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16.07.2019 Der Gebäudebetreiber in seiner Verantwortung in Bezug auf die Betriebssicherheitsverordnung, AGI-Workshop 03.12.2004 Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.

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1 Der Gebäudebetreiber in seiner Verantwortung in Bezug auf die Betriebssicherheitsverordnung, AGI-Workshop Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung Dipl.-Ing. (TU) W. Janisch, Merck KGaA

2 Merck – ein Kurzportrait
Merck ist ein weltweit tätiges Pharma- und Chemieunternehmen mit Mitarbeitern in 56 Ländern. Unternehmensstruktur: 3 Pharma-Sparten Ethicals (rezeptpflichtige und patentgeschützte Arzneimittel) Consumer Health Care (Selbstmedikation) Generics (patentfreie, preiswerte Arzneimittel) 4 Chemie-Sparten Life Science & Analytics (Lebensmittel- und Umweltanalytik) Pigments Liquid Crystals (LCD-Displays in Flachbildschirmen etc.) Electronic Chemicals (Prozesschemikalien für Chip-Herstellung) Wolfgang Janisch, T/A+T

3 Unternehmensstruktur
Unternehmensstruktur Geschäftsleitung Unternehmen der Merck-Gruppe Zentralfunktionen U n t e r n e h m e n s b e r e i c h e Pharma Chemie Ethicals Generics Consumer Health Care Liquid Crystals Electronic Chemicals Pigments Life Science & Analytics S p a r t e n Wolfgang Janisch, T/A+T

4 Unternehmenszentrale: Werk Darmstadt
Werk Darmstadt, Mitarbeiter in Produktion, Forschung, Entwicklung, Verwaltung Wolfgang Janisch, T/A+T

5 Wolfgang Janisch, T/A+T
Zur Person Dipl.-Ing (TU) Chemietechnik, Uni Dortmund 1991 –1997 Entwicklungs- / Projektingenieur seit 1997 Sicherheitsingenieur in der Abt. für Arbeitssicherheit Aufgabenschwerpunkte: Betreuung chem. Produktionsbetriebe am Standort Darmstadt Schulungsmanagement der Abt. Seit 1 Jahr Leitung der fachstellenübergreifenden Arbeitsgruppe „Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung bei Merck“ Wolfgang Janisch, T/A+T

6 BSV - Kurztext des Verordnungstitels
Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ Wolfgang Janisch, T/A+T

7 BSV – Hintergrund, Geltungsbereich
BSV setzt 3 EG-Richtlinien in deutsches Recht um + löst gleichzeitig 9 Verordnungen ab (u.a. DruckbehV, AufzV, DampfkesselV, AMBV) ist seit 3. Oktober in Kraft + gilt vom „Kugelschreiber bis zur Chemieanlage“ BSV legt Anforderungen fest für: die Bereitstellung + Benutzung von Arbeitsmitteln (AM) den Betrieb von Anlagen, insbesondere überwachungsbedürftiger Anlagen (ÜA) Wolfgang Janisch, T/A+T

8 Übergangsvorschriften §§ 7, 27
Beschaffenheitsanforderungen: grundsätzlich gilt Bestandschutz bei: AM, welche vor d schon betrieben wurden ÜA, welche vor d schon betrieben wurden („Alt-ÜA“) Betriebsvorschriften der BSV: Sind seit für AM, seit für „Neu-ÜA“ einzuhalten Sind für „Alt-ÜA“ ab 2008 bzw einzuhalten* * Ab 2006 für die erst durch d. BSV überwachungsbed. gewordenen Anlagentypen (vgl. Folie 7) Wolfgang Janisch, T/A+T

9 BSV Begriffsdefinitionen
„Bereitstellung“ = AM zur Verfügung zu stellen Beschaffung Zusammenbau („Montage“) Einbau im Betrieb („Installation“) „Benutzung“ umfaßt alles nach der Bereitstellung folgende: Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport Wolfgang Janisch, T/A+T

