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Dr. Richard Forster, MBL öffentlicher Notar in Feldkirch

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Präsentation zum Thema: "Dr. Richard Forster, MBL öffentlicher Notar in Feldkirch"—  Präsentation transkript:

1 Dr. Richard Forster, MBL öffentlicher Notar in Feldkirch
Überblick über das Erb-und Pflichtteilsrecht VLI - Vorarlberger LehrerInnen-Initiative Dornbirn, Dr. Richard Forster, MBL öffentlicher Notar in Feldkirch

2 Gliederung Teil 1 – Ausgewählte Schwerpunkte des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 Teil 2 – Vermögen sicher weitergeben - Vorweggenommene Erbfolge – eine Alternative? Teil 3 – Grunderwerbsteuer im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens

3 Teil 1 Ausgewählte Schwerpunkte des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015

4 Gesetzliche Erbfolge Kein Erbvertrag bzw. kein Testament
Anwendbarkeitsvoraussetzung: Kein Erbvertrag bzw. kein Testament Im Erbvertrag bzw. im Testament wurde nicht über das gesamte Vermögen verfügt Erbvertrag bzw. Testament ist form- und/oder rechtsungültig (z.B. mangelnde Zeugen, Testierunfähigkeit, Widerruf) Der eingesetzte Erbe kann oder will nicht erben

5 Gesetzliches Erbrecht
Parentel- bzw. Liniensystems bleibt: Vier Parentele Kinder und deren Nachkommen Eltern und deren Nachkommen Großeltern und deren Nachkommen Urgroßeltern – jedoch nicht mehr deren Nachkommen innerhalb der jeweiligen Parentel gilt: die gradnächsten Verwandten erben zuerst und schließen gradfernere Verwandte aus. Die Erbquote wird nach Köpfen berechnet (Kopfprinzip) Repräsentationsprinzip: An die Stelle eines (verstorbenen) Erbberechtigten treten dessen Nachkommen zu gleichen Teilen Anwachsungsprinzip: Hinterlässt ein Erbberechtigter keine Nachkommen, wächst seine Erbquote den übrigen Erbberechtigten derselben Parentel an die nächste Parentel kommt nur dann zum Zug, wenn in der vorhergehenden Parentel kein (potentiell) Erbberechtigter mehr zum Zug kommt Im Extremfall: „Aneignungsrecht“ der Republik Österreich

6 Gesetzliches Erbrecht erste Linie
Erste Linie: Nachkommen des Erblassers Kinder teilen sich den Nachlass nach „Köpfen“ (Quoten) Eheliche und uneheliche Kinder sind gleichgestellt Enkelkinder erben nur, wenn das erbberechtigte Kind bereits verstorben ist + Erblasser + Kind 1/3 vorverstorben Kind 1/3 Enkelkind 1/6

7 Gesetzliches Erbrecht sonstiger Verwandten
Zweite Linie: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister bzw. Neffen und Nichten) Dritte Linie: Großeltern und ihre weiteren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins) Vierte Linie: Urgroßeltern Kein Erbrecht: weitere Verwandte (Nachkommen der Urgroßeltern, sonstige) Mutter 1/2 Vater 1/2 verstorben + Erblasser Bruder 1/4 Schwester 1/4

8 Gesetzliches Erbrecht
Novelle: Veränderung bei Ehegatten / eingetragenen Partnern Stärkung der Position des überlebenden Ehegatten eines kinderlosen Paares: Ehegatte verdrängt Großeltern und Geschwister des Verstorbenen Keine Anwachsung bei Eltern Fall 1 (Ehepaar mit Kindern) E G 1/3 K 2/9 keine Änderung der Gesetzeslage!

9 Gesetzliches Erbrecht für kinderloses Ehepaar
Fall 2 (Verstorbener ohne Nachkommen)

10 Gesetzliches Erbrecht Anrechnung von Vorschenkungen
Anrechnung zum Erbrecht Wesentliche Änderung durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015

11 Fremdhändiges Testament
§ (1) Eine von ihm nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung muss der Verfügende in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. (2) Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen. alle drei Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein Unterfertigung durch den Testamentserrichter (= Verfügender) in gleichzeitiger Anwesenheit aller drei Zeugen Eigenhändiger Zusatz des Verfügenden in gleichzeitiger Anwesenheit aller drei Zeugen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält: Die Urkunde enthält meinen letzten Willen“ oder „mein Wille“ oder „das will ich“ oder „so soll es sein“ vermutlich ungenügend: „ok“

12 Fremdhändiges Testament
Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen: Vor-und Familienname Geburtsdatum Nach Möglichkeit auch Adresse Unterfertigung der Zeugen: auf der Urkunde selbst mit eigenhändigem Zeugenzusatz Den Inhalt müssen die Zeugen nicht kennen.

