Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

„Sozialhilfe neu“ Dr.in Johanna Naderhirn, Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht, JKU Linz , Miteinander GmbH.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "„Sozialhilfe neu“ Dr.in Johanna Naderhirn, Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht, JKU Linz , Miteinander GmbH."—  Präsentation transkript:

1

2 „Sozialhilfe neu“ Dr.in Johanna Naderhirn, Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht, JKU Linz , Miteinander GmbH

3 Sozialhilfe bisher In OÖ wird die Sozialhilfe in zwei Landesgesetzen geregelt: OÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr. 74/2011, regelt die offene Sozialhilfe (diese wird an private Haushalte geleistet), wird durch eine VO der OÖ LReg (OÖ Mindestsicherungsverordnung) konkretisiert; mit diesem Gesetz wurde ursprünglich die (mit Ende 2016 abgelaufene) 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung umgesetzt OÖ Sozialhilfegesetz, LGBl Nr. 82/1998, regelt die Pflege (Unterbringung in Heimen, Gewährung sozialer Dienste) Johanna Naderhirn

4 „Sozialhilfe neu“ Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl I 41/2019) – im Folgenden „SH-GG“ In Kraft seit 1. Juni 2019 Ausführungsgesetze der Länder müssen innerhalb von sieben Monaten nach Inkrafttreten des SH-GG erlassen werden, müssen angemessene Übergangsbestimmungen vorsehen, Übergangszeitraum endet spätestens mit 1. Juni 2021 Abkehr vom Begriff der „Mindestsicherung“ Obergrenzen für Leistungen statt Mindestsätzen Geringere finanzielle Absicherung für Zuwander_innen ohne entsprechende Deutschkenntnisse Meinungen zu diesem Gesetz gehen weit auseinander Johanna Naderhirn

5 „Sozialhilfe neu“ § 1 SH-GG: Ziele der Sozialhilfeleistungen:
Beitrag zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Beitrag zur Befriedigung des Wohnbedarfs und Berücksichtigung integrationspolitischer und fremdenpolizeilicher Ziele und Förderung der (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und Förderung der optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes Gesetzesmaterialien: Armut vermeiden, möglichst rasche (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt, Eindämmung von Anreizen zur Zuwanderung in das österr Sozialsystem Fraglich ist, ob und inwieweit die im 2. und 3. Punkt genannten Ziele vom Kompetenztatbestand „Armenwesen“ (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG) umfasst sind Johanna Naderhirn

6 „Sozialhilfe neu“ Sozialhilfe umfasst Geldleistungen und Sachleistungen SH-GG berührt ua nicht sonstige Leistungen der Sozialhilfe, die zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung erbracht werden; dies gilt auch für besondere landesgesetzliche Vorschriften, aufgrund derer Leistungen infolge eines Pflegebedarfs oder einer Behinderung gewährt werden; zB Leistungen nach dem OÖ Chancengleichheitsgesetz Johanna Naderhirn

7 „Sozialhilfe neu“ Leistungen der Sozialhilfe gebühren nur Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen Leistungen der Sozialhilfe nur subsidiär Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind Johanna Naderhirn

8 „Sozialhilfe neu“ Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist; Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren Eingewendet wurde, dass das Sachleistungssystem für behinderte Menschen einen Rückfall in ein weitgehend fremdbestimmtes Leben bedeutet; sie sollten Geldleistungen erhalten und über deren Verwendung selbst entscheiden können Leistungen der Sozialhilfe sind mit längstens 12 Monaten zu befristen; Ausnahmen können für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte vorgesehen werden Johanna Naderhirn

9 „Sozialhilfe neu“ Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich ausschließlich für: Österreichische Staatsbürger_innen Asylberechtigte dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig in Österreich aufhalten sonst nur nach Maßgabe völkerrechtlicher oder europarechtlicher Verpflichtungen für subsidiär Schutzberechtigte nur Kernleistungen der Sozialhilfe, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen Unionsrechtliche Zulässigkeit dieser Regelungen nicht klar Johanna Naderhirn

