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Produkt Haftung Risiken
Bauprodukt versus Bauart: Bedeutung der LBO-Änderungen für die am Bau Beteiligten Referent: Rechtsanwalt Karsten Meurer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Vertragliche Beziehungen
Eine Grafik Vertragliche Beziehungen Planer/Architekt Bauherr Möchte ein mangelfreies Werk Eigenschaften des Produkts Wählt aus, Aufklärungspflichten aus Beratungsvertrag Vertrag Produkt Unternehmer Lieferant Wählt aus prüft, verbaut schuldet mangelfreies Werk Kaufen ein, liefern machen evt. Zusagen Hersteller Stellt her, hat Produkthaftungspflichten und Aufklärungspflichen
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Grafik 2 Das Produkt Öffentlich-rechtliche Anforderungen
EU – Recht: Bauproduktenrili vom , BauProduktenVO seit 2011 Nationale Regelungen: Bauproduktengsetz Landesrechtliche Regelungen: Landesbauordnungen der Länder, regelt, die Anforderungen an das Bauprodukt, in § 3 LBO und Anforderungen, welche Eigen-schaften Bauarten erfüllen müssen
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Öffentliche rechtliche Anforderungen an das Bauprodukt
Regelungen der Landesbauordnung
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LBO Die Landesbauordnung ist Polizeirecht.
Ihre Aufgabe ist es, gem. § 3 Abs. 1 sicherzustellen, dass… …bauliche Anlagen so angeordnet und errichtet werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. Gem. § 3 Abs. 2 … …dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden Zeitdauer die Anforderungen der Vorschriften dieses Gesetztes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind (…und gem. Abs. 3 von der obersten Baurechtsbehörde bekannt gemacht worden sind (seit 1995)).
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Instrumente der LBO Regelungen über die Anforderungen an die Anordnung von Gebäuden §§ 5, 6 – 16 LBO Regelungen über die Bauprodukte, §§ 17 bis 25 Regelungen über die Anforderungen an Gebäude, §§ 26 bis 40 Regelungen über die Anforderungen an am Bau Beteiligte §§ 41 bis 47 Bei Verstößen: Ordnungswidrigkeiten § 75, Ablehnung der Genehmigung §§ 49 ff., Nutzungsuntersagung und Abbruch § 65 Einstellen von Arbeiten, § 64 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte, § 63
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Bauprodukte Die LBO möchte also sicherstellen, dass nur solche Bauprodukte verwendet werden, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden, d.h. diese müssen entweder der Bauregelliste A Teil 1 – geregelte Bauprodukte nach den Vorschriften des Landes oder nach Bauproduktenverordnung, wenn für das Bauprodukt bereits (harmonisierte) Normen, DIN-Normen erlassen worden sind, mit Ü (ÜHersteller, ÜHPrüfstelle, ÜZertifizierung)-Zeichen § 22 LBO Bauregelliste A Teil 2 – nicht geregelte Bauprodukte oder solche die wesentlich von den Vorgaben abweichen, die dann neben den Übereinstimmungsnachweis (Ü) auch einen Verwendbarkeitsnachweis benötigen = allgemeine bauliche Zulassung (§18), allgemeines bauliches Prüfzeugnis (§19) oder eine Zulassung im Einzelfall benötigen (§ 20). Bauregelliste A Teil 3 – nicht geregelte Bauarten Bauregeliste C – nicht geregelte Bauprodukte, vom Verwendbarkeitsnachweis freigestellt Listen der technischen Baubestimmungen M-LTB I, LTB II, LTB III, ohne Liste: „Sonstige Bauprodukte“ angehören.
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Bauregelliste Teil A Übereinstimmungsnachweise § 22 ff.
Lfd Bauprodukt Technische Regeln Ü-Nachweis Verwendbarkeitsnachweis bei Nr Wesentlichem Abweichen von technischen Regeln 1 Zement DIN…… ÜZ Z Übereinstimmungsnachweise § 22 ff. ÜH: Übereinstimmungserklärung des Herstellers § 23 Abs. 1 ÜHP: Übereinstimmungsklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch ein anerkannte Prüfstelle § 23 Abs. 2 ÜZ: Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Prüfstelle Verwendbarkeitsnachweise § 18 ff: Z= allgemeine bauaufsichtliche Zulassung § 18 P= allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 19 ZE= Zustimmung im Einzelfall § 20
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§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
Die oberste Baurechtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2), 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2), 3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1), 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2), 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5 anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Bundesländer gilt auch im Land Baden-Württemberg.