13 Nottestament Lebensgefahr oder Verlust der Testierfähigkeit
Neu: Beurteilung aus der Sicht des Verfügenden (nicht objektiv) mit bestimmten objektiven Gesichtspunkten („begründete Gefahr“) 2 Zeugen fremdhändig oder mündlich bei Mündlichkeit: beide Zeugen müssen übereinstimmende Erklärung machen – sonst ungültig Wirksamkeit endet 3 Monate nach Wegfall der Gefahr. Im Zweifel ist damit auch der durch das Nottestament erfolgte Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen hinfällig auch mündige Minderjährige können Zeugen eines solchen Testamentes sein

14 „Ehegattentestament“ – Aufhebung durch Scheidung
Neu: Auflösung der Ehe / eingetragenen Partnerschaft / Lebensgemeinschaft führt zur Unwirksamkeit der letztwilligen Zuwendung zugunsten des früheren Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten Ausnahme: Das Gegenteil wurde ausdrücklich angeordnet.

15 Testamentszeugen Unfähig sind nunmehr: Absolut: Relativ:
Minderjährige (Ausnahme Nottestament: hier können mündige Minderjährige Zeugen sein) Personen, die aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nicht fähig sind, zu bezeugen (entsprechend der jeweiligen Testamentsform) Sprachunkundigkeit (Zeuge versteht die Sprache des Verfügenden nicht) Relativ: Erbe oder Vermächtnisnehmer hinsichtlich seiner Zuwendung Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte, Eltern, Kinder, Geschwister des Eingesetzten (hinsichtlich dessen Zuwendung); Eltern, Kinder, Geschwister des Ehegatten oder Lebensgefährten oder eingetragenen Partners des Eingesetzten Gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte (erst wenn wirksam geworden ); vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber (darunter wird eine Person mit leitender Stellung und selbstständigem Entscheidungsraum verstanden) und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gebilde

16 Vermächtnis Unterscheidung Vorausvermächtnis/Hineinvermächtnis/Teilungsanordnung (§ 648 ABGB): dann relevant, wenn in einer letztwilligen Verfügung einem (eingesetzten oder gesetzlichen) Erben auch ein Vermächtnis ausgesetzt wird Vorausvermächtnis: Vermächtnis steht zusätzlich zum Erbteil zu Hineinvermächtnis: Vermächtnis wird vom Erbteil in Abzug gebracht (Anrechnung) Beispiel: Der Verstorbene A hinterlässt eine reine Verlassenschaft von € ,00. Er hat seine Kinder B und C testamentarisch je zur Hälfte als Erben eingesetzt. In der Verlassenschaft befindet sich ein PKW mit einem Wert von € ,00. Im Testament hat A zudem verfügt, dass B diesen PKW bekommen soll. Lösung nach neuer Gesetzeslage: B erhält den PKW und zusätzlich einen Verlassenschaftswert von € ,00 – gesamt sohin wertmäßig € ,00 C erhält wertmäßig € ,00

17 Vermächtnis Nunmehr gesetzliche Vermutung für Vorausvermächtnis:
Nach der gesetzlichen Vermutung allerdings nur ein „eingeschränktes“ Vorausvermächtnis Wird jedoch Hineinvermächtnis ausdrücklich angeordnet oder ergibt Auslegung ein Hineinvermächtnis, dann ist im Zweifel Teilungsanordnung. Das bedeutet, dass: Vermächtnisnehmer de facto nur eine Erbenstellung und nicht zusätzlich eine Vermächtnisnehmerstellung hat der Wert in Abzug gebracht wird der Vermächtnisgegenstand im Wege eines Erbteilungsübereinkommens zukommt eine „schlechtere Position“ zukommt: isolierte Entschlagung (Entschlagung Erbrecht, Beibehaltung Vermächtnis) nicht möglich ist Beitragspflicht gemäß § 690 ABGB (und nicht nach § 692 ABGB) mögliche steuerrechtliche Nachteile (besonders bei Unternehmen, ImmoESt etc.)

