehalt Sicherungs- übereignung Bürgschaft Schuld- beitritt Garantie- vertrag Pfandrecht Sicherungs- abtretung Waren- pfandrecht Grund- pfandrecht Forderungs- pfandrecht Hypothek Grund- schuld Renten- schuld © Rechtsanwältin Sabine Thon

160 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Bürgschaft ____________________________________________________________ Hauptschuld z.B. § 607 BGB Gläubiger Hauptschuldner Bürgschaftsvertrag §§ 765, 766 BGB Deckungsverhältnis §§ 662, 675 BGB Bürge Weitere Personalsicherheiten • Schuldbeitritt: eine weitere Person tritt als Gesamtschuldner neben den Schuldner • Garantievertrag: selbständige, nicht akzessorische Eigenschafts- oder Leistungsgarantie © Rechtsanwältin Sabine Thon

161 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Bürgschaft ____________________________________________________________ Im Wirtschafts- leben haben sich folgende zulässige Bürgschafts- arten durchgesetzt Selbstschuldnerische Bürgschaft (Regelfall bei Banken) nach §§ 771, 772, 773 I Nr. 1 BGB Gläubiger kann ohne vorherige Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner direkt vom Bürgen Zahlung verlangen Ausfallbürgschaft Bürge haftet nur für den nachgewiesenen Ausfall, den der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und trotz anderer Sicherheiten hat Rückbürgschaft Der Rückbürge steht dem Bürgen für dessen Rückgriffs- Ansprüche gegen den Schuldner ein © Rechtsanwältin Sabine Thon

162 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Bürgschaft ____________________________________________________________ Verpflichtung, für Hauptschuld eines Dritten einzustehen Versprechen des Bürgen verlangt Schriftform § 766 BGB (ggffls § 350 HGB) abhängig von Hauptschuld ( Akzessorietät ) § 767 BGB Bürge kann sich auf alle Mängel des Bürgschaftsvertrags und der Hauptschuld berufen § 768 BGB Zahlt Bürge, geht Hauptschuld auf ihn über § 774 BGB Selbstschuldnerischer Bürge verzichtet auf Einrede der Vorausklage § 771 BGB © Rechtsanwältin Sabine Thon

163 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Eigentumsvorbehalt ____________________________________________________________ einfacher: Eigentumsübertragung aufschiebend bedingt durch Kaufpreis-zahlung § 449 BGB; Erwerber hat sog. Anwartschaftsrecht auf das künftige Eigentum (übertragbar wie das Vollrecht) - insolvenzfeste Sicherung - Sonderformen : (1) Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass an Stelle des Eigentumsvorbehaltes, wenn dieser erlischt, die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung aus der Weiterveräußerung treten soll. Kontokorrentvorbehalt: erst, wenn der Käufer alle oder einen bestimmten Teil der Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat, insbesondere einen Saldoausgleich herbeigeführt hat, erlischt der Eigentumsvorbehalt Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Mittels einer sog. Vorausabtretungsklausel wird vereinbart, dass die Verarbeitung der gelieferten Waren für den Lieferanten durchgeführt wird, d.h. der Lieferant wird dadurch auch Eigentümer der bearbeiteten oder angefertigten Gegenstände. © Rechtsanwältin Sabine Thon

164 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Eigentumsvorbehalt – kurzer Fall ____________________________________________________________ A ist Inhaber eines Busunternehmens. Am 21. August .. kauft er einen Reisebus für €. Die Auslieferung erfolgte zum 6. Dezember … Aufgrund der Zahlungsbe-dingungen leistet Herr A am 8. Dezember eine Anzahlung von €. Für den verbleibenden Kaufpreis sind 4 gleiche Quartalszahlungen, beginnend mit dem 31. März nächsten Jahres vereinbart. Der Hersteller hat beim Abschluss des Kaufvertrages darauf bestanden, dass folgende Vereinbarung Bestandteil des Vertrages wurde: „Der Reisebus bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum des Herstellers.“ Warum vereinbart der Hersteller einen Eigentumsvorbehalt? Wann wird Herr A Eigentümer nach dem BGB? Wann wird eine Eigentumsvorbehaltsvereinbarung grds. unwirksam? © Rechtsanwältin Sabine Thon

165 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Anwartschaft ____________________________________________________________ Das Anwartschafts- Recht ist: ein gesichertes Erwerbsrecht , eine Vorstufe des künf- tigen Eigentums, wobei sein wirtschaftlicher Wert mit der Abzahlung des Kaufpreises steigt ein absolutes Recht zum Besitz und ein sonstiges Recht gem. § 823 I BGB entsprechend §§ 929 ff. BGB übertragbar, vererbbar und verpfändbar © Rechtsanwältin Sabine Thon

166 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Hypothek- Grundschuld _________________________________________________________ Für den Kauf einer Immobilie wird in der Regel entweder eine Hypothek aufgenommen oder eine Grundschuld eingetragen. Beide dienen dazu, dem Kreditgeber ein Grundpfandrecht einzuräumen. Darüber hinaus unterscheiden sie sich aber erheblich. Juristisch ist die Hypothek ein beschränkt dingliches Recht. Sie berechtig den Inhaber der Hypothek sich vorrangig z. B. aus dem erzielten Erlös z. B einer Versteigerung zu bedienen. Die Hypothek ist ein Pfandrecht, mit der Hypothek verpfänden Sie also etwas (z. B. Grundstück und Immobilie) an denjenigen, der Ihnen einen Kredit gewährt. Die Hypothek ist also an die Sache gebunden und kann nicht beliebig wie eine Grundschuld weitergegeben werden. Während die Hypothek (§ 1113 BGB) im selben Maße sinkt, in dem das aufgenommene Darlehen zurückgezahlt wird (Akzessorietät = Abhängigkeit) , bleibt die Grundschuld (§ 1191 BGB) konstant erhalten, selbst wenn das Darlehen vollständig getilgt ist. Die Grundschuld ist ein dingliches Recht und kann wie eine Ware behandelt werden. Sie ist abstrakt, d.h. unabhängig davon, ob die ursprüngliche Forderung noch besteht. Wird also das mit der Grundschuld besicherte Darlehen getilgt, besteht die Grundschuld weiterhin. Wird nun ein neues Darlehen vergeben, muss die Grundschuld nicht neu eingetragen oder umgeschrieben werden. Für die Grundschuld haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen. Die Grundschuld birgt also ein wesentlich höheres Risiko. © Rechtsanwältin Sabine Thon

167 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Hypothek- Grundschuld ____________________________________________________________ Grundschuld: - ist an keine bestimmte Forderung gebunden - bleibt bestehen, auch wenn keine Forderung vorliegt - es besteht eine dingliche Haftung (d.h. es haftet nur das Grundstück nicht der Kreditnehmer) - das Grundstück kann für beliebige Forderungen als Pfand dienen. Hypothek: - gilt nur für eine ganz bestimmte Forderung - besteht nur solange wie die Forderung noch nicht voll getilgt ist - es besteht eine persönliche Haftung (d.h. es haftet der Kreditnehmer mit seinem gesamten persönlichen Vermögen) - das Grundstück dient nur für diese bestimmte Forderung als Pfand © Rechtsanwältin Sabine Thon

168 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Gerichtskostentabelle Die Höhe richtet sich meistens nach dem Streitwert, § 34 GKG Streitwert bis ... EUR Gebühr ... EUR 500 35,00 50 000 546,00 1 000 53,00 65 000 666,00 1 500 71,00 80 000 786,00 2 000 89,00 95 000 906,00 3 000 108,00 1 026,00 4 000 127,00 1 146,00 5 000 146,00 1 266,00 6 000 165,00 1 386,00 7 000 184,00 1 506,00 8 000 203,00 1 626,00 9 000 222,00 1 746,00 10 000 241,00 1 925,00 13 000 267,00 2 104,00 16 000 293,00 2 283,00 19 000 319,00 2 462,00 22 000 345,00 2 641,00 25 000 371,00 2 820,00 30 000 406,00 2 999,00 35 000 441,00 3 178,00 40 000 476,00 3 357,00 45 000 511,00 3 536,00 Angaben ohne Gewähr © Rechtsanwältin Sabine Thon