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Bauprodukte Bauregelliste B Teil 1 – Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen nach der Bauproduktenverordnung mit Vorgabe von Leistungsstufen oder Leistungsklassen durch die EU-Normungsgremien. Bauregelliste B Teil 2 – Bauprodukte nach anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften mit CE-Kennzeichen, die aber nur mit zusätzlichen Verwendbarkeitsnachweisen Ü–Normen national verwendet werden dürfen, weil sie nicht alle Anforderungen des § 3 BauproduktenVO nicht in allen Bereichen (bspw. mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz, Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz) und damit den Anforderungen nach LBO ebenfalls nicht entsprechen. Hier definierte die Bauregelliste B Teil 2 die Bereiche, die nicht harmonisiert waren (bspw. Gesundheit Hygiene etc.). Für die Erfüllung dieser Anforderungen, waren dann wieder die Verwendbarkeitsnachweise und Übereinstimmungserklärungen nach der LBO erforderlich. D.h. Gibt es technische Regelungen, bedarf es nur einer Ü-Erklärung, ÜH, ÜHP oder ÜZ Gibt es keine technischen Regelungen, bedarf es zudem noch einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder, wenn ausreichend eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder einer Zustimmung im Einzelfall.
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§ 17 Abs. 7 - alt (7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste B 1. festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 der EU-Bauproduktenverordnung oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Nummer 2 erfüllen müssen, und 2. bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung nicht berücksichtigen.
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Bauregelliste B Teil- 2 Lfd Nr. Bauprodukt EU Vorschriften nicht berücksichtigte Zusätzlich zur CE Anforderungen Kennzeichnung nach Art. 3 erforderlicher Ver BauProduktenVO wendbarkeits nachweis 1 Amalganabscheider 2006/95 EG etc… Hygiene, Gesundheit, Z Umweltschutz, Dichtheit etc. Art. 3 Abs. 1 BaupoduktenVO verweist auf den Anhang I der Bauproduktenverordnung und sagt, dass Bauprodukte die gleichen Anforderungen wie Bauwerke erfüllen müssen. Die Anforderungen für Bauwerke werden in der Anlage 1 wie folgt definiert: „Bauwerke müssen als Ganzes und für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke involvierten Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.
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EugH Was hat sich geändert?
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Urteil, EugH /C 100/13 Im Urteil ging es um die Wirksamkeit des vom Deutschen Institut für Bautechnik vorgeschriebenen weiteren Vorschriften, die vom Bauproduktenrili nicht berücksichtigt waren: „Rohrleitungsdichtungen aus thermoplastischen Elastomer“ bedürfen in Ermangelung einer europäischen harmonisierten Prüfmethode nach der Bauregelliste B von 2012 Teil 1 lfnd. Nr und einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Produkts durch eine anerkannte Prüfstelle, die nach den Modalitäten der in der Bauregelliste A aufgeführten Friktionsprüfung erfolgen muss. „Dammstoffe aus Mineralwolle“ müssen in Ermangelung einer harmonisierten Methode für die Bewertung und Prüfung des Brand- und Glimmverhaltens, insbesondere ihres Glimmverhaltens eine allgemeine bauliche Zulassung nach der Bauregelliste B von 2012, Teil 1 lfd. Nr aufweisen. „Tore, Fenster und Außentüren“ müssen bis zur Vervollständigung der für sie geltenden harmonisierten Norm EN im Bereich des Brandverhaltens nach der Bauregelliste B von 2012, Teil 1, laufende Nr Das Ü-Zeichen aufweisen und den in der Bauregelliste A von 2012, Teil 1 Anlage 6.5. , genannten Anforderungen entsprechen.
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Neue LBO 2018 .
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§ 16a Bauarten LBO (1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind. (2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 85 a Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchstabe a) wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie 1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder 2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. § 18 Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend. (3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach § 85a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 16a LBO (4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist. (5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 73 a Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 21 Abs. 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.
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Bauarten § 16a (6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. ²In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. (7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden.
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Bauprodukte, Bauarten §§ 16b ff.
Dritter Abschnitt §16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. (2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. § 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung (Anm.:Bauproduktenrili) trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Anm.: BauproduktenVO) tragen.
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§ 73a LBO Technische Baubestimmungen
(1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; §§ 16a Abs. 2, 17 Abs. 1 und 67 Abs. 1 bleiben unberührt.
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§ 73a LBO (2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf : 1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile, 2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, 3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts, b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken, c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken, d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke, e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke, f) die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen, 4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 oder nach § 19 Absatz 1 bedürfen, 5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22, 6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.
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§ 73a LBO (3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein. (4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Abs. 3 genannte Liste. (5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Abs. 1 als Verwaltungsvorschrift bekannt. Die nach Satz 1 bekannt gemachte Verwaltungsvorschrift gilt als Verwaltungsvorschrift des Landes*
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Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind (Bauarten) A 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit A 2 Brandschutz A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung A 5 Schallschutz A 6 Wärmeschutz B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind (Bauarten) B 1 Allgemeines B 2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 85a Abs. 2 MBO B 3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen B 4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen für die nach § 85 Abs. 4 a MBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde
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Verwaltungsvorschrift TBB
C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen C 1 Allgemeines C 2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 LBO Technische C 3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1 Satz 2 LBO bedürfen C 4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 LBO bedürfen D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen D 1 Allgemeines D 2 Liste nach § 85a Abs. 4 MBO D 3 Technische Dokumentation nach § 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO
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FAZIT: Aktuelle Situation
Dh. im Moment sieht die Situation wie folgt aus: Es gibt harmonisierte technische Regeln für Bauprodukte CE-Normen nach BauproduktenVO oder anderen Vorschriften EU , die den Deutschen Standard decken = alte Bauregelliste B Teil1 jetzt § 17 Abs. 2 MBO Es gibt harmonisierte technische Regeln für Bauprodukte CE-Normen nach BauproduktenVO oder nach anderen Vorschriften EU, die den Deutschen Standard nicht vollständig abdecken, Bauregelliste B Teil 2 jetzt Bauarten Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVVTB) Teil A und B = Bauarten Es gibt national technische Regeln für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen = alte Bauregelliste A Teil 1 jetzt MVVTB Anhang C2, Es gibt Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen und von Technischen Bestimmungen wesentlich abweichen = alte Bauregelliste A Teil 2 jetzt MVVTB Anhang C3 Es gibt ungeregelte Bauprodukte (=alte Bauregelliste C) und Bauarten = alte Bauregelliste A Teil 3 beide jetzt TBB C4
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Tipps Sammlung von Anforderungsdokumenten: www.abid-bau.de
Hinweistexte zur Ausschreibung: Prioritätenliste des DIBt:
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Haftungsrisiken Fraglich ist eigentlich nur, wann eine Produkt einer Bauart entspricht? Hierfür hat die Industrie mit Unterstützung der AKBW und den Baurechtsbehörden den sogenannten freiwilligen Verwendungsnachweis für Bauprodukthersteller geschaffen. Bestehen keine europäischen technischen Regelwerke, verbleibt es bei den nationalen technischen Regelwerken, und den Ü- Nachweisen und den Verwendbarkeitsnachweisen Ansonsten muss getrennt werden, zwischen Werkvertrag und LBO. Ob der Werkerfolg erreicht wird, hat nichts mit der Frage zu tun, ob ein Bauprodukt zugelassen ist.
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Haftungsrisiken Sofern ein Bauprodukt ausgeschrieben wird, dass nicht einer Bauart gem.§ 73a LBO entspricht, müssen Unternehmer Bedenken anmelden entsprechend § 4 Abs. 3 VOB/B. Denn auch Unternehmer dürfen keine nicht zugelassene Bauprodukte verwenden (vgl. § 44 LBO) . § 44 LBO Abs. 1 Satz 2 neu lautet: „Er (der Unternehmer) hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Bei Bauprodukten, die die CE Kennzeichnung nach der Verordnung EU NR.305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereit zu halten“.
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FAZIT Bauprodukte die einer Bauart oder einer nationalen technischen Bauvorschrift oder einer harmonisierten technischen Regelung nicht entsprechen, dürfen weder ausgeschrieben noch eingebaut werden. Unternehmer haben gem. § 44 LBO die Ü-oder V- Nachweise bereit zu halten und damit obligatorisch eine Prüfpflicht Planer haben mehr Aufwand in der Ausschreibung Den Rest regelt das Werkvertragsrecht des BGB
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