18 Vermächtnis Sind nur Zweifelsregeln. Das bedeutet, dass de facto vier Kategorien möglich sind: „eingeschränktes“ Vorausvermächtnis laut Gesetz echtes Vorausvermächtnis Hineinvermächtnis als Erbteilung Echtes Hineinvermächtnis

19 Vermächtnis Fälligkeit:
generell: mit dem Anfallstag – also im Regelfall mit dem Todestag abweichend: ein Jahr nach dem Todestag: Geldvermächtnisse Vermächtnisse von Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden Zinspflicht: Verzugszinsen Kürzung der Vermächtnisse für den Fall einer Überschuldung des Nachlasses: nur bei bedingter Erbantrittserklärung; bei unbedingter Erbantrittserklärung erfolgt keine Kürzung deshalb auch aus diesem Grund Empfehlung zur Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung

20 Pflegevermächtnis § 677 ff ABGB
Ziel: Pflege in der Familie soll gefördert werden Voraussetzungen für einen Anspruch: In den letzten 3 Jahren vor dem Tod muss eine Pflege für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgt sein Strittig, ob die 6 Monate durchgehend zu erbringen sind oder nicht Pflege muss die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (Erläuternde Bemerkungen: mehr als 20 Stunden pro Monat) Die Pflege muss durch eine dem Verstorbenen „nahe stehende Person“ erfolgen Definition der Pflege: Jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen Formulierung entstammt § 1 BPGG Pflegebedürftig: ist eine Person, die sich nicht selbst helfen kann und die ohne die ihr geleistete Pflege psychisch oder physisch verwahrlosen würde – Erhalt von Pflegegeld ist lediglich ein Indiz Pflegehandlung kann jede Betreuungs-und Hilfsleistung sein – fachlich gehobene Tätigkeiten sind keine Voraussetzung persönliche Leistungserbringung ist nach herrschender Meinung erforderlich (Finanzierung der Drittpflege würde somit nicht genügen)

21 Pflegevermächtnis „Nahe stehende Personen“ sind:
die gesetzlichen Erben (weiter Begriff!) – abstrakte Berechtigung genügt Ehegatte/eingetragene Partner/Lebensgefährte der Gesetzeserben sowie deren Kinder Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder Anspruch besteht nicht, wenn: für die Pflege eine Zuwendung gewährt wird: egal von wem kann auch Pflegegeld von der öffentlichen Hand sein ein Entgelt vereinbart wurde. Liegt dieses unterhalb des Anspruches gemäß § 678 ABGB – Ergänzungsanspruch Unentgeltlichkeit der Pflege vereinbart wurde (strittig) aufgedrängte Leistungen sind nicht zu vergüten

22 Pflegevermächtnis Anspruchshöhe richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistung. Orientierungshilfen sind: verschaffter Nutzen – Ersparnis von eigenen Aufwendungen (andere Arbeitskraft) – aber nicht Orientierung an professioneller Fachkraft Abgeltung von Pflegeleistungen im Familienverband Judikatur zum Bereicherungsrecht? OGH: Mindestlohntarif für Krankenpfleger Sinnvoll: Maßstab ist die erbrachte Leistung; angemessenes Entgelt (vgl. § 1435 ABGB): im Regelfall keine professionelle Leistung Nahebeziehung

23 Pflegevermächtnis Anspruch:
gebührt neben dem Pflichtteil. Anrechnung auf den Pflichtteil kann deshalb nicht letztwillig verfügt werden neben anderen letztwilligen Zuwendungen (zum Beispiel Vermächtnis) - außer der Verstorbene hat im Testament etwas anderes verfügt kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden Verlassenschaftsgläubiger gehen dem Pflegevermächtnis vor hat Vorrang gegenüber anderen Vermächtnissen kürzt im Regelfall den Pflichtteilsanspruch nicht – keine Beitragspflicht zur Berichtigung von Pflichtteilen (§ 764 Abs. 2 ABGB) ist mangels Einigung im streitigen Verfahren geltend zu machen (frühestens ein Jahr nach dem Tod) strittig, ob neben dem Pflegevermächtnisanspruch auch bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können

24 Pflegevermächtnis Unklar:
Einkommenssteuerpflicht ? Verhältnis zum Sozialversicherungsrecht Notar als Gerichtskommissär muss auf eine gütliche Einigung hinwirken (§ 174a AußStrG). Vereinbarungen haben Kraft eines gerichtlichen Vergleiches Gefahr: sehr viele unbestimmte Begriffe, wie etwa: Pflegebedürftigkeit „nicht bloß geringfügig“, „so weit wie möglich“, „notwendig“ Betreuung Zuwendungen fließen in der Praxis oft „unter der Hand“ Rechtsstreitigkeiten sind „vorprogrammiert“

25 Lebensgefährte im Erbrecht
Gesetzliches Vermächtnis gemäß § 745 Abs. 2 ABGB Voraussetzung: in den letzten 3 Jahren (gerechnet vom Todestag) gemeinsamer Haushalt mit Verstorbenem; unklar, ob Ausnahmeregelung des § 748 Abs 2 ABGB analog anwendbar Verstorbene war im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet bzw. stand in keiner eingetragenen Partnerschaft Umfang: Wie für Ehegatten, also: hinsichtlich der zum ehelichen Haushalt gehörigen beweglichen Sachen „Wohnungsrecht Allerdings: zeitlich befristet für 1 Jahr. Ist eine Entziehung dieses Anspruches möglich ? Bei Ehegatten ist das gesetzliche Vorausvermächtnis nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes möglich Gilt dieser Grundsatz auch beim Lebensgefährten ? Im Gegensatz zum Ehegatten keine gesetzliche Anordnung; § 764 Abs. 2 ABGB könnte allerdings dafür sprechen: ist strittig

