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Das Bundesteilhabegesetz
Inklusion Herzlich Willkommen zur Infoveranstaltung des LWL und der Stadt Hamm LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Tagesordnung Begrüßung Ziele des Bundesteilhabegesetzes
Teilhabeplanung mit dem neuen Instrument des LWL (BEI_NRW) Zuständigkeiten Sachstand zum Landesrahmenvertrag als Grundlage für die neue Leistungs- und Vergütungssystematik Von der „stationären Einrichtung“ zur „besonderen Wohnform“ ab : Was bedeutet das für die Bewohnerinnen und Bewohner in der Praxis? Projekt nTA – neue Teilhabeplanung Arbeit Verschiedenes
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Das Bundesteilhabegesetz
Inklusion LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Agenda Ausgangssituation Sachstand Gesamtplanverfahren mit BEI_NRW
Zuständigkeiten Landesrahmenvertrag Projekt Umsetzung BTHG, Kommunikation LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Inkrafttreten und Struktur des BTHG
1. Ausgangssituation Inkrafttreten und Struktur des BTHG Reformstufe 1: Reformstufe 2: Reformstufe 3: Reformstufe 4: SGB IX Teil 1 Teil 3 Teil 2 Eingliederungshilfe vom SGB XII ins SGB IX EGH Fachleistungen LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Agenda Ausgangssituation Sachstand Gesamtplanverfahren mit BEI_NRW
Zuständigkeiten Landesrahmenvertrag Projekt Umsetzung BTHG, Kommunikation LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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2. Sachstand Gesamtplanverfahren mit BEI_NRW
Einführung erste Welle seit August 2018 ab Kreis Warendorf Stadt Münster Gesamtplanverfahren mit BEI_NRW gilt für alle regulären Neufälle keine Sonderfälle (ISB etc.) (noch) keine Fortschreibungen des Erstantrags mit BEI_NRW ab Ennepe-Ruhr-Kreis Stadt Gelsenkirchen Stadt Hagen Kreis Paderborn ab Stadt Hamm ab Kreis Borken Abschluss der ersten Welle bis Mitte 2019 Gesamtplanverfahren mit BEI_NRW gilt dann in 11 Mitgliedskörperschaften ab Kreis Steinfurt In mehr als 8 Regionen für alle regulären Neufälle ab Kreis Coesfeld Kreis Recklinghausen LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Papierkram Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe
Gesamtplanverfahren → Bedarfe werden individuell gemeinsam mit dem Mensch mit Behinderungen ermittelt → Der Mensch steht im Mittelpunkt → Ein „Unterstützungspaket“ wird zusammen erstellt Um den Bedarf zu ermitteln, wird das neue Instrument BEI_NRW angewendet Das erfolgt nach und nach bei rund Bewohnern „stationärer Einrichtungen“ (heißt in Zukunft „besondere Wohnform“) Für die Fachleistungen ist für die Bewohner kein neuer Antrag erforderlich Mit dem Leistungserbringer wird wie bisher ein Vertrag über die Unterstützung abgeschlossen LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Agenda Ausgangssituation Sachstand Gesamtplanverfahren mit BEI_NRW
Zuständigkeiten Landesrahmenvertrag, Umstellung Leistungen Projekt Umsetzung BTHG, Kommunikation LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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3. Zuständigkeiten AG-BTHG NRW ab 2020
Kreise und kreisfreie Städte Träger der Eingliederungshilfe und Träger der Sozialhilfe Organisations-struktur Neue Aufgaben LWL LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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3. Zuständigkeiten -Organisationsstruktur
LWL Jugenddezernat Referat Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche Bis Ende Schulausbildung Sozialdezernat Inklusionsamt Soziale Teilhabe Ab Ende Schulausbildung Inklusionsamt Arbeit Teilhabe am Arbeitsleben LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Zuständigkeiten des LWL im Bereich Kinder und Jugendliche ab 01. 01
