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Enquete „Veröffentlichung von Berichten der Gebarungskontrolle“

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Präsentation zum Thema: "Enquete „Veröffentlichung von Berichten der Gebarungskontrolle“"—  Präsentation transkript:

1 Enquete „Veröffentlichung von Berichten der Gebarungskontrolle“
Berichterstattung über die Tätigkeit der Gebarungs- kontrolle aus der Sicht des Rechnungshofes 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

2 Internationale Grundlagen INTOSAI Österreichische Rechtslage
Themen Internationale Grundlagen INTOSAI Österreichische Rechtslage Gebarungsüberprüfung Bereich Kammern Weitere Berichte des RH Berichterstattung über weitere Tätigkeit des RH Normenbegutachtung, Verwaltungsreform, ParteienG, Medientransparenz ... 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

3 Internationale Grundlagen (1)
12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

4 Internationale Grundlagen (2)
Resolution der UN-Generalversammlung vom März 2012, A/66/209 Förderung einer effizienten, rechenschafts- pflichtigen, wirksamen und transparenten öffentlichen Verwaltung durch Stärkung der obersten Rechnungskontrollbehörden Anerkennt Deklaration von Mexiko (2007) und Lima (1977) über die Unabhängigkeit der ORKB 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

5 Deklaration von Mexiko (1) Leitsatz 5 und 6 - Präsentation der Prüfungsergebnisse und Zeitplan
Die ORKB sind befugt, über den Inhalt ihrer Prüfungsberichte zu entscheiden in ihren Berichten über Wahrnehmungen zu berichten und Empfehlungen abzugeben und dabei in angemessener Weise den Standpunkt der überprüften Stelle zu berücksichtigen. Die Gesetze regeln die Mindeststandards für Prüfungs- berichte der ORKB und, wenn erforderlich, Sonder- fragen, die Gegenstand einer formellen Prüfungs- feststellung oder Prüfungsbescheinigung sein sollten. 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

6 Deklaration von Mexiko (2)
Die ORKB sind befugt, über den Zeitpunkt der Vorlage ihrer Prüfungsberichte zu entscheiden, es sei denn, das Gesetz schreibt spezielle Anforderungen über die Berichterstattung vor, speziellen Ersuchen um Untersuchungen oder Prüfungen durch die gesetzgebenden Organe (oder durch einen ihrer Ausschüsse) oder durch die Regierung nachkommen, 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

7 Deklaration von Mexiko (3)
Die ORKB sind befugt, ihre Berichte zu veröffentlichen und zu verbreiten, nachdem sie, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, formell vorgelegt oder der entsprechenden Behörde übergeben worden sind. 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

8 Deklaration von Lima (1)(1)
„§ 16. Berichterstattung an das Parlament und an die Öffentlichkeit Die Oberste Rechnungskontrollbehörde soll durch die Verfassung berechtigt und verpflichtet sein, eigenverantwortlich über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit jährlich dem Parlament oder dem zuständigen Staatsorgan zu berichten; der Bericht ist zu veröffentlichen. Hierdurch wird eine weitgehende Information und Diskussion gewährleistet, gleichzeitig vergrößert sich die Möglichkeit der Durchsetzung der Feststellungen der Obersten Rechnungskontrollbehörde.“ 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

9 Deklaration von Lima (1)(2)
„Über besonders wichtige und bedeutungsvolle Wahrnehmungen soll die Oberste Rechnungskontrollbehörde auch zwischen den Jahresberichten gesondert berichten können. Der Jahresbericht hat grundsätzlich die gesamte Tätigkeit der Obersten Rechnungskontrollbehörde zu umfassen; lediglich bei Vorliegen schutzwürdiger oder durch das Gesetz geschützter Interessen hat die Oberste Rechnungskontrollbehörde diese Interessen mit dem Interesse an einer Veröffentlichung sorgsam abzuwägen.“ 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

10 Deklaration von Lima (2)
„§ 17. Technik der Berichterstattung Die Berichte haben den Sachverhalt und seine Beurteilung unter Beschränkung auf das Wesentliche klar und objektiv darzulegen. Die Sprache der Berichte hat präzise und allgemein verständlich zu sein. Der Standpunkt der geprüften Stellen und Einrichtungen zu den Prüfungsfeststellungen der Obersten Rechnungskontrollbehörde ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.“ 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

11 Rechtslage Österreich – B-VG
Regelungen in B-VG (sechstes Hauptstück) Art. 126d Abs. 1 (NR) Art. 127 Abs. 6 (LT) Art. 127a Abs. 6 (GR) Art. 127b Abs. 4 (Kammern) Gleichlautend: „Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an NR / LT / GR / satzungs- gebendes Organ ... zu veröffentlichen.“ 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

12 Rechtslage Österreich – RHG
§ 15 Abs. 9 (LT) und § 18 Abs. 8 RHG (GR) gleichlautend wie B-VG keine ausdrückliche Wiederholung des B-VG im Bereich Bund (VfSlg 3431 – Aufhebung einer Bestimmung im RHG, die verfassungsrechtlich unbeschränktes Einschaurecht einschränkte) § 20a RHG: „Der Vorsitzende des satzungsgebenden Organs hat die Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes zu veranlassen“ 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

13 Berichterstattung – „Kammern“ (1)
Art. 127b B-VG: „Die Berichte des RH sind nach Vorlage an das satzungsgebende Organ (den Vertretungskörper) zu veröffentlichen“ § 20a RHG: „Der Vorsitzende des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) hat die Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes zu veranlassen“ 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

14 Berichterstattung – „Kammern“ (2)
Erl. zu B-VG (58 BlgNR XIX. GP): „Eine Vorlage der Berichte an NR oder LT ist nicht vorgesehen; sie sind auch nicht Gegenstand der Berichterstattung im jährlichen TB. Sie sind jedoch zu veröffentlichen“ Erl. zu RHG (16 BlgNR XX. GP): „Die Art und Weise der Veröffentlichung bleibt dem Vorsitzenden überlassen. Der Bericht muss aber vollständig der Öffentlichkeit zugänglich sein.“ 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

15 Berichterstattung – „Kammern“ (3)
Reihe Bund 2011/13 und Gutachten 2012: Förmliche Veröffentlichung durch Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs der Kammer Nach Veröffentlichung des Berichts stehen Geheimhaltungspflichten einer zusätzlichen Bekanntgabe auf der Homepage des RH nicht entgegen Wie für sämtliche Berichte unter Wahrung der durch Art. 8 EMRK und § 1 DSG geschützten Rechte 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

16 Berichterstattung – „Kammern“ (4)
Wenn Kammer den Bericht samt einer „eingearbeiteten“ Stellungnahme der Kammer veröffentlicht Kann RH über die „Vermengung“ von Bericht und Stellungnahme berichten, und sich auch mit dieser Stellungnahme inhaltlich auseinandersetzen. Anregung zur gleichen Regelung im Bereich der Kammern wie bei GKS (PE – Stn – Bericht) 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

17 Öffentlichkeit durch Berichterstattung
Sichergestellt durch Vorlage an allg. Vertretungskörper Mitteilung an HBK (Bund) sowie LReg und Breg (Länder, Gemeinden) Veröffentlichung auf Homepage des RH und des Parlaments Behandlung im Plenum (nicht-öffentliche Behandlung gem. § 37 GOG-NR im RH-A gem. § 79 GOG-NR) Berichterstattung in den Medien 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

18 Öffentlichkeit der Berichte
Berichte sind nach Vorlage an den NR zu veröffentlichen (Art. 126d Abs. 1 B-VG) Einkommensberichte (Art. 121 Abs. 4 B-VG und § 14a RHG) Bundesrechnungsabschluss (Art. 121 Abs. 2 B-VG und § 9 RHG) § 118 BHG 2013 – Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung bis 30. April § 9 RHG – BRA bis 30. September Leistungsbericht des RH 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

19 Berichterstattung – Beratungsansatz (1)
12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

20 Berichterstattung – Beratungsansatz (2)
Positionen Verwaltungsreform (2011, 2009, 2007) UN-INTOSAI Seminare zuletzt: „Wirtschafts- und fiskalpolitische Steuerung in der EU - Beitrag der externen öffentlichen Finanzkontrolle“ Generelle Empfehlungen, Kernaussagen abgeleitet aus Festhaltungen und Empfehlungen des RH thematisch gegliederte „best practice“ 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

21 Berichterstattung – Beratungsansatz (3)
Verwaltungsreform 3 Positionspapiere des RH, zuletzt 2011/1 (2009 und 2007) Berichterstattung über Tätigkeit, Problemanalysen und Lösungsvorschläge der Expertengruppe Verwaltungsreform zu Pensionen, Bildung, Gesundheit und Pflege, Effizientes Förderwesen, Effizienz der Verwaltung, Aufgabenreform und Strukturbereinigung 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

22 Berichterstattung – Beratungsansatz (4)
Gesetzesbegutachtung Veröffentlichung der Stellungnahmen des RH zu Entwürfen auf Homepages des RH, des Parlaments, der Bundesländer Bezugnahme auf RH-Berichte, sowie Kontrolle der Darstellung der fin. Auswirkungen Bericht über Einhaltung des §17 BHG 2013 und WFA-FinAV sowie ausgewählter Begutachtungen im Jahres-TB 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

23 Berichterstattung – Beratungsansatz (5)
Prüfobjekte Veröffentlichung der Liste sämtlicher kontrollpflichtigen Rechtsträger (dzt. rd ) Anlassfall „Medientransparenzgesetze“ Parteispenden Veröffentlichung von Spenden über EUR (dzt. zwölf) Bericht über unzulässige Spenden (§ 6 Abs. 7 PartG) im TB 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

24 Resumee – Berichterstattung
Umsetzung der Vorgaben des B-VG sowie der Deklarationen von Lima und Mexiko UN-Generalversammlung „nimmt mit Anerkennung Kenntnis von der Arbeit der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden zur Förderung größerer Effizienz, Rechenschaftspflicht, Wirksamkeit, Transparenz sowie der effizienten und wirksamen Vereinnahmung und Verwendung öffentlicher Mittel im Interesse der Bürgerinnen und Bürger“ 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

25 Resumee - Berichterstattung
Schaffung von Transparenz der Gebarung sämtlicher kontrollpflichtiger Rechtsträger durch Veröffentlichung der Berichte größtmöglicher Umfang der Berichterstattung über die Tätigkeit der externen öffentlichen Finanzkontrolle durch RH sichert Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung der gesamten Staatswirtschaft 12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung

26 Danke für Ihre Aufmerksamkeit
12. Juni 2013 Mag. Markus Böheimer, MBA - Leiter Rechtsabteilung


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