26 Lebensgefährte im Erbrecht
Außerordentliches Erbrecht gemäß § 748 ABGB: Voraussetzungen: kein gesetzlicher Erbe nimmt das Erbe an in den letzten 3 Jahren (gerechnet vom Todestag) gemeinsamer Haushalt mit Verstorbenem Ausnahme: erhebliche Gründe (z.B. Gesundheit, Beruf) standen dem entgegen; sonst aber typische Verbundenheit dieses Erbrecht geht also: dem außerordentlichen Erbrecht der Vermächtnisnehmer der Aneignung durch den Bund vor. Lebensgefährte hat weiterhin keinen Pflichtteilsanspruch.

27 Testamentsvollstrecker
Von der Möglichkeit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in einem Testament wird in der Praxis zu wenig Gebrauch gemacht Ein Testamentsvollstrecker sollte insbesondere dann letztwillig eingesetzt werden, wenn in einer letztwilligen Verfügung gravierende Auflagen vorgesehen sind, die strikt umgesetzt werden sollen Zu beachten: Nach der Judikatur des OGH könnten die eingesetzten Erben den Testamentsvollstrecker relativ einfach „umgehen“ – deshalb sind entsprechende Sicherungsmaßnahme in einem Testament wünschenswert. Einem Testamentsvollstrecker können auch Verwaltungsaufgaben übertragen werden (zB an Stelle eines Verlassenschaftskurators).

28 Pflichtteilsrecht Grundsätze:
Pflichtteil ist ein Anteil am Wert des Vermögens (§ 756 ABGB): nur Vermögen am Todestag ? oder auch früheres Vermögen des Verstorbenen ? Pflichtteil ist im Regelfall ein Geldanspruch (§ 761 Abs. 1 sowie § 763 ABGB) kann aber auch (teilweise) durch: Zuwendungen auf den Todesfall (wie etwa Erbquote, Vermächtnis) und/oder Schenkung unter Lebenden gedeckt werden Wem steht ein Pflichtteil zu ? Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Berechtigung: Abstrakt berechtigt sind: Nachkommen Ehegatte/eingetragener Partner Konkret berechtigt ist im Regelfall der am Todestag des Verstorbenen lebende vorgenannte Personenkreis, welchem – ohne Vorliegen eines Testamentes – in concreto ein gesetzlicher Erbteil zustünde. Erbunwürdigkeit/Enterbung/Pflichtteils-und Erbverzichte/Ausschlagungen können auf die konkrete Berechtigung Auswirkungen haben Wie bisher: Lebensgefährten haben keinen Pflichtteilsanspruch Neu: Der Pflichtteilsanspruch der Eltern bzw. Großeltern wurde ersatzlos beseitigt. Hat eine wesentliche Bedeutung in der Praxis !

29 Pflichtteilsrecht Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch: E G
Die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (§ 759 ABGB) E G 1/6 gesetzl. Quote 1/3 K 1/9 gesetzl. Quote jeweils 2/9 1/9

30 Pflichtteilsrecht Wer hat den Pflichtteil zu entrichten ?
Grundsatz (§ 764 Abs. 1 ABGB): Verlassenschaft Nach Einantwortung der/die Erbe(n) Subsidiär die Vermächtnisnehmer, wenn: der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung (§§ 780 f ABGB) nicht oder nicht voll gedeckt ist nur bis zur Höhe des Wertes der Verlassenschaft Ausnahme (keine Beitragspflicht): Ehegatte mit Vorausvermächtnis Lebensgefährte mit Vermächtnis gemäß § 745 Abs 2 ABGB Begünstigter aus Pflegevermächtnis

31 Pflichtteilsrecht Anfall und Fälligkeit des Pflichtteilsanspruches (§ 765 ABGB) Anfall: mit dem Todestag sofort vererblich und pfändbar gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich (jedoch Klagsführung für den Fall der Nichtentrichtung erforderlich) Fälligkeit des Geldpflichtteiles: ein Jahr nach dem Tod ist de facto eine „gesetzliche Stundung“ (Klagssperre) Fälligkeit der übrigen pflichtteilsdeckenden Zuwendungen: prinzipiell mit dem Todestag Vermächtnisse: § 685 ABGB Rentenvermächtnis: am Ende des ersten Zeitraumes Erbquote: erst mit Einantwortung Verzinsung: Geldpflichtteil ist ab dem Todestag mit den gesetzlichen Zinsen (4 % p.a.!) zu verzinsen (§ 778 Abs. 2 ABGB) Geldvermächtnisse und Verschaffungsvermächtnisse: gesetzliche Zinsen (§ 685 ABGB) „Sachvermächtnisse“: ab dem Todestag laufende Zinsen und Nutzen Rentenvermächtnis: keine Verzinsung; Erbquote: keine Verzinsung (jedoch aliquoter Nutzen) Ist bei Zinspflicht vorzeitige Zahlung zulässig (vgl. § 1413 ABGB)?

