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21. – 23. Januar 2016 Ass. jur. Bernhard Beck, Holzbau Baden-Württemberg
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Vertragsrecht Grundsatz der Vertragsfreiheit BGB und VOB sind nur Leitbilder. Die Vereinbarung der VOB/B ist mit Verbrauchern nicht mehr möglich.
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Vertragsrecht 2013: Verschärfung des Verbraucherrechts Insbesondere bei Vertragsschluss beim Verbraucher muss der Zimmerer über das Widerrufsrecht belehren und die Belehrung (Intranet) unterschreiben lassen – sonst hat der Bauherr ein Widerrufsrecht innerhalb eines Jahres +zwei Wochen = Widerrufsfrist.
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Vertragsrecht Ausnahmen: Notmaßnahmen Reparaturen bis € 200,-- nach Kostenvoranschlag Erstellen von neuen Gebäuden und „erheblichen“ Umbaumaßnahmen
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Vertragsrecht Vertrag beim Zimmerer Der Zimmerer muss über seine Identität und seine Leistung aufklären (Briefpapier und Angebot/AB/Vertrag erfüllen i.d.R. diese Anforderungen).
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Vertragsrecht Praxis: Wenn Angebot beim Kunden verhandelt wird, soll Kunde es schriftlich bestätigen und Vertrag/AB/Angebot an Zimmerer schicken. Weitere Erfahrungen- keine Empfehlung: Dachhaie – wenn einmal unterschrieben ist , wird (leider) nicht mehr widerrufen.
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Vertragsrecht Praktische Erfahrungen Erste Obergerichtliche Urteile (OLG Hamm) Verbraucher hat Trocknungsgerät ausgeliehen und nach 7 Monaten widerrufen- kein Zahlungsanspruch des Unternehmers. Bei Zimmereibetrieben in Baden-Württemberg bislang keine praktische Auswirkungen /Erfahrungen – kann aber jederzeit passieren.
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Vertragsrecht Weitere Entwicklung Gesetzgeber überarbeit das BGB: Verbraucherrecht wird erneut neu geregelt Ingenieurvertragsrecht (neu) Architektenvertrag (neu) Zahlung, Kündigung, Abnahme, Weisungsrecht des Auftraggebers………….(neu)
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Vertragsrecht Wird alles noch heftig diskutiert –dauert wahrscheinlich bis 2017 aber: Es besteht dringender Regelungsbedarf – auch für Zimmereibetriebe für die Rechtslage bei Einbau von Lieferanten gelieferten Materials.
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Vertragsrecht Auf Grund von EU-Rechtsprechung haftet der Händler derzeit nicht für Mangelfolgeschäden bezüglich mangelhaften Materials. Der Händler ist nur zur Lieferung neuen Materials verpflichtet, haftet aber nicht z.B. für Gerüst, Kosten Rückbau, Wiedereinbau, etc…..
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Vertragsrecht Der Gesetzgeber hat früher schon Lücken erkannt und bereits 2003 die Gewährleistung von gelieferten Baumaterials auf 5 Jahre erweitert - jetzt wurde bezüglich des Haftungsumfanges wieder reduziert. Praxis: Für Verbraucher gilt dies nicht (BGH) Für Business to Business –Zimmerer = Problem .
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Vertragsrecht Mehrere Fälle bei Zimmereibetrieben in BaWü - Fassadenplatten, Ziegel, Dachfenster Achtung: Garantie ist nicht Gewährleistung. Gesetzgeber ist aktuell an der Formulierung der Erweiterung der Haftung auch für Mangelfolge- Schäden „dran“.
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Mautausweitung - Absenkung von 12t auf 7,5t zGG - Ausweitung des mautpflichtigen Streckennetzes um km Weitere Informationen:
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Mautausweitung Mautpflichtige Gewichtsklasse ab 01.Oktober 2015 - 7,5t zGG (bis 7,49 t mautfrei) Fahrzeug oder Fahrzeugkombination Übliche Fahrzeuge der Zimmereibetriebe sind zum Transport von Gütern oder zum Werkverkehr bestimmt -mautpflichtig - keine Handwerkerausnahmeregelung
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Mautausweitung Sonderfälle Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (maßgeblich ist die Eintragung in den Fahrzeugpapieren) ist nicht mautpflichtig aber: Wird sie in diesem Zusammenhang a u c h für den Güterkraftverkehr eingesetzt zählt dies als Kombination Bei Überschreitung der 7,5t Grenze = Mautpflicht
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Mautausweitung Konkret: Ein Lkw mit 7,4 t zzgl. selbstfahrende Maschine ist nicht mautpflichtig, wenn der Lkw nur zum Ziehen der Maschine verwendet wird, zulässig, auch wenn Zusätzlich Werkzeuge transportiert werden. Mautpflichtig aber dann, wenn a u c h Material transportiert wird, da dann a u c h Gütertransport vorliegt.
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Mautausweitung Methoden der Mauterfassung - Meldung über das Internet (bis zu 3 Tagen im Voraus) - Meldung über Terminals in Raststätten und Tankstellen nur noch bedingt geeignet, da kein flächendeckendes Netz besteht - Einbau einer On Board Unit (OBU) Registrierung von Fahrzeug und Benutzer bei Toll Collect ,
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Mautausweitung Ausweitung des Streckennetzes Ausweitung des Streckennetzes um 1.100km Aktuelles Streckennetz u.a.
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Bildungszeitgesetz BW Seit 01. Juli 2015 haben Arbeitnehmer (AN) in Baden-Württemberg einen gesetzliche Anspruch auf Bildungszeit gegenüber dem Arbeitgeber (AG). In dieser Zeit sind Sie vom AG freizustellen und erhalten weiter ihre Vergütung. Die Kosten der Bildungsmaßnahme selbst trägt der AN.
