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des Landesverbandes (Teil B)
beschlossene Änderungen vom 6.6. eingearbeitet 1
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Begründung Seit der im Oktober 2014 abgehaltenen Landesjugend-versammlung hat die BUNDjugend Niedersachsen wieder eine Landesjugendleitung (=Jugendvorstand), die Aktive in Niedersachsen sowie den Aufbau neuer Jugendgruppen unterstützen soll. Zudem gibt es eine neue Stelle für die Koordination der BUNDjugend in Niedersachsen. Die Jugendlichen des BUND sollen somit durch neue Angebote und Aktionen gefördert und auch besser in bundesweite Strukturen eingebunden werden. Um die Satzung des BUND an die neue Situation der BUND-jugend anzupassen, sind einige Änderungen notwendig. Viele der geplanten Änderungen umfassen hauptsächlich die Angleichung von Begrifflichkeiten wie „Landesjugend-versammlung“ oder „Landesjugendleitung“.
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Begründung Die bedeutendste Änderung betrifft den zivilrechtlichen Status der BUNDjugend. Die Jugendorganisation soll als steuerlich selbstständiges Subjekt den Kreisgruppen gleichgestellt werden, um ihr eigenständigeres Handeln zu ermöglichen und damit auch den Verwaltungsaufwand für den BUND zu reduzieren. Dafür wird eine Erweiterung des Satzungteils B notwendig. Auch bei der Zugehörigkeit zur BUNDjugend ist eine Änderung geplant: Da die Zielgruppe der BUNDjugend Niedersachsen aktuell die jugendlichen BUND-Mitglieder zwischen 14 und 27 Jahren umfasst, erscheint es sinnvoll, auch diese als Mitglieder der BUNDjugend zu definieren, unabhängig davon, ob sie einer aktiven Jugendgruppen angehören oder nicht.
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Begründung Eine weitere Änderung betrifft den Kontakt zwischen Kreisgruppen und den dort ansässigen Jugendgruppen. So sollen die Jugendgruppen keine*n Sprecher*in mehr wählen müssen, sondern können eine Ansprechperson für die Kreisgruppe bestimmen, die bei Bedarf dem Kreisgruppenvorstand angehören kann. Bei der nächsten Landesjugendversammlung der BUNDjugend Niedersachsen, die im Herbst stattfinden wird, sollen dann auch die Richtlinien der BUNDjugend in eine aktualisierte Form gebracht werden, um Widersprüche mit der BUND-Satzung zu beseitigen.
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Überschrift Satzung für die Untergliederungen
des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Niedersachsen e.V. (Name der Kreisgruppe einzufügen) (Teil B) Beschlossen von der Vertreter(innen)versammlung am 06. Juni 2015 in Hannover und von der Mitgliederver- sammlung der BUND Kreisgruppe/ Regionalverband (Name der/des Kreisgruppe/Regionalverbandes einzufügen)/der Landesjugendversammlung am tt.mm.jjjj in xx. Satzung für die Untergliederungen des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Niedersachsen e.V. (Teil B) Beschlossen von der Vertreter(innen)versammlung am 15. Juni 2013 in Hannover
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§ 4a Zivilrechtlicher Status
a) Die Regionalverbände, Kreis- und Ortsgruppen sind zivilrechtlich unselbstständige, nicht rechtsfähige Untergliederungen des Landesverbandes. Die Regionalverbände, Kreis- und Ortsgruppen sowie die BUNDjugend sind zivilrechtlich unselbstständige, nicht rechtsfähige Untergliederungen des Landesverbandes.
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§ 5a und b Steuerrechtlicher Status
Die Regionalverbände und Kreisgruppen des BUND Landesverbandes Niedersachsen e.V…. Regionalverbände/Kreis-gruppen können als selbstständige Steuersubjekte Gemeinnützigkeit erlangen, wenn … Die Regionalverbände und Kreisgruppen sowie die BUNDjugend des BUND Landesverbandes Niedersachsen e.V. … Regionalverbände/Kreis-gruppen sowie die BUNDjugend können als selbstständige Steuersubjekte Gemeinnützigkeit erlangen, wenn…
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§ 7a und 7b (b neu) Organe a) Die Organe der Regionalverbände/Kreis-gruppen des BUND Landesverband Niedersachsen e.V. sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - der Beirat (fakultativ) b) die Organe der BUNDjugend sind - die Landesjugendversammlung - die Landesjugendleitung Die Organe der Regionalverbände/Kreis-gruppen des BUND Landesverband Niedersachsen e.V. sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - der Beirat (fakultativ)
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§ 8A (A und B neu) Mitgliederversammlung
… d) Anträge zur Mitglieder-versammlung müssen … Die Mitgliederversammlun-gen sind für alle Mitglieder des/der Regionalverbands/ Kreisgruppen offen… e) Die § 8a bis f gelten in gleicher Weise für die Vollversammlung der BUNDjugend. § 8 Mitgliederversammlung § 8A Mitgliederversammlung des/der Regionalverbandes/ Kreisgruppe … d) Anträge zur Mitglieder-versammlung müssen… e) Die Mitgliederversammlun-gen sind für alle Mitglieder des/der Regionalverbands/ Kreisgruppen offen… entfällt
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§ 8B (a-e neu) Mitgliederversammlung
§ 8B Landesjugendversammlung der BUNDjugend Niedersachsen a) Die Landesjugendversammlung besteht aus den Mitgliedern der BUNDjugend Niedersachsen. Die Versammlung ist einmal jährlich durch die Landesjugendleitung einzuberufen. b) Die Einladung zur Mitgliederversamm-lung erfolgt schriftlich, per oder in der Mitgliederzeitung des Landesverbandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
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§ 8B Landesjugendversammlung der BUNDjugend Niedersachsen
c) Eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung ist einzuberufen, wenn dies von zehn Prozent der Mitglieder schriftlich gefordert wird. d) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag bei der Landesjugendleitung eingegangen sein. Initialanträge, die während der Landesjugendversammlung eingebracht werden, müssen von 3 v. H. der anwesenden Mitglieder unterzeichnet sein.
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§ 8B Landesjugendversammlung der BUNDjugend Niedersachsen
e) Die Mitgliederversammlung ist für alle Mitglieder der BUNDjugend Niedersachsen offen. Jedem Mitglied steht das Rede- und Antragsrecht offen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
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§ 9A (A und B neu) Aufgaben der Mitgliederversammlung
… Wahl des Vorstandes und des Beirats (fakultativ) mit Ausnahme des/der Jugendsprecher(in), § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung § 9A Aufgaben der Mitglieder versammlung des/der Regionalverbandes/ Kreisgruppe … b) Wahl des Vorstandes und des Beirats (fakultativ) mit Ausnahme des/der Jugendvertreter(s/in),
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§ 9A Aufgaben der Mitgliederversammlung des/der Regionalverbandes/Kreisgruppe
Wahl der Vertreter(innen) zur Vertreter(innen)versammlung. Die Anzahl bestimmt sich aus § 6 der Satzung des BUND Landesverband Niedersachsen e.V. Teil A. Die § 9a bis e gelten in gleicher Weise für die Vollversammlung der BUNDjugend. Das passive Wahlrecht der BUNDjugend-mitglieder beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr. i) Wahl der Vertreter(innen) zur Vertreter(innen)versammlung. Die Anzahl bestimmt sich aus § 6 der Satzung des BUND Landesverband Niedersachsen e.V. Teil A. entfällt
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§ 9B (neu) Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9B Aufgaben der Landes- jugendvollversammlung des/der Regionalver- bandes/Kreisgruppe Die Aufgaben der Landesjugendversammlung der BUNDjugend Niedersachsen sind in der von der Landesjugendversammlung beschlossenen Richtlinie der BUNDjugend Niedersachsen niedergeschrieben.
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§ 10Af (A und B neu) Vorstand
§ 10A Vorstand des/der Regionalverbandes/ Kreisgruppe … f) Vorstandsmitgliedern kann für außergewöhnlich hohen Aufwand im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit… entfällt § 10 Vorstand … Vorstandsmitgliedern kann für außergewöhnlich hohen Aufwand im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit… Die § 10a bis f gelten in gleicher Weise für die Landesjugendleitung der BUNDjugend.
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§ 10B Vorstand § 10B Die Landesjugendleitung der BUNDjugend Niedersachsen Die Aufgaben sind in der von der Landesjugendversammlung beschlossenen Richtlinie der BUNDjugend Niedersachsen niedergeschrieben. Anlage: Richtlinie der BUNDjugend Niedersachsen beschlossen von der Landesjugendversammlung am
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§ 12b Geltung von Satzungs-bestimmungen des Landesverbandes
b) Sofern die Regionalverbände, Kreis- und Ortsgruppen und die BUNDJugend von weiteren Satzungsbestimmungen des Landesverbandes berührt werden, haben diese auch Gültigkeit für diese Satzung. Sofern die Regionalverbände, Kreis- und Ortsgruppen von weiteren Satzungsbestimmungen des Landesverbandes berührt werden, haben diese auch Gültigkeit für diese Satzung.
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