10 BSV Begriffsdefinitionen
„Befähigte Person“ BP, §10 Betreiber muß durch Ausbildung + Berufserfahrung geeignete MA als BP auswählen + beauftragen zur Prüfung best. AM + ÜA Betreiber muß best. AM durch BP prüfen lassen „Zugelassene Überwachungsstelle“ ZÜS, §14, 21 Betreiber muß seine ÜA durch eine ZÜS prüfen lassen ZÜS lösen frühere Sachverständigenorganisationen („TÜV“) ab, das Prüfmonopol der TÜVs entfällt (Bisherige) Prüforganisationen müssen sich als ZÜS akkreditieren lassen Wolfgang Janisch, T/A+T

11 Überwachungsbed. Anlagen + Arbeitsmittel nach BSV
„Überwachungsbedürftige Anlagen“ nach BSV (ÜA) Aufzüge Dampfkesselanlagen Anlagen in denen Überdruck  0,5 bar auftritt („Druckgeräte“) (Anlagen in EX-Bereichen**) (Anlagen zum Lagern oder Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten  10 m3 bzw. 1 m3/h**) Der Rest sind die „Arbeitsmittel“ (AM) ÜA sind eine Teilmenge der AM > Anforderungen an Arbeitsmittel gelten auch für ÜA ** = teilw. erst durch BSV überwachungsbed. geworden Wolfgang Janisch, T/A+T

12 Typische Arbeitsmittel im Sinne der BSV
Arbeitsmittel sind insbesondere Werkzeuge Geräte Maschinen Anlagen Zu den Arbeitsmitteln zählen auch Elektroinstallation Heizungs / Klimatechnik soweit sie zur Arbeit benötigt (benutzt) werden LASI-Leitfaden zur BetrSichV (v. ABS-UA 4 "Technischer Arbeitsschutz") Wolfgang Janisch, T/A+T

13 BSV – Wer ist betroffen + Warum ?
Bei Merck insbes.: Betriebsleiter > Betreiberverantwortung („Arbeitgeber“) Betriebs- / Projektingenieure > Verantw. techn. Anlagensicherheit ihr Tagesgeschäft (Beschaffung, Betrieb, Ein-/Umbau) ist nach BSV: Bereitstellung o. Benutzung von AM Betrieb, Änderung o. wesentliche Veränderung ÜA Betreiberverantwortung können im Facility Management tragen: Selbstnutzer + Vermieter von Immobilien Auftraggeber + Auftragnehmer von Betriebsführungsdiensten Wolfgang Janisch, T/A+T

14 „altbekannte“ Betreiber-Grundpflichten in der BSV
Gefährdungsbeurteilung § 3 Für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel Gefährdungen und Schutzmaßnahmen ermitteln, umsetzen + dokumentieren bekannt aus: ArbSchG §§5,6 (1996) Betriebsanweisungen § 9 Betriebsanweisungen für gefährliche Tätigkeiten, Arbeitsmittel + Gefahrstoffe erstellen bekannt aus: GefStoffVO §20, diverse UVVen der BGen Sicherheitsunterweisungen § 9 Mitarbeiter unterweisen über Gefährdungen + Schutzmaßnahmen bezügl. Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung, Arbeitsstoffe bekannt aus: BGV A1 §4, ArbSchG §§12,14 (1996) Wolfgang Janisch, T/A+T

15 Wolfgang Janisch, T/A+T
„altbekannte“ Betreiber-Grundpflichten Beispiel zur betriebl. Umsetzung bei Merck Bsp: Aufzug (ÜA > auch AM) Betreiberpflichten für AM: Nr. 1 - Gefährdungsbeurteilung § 3 Nr Betriebsanweisungen § 9: Nr Sicherheitsunterweisungen § 9 Umsetzung o.g. Betreiberpflichten: Muster-Betr.-Anweisung v. A+T beschaffen mit betriebsspez. Angaben ergänzen > Nr erfüllt bei der Sicherheitsunterweisung anhand dieser BA den Mitarbeitern Gefahren + Schutzmaßnahmen beim Benutzen des Aufzuges erläutern > Nr. 3 erfüllt Wolfgang Janisch, T/A+T