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Bildungszeitgesetz BW Einzelheiten - Maßgeblich ist der Arbeitsort. Sofern dieser in BW ist, besteht der Anspruch des AN - Wartezeit: Der Anspruch entsteht erstmalig nach 12moantigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses - Bildungsmaßnahme darf nur in einer anerkannten Bildungseinrichtung wahrgenommen werden
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Bildungszeitgesetz BW Der Anspruch besteht i. H. v. 5 Tage innerhalb eines Kalenderjahres bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung (5 Tage) entsprechend vermindert bei Teilzeitbeschäftigung Der Anspruch gilt nur für das Kalenderjahr (wird nicht übertragen) Bei Krankheit während des Bildungsurlaubs verfällt der Urlaubsanspruch nicht (bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung Bei Azubi und dualen Studenten besteht der Anspruch von 5 Tage für die gesamte Ausbildungs-/Studienzeit.
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Bildungszeitgesetz BW Voraussetzungen: Der AN muss dann Anspruch spätestens 8 Wochen für Antritt des BiU schriftlich geltend gemacht haben Ablehnung nur möglich bei zwingenden betrieblichen Interessen. Wichtig: Der AG muss spätestens 4 Wochen vor Antritt des BiU schriftlich Stellung nehmen, sonst gilt der BiU als genehmigt.
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Bildungszeitgesetz BW Zwingende betriebliche Erfordernisse Wenn im Betrieb zum Stichtag 01. Januar weniger als 10 Personen (ohne Azubi) beschäftigt waren. Wenn 10% der im Betrieb Beschäftigten bereits in diesem Kalenderjahr BiU genommen haben. Wenn im Betrieb zum Stichtag
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TARIFNEUERUNGEN Mindestlöhne - zwingend – ab : Mindestlohn I € 11,25 - Mindestlohn II € 14,45
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TARIFNEUERUNGEN Tariflohn seit Tariflohngruppe 3 € 17,07 (Gesellen im 1. Gesellenjahr) Tariflohngruppe 4 € 18,64 (Spezialbaufacharbeiter =Gesellen) Tariflohnerhöhung steht noch nicht fest (Schätzung: ca. 3%)
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TARIFNEUERUNGEN Gesetzlicher Mindestlohn (nicht tariflich) ab = € 8,50 Achtung : Bei volljährigen Schülern als Aushilfen (bisher kein tariflicher Mindestlohn), jetzt – ab € 8,50
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TARIFNEUERUNGEN Neuregelung der kurzfristigen Beschäftigung Bisher ab Monate 3 Monate 50 Tage 70 Tage Solo-Unternehmer (Einzelkämpfer) Tarifvertragsänderung zum Ab pauschale Ausbildungsabgabe i.H.v. € 900,-- jährlich (2015 anteilig)
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ZOLL Nach wie vor problematisch Scheinselbständigkeit Mindestlohn Arbeitnehmerüberlassung immer noch ein großes Problem neu z.B. wenn Betriebe öfter überlassen, prüft die Agentur für Arbeit .
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ZOLL Sofortmeldung zur SV Mitführungspflicht Personalausweis Aufzeichnungspflicht Angestellt müssen aufzeichnen, wenn sie nicht mehr als € 2 000,--(49 St./Wo.) verdienen, oder nahe Angehörige sind
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Beschäftigung von Asylanten Asylbewerber (A) und geduldete Personen (gP) dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Ausländerbehörde eine Tätigkeit aufnehmen. Dies muss in der Bescheinigung zur Aufenthalts- gestattung oder Duldung vor Aufnahme einer Tätigkeit (Tätigkeit erlaubt, mit Zustimmung erlaubt, nicht erlaubt) vermerkt werden.
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Beschäftigung von Asylanten Die Ausländerbehörde holt i.d.R die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein (BA) – internes Verfahren Ausnahme - Berufsausbildung - länger als 4 Jahre Aufenthaltsdauer in der BRD
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Beschäftigung von Asylanten A und gP haben generell ein Wartefrist von 3 Monaten gP n i c h t für die, von der BA nicht zustimmungs- pflichtigen Verfahren -s. vorige Folie BA prüft, ob genügend Arbeitsnehmer auf den deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen- Vorrangprüfung . Diese Prüfung entfällt bei Engpassberufen oder, wenn er sich länger als 16 Monat ununterbrochen in der BRD aufhält.
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Beschäftigung von Asylanten Haben eine Aufenthaltserlaubnis und damit uneingeschränkten Zugang zum ArbeitsmarktAsylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge Betrieb müssen hier k e i n e Besonderheiten beachten
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Beschäftigung von Asylanten Hospitation Der Hospitant erwirbt ohne jeglichen Eingriff in den Betriebsablauf Kenntnisse über die betrieblichen Vorgänge und ist somit nur „Gast“. Keine betriebliche Tätigkeit, keine Genehmigung durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA.
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Beschäftigung von Asylanten Pflichtpraktikum Kennenlernen betrieblicher Abläufe mit entsprechender Eingliederung in das Unternehmen. Keine Zustimmung der BA, sofern es sich um schul-/hochschulrechtlichen Bestimmung oder Ausbildungsordnung, Praktikum zur Anerkennung einer ausländischen Ausbildung Kein gesetzlicher/tariflicher Mindestlohn, keine SV.
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Beschäftigung von Asylanten Berufsorientierung: Bis zu 3 monatige Praktika zur Berufsfindung sind von Genehmigung der BA ausgenommen. Kein gesetzlicher/tariflicher Mindestlohn, SV Pflicht!
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Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
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