32 Pflichtteilsrecht Stundungsmöglichkeiten. Es gibt zwei Arten einer Stundung: Vom Verstorbenen angeordnete Stundung: Der letztwillige Verfügende kann eine Stundung des Pflichtteilsanspruches in der letztwilligen Verfügung anordnen (§ 766 ABGB) maximal für 5 Jahre Gericht kann – in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – die Frist auf maximal 5 weitere Jahre (äußerste Grenze somit 10 Jahre) verlängern Pflichtteilsberechtigter kann Unbilligkeit (Härte) einwenden

33 Pflichtteilsrecht Gerichtliche Stundung:
Gericht kann eine Stundung anordnen oder die Zahlung in Teilbeträgen bewilligen (§ 767 ABGB) Voraussetzungen: Antrag eines Pflichtteilsschuldners Erfüllung würde den Pflichtteilsschuldner unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart treffen: Stundung/Ratenzahlung auf höchstens 5 Jahre Verlängerung auf weitere 5 Jahre möglich in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen In beiden Fällen (testamentarische sowie gesetzliche Stundung) ist der Anspruch zu verzinsen (4 % Zinsen). Problematik: Hohen Zinsen machen dieses Rechtsinstitut unattraktiv Wenn der Erbe nicht kreditwürdig ist, dann kann er auch keine Stundung erhalten

34 Pflichtteilsrecht Gibt es Möglichkeiten zur Minimierung bzw. Beseitigung von Pflichtteilsansprüchen? Minimierung: Halbierung des Pflichtteilsanspruches - § 776 ABGB Verstorbene und Pflichtteilsberechtigter stand zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum in einem Naheverhältnis wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht „längerer Zeitraum“ bedeutet laut Materialien zumindest 20 Jahre Halbierung dann nicht möglich, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat kann auch stillschweigend durch Übergehung im Testament angeordnet sein die halbe (frei werdende) Quote erhalten die Nachkommen des auf den halben Pflichtteil Gesetzten bzw. wächst dieser frei werdende Teil den übrigen Pflichtteilsberechtigten an (strittig)

35 Pflichtteilsrecht (Komplette) Beseitigung des Pflichtteiles durch:
Erbunwürdigkeit Beachte: keine komplette Beseitigung. Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der Erbunwürdigen Personen an deren Stelle. Lebzeitigen Pflichtteilsverzicht (Erbverzicht) Ausschlagung nach dem Todestag Pflichtteilsverzicht / Erbverzicht / Ausschlagung: Wirkung bei Erbverzicht neu geregelt: Führt nicht mehr zur Quotenerhöhung

36 Pflichtteilsrecht Enterbung:
Tatbestand neu gefasst und erweitert (§ 769 ff ABGB) Beachte: keine komplette Beseitigung: Liegt Enterbungsgrund nicht vor bzw. ist nicht ursächlich: Enterbter bekommt Pflichtteil (und nicht Erbteil) – gesetzliche Vermutung Liegt Enterbungsgrund vor, so treten die Nachkommen des Enterbten an dessen Stelle (Erbteil bei gesetzlicher Erbfolge bzw. Pflichtteil) Wenn keine Nachkommen vorhanden, so führt dies zu einer Erhöhung der Pflichtteilsquote der übrigen konkret pflichtteilsberechtigten Personen (§ 760 Abs. 2 ABGB)

37 Pflichtteilsrecht Neue Rechtslage:
Gleichbehandlung von Vorschüssen und Vorempfängen mit Schenkungen Es gibt nur mehr einen Pflichtteil (Unterscheidung Nachlasspflichtteil und Schenkungspflichtteil ist aufgehoben): Schenkungen und gleichgestellte Vorgänge werden hinzugerechnet: gesetzliche Vermutung: einer Gleichbehandlung aller Pflichtteilsberechtigter dass eine Schenkung (ähnlicher Vorgang) einen Vorschuss auf den Pflichtteil darstellt von dieser Bemessungsgrundlage (Nachlass zuzüglich aller Schenkungen und gleichgestellter Vorgänge) wird der Pflichtteil ermittelt, wobei ein Geschenknehmer sich die eigene Schenkung auf einen allfälligen Geldpflichtteil anrechnen zu lassen hat Prüfungsschema: Welche Vorgänge sind prinzipiell anrechnungspflichtig? Welcher Personenkreis hat „Schenkung“ bzw. gleichgestellte Zuwendung erhalten? Liegt eine Ausnahme vor? Welcher Wertansatz ist heranzuziehen?

38 Pflichtteilsrecht Welche Vorgänge sind anrechnungspflichtig ?
primär Schenkungen (§§ 938 ff ABGB) und Schenkungen auf den Todesfall (§ 781 Abs. 1 ABGB) und zwar prinzipiell egal an welchen Personenkreis Gleichstellung mit Schenkung (§ 781 Abs.2 ABGB): die Ausstattung Vorschuss auf den Pflichtteil Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht Vermögenswidmung an eine Privatstiftung Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat (Beachte: teilweise Widerspruch zu § 780 Abs. 1 ABGB) – mögliche Doppelberücksichtigung Jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt , wie etwa: gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen

39 Pflichtteilsrecht Unterscheidung zwischen „Schenkungen“ bzw. gleichgestellten Vorgängen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen bzw. an pflichtteilsberechtigte Personen ist erforderlich: „Schenkung“ bzw. gleichgestellter Vorgang an nicht pflichtteilsberechtigte Person (§ 782 ABGB): Schenkungen bzw. gleichgestellter Vorgang, die vom Verstorbenen in den letzten zwei Jahren vor seinem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht hat, sind hinzuzurechnen Jedoch nur über Antrag eines konkret Pflichtteilsberechtigten Einschränkung der Anrechnungslegitimation: Nachkommen können „Schenkungsanrechnung“ nur hinsichtlich jener Schenkungen bzw. gleichgestellter Vorgang begehren, die zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, zu welchem zumindest eines (egal welches) seiner Kinder gelebt hat Ehegatte kann „Schenkungsanrechnung“ nur hinsichtlich von Schenkungen bzw. gleichgestellter Vorgang begehren, die während aufrechter Ehe vorgenommen worden sind Geltendmachung erfolgt durch Hinzurechnung zur Verlassenschaft Fristenbeginn (2-Jahres-Frist): Wirklich gemacht – was bedeutet das? (Vermögensopfertheorie) Es wird auf die abstrakte Pflichtteilberechtigung abgestellt – bisheriges „Umgehungsmodell“ (Abgabe eines Pflichtteilsverzichtes) ist damit beseitigt.

40 Pflichtteilsrecht Schenkung bzw. gleichgestellter Vorgang an pflichtteilsberechtigte Person (§ 783 ABGB): Schenkungen an Personen, die abstrakt dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören, unterliegen – zu welchem Zeitpunkt auch immer die Schenkung erfolgt ist – der „Schenkungsanrechnung“ Antrag erforderlich und zwar: von einer pflichtteilsberechtigten Person oder von einem Vermächtnisnehmer, soweit er zur Pflichtteilsdeckung beitragen müsste oder einen verhältnismäßigen Abzug erleiden würde von einem Geschenknehmer, die im Schenkungszeitpunkt zum abstrakt pflichtteilsberechtigten Personenkreis angehört hat, der aber im Todeszeitpunkt keine konkrete Pflichtteilsberechtigung zukommt (aufgrund Pflichtteilsverzicht bzw. Erbausschlagung)- Bedeutung? Erlass der Anrechnung ist möglich (§ 785 ABGB)

41 Pflichtteilsrecht Ausnahmen von der Hinzu-und Anrechnung (gilt für alle obgenannten Fälle): Zuwendung erfolgt aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens; Zuwendung erfolgt zu gemeinnützigen Zwecken; Zuwendung erfolgt in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes; Erlass der Anrechnung (§ 785 ABGB) – siehe die obigen Ausführungen Gleichbehandlung von Vorschüssen und Vorempfängen mit Schenkungen

42 (verwitwet; aber Lebensgefährtin)
Pflichtteilsrecht Sachverhalt: Verstorbener (verwitwet; aber Lebensgefährtin) A B C gesetzliche Erbquote: 1/3 1/3 Pflichtteil: 1/6 1/6 1/6 Bargeldschenkung des Verstorbenen zu Lebzeiten an Kind A in Höhe von € ,00 Nachlassvermögen € ,00 Testament: Universalerbeneinsetzung zugunsten der Lebensgefährtin