10 „Sozialhilfe neu“ Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind:
Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Österreich Asylwerber_innen Ausreisepflichtige Fremde Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt Johanna Naderhirn

11 „Sozialhilfe neu“ Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen vorzusehen Diese Leistungen dienen der Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs Johanna Naderhirn

12 „Sozialhilfe neu“ Die Summe der Geld- und Sachleistungen darf bestimmte, im SH- GG festgelegte Höchstsätze pro Person und Monat nicht übersteigen, Länder können geringere Leistungen vorsehen oder den Leistungsbezug an weitere Voraussetzungen knüpfen; Basis ist der Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, der Netto- Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt im Jahr 2019 € 885,47/Monat. Für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100% = €885,47 (derzeit in OÖ € 921,30) Johanna Naderhirn

13 „Sozialhilfe neu“ Für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen: pro leistungsberechtigter Person 70% des Netto- Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (= ca € 619; bisher mind 75%); ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person 45% (= ca € 398; bisher mind 50%) Nach den Materialien sind besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen, die in betreuten Wohngemeinschaften leben, zulässig Johanna Naderhirn

14 „Sozialhilfe neu“ In Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: für die erste mj Person 25% (= ca € 221), für die zweite mj Person 15% (ca € 132), ab der dritten mj Person 5% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende; für das dritte und jedes weitere Kind gebühren daher höchstens ca € 44.- pro Monat. Gesetzgeber rechtfertigt diese degressive Abstufung auch mit dem Gebühren der Familienbeihilfe; dagegen wird eingewendet, dass die Familienbeihilfe immer gebührt, egal wie hoch das Einkommen oder Vermögen des/der Anspruchsberechtigte_n konkret ist; gerade Mehrkindfamilien oft armutsgefährdet Bisher: für die ersten drei mj Kinder mindestens 18% (= ca € 159), ab dem vierten mj Kind mindestens 15% (= ca € 133) Johanna Naderhirn

15 „Sozialhilfe neu“ Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes gewährt werden können („Alleinerzieher_innenbonus“): für die erste mj Person 12%, für die zweite mj Person 9%, für die dritte mj Person 6%, für jede weitere mj Person 3%. Die Beschränkung dieser Möglichkeit auf Alleinerzieher_innen wird als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen, da Belastung bei größeren Familien, in denen nur ein Elternteil arbeiten kann, regelmäßig nicht geringer, sondern uU sogar größer sei Johanna Naderhirn

16 „Sozialhilfe neu“ Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts von 18% (= ca € 159) pro Person ist für volljährige und mj Personen mit Behinderung (Verweis auf § 40 Abs 1 und 2 BBG) zu gewähren, soweit nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen zur Abgeltung des damit verbundenen Sonderbedarfs vorsehen Johanna Naderhirn

17 „Sozialhilfe neu“ Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehen, sind von der Landesgesetzgebung pro Haushaltsgemeinschaft mit 175% des Netto- Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende zu begrenzen (= ca € 1548); Landesgesetzgebung kann ua Geldleistungen an von Invalidität betroffene Personen von der anteiligen Kürzung ausnehmen Zielt auf gewillkürte Wohngemeinschaften von Fremden ab, gilt aber allgemein und wird daher als unter Sachlichkeitsgesichtspunkten bedenklich angesehen, da die Deckelung schon beim ersten volljährigen Kind durchschlägt Johanna Naderhirn

18 „Sozialhilfe neu“ Monatlicher Mindestanteil von 35% der Leistung an volljährige Personen muss von der Voraussetzung der Vermittelbarkeit am österr Arbeitsmarkt abhängig gemacht werden (Arbeitsqualifizierungs“bonus“); als problematisch wird angesehen, dass der „Bonus“ als Mindestanteil definiert ist und demnach von den Ländern nahezu beliebig erhöht werden könnte Der Anspruch auf Sozialhilfe für eine Einzelperson reduziert sich von € 885 um ca € 310 auf ca € 575 Vermittelbarkeit am österr Arbeitsmarkt setzt voraus: Zumindest das Sprachniveau B1 (Deutsch) oder C1 (Englisch) gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und die Erfüllung der integrationsrechtlichen Verpflichtungen gemäß Integrationsgesetz oder bei österr Staatsbürgerschaft oder EU-Bürgerschaft Abschluss einer geeigneten beruflichen Qualifizierungsmaßnahme (nach den Materialien zB Kurse des WIFI) Johanna Naderhirn

19 „Sozialhilfe neu“ Von der Vermittelbarkeit am österr Arbeitsmarkt und der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft ist für bestimmte Personen abzusehen, ua für Personen, die pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 beziehen, überwiegend betreuen oder von Invalidität betroffen sind (Verweis auf § 255 Abs 3 ASVG: „wenn eine Person infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und unter billiger Berücksichtigung der bisher ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit erzielt“) oder aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind (Materialien: zB Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres) Johanna Naderhirn

20 „Sozialhilfe neu“ Vom Erfordernis der Vermittelbarkeit am österr Arbeitsmarkt sind ua Bezugsberechtigte auszunehmen, deren Behinderung einen erfolgreichen Spracherwerb ausschließt (Materialien: zB Stumme, Sehbehinderte, nicht aber zB bei Leseschwäche) Im Gesetzgebungsverfahren wurde zu Recht eingewendet: Was gilt für Personen, die nie erwerbsfähig geworden sind oder vorübergehend erwerbsunfähig sind? Scheinen von Verweis auf §255 Abs 3 ASVG nicht erfasst; kann dies als vergleichbar gewichtiger Grund angesehen werden? Johanna Naderhirn

21 „Sozialhilfe neu“ Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird In den Materialien werden etwa Umzugskosten genannt Johanna Naderhirn

22 „Sozialhilfe neu“ Grundsätzlich alles anzurechnen: Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte, verwertbares Vermögen. Leistungen Dritter sind auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, in gewissem Umfang auch das Einkommen des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw Lebensgefährte_n Als problematisch wird va bezüglich Menschen mit Behinderung angesehen, dass erwachsene behinderte Menschen ihre Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern einfordern müssen Leistungen nach AlVG anzurechnen Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Alleinverdiener_innenabsetzbetrag, Alleinerzieher_innenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag nicht anzurechnen, in bestimmten Grenzen auch Spenden Heizkostenzuschüsse können von der Anrechnung ausgenommen werden Johanna Naderhirn

23 „Sozialhilfe neu“ Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe iSd SH-GG berücksichtigt wird. Dies gilt insb für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs des/der Bezugsberechtigte_n gewährt werden. Die Landesgesetzgebung muss diese Leistungen im Einzelnen bezeichnen Johanna Naderhirn

24 „Sozialhilfe neu“ Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass das Vermögen des/der Bezugsberechtigte_n keiner Anrechnung oder Verwertung unterliegt, wenn: dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert, oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; nach den Materialien: angemessener Hausrat, KFZ, das zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt wird das Vermögen der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600% des Netto- Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt; dieser Betrag wird gerade für behinderte Personen als zu gering angesehen, gerade für sie sei es wichtig, auf Ersparnisse zurückgreifen zu können Johanna Naderhirn

25 „Sozialhilfe neu“ Landesgesetzgebung muss wirksame Kontroll- und Sanktionssysteme vorsehen, zB bei unrechtmäßigem Bezug Ausführliche Übersicht über Verbesserungen/Verschlechterungen durch die „Sozialhilfe neu“ anhand von Zahlen nach Bundesländern gegliedert in der Stellungnahme der Caritas Österreich zum Entwurf des SH-GG: imfname_ pdf Johanna Naderhirn


Herunterladen ppt "„Sozialhilfe neu“ Dr.in Johanna Naderhirn, Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht, JKU Linz , Miteinander GmbH."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen