Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

„Einführung in die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie “

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "„Einführung in die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie “"—  Präsentation transkript:

1 „Einführung in die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie “
Rechtsanwältin Alexandra Wehrle

2 Überblick Der Tarifvertrag als Rechtsnorm des Arbeitsrechts Herden
Manteltarifvertrag für Beschäftigte Herden TV T-ZUG Wehrle Urlaubsabkommen Wehrle Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlung Wehrle ERA Entgeltbestandteile und Verdienstsicherung Trittel TV Beschäftigungssicherung Trittel

3 TV T-ZUG

4 (b) Umwandlung T-ZUG: Tausch Geld gegen Zeit
Zusatzbetrag 12,3 % von EG 7 Zusatzbetrag 400 € T-ZUG 27,5 % des individuellen Monatsverdienstes T-ZUG 27,5 % des individuellen Monatsverdienstes „umwandelbar“ in 8 freie Tage für best. Beschäftigtengruppen Juli ´19 Sept. ´19 Juli ´20 Sept. ´20 … Verschiebung durch BV möglich Verschiebung durch BV möglich

5 (b) Umwandlung T-ZUG: für wen
§ MTV (b) Umwandlung T-ZUG: für wen Schichtbeschäftigte >= 35 h: 3-Schicht/Dauernachtschicht: BZ 5 Jahre, mind. 3 Jahre Schicht Wechselschicht: 2019: BZ 15 Jahre, mind. 10 Jahre in Schicht 2020: BZ 7 Jahre, mind. 5 Jahre in Schicht „üblicherweise“ Schichtarbeit beim derzeitigen Arbeitgeber Voraussichtl. im Folgejahr in einem Schichtmodell beschäftigt Eltern: IRWAZ >=35 h oder Absenkung Arbeitszeit nach BZ mind. 2 Jahre zum Zeitpunkt Antragstellung Kind bis zur Vollendung 8. LJ in häuslicher Gemeinschaft Max. 2-malige Inanspruchnahme der Umwandlungsoption Pflegende: IRWAZ >=35 h oder Absenkung Arbeitszeit nach BZ mind. 2 Jahre zum Zeitpunkt Antragstellung Pflege Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Ehegatten/Partner mit mind. Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung Sonderfall Akutpflege nach § 2 PflZG: verkürzte Ankündigungsfrist Antragstellung bis zum 31. Oktober für das Folgejahr

6 Überblick Der Tarifvertrag als Rechtsnorm des Arbeitsrechts Herden
Manteltarifvertrag für Beschäftigte Herden TV T-ZUG Wehrle Urlaubsabkommen Wehrle Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlung Wehrle ERA Entgeltbestandteile und Verdienstsicherung Trittel TV Beschäftigungssicherung Trittel

7 Urlaubsabkommen

8 Rechtsquellen Regelungen zum Urlaub auf gesetzlicher Ebene:
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Spezialgesetze z. B. SGB IX, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitsplatzschutzgesetz, BEEG tarifvertraglicher Ebene: Urlaubsabkommen (UrlAbk) § 15 MTV Azubi

9 Verhältnis zw. BUrlG und UrlAbk
§ 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG: Eine Abweichung von den Vorschriften des BUrlG in Tarifverträgen ist möglich. Ausnahme: §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG = unabdingbar  keine Abweichung zuungunsten, Abweichung nur zugunsten des Beschäftigten § 1 BUrlG:  Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr § 3 Abs. 1 BUrlG:  Pro Kalenderjahr: mindestens 24 Werktage bei einer „6-Tage-Woche“

10 Geltungsbereich des UrlAbk
§ UrlAbk (persönlicher Geltungsbereich): Geltung für alle Beschäftigten in einem in den fachlichen und räumlichen Geltungsbereich fallenden Betrieb, die Mitglied der IG Metall sind Nicht erfasst werden: Vorstandsmitglieder und gesetzliche Vertreter von juristischen Personen/Personengesamtheiten des privaten Rechts, Geschäftsführer und deren Stellvertreter, Prokuristen, leitende Angestellte i.S.d. § 5 BetrVG, in Heimarbeit Beschäftigte, für Azubis gilt MTV Azubi

11 Geltungsbereich des UrlAbk
Mindestbedingungen des Urlaubs durch Tarifvertrag Ergänzende Bestimmungen durch Betriebsvereinbarung ABER: keine Abweichung vom Tarifvertrag Günstigere Regelungen durch einzelarbeitsvertragliche Bestimmung ( § UrlAbk).

12 Urlaubsanspruch

13 Urlaubsanspruch Regelurlaub
§ 3.1 UrlAbk: 30 Arbeitstage im Kalenderjahr bei einer „5-Tage-Woche“ Zusatzurlaub z. B. § 3.2 UrlAbk: 1 Arbeitstag für Jubilare Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren § 3.3 UrlAbk: 2 Arbeitstage für ständig in der Gießerei Beschäftigte § 208 Abs. 1 SGB IX: 5 Arbeitstage für schwerbehinderte Menschen

14 Urlaub nehmen an einem Feiertag ?
Urlaubsanspruch Urlaub nehmen an einem Feiertag ? Grundsatz: Feiertage  keine Urlaubstage (§ UrlAbk ) Arbeitstage = alle Kalendertage, an denen der Beschäftigte in regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat (§ UrlAbk) Ausnahme: Schichtsystem, wenn… …. der Beschäftigte an Feiertagen zur Arbeit verpflichtet wäre Denn: Feiertage zählen dann als Arbeitstage (§ UrlAbk)

15 Urlaubsanspruch Was passiert mit dem Urlaub während der Krankheit?
Keine Anrechnung auf den Urlaub, wenn… … durch ärztliches Attest nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit (§ 2.9 Abs. 4 UrlAbk)

16 Urlaubsanspruch Nicht immer gibt es eine 5 Tage Woche…
Regelmäßige Wechselschicht Vollkontischichtbetrieb Teilzeitbeschäftigte  § UrlAbk: Urlaubsanspruch entsprechend eines Beschäftigten in Einschichtbetrieb mit regelmäßiger „5-Tage-Woche“ Allen Beschäftigten muss im Ergebnis gleich viel Urlaub zustehen. Insgesamt immer 6 Wochen Freistellung

17 Urlaubsanspruch in Teilzeit
BAG: Formel zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Woche: Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche 5 (Arbeitstage/Woche) x (individuelle) Arbeitstage/Woche = (individueller) umgerechneter Urlaubsanspruch 30 Urlaubstage gesamt 5 Arbeitstage pro Woche x 4 Arbeitstage/Woche = Urlaubstage

18 Beispiele : Fall 1 Beschäftigter arbeitet in Teilzeit. Seine Arbeitstage sind immer Montag, Dienstag und Freitag jeweils 7 Stunden. Wie viele Urlaubstage im Kalenderjahr stehen ihm zu?

19 Fall 2 Beschäftigter arbeitet in Teilzeit
Fall 2 Beschäftigter arbeitet in Teilzeit. Seine Arbeitstage sind Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr. Wie viele Urlaubstage im Kalenderjahr stehen ihm zu ?

20 Fall 3 Beschäftigte arbeitet in Teilzeit
Fall 3 Beschäftigte arbeitet in Teilzeit. Seine Arbeitstage sind Montag, Dienstag und Mittwoch, wobei er am Montag und Dienstag 7 Stunden arbeitet und am Mittwoch nur 4 Stunden. Wie viele Urlaubstage im Kalenderjahr stehen ihm zu ?

21 Wie viele Urlaubstage im Kalenderjahr stehen ihm zu ?
Fall 4 Beschäftigter wechselt von Vollzeit in Teilzeit Anstatt früher an 5 Arbeitstagen in der Woche, arbeitet er nur noch an 3 Tagen. Wie viele Urlaubstage im Kalenderjahr stehen ihm zu ? Der Wechsel erfolgt zum 1.1. Der Wechsel erfolgt zum 1.7. und der Beschäftigte hatte bereits 10 Tage Urlaub, so dass ihm noch 20 Tage verbleiben: es entstehen am 1.1. nur noch 18 Tage Urlaub Früher ständige Rechtsprechung: 20 Urlaubstage x 3/5 = 12 Urlaubstage mit den 10 Tagen Urlaub während der 5 Tage Arbeitswoche hatte der Beschäftigte bereits 2 Wochen frei mit den 12 Urlaubstagen : 3 Arbeitstage = 4 Wochen Freistellung; insgesamt Wochen = 6 Wochen Freistellung

22 Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
EuGH C-415/12: Sachverhalt Wechsel mit Wirkung zum von Voll- in Teilzeitbeschäftigung (3 Arbeitstage pro Woche) Wegen eines Beschäftigungsverbots, Mutterschutz und Elternzeit konnte die Arbeitnehmerin (Klägerin) 2010 und 2011 unstrittig insgesamt 29 (Rest-) Urlaubstage nicht nehmen. Arbeitgeber (Beklagte) passte diesen Resturlaubsanspruch wie folgt an: 29 (Resturlaub) 5 (Arbeitstage/Woche in VZ) x 3 Arbeitstage/Woche in TZ = 17,4 Tage ( abgerundet 17 Tg)

23 Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
EuGH C-415/12: Umrechnungsverbot für bereits erworbenen Urlaub Keine Minderung des bereits während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Jahresurlaubs Wenn Inanspruchnahme des bereits erworbenen Urlaubsanspruchs zu einem späteren Zeitpunkt: Dann keine Beziehung zwischen Zeitpunkt der Inanspruchnahme und der zu diesem Zeitpunkt erbrachten Arbeitszeit  Folglich: Veränderung oder Verringerung der Arbeitszeit beim Übergang von Vollzeit auf Teilzeit hat keinen Einfluss auf den bereits erworbenen Jahresurlaubsanspruch

24 Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
EuGH C-415/12 Unmöglichkeit der Urlaubsnahme vor Verringerung der Arbeitszeit eingeschränkter Anwendungsbereich: Arbeitnehmer hatte keine Möglichkeit den Urlaub zu nehmen Beschäftigungsverbot vor Mutterschutz /Elternzeit Krankheit mit direkter Rückkehr in Teilzeit Entgegenstehende betriebliche Belange / Kollidierende Urlaubswünsche anderer Beschäftigter vor Wechsel in Teilzeit Zeitraum zwischen der Vereinbarung der Arbeitszeitverringerung und deren Beginn zu kurz

25 Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
BAG AZR 53/14 Sachverhalt: Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) 2010 Anwendung. Der Kläger reduzierte seine Vollzeitbeschäftigung von fünf Tagen pro Woche am 16. Juli 2010 zu einer Teilzeitbeschäftigung mit nur noch vier Tagen pro Woche. Während der Vollzeitbeschäftigung im Jahre 2010 hatte der Kläger keinen Urlaub. Auf seinen Antrag hin gewährte ihm die Beklagte nach dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr Tage Urlaub. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass er aufgrund seiner Vollzeitbeschäftigung bis zum 15. Juli 2010 für die erste Hälfte des Jahres einen Anspruch auf 15 Urlaubstage habe. Für das zweite Halbjahr stünden ihm wegen seiner Teilzeitbeschäftigung 12 Urlaubstage zu. Somit hätte ihm die Beklagte nicht nur 24, sondern 27 Urlaubstage gewähren müssen. Bis = Vollzeit/keine Urlaubsnahme, ab = 4 Tage/Woche Kläger: 15 Urlaubstage + 12 Urlaubstage // Beklagte: 24 Urlaubstage

26 Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
BAG AZR 53/14 Rechtsprechung des EuGH führt zu widersinnigen Ergebnissen. Trotzdem : Umrechnungsregelung in § 26 Abs. 1 S. 4 TVöD 2010 unwirksam wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften Frühere Auffassung zur Umrechnung wegen EuGH nicht mehr haltbar. Kürzung des während der Vollzeitbeschäftigung entstandenen Urlaubsanspruches sei auch nicht deshalb zulässig, weil der Kläger während seiner Vollzeitbeschäftigung die Möglichkeit hatte den Urlaub zu nehmen Keine Obliegenheit der Urlaubsnahme aus § 26 TVöD.

27 Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
Beispiel: AN wechselt zum von einer 5-Tage-Woche auf eine 2-Tage-Woche. Von seinen 30 Urlaubstagen hat er bis zum fünf Urlaubstage genommen. AN kann seinen Urlaubsanspruch wg. Krankheit nicht vor dem nehmen. Lösung: 1. Schritt: 8/12 des Jahresurlaubs (Jan.-Aug.) von 30 Tagen abzgl. bereits genommenen Urlaubs (20 -5) = 15 Urlaubstage bleiben ungekürzt erhalten 2. Schritt: 4/12 (Sept.-Dez.) des Jahresurlaubsanspruchs kann mit dem Faktor 2/5 vorgenommen werden, sodass sich für die Phase der Teilzeit ein Urlaubsanspruch von 4 Tagen errechnet. (30 x 4/12 = 10 x 2/5 = 4)

28 Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
Fortsetzung Lösung: 3. Schritt: Gesamturlaubsanspruch: 19 Tage AN kann somit auf Grund seiner Arbeitszeitverteilung auf 2 Wochentage noch 9,5 Wochen Urlaub in Anspruch nehmen Abwandlung: AN hatte nach Teilzeitantrag Gelegenheit zur Urlaubsnahme. Wenn er die Möglichkeit hatte, den Urlaub in Vollzeit zu nehmen, hiervon aber nicht Gebrauch macht, könnte nach EuGH der gesamte Urlaubsanspruch auf Teilzeitbasis umgerechnet werden. Vorliegend 25 Tage x 2/5= 10 Tage. Problem: nach BAG wohl nicht mehr möglich (???)

29 Urlaub im Schichtsystem
§ UrlAbk: Beschäftigte in Betrieben, in denen in regelmäßiger Wechselschicht oder vollkontinuierlich gearbeitet wird, sowie Teilzeitbeschäftigte haben einen Urlaubsanspruch, der dem Urlaub eines Beschäftigten entspricht, welcher im Einschichtbetrieb an 5 Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigt wird.

30 Urlaub im Schichtsystem
BAG: Berechnung des Urlaubsanspruchs bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (= regelmäßige Arbeitszeit ist nicht auf eine Kalenderwoche verteilt)  Zeitabschnitt, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird maßgeblich Beispiel: Unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 2, 3, 5 oder 6 Arbeitstage in einem Schichtrhythmus von 20 Wochen: Beschäftigter mit 5-Tage-Woche ist in 20 Wochen zu 100 Arbeitstagen verpflichtet (5 x 20 = 100) Beschäftigter mit unregelmäßiger Arbeitszeit ist bspw. zu 90 Arbeitstagen verpflichtet 30 Urlaubstage 100 x 90 = 27 Urlaubstage

31 Urlaubsanspruch Entstehung des Urlaubsanspruchs § 2.4.1 UrlAbk
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses: Voller Urlaubsanspruch erstmals nach 6 Monaten (sog. Wartezeit) In den Folgejahren: Voller Urlaubsanspruch jeweils schon am 1. Januar des Kalenderjahres Bei Nichterreichen der Wartezeit im Eintrittsjahr: Anteiliger Urlaubsanspruch (§ 2.5 UrlAbk) Entstehung im auf das Eintrittsjahr folgenden Jahr nach insgesamt sechs Monaten nach Eintritt in den Betrieb (§ UrlAbk)

32 Urlaubsanspruch Anteiliger Urlaubsanspruch (§ 2.5 UrlAbk)
Im Eintritts- und Austrittsjahr besteht ein Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden angefangenen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 2.6 UrlAbk).

33 Urlaubsanspruch § 5 BUrlG
Für das Ein- und Austrittsjahr besteht ein Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bei Nichterfüllung der Wartezeit im Eintrittsjahr (§ 5 Abs. 1 a) BUrlG), bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor erfüllter Wartezeit (§ 5 Abs. 1 b) BUrlG), bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres (§ 5 Abs. 1 c) BUrlG). Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG).

34 Urlaubsanspruch Anteiliger Urlaubsanspruch (§ 2.5 UrlAbk)
KEINE Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs! Der gesetzliche Mindesturlaub: 24 Arbeitstage bei einer „6-Tage-Woche“ (§ 3 BUrlG), Folglich: 20 Arbeitstage bei einer „5-Tage-Woche“ Gesetzliche Kürzungsmöglichkeit im Eintritts- und Austrittsjahr (§ 5 BUrlG), ABER: Andere Voraussetzungen als eine Kürzung nach dem Tarifvertrag

35 Urlaubsanspruch Anteiliger Urlaubsanspruch (§ 2.5 UrlAbk) Beispiele:
Eintritt des Beschäftigten am 1. März (Wartezeit wird erfüllt) UrlAbk: 10/12 Urlaubsanspruch im Eintrittsjahr (= 25 Arbeitstage) BUrlG: Voller Urlaubsanspruch (= 20 Arbeitstage), da eine Kürzung für den Fall, dass der Beschäftigte zwar nicht zum eintritt, aber die Wartezeit im Eintrittsjahr erfüllt, nicht vorgesehen ist (vgl. § 5 Abs. 1 BUrlG) Austritt des Beschäftigten am 30. September (Wartezeit ist erfüllt) UrlAbk: 9/12 Urlaubsanspruch im Austrittsjahr (= 23 Arbeitstage) BUrlG: Voller Urlaubsanspruch (= 20 Arbeitstage), da auch für diesen Fall keine Kürzung vorgesehen ist (vgl. § 5 Abs. 1 BUrlG).

36 Urlaubsanspruch Anteiliger Urlaubsanspruch (§ 2.5 UrlAbk) Beispiele:
c) Austritt des Beschäftigten am 31. Juli (Wartezeit ist erfüllt) UrlAbk: 7/12 Urlaubsanspruch im Austrittsjahr (= 17,5, also 18 Arbeitstage) BUrlG: Voller Urlaubsanspruch (= 20 Arbeitstage), da Wartezeit erfüllt ist und Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte (vgl. § 5 Abs. 1 BUrlG) Aufstocken des tariflichen Urlaubsanspruchs auf den gesetzlichen Umfang, also 20 Arbeitstage

37 Urlaubsanspruch Realisierung des Urlaubsanspruchs, §§ 2.2, 2.12 UrlAbk
§ 2.2 UrlAbk: Grundsatz: Zusammenhängende Gewährung und Urlaubsnahme Ausnahme: Interesse des Beschäftigten oder die Belange des Betriebes § 2.12 UrlAbk: Zeitliche Festlegung des Urlaubs: Grundsatz: Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Beschäftigten Ausnahme: Entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Beschäftigter mit Vorrang unter sozialen Gesichtspunkten oder entgegenstehende dringende betriebliche Erfordernisse

38 Urlaubsanspruch Realisierung des Urlaubsanspruchs, §§ 2.2, 2.12 UrlAbk
Grundsatz: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. § 2.10 UrlAbk: Übertragung auf das nächste Kalenderjahr nur aus persönlichen (z. B. Krankheit) oder dringenden betrieblichen Gründen Kein weiterer Übertragungsakt erforderlich § 2.11 UrlAbk: Im Falle der Übertragung Grundsatz: Erlöschen des Urlaubsanspruchs drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahreses Ausnahme: Erfolglose (mündliche) Geltendmachung gemacht

39 Urlaubsanspruch bei Krankheit
! § 2.11 UrlAbk!: Urlaub darf bei Krankheit nicht mehr am des Folgejahres verfallen (BAG AZR 983/07) Gilt auch für: Zusatzurlaub Schwerbehinderter (BAG vom AZR 128/09 ) Tariflicher Mehrurlaub Ausnahme: Andere Regelung wurde getroffen oder Urlaubsanspruch richtet sich nach eigenem Urlaubsregime

40 Urlaubsanspruch bei Krankheit
Rechtsprechungsüberblick EuGH Schultz-Hoff BAG AZR 983/07 LAG Hamm Vorabentscheidungsersuchen (16 Sa 1176/09) EuGH ( C-214/10) LAG Baden-Württemberg Sa 19/11 LAG Hamm Sa 1352/11 BAG AZR 353/10

41 Urlaubsanspruch bei Krankheit
BAG AZR 353/10 Unionskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG (vgl. Entscheidung des EuGH vom ): Der gesetzliche Mindesturlaub und der Zusatzurlaub Schwerbehinderter verfällt mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres 15 Monate

42 Übungsfall Arbeitnehmer erkrankt ab , zu diesem Zeitpunkt hatte er noch keinen Urlaub genommen. Die AU besteht durchgehend im Jahr Der Arbeitnehmer ist ab wieder arbeitsfähig. Er möchte nun Urlaub nehmen. Wie viel Tage Urlaub stehen dem Arbeitnehmer bei seiner Rückkehr 2018 zu? Wann verfällt dieser Urlaub?

43 Lösung Zeitstrahl: Wann entsteht der Urlaub und was passiert am Jahresende und am Ende des Übertragungszeitraum ? 30 30 1.1. 1.5. 31.12. 31.3. 1.5. Kein Verfall, 2.10 UrlAbk Kein Verfall, BAG: Auslegung des 2.10 UrlAbk 2017 2018

44 Urlaubsanspruch Kürzung des Urlaubsanspruch nach § 2.9 UrlAbk
 um 1/12 des Jahresurlaubs für jeden weiteren vollen Monat wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder Vereinbarung zusammenhängend über 3 Monate ruht (§ 17 BEEG, § 4 ArbPlSchG: lex specialis) bei einer Krankheitsdauer von über 9 Monaten im Urlaubsjahr Ausnahme: Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Berufskrankheit oder eines nicht grob fahrlässig verschuldeten Arbeitsunfalls

45 Urlaubsanspruch § 2.9 UrlAbk nach der neuen BAG-Rechtsprechung
Was bedeutet das konkret? wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder Vereinbarung zusammenhängend über 3 Monate ruht: Tarifliche Kürzung nur bis zu max. 20 Tage pro Jahr zulässig. bei einer Krankheitsdauer von über 9 Monaten im Urlaubsjahr Kürzung um bis zu 3/12 zulässig, damit also auf bis zu 22,5, d.h. 23 Tage/Jahr. Davon unabhängig ist die Frage eines eventuellen Verfalls. Zurück zum Beispiel

46 Übungsfall Beschäftigter erkrankt am Am beantragt er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit und nach Ablauf des Krankengeldbezuges Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III. Der Arbeitgeber erteilt die dafür nötige Arbeitsbescheinigung und verzichtet damit auf sein Direktionsrecht. Am ist der Beschäftigte wieder genesen und erscheint zur Arbeit. Wie hoch ist der Urlaubsanspruch des Beschäftigten nach seiner Rückkehr?

47 Urlaubsvergütung

48 Urlaubsvergütung § 4.1 UrlAbk
Die Urlaubsvergütung bei Erholungsurlaub und Zusatzurlaub besteht aus Urlaubsentgelt = Entgelt, das während des Urlaubs weiterzuzahlen ist und zusätzlichem Urlaubsgeld

49 Urlaubsvergütung 1. Urlaubsentgelt Berechnung
§ UrlAbk: Feste und leistungsabhängige variable Entgeltbestandteile des Monatsentgelts (vgl. § 11.3 MTV) werden während des Urlaubs weitergezahlt. 2) § UrlAbk: Zeitabhängige variable Entgeltbestandteile (vgl. § 11.3 MTV): Ermittlung des Durchschnitts der zeitabhängigen Variablen der letzten abgerechneten drei Monate einschließlich aller Zulagen / Zuschläge in diesem Zeitraum, soweit sie nicht in den festen Bestandteilen des Monatsentgelts enthalten sind.

50 Urlaubsvergütung Berechnung
Nicht berücksichtigt im Rahmen der zeitabhängigen variablen Entgeltbestandteile werden: Mehrarbeitsgrundvergütung/-zuschläge Auslösungen u. ä. (z. B. Reisespesen, Trennungsentschädigungen) Krankenentgelt, Krankengeldzuschüsse Urlaubsvergütung vwL bzw. avwL einmalige Zuwendungen

51 Urlaubsvergütung 1. Urlaubsentgelt Berechnung
Ermittlung des Durchschnitts der zeitabhängigen variablen Entgeltbestandteile: Summe der zeitabhängigen variablen Entgeltbestandteile aus 3-monatigem Referenzzeitraum dividiert durch die bezahlten Tage in diesem Zeitraum (ohne Krankheits- und Urlaubstage) = Betrag für 1 Urlaubstag

52 Urlaubsvergütung 1. Urlaubsentgelt Berechnungsbeispiel
(1) § UrlAbk (feste und leistungsabhängige variable Entgeltbestandteile) EG 7: 3.240,50 € % LE: ,08 € ,58 € (Stundenlohn: 3.726,58 € : 152,25 h = 24,48 €)

53 Urlaubsvergütung 1. Urlaubsentgelt Berechnungsbeispiel
(2) § UrlAbk (zeitabhängige variable Entgeltbestandteile) In den letzten abgerechneten 3 Monaten: 10 Stunden Mehrarbeit, Stunden Spätarbeit Vergütung pro Mehrarbeitsstunde: 24,48 € + 6,12 € = 30,60 € Mehrarbeitsvergütung gesamt: 6,12 € x = 612,00 € Zuschlag/Spätarbeitsstunde: 20 % v. 24,48 € = 4,90 € Zuschläge Spätarbeit gesamt: 4,90 € x = 391,68 € Bei z. B. 61 bezahlten Tagen im betreffenden 3-Monatszeitraum: 391,68 € : 61 = 6,42 €/Urlaubstag

54 Urlaubsvergütung 2. Zusätzliches Urlaubsgeld § 4.3 UrlAbk
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt pro Urlaubstag 50 % von 1/21,75 des nach § UrlAbk ermittelten Betrages und von dem gemäß § UrlAbk ermittelten Betrag Das zusätzliche Urlaubsgeld ist dem Grunde und der Höhe nach vom Urlaubsentgelt abhängig und damit auch vom Bestehen und der Höhe eines Urlaubsanspruchs (Akzessorietät).

55 Urlaubsvergütung 2. Zusätzliches Urlaubsgeld Berechnungsbeispiel:
3.726,58 € : 21,75 = 171,34 € 50 % von 171,34 € = 85,67 € 50 % von 6,42 € = 3,21 € 85,67 € + 3,21 € = 88,88 € Das zusätzliche Urlaubsgeld für einen Urlaubstag beträgt 88,88 €. Das zusätzliche Urlaubsgeld für 30 Urlaubstage beträgt 2.666,40 €.

56 Urlaubsvergütung 3. Auszahlung der Urlaubsvergütung (§ 4.5 UrlAbk)
Grundsatz: Die Urlaubsvergütung wird vor Antritt des Urlaubs gezahlt. Gestaltungsmöglichkeit: Einheitlicher Fälligkeitstermin für das zusätzliche Urlaubsgeld durch Betriebsvereinbarung Grenze: Nicht später als zum 30. Juni eine Urlaubsjahres. Langzeitkranke! P Im TV KB wurde dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis bei Kurzarbeit befristet umgekehrt.

57 Urlaubsvergütung Stichtagsprinzip
Höhe der Urlaubsvergütung abhängig vom Status des Beschäftigten zum Auszahlungszeitpunkt (Voll- oder Teilzeitbeschäftigung und Tariferhöhungen). Stichtagsprinzip

58 Urlaubsvergütung Umgang mit Teilurlaubsansprüchen beim Urlaubsgeld:
Nach der Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes in voller Höhe zum vereinbarten Stichtag stellt sich heraus, dass der Beschäftigte einen geringeren Urlaubsanspruch hat. 1. Der gesamte Urlaub wurde bereits gewährt und genommen: Keine Rückforderung (vgl. § 2.7 UrlAbk). Eine Ausnahme gilt für das Tarifgebiet Südwürttemberg-Hohenzollern: Protokollnotiz zu § 2.7 UrlAbk Südwürttemberg- Hohenzollern

59 Urlaubsvergütung Umgang mit Teilurlaubsansprüchen beim Urlaubsgeld
2. Der Urlaub wurde nur zum Teil bereits genommen Rückforderung des über den bereits verwirklichten und zustehenden Urlaubsanspruch hinausgehenden „zu viel gezahlten“ zusätzlichen Urlaubsgeldes, wenn… … der Beschäftigte vorzeitig im Urlaubsjahr ausscheidet und … ihm nur ein Teilurlaubsanspruch zusteht( Höhe des Urlaubsgeldes abhängig von Höhe des Urlaubsanspruchs) und … er zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht den gesamten Urlaub genommen hat und

60 Urlaubsvergütung Beispiel:
Umgang mit Teilurlaubsansprüchen beim Urlaubsgeld Beispiel: Beschäftigter hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu Beginn des Jahres. Am bekommt der Beschäftigter in voller Höhe sein Urlaubsgeld ausbezahlt. Zum scheidet er aus. Bis dahin hat er 25 Tage Urlaub bereits genommen.

61 Urlaubsabgeltung

62 Urlaubsabgeltung § 2.3 UrlAbk
Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme ist zulässig bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses (UrlAbk NW/NB) bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (UrlAbk SB/SWH) längerer Krankheit Tod des Beschäftigten Abgeltung erfasst Urlaubsvergütung = Urlaubsentgelt + zusätzliches Urlaubsgeld P

63 Urlaubsabgeltung Abgeltung bei längerer Krankheit Voraussetzungen:
längere Krankheit: wenn die Krankheit noch nicht lang andauernd bestand, aber auch nicht nur kurz angedauert hat Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 31. März des Folgejahres hinaus Abgeltung innerhalb 6 Monate ab Entstehen geltend zu machen, § 18 MTV, anderenfalls Verwirkung

64 Urlaubsabgeltung „Abgeltung“ beim Tod des Beschäftigten Bisher:
Abgeltung des Urlaubsanspruchs gem. § 2.3 UrlAbk gegenüber dem Ehegatten oder den unterhaltsberechtigten Angehörigen (mussten nicht zugleich Erben sein) Nach bisheriger ständiger BAG-Rechtsprechung : Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod  kein gesetzlicher Abgeltungsanspruch und damit auch keine Vererbbarkeit. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Angehörigen: Zahlung mit befreiender Wirkung an einen der Anspruchsberechtigten

65 Urlaubsabgeltung „Abgeltung“ beim Tod des Beschäftigten
Urteil des EuGH v. 12.Juni 2014 (C-118/13 – „Bollacke“): Nach EuGH darf der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht untergehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet bei EU-rechtskonformer Auslegung des BUrlG:  kraft erbrechtlicher Vorschriften auf die Erben übergegangener gesetzlicher Abgeltungsanspruch des gesetzlichen Mindesturlaubs (+) (nach bisheriger Rspr.: (-))

66 Urlaubsabgeltung Auswirkungen auf § 2.3 UrlAbk:
gesetzlicher Abgeltungsanspruch zwingend an Erben § 2.3 UrlAbk: „Abgeltung“ an Ehegatten/ unterhaltsberechtigte Angehörige vor Aber: keine „Doppelabgeltung“! Daher: Abgeltung nur noch an gesetzliche Erben, bei Erbengemeinschaft nur an alle Miterben gemeinschaftlich D.h. § 2.3 UrlAbk ist u.E. unanwendbar… …. soweit keine Personenidentität eines Alleinerben oder einer Erbengemeinschaft mit dem Ehegatten oder unterhaltsberechtigten Angehörigen

67 Übungsfälle Arbeitnehmer erkrankt ab , zu diesem Zeitpunkt hatte er noch keinen Urlaub genommen. Die AU besteht durchgehend im Jahr Das Arbeitsverhältnis wird – ohne dass der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit zurückgekehrt wäre – einvernehmlich zum beendet. Der Arbeitnehmer verlangt „Urlaubsabgeltung“. Besteht der geltend gemachte Anspruch? Wenn ja, in welchem Umfang? Gibt es hier Fristen?

68 MTV AzubI

69 MTV Azubi NW/NB, SWH § 15 MTV Azubi NW/NB, SWH Urlaubsdauer:
30 Arbeitstage (§ 15.2 MTV Azubi NW/NB, SWH) Urlaubsvergütung: die Ausbildungsvergütung ist weiter zu zahlen (§ 15.1 MTV Azubi NW/NB, SWH) Anspruch auf eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 % der weiter zu zahlenden Ausbildungsvergütung (pro Urlaubstag 2,3 % der Ausbildungsvergütung, § 15.5 MTV Azubi NW/NB, SWH) einheitliche Auszahlung vor Beginn der Sommerferien

70 Überblick Der Tarifvertrag als Rechtsnorm des Arbeitsrechts Herden
Manteltarifvertrag für Beschäftigte Herden TV T-ZUG Wehrle Urlaubsabkommen Wehrle Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlung Wehrle ERA Entgeltbestandteile und Verdienstsicherung Trittel TV Beschäftigungssicherung Trittel

71 Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen

72 Persönlicher Geltungsbereich des TV SoZa
Alle Beschäftigten eines Betriebes im fachlichen und räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, soweit für sie der persönliche Geltungsbereich des MTV zutrifft Nicht erfasst werden daher: Vorstandsmitglieder und gesetzliche Vertreter von juristischen Personen/ Personengesamtheiten des privaten Rechts, Geschäftsführer und deren Stellvertreter, Prokuristen, leitende Angestellte i.S.d. § 5 BetrVG, in Heimarbeit Beschäftigte, für Azubis gilt TV SoZa Azubi

73 Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderzahlung

74 Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderzahlung
§ 2.1 TV SoZa: (1) Beschäftigter i.S.d. Geltungsbereichs des TV SoZa (2) Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag Zeitpunkt der Auszahlung ( § 3.1 und § 3.2 TV SoZa) Regelung in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung möglich Existiert keine Betriebsvereinbarung, gilt der als Auszahlungstag. Es bleibt beim 1. Dezember, auch wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlung vorher auszahlt.

75 Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderzahlung
(3) Der Beschäftigte hat dem Betrieb am Auszahlungstag bereits 6 Monate ununterbrochen angehört § 5.2 TV SoZa Azubi: Unmittelbare Übernahme im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis  Anrechnung der Ausbildungszeiten auf die Betriebszugehörigkeit (4) Keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Auszahlungstag seitens des Beschäftigten Abgabe der Kündigungserklärung bis zum Auszahlungstag, Das Arbeitsverhältnis selbst muss nicht vor/mit dem Auszahlungstag enden Befristung und Aufhebungsvertrag stehen der Kündigung nicht gleich.

76 Höhe des Anspruchs

77 NW/NB Monatsentgelt Betriebszugehörigkeit

78 SB/SWH Monatsentgelt Betriebszugehörigkeit

79 Höhe des Anspruchs § 2.4 TV SoZa: Berechnung des Monatsentgelts
Feste und leistungsabhängige variable Entgeltbestandteile des Monatsentgelts (vgl. § 11.3 MTV) zuzüglich zeitabhängige variable Entgeltbestandteile (vgl. § 11.3 MTV) Ermittlung des Durchschnitts der zeitabhängigen Variablen der letzten abgerechneten drei Monate vor Auszahlung der Sonderzahlung einschließlich aller Zulagen / Zuschläge in diesem Zeitraum, soweit sie nicht in den festen Bestandteilen des Monatsentgelts enthalten sind

80 Höhe des Anspruchs § 2.4 TV SoZa: Berechnung des Monatsentgelts
Nicht berücksichtigt im Rahmen der zeitabhängigen variablen Entgeltbestandteile werden: Mehrarbeitsgrundvergütung/-zuschläge Auslösungen u. ä. (z. B. Reisespesen, Trennungsentschädigungen) Krankenentgelt, Krankengeldzuschüsse Urlaubsvergütung vwL bzw. avwL Einmalige Zuwendungen

81 Höhe des Anspruchs Berechnungsbeispiel
zeitabhängige variable Entgeltbestandteile In den letzten abgerechneten 3 Monaten 100 Stunden Nachtarbeit Zuschläge Nachtarbeitsstunde: 30 % v. 24,48 € (Stundenlohn) = 7,34 € Zuschläge gesamt: 100 (Stunden) x 7,34 € (Zuschlag) = 734,40 € Bei z. B. 61 Tagen im betreffenden 3-Monatszeitraum: 734,40 € : 61 = 12,04 €/Tag 12,04 € x 21,75 (Durchschnitt Arbeitstage pro Monat)= 261,86 € (1) feste und leistungsabhängige variable Entgeltbestandteile EG 7: 3.240,50 € % LE: ,08 € ,58 €

82 Höhe des Anspruchs Berechnungsbeispiel Monatsentgelt: 3.726,58 €
+ 261,86 € 3.988,46€ Die Sonderzahlung beträgt damit x % von 3.988,44 €.

83 Anrechenbare betriebliche Leistungen

84 Anrechenbare betriebliche Leistungen
§ 4 TV SoZa: Leistungen des Arbeitgebers wie bspw. Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen Weihnachtsgeld gelten als betriebliche Sonderzahlung und erfüllen den Anspruch aus § 2.1 TV SoZa. Eine Anrechnung auf die Sonderzahlung aus § 2.1 TV SoZa ist möglich!

85 Sonderfälle

86 Sonderfälle (1) Teilzeitbeschäftigte § 2.5 TV SoZa:
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung entsprechend dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit (automatisch gewährleistet, da Sonderzahlung aus einem bestimmten Prozentsatz vom Monatsentgelt besteht). Es gilt das Stichtagsprinzip, d. h. entscheidend für die Höhe der Sonderzahlung ist der Status des Beschäftigten am Auszahlungstag (z. B. Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung).

87 Sonderfälle (2) § 2.6 Abs. 2 TV SoZa Beschäftigte in Altersteilzeit:
Bei Ausscheiden nach Ablauf der Freistellungsphase wegen Erreichens der Altersgrenze besteht kein Anspruch auf die betriebliche Sonderzahlung, da insoweit die Sonderregelungen des TV ATZ bzw. des TV Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit bzw. TV FlexÜ einschlägig sind.

88 Sonderfälle (2) Spezialregelungen für Altersteilzeitbeschäftigte
a) § TV ATZ Arbeitsphase: Anspruch auf 50 % der betrieblichen Sonderzahlung auf Basis des bisherigen Monatsentgelts Freistellungsphase: Kein Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung Jahr des Wechsels von Arbeits- in Freistellungsphase: Anteiliger Anspruch entsprechend der Dauer der Arbeitsphase

89 Sonderfälle (2) Altersteilzeitbeschäftigte
b) § 5 TV zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit Kein Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit (Arbeits- und Freistellungsphase) c) § 5.3 TV FlexÜ Kein Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit (Arbeits- und Freistellungsphase)

90 Sonderfälle (3) Ruhende Arbeitsverhältnisse (§ 2.6 Abs. 1 TV SoZa)
Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis kraft Gesetz (z. B. Wehrdienst, Elternzeit) oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Sonderzahlung. Bei teilweisem Ruhen im Kalenderjahr Anspruch auf anteilige Leistung Protokollnotiz zu § 2.6 Abs. 1 TV SoZa: Beschäftigte, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, sowie erkrankte Beschäftigte fallen nicht unter § 2.6 Abs. 1 TV SoZa.

91 Sonderfälle (3) Ruhende Arbeitsverhältnisse (§ 2.6 Abs. 1 TV SoZa)
Problem: Beschäftigter ist langzeiterkrankt und stellt Antrag auf Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III LAG BaWü v (7 Sa 20/98): LAG BaWü v (2 Sa 52/98) Es besteht Anspruch auf die volle SoZa BAG v (9 AZR 312/05) (zu TV SoZa Metall BaWü) Es besteht Anspruch auf die volle SoZa konkludentes Ruhen des Arbeits- verhältnisses Kürzung der SoZa ist zulässig

92 Sonderfälle (4) § 2.6 Abs. 2 TV SoZa
Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes ausscheiden, haben Anspruch auf volle Sonderzahlung.

93 Sonderfälle (4) § 2.6 Abs. 2 TV SoZa
Auslegung in den 90igern nach (BAG AZR 208/91) § 2.6 Abs. 2 TV SoZa: Anspruch (+), wenn bei Beendigung ununterbrochene Betriebszugehörigkeit für 6 Monate Anm.: Arbeitsverhältnis muss am Auszahlungstag nicht mehr bestehen BAG v (10 AZR 197/99)/ (AZ: 10 AZR 630/04): § 2.6 Abs. 2 TV SoZa: Arbeitsverhältnis muss am Auszahlungstag noch bestehen BAG v (10 AZR 297/13) Das Arbeitsverhältnis selbst muss am Auszahlungstag nicht mehr bestehen. Bei Ausscheiden in die Rente bekommt der Beschäftigte die Sonderzahlung in voller Höhe.

94 Tv sOzA aZUBI

95 TV SoZa Azubi § 2.2 TV SoZa Azubi:
Anspruch auf 55 / 60 % der im Auszahlungsmonat fälligen tariflichen Ausbildungsvergütung. Voraussetzung: Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses am Auszahlungstag (= Auszahlungstag der Sonderzahlung für Beschäftigte) Gestaltungsmöglichkeiten nach § 6 TV SoZa NW/NB Freiwillige Betriebsvereinbarung: Die bezahlte Ausfallzeit am 24. und wird jeweils bis zu maximal 3,5 Stunden unbezahlt vor- oder nachgearbeitet Anspruchserhöhung auf 60 %

96


Herunterladen ppt "„Einführung in die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie “"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen