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Veröffentlicht von:Arnim Frank Geändert vor über 6 Jahren
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„Einführung in die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie“
Rechtsanwältin Andrea Schlotterer
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Übersicht Grundbegriffe der ERA-Entgeltbestandteile
Alterssicherung nach § 6 MTV Verdienstsicherung nach §§ 12, 13 ERA-TV Tarifvertrag zu Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau (TV Besch)
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Grundbegriffe der ERA-Entgeltbestandteile
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Grundentgelt EG 1 – 17 Grundlage für Anspruch ist die eingestufte Arbeitsaufgabe Einstufungen erfolgt anhand des Stufenwertzahlverfahrens (Punkte zwischen 6 – 96) Einstufung durch PaKo oder im vereinfachten Einstufungsverfahren
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Leistungsentgelt Abgeltung eines Leistungsergebnisses, das über der tariflichen Bezugsleistung liegt 3 Methoden zur Ermittlung des Leistungsentgelts Kennzahlenvergleich Beurteilen auch in Kombination Zielvereinbarung Leistungsentgelt kann (unabhängig von der Methode) zw. 0 – 30 % betragen jede Vereinbarung zum Leistungsentgelt soll auf 15 % „zielen“.
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Belastungszulage Belastungsarten Belastung der Muskeln
Belastung durch Reizarmut Belastung durch Umgebungseinflüsse sonstige Umgebungseinflüsse Lärm (>82 bis 86 dB(A) >86 dB(A)) Schmutz - Öl - Fett - Hitze - Kälte - Zugluft - Nässe - Säure - Lauge - Gase - Dämpfe - Staub - Blendung - Lichtmangel - Unfallgefahr - Schutzkleidung
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Belastung durch Reizarmut Belastung durch sonstige Umgebungseinflüsse
Belastungszulage Je 2 Belastungsstufen mit gleicher Gewichtung für Geldbeträge nach dem Stand vom 1. April 2017 Zulagensystem für Belastungen Punkte Geldbetrag in % der Entgeltgruppe 7 Belastung der Muskeln 1 2,5 % € 77,68 2 5,0 % € 155,35 Belastung durch Reizarmut 3 7,5 % € 233,03 4 10,0 % € 310,70 Belastung durch Lärm 5 12,5 % € 388,38 * * Gilt nur für eine ständige Beschäftigung in der Gießerei für die Tarifgebiete „Nordwürttemberg/ Nordbaden und Südwürttemberg - Hohenzollern“ (§ 2 Anlage 2 ERA-TV) Belastung durch sonstige Umgebungseinflüsse
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Sockelbeträge - § 2.2 TV Entgelte
Für Arbeitsplätze in der Produktion und produktionsnahen Bereichen, für die die Methode Kennzahlenvergleich zur Anwendung kommt und in denen sich das Leistungsentgelt unmittelbar aus dem Verhältnis von vorgegebenen zu eingesetzten Arbeitszeiten im Sinne von Zeitgradprämien ergibt1, bzw. wenn statt des Zeitbezugs andere Daten vergleichbarer Qualität zur Ermittlung des Leistungsentgelts unmittelbar herangezogen werden, wird zusätzlich zum Grundentgelt ein Sockelbetrag vergütet. 1Gemeint sind Akkordsystemen vergleichbare Prämien, unabhängig vom Verlauf der Prämienentgeltlinie.
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Sockelbeträge Der Sockelbetrag ist fester Bestandteil des Monatsentgelts. Er ist bei der Berechnung des Verdienstausgleiches (§ 13 ERA-TV) und der Feststellung des Alterssicherungsbetrages (§ 6 MTV) zu berücksichtigen. Er geht in die Berechnung der nicht leistungsabhängigen Zulagen und Zuschläge ein, jedoch nicht in die Berechnung des Leistungsentgelts.
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Sockelbeträge Die Sockelbeträge werden im ERA-Entgeltabkommen als Prozentwert des ERA- Grundentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe ausgewiesen. Es gelten folgende Sockelbeträge: *1) Für alle Betriebe, soweit nicht *2) zutrifft. *2) Für Betriebe im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden, die vor der betrieblichen Einführung des ERA-TV das analytische Arbeitsbewertungssystem gem. § 4.1. LGRTV I Nordwürttemberg/Nordbaden vom vereinbart hatten. Entgeltgruppe(n) Sockelbetrag (*1) Sockelbetrag (*2) 1 9 % 11 % 2 7 % 10 % 3 2 % 5 % 4 0 % 5-17
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Individuelle Anpassung bei ERA-Einführung
Berechnung der Ausgleichsbeträge und Zulagen Wie wurden Mitarbeiter an das ERA Entgelt herangeführt?
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Individuelle Anpassung bei ERA-Einführung
§ 4.2 ETV ERA Für die Beschäftigen wird zum Einführungsstichtag die Differenz der Entgeltbestandteile auf Basis des ERA-TV und der Entgeltbestandteile auf Basis der bisherigen Tarifverträge gebildet. Diese Differenz wird wie folgt berechnet: Bisheriges Grundentgelt + bisheriger Leistungslohn bzw. bisherige Leistungszulage + Montagezuschlag + Gießereizulage abzüglich Neues Grundentgelt + neues Leistungsentgelt + Belastungszulage + Sockelbetrag + betrieblich ermöglichter Mehrverdienst. Beschäftigte, bei denen die Differenz negativ ist, sind Unterschreiter im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen. Beschäftigte, bei denen die Differenz positiv ist, sind Überschreiter.
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Individuelle Anpassung bei ERA-Einführung
Ein Unterschreiter hatte vor ERA-Einführung weniger, als er nach ERA ohne Anpassungsregeln hätte.
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Unterschreiter Unterschreiter
Verrechnung von tariflichen Entgelten, Verdienstsicherungen und übertariflichen Verdiensten (soweit rechtlich zulässig), §§ – ETV ERA. Reduzierung um € 100,-- bei der ERA-Einführung, § ETV ERA Verbleibende Differenz wird als negativer Ausgleichsbetrag in der Abrechnung berücksichtigt, § ETV ERA. Ausgleichsbetrag wird jeweils 12 Monate nach dem Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung um € 100,-, maximal den Differenzbetrag, reduziert, § ETV ERA. Spätestens nach 60 Monaten erfolgt eine vollständige Anpassung an das ERA-Entgelt, § ETV ERA.
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Überschreiter Ein Überschreiter hatte vor der ERA-Einführung mehr, als er nach ERA ohne Anpassungsregeln hätte.
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Überschreiter Erhalten einen positiven Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz, § Ausgleichsbetrag > 10 % des bisherigen Entgelts: Der darüber hinaus gehende Betrag wird als tarifdynamische Zulage außerhalb des Ausgleichsbetrags gezahlt, § Individuelle Tarifentgelterhöhungen werden angerechnet, § Erste Tariferhöhung (12 Monate nach Mitteilung der Ersteinstufung) wird in voller Höhe angerechnet, § Alle nachfolgenden Tariferhöhungen werden bis auf 1 %-Punkt des tariflichen Erhöhungsprozentsatzes angerechnet, § Kein Abbau bei Beschäftigten die am Einführungsstichtag mindestens 54 Jahre alt sind, §
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Grundsatz im Arbeitsverhältnis
„Bezahlt wird nur geleistete Arbeit.“ (vgl. z.B. Einleitungssatz zu § 13 MTV) Ändern sich die Bestimmungsgründe für das Entgelt, ändert sich auch das Entgelt. „Der Lohn folgt der Arbeit.“
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Ausnahmen im Tarifvertrag
Übertragung einer Arbeitsaufgabe, die in eine niedrigere Entgeltgruppe eingestuft ist. Für eine Übergangszeit wird der Beschäftigte ggf. finanziell so gestellt, als ob er noch die bisherige Arbeitsaufgabe ausüben würde Verdienstsicherung (§§ 12, 13 ERA-TV) Arbeitsverhinderung (z.B. Pflege eines erkrankten Kindes, Eheschließung, etc.) bezahlte Freistellung (§ 13 MTV) Der Beschäftigte leistet altersbedingt nicht mehr dieselbe Arbeit (Arbeitsaufgabe, Leistung, Schichten, usw.) Alterssicherung (§ 6 MTV)
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Alterssicherung nach § 6 MTV
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Grundsätze der Alterssicherung
Verdienstgarantie, die sich auf das Effektiventgelt bezieht nur ein Geldbetrag wird als Mindestverdienst garantiert keine Garantie z. B. einer bestimmten Entgeltgruppe
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Grundsätze der Alterssicherung
Voraussetzung: Vollendung des 54. Lebensjahres und Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 1 Jahr. Berechnung: Stichtagsprinzip bzw. "Momentaufnahme" hinsichtlich der Frage nach den einzubeziehenden Entgeltbestandteilen bezogen auf Zeitpunkt des Beginns der Verdienstsicherung. Durchführung: Vergleich des laufenden -Verdienstes aus dem Vergleichszeitraum mit dem Alterssicherungsbetrag ⇒ evtl. Alterssicherungsausgleichsbetrag
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Grundsätze der Alterssicherung
Alterssicherungsbetrag t Juli Aug. Sept. Okt. Nov. ... Beginn Verdienst- sicherung Alterssicherungsbetrag (ASiB) Laufender Verdienst Verdienstausgleich (Alterssicherungsausgleichsbetrag ASAB)
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Festschreibung des Alterssicherungsbetrages
Monatsbetrag in €, errechnet als Summe aus: Monatsgrundentgelt zum Stichtag Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Verdienstsicherung erzielten leistungsabhängigen variablen Bestandteilen Belastungszulage zum Stichtag (ständige) übertarifliche Zulage zum Stichtag Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Alterssicherung erzielten Zuschläge für Sonn-, Feiertags-, Spät-, Nacht- (Schicht)-, Montagearbeit sowie Erschwerniszulagen gemäß § 8 BMTV.
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Festschreibung des Alterssicherungsbetrages
Nicht im MTV genannt sind: Sockelbeträge nach TV Entgelte (ERA) Aber: Einbeziehung wegen § 2.2 TV Entgelte (ERA) Verdienstausgleich gem. § 13 ERA-TV am Stichtag Aber: Einbeziehung wegen § 13.8 ERA-TV. Nicht dagegen ein Verdienstausgleich aus „Wegfall einer Belastung“ (§ 4.5 Anl. 2 ERA-TV). positive und negative Ausgleichsbeträge tarifdynamische Zulage nach § ETV ERA betrieblich ermöglichter Mehrverdienst Werden also nicht altersgesichert!
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Festschreibung des Alterssicherungsbetrages
Sonderfall: Reisende i. S. d. § 15 MTV Bei Reisenden, die eine Provision erhalten, ist diese in die Alterssicherung mit einzubeziehen, und zwar in Höhe der monatlichen Durchschnittsprovision der letzten 36 Kalendermonate vor Beginn der Alterssicherung (§ MTV)
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Festschreibung des Alterssicherungsbetrages
Übungsfall 1: Ein Beschäftigter wird am 29. März Jahre alt. Er ist Reisender und erhält für seine Tätigkeit folgende Entgeltbestandteile: Fixum pro Monat: 4.000,00 € Provisionen Dezember 2015: € Dezember 2016: € Dezember 2017: € Wie setzt sich sein Alterssicherungsbetrag zusammen?
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Voraussetzungen der Einbeziehung von Zuschlägen (§ 6.4.1 MTV)
Die zuschlags- und zulagepflichtigen Arbeiten müssen zum Stichtag des Eintritts in die Alterssicherung zu den regelmäßigen Arbeitsaufgaben des Beschäftigten gehört haben (§ MTV). Regelmäßige Arbeitsaufgaben müssen eine arbeitsvertragliche Verpflichtung sein, die zum Stichtag tatsächlich besteht (direkt aus dem Arbeitsvertrag oder als gewachsener Vertragsbestandteil durch faktisches Wiederkehren) und arbeitstypisch sein, also dem Arbeitsverhältnis bis zuletzt das Gepräge gegeben haben.
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Einbeziehung von Nacht- und Spätarbeitszuschlägen
Zeitraum von 8 bzw. 4 Jahren: Bei Spät- oder Nachtarbeit muss der Beschäftigte außerdem innerhalb eines direkt vor dem Stichtag liegenden Zeitraums von 8 Jahren diese Arbeiten mehr als 4 Jahre in einem Betrieb der M+E-Industrie geleistet haben. Zeitraum von mindestens 1 Jahr: Der Beschäftigte muss eine der genannten Arbeiten mindestens 1 Jahr regelmäßig im „Anspruchsgegnerbetrieb“ geleistet haben (§ ). Zeitliche Voraussetzungen können auch nach Beginn der Verdienstsicherung noch erfüllt werden (§ MTV)
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Einbeziehung von Zuschläge
Beispiel: Arbeitnehmer ist seit zwei Jahren gem. § 6 MTV altersgesichert und wird nun erstmalig in der Nachtschicht (regelmäßige Arbeitsaufgabe) eingesetzt. Mit 60 fordert er die Einbeziehung der Zuschläge in den Alterssicherungsbetrag. Gem. § MTV müssen die den Zuschlägen und Zulagen zugrunde liegenden Arbeiten zu den regelmäßigen Arbeitsaufgaben der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Eintritts in die Alterssicherung vorliegen. § MTV (Nachholbarkeit der Voraussetzungen) kann hier nicht angewendet werden.
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Berechnung der durchschnittlichen Zuschläge
Zunächst sind getrennt alle in Betracht kommenden Zuschläge für sich zu addieren, also z. B.: alle im Berechnungszeitraum anfallenden Feiertags-zuschläge Spätarbeits- zuschläge Nachtarbeits-zuschläge
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Berechnung der durchschnittlichen Zuschläge (§ 6.4.2 MTV)
Gesamtbetrag (in €) der Zuschläge und Zulagen im Bezugszeitraum Zahl der tatsächlich gearbeiteten Stunden im Bezugszeitraum multipliziert mit (4,35 x individ. regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit)
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Festschreibung des Alterssicherungsbetrages
Übungsfall 2: Ein Beschäftigter wurde am 24. März Jahre alt. Die letzten 10 Jahre arbeitete er überwiegend in Nachtschicht. Sein Entgelt setzt sich wie folgt zusammen: Grundentgelt EG 7: 2.863,00 € Leistungsentgelt im Durchschnitt der letzten 12 Monate: 400,13 € Nachtschichtzuschläge im Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 im Durchschnitt: 519,01 € Danach wurde er aus der Nachtschicht rausgenommen und arbeitet seitdem und künftig nur noch in Wechselschicht. Spätschichtzuschläge seit Juli 2016: 2.422,03 € Tatsächlich gearbeitet Stunden im Zeitraum März 2016 – Februar 2017: 1.477 Wie setzt sich sein Alterssicherungsbetrag zusammen?
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Festschreibung des Alterssicherungsbetrages
Nicht einzubeziehende Vergütungsbestandteile (§ 6.5 MTV): Zuschläge für Mehrarbeit sonstige unregelmäßige Bezüge vwL/avwL Auslösungen Gratifikationen zusätzliches Urlaubsgeld andere einmalige Zuwendungen (z. B. tarifliche betriebliche Sonderzahlung)
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Alterssicherung und Arbeitszeit (§ 6.6 MTV)
Änderung der Arbeitszeit: Der Alterssicherungsbetrag bezieht sich auf die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Bei Änderung dieser vereinbarten Arbeitszeit (z. B. von 40 auf 35 Stunden gemäß § MTV) erfolgt eine entsprechende Umrechnung der arbeitszeitabhängigen Bestandteile des Alterssicherungsbetrages. Beispiel: Abgesichertes Grundentgelt bei 40 Stunden: 3.429,14 € Neu festzuschreibendes Grundentgelt bei Reduzierung auf 35 Stunden: 3.000,50 €
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Unterrichtung: Beschäftigter und Betriebsrat (§ 6.8 MTV)
Hinsichtlich Höhe, Zusammensetzung und bei Änderungen.
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Fortschreibung des Alterssicherungsbetrages (§ 6.10 MTV)
Erhöhung und Fortschreibung (= Neuberechnung) des Alterssicherungsbetrages bei tarifbedingten Erhöhungen, also insbesondere bei: Tariferhöhungen; Übertragung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe; Anspruch auf eine höhere Belastungsstufe.
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Fortschreibung des Alterssicherungsbetrages (§ 6.10 MTV)
Beispiel: Alterssicherungsbetrag am Mitarbeiter in der EG 3 mit einem AGB von + 142,50 € 2.292,50 € Grundentgelt (GE) 343,88 € Leistungsentgelt (LE) 15 % 150,00 € übertarifliche Zulage (ÜTZ) 2.786,38 € Alterssicherungsbetrag (ASiB) + jeweils aktueller Ausgleichsbetrag
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Fortschreibung des Alterssicherungsbetrages (§ 6.10 MTV)
Beispiel (Fortsetzung): Fortschreibung des Alterssicherungsbetrages ab (Tariferhöhung um 3,4 %) Annahme: Es besteht keine betriebliche Regelung, dass sich die Tariferhöhung auch auf die ÜTZ auswirkt bzw. diese entsprechend erhöht wird. ASi-Betrag (alt) ASi-Betrag (neu) 2.292,50 € GE ,88 € LE (15 %) 2.370,50 € GE ,58 € LE (15 %) 150,00 € ÜT-Zulage 150,00 € ÜT-Zulage 2.786,38 € abgesicherter ASiB 2.876,08 € abgesicherter ASiB
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Fortschreibung des Alterssicherungsbetrages (§ 6.10 MTV)
Beispiel (Fortführung): Auswirkungen auf den Ausgleichsbetrag? Annahme: Es handelt sich um die erste anrechenbare Tariferhöhung nach ERA-Einführung. Entgeltbestandteil Erhöhungsvolumen Grundentgelt Leistungsentgelt + 78,00 € + 11,70 € Summe ,70 € 142,50 € AGB (alt) 142,50 € - 89,70 € = 52,80 € AGB (neu)
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Fortschreibung des Alterssicherungsbetrages (§ 6.10 MTV)
Beispiel: (Fortführung) Entgelt vor Tariferhöhung: 2.292,50 € Grundentgelt 343,88 € Leistungsentgelt 150,00 € übertarifliche Zulage 142,50 € positiver AGB Summe: 2.928,88 € Entgelt nach Tariferhöhung: 2.370,50€ Grundentgelt 355,58 € Leistungsentgelt 150,00 € übertarifliche Zulage 52,80 € positiver AGB Summe: 2.928,88 €
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Kein Fortschreibungsfall
Wenn sich der Beschäftigte nach Eintritt der Alterssicherung in seiner Leistung steigert und sich diese Leistungssteigerung im Leistungsentgelt erhöhend niederschlägt. Wenn der Betrieb allgemein übertarifliche Erhöhungen durchführt und auch die Altersgesicherten hier einbezieht.
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Keine Besserstellung altersgesicherter Arbeitnehmer
Übertariflich Zulagen: Eine zulässige Anrechnung von tarifbedingten Erhöhungen auf übertarifliche Zulagen ist auch bei Altersgesicherten möglich und wirkt sich auf den Alterssicherungsbetrag aus (§ 6.11 MTV). Durch die Anrechnung verringert sich die übertarifliche Zulage und wird in der verringerten Höhe neu festgeschrieben. Ist eine Anrechnung dem Grunde nach mitbestimmungsfrei, ist eine solche auch bei Altersgesicherten möglich: Ein gesondertes Einvernehmen mit dem Betriebsrat ist nicht erforderlich (BAG vom – 4 AZR 370/83).
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Keine Besserstellung altersgesicherter Arbeitnehmer
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung: Lt. ArbG Karlsruhe (3 Ca 685/97 vom ) würde eine unveränderte Fortführung des Alterssicherungsbetrages bei einer für alle AN geltenden Umstellung des Entlohnungsgrundsatzes (hier Akkordlohn auf Zeitlohn) über das Ziel der Alterssicherung hinausgehen Lt. ArbG Stuttgart (21 Ca 5400/98 vom ) soll der Arbeitnehmer „nach Sinn und Zweck der tariflichen Alterssicherung (…) nicht davor geschützt werden, aus nicht altersbedingten Gründen, sondern aus betriebsbedingten Gründen, Zuschläge und Zulagen nicht mehr zu erhalten.“ Die Alterssicherung soll nicht zu einer Besserstellung älterer Arbeitnehmer führen, wenn in einer Abteilung eines Betriebes die Schichtarbeit abgeschafft wird.
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Durchführung der Alterssicherung (§ 6.9 MTV)
Vergleichszeitpunkt Der Verdienstausgleich erfolgt monatlich (= Vergleichsmonat), wobei der Durchschnittsverdienst aus dem Vergleichszeitraum mit dem Alterssicherungsbetrag verglichen wird.
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Durchführung der Alterssicherung (§ 6.9 MTV)
Vergleichszeitraum ist mit dem Betriebsrat festzulegen; ein längerer als 1-monatiger Vergleichszeitraum kann vereinbart werden, wobei maximal 3 Monate – inklusive des Vergleichsmonats – möglich sind (sinnvoll bei Schwankungen in der Verdiensthöhe); bei Reisenden nach § 15 MTV kann der Vergleichszeitraum auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden; auch bei einem längeren als 1-monatigen Vergleichszeitraum erfolgt ein monatlicher Vergleich.
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Durchführung der Alterssicherung (§ 6.9 MTV)
Vergleich des laufenden Ø-Verdienstes mit dem ASiB Beispiel: Vergleichszeitraum beträgt 1 Monat Alterssicherungsbetrag Laufender Ø-Verdienst 2.637,00 € Grundentgelt EG 5 369,18 € Leistungsentgelt 14 % 102,52 € Spätarbeitszuschläge 3.108,70 € abgesicherter ASiB 2.637,00 € Grundentgelt EG ,81 € Leistungsentgelt 13 % ,52 € Spätarbeitszuschläge 3.079,33 € laufender “IST-Verdienst” 3.108,70 € abgesicherter ASiB ,33 € laufender Ist-Verdienst 29,37 € Alterssicherungsausgleichsbetrag (§ MTV)
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Längerer Vergleichszeitraum
Beispiel: Ein Reisender erhält eine Grundvergütung von 2.000,- € und immer im Dezember eine Provision. Im den letzten drei Jahren vor Eintritt in die Alterssicherung betrug diese immer €. Im Dezember beginnt die Alterssicherung. Sein Alterssicherungsbetrag setzt sich zusammen aus: Grundvergütung € Ø Provision € Summe € Würde nun ein monatlicher Vergleich stattfinden, so erhielte der Beschäftigte bei gleichbleibender Leistung im Monat Dezember das Fixum und die Provision ( also €) und in den Monaten Januar bis November zusätzlich zum Fixum einen Alterssicherungsausgleichbetrag in Höhe von je €.
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Längerer Vergleichszeitraum
In Summe hätte er über die Alterssicherung ein Jahresverdienst in Höhe von € anstelle von bisher €. Würde eine Vergleichszeitraum von 12 Monaten vereinbart, würden die bereits bezahlte Provision beim Vergleich mitberücksichtigt werden. Sein Gesamtjahresentgelt wäre (wie bisher) €.
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Durchführung der Alterssicherung
§ 6.9 MTV: „ In den Durchschnittsverdienst des Vergleichszeitraums können nur die Entgeltbestandteile (…) einbezogen werden, die im Alterssicherungsbetrag enthalten sind.“ Kein Vergleich von “Äpfeln mit Birnen”!
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Verdienstsicherung nach §§ 12,13 ERA-TV
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Die beiden Schutzmechanismen
2 Schutzmechanismen des Tarifvertrages Sicherung des Grundentgeltanspruchs § 12 ERA-TV Verdienstsicherung bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs § 13 ERA-TV Die Entgeltgruppe soll erhalten bleiben Der Verdienst soll erhalten bleiben
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Verdienstsicherung nach dem ERA-TV - Sicherung des Grundentgeltanspruchs § 12 ERA-TV
vorranging vor der eigentlichen Verdienstsicherung Beschäftigter soll Möglichkeit haben, durch Arbeitsleistung bisherigen Verdienst zu erhalten
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Unterrichtungspflicht im Vorfeld einer unternehmerischen Entscheidung (§ 12.1)
Maßnahmen, die zu einem Grundentgeltsanspruch einer niedrigeren Entgeltgruppe führen, ohne personen- oder verhaltensbedingt zu sein, Zweck, Art und Umfang der geplanten Maßnahmen sowie die voraussichtliche Zahl der betroffenen Beschäftigten sind hierbei bekannt zu geben. sind dem BR unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 90 BetrVG so rechtzeitig mitzuteilen, dass er noch vor der Durchführung der Maßnahme Stellung nehmen kann und seine Anregungen berücksichtigt werden können.
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Nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des BR nach § 12.1
rechtzeitige Mitteilung gem. § 12.1 beabsichtigte Verminderung im GE, evtl. Verdienstsicherung tatsächliche Verminderung im GE, evtl. Verdienstsicherung tatsächliche Mitteilung § 12.6 ERA-TV: Verminderung des Grundentgeltanspruchs erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig.
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Sicherung des Grundentgeltanspruchs (§ 12.2 ERA-TV)
Maßnahme nach § 12.1 Sonstige Voraussetzungen für den Grundentgeltanspruch einer niedrigeren EG Nicht verschuldete personenbedingte Gründe betriebsbedingte Gründe Änderung von Anforderungen § 13.13 AG hat den betroffenen Beschäftigten, soweit möglich, einen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz im Betrieb mit der bisherigen Entgeltgruppe anzubieten.
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Sicherung des Grundentgeltanspruchs (§ 12.2 ERA-TV)
Betriebsbedingte Gründe: Alle vom Betrieb veranlassten Vorgänge im technischen bzw. organisatorischen Bereich, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit technischem oder strukturellem Wandel stehen oder einen marktbedingten Hintergrund haben. Beispiele: Einsatz neuer Maschinen veränderte Arbeitszuteilung Wegfall von Arbeitsplätzen
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Sicherung des Grundentgeltanspruchs (§ 12.2 ERA-TV)
Betriebsbedingte Gründe: Hierunter fallen nicht: Wechsel von Schichtarbeit in Normalschicht Wechsel der Methode zur Ermittlung des Leistungsentgelts betriebsbedingte Gründe, die vom Mitarbeiter selbst verschuldet wurden Beispiel: Arbeitnehmer beschädigt schuldhaft die Maschine, an der er arbeitet. Diese kann nur durch eine neue Maschine ersetzt werden, die an die Bedienung geringere Anforderungen stellt.
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Sicherung des Grundentgeltanspruchs (§ 12.2 ERA-TV)
Angebot nach § 12.2 Arbeitgeber muss dem betroffenen Beschäftigten, soweit möglich, eine zumutbare Arbeitsaufgabe wenn die Arbeitsaufgabe vom Inhalt der zu verrichtenden Arbeit den Qualifikationsanforderungen der bisherigen Tätigkeit in etwa entspricht im Betrieb also nicht im Unternehmen mit der bisherigen Entgeltgruppe anbieten.
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Sicherung des Grundentgeltanspruchs (§ 12.2 ERA-TV)
§ 12.3: Angebot nach § 12.2 nicht möglich AG hat, soweit möglich, eine Qualifizierungsmaßnahme (i.d.R. bis zu 6 Monaten) auf eine andere zumutbare Arbeitsaufgabe im Betrieb mit der bisherigen EG unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anzubieten. Qualifizierungsmaßnahme ist mehr als Einlernen weniger als Berufsausbildung. Es gelten die §§ bis TV Quali: AG zahlt die Qualifizierungsmaßnahme Das Monatsentgelt wird fortgezahlt
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Sicherung des Grundentgeltanspruchs (§ 12.2 ERA-TV)
§ 12.4: Angebot nach §§ 12.2 und 12.3 nicht möglich Kann den Beschäftigten nicht sofort eine zumutbare Arbeitsaufgabe der bisherigen EG bzw. eine Qualifizierungsmaßnahme auf eine solche Arbeitsaufgabe angeboten werden, so ist ihnen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine zumutbare Arbeitsaufgabe der bisherigen EG zur Verfügung steht, diese Arbeitsaufgabe, ggf. nach einer entspr. Qualifizierung, bevorzugt anzubieten, sofern dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Sobald Angebot nach § 12.4 möglich, keine Verdienstsicherung mehr erforderlich!
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Sicherung des Grundentgeltanspruchs (§ 12.2 ERA-TV)
Angebot des AG Sofort zumutbare Arbeitsaufgabe der bisherigen Entgeltgruppe Qualifizierung auf zumutbare Arbeitsaufgabe der bisherigen EG Später zumutbare Arbeitsaufgabe der bisherigen EG, ggf. nach Qualifizierung Ablehnung Ablehnung Qualifizierung unbegründet abgebrochen Ablehnung Verminderung des Grundentgeltanspruchs, keine Verdienstsicherung gem. § 13 ERA-TV (§ 12.5 ERA-TV)
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Kein Sicherungsanspruch (§ 13.13 ERA-TV)
Die Fälle des § ERA-TV: Die Bestimmungen der §§ 12 und finden keine Anwendung bei Maßnahmen aus Gründen, die die Beschäftigten verschuldet haben, oder aus Gründen, die auf das Verhalten der Beschäftigten (im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG) zurückzuführen sind; wenn die Einstufung auf einer offenbaren Unrichtigkeit (z.B. Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler) beruht und dies nicht länger als 12 Monate zurückliegt.
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Kein Sicherungsanspruch (§ 13.13 ERA-TV)
Gründe, die die Beschäftigten verschuldet haben: Selbst verschuldeter Unfall mit dem Kfz, der zu einem Bandscheibenvorfall führt, so dass ein Schweißer seiner Tätigkeit nicht mehr nachkommen kann. Selbstverstümmelung Eigener Wunsch des Beschäftigten, eine Arbeitsaufgabe auszuüben, die in eine niedrigere Entgeltgruppe eingestuft ist.
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Kein Sicherungsanspruch (§ 13.13 ERA-TV)
Gründe, die im Verhalten der Beschäftigten liegen: Mitarbeiter enthält dem Arbeitgeber bewusst und nachweisbar seine Leistung vor. Mitarbeiter stört den Betriebsfrieden in seiner Abteilung derart, dass er in eine andere Abteilung versetzt wird, wobei im ganzen Betrieb nur Arbeitsplätze frei sind, die niedriger eingestuft sind. grds.: Fehlleistung, Schlechtleistung, Unpünktlichkeit etc., soweit dies eine Änderungskündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen würde.
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Kein Sicherungsanspruch (§ 13.13 ERA-TV)
Offenbare Unrichtigkeit der Einstufung: Nur ganz offensichtliche Fehler, z.B. fehlerhaftes Zusammenzählen der Punkte, falsches „Ablesen“ der Entgeltgruppe. Einstufung darf nicht länger als 12 Monate bestehen.
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Verdienstsicherung nach dem ERA-TV - Verdienst-sicherung bei Minderung des Grundentgeltanspruchs § 13 ERA-TV nachrangig zur Sicherung des Grundentgeltanspruchs nach § 12 ERA-TV Absicherung des Entgelts für einen bestimmten Zeitraum
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Berechnung des Verdienstausgleiches
Beschäftigte erhalten eine Verdienstsicherung bei einer Verminderung des Grundentgeltanspruchs im Sinne des § 12 ERA- TV wenn der Anspruch auf das Entgelt der bisherigen oder höheren EG mindestens 6 Monate bestand (und nicht nur ein solcher auf eine Eingangsstufe war) für eine bestimmte „Schutzfrist“
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Berechnung des Verdienstausgleiches
Differenz zwischen dem bisherigen Grundentgelt + dem bisherigen Leistungsentgelt + der bisherigen Belastungszulage + dem bisherigen Sockelbetrag und dem neuen Grundentgelt + dem neuen Leistungsentgelt + der neuen Belastungszulage + dem neuen Sockelbetrag
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Berechnung des Verdienstausgleiches
Für das Leistungsentgelt gilt im Rahmen der Differenzberechnung Folgendes: Bisheriges Leistungsentgelt: Durchschnitt der letzten 3 abgerechneten Monate Neues Leistungsentgelt: bisheriges Leistungsentgelt x neues Grundentgelt bisheriges Grundentgelt
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§ 13.9 ERA-TV Leistungsentgelt
Solange ein Verdienstausgleich zu zahlen ist: Zahlung des Leistungsentgelts in mindestens der Prozenthöhe des Durchschnitts der letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der „Schutzfrist“ für die übliche Einarbeitungszeit, längstens 1 Jahr. Minderung bei vorwerfbarer Zurückhaltung der Leistung.
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Berechnung des Verdienstausgleiches
Beispiel: Ein Beschäftigter (bisheriges Entgelt EG 5 s.u.) erhält eine neue Arbeitsaufgabe, die in die EG 4 (2.489,00 €) eingestuft ist. Die individuelle Zulage beträgt künftig 95,31 €. Wie sieht sein neues Entgelt aus? Bisheriges Entgelt Grundentgelt ,00 € Leistungsentgelt (Durchschnitt der letzten 3 Monate) 474,66 € Individuelle Zulage 84,42 € Summe ,08 €
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Berechnung des Verdienstausgleiches
Beispiel (Lösung): 1. Berechnung des Verdienstausgleichs nach § 13.2 ERA-TV: (2.637,00 - € GE (EG 5) + 474,66 € LE (18 %)) ,66 € (2.489,00 - € GE (EG 4) + 448,02 LE (18 %)) ,02 € Differenz ,64 € 2. Neue Entgeltzusammensetzung: GE (EG 4) 2.489,00 € LE (18 %) ,02 € VAG ,64 € Zulage ,31 € 3.206,97 €
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§ 13.3 ERA-TV: Entstehen einer tarifdynamischen Zulage?
Zulage nach § 13.3 ERA-TV, sofern der Verdienstausgleich 10 % des bisherigen Entgelts in den Entgeltgruppen 1-6 13 % des bisherigen Entgelts in den Entgeltgruppen 7-17 entsprechend § 13.2 übersteigen würde. Diese Zulage wird zum regelmäßigen Monatsentgelt gezahlt und ist tarifdynamisch. Der Verdienstausgleich reduziert sich entsprechend.
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Berechnung des Verdienstausgleiches
Übung 1: Ein Beschäftigter (bisheriges Entgelt s.u.) erhält eine neue Arbeitsaufgabe, die in die EG 2 (2.252,00 €) eingestuft ist. Die individuelle Zulage bleibt unverändert. Wie sieht sein neues Entgelt aus? ERA-Tarifvertrag Grundentgelt EG ,00 € Leistungsentgelt (Durchschnitt der letzten 3 Monate) 471,33 € Individuelle Zulage 84,42 € Summe ,75 €
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Verlauf des Verdienstausgleichs
Zeitpunkt der Zuweisung der neuen Arbeitsaufgabe 18 - x Monate y Monate x Monate Verdienst nach Vermind. GE-Anspruch Verdienst vor Vermin- derung GE-Anspruch Verdienstausgleich Ankündigungsfrist (§ 8.2 ERA-TV – vereinf. Einst.verfahren: 8 Wo.) Änd.kündigungsfrist (§ 4.5 MTV ) 18 Monate
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Verlauf des Verdienstausgleichs
§ 13.5: Alle nachfolgenden Erhöhungen des Grundentgelts können bis zu 50 % auf den Verdienstausgleich angerechnet werden. Beginn der Verdienstsicherung § 13.4: Während der Schutzphase nimmt der Verdienstausgleich an den Tariferhöhung des Grundentgelts teil. § 13.5: Nach Ablauf der Schutzphase kann die erste Erhöhung des Grundentgelts voll auf den Verdienstausgleich angerechnet werden. Anpassungsphase Schutzphase (18-x Monate)
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Verlauf des Verdienstausgleichs
Wichtig: Wortlaut des Tarifvertrags bei Anrechnung von Tariferhöhungen (§ 13.5 ERA-TV): Anrechnung der „Erhöhungen des Grundentgelts“ Damit ist nach dem strengen Wortlaut der Bestimmung nur das Erhöhungsvolumen aus dem Grundentgelt, nicht z.B. aus dem Leistungsentgelt oder sonstigen tarifdynamischen Entgeltbestandteilen anrechenbar. (Beachte: Anders bei §§ f. ETV ERA – Anrechnungen beim ERA-Ausgleichsbetrag.)
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Verlauf des Verdienstausgleichs
Übung 2: Wie hat sich die Tariferhöhung zum (3,4 %) auf nachfolgende Entgeltzusammensetzung ausgewirkt? (EG 15neu = 4.903,50 €) Grundentgelt EG ,50 € Leistungsentgelt ,55 € Verdienstsicherung (seit Jahren) 246,50 € Summe € Bisheriges Entgelt
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Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau
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TV Besch - Übersicht Die Regelungsgegenstände des TV Besch im Überblick § 2 Standortsicherung (Pforzheimer Abkommen) § 3 Absenkung der Arbeitszeit § 4 Übernahme/Nichtübernahme von Auszubildenden § 5 Verlängerung des Ausgleichszeitraums
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§ 2 TV Besch - Standortsicherung
Einfügen eines Teils des Pforzheimer Abkommens (Standortsicherung) vom in den TV Besch Absichtserklärung“ der Tarifvertragsparteien: Sicherung und Ausbau der Arbeitsplätze am Standort Deutschland (Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit, Innovationsfähigkeit und Investitionsbedingungen) Besteht keine Möglichkeit zur Beschäftigungssicherung/-förderung auf betrieblicher und/oder individualvertraglicher Ebene mehr, kann durch Ergänzungstarifvertrag von tariflichen Mindeststandards abgewichen werden.
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§ 3 TV Besch: Vorrübergehende Arbeitszeitabsenkung
Einführung in die Tarifverträge § 3 TV Besch: Vorrübergehende Arbeitszeitabsenkung Voraussetzungen a) Beschäftigungsprobleme d.h. wegen wirtschaftlicher Ursache oder wegen unabwendbaren Ereignissen ist eine Fortführung der Beschäftigung der Arbeitnehmer im Betrieb im bisherigen Arbeitsumfang objektiv unmöglich oder betriebswirtschaftlich nicht vertretbar bzw. sinnvoll. b) vorübergehend d.h. nach dem Gesamtzusammenhang aller Umstände kann damit gerechnet werden, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit die Arbeitszeit wieder auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zurückgeführt werden kann. d.h. auch, dass die Beschäftigungsprobleme konjunkturell bedingt sein müssen.
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gesetzl. Kurzarbeit i.S.d.SGB III Tarifliche Kurzarbeit
Instrumente der Arbeitszeitabsenkung im Überblick 35 h Vorrang vor gesetzl. KuA, § 5.1 Abs. 1, 2 TV KB Nachrang zu TV Besch § 3 TV Besch 31,5 h 10 % Vorrang vor TV Besch, § 5.1 Abs. 3 TV KB Vorrang vor tarifl. KuA und TV Besch, §§ 4.1 Abs.1, 5.1 Abs. 3 TV KB 30 h 14,3 % gesetzl. Kurzarbeit i.S.d.SGB III Pforzheim, § 2 TV Besch Tarifliche Kurzarbeit 28 h 20 % 26 h 25,7 % AZ-Absenkung
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Modalitäten der Arbeitszeitabsenkung
35 Wo-Std. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten kann auf unter 35 bis 30 Stunden abgesenkt werden. Ausgenommen sind (§ 3.1 Abs. 3 TV Besch): Beschäftigte mit Arbeitsbereitschaft gem. § 7.2 MTV Ausbilder in der Ausbildungswerkstatt Auszubildende Teilzeitbeschäftigte mit einer niedrigeren als der abgesenkten Arbeitszeit können ausgenommen werden (§ 3.1 Abs. 5 TV Besch). Die tariflichen Möglichkeiten zur Verteilung der Arbeitszeit bleiben hiervon unberührt. 30 Wo-Std.
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Beispiel: Normale Verteilung
Einführung in die Tarifverträge Arbeitszeit ohne TV Besch Arbeitszeit nach Absenkung durch TV Besch 35 Stunden 32 Stunden/Woche 1. Woche 2. Woche 3. Woche 4. Woche 5. Woche
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Beispiel: Verteilung auf mehrere Wochen
Einführung in die Tarifverträge Beispiel: Verteilung auf mehrere Wochen 42 Stunden 32 Stunden/Woche 34 Stunden 32 Stunden 28 Stunden 24 Stunden 1. Woche 2. Woche 3. Woche 4. Woche 5. Woche
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Beschäftigte mit so reduzierter Arbeitszeit sind Vollzeitbeschäftigte, § 3.1 Abs. 4 TV Besch
Die monatlichen Entgelte vermindern sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit Anspruch auf vwL / avwL besteht in voller Höhe Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt vor, wenn über die abgesenkte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit hinaus – entsprechend der betrieblichen Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit – gearbeitet wird.
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Monatsentgelte, § 3.3 TV Besch
Vollzeitentgelt Basis 35 Wo-Std. Die Monatsentgelte und „von ihnen abgeleitete Leistungen“ vermindern sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. Formel Monatsentgelt X verkürzte Arbeitszeit regelmäßige wöchentl. Arbeitszeit Beispiel (EG 7): 3.046,00 € X 30 35 = 2.610,86 € anteiliges Entgelt 30 Wo-Std.
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Monatsentgelte, § 3.3 TV Besch
Vollzeitentgelt Basis 35 Wo-Std. Die Verminderung betrifft auch vom Monatsentgelt „abgeleitete Leistungen“ (= Entgeltbestandteile) Das tarifliche Leistungsentgelt und prozentuale Zulagen und Zuschläge auf das Grundentgelt. Der Alterssicherungsbetrag gemäß § 6 MTV (§ MTV) Der Verdienstsicherungsbetrag bei Abgruppierung gem. § 13 ERA-TV Urlaubsentgelt, zusätzliches Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die tariflich abgesicherte Sonderzahlung Ausgleichsbeträge, tarifdynamische Zulagen nach § 4 ETV ERA anteiliges Entgelt 30 Wo-Std.
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§ 4 TV Besch - Übernahme von Ausgebildeten
„Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Ausgebildeten in der Regel nach bestandener Abschlussprüfung unbefristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden sollen“ (§ 4, 1. Eingangssatz TV Besch) Hieraus erwächst kein Individualanspruch der Auszubildenden. Lediglich politische Aussage, dass unbefristete Übernahme wünschenswert ist „Die Tarifvertragsparteien gehen weiter davon aus, dass die Anzahl der angebotenen Ausbildungsplätze nach Möglichkeit gesteigert werden soll, zumindest aber konstant bleibt“ (§ 4, 2. Eingangssatz TV Besch) Auch hier gilt: Kein Individualanspruch der Auszubildenden sondern lediglich politische Aussage
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Allgemeine Voraussetzungen für die Übernahme
Auszubildende im Sinne des § 4 TV Besch sind nur solche im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (s. §§ 1 Abs. 3,10,11 BBiG) nicht Volontäre, Praktikanten etc. …. auch nicht Dual Studierende Voraussetzung für einen Übernahmeanspruch ist die bestandene Abschlussprüfung TV Besch selbst begründet nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis bei bestehendem Übernahmeanspruch ist der Arbeitgeber aber verpflichtet ein Angebot auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anzubieten die Übernahme erfolgt durch die Annahme dieses Angebotes z.B. keine Übernahmeverpflichtung (mehr), wenn Ausgebildeter eine freiwillige Wehrdienstzeit, ein freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst an die Ausbildung anschließt
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Beratung der Betriebsparteien vor Ausbildungsbeginn
Möglichkeit 1 (Vereinbarungsmodell) Möglichkeit 2 (Festlegungsmodell) Gemeinsame Festlegung des Bedarfs: BV keine BV Beratung der Betriebsparteien spätestens 6 Monate vor Ausbildungsende Findet nicht statt Beratung des Bedarfs und der unbefristet zu Übernehmenden mit BR; einseitige Festlegung der unbefristet zu Übernehmenden durch Arbeitgeber Folge Unbefristete Übernahme Bedarf; keine Übernahmeverpflichtung über Bedarf Unbefristete Übernahme der festgelegten Anzahl; befristete Übernahme Übrige
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Beratung über den künftigen Bedarf
„Die Betriebsparteien beraten im Rahmen der Personalplanung gemäß §§ 92, 96 BetrVG den Bedarf an Ausbildungsplätzen“ (§ 4.1 TV Besch) Wiedergabe der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften eine Sanktion für den Fall der versäumten Beratung sieht weder der TV Besch noch das BetrVG vor Die Bedarfsermittlung obliegt dem Arbeitgeber. Er ist es, der innerhalb seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit ermittelt, von welchem prognostizierten Bedarf an Auszubildenden er in 2 bis 3 Jahren ausgeht Gegenstand des Beratungsrechts sind Fragen der Berufsausbildung der Arbeitnehmer des Betriebes, also Ausbildungsart, Ausbildungsdauer und Zahl der Teilnehmer an Berufsbildungsmaßnahmen - Beratung der Betriebsparteien erfolgt vor Beginn eines Ausbildungsjahrgangs
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Vereinbarungsmodell, § 4.2.1 TV Besch
Der Arbeitgeber ermittelt vor Beginn der Ausbildung den voraussichtlichen Bedarf Dieser Bedarf kann dann zwischen den Betriebsparteien vereinbart und daraus folgend festgelegt werden, wie vielen Auszubildenden ein Angebot auf unbefristete Übernahme gemacht werden muss Die Vereinbarung erfolgt durch Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vor dem tatsächlichen Beginn der Ausbildung Bei Nichteinigung ist keine Erzwingung über eine Einigungsstelle möglich
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Vereinbarungsmodell, § 4.2.1 TV Besch
Die Festlegung betrifft nur die Anzahl der zu übernehmenden Auszubildenden, nicht aber die konkrete Person Wer nach der Ausbildung konkret unbefristet übernommen wird, bestimmt am Ende der Ausbildung allein der Arbeitgeber (Ausnahme: Die Anzahl der unbefristet zu übernehmenden Auszubildenden entspricht der Anzahl der Auszubildenden dann besteht kein Auswahlermessen des Arbeitgebers mehr) Die Festlegung bezieht sich auf den Ausbildungsjahrgang, d.h. auf die zu einem bestimmten Termin endenden Ausbildungsverhältnisse Die über den Bedarf Ausgebildeten haben nach bestandener Abschlussprüfung keinen Anspruch auf Übernahme (auch nicht befristet) Der Arbeitgeber kann hier aber freiwillig andere Vereinbarungen treffen (z.B. befristet für 6 Monate)
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Das Vereinbarungsmodell ist attraktiv für:
Betriebe, die einen Teil ihrer Auszubildenden weder befristet noch unbefristet übernehmen möchten. Betriebe, die schon möglichst früh betrieblichen Frieden in Sachen Ausbildung wünschen.
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Festlegungsmodell, § 4.3 Abs. 1 TV Besch
Haben sich die Betriebsparteien nicht auf die Anzahl der unbefristet zu übernehmenden Auszubildenden verständigt, legt der Arbeitgeber die Anzahl der unbefristet zu übernehmenden Auszubildenden selbst fest. Sechs Monate vor dem in den jeweiligen Ausbildungsverträgen vorgesehenen Ende der Ausbildung: 1. Schritt: Der Arbeitgeber berät mit dem Betriebsrat den Bedarf an unbefristet zu Übernehmenden. 2. Schritt: Der Arbeitgeber legt den Bedarf fest. Dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Beratung, bleibt in seiner Entscheidung aber frei. Berücksichtigen muss er auch die absehbaren, künftigen wirtschaftlichen Entwicklungen, das Produktportfolio, die Auftragslage des Unternehmens und den mittelfristigen personellen Bedarf im Betrieb (Dokumentation!).
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Festlegungsmodell – Ausbildung über Bedarf, § 4.3 Abs. 2 TV Besch
über Bedarf Ausgebildete befristete Übernahme für mind. 12 Monate 3 Monate vor Auslaufen der Befristung: Prüfung Beratung mit BR Mitteilung an Beschäftigten Kein individueller Anspruch auf Weiterbeschäftigung
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Das Festlegungsmodell ist attraktiv für:
Betriebe, in denen keine Einigung zwischen den Betriebsparteien erzielt werden kann oder eine Betriebspartei keine Lösung – aus welchen Gründen auch immer – anstrebt Betriebe, bei denen eine mindestens befristete Übernahme von allen Auszubildenden möglich/gewünscht ist.
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Bei beiden Modellen ist zu berücksichtigen:
§ 9.1 MTV Azubi Der Arbeitgeber hat dem Auszubildenden spätestens drei Monate vor dem im Ausbildungs- vertrag angegebenen Ausbildungsende schriftlich mitzuteilen, wenn er ihn nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen möchte
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Ausschluss des Übernahmeanspruchs, § 4.4 TV Besch
Personenbedingte Gründe, § 4.4 Abs. 1 TV Besch Der Betriebsrat muss über die Gründe und den Ausschluss des Anspruchs unterrichtet werden. Beispiel: - mehrfaches unentschuldigtes Fehlen (ArbG Köln, 11 Ca 6279/02) - krankheitsbedingte Fehlzeiten (LAG Köln, 7 Sa 623/03) - mangelnde fachliche Qualifikation (ArbG Heilbronn, 8 Ca 495/05)
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Ausschluss des Übernahmeanspruchs, § 4.4 TV Besch
Akute Beschäftigungsprobleme, § 4.4 Abs. 2 TV Besch Maßstab bei § 4.4 TV Besch: Akute Beschäftigungsprobleme liegen dann vor, wenn sich der Betrieb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und bereits die Beschäftigung seiner Stammbelegschaft nicht mehr garantieren kann, Entlassungen also drohen oder bereits durchgeführt werden (vgl. LAG Hamm, Urteil vom , 10 Sa 674/02). Der Betriebsrat muss der Nichtübernahme zustimmen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die tarifliche Schlichtungsstelle (§ 3.6 TV Besch), ob, in welchem Umfang und für welche Dauer dem Auszubildenden ein Angebot gemacht werden muss. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle darf im Übrigen an der getroffenen Vereinbarung bzw. Festlegung nichts ändern.
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§ 5 TV Besch Verlängerung des Ausgleichszeitraums
Tarifliche Zeitkontenmodelle unterliegen (mit Ausnahme der Flexikonten nach § MTV und der Langzeitkonten nach § MTV) einem Ausgleichszeitraum. § 7.5 Abs. 2, S. 2 MTV für die „ungleichmäßige Verteilung“ von Arbeitszeit § 7.6 Abs. 5 MTV für das Freischichtenmodell Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit muss nach dem MTV jedoch grundsätzlich im Durchschnitt von längstens sechs Monaten (§§ 7.5 und 7.6 MTV) erreicht werden.
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Verlängerung des Ausgleichszeitraums durch § 5 TV Besch
Grundsatz: § 5.1 Abs. 1 TV Besch „Der Ausgleichszeitraum (…) beträgt längstens 12 Monate.“ § 5.1 Abs. 4 TV Besch Ausdehnung des Zeitraums „mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auf bis zu 24 Monate“ (gemeinsamer Antrag von AG + BR in begründeten Einzelfällen) § 5.1 Abs. 5 TV Besch Verlängerung des Zeitraums „mit Zustimmung des Betriebsrats für weitere drei Monate“ (wenn zum Ausgleich unvermeidbar: oder ).
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