Zuständigkeiten des LWL im Bereich Kinder und Jugendliche ab (gemäß AG SGB IX NRW) Frühförderung, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Leistungen in heilpädagogischen Tagesstätten, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege, § 1 Abs. 2 Nr. 3 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Leistungen über Tag und Nacht (ehem. „stationär“), § 1 Abs. 2 Nr. 1 Perspektivische Bündelung der Aufgaben U18 im LWL-Jugenddezernat: einheitliche und zielgerichtete Bedarfsermittlung (BEI_NRW KiJu) & Steuerung Kompetenzen für spezifische Anforderungen an Leistungen U 18 LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Aktuelle und weiterführende Informationen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes im Bereich der Kinder und Jugendlichen erhalten Sie auf folgenden Wegen: Über den neuen Internetauftritt (ab Juni 2019): Über Informationsschreiben des Referats Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche Kontaktieren Sie das Referat Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche bei Fragen über die Kontaktdaten auf der Internetseite Fotos: LWL (1), Adobe Stock (3) von Jean Kobben, Mjowra und Sewcream LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Agenda Ausgangssituation Sachstand Gesamtplanverfahren mit BEI_NRW
Zuständigkeiten Landesrahmenvertrag, Umstellung Leistungen Projekt Umsetzung BTHG, Kommunikation LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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4. Landesrahmenvertrag § 131 SGB IX Leistungsberechtigter
Eingliederungshilferechtliches Dreiecksverhältnis Erfüllungsverhältnis Leistungsanspruch Wirkung Personenzentrierung Leistungserbringer Im SGB IX (§131) wird der Abschluss eines Landesrahmenvertrages vorgegeben. Dieser soll zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe (EGH) und den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich geschlossen werden. Die Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen ist verbindlich.. Der Landesrahmenvertrag soll sich auf die Angebote beziehen, mit denen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden – die Hilfe also im Dreieck erbracht wird. Leistungsträger öffentlich-rechtliche Verträge (LV, VV) Wirksamkeit LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Beschluss des Plenums das Unterschriftsver fahren einzuleiten
4. Landesrahmenvertrag - Zeitplan Sondierungen LRV Verhandlungen LRV Beschluss des Plenums das Unterschriftsver fahren einzuleiten Januar 2018 Ab April 2018 5. Juni 2019 Teilnehmer des Plenums sind Vertreter der Landschaftsverbände der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der öffentlichen und privatgewerblichen Leistungserbringer der Betroffenenverbände und des Landkreistages LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Leistungs-beschreibungen
4. Landesrahmenvertrag - Verhandlungsstrukturen Es gab vier Arbeitsgruppen mit folgenden Themenschwerpunkten: Allgemeiner Teil 2. Leistungen für Kinder und Jugendliche 3. Teilhabe am Arbeitsleben 4. Soziale Teilhabe Teil A: Allgemeiner Teil Teil B: Besonderer Teil Teil C: Schlussbestimmungen Teil D: Umstellungsregeln Teil E: Anhang Teil F: Leistungs-beschreibungen LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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- Trennung der Leistungen
4. Landesrahmenvertrag - Trennung der Leistungen Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe (EGH) Geltendes Recht Umstellungs-regelungen Komplexleistung Grundpauschale Maßnahmepauschale Investitionsbetrag Der Kern der Herausforderung war und ist die Änderung des Leistungssystems LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe (EGH)
4. Landesrahmenvertrag - Trennung der Leistungen Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe (EGH) Existenzsichernde Leistungen Regelsatz KdU Heizung Fachleistungen der EGH Insbesondere Assistenz- leistungen Personenzentrierung Künftiges Recht ab 2020 Systemwechsel Komplexleistung LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Trennung Fachleistungen / existenzsichernde Leistungen
Menschen mit Behinderungen werden Mieter (auch wenn sie in besonderen Wohnformen leben) Sie sichern selbständig ihre Existenz. Bei Bedarf erhalten sie Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt vom örtlichen Träger. Existenz-sichernde Leistungen KdU HzL/ GruSi Selbstständig oder LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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- Neue Leistungssystematik
4. Landesrahmenvertrag - Neue Leistungssystematik 1. Lebensraum („Wohnen“) Qualifizierte Assistenz 2. Lebensraum („Arbeiten“) Unterstützende Assistenz (inkl. Pflege) Fachmodul (z.B. Präsenz, Bereitschaft) - Primär - Erster Arbeitsmarkt/Werkstatt Organisationsmodul (z.B. Sachkosten, betriebsnotwendige Anlagen, Verwaltung) - Sekundär- Externe Tagesstruktur LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Landeseinheitlicher Preis je Tarifwerk
Neue Leistungssystematik Details Unterstützende Assistenz 30% Fachkräfte Inkl. Elternassistenz Ggf. inkl. Pflege Qualifizierte Assistenz 100% Fachkräfte Qualifizierte Elternassistenz 100% Fachkräfte Diese drei Wohnassistenzen sind in ihrem Grundinhalt KEINE Gruppenleistung sondern individuelle Leistungen Wohnassistenz Stundenbasiert Landeseinheitlicher Preis je Tarifwerk LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Tagesgleiche Pauschale je Klient
Neue Leistungssystematik Details Organisationsmodul Sachkosten Betriebsnotwendige Anlagen Leitung (frei gestellt) Verwaltung Fachleistungsflächen Systemkosten (Brandschutz etc.) Fahrtkosten Fachmodul Wohnen Tages- und Nachtpräsenz inkl. WTG Gemeinschaftliche Leistungserbringung innerhalb Hauswirtschaft Haustechnik Sozialraumarbeit Beratende Pflegefachkraft Specials (konzeptionell/ nicht einzelfallbezogen) Sie werden ergänzt durch Orgamodul und Fachmodul Tagesgleiche Pauschale je Klient LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Neue Leistungssystematik Details
Tagesstruktur nur Gruppenangebot Bisherige LT 22 und LT 24 Schulungen und Kurse Betreutes Wohnen in Gastfamilien Wird ums Orgamodul ergänzt Gruppenangebot Anwesenheitstägliche Pauschale je Klient Differenziert nach halbtags und ganztags LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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4. Implementierung neue Leistungssystematik - Zeitplan
ab Umstellungs-regelungen für stationäre Leistungen der EGH bis BEWO Tagesstätten BWF Nebenabreden bleiben unverändert bis Implementierung des neuen Systems in allen Leistungsbereichen LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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4. Umstellung stationärer Leistungen - Übergangsregelung
Die Spitzenverbände schicken ein Excel-Tool an die Anbieter. Hiermit übermitteln die Anbieter ihre Flächen, aufgeteilt in Wohnfläche und Fachleistungsfläche und ihre Betriebskosten an den LWL. Anbieter sollten sich bereits auf die Zuordnung der Flächen und Erstellung von Mietverträgen vorbereiten und hierbei die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beachten. Der LWL überprüft die Plausibilität. (Abstimmung der Flächen sollte bis spätestens Ende August 2019 erfolgen.) 3. Im Anschluss können Mietverträge abgeschlossen werden, die für den Antrag beim örtlichen Träger erforderlich sind. LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Investitionsbetrag, Betriebskosten
4. Umstellung stationärer Leistungen - Übergangsregelung Grundpauschale Investitionsbetrag, Betriebskosten abzüglich Wohnflächen Fachleistungsflächen 220 Euro mtl./Bewohner (existenzsichernde Leistung) LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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4. Umstellung stationärer Leistungen - Übergangsregelung
Neue Leistungsvereinbarungen ab dem – längstens Neue Vergütungsvereinbarungen ab dem LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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4. Umstellung neue Leistungssystematik - Vorgehensweise
Alle Neuaufnahmen werden nach wie vor in LT/ HBG eingestuft. Leistungen werden nach und nach umgestellt. Zunächst: Angebote, in denen das BEI_NRW bereits eingeführt ist. In einem aufeinander abgestimmten Verfahren werden: Orgamodul, Fachmodul und Assistenzleistungen gleichzeitig (prospektiv) verhandelt bzw. festgestellt. LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Agenda Ausgangssituation Sachstand Gesamtplanverfahren mit BEI_NRW
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Umsetzung BTHG Fallübergaben Datensatz
1. Informationsschreiben an die Leistungsberechtigten, gesetzlichen Betreuer und Träger stationärer Wohnangebote im März 2019 Echtdatenübergabe gestartet am ( örtliche Träger holen fehlende Unterlagen vom Leistungsberechtigten ein) 2. Informationsschreiben an die Leistungsberechtigten und gesetzlichen Betreuer Mitte Juni 2019 (Datenübergabe, Hinweise zum Verfahren) –per Mail an die Anbieter Informationsschreiben an Unterhaltspflichtige Juni 2019 Schreiben an „Einzahler“ (Rentenversicherungsträger, Wohngeldämter, Familienkassen etc.) 2. Echtdatenübergabe im November Neufälle erhalten ab Herbst Informationsschreiben zu den notwendigen Schritten Datensatz LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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2. Hotline zur Klärung häufiger Fragen 0251 591-5115
5. Projekt Umsetzung BTHG - Kommunikationskonzept 1. Weitere Informationen zur Umsetzung des BTHG unter 2. Hotline zur Klärung häufiger Fragen 3. Informationsveranstaltungen in den 27 Mitgliedskörperschaften 4. Informationsschreiben an Klienten LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Trennung der Leistungen in bisherigen stationären Einrichtungen
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Existenzsichernde Leistungen (SGB XII - Sozialhilfe)
Bedarf Regelsatz (Verpflegung, Kleidung, „Taschengeld“ usw.) Mehrbedarfe Krankenversicherungsbeiträge Kosten der Unterkunft (Miete und Heizkosten) abzüglich eigenes Einkommen (Renten, Lohn usw.) = SGB XII-Leistungen, wenn Einkommen den rechnerischen Bedarf nicht decken (Zahlbetrag des Sozialamtes auf Ihr Konto) LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Existenzsichernde Leistungen (SGB XII)
Konto der Bewohnerin/des Bewohners Geldeingänge auf dem Konto: Eigenes Einkommen, z. B. Renten, Lohn, Kindergeld, Wohngeld usw. Ggf. SGB XII-Leistungen (Sozialhilfe, Grundsicherung) Davon sind zu zahlen: Kosten der Unterkunft (Miete) gem. Mietvertrag Verpflegung / Essen (eigene Verpflegung oder über die Einrichtung) Andere Unterstützungsleistungen der Einrichtung, z. B. Reinigung des Zimmers oder der Wäsche Bekleidung Persönliche Ausgaben LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Übergang LWL zur Kommune – zum Sozialamt
Was macht das Sozialamt? Das Sozialamt hat vom LWL Daten über die Bewohner/innen erhalten. Diese Daten wertet das Sozialamt aus. Es kann sein, dass das Sozialamt Hamm für eine Bewohnerin/einen Bewohner zuständig ist, oder das Sozialamt einer anderen Stadt. Dies hängt davon ab, in welcher Stadt die Bewohnerin/der Bewohner vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung zuletzt gewohnt hat. Das Sozialamt versendet ein Schreiben mit einem „Kurzantrag“. Dieser Vordruck muss ausgefüllt werden. Außerdem müssen aktuelle Unterlagen beigefügt werden, z. B. Rentenmitteilungen, Mietvertrag u. a. In dem Schreiben wird eine Telefonnummer bei Fragen genannt LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Übergang LWL zum örtlichen Sozialhilfeträger
Was können die Betroffenen/ Betreuer schon tun? Ein Konto einrichten (auch für Renten, Kindergeld, künftige Mietzahlungen usw. notwendig). Das Schreiben mit dem „Kurzantrag“ des Sozialamtes abwarten. Abwarten, bis die Einrichtungen auf Sie zukommen, um den Mietvertrag und ggf. Verträge für Essen, Reinigung o. a. zu schließen. LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Auf Wiedersehen.
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Freiherr-vom-Stein-Platz 1 48147 Münster Tel.: Fax: Besuchen Sie uns im Internet: LWL-Inklusionsamt für Soziale Teilhabe – Das Bundesteilhabegesetz
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