169 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Wie setze ich meinen Anspruch durch? ____________________________________________________________ Notwendige Voraussetzungen und Möglichkeiten: - Ist der Anspruch fällig? Ist der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug? Hier § 286 BGB beachten! befindet sich der Schuldner in Verzug, hat er neben Zinsen auch die Kosten der Geltend machung/Durchsetzung des Anspruchs ( sog. Verzugsschaden) zu tragen, z.B. vorgerichtliche und gerichtliche RA-Kosten, Gerichtskosten. Wichtig daher die In-Verzugsetzung des Schuldners! Zahlt der Schuldner nicht besteht die Möglichkeit : einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ( § 692 ZPO) zu stellen oder - Klage beim zuständigen Gericht zu erheben ( §§ 253 ff ZPO) © Rechtsanwältin Sabine Thon

170 Schadensersatzanspruch § 823 BGB
____________________________________________________________ Tatbestand § 823 BGB 1. Rechts(guts)verletzung a. Verletzung eines Rechtsgutes Leben,Körper,Gesundheit,Freiheit,Eigentum (Substanzbeeinträchtigung,Entziehung,Einschränkung d.Verfügungsmöglk (Hinweis: Geschützt ist nicht das bloße Vermögen) b. Oder eines sonstige Rechtes (nur absolute Rechte) Berechtigter, unmittelbarer (nach h. M. auch mittelbarer) Besitz, Anwartschaftsrecht, beschränkt dingliche Rechte, subsidiär auch Rahmenrecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Allgemeines Persönlichkeitsrecht 2. Verletzungshandlung durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen 3. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung a. Äquivalenz (conditio sine qua non =kausal ist jd Verletzung, die nicht hinweggedacht werden kann,ohne dass der Erfolg entfiele) b. Adäquanz (aus ex- ante Sicht- Es sind nur solche Bedingungen adäquat, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nicht nur unter besonders eigenartigen und unwahrscheinlichen Umständen geeignet sind, einen Schaden der konkreten Art herbeizuführen) c. objektive Zurechenbarkeit (Schutzzweck der Norm) Im geltend gemachten Schaden muss sich gerade diejenige Gefahr realisiert haben, die der Handelnde geschaffen hat und die nach dem Schutzzweck der verletzten Norm vermieden werden sollte. 4. Rechtswidrigkeit: Verletzer muß rechtswidrig gehandelt haben, ist indiziert wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt 5. Verschulden: Verletzer muß vorsätzlich oder fahrlässig handeln (§ 276 BGB, Vorsatz/ Fahrlässigkeit) Rechtsfolge - Schaden (§§ 249ff, 842 ff BGB) - Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden - ggf. Mitverschulden § 254 BGB © Rechtsanwältin Sabine Thon

171 Schadensersatzanspruch § 823 BGB __________________________________
Fall: Berthold Bau (B) war mit der Verbreiterung einer Straße beauftragt. Zu diesem Zweck musste er Straßenbäume fällen. Infolge Unachtsamkeit des B stürzte ein Baum auf eine elektrische Freileitung unmittelbar am Grundstück des Karlo Kück(K), auf dem dieser eine Geflügelzucht be-treibt. Es kam zu einer Stromunterbrechung von sechs Stunden. Durch den Stromausfall fiel u.a. der Strom für den Betrieb des mit Eiern beschickten Brutapparates aus. Hierdurch sind aus Eiern statt der zu erwartenden Küken nur einige verkrüppelte, unverkäuf-liche Tiere geschlüpft. K verlangt von B Schadensersatz © Rechtsanwältin Sabine Thon

172 © Rechtsanwältin Sabine Thon
____________________________________________________________ Fälle: © Rechtsanwältin Sabine Thon

173 © Rechtsanwältin Sabine Thon
Lösung: ____________________________________________________________ Nein, gem. § 518 bedarf die versprochene Schenkung der notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form kann hier nicht durch die Bewirkung der Leistung geheilt wer-den (§ 518 II BGB), weil zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§ 925 f. BGB) die Einigung vor einer zuständigen Stelle (Notar) erklärt werden muss. Außerdem bedarf die Erklärung einer Auflassung der notariellen Beurkundung (§ 311 b BGB). Diese Voraus-setzungen müssen gegeben sein, um die Eintragung ins Grundbuch veranlassen zu können. Erst mit der Eintragung wird die Tochter Eigentümerin (§ 873 BGB). © Rechtsanwältin Sabine Thon

174 Duldungs- und Anscheinsvollmacht Falllösung
Überlegen Sie bitte, welches der beiden Rechtsinstitute in welchem Fall einschlägig ist! Versuchen Sie bitte, die Fälle anhand der oben gegebenen Definitionen zu lösen. Zum Fall Duldungs-Anscheinsvollmacht: W ist zur Zahlung des Kaufpreises für die Ersatzteile verpflichtet, wenn zwischen ihm und dem L ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Das Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages hat nicht der W, sondern der R abgegeben. Der Kaufvertrag ist trotzdem mit W zustande gekommen, wenn der R die Willenserklärung mit Wirkung für W abgegeben hat. Dafür müsste R bevollmächtigt gewesen sein. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung durch W liegt nicht vor. W muss sich die Willenserklärung des R jedoch zurechnen lassen, wenn L aufgrund einer Rechtsscheinsvollmacht davon ausgehen konnte, der R sei zu derartigen Geschäften bevollmächtigt. In Betracht kommt die Duldungsvollmacht, bei der der Handelnde wiederholt wie ein berechtigter Vertreter gehandelt hat, der Vertretene dieses Verhalten kannte, dagegen aber nichts unternahm und der Geschäftspartner die Duldung als Bevollmächtigung auffassen durfte. In ersten Fall hatte R schon mehrmals mit Kenntnis des W bei L Teile bestellt. W ist, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, dagegen nicht eingeschritten. L ging aufgrund der wiederholten Bestellungen des R davon aus, dieser sei von W bevollmächtigt worden. L hatte ferner keinen Anlass, an der Bevollmächtigung des R zu zweifeln, so dass er gutgläubig war und § 173 BGB somit nicht zur Anwendung kommt (Grundsätzlich ist § 173 BGB aber auch bei der Duldungsvollmacht entsprechend anwendbar!). R hat deswegen mit Wirkung für den W gehandelt. Durch die Annahmeerklärung des L ist der Kaufvertrag zwischen L und W zustande gekommen. In d.Abwandlung hätte W das Verhalten des R bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können, wenn er sich häufiger in der Werkstatt aufgehalten hätte. L hat die Bestellung im Vertrauen auf den Rechtsschein ausgeführt und war gutgläubig, so dass die Voraussetzungen des § 173 BGB nicht vorliegen. § 173 BGB wird aber grundsätzlich auch bei der Anscheinsvollmacht entsprechend auf den Geschäftspartner angewendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann L von W die Erfüllung des Vertrages, also die Bezahlung der Teile, verlangen. © Rechtsanwältin Sabine Thon

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Nein, B kann nicht widerrufen, da ein Widerruf M höchstwahrscheinlich zu spät erreichen würde, vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ja, aber falls B den M nicht beliefert hat M einen Schadensersatzanspruch ggü. B. Nein, Angebot und Annahme decken sich nicht. M gibt stattdessen neues Angebot ab. Nein, vgl. § 147 Abs. 2 BGB.

176 © Rechtsanwältin Sabine Thon


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