16 Betreiber-Grundpflichten für AM nach BSV §4
„Nur AM bereitstellen, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit + Gesundheitsschutz gewährleistet sind“ „Ist das nicht möglich: Gefährdung so gering wie möglich halten“ Die AM-Bereitstellung muß „dem Ergebnis der eigenen Gefährdungsbeurteilung n.§ 3 und dem Stand der Technik entsprechen“ „ergonomische Zusammenhänge insbes. bezügl. Körperhaltung berücksichtigen“ Wolfgang Janisch, T/A+T

17 Betreiber-Grundpflichten für ÜA nach BSV §12
„Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden“ „Stand der Technik“: Bestehende Technische Regeln und insbes. künftige TRBS des ABS (ab 2005) Bis zur Veröffentlichung o.g. TRBS gelten die bisherigen technischen Regelwerke weiter Wolfgang Janisch, T/A+T

18 Prüfung von Arbeitsmitteln- Grundpflichten des Betreibers BSV §3
„Für Arbeitsmittel sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln“ „Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln + festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind“ Fakt ist: Viele AM müssen schon seit längerem durch “Sachkundige” geprüft werden, i.W. gemäß BG- und VDE-Vorschriften Diese Prüfpflichten werden bei Merck beibehalten Wolfgang Janisch, T/A+T

19 Prüfung von Arbeitsmitteln – Was fordert die BSV konkret ? §10
Nach §10 sind AM durch BP wie folgt zu prüfen: AM, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen (z.B. Gerüste) vor Inbetriebnahme AM die gefährdenden Einflüssen unterliegen (z.B. Korrosion, Verschleiß) wiederkehrend nach außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Unfälle, Versagen) AM außerordentlich nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der AM beeinträchtigen können AM, bei denen der Arbeitgeber in der eigenen Gefährdungsbeurteilung § 3 eine Prüfung festlegt §10(4) Wolfgang Janisch, T/A+T

20 Prüfung von AM – Umsetzung BSV insbes. §10 (4) + §3 (3)
Vorgehensweise bei Merck: Bestehende Merck-interne Regelungen werden angepaßt (Prüfrichtlinien) Bisherige Sachkundige werden zu BP ernannt + prüfen weiterhin (Prüforganisation) Betreiber meldet die betroffenen AM den prüfenden Fachstellen gemäß o.g. internen Regelungen Wolfgang Janisch, T/A+T

21 Prüfung von AM – Umsetzung BSV insbes. §10 (4) + §3 (3)
Prüfrichtlinien - Konzept: AM werden nach Gefährdungspotential einer der folgenden AM-Klassen zugeordnet: AM1 mit vernachlässigbarem Gefährdungspotential (z.B. Maulschlüssel) AM2 mit Gefährdungspotential (z.B. Winkelschleifer...Zentrifuge) AM1: nur Sichtprüfung vor Benutzung durch MA ohne Dokumentation AM2: Zusätzl. dokumentierte Gefährdungsbeurteilung (z.B. wie voriges Bsp. BA „Aufzug“) + ggf. Prüfung durch BP (AG BSV ermittelt für Merck, welche der AM2 durch BP wie zu prüfen sind > Prüfart, -tiefe, -umfang, –fristen) Wolfgang Janisch, T/A+T

22 ÜA – Was fordert die BSV „neues“ ? Überblick
Betreiber muß: (Erlaubnis für best. ÜA beantragen § 13) ÜA durch ZÜS* prüfen lassen § 14 vor Inbetriebnahme nach wesentlichen Veränderungen nach Änderungen ÜA wiederkehrend durch ZÜS* prüfen lassen § 15 *ZÜS = Zugelassene Überwachungsstelle Hinweise: - in best. Fällen reicht Prüfung durch Befähigte Person (BP) - es gibt in §14, 15 div. Ausnahme- / Sonderregelungen von o.g. Grundsätzen Wolfgang Janisch, T/A+T

23 Änderung, Wesentliche Veränderung: Begriffsdefinitionen §2
„Änderung einer ÜA“ „Jede Maßnahme, auch jede Instandsetzung, bei der die Sicherheit der ÜA beeinflusst wird“ „Wesentliche Veränderung einer ÜA“ „Jede Änderung, welche die ÜA soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht“ > D.h. eine ÜA verliert nach einer wesentlichen Veränderung ihren Bestandsschutz Wolfgang Janisch, T/A+T

24 „Änderung einer ÜA“ – Beispiele aus der Chemiebranche
Druckerhöhung Einbindung einer neuen Schlaucharmatur Schweißarbeiten Zusätzl. Abzweig in druckführenden Rohrleitungen Keine Änderung einer ÜA: Austausch von bauartgleichen Armaturen, MSR-Geräten, Dichtungen, usw. Quelle: PAS 1023 Wolfgang Janisch, T/A+T

25 „Wesentliche Veränderung einer ÜA“ – Beispiele aus der Chemiebranche
Änderungen der Betriebsweise wie z.B. Produktionsleistung durch andere Prozessführung verändern Kompletter Umbau der Anlage, z.B. Umstellung von Batch- auf Contibetrieb Quelle: PAS 1023 Wolfgang Janisch, T/A+T

26 Delegation der Betreiberverantwortung
Bei Merck: Betreiberverantwortung für Produktionsbetriebe o.ä. ist in der Aufbauorganisation schriftlich an den Betriebs- bzw. Abteilungsleiter delegiert: „Herrn .. werden für die von ihm geleitete...die dem Unternehmer obliegenden Pflichten, insbesondere des Umweltschutzes, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie... übertragen“ Internetrecherche: GEFMA 190 “Betreiberverantwortung im Facility Management” Wolfgang Janisch, T/A+T

27 Integrierte Managemementsysteme bei Merck
Merck hat z.Z. ein integriertes Qualitäts + Umweltmanagementhandbuch Qualitätsmanagement seit nach DIN ISO 9001 zertifiziert Umweltmanagement seit 2001 nach ISO zertifiziert 2005 Enscheidung Einführung Arbeitsschutz-managementsystem nach OSHA 18001 Wolfgang Janisch, T/A+T

28 Wolfgang Janisch, T/A+T
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wolfgang Janisch, T/A+T

29 Wolfgang Janisch, T/A+T
Legende VERWENDETE ABKÜRZUNGEN: ABS = Ausschuß für Betriebssicherheit AG BSV = Arbeitsgruppe Betriebssicherheitsverordnung, AM = Arbeitsmittel BA = Betriebsanweisung BP = Befähigte Person GB = Gefährdungsbeurteilung MA = Mitarbeiter(in) TRBS = Technische Regel Betriebssicherheit ÜA = Überwachungsbedürftige Anlage ZÜS = Zugelassene Überwachungsstelle Wolfgang Janisch, T/A+T

30 ÜA - Was fordert die BSV „neues“ bezügl. Explosionsschutz ?
altbekannt: EX-Zonen in explosionsgefährdeten Bereichen festlegen, vor Ort kennzeichnen + im Ex-Zonenplan dokumentieren Beim EX-Schutz alle Zündquellen betrachten + geeignete Schutzmaßnahmen treffen Neu: detaillierte Dokumentation im Explosionsschutzdokument: für „Alt-ÜA“ Explosionsschutzdokument erstellen bis für „Neu-ÜA“ vor Inbetriebnahme Explosionsschutzdokument erstellen + Prüfung durch BP n. BSV Anh. 4 Nr. 3.8** Wolfgang Janisch, T/A+T

31 ÜA - Was fordert die BSV „neues“ bezügl. Explosionsschutz ?
Neu für alle Anlagen in EX-Bereichen: Für die Verwendung in EX-Zonen Arbeitsmittel mit ATEX-Bescheinigung beschaffen (vgl. BSV Anhang 4B) Explosionsschutzdokument nach relevanten betriebl. Änderungen aktualisieren Anlagen in EX-Bereichen wiederkehrend durch BP prüfen lassen (mind. alle 3 Jahre) formal neu aber materiell keine höheren Anforderungen als bisher: Einhaltung der Mindestvorschriften nach BSV Anh. 4A Wolfgang Janisch, T/A+T


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