43 Pflichtteilsrecht Lösung:

44 Pflichtteilsrecht Wie sind Schenkungen und andere Vorgänge zu bewerten? Komplett neue Rechtslage: Die Bewertung erfolgt zum Schenkungszeitpunkt. Dieser ermittelte Wert ist sodann bis zum Todestag zu indexieren (Verbraucherpreisindex) Nicht überzeugend Fallbeispiel: Der Vater V hat zwei gleich große Liegenschaften, welche unmittelbar aneinander grenzen. Er schenkt 15 Jahre vor seinem Tod eine dieser Liegenschaften an einen seiner beiden Söhne. Zu diesem Zeitpunkt sind beide Liegenschaften im Flächenwidmungsplan als „Freifläche-Landwirtschaft“ gewidmet. Über die zweite Liegenschaft nimmt V keine lebzeitige Verfügung vor. Beide Liegenschaften sind zum Zeitpunkt des Ablebens des V im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Baufläche“ ausgewiesen. Bisherige Rechtslage: Bewertung der Schenkung zum Todestag (Baulandpreis) Neue Rechtslage: Bewertung der Schenkung zum Schenkungszeitpunkt (Landwirtschaftspreis) zzgl. Indexierung

45 Pflichtteilsrecht

46 Teil 2 Vermögen sicher weitergeben - Vorweggenommene Erbfolge – eine Alternative?

47 Vermögen sicher vererben
Welche Gründe sprechen für die geplante Vermögensübertragung? Steuerrechtliche Gründe: Derzeit keine Schenkungs-und Erbschaftssteuer; „lediglich Grunderwerbsteuer“: In den meisten Fällen ist seit eine Erhöhung eingetreten Möglicherweise dennoch sinnvoll (Zusammenrechnung, künftige Novelle)

48 Vermögen sicher vererben
Gefahr des „Zugriffes“ auf das Zweifamilienwohnobjekt bei Pflegebedürftigkeit (Mindestsicherung): derzeitige Gesetzeslage: kein Pflegeregress (daher derzeit kein Gefährdungspotenzial) jedoch: häusliche Pflege nur mit gedeckeltem Zuschuss (Rest muss selbst finanziert werden) Gefahr der Wiedereinführung des Pflegeregresses – Fristenlauf maßgeblich Haftungsrisiken (beruflich) Streitvermeidung Bedarf Eventuelle Nachteile: Vermögen ist nicht mehr „versilberbar“

49 Vermögen sicher vererben
Strategie rechtzeitige Vermögensübertragung Typischer Sachverhalt:   Hans Müller (70 Jahre alt) ist Alleineigentümer eines Grundstückes samt hierauf errichtetem Zweifamilienwohnobjekt. Der Verkehrswert dieses Objektes beläuft sich auf ca. € ,00 Hans Müller: ist verehelicht mit Ida Müller (69 Jahre) und hat zwei Kinder: Klaus Müller (31 Jahre) Brigitte Müller (39 Jahre) Klaus Müller und Brigitte Müller: sind ledig haben noch keine Kinder

50 Vermögen sicher vererben
Brigitte Müller hat vor 11 Jahren von ihrer Mutter Ida Müller ein Baugrundstück schenkungsweise erhalten. Es besteht folgende Überlegung seitens Hans Müller und Ida Müller: Das Zweifamilienhaus soll eventuell ins Alleineigentum von Klaus Müller übertragen werden. Hans Müller und Ida Müller möchten bis zu deren Lebensende weiterhin „sicher im Erdgeschoss“ dieses Wohnobjektes wohnen.

51 Vermögen sicher vererben
Da der Wert der an Brigitte Müller von Ida Müller übertragenen Liegenschaft geringer als der Wert des Zweifamilienhauses ist, sollte Klaus Müller seiner Schwester Brigitte Müller noch eine Abfindungszahlung in Höhe von € ,00 leisten.

52 Vermögen sicher vererben
Konkrete Umsetzung eines solchen Vorhabens: Erstellung eines „Übergabevertrages“, der folgende Regelungen vorsieht: Eigentumsübertragung an Sohn Klaus Müller; Rückbehalt des grundbücherlich sichergestellten Wohnungsgebrauchsrechtes für die Ehegatten Hans und Ida Müller im Erdgeschoss: Alternative Fruchtgenussrecht;

53 Vermögen sicher vererben
grundbücherlich sichergestelltes Veräußerungs-und Belastungsverbot zu Gunsten von Hans und Ida Müller; Abfindungszahlung an Brigitte Müller in Höhe von € ,00 Gefahr Immobilienertragssteuer

54 Vermögen sicher vererben
Diese Regelungen alleine wären aber unvollständig. Es sind noch folgende Situationen zu berücksichtigen: Fall „Vorablebens“ des Übernehmers Klaus Müller ist zu berücksichtigen – variabel, je nachdem ob Klaus Müller zu diesem Zeitpunkt verehelicht ist oder nicht bzw. Kinder hat oder nicht: „auflösende Bedingung“ Steuerfreier Rückfall Nacherbschaft zu Gunsten von Schwester Brigitte Müller (oder deren Kinder) Kombination von beiden Instrumenten

55 Vermögen sicher vererben
Fall „Auszug Michael“ ist zu berücksichtigen: auf einmal könnten „ungeliebte Mitbewohner“ im 1. Obergeschoss sein: „Vermietverbot“ Eingeschränkte Varianten Vorkaufsrecht für Schwester Brigitte Müller

56 Vermögen sicher vererben
Pflichtteilsverzichte: Klaus Müller und Brigitte Müller wechselseitig hinsichtlich der jeweiligen Schenkung des Anderen; Hans und Ida Müller hinsichtlich der vom anderen Ehegatten durchgeführten Schenkung; Klaus Müller und Brigitte Müller zum Nachlasse ihres erstversterbenden Elternteiles Zudem ist eine separate Vereinbarung zwischen Brigitte und Klaus Müller wegen der allfälligen Ansprüche gemäß § 947 ABGB sinnvoll (obwohl derzeit kein Pflegeregress besteht)

57 Vermögen sicher vererben
Empfehlungen Setzen Sie sich mit der Thematik „Lebzeitig Vermögensübertragung“: gründlich auseinander rechtzeitig auseinander Holen Sie sich fachmännischen Rat ein.

58 Teil 3 Grunderwerbsteuer im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens

59 Grunderwerbsteuer Erwerb von Liegenschaftsvermögen im Erb- oder Vermächtnisweg ist grunderwerbsteuerpflichtig Komplette Neuregelung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 Grundsatz: Einheitswert prinzipiell nicht mehr maßgebend (Ausnahme: Land- und Forstwirtschaft) Relevant nunmehr: Grundstückswert Grundsätzlich gilt der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage der GrESt. Wenn keine Gegenleistung vorliegt oder diese geringer als der Grundstückswert ist, so gilt der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage.

60 Grunderwerbsteuer Prüfung, ob Erwerb: erfolgt.
entgeltlich unentgeltlich teilentgeltlich (neu) erfolgt. Definition nach Höhe d. Gegenleistung: bis 30%* > alles unentgeltlich 30% - 70%* > teilentgeltlich, daher aufzuteilen mehr als 70%* > alles entgeltlich * des Grundstückswertes

61 Grunderwerbsteuer Steuersatz ENTgeltliche Übertragung: 3,5%
UNENTgeltliche Übertragung: Stufen-Steuertarif auf Basis Grundstückswertes 0, ,- > davon 0,5% , ,- > davon 2,0% ,- und mehr > davon 3,5% Verteilung auf 2-5 Jahre möglich

62 Grunderwerbsteuer Gesetzliche Fiktion:
Erwerb im Erb- oder Vermächtnisweg zählt stets als unentgeltlicher Erwerb (egal wer Erbe bzw. Vermächtnisnehmer ist) Beachte jedoch: Zusammenrechnung letzten 5 Jahre zwischen identen Personen beim selben Wirtschaftsgut Steuerbefreiung für Ehegatten: Erwerb einer Wohnstätte durch Ehegatten bis zu 150 m² Wohnnutzfläche Voraussetzung: Wohnstätte dient dem überlebenden Ehegatten zum Todeszeitpunkt als Hauptwohnsitz Überschreitung der 150 m²: Steuerpflicht für den überschießenden Teil

63 Grunderwerbsteuer Erbschaft Einfamilienhaus € 420.000,-
Steuerberechnung Wert Tarif Steuer ,- 0,5% ,- ,- 2,0% ,- 20.000,- 3,5% ,- Summe , ,- GrESt Steuerlast-Verteilung 5 Jahre: ,- p.a. Achtung: zzgl. Zinsen (1.089,- p.a.)

64 Grunderwerbsteuer Berechnung Grundstückswert lt. Gesetz bzw. GWVO
3 Möglichkeiten: Grundstückswert berechnen Wert lt. Immobilienpreisspiegel (nunmehr ausschließlich der Statistik Austria) mit 28,75% Bewertungsabschlag. Darf nur dann herangezogen werden, wenn das Grundstück mit dem für die Bewertung eines gleichartigen Grundstückes zugrundeliegenden Kategorien der Tabellen der Immobiliendurchschnittspreis übereinstimmt. Sachverständigen-Gutachten* * Gutachten gerichtlich zertifizierter Sachverständiger haben die Vermutung der Richtigkeit für sich.

65 Grunderwerbsteuer Der Bodenwert pro m² kann beim FA über Finanzonline elektronisch abgefragt werden.

66 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Richard Forster, MBL öffentlicher Notar Öffentliche Notare Götze & Forster Partnerschaft Gymnasiumgasse 7, A-6800 Feldkirch Tel.: 0043/5522/ Fax: 0043/5522